Allgemeine Geschäftsbedingungen TUI XTUI

AllgemeineGeschäftsbedingungenTUIXTUI
REISE-UNDVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
ReiseversicherungenfürTUI,XTUIundairtours
Reiseversicherungen1-2-FLYundX1-2-FLY
KundeninformationfürFlugreisende
Reisebedingungen-fürBuchungenbeiösterreichischenReiseagenturen
REISE-UNDVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
67.Auflage
GültigfürNeubuchungenab01.07.2016
GeltenfürBuchungenbeideutschenAgenturen
-AusführlicheReisebedingungenderTUIDeutschlandGmbHundder
WoltersReisenGmbH
-VersicherungsbedingungenfürTUIundairtourssowiefür1-2-FLY
-zusätzlicheKundeninformationfürFlugreisende
LieberFeriengast,
bitteschenkenSiediesenReisebedingungenIhreAufmerksamkeit,dennmit
IhrerBuchungerkennenSiedieseReisebedingungen,dieIhnenvorder
Buchungübermitteltwerden,an.SiegeltenfüralleProgramme(mit
AusnahmevonTUICars,EintrittskartenalsEinzelleistungen,TUI
Bootsferien,TUITicketShop(TTS)sowiesonstigen,alsvermittelt
gekennzeichnetenLeistungen;dieBedingungenfürdieseProgrammefinden
SieindendazugehörigenLeistungsbeschreibungeni.S.d.Ziffer3.1)der
ReiseveranstalterTUIDeutschlandGmbHundWoltersReisenGmbH
(nachfolgend"Veranstalter"genannt)sowie-Ziffern12-14-auchfüram
ZielortbeiderReiseleitunggebuchteAusflüge.
DieseBedingungenergänzendie§§651a-mBGB(BürgerlichesGesetzbuch)
sowiedie§§4-11BGB-InfoV(VerordnungüberInformations-und
NachweispflichtennachbürgerlichemRecht)undfüllendieseaus.Siesind
imInternetabrufbarunterwww.tui.com>Service>TUIAGB&
Reisebedingungen.
1AbschlussdesReisevertrages,Fremdleistungen
1.1MitIhrerReiseanmeldungbietenSiedemVeranstalterdenAbschlussdes
Reisevertragesverbindlichan.DerReisevertragkommtmitdemZugang
derAnnahmeerklärungdesVeranstalterszustande.Diesebedarfkeiner
bestimmtenForm.
1.2DieAnmeldungerfolgtdurchdenAnmelderauchfüralleinder
AnmeldungmitaufgeführtenTeilnehmer,fürderenVertragsverpflichtung
derAnmelderwiefürseineeigenenVerpflichtungeneinsteht,sofernereine
entsprechendegesonderteVerpflichtungdurchausdrücklicheund
gesonderteErklärungübernommenhat.
1.3BeioderunverzüglichnachVertragsschlusserhaltenSieeineschriftliche
Bestätigung,dieallewesentlichenAngabenüberdievonIhnengebuchten
Reiseleistungenenthält.WeichtdieBestätigungvonIhrerAnmeldungab,ist
derVeranstalterandasneueAngebot10Tagegebunden.DerReisevertrag
kommtaufderGrundlagedesneuenAngebotszustande,wennSieinnerhalb
dieserFristdasAngebotannehmen.
1.4VormerkungensindAnmeldungenfürnochnichtausgeschriebene
Reisen.
SiewerdennachVerfügbarkeitinFestbuchungenumgewandelt,sobaldund
soweitdieReisefürdengewünschtenReisezeitraumbuchbarist.
1.5SofernSielediglicheineEintrittskarteeinesFremdanbietersohne
weitereReiseleistungenbuchen,trittderVeranstalternuralsVermittler
einerFremdleistungauf.DurchdenErwerbvermittelterEintrittskarten
kommenvertraglicheBeziehungenausschließlichzwischenIhnenunddem
jeweiligenAnbieterzustande.DenNamendesjeweiligenAnbieters
entnehmenSiebittederEintrittskarte.
2Bezahlung
2.1ZurAbsicherungderKundengelderhatderVeranstaltereine
InsolvenzversicherungbeimDeutschenReisepreisSicherungsvereinVVaG
(DRS)abgeschlossen.EinSicherungsscheinbefindetsichaufder
Bestätigung.DarüberhinausergebensichausderBestätigungdieBeträge
fürAn-undRestzahlungundgegebenenfallsStornierung.
2.2BeiVertragsabschlusswirdgegenAushändigungderBestätigungdie
AnzahlunginHöhevoni.d.R.25%desGesamtpreisesfälligundabgebucht.
BeiAngebotenvonX-TUI,X-1-2-FLYundbeiTicket-Paketenbestehendaus
Musical-/ShowticketundUnterkunftbeträgtdieAnzahlung40%des
Gesamtpreises.DieKostenfürReiseversicherungenwerdeninvollerHöhe
zusammenmitderAnzahlungfällig.
2.3DerrestlichePreiswird4WochenvorReiseantrittfälligundabgebucht,
wennfeststeht,dassIhreReise-wiegebucht-durchgeführtwirdundder
Reiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.dieReiseunterlagenentwederbei
IhrerBuchungsstelle(z.B.Reisebüro,Online-Reisebüro,CallCenter)
bereitliegenoderIhnenverabredungsgemäßübermitteltwerden.Bei
Kurzfristbuchungen(abdem30.TagvorReisebeginn)wirddergesamte
Reisepreissofortfällig.
2.4DieGebührenimFalleeinerStornierung(vgl.Ziffer7)undBearbeitungsundUmbuchungsgebühren(vgl.Ziffer8)werdenjeweilssofortfällig.
2.5ZahlungdirektandenVeranstalter
2.5.1BeiZahlungimSEPA-LastschriftverfahrenbenötigtderVeranstalter
(ggf.überIhreBuchungsstelle)einsogenanntes"Mandat",dasdieBelastung
IhresGirokontosmitdemzuzahlendenPreis(An-undRestzahlung)imWege
derLastschrifterlaubt.DasMandatistTeilderBestätigung.
2.5.2BeivielenMarkenderVeranstalterkönnenSieIhreReiseauchmit
einerKreditkartebezahlen.DerVeranstalterbenötigt(ggf.überdie
Buchungsstelle)IhreAdresseoderggf.dieAdressedes
UnterlagenempfängerssowieIhrEinverständniszurAbbuchungvonIhrer
Kreditkarte.BeiZahlungfällteinTransaktionsentgeltinHöhevon0,7%des
Reisepreises,aufganzeEurokaufmännischgerundet,an.Diesesgiltnicht
fürZahlungengem.Ziffer2.6sowiefürZahlungenimLastschriftverfahren,
mitderTUICard,derGuteREISECARDundderROBINSONCard.
2.5.3TUIDeutschlandReisenkönnenSiebis4WochenvorReiseantrittauch
perÜberweisungbezahlen,ReisendesVeranstaltersWoltersbis8Wochen
vorReiseantrittundnurbeiBuchungimInternet.DerVeranstalterbenötigt
dafürdenVor-undZunamen,dievollständigeAdresse,dieTelefonnummer
unddieE-Mail-AdressedesBuchenden.BeidieserZahlartfällteine
Bearbeitungsgebührvon€3,-proVorgangan.
2.6ZahlungüberdieBuchungsstelle
ImAusnahmefallkönnensowohldieAnzahlungalsauch,beiEntgegennahme
desReiseplans(beiticketlosemReisen)bzw.derReiseunterlagen,die
ZahlungdesRestreisepreisesanIhreBuchungsstellegeleistetwerden.
2.7ÄnderungendervereinbartenZahlungsartkönnennurbis35Tage
vorReiseantrittundnurfürnochoffenstehendeZahlungenvorgenommen
werden.
2.8SolltenIhnenderReiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.in
AusnahmefällendieReiseunterlagennichtbisspätestens4Tagevor
Reiseantrittzugegangensein,wendenSiesichbitteumgehendanIhre
Buchungsstelle.BeiKurzfristbuchungenoderÄnderungenderReiseab14
TagenvorReiseantritterhaltenSieeinenReiseplanüberdengleichenWeg
wiebeilängerfristigenBuchungen.InIhremeigenenInteressebittenwirSie,
denReiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.dieReiseunterlagennachErhalt
sorgsamzuüberprüfen.
2.9WerdenfälligeZahlungennichtodernichtvollständiggeleistetund
zahlenSieauchnachMahnungmitNachfristsetzungnicht,kannder
VeranstaltervondemjeweiligenVertragzurücktreten,esseidenn,dass
bereitszudiesemZeitpunkteinerheblicherReisemangelvorliegt.Der
VeranstalterkannbeiRücktrittvomReisevertragimSinnedesvorherigen
SatzesalsEntschädigungRücktrittsgebührenentsprechenddenZiffern7.2,
7.5verlangen.WennSieZahlungentrotzFälligkeitnichtleisten,behältsich
derVeranstalterzudemvor,fürdiezweiteMahnungeine
Mahnkostenpauschalevon€1,50zuerheben.
DerNachweisnichtentstandeneroderwesentlichniedrigererKostenbleibt
Ihnenunbenommen.
2.10KostenfürNebenleistungenwiedieBesorgungvonVisaetc.sind,
soweitnichtinderLeistungsbeschreibungausdrücklichvermerkt,nichtim
Reisepreisenthalten.FallssolcheKostenentstehen,zahlenSiediesebittean
dieBuchungsstelle.
3Leistungen,Preise
3.1WelcheLeistungenvertraglichvereinbartsind,ergibtsichausden
Leistungsbeschreibungen(z.B.Internet,Katalog,Flyer)unddenhierauf
BezugnehmendenAngabeninderBestätigung(vgl.Ziffer1.1Satz2).Vor
VertragsschlusskannderVeranstalterjederzeiteineÄnderungder
Leistungsbeschreibungenvornehmen,überdiederReisendevorBuchung
selbstverständlichinformiertwird.
3.2AusführendesLuftfahrtunternehmen/gemeinschaftlicheListe
DerVeranstalteristgemäßderVerordnung(EG)2111/2005vom14.12.2005
verpflichtet,SiebeiBuchungüberdieIdentitätder/desausführenden
Luftfahrtunternehmen(s)zuunterrichten.Stehteinausführendes
LuftfahrtunternehmenbeiBuchungnochnichtfest,sindSieinsoweit
zunächstüberdieIdentitätder/deswahrscheinlichausführenden
Luftfahrtunternehmen(s)zuunterrichten.SobalddieIdentitätendgültig
feststeht,werdenSieentsprechendunterrichtet.ImFalleeinesWechsels
desausführendenLuftfahrtunternehmensnachBuchungsindSieüberden
Wechselsoraschwiemöglichzuunterrichten.DieListevon
Luftfahrtunternehmen,dieinderEUeinerBetriebsuntersagungunterliegen
("gemeinschaftlicheListe"),findenSieunterwww.lba.de>Häufiggesucht>
AirlinesmitFlugverbot.
3.3Flugbeförderung
DerVeranstalterweistdaraufhin,dassesbeiDirektfllügenausflug-und
programmtechnischenGründenzuZwischenlandungenkommenkann.Es
wirddringendempfohlen,Geld,Wertgegenstände,technischeGeräte
undMedikamenteausschließlichimHandgepäckzubefördern.
3.4Sonderwünsche,individuelleReisegestaltung
3.4.1BuchungsstellendürfenSonderwünschenurentgegennehmen,wenn
diesealsunverbindlichbezeichnetwerden.DerVeranstalterbemühtsich,
IhremWunschnachSonderleistungen,dienichtinder
Leistungsbeschreibung(Ziffer3.1)ausgeschriebensind,z.B.Zimmer
benachbartoderZimmerinbestimmterLage,nachMöglichkeitzu
entsprechen.BuchungsstellensindwedervornochnachAbschlussdes
Reisevertragesberechtigt,ohneschriftlicheBestätigungdesVeranstalters,
vonLeistungsbeschreibungenbzw.bereitsabgeschlossenenReiseverträgen
abweichendeZusagenzugebenoderVereinbarungenzutreffen,soweitsie
hierzunichtgesondertbevollmächtigtsind.
3.4.2FürdieBearbeitungindividueller,vonderjeweiligen
LeistungsbeschreibungabweichenderReisenwirdeineGebührvonmaximal
€50,-proReisendenundWocheerhoben.
3.4.3airtoursPrivateTravel
UnterderMarkeairtourserfüllenwirIhnengerneIhreindividuellen
Reisewünsche.UnserenPrivateTravelServicefürReisebausteine,dienicht
imairtoursKatalogausgeschriebensind,bietenwirairtoursReisendenab
einemMindestreisepreisdesPrivateTravelArrangementsvon€2.500,-pro
PersonundmindestensfünfÜbernachtungenan.
3.4.4BeivonReisendenimZielgebietgewünschtenFlug-und/oder
HotelumbuchungenbehältderVeranstaltersichzusätzlichzuden
gegebenenfallsentstehendenMehrkostendieErhebungeiner
angemessenenBearbeitungsgebührproPersonvor.BeiAngebotenvonXTUIundX-1-2-FLYsindFlugumbuchungennichtmöglich.
3.4.5DieMitnahmevonHaustierenistnurindenFällengestattet,indenen
dieLeistungsbeschreibungdiesausdrücklichzulässt.
3.4.6BittebeachtenSie,dassinnerhalbeinerWohneinheitnuridentische
Verpflegungsleistungengebuchtwerdenkönnen.Diesgiltauchfür
mitreisendeKinder.
3.5Reiseverlängerung
FallsSielängeranIhremUrlaubsortbleibenwollen,sprechenSiebitte
möglichstfrühzeitigIhreReiseleitungoderdieörtlicheVertretungdes
Veranstaltersan.WirverlängernIhrenAufenthaltgerne,wenn
entsprechendeUnterbringungs-undRückbeförderungsmöglichkeiten
verfügbarsind.DieKostenfüreineVerlängerungsindvorOrtzuzahlen.
BittebeachtenSiediemitIhrerRückreiseverbundenentariflichen
BedingungensowiedieGültigkeitsdauerIhrerReiseversicherungenund
eventuellerforderlicherVisa.BeiAngebotenvonX-TUIundX-1-2-FLYsind
Reiseverlängerungennichtmöglich.
3.6Reiseleitung,Betreuung
BeidenangebotenenReisenwerdenSievorOrtbetreut;indenmeisten
FeriengebietenvonReiseleiterndesVeranstaltersbzw.vonörtlichen
VertreterndesVeranstalters(z.B.VermieternvonFerienwohnungen).
AnsonstenfindenSieKontaktdateninIhremReiseplan(beiticketlosem
Reisen),inIhrenReiseunterlagen,aufwww.meine-tui.info,inder"meineTUI"
SmartphoneAppundinIhremHotel.BeiBeanstandungenbeachtenSiebitte
diebesonderenHinweiseunterZiffer13.7.2.
4BesondereHinweisefürFerienwohnungen,Ferienhäuserund
Camper
VerbrauchsabhängigeNebenkostenodersolchefürvonIhnengewünschte
ZusatzleistungensindinderRegelnichtimReisepreiseingeschlossen.
SoferninderLeistungsbeschreibungnichtsandereserwähntist,sindsie
unmittelbaramOrtzuzahlen.DieFerienwohnung/dasFerienhaus/der
CamperdarfnurvonderinderLeistungsbeschreibungangegebenenundin
derBestätigungaufgeführtenAnzahlvonErwachsenenundKindern
bewohntwerden.DieangegebenenAn-undAbreiseterminesindbindend.
BeiÜbergabederSchlüsselkanneinangemessenerBetrag(Kaution)als
Sicherheitfürevtl.SchädenodervorOrtzuzahlende,verbrauchsabhängige
Nebenkostenverlangtwerden.DieRückzahlungoderVerrechnungerfolgt,
wenndieWohneinheitunddasInventarbeiBeendigungdesAufenthaltesin
ordnungsgemäßemZustandgereinigtzurückgegebenwordensind.
5Kinderermäßigungen
MaßgebendistdasKindesalterbeiReiseantritt.Unabhängigdavonist
jedesmitreisendeKindunddessenAlterbeiderBuchunganzugeben.Den
UmfangderKinderermäßigungenentnehmenSiebittederjeweiligen
Leistungsbeschreibung.Kinderunter2JahrenwerdenbeiCharterflügenim
RahmenvonPauschalarrangementsohneAnspruchaufeinenSitzplatzim
Flugzeugunentgeltlichbefördert,sofernjeKindeineerwachsene
Begleitpersonmitreist.ImRahmenvonPauschalarrangementsmit
LinienflugbeförderungundbeireinenFlugangeboten(Charter-bzw.
Linienflug)werdenfürKinderunter2Jahren10%derFlugkostenbelastet,
ohneAnspruchaufeineneigenenSitzplatz.BeifalschenAltersangabenist
derVeranstalterberechtigt,daraufberuhendeDifferenzenzumkorrekten
ReisepreiszuzüglicheinerBearbeitungsgebührvon€50,-nachzuerheben.
DerNachweisnichtentstandeneroderwesentlichniedrigerer
BearbeitungskostenbleibtIhnenunbenommen.
6Leistungs-undPreisänderungen
6.1ÄnderungenwesentlicherReiseleistungengegenüberdemvereinbarten
InhaltdesReisevertrages,dienachVertragsschlussnotwendigwerden
undvomReiseveranstalternichtwiderTreuundGlaubenherbeigeführt
wurden,sindnurgestattet,soweitsienichterheblichsindundden
GesamtzuschnittdergebuchtenReisenichtbeeinträchtigen.Eventuelle
Gewährleistungsansprüchebleibenunberührt,insbesonderesoweitdie
geändertenLeistungenmitMängelnbehaftetsind.DerVeranstalterist
verpflichtet,denKundenüberwesentlicheLeistungsänderungen
unverzüglichnachKenntnisvondemÄnderungsgrundzuinformieren.
GegebenenfallswirderdemKundeneineunentgeltlicheUmbuchungoder
einenunentgeltlichenRücktrittanbieten.FüreineErsatzbeförderungwegen
ÄnderungdesFlughafensstehtIhnendasinIhremReiseplan(bei
ticketlosemReisen)bzw.IhrenReiseunterlagengegebenenfallsbeigefügte
Zug-zum-Flug-Ticket(vgl.Ziffer13.6)zurVerfügung.
6.2BeiSchiffsreisenentscheidetübernotwendigwerdendeÄnderungender
Fahrtzeitund/oderderRouten,etwaausSicherheits-oder
Witterungsgründen,alleinderKapitän.
6.3DerVeranstalterbehältsichvor,denimReisevertragvereinbarten
ReisepreisimFallederErhöhungderBeförderungskostenoderder
AbgabenfürbestimmteLeistungen,wieHafen-oderFlughafengebühren
nachVertragsschlussentsprechendwiefolgtzuändern.
6.3.1ErhöhensichdiebeiAbschlussdesReisevertragesbestehenden
Beförderungskosten,insbesonderedieTreibstoffkosten,sokannder
VeranstalterdenReisepreisnachMaßgabedernachfolgendenBerechnung
erhöhen:
a)BeieineraufdenSitzplatzbezogenenErhöhungkannderVeranstalter
vomReisendendenErhöhungsbetragverlangen.
b)InanderenFällenwerdendievomBeförderungsunternehmenpro
Beförderungsmittelgeforderten,zusätzlichenBeförderungskostendurchdie
ZahlderSitzplätzedesvereinbartenBeförderungsmittelsgeteilt.Densichso
ergebendenErhöhungsbetragfürdenEinzelplatzkannderVeranstaltervom
Reisendenverlangen.
6.3.2WerdendiebeiAbschlussdesReisevertragesbestehendenAbgaben
wieHafen-oderFlughafengebührengegenüberdemVeranstaltererhöht,so
kannderReisepreisumdenentsprechenden,anteiligenBetrag
heraufgesetztwerden.
6.3.3EineErhöhungnachdenZiffern6.3.1/6.3.2istnurzulässig,sofern
zwischenVertragsschlussunddemvereinbartenReiseterminmehrals4
MonateliegenunddiezurErhöhungführendenUmständevor
VertragsschlusswedereingetretennochfürdenVeranstaltervorhersehbar
waren.
6.3.4ImFalleeinernachträglichenÄnderungdesReisepreiseshatder
VeranstalterdenReisendenunverzüglichzuinformieren.Preiserhöhungen
abdem20.TagvorReiseantrittsindunwirksam.BeiPreiserhöhungenvon
mehrals5%istderReisendeberechtigt,ohneGebührenvomReisevertrag
zurückzutretenoderdieTeilnahmeaneinermindestensgleichwertigen
Reisezuverlangen,wennderVeranstalterinderLageist,einesolcheReise
ohneMehrpreisfürdenReisendenausseinemAngebotanzubieten.Diein
diesemAbsatzgenannten,wechselseitigenRechteundPflichtengeltenauch
imFalleeinerzulässigenÄnderungeinerwesentlichenReiseleistung.
6.3.5DerReisendehatdieseRechteunverzüglichnachderErklärungdes
VeranstaltersüberdiePreiserhöhungbzw.ÄnderungderReiseleistung
diesemgegenübergeltendzumachen.
7RücktrittdurchdenReisendenvorReisebeginn/Stornogebühren
7.1SiekönnenjederzeitvorReisebeginnvonderReisezurücktreten.
MaßgeblichistderZugangderRücktrittserklärungbeidemVeranstalter
(AnschriftensieheuntennachZiffer17.)bzw.IhrerBuchungsstelle.Ihnen
wirdempfohlen,denRücktrittschriftlichzuerklären.
7.2WennSievonderReisezurücktretenoderwennSiedieReisenicht
antreten,verliertderVeranstalterdenAnspruchaufdenReisepreis.
StattdessenkannderVeranstalter,soweitderRücktrittbzw.derNichtantritt
derReisenichtvonihmzuvertretenistundnichteinFallhöhererGewalt
vorliegt,eineangemesseneEntschädigunginAbhängigkeitvondem
jeweiligenReisepreisfürdiebiszumRücktritt/Nichtantrittgetroffenen
ReisevorkehrungenundseineAufwendungen(Rücktrittsgebühren)
verlangen.DieseRücktrittsgebührensindinZiffer7.5unter
BerücksichtigungderNähedesZeitpunktesdesRücktrittszumvertraglich
vereinbartenReisebeginnineinemprozentualenVerhältniszumReisepreis
pauschaliert.GewöhnlichersparteAufwendungenunddiegewöhnlich
möglicheanderweitigeVerwendungderReiseleistungensinddabei
berücksichtigt.
7.3Rücktrittsgebührensindauchdannzuzahlen,wennsichein
ReiseteilnehmernichtrechtzeitigzudenindenReisedokumentenbekannt
gegebenenZeitenamjeweiligenAbflughafenoderAbreiseorteinfindetoder
wenndieReisewegennichtvomVeranstalterzuvertretendenFehlensder
Reisedokumente,wiez.B.ReisepassodernotwendigeVisa,nichtangetreten
wird.
7.4EsbleibtIhnenunbenommen,denNachweiszuführen,dassim
ZusammenhangmitdemRücktrittoderNichtantrittderReisekeineoder
wesentlichniedrigereKostenentstandensind,alsdievondem
VeranstalterinderimEinzelfallanzuwendendenPauschale(siehe
nachstehendeZiffer7.5)ausgewiesenenKosten.
7.5DerpauschalierteAnspruchaufRücktrittsgebührenbeträgtinderRegel
proPerson/proWohneinheitbeiStornierungen:
7.5.1Standard-Gebühren:
-biszum31.TagvorReiseantritt25%
-abdem30.TagvorReiseantritt40%
-abdem24.TagvorReiseantritt50%
-abdem17.TagvorReiseantritt60%
-abdem10.TagvorReiseantritt80%
-abdem3.TagvorReiseantrittbiszumTagdesReiseantrittsoderbei
NichtantrittderReise90%
desReisepreises
7.5.2AusnahmenvonderStandardregelung:
AFerienwohnungen/-häuser/Appartements,CaravanParks,auchbei
Bus-undBahnanreise,Motorradrundreisen,Golfpakete(soweitnicht
inReisenimSinnevon7.5.1inkludiert),airtoursPrivatetravelund
MeineReiseálacarte
-biszum46.TagvorReiseantritt25%
-abdem45.TagvorReiseantritt50%
-abdem35.TagvorReiseantritt80%
-abdem3.TagvorReiseantrittbiszumTagdesReiseantrittsoderbei
NichtantrittderReise90%
desReisepreises
BSchiffsreisen,Spezialprogramme,Aktivprogramme,CamperProgramme
-biszum31.TagvorReiseantritt25%
-abdem30.TagvorReiseantritt40%
-abdem24.TagvorReiseantritt50%
-abdem17.TagvorReiseantritt60%
-abdem10.TagvorReiseantritt80%
-abdem3.TagvorReiseantrittbiszumTagdesReiseantrittsoderbei
NichtantrittderReise95%
desReisepreises
CBeilediglichvermitteltenEintrittskarten,z.B.fürMusicals(vgl.Ziffer
1.5),geltendieStornobedingungendesjeweiligenAnbieters,dieIhnenbei
Buchungmitgeteiltwerden.
DFürAngebotevonX-TUI,X-1-2-FLYundfürTicket-Paketebestehend
ausMusical-/ShowticketundUnterkunftgeltenfolgende
Stornogebühren:
-biszum31.TagvorReiseantritt40%
-abdem30.TagvorReiseantritt55%
-abdem24.TagvorReiseantritt65%
-abdem17.TagvorReiseantritt75%
-abdem10.TagvorReiseantritt85%
-abdem3.TagvorReiseantrittbiszumTagdesReiseantrittsoderbei
NichtantrittderReise95%
desReisepreises
EFürgesondertgekennzeichneteTop-Angeboteundfürausgewählte,
kurzfristigebzw.preisreduzierteSpecialsgeltenfolgende
Stornogebühren:
-biszum31.TagvorReiseantritt25%
-abdem30.TagvorReiseantritt45%
-abdem24.TagvorReiseantritt65%
-abdem17.TagvorReiseantritt75%
-abdem10.TagvorReiseantritt85%
-abdem3.TagvorReiseantrittbiszumTagdesReiseantrittsoderbei
NichtantrittderReise95%
desReisepreises
FFürbesondereProduktedesVeranstaltersWolters-Reisen
(SchiffsreisenmitHurtigruten,IcelandProCruises,PhoenixReisen,Hansa
Touristik,OceanwideExpeditions,GAventures,MSCKreuzfahrten,
NorwegianCruiseLine,RoyalCaribbean,CelebrityCruises,Ponant
Kreuzfahrten,Cunard,HaimarkLine,SETours,PlantoursKreuzfahrtenund
GötaKana)geltenabweichendeBedingungen,dieIhnenjeweilsvorder
Buchungmitgeteiltwerden.
7.6DerVeranstalterbehältsichvor,anstelledervorstehendenPauschalen
einehöhere,individuellberechneteEntschädigungzufordern,soweit
derVeranstalternachweist,dassihmwesentlichhöhereAufwendungenals
diejeweilsanwendbarePauschaleentstandensind.IndiesemFallistder
Reiseveranstalterverpflichtet,diegeforderteEntschädigungunter
BerücksichtigungdererspartenAufwendungenundeineretwaigen,
anderweitigenVerwendungderReiseleistungenkonkretzubeziffernundzu
belegen.
7.7IhrRecht,einenErsatzteilnehmerzustellen(sieheuntenZiffer8.2),
bleibtdurchdievorstehendenBedingungenunberührt.
8Umbuchung,Ersatzperson
8.1AufIhrenWunschnimmtderVeranstalter,soweitdurchführbar,biszum
31.TagvorReiseantrittbzw.beiReisenimSinnederZiffer7.5.2Abiszum
46.TagvorReiseantritteineAbänderungderBestätigung(Umbuchung)vor.
AlsUmbuchungengeltenz.B.ÄnderungendesReisetermins,desReiseziels,
desOrtesdesReiseantritts,derUnterkunftoderderBeförderung.Dafür
wirdeinegesonderteGebührvon€50,-proPersonerhoben.Gegenüber
Leistungsträgern(z.B.Fluggesellschaften)entstehendeMehrkostenwerden
gesondertberechnet.BitteachtenSiedeshalbauchaufdiekorrekte
SchreibweiseIhresNamens.DarüberhinausgiltFolgendes:
-BeieinerÄnderungderBeförderung,derUnterkunft(außerÄnderungen
innerhalbdergebuchtenUnterkunft)oderdesReiseterminswirdder
ReisepreisfürdiegeändertenLeistungenkomplettneuberechnetaufder
BasisderdanngeltendenPreiseundBedingungen.
-BeieinerÄnderunginnerhalbdergebuchtenUnterkunft(z.B.Änderung
derZimmerkategorie,derVerpflegungsartoderderZimmerbelegungdes
gebuchtenZimmers)wirdderPreisfürdiegeändertenLeistungenanhand
derderBuchungbisherzugrundeliegendenPreiseundBedingungenneu
ermittelt.
ÄnderungennachdenobengenanntenFristen(z.B.bei
Flugreisen/Standard-Gebührenab30.TagvorReiseantritt)sowie
ÄnderungenüberdenGeltungszeitraumderderBuchungzugrunde
liegendenLeistungsbeschreibung(Ziffer3.1)hinaus,könnennurnach
RücktrittvomReisevertragzudenBedingungengemäßZiffer7.5bei
gleichzeitigerNeuanmeldungvorgenommenwerden.DesWeiterenkönnen
Flugumbuchungen,ÄnderungendesReisetermins,desReisezielsunddes
ReiseantrittsbeiAngebotenvonX-TUI,X-1-2-FLYundvongesondert
gekennzeichnetenPauschalreisen,dieLinienflug-Sondertarifeenthalten,
stetsnurnachRücktrittvomReisevertragzudenBedingungengemäßZiffer
7.5beigleichzeitigerNeuanmeldungvorgenommenwerden.
8.2BiszumReiseantrittkannderReisendeverlangen,dasseinDritterin
seineRechteundPflichtenausdemReisevertrageintritt.Esbedarfdazuder
MitteilungandenVeranstalter.DieserkanndemEintrittdesDrittenanstelle
desReisendenwidersprechen,wennderDrittedenbesonderen
ReiseerfordernissennichtgenügtoderseinerTeilnahmegesetzliche
VorschriftenoderbehördlicheAnordnungenentgegenstehen.Trittein
DritterandieStelledesangemeldetenTeilnehmers,istderVeranstalter
berechtigt,fürdieihmdurchdieTeilnahmederErsatzpersonentstehenden
Bearbeitungskostenpauschal€10,-zuverlangen.Gegenüber
Leistungsträgern(z.B.Fluggesellschaften)entstehendeMehrkostenwerden
gesondertberechnet.DerNachweismitdemEintrittdesDrittennicht
entstandeneroderwesentlichniedrigererKostenbleibtIhnenunbenommen.
FürdenReisepreisunddiedurchdenEintrittderErsatzperson
entstehendenKostenhaftenderangemeldeteTeilnehmerunddie
ErsatzpersonalsGesamtschuldner.
9Reiseversicherungen
DieVeranstalterempfehlendenAbschlusseinesumfassenden
Reiseversicherungs-Pakets,insbesondereinklusiveeiner(auchjeweils
separatzubuchenden)Reiserücktrittskostenversicherungsowieeiner
VersicherungzurDeckungderRückführungskostenbeiUnfalloder
Krankheit.BittebeachtenSiehierzudiebesonderenAngeboteinden
jeweiligenLeistungsbeschreibungen.EinzelheitenzumVersicherungsschutz
findenSieimAnschlussandieseReisebedingungenodererhaltenSiebei
IhrerBuchungsstelle.
10RücktrittundKündigungdurchdenReiseveranstalter
10.1DerVeranstalterkanndenReisevertragohneEinhaltungeinerFrist
kündigen,wenndieDurchführungderReisetrotzeinerentsprechenden
AbmahnungdurchdenVeranstaltervomReisendennachhaltiggestörtwird.
Dasgleichegilt,wennsicheinReisenderinsolchemMaßvertragswidrig
verhält,dassdiesofortigeAufhebungdesVertragesgerechtfertigtist.Der
VeranstalterbehältjedochdenAnspruchaufdenReisepreis.Evtl.
MehrkostenfürdieRückbeförderungträgtderStörerselbst.Der
VeranstaltermusssichjedochdenWertersparterAufwendungensowie
diejenigenVorteileanrechnenlassen,dieauseineranderenVerwendung
nichtinAnspruchgenommenerLeistungenerlangtwerdeneinschließlich
evtl.ErstattungendurchLeistungsträger.
10.2DerVeranstalterkannbeiNichterreicheneinerinderjeweiligen
LeistungsbeschreibungundinderBestätigungangegebenen
Mindestteilnehmerzahlbis5WochenvorReiseantrittvonderReise
zurücktreten(ZugangbeimReisenden).DerVeranstalterinformiertSie
selbstverständlich,sofernzueinemfrüherenZeitpunktersichtlichwird,dass
dieMindestteilnehmerzahlnichterreichtwerdenkann.Die
RücktrittserklärungwirddemReisendenunverzüglichzugeleitet.Sie
erhaltendengezahltenReisepreisdannumgehendzurück.
10.3ImFalldesRücktrittsdesVeranstaltersnachZiffer10.2istder
Reisendeberechtigt,dieTeilnahmeaneinermindestensgleichwertigen
anderenReisezuverlangen,wennderVeranstalterinderLageist,eine
solcheReiseohneMehrpreisfürdenReisendenausseinemAngebot
anzubieten.DerReisendehatdiesesRechtunverzüglichnachder
RücktrittserklärungdesVeranstaltersdiesemgegenübergeltendzu
machen.SofernderReisendevonseinemRechtaufTeilnahmeaneiner
gleichwertigenReisekeinenGebrauchmacht,erhälterdeneingezahlten
Reisepreisunverzüglichzurück.
11AußergewöhnlicheUmstände,HöhereGewalt
11.1WegenderKündigungdesReisevertragesinFällenhöhererGewalt
verweisenwirauf§651jBGB.DieserhatfolgendenWortlaut:
"(1)WirddieReiseinfolgebeiVertragsabschlussnichtvoraussehbarer
höhererGewalterheblicherschwert,gefährdetoderbeeinträchtigt,so
könnensowohlderReiseveranstalteralsauchderReisendedenVertrag
alleinnachMaßgabedieserVorschriftkündigen.
2)WirdderVertragnachAbsatz1gekündigt,sofindetdieVorschriftdes§
651eAbs.3Satz1und2,Abs.4Satz1Anwendung.DieMehrkostenfürdie
RückbeförderungsindvondenParteienjezurHälftezutragen.ImÜbrigen
fallendieMehrkostendemReisendenzurLast."
11.2ReisehinweisedesAuswärtigenAmteserhaltenSieimInternetunter
"www.auswaertiges-amt.de"sowieunterderTelefonnummer(030)50002000.
12Mängelanzeige,Abhilfe,Minderung,Kündigung
12.1WirdeineReiseleistungnichtodernichtvertragsgemäßerbracht,kann
derReisendeAbhilfeverlangen.DerVeranstalterkanndieAbhilfe
verweigern,wennsieeinenunverhältnismäßigenAufwanderfordert.
12.2DerReisendekanneineMinderungdesReisepreisesverlangen,falls
Reiseleistungennichtvertragsgemäßerbrachtwordensindunderesnicht
schuldhaftunterlassenhat,denMangelunverzüglich(ohneschuldhaftes
Zögern)anzuzeigen.
12.3WirdeineReiseinfolgeeinesMangelserheblichbeeinträchtigtund
leistetderVeranstalterinnerhalbeinerangemessenenFristkeineAbhilfe,
kannderReisendeimRahmendergesetzlichenBestimmungenden
Reisevertrag-inseinemeigenenInteresseundaus
BeweissicherungsgründenwirdSchriftformempfohlen-kündigen.Dasselbe
gilt,wenndemReisendendieReiseinfolgeeinesMangelsauswichtigem,
demVeranstaltererkennbaremGrundnichtzuzumutenist.DerBestimmung
einerFristfürdieAbhilfebedarfesnurdannnicht,wennAbhilfeunmöglich
istodervondemVeranstalterverweigertwirdoderwenndiesofortige
KündigungdesVertragesdurcheinbesonderesInteressedesReisenden
gerechtfertigtist.WirdderVertragdanachaufgehoben,behältderReisende
denAnspruchaufRückbeförderung.ErschuldetdemVeranstalternurden
aufdieinAnspruchgenommenenLeistungenentfallendenTeildes
Reisepreises,soferndieseLeistungenfürihnvonInteressewaren.
12.4WegenderfürFlugreisenderMarke"TUI"gelten-denGeld-zurückGarantiedesVeranstaltersTUIDeutschlandGmbHbeachtenSiebittedie
HinweiseindenbetreffendenLeistungsbeschreibungen.
13Haftung
13.1BeiVorliegeneinesMangelskannderReisendeunbeschadetder
HerabsetzungdesReisepreises(Minderung)oderderKündigung
Schadenersatzverlangen,esseidenn,derMangelderReiseberuhtauf
einemUmstand,denderVeranstalternichtzuvertretenhat.Erkann
SchadenersatzauchwegennutzlosaufgewandterUrlaubszeitverlangen,
wenndieReisevereiteltodererheblichbeeinträchtigtwordenist.
13.2VertraglicheSchadenersatzansprüche
DievertraglicheHaftungdesVeranstaltersfürSchäden,dienicht
Körperschädensind,istaufdendreifachenReisepreisbeschränkt,a)
soweiteinSchadendesReisendenwedervorsätzlichnochgrobfahrlässig
durchdenVeranstalterherbeigeführtwirdoderb)soweitderVeranstalter
füreinendemReisendenentstehendenSchadenalleinwegeneines
VerschuldenseinesLeistungsträgersverantwortlichist.
13.3DeliktischeSchadenersatzansprüche
FürallegegendenVeranstaltergerichtetenSchadenersatzansprücheaus
unerlaubterHandlung,dienichtaufVorsatzodergroberFahrlässigkeit
beruhen,istdieHaftungfürSachschädenaufdieHöhedesdreifachen
Reisepreisesbeschränkt.
DieseHaftungshöchstsummengeltenjeweilsjeReisendenundReise.
MöglicherweisedarüberhinausgehendeAnsprüchenachdemMontrealer
Abkommenbzw.demLuftverkehrsgesetzbleibenvonderBeschränkung
unberührt.
13.4DerVeranstalterhaftetnichtfürLeistungsstörungen,Personen-und
SachschädenimZusammenhangmitLeistungen,diealsFremdleistungen
lediglichvermitteltwerden(z.B.Ausflüge,Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche,Ausstellungen,Beförderungsleistungenvonundzum
ausgeschriebenenAusgangs-undZielort),wenndieseLeistungeninder
ReiseausschreibungundderBuchungsbestätigungausdrücklichundunter
AngabedesvermitteltenVertragspartnersalsFremdleistungenso
eindeutiggekennzeichnetwerden,dasssiefürdenReisendenerkennbar
nichtBestandteilderReiseleistungendesVeranstalterssind.Der
Veranstalterhaftetjedoch
13.4.1fürLeistungen,welchedieBeförderungvonKundenvom
ausgeschriebenenAusgangsortderReisezumausgeschriebenenZielort,
ZwischenbeförderungenwährendderReiseunddieUnterbringungwährend
derReisebeinhaltensowie
13.4.2wennundinsoweitfüreinenSchadendesKundendieVerletzungvon
Hinweis-,Aufklärungs-oderOrganisationspflichtendesVeranstalters
ursächlichgewordenist.
13.5DieBeteiligunganSport-undanderenFerien-aktivitätenmüssen
Sieselbstverantworten.Sportanlagen,GeräteundFahrzeugesolltenSievor
Inanspruchnahmeüberprüfen.FürUnfälle,diebeiSportveranstaltungenund
anderenFerienaktivitätenauftreten,haftetderVeranstalternur,wennihn
einVerschuldentrifft.DerVeranstalterempfiehltdenAbschlusseiner
Unfallversicherung.
13.6SoweitinLeistungsbeschreibungen(Ziffer3.1)ausgeschrieben,
enthaltenIhrReiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.IhreReiseunterlagen
Fahrscheine"ZugzumFlug"derDBAG.DieBeförderungerfolgtauf
derGrundlagederBedingungendesjeweiligen
Beförderungsunternehmens,dieaufWunschzugänglichgemachtwerden.
DieRechteundPflichtendesVeranstaltersundderReisendennachdem
ReisevertragsrechtunddiesenausführlichenReisebedingungenwerden
durchdieBedingungendesjeweiligenBeförderungsunternehmensnicht
eingeschränkt.JederReisendeistfürseinerechtzeitigeAnreisezum
Abflughafenselbstverantwortlich,esseidenn,eineVerspätungberuhtauf
einervorsätzlichenodergrobfahrlässigenPflichtverletzungdes
Veranstalters.
13.7Mitwirkungspflicht,Beanstandungen
13.7.1JederReisendeistverpflichtet,beiLeistungsstörungenimRahmen
dergesetzlichenBestimmungendaranmitzuwirken,evtl.Schädenzu
vermeidenodergeringzuhalten.
13.7.2SolltenSiewiderErwartenGrundzurBeanstandunghaben,istdiese
anOrtundStelleunverzüglichunsererReiseleitungimSinnederZiffer3.6
Satz1bzw.demAnsprechpartnerimSinnederZiffer3.6Satz2mitzuteilen
undAbhilfezuverlangen.IstdieReiseleitungbzw.IhrAnsprechpartner
nichterreichbar,wendenSiesichandenLeistungsträger(z.B.TransferUnternehmen,Hotelier,Schiffsleitung)oderandenVeranstalterbzw.an
dessenörtlicheVertretung.
DienotwendigenTelefon-undTelefaxnummernsowieE-Mail-Adressenfinden
SieinIhremReiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.inIhrenReiseunterlagen
oderinderLeistungsbeschreibung(Ziffer3.1)bzw.inden
InformationsmappenimHotel.SchädenoderZustellungsverzögerungen
vonReisegepäckundGüternbeiFlugreisenempfiehltderVeranstalter
dringendunverzüglichanOrtundStelle,spätestensjedochbinnen7Tagen
nachEntdeckungdesSchadensbeiReisegepäck,beiGüternbinnen14
TagenseitderAnnahme,imFalleeinerVerspätungspätestens21Tage,
nachdemdasGepäckoderdieGüterdemReisendenzurVerfügunggestellt
wordensind,mittelsSchadensanzeige(P.I.R.)derzuständigen
Fluggesellschaftanzuzeigen.FluggesellschaftenlehneninderRegel
Erstattungenab,wenndieSchadenanzeigenichtausgefülltwordenist.Im
ÜbrigenistderVerlust,dieBeschädigungoderdieFehlleitungvon
ReisegepäckderReiseleitungoderderörtlichenVertretungdes
Veranstaltersanzuzeigen.SoweitdeswegenGewährleistungsrechteausden
§§651cAbs.3,651d,651eAbs.3und4BGBgeltendgemachtwerden,
geltendieFristengemäßZiffer14.1.BeiBeanstandungenmüssenGästevon
Ferienwohnungen/-häusern/Appartementsunverzüglichbeidemim
Reiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.indenReiseunterlagen
angegebenenAnsprechpartnerAbhilfeverlangen.WenndaskeinenErfolg
hat,müssenSiesichbittemitdernächstgelegenenStationderReiseleitung
oderderörtlichenVertretungdesVeranstaltersinVerbindungsetzen.
VersäumtderReisendeschuldhaft,einenaufgetretenenMangel
unverzüglichanzuzeigen,tritteineMinderungdesReisepreisesnicht
ein.
13.7.3Reiseleitersindnichtberechtigt,irgendwelcheAnsprüche
anzuerkennen.
13.8OnlineStreitbeilegung
DieEuropäischeKommissionstelltunterhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/
einePlattformzurOnline-BeilegungverbraucherrechtlicherStreitigkeiten
bereit.TUIDundWoltersReisennehmenderzeitnichtandiesemfreiwilligen
VerfahrenzuralternativenStreitbeilegungteil,daherkanndieeuropäische
Online-Streitbeilegungs-PlattformvonunserenKundennichtgenutzt
werden.
14Fristen,Adressaten,VerjährungundAbtretung
14.1AnsprüchewegennichtvertragsgemäßerErbringungderReise(§§651c
bis651fBGB)sindspätestensinnerhalbeinesMonatsnachdervertraglich
vorgesehenenBeendigungderReisegegenüberIhremVeranstalter(siehe
untennachZiffer17)geltendzumachen.DiessollteimeigenenInteresse
schriftlichgeschehen.NachFristablaufkannderReisendeAnsprüchenur
nochgeltendmachen,wennerohneVerschuldengehindertwar,dieFrist
einzuhalten.DerTagdesReiseendeswirdbeiBerechnungderMonatsfrist
nichtmitgerechnet.WegenderAnmeldungvonGepäckschäden,
ZustellungsverzögerungenbeiGepäckoderGepäckverlustsieheZiffer
13.7.2.
14.2Verjährung
14.2.1AnsprüchedesReisendennachden§§651cbis651fBGBausder
VerletzungdesLebens,desKörpersoderderGesundheit,dieaufeiner
vorsätzlichenoderfahrlässigenPflichtverletzungdesVeranstaltersoder
einesgesetzlichenVertretersoderErfüllungsgehilfendesVeranstalters
beruhen,verjähreninzweiJahren.DiesgiltauchfürAnsprücheaufden
ErsatzsonstigerSchäden,dieaufeinervorsätzlichenodergrobfahrlässigen
PflichtverletzungdesVeranstaltersodereinesgesetzlichenVertretersoder
ErfüllungsgehilfendesVeranstaltersberuhen.
14.2.2AlleübrigenAnsprüchenachden§§651cbis651fBGBverjährenin
einemJahr.
14.2.3DieVerjährungnachdenvorstehendenAbsätzen14.2.1und14.2.2
beginntmitdemTag,derdemTagdesvertraglichenReiseendesfolgt.
14.2.4AnsprücheausunerlaubterHandlungverjährenindreiJahren.
14.2.5SchwebenzwischendemReisendenunddemVeranstalter
VerhandlungenüberdenAnspruchoderdiedenAnspruchbegründenden
Umstände,soistdieVerjährunggehemmt,bisderReisendeoderder
VeranstalterdieFortsetzungderVerhandlungenverweigert.DieVerjährung
trittfrühestensdreiMonatenachdemEndederHemmungein.
14.3IhreBuchungsstelletrittnuralsVermittlerbeimAbschlussdes
Reisevertragesauf.Sieistnichtbefugt,nachReiseendedieAnmeldungvon
Gewährleistungs-undSchadensersatzansprüchendurchReisende
entgegenzunehmen.
14.4DieAbtretungvonAnsprüchengegendenVeranstalterist
ausgeschlossen.DiesgiltnichtuntermitreisendenFamilienangehörigen
oderMitreisendeneinergemeinsamangemeldetenGruppe.
15Pass-,Visa-,Zoll-,Devisen-undGesundheitsbestimmungen
15.1DerVeranstalterwirdStaatsangehörigedesEU-Mitgliedstaates,indem
dieReiseangebotenwird,überBestimmungenvonPass-,Visa-und
GesundheitsvorschriftensowiedereneventuelleÄnderungenvor
Reiseantrittunterrichten.AngehörigeandererStaatensolltensichbeiden
fürsiezuständigenBotschaften/Konsulatenerkundigen.
15.2DerVeranstalterhaftetnichtfürdierechtzeitigeErteilungundden
ZugangnotwendigerVisadurchdiejeweiligediplomatischeVertretung,
wennSieihnmitderBesorgungbeauftragthaben,esseidenn,dassdie
VerzögerungvondemVeranstalterzuvertretenist.ZurErlangungvonVisa
etc.beidenzuständigenStellenmüssenSiemiteinemungefährenZeitraum
vonetwa8Wochenrechnen.
15.3DerReisendeistfürdieEinhaltungallerfürdieDurchführungderReise
wichtigenVorschriftenselbstverantwortlich.AlleNachteile,insbesondere
dieZahlungvonRücktrittskosten,dieausderNichtbefolgungdieser
Vorschriftenerwachsen,gehenzuseinenLasten,ausgenommenwennsie
durcheineschuldhafteFalsch-oderNichtinformationdesVeranstalters
bedingtsind.
15.4EntnehmenSiebittederLeistungsbeschreibung(Ziffer3.1),obfürIhre
ReiseeinReisepasserforderlichistoderderPersonalausweisgenügt,und
achtenSiebittedarauf,dassIhrReisepassoderIhrPersonalausweisfürdie
ReiseeineausreichendeGültigkeitsdauerbesitzt.Kinderbenötigeneigene
Reisedokumente.
15.5Zoll-undDevisenvorschriftenwerdeninverschiedenenLändernsehr
strenggehandhabt.
InformierenSiesichbittegenauundbefolgenSiedieVorschriften
unbedingt.
15.6VonverschiedenenStaatenwerdenbestimmteImpfzeugnisseverlangt,
dienichtjüngerals8Tageundnichtälterals3Jahre(Pocken)bzw.10Jahre
(Gelbfieber)seindürfen.DerartigeImpfzeugnissesindauchdeutschen
Behördenvorzuweisen,sofernSieausbestimmtenLändern(z.B.Afrika,
VordererOrient)zurückkehren.EntsprechendeInformationenentnehmen
SiebittedemKatalogundwendenSiesichanIhreBuchungsstelle.
16Datenschutz
DiepersonenbezogenenDaten,dieSieunszurVerfügungstellen,werden
elektronischverarbeitetundgenutzt,soweitsiezurVertragsdurchführung
erforderlichsind.WirmöchtenSiedarüberhinauszukünftigschriftlichüber
aktuelleAngeboteinformieren,soweitnichtfürunserkennbarist,dassSie
diesnichtwünschen.WennSiedieZusendungvonInformationennicht
wünschen,wendenSiesichbitteandenBereich"Datenschutz"unterder
untengenanntenAnschriftdesVeranstalters.Soweitwirunszur
VerarbeitungundNutzungpersonenbezogenerDatenexternerDienstleister
außerhalbderEUbzw.desEWR(sog.Drittländerohneangemessenes
Datenschutzniveau)bedienen,wirdderSchutzIhrerpersonenbezogenen
DatendurchdieVereinbarungdersogenannten"EUStandardvertragsklauseln"abgesichert.
17Allgemeines
DieUnwirksamkeiteinzelnerBestimmungendesReisevertrageshatnichtdie
UnwirksamkeitdesgesamtenReisevertrageszurFolge.Dasgleichegiltfür
dievorliegendenReisebedingungen.
DieseReisebedingungenundHinweisegeltenfürdieReiseveranstalter
TUIDeutschlandGmbH
Karl-Wiechert-Allee23
30625Hannover
Handelsregister:HannoverHRB62522
und
WoltersReisenGmbH
Postfach1151
28801Stuhr
Handelsregister:WalsrodeHRB110468
Drucklegung:Juni2016,
67.Auflage
ReiseversicherungenfürTUI,XTUIundairtours
gültigfüralleBuchungenmitHinreiseab01.11.2014
VersicherungsbestätigungzumVertragNr.78-004
DerVersicherungsschutzwirdaufderGrundlageder
VersicherungsbedingungenfürReiseversicherungenderBGIBGmbHfürdie
Lloyd'sVersichererLondon,Syndikat510(VBBGIB2013-K/TUI)undfürdie
ausschließlichaufderReisebestätigung/Rechnungbeschriebenen
LeistungsbestandteilederReiseversicherunggewährt.Die
Reisebestätigung/RechnungistderVersicherungsnachweis.
OptimalschutzohneSelbstbehalt*
-Reiserücktritt-Versicherung(TeilA)
-Reiseabbruch-Versicherung(TeilB)
-Umbuchungsgebührenschutz(TeilC)
-Reisekranken-Versicherung(TeilD)
-24h-Notfall-Assistance(TeilE)
-Reisegepäck-Versicherung(TeilF)Versicherungssummen:
proPerson€2.000
proFamilie/Objekt€4.000
KompaktschutzohneSelbstbehalt*
-Reisekranken-Versicherung(TeilD)
-24h-Notfall-Assistance(TeilE)
-Reisegepäck-Versicherung(TeilF)
Reiserücktritt-Plusmit/ohneSelbstbehalt*
-Reiserücktritt-Versicherung(TeilA)
-Umbuchungsgebührenschutz(TeilC)
ReisekrankenschutzohneSelbstbehalt*
-Reisekranken-Versicherung(TeilD)
-24h-Notfall-Assistance(TeilE)
Reiserücktritt-Premiummit/ohneSelbstbehalt*
-Reiserücktritt-Versicherung(TeilA)
-Reiseabbruch-Versicherung(TeilB)
-Umbuchungsgebührenschutz(TeilC)
*BeidenTarifenmitSelbstbehaltgeltendiebedingungsgemäßen
Selbstbehalte.BeiTarifenohneSelbstbehaltentfallendiesevollständig.Die
PreisefürdieunterschiedlichenReiseversicherungs-ProdukteteiltIhnen
gerneIhrReisebüromit.DerVersicherungsschutzwirddurchLloyd's
VersichererLondon,Syndikat510gewährt:
Lloyd'sVersichererLondon,
NiederlassungfürDeutschland,
Syndikat510
Taunusanlage11,
60329Frankfurt
GesetzlicherVertreter:
HauptbevollmächtigteJanBlumenthalHandelsregisterNr.:HRAFrankfurt
amMain26467AmtsgerichtSitz:HauptsitzderGesellschaftistLondon,
UnitedKingdom
DiekompletteAbwicklung,Vertrags-undSchadenbearbeitungerfolgtdurch
denLloyd'sSchadenservicec/oBGIBBalticGroupInsuranceBrokersGmbH.
DieLloyd'sVersichererLondonwerdenbeaufsichtigtdurch:
TheFinancialConductAuthority(FCA),25TheNorthColonnade,Canary
Wharf,LondonE145HS,VereinigtesKönigreichThePrudentialRegulation
Authority(PRA),20Moorgate,London,EC2R6DA,VereinigtesKönigreich
DieLloyd'sVersichererLondonwerdenautorisiertdurch:
ThePrudentialRegulationAuthority(PRA),20Moorgate,London,EC2R6DA,
VereinigtesKönigreich
Versicherungsbedingungen:FüralleaufderReisebestätigung/Rechnung
aufgeführtenunddokumentiertenReiseversicherungengeltendiejeweiligen
BestimmungenderindiesemDruckstückenthaltenen
VersicherungsbedingungenfürReiseversicherungen(VBBGIB2013K/TUI).
InhaltundUmfangdesjeweiligenVersicherungsschutzesergebensichaus
dendortbeschriebenenVersicherungsarten.
BeginndesVersicherungsschutzes:DerVersicherungsschutzbeginnt
grundsätzlicherstnacherfolgterZahlung;inderReiserücktrittVersicherungunddemUmbuchungsgebührenschutzfrühestensmit
BuchungderReiseundinallenanderenReiseversicherungenmitAntrittder
Reise.
EndedesVersicherungsschutzes:DerVersicherungsschutzendet
automatischinderReiserücktritt-Versicherungunddem
UmbuchungsgebührenschutzmitAntrittderReise,indenübrigen
ReiseversicherungenmitAblaufdesversichertenZeitraums,spätestensmit
BeendigungderversichertenReise.
HinweiszumBundesdatenschutzgesetz(BDSG):ImVersicherungsfallwerden
Datengespeichertundggf.andieinFragekommendenVerbändeder
VersicherungswirtschaftunddiebetreffendenRückversicherersowiean
ÄrzteundHilfsorganisationenübermittelt,soweitdieszurordnungsgemäßen
DurchführungdervertraglichenBeziehungerforderlichist.DieVorschriften
desBundesdatenschutzgesetzeszurDatenübermittlungbleibenunberührt.
DieAnschriftenderjeweiligenDatenempfängerwerdenaufWunsch
übermittelt.
WichtigeHinweisefürdenVersicherungsfall:
FragenundSchadenmeldungenrichtenSiebittean:
Lloyd'sSchadenservicec/oBGIBBalticGroupInsuranceBrokersGmbH,
Ballindamm4-5,20095HamburgTel.:+49(0)40-303760-0;Fax:+49(0)40-30
3760-20E-Mail:[email protected]
Storno-Beratungs-Service(TelMed)
GrundsätzlichsindSieverpflichtet,IhreReisebeiEintritteines
Versicherungsfallsunverzüglichzustornieren.Dawirwissen,dassdie
EntscheidungeinegeplanteReiseabzusagenimmerschwerfälltunddie
Verunsicherunggroßist,z.B.beiEintreteneinerunerwarteterErkrankung
odereinesUnfall,bietenwirIhnendenkostenlosenStorno-BeratungsServicean.VomÄrzteteamdesStorno-Beratungs-ServiceerhaltenSieeine
reisemedizinischeBeratunghinsichtlichderEntscheidung,obundwanndie
versicherteReisestorniertoderumgebuchtwerdensollte.Die
InanspruchnahmedesServicesistauffreiwilligerBasis.Eserfolgteine
neutraleExperten-EmpfehlunghinsichtlichdergebuchtenReise,basierend
aufdenAngabenund/oderübermitteltenUnterlagenzurDiagnose,Therapie
undKrankheitsverlauf,soweitmöglich.DerVersichererübernimmthierfür
auchevtl.höhereStornokosten,fallsSieentgegenderEinschätzungdoch
nichtverreisenkönnen.SomithabenSiedieChance,trotzz.B.plötzlicher
ErkrankungihrengeplantenUrlaubnochanzutretenundfallsdocheine
Stornierungerforderlichseinsollte,übernimmtderVersichererdas
finanzielleRisikoderhöherenStornokostenfürSiebeieinerspäteren
Stornierung.
DenStorno-Beratungs-ServiceerreichenSieunterTel.:+49(0)88249146331
BittewendenSiesichaußerdemanIhrenReise-Notarzt:
-wennSieineinKrankenhauszurstationärenBehandlungmüssen.Dieser
hilftIhnenbeiderSuchenacheinemgeeignetenKrankenhausund
übernimmtdieAbrechnungderKosten;
-wenneinKrankenrücktransportdurchgeführtwerdensoll;
-wennSiewährendderReiseweitereHilfeleistungenimRahmender24hNotfall-Assistancebenötigen.
SieerreichendasÄrzteteaminderNotrufzentrale24Stundenunter
Tel.+49(0)8824-9146261.
WirbittenumVerständnis,dassallgemeineFragenunterderNotrufnummer
nichtbeantwortetwerdenkönnen.BeiallgemeinenFragenhilftIhnengerne
ihrReisebüro,IhrReiseveranstalter,IhreReiseleitungimZielgebietoderdas
ServiceTeamdesLloyd'sSchadenservicec/oBGIBBalticGroupInsurance
BrokersGmbHunterTel.+49(0)40-303760-0.
InformationenzumVertrag
EshandeltsichumGruppenversicherungsverträgezwischenderTUI
DeutschlandGmbHunddemVersichererzugunstenderReisekundender
TUI.DerVertragistdurchdieDeckungsbestätigungdesVersicherers
zustandegekommen.
WiesinddieRechtsverhältnissederamVertragbeteiligten
Personen?
DieGruppenversicherungsverträgesindzugunstenderKundenderTUI
abgeschlossenworden.DiesesinddieversichertenPersonen.Die
versichertePersonkannLeistungenausderVersicherungohnedie
MitwirkungderTUIunmittelbarbeimVersicherergeltendmachen.Der
VersichererleistetdirektandieversichertePerson.DieTUIals
VersicherungsnehmerininformiertjedeversichertePersonüberdenRahmen
desGruppenversicherungsvertragesbestehendenVersicherungsschutzund
überdieRechtederversichertenPersongemäßdengesetzlichen
Informationspflichten,diederVersichererderVersicherungsnehmerinzur
Verfügungstellt.DieAusübungsonstigerRechteausden
GruppenversicherungsverträgenstehtnichtderversichertenPerson,
sondernnurderVersicherungsnehmerinzu.
PrämienzahlungfürdieGruppenversicherungsverträge
DieVersicherungsprämienfürdieGruppenversicherungsverträgewerden
vonderTUIandenVersicherergezahlt.DieNichtzahlungderPrämienführt
zumVerlustdesVersicherungsschutzesnachdengesetzlichenVorschriften.
FürdenFallderAufhebungdesGruppenversicherungsvertragesgilteine
NachhaftungdesVersicherersalsvereinbart.DieNachhaftungzugunsten
derversichertenPersonenbestehtbiszumEndedesdurchdenletztenvon
derversichertenPersonentrichtetenBetragesgedecktenZeitabschnitt.Die
Regelungdes§35wirdabgedungen.
Versicherungsbedingungen
fürReiseversicherungenderLloyd'sVersichererLondon,Syndikat510(VB
BGIB2013-K/TUI):
Stand05/2013
I.AllgemeineBestimmungen
DienachstehendenRegelungenunter§§1bis11geltenfüralle
ReiseversicherungsspartenderLloyd'sVersichererLondon,Syndikat510.
§1VersicherteReise/versichertePersonen
AufderGrundlageeinesmitderTUIDeutschlandGmbHbzw.WoltersReisen
GmbH(Versicherungsnehmer)abgeschlossenenVersicherungsvertrages
gewährtLloyd'sVersichererLondon,Syndikat510,denReiseteilnehmern
Versicherungsschutz.Versicherungsschutzbestehtfürdiejeweils
versicherteReisederinderReisebestätigungdesReiseveranstalters
namentlichgenanntenPersonenunddendokumentierten
Leistungsbeschreibungen.DenversichertenPersonenstehtimLeistungsfall
dieAusübungdervondemVersicherungsschutzumfasstenRechte
gegenüberdenVersichererndirektzu.
§2BeginnundEndedesVersicherungsschutzes
1.InderReiserücktritt-VersicherungunddemUmbuchungsgebührenschutz
beginntderVersicherungsschutzfrühestensmitBuchungderReiseund
endetmitdemReiseantritt;
2.IndenübrigenVersicherungssparten
a)beginntderVersicherungsschutzmitdemAntrittderReiseundendetmit
demvereinbartenZeitpunkt,spätestensjedochmitderBeendigungder
Reise;
b)verlängertsichderVersicherungsschutzüberdenvereinbartenZeitpunkt
hinaus,wennsichdieBeendigungderReiseausGründenverzögert,diedie
versichertePersonnichtzuvertretenhat.
§3Ausschlüsse
1.NichtversichertsindSchädendurchKrieg,Bürgerkrieg,kriegsähnliche
Ereignisse,innereUnruhen,Streik,Kernenergie,Beschlagnahmeund
sonstigeEingriffevonhoherHand.
2.EsbestehtjedochVersicherungsschutz,wenndieversichertePerson
währendderversichertenReiseüberraschendvoneinemKriegs-oder
Bürgerkriegsereignisbetroffenwird.DieserVersicherungsschutzerlischt
amEndedessiebtenTagesnachBeginneinesKriegesoderBürgerkrieges.
DieErweiterunggiltnichtbeiReiseninStaaten,aufderenGebietzurZeit
derEinreisederversichertenPersonbereitsKriegoderBürgerkrieg
herrschtoderwodessenAusbruchabsehbarwar.Siegiltauchnichtfürdie
aktiveTeilnahmeamKriegoderBürgerkriegsowiefürUnfälledurchABCWaffen.
§4ObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalls
1.DieversichertePersonistverpflichtet,
a)alleszuvermeiden,waszuunnötigenKostenführenkönnte
(Schadenminderungspflicht);
b)denSchadendemVersichererunverzüglichanzuzeigen;
c)aufVerlangendesVersicherersjedeAuskunftzuerteilen,diezur
FeststellungdesVersicherungsfallesoderderLeistungspflichtdes
VersicherersundihresUmfangeserforderlichist,jedesachdienliche
Auskunftwahrheitsgemäßzuerteilen,denVersicherungsnachweis(z.B.
Buchungsbestätigung,Einzahlungsbeleg)sowieerforderlicheOriginalbelege
undgeeigneteNachweiseeinzureichen.
d)aufVerlangendesVersicherers,sichdurcheinenvomVersicherer
beauftragtenArztuntersuchenzulassen.
e)zurPrüfung,obundggf.inwelchemUmfangeinbedingungsgemäßer
Versicherungsfallvorliegt,aufVerlangendesVersicherersHeilbehandler,
Krankenanstalten,PflegeheimeundPflegepersonen,andere
PersonenversichererundgesetzlicheKrankenkassensowie
BerufsgenossenschaftenundBehördenzurAuskunftserteilungzu
ermächtigenundvonihrerSchweigepflichtdemVersicherergegenüberzu
entbinden.
2.WirdeinedieserallgemeinenoderderjeweilszusätzlichenObliegenheiten
vorsätzlichverletzt,istderVersicherervonseinerVerpflichtungzurLeistung
frei.BeigrobfahrlässigerVerletzungderObliegenheitistderVersicherer
berechtigt,seineLeistungindemVerhältniszukürzen,dasderSchweredes
VerschuldensderversichertenPersonentspricht.DerVersichererbleibt
insoweitzurLeistungverpflichtet,alsdieVerletzungkeinenEinflussaufdie
FeststellungoderdenUmfangderLeistungsverpflichtungdesVersicherers
gehabthat,esseidenn,dassdieversichertePersonarglistiggehandelthat.
§5ZahlungderEntschädigung
1.IstdieLeistungspflichtdesVersicherersdemGrundeundderHöhenach
festgestellt,erfolgtdieAuszahlungderEntschädigungbinnenzweiWochen.
DieVersicherungsleistungenwerdenunmittelbarandieVersicherten
ausgezahlt.
2.IstdieVersicherungssummeinderReise-Rücktrittskosten-und
Reiseabbruch-VersicherungbeiEintrittdesVersicherungsfallsniedrigerals
derGesamtreisepreis,sohaftendieVersichererfürdenSchadennurnach
demVerhältnisderVersicherungssummezumGesamtreisepreis.
§6ObliegenheitenundFolgenvonObliegenheitsverletzungenbei
AnsprüchengegenDritte
1.HateineversichertePersonErsatzansprüchegegenDritte,sobesteht,
unbeschadetdesgesetzlichenForderungsübergangesgemäߧ86VVG,die
Verpflichtung,dieseAnsprüchebiszurHöhe,inderausdem
VersicherungsvertragKostenersatzgeleistetwird,andenVersicherer
schriftlichabzutreten.
2.DieversichertePersonhatihrenErsatzanspruchodereinzurSicherung
diesesAnspruchsdienendesRechtunterBeachtungdergeltendenFormundFristvorschriftenzuwahrenundbeidessenDurchsetzungdurchden
Versicherersoweiterforderlichmitzuwirken.
3.VerletzteineversichertePersonvorsätzlichdieindenAbsätzen1und2
genanntenObliegenheiten,istderVersichererzurLeistunginsoweitnicht
verpflichtet,alserinfolgedessenkeinenErsatzvondemDrittenerlangen
kann.ImFalleeinergrobfahrlässigenVerletzungderObliegenheitistder
Versichererberechtigt,seineLeistungenineinemderSchweredes
VerschuldensentsprechendenVerhältniszukürzen.
4.StehteinerversichertenPersoneinAnspruchaufRückzahlungohne
rechtlichenGrundgezahlterEntgeltegegendenErbringervonLeistungen
zu,fürdiederVersichereraufGrunddesVertragesErstattungsleistungen
erbrachthat,sinddieAbsätze1bis3entsprechendanzuwenden.
§7BesondereVerwirkungsgründe,Verjährung
1.DerVersichereristvonderEntschädigungspflichtfrei,wenndie
versichertePersona)denVersicherungsfalldurchVorsatzherbeigeführt
hat;b)denVersichererarglistigüberUmständezutäuschenversucht,die
fürdenGrundoderfürdieHöhederLeistungvonBedeutungsind.
2.DerAnspruchaufVersicherungsleistungverjährtindreiJahren.Die
VerjährungbeginntmitdemSchlussdesJahres,indemderAnspruch
entstandenistundderversichertenPersonbekanntwarbzw.bekanntsein
musste.IsteinAnspruchbeimVersichererangemeldetworden,istdie
Verjährungsolangegehemmt,bisderversichertenPersondieEntscheidung
desVersichererszugegangenist.
§8AnsprüchegegenDritte
1.ErsatzansprüchegegenDrittegehenimgesetzlichenUmfangbiszurHöhe
dergeleistetenZahlungaufLloyd'sVersichererLondon,Syndikat510,über.
2.Sofernerforderlich,istdieversichertePersonverpflichtet,indiesem
UmfangErsatzansprücheandieVersichererabzutreten.
§9EntschädigungausanderenVersicherungsverträgen
1.SoweitimVersicherungsfalleineEntschädigungausanderen
Versicherungenbeanspruchtwerdenkann,gehendiese
Leistungsverpflichtungenvor.Diesgiltauchdann,wennineinemdieser
VersicherungsverhältnisseebenfallseinenachrangigeHaftungvereinbart
ist.AnsprüchederversichertenPersonbleibenhiervonunberührtund
unbeeinträchtigt.MeldetdieversichertePersondenVersicherungsfall
Lloyd'sVersichererLondon,Syndikat510,werdendieseinVorleistung
tretenunddenSchadenfallbedingungsgemäßregulieren.
§10Gerichtsstand/AnzuwendendesRecht
1.FürKlagenausdemVersicherungsverhältnisgegendieversicherte
PersonistdasGerichtdesOrteszuständig,andemdieversichertePerson
ihrenWohnsitzoderinErmangelungeinessolchenseinenbzw.ihren
gewöhnlichenAufenthalthat.
2.KlagengegendenVersichererkönnenbeidemGerichtamWohnsitzoder
gewöhnlichenAufenthaltderversichertenPersonoderbeidemGerichtam
SitzdesVersicherersanhängiggemachtwerden.
3.VerlegtdieversichertePersonnachVertragsschlussihrenWohnsitzoder
gewöhnlichenAufenthaltineinenStaat,dernichtMitgliedsstaatder
EuropäischenUnionoderVertragsstaatdesAbkommensüberden
EuropäischenWirtschaftsraumistoderistseinbzw.ihrWohnsitzoder
gewöhnlicherAufenthaltimZeitpunktderKlageerhebungnichtbekannt,ist
dasGerichtamSitzdesVersichererszuständig.
4.Soweitgesetzlichzulässig,giltdeutschesRecht.
§11AnzeigenundWillenserklärungen
AnzeigenundWillenserklärungenderversichertenPersonunddes
VersicherersbedürfenderTextform(z.B.Brief,Fax,E-Mail).
II.BesondereBestimmungen(abhängigvomvertraglichvereinbarten
Versicherungsumfang)
A.Reiserücktritt-Versicherung
§1StornierungderReise/Vermittlungsentgelt
BeiNichtantrittderReiseerstattetderVersicherer
a)dievertraglichgeschuldetenStornokosten.
b)dasdemReisevermittlervertraglichgeschuldeteundinRechnung
gestellteVermittlungsentgelt,sofernderBetragbeiderHöheder
Versicherungssummeberücksichtigtwurde.NichtversichertsindEntgelte,
diedemReisevermittlererstinfolgederStornierunggeschuldetwerdenund
sonstigeGebühren(z.B.Visagebühreno.ä.).Übersteigtdas
VermittlungsentgeltdenallgemeinüblichenundangemessenenUmfang,
kannderVersichererdieLeistungaufeinenangemessenenBetrag
herabsetzen.
§2VersicherteEreignisse/Risikopersonen
1.Versicherungsschutzbesteht,wenndieplanmäßigeDurchführungder
Reisenichtzumutbarist,weildieversichertePersonselbstodereine
RisikopersonwährendderDauerdesVersicherungsschutzesvoneinemder
nachstehendenEreignissebetroffenwird:
a)unerwarteteschwereErkrankung(AlsunerwartetgiltdieErkrankung,die
nachVersicherungsabschlusserstmalsauftritt.Verschlechterungenbereits
bestehenderErkrankungengeltendannabunerwartet,wennindenletzten
sechsMonatenvorVersicherungsabschlusskeineärztlicheBehandlung
erfolgte,ausgenommenhiervonsindKontrolluntersuchungen);
b)schwereUnfallverletzung;
c)BruchvonProthesenundLockerungvonimplantiertenGelenken;
d)Tod;
e)Impfunverträglichkeit;
f)FeststellungeinerSchwangerschaftnachVersicherungsbeginnoder
KomplikationeneinerbereitsbestehendenSchwangerschaft;
g)SchadenamEigentumdurchFeuer,Explosion,Wasserrohrbruch,
ElementarereignisoderStraftateinesDritten(z.B.Einbruchdiebstahl),
sofernderSchadenerheblichistoderdieAnwesenheitderversicherten
PersonzurAufklärungerforderlichist;
h)VerlustdesArbeitsplatzesaufgrundeinerunerwarteten
betriebsbedingtenKündigungdesArbeitsverhältnissesdurchden
Arbeitgeber;
i)AufnahmeeinesArbeitsverhältnisses,soferndiesePersonbeider
ReisebuchungarbeitslosgemeldetwarunddieAgenturfürArbeitderReise
zugestimmthat;
j)WiederholungeinernichtbestandenenPrüfungoderAbsolvierungeiner
NachprüfungwährendderSchul-oderHochschulausbildung,soferndie
ReisevordemTermindernichtbestandenenPrüfunggebuchtwarundder
TerminderWiederholungsprüfung/NachprüfungunerwartetindieZeitder
versichertenReisefälltoderinnerhalbvon14Tagennachplanmäßigem
Reiseendestattfindensoll;beiSchülern:unerwarteteNichtversetzung
(maßgeblichistdasletzteZwischenzeugnisbzw.eineentsprechende
BescheinigungderSchule);
k)Arbeitsplatzwechsel,vorausgesetzt,dasvorhergehendeArbeitsverhältnis
warnichtzeitlichbefristet,dieReisewurdevorKenntnisdes
ArbeitsplatzwechselsgebuchtunddieReisezeitfälltindieProbezeitder
neuenberuflichenTätigkeit,maximaljedochindieerstensechsMonateder
neuenberuflichenTätigkeit;
l)EinreichungderScheidungsklage(beieinvernehmlicherTrennungder
dementsprechendeAntrag)beimzuständigenGerichtunmittelbarvoreiner
gemeinsamenReisederbetroffenenEhepartner;
m)EintreffeneinerunerwartetengerichtlichenVorladungderversicherten
Person,vorausgesetztdaszuständigeGerichtakzeptiertdieReisebuchung
nichtalsGrundzurVerschiebungderVorladung.
2.Risikopersonensind
a)dieAngehörigenderversichertenPerson;
b)diejenigen,dienichtmitreisendeminderjährigeoderpflegebedürftige
Angehörigebetreuen;
c)dieMitreisendensowiederenAngehörigeundBetreuungspersonen,
sofernnichtmehralsvierPersonenundggf.zweiweiteremitreisende
minderjährigeKinderdieReisebzw.beiFerienhaus-/FerienwohnungsBuchungennichtmehrals12Personengemeinsamgebuchthaben.
MitreisendeAngehörigegeltenimmeralsRisikopersonen.
§3VerspäteterReiseantritt
DerVersicherererstattetdienachgewiesenenMehrkostenderHinreise
sowiedenanteiligenReisepreisnichtgenutzterReiseleistungenvorOrt,
wenndieReiseausversichertemGrundoderwegeneinerVerspätung
öffentlicherVerkehrsmittelummindestenszweiStundenverspätet
angetretenwird.ErstattetwerdendieMehrkostenentsprechendder
ursprünglichgebuchtenArtundQualitätbiszurHöhederStornokosten,die
beiNichtantrittderReiseangefallenwären.
§4Selbstbehalt
Sofernnichtandersvereinbart,beträgtderSelbstbehaltinjedem
Versicherungsfall20%deserstattungsfähigenSchadens,mindestensjedoch
€25,-jePerson/Objekt.BeiTarifenohneSelbstbehaltentfälltdieser
vollständig.
§5ZusätzlicheObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalls
DieversichertePersonistverpflichtet,
a)nachEintrittdesVersicherungsfalles/RücktrittgrundesdieReise
unverzüglichzustornieren,umdieStornokostenniedrigzuhaltenunddie
StornorechnungnebstVersicherungsnachweisimOriginaleinzureichen;
b)schwereUnfallverletzung,unerwarteteschwereErkrankung,
Schwangerschaft,BruchvonProthesen,Lockerungvonimplantierten
GelenkenundImpfunverträglichkeitdurcheinärztlichesAttest,psychische
ErkrankungendurchAttesteinesFacharztesfürPsychiatrienachzuweisen;
c)zumNachweisdesversichertenEreignissesaufVerlangendes
Versicherers-eineArbeitsunfähigkeitsbescheinigungeinzureichen;-der
EinholungeinesfachärztlichenAttestesdurchdenVersichererüberdieArt
undSchwerederKrankheitsowiedieUnzumutbarkeitzurplanmäßigen
DurchführungderReisezuzustimmenunddemArztdienotwendige
Untersuchungzugestatten;
d)imTodesfalleineSterbeurkundevorzulegen;
e)sämtlichesonstigenSchadenereignissedurchgeeigneteNachweisezu
belegen.
B.Reiseabbruch-Versicherung
§1VersicherteEreignisse/Risikopersonen
VersichertgeltendieEreignisse/RisikopersonengemäßA.§2Punkt1.a)-g)
bzw.§2Punkt2.
§2NichtinAnspruchgenommeneReiseleistungen
DerVersicherererstattet
a)denanteiligenReisepreisfürnichtgenutzteReiseleistungenvorOrt,
soferndieReiseausversichertemGrundvorzeitigabgebrochenwird.
b)denanteiligenReisepreisfürnichtgenutzteReiseleistungen,wenndie
versichertePersoneineReiseleistungvorübergehendnichtwahrnehmen
kann,weilsiewegenunerwarteterschwererErkrankungoderschwerer
Unfallverletzungstationärbehandeltwerdenmuss.
§3Mehrkostenversicherung(Außerplanmäßige
Beendigung/UnterbrechungeinerReise)
1.DerVersicherererstattetunterdengenanntenVoraussetzungen
a)diezusätzlichenRückreisekostenbeinichtplanmäßigerBeendigungder
ReiseausversichertemGrund.
b)diezusätzlichenRückreisekosten,wenndieversichertePersoninfolgeder
VerspätungeinesöffentlichenVerkehrsmittelsummindestenszweiStunden
einAnschlussverkehrsmittelversäumtunddeshalbdieHeimreiseverspätet
fortsetzenmuss;
c)notwendigeundangemesseneMehrkostenfürVerpflegungund
Unterkunftbiszu€150,-,diedurchEreignissegemäßderPunktea)undb)
verursachtwurden;
d)MehrkostenderaußerplanmäßigenRückreiseoderdesverlängerten
AufenthaltesinfolgeeinesElementarereignissesamUrlaubsortoder
Wohnort,wenndeswegendieReisenichtplanmäßigbeendetwerdenkann
oderdieAnwesenheitderversichertenPersonanihremWohnortzwingend
erforderlichist;
e)diezusätzlichenKostenfürdieUnterkunft,wenndieversichertePerson
odereinemitreisendeRisikopersonaufgrundschwererUnfallverletzung
oderunerwarteterschwererErkrankungreiseunfähigwirdunddeshalbdie
Reisenichtplanmäßigbeendenkann
-biszu€2.500,-,sofernsicheinemitreisendeRisikopersoninstationärer
Behandlungbefindet,
-biszu€750,-,soferneineambulanteBehandlungderversichertenPerson
odereinermitreisendenRisikopersonerfolgt;
f)NachreisekostenzumWiederanschlussandieReisegruppe,wenndie
versichertePersondergebuchtenRundreise(auchKreuzfahrt)aus
versichertemGrundvorübergehendnichtfolgenkann,höchstensjedochden
anteiligenReisepreisdernochnichtgenutztenReiseleistungenvorOrt.
2.VoraussetzungfürdenVersicherungsschutzgemäß1.a)-f)ist,dassdie
entsprechendenReiseleistungen(Unterkunft,Rückreise)mitgebuchtund
mitversichertwurden.BeiderErstattungderKostenwirdaufdie
ursprünglichgebuchteArtundQualitätabgestellt.
§4UnterstützungbeiUmbuchung
DieNotrufzentraleistbeiUmbuchungenbehilflich,wenndieversicherte
Person
a)eingebuchtesVerkehrsmittelversäumtodereszuVerspätungenbzw.
AusfällengebuchterVerkehrsmittelkommt;
a)wegeneinesNotfallsdieRückreiseaußerplanmäßigantritt.
§5Selbstbehalt
Sofernnichtandersvereinbart,beträgtderSelbstbehaltinjedem
Versicherungsfall20%deserstattungsfähigenSchadens,mindestensjedoch
€25,-jePerson/Objekt.BeiTarifenohneSelbstbehaltentfälltdieser
vollständig.
§6ZusätzlicheObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalls
EsgeltendieRegelungengemäߧ5c)bise).
C.Umbuchungsgebührenschutz
§1Versicherungsumfang
DerVersichererersetztbeiUmbuchunginnerhalbdergebuchtenSaisonbis
zu42TagenvorReiseantrittdievertraglichgeschuldeten
Umbuchungsgebührenbiszu€50,-jeversicherterPerson,bei
Objektbuchungenbismax.€50,-jeObjekt
D.Reisekranken-Versicherung
§1GegenstandderVersicherung
DerVersichererleistetEntschädigungbeiaufderversichertenReiseakut
eintretendenKrankheitenundUnfällenfürdieKostenderHeilbehandlungim
AuslandsowiederKrankentransporteundderÜberführungbeiTod.Als
AuslandgiltnichtdasLand,indemdieversichertePersonihrenständigen
Wohnsitzhat.
§2HeilbehandlungenimAusland
1.DerVersicherererstattetdieKostenderimAuslandnotwendigen
Heilbehandlungen,dievonÄrztendurchgeführtoderverordnetwerden.
Dazugehöreninsbesondere
a)stationäreBehandlungenimKrankenhauseinschließlichOperationen;
b)ambulanteHeilbehandlungen;
c)Arznei-,Heil-undVerbandsmittel;
d)HeilbehandlungendesneugeborenenKindesbeieinerFrühgeburtbiszu€
100.000,-;
e)schmerzstillendeZahnbehandlungeneinschließlichZahnfüllungenin
einfacherAusfertigungsowieReparaturenvonZahnersatzund
Zahnprothesenbiszuinsgesamt€350,-jeVersicherungsfall;
f)Hilfsmittel(z.B.Gehhilfen,MieteeinesRollstuhls,Prothesen),sofernsie
aufgrundeinesUnfallsodereinerKrankheiterstmalsnotwendigwerden,bis
zuinsgesamt€350,-jeVersicherungsfall;
g)Massagen,Fangoanwendungen,Akupunktur,außerdieseBehandlungen
findenimRahmeneinesKuraufenthaltesstatt.
2.DerVersicherererstattetdieKostenderHeilbehandlungbiszumTagder
Transportfähigkeit,sofernderKrankenrücktransportbiszumEndeder
versichertenReisewegenTransportunfähigkeitderversichertenPerson
nichtmöglichist.
3.DieversichertePersonerhältbeimedizinischnotwendigervollstationärer
HeilbehandlungimAuslandanstelledesKostenersatzeswahlweiseein
Krankenhaustagegeldvon€50,-proTag,maximalfür30TageabBeginnder
stationärenBehandlung.DasWahlrechtistunverzüglichbeiBeginnder
stationärenBehandlunggegenüberdemVersichererauszuüben.
4.VersichertePersonenmitständigemWohnsitzinDeutschlanderhalten
abweichendvon§1auchbeiReiseninnerhalbDeutschlandsein
Krankenhaustagegeldgemäߧ2Punkt3.
5.MusseinmitversichertesKindbiseinschließlich12Jahrestationär
behandeltwerden,erstattetderVersichererdieKostenfürdie
UnterbringungeinerBegleitpersonimKrankenhaus(RoomingIn).
6.TelefonkostenzurKontaktaufnahmemitderNotrufzentraledes
Versichererswerdenbiszu€25,-jeVersicherungsfallerstattet.
§3Krankentransporte/Überführung
DerVersicherererstattetdieKostenfür
a)denmedizinischsinnvollenundvertretbarenKrankenrücktransportan
denWohnortderversichertenPersonbzw.indasdemWohnort
nächstgelegenegeeigneteKrankenhaus;
b)KrankentransportezumstationärenAufenthaltindasKrankenhausim
AuslandundzurückindieUnterkunftamUrlaubsort;
c)dieÜberführungzumBestattungsortoderdieBestattungimAusland.
§4Ausschlüsse/Einschränkungen
1.NichtvomVersicherungsschutzumfasstsind
a)Heilbehandlungen,dieeinAnlassfürdenReiseantrittwaren;
b)Heilbehandlungen,beidenenderversichertenPersonbeiReiseantritt
bekanntwar,dasssiebeiplanmäßigerDurchführungderReiseaus
medizinischenGründenstattfindenmussten;
c)Hypnosen,psychoanalytischeundpsychotherapeutischeBehandlungen;
d)ZahnbehandlungenundAufwendungenfürHilfsmittelundProthesen,die
überdenUmfanggemäߧ2Punkte1.f)undg)hinausgehen;
e)Unfall-oderKrankheitskosten,deren(Mit-)UrsacheAlkoholeinflussoder
Drogenmissbrauchist;
f)PflegebedürftigkeitoderVerwahrung.
§5ZusätzlicheObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalls
1.DieversichertePersonistverpflichtet,
a)vorBeginneinerstationärenHeilbehandlungsowievorDurchführungvon
KrankenrücktransportenunverzüglichKontaktzurNotrufzentraledes
Versicherersaufzunehmen;
b)demVersichererdieRechnungsoriginaleoderZweitschriftenmiteinem
OriginalerstattungsstempeleinesanderenLeistungsträgersüberdie
gewährtenLeistungenvorzulegen;diesewerdenEigentumdesVersicherers.
§6Selbstbehalt
Sofernnichtandersvereinbart,trägtdieversichertePersoneinen
Selbstbehaltvon€75,-jeVersicherungsfall.BeiTarifenohneSelbstbehalt
entfälltdieservollständig.
E.24h-Notfall-Assistance
§1GegenstandderVersicherung
DerVersicherererbringtdurchseine24h-Notrufzentrale
BeistandsleistungenindennachstehendenNotfällen,diederversicherten
PersonwährendderReisezustoßen.
§2Krankheit/Unfall
1.MedizinischeVersorgungimReiseziel
a)DieNotrufzentraleinformiertaufAnfragevorundwährendderReiseüber
dieMöglichkeitenärztlicherVersorgungundbenennt,fallsmöglich,einen
DeutschoderEnglischsprechendenArzt.
b)BenötigtdieversichertePersonArzneimittel,dieihraufderReise
abhandengekommensind,übernimmtdieNotrufzentraledieBeschaffung
unddenVersandderErsatzpräparate.DieKostenderPräparatesindvon
derversichertenPersonbinneneinesMonatsnachRechnungsstellung
zurückzuerstatten.
2.KrankenhausaufenthaltBeistationärerBehandlungderversicherten
PersonineinemKrankenhauserbringtdieNotrufzentralefolgende
Leistungen:
a)BetreuungDieNotrufzentralestelltbeiBedarfübereinenvonihr
beauftragtenArztdenKontaktzumjeweiligenHausarztsowiezuden
behandelndenKrankenhausärztenherundsorgtfürdieÜbermittlungvon
InformationenzwischendenbeteiligtenÄrzten.
b)KrankenbesuchSoferngewünscht,organisiertdieNotrufzentraledie
ReiseeinerderversichertenPersonnahestehendenPersonzumOrtdes
KrankenhausaufenthaltesundvondortzurückzumWohnort,sofernder
KrankenhausaufenthaltvoraussichtlichlängeralsfünfTagedauert.Die
KostenderBeförderungübernimmtderVersicherer.
c)KostenübernahmegarantieundAbrechnungDerVersicherergibt
gegenüberdemKrankenhauseineKostenübernahmegarantiebiszu€
15.000,-ab.ErübernimmtnamensundimAuftragderversichertenPerson
dieAbrechnungmitdenzuständigenKostenträgern.Soweitdiesedievom
VersicherergezahltenBeträgenichtübernehmen,sindsievonder
versichertenPersonbinneneinesMonatsnachRechnungsstellunganden
Versichererzurückzuzahlen.
3.Krankenrücktransport
Sobaldesmedizinischsinnvollundvertretbarist,organisiertdie
NotrufzentraledenKrankenrücktransportderversichertenPersonmit
medizinischadäquatenTransportmitteln(einschließlich
Ambulanzflugzeugen)andenWohnortderversichertenPersonoderindas
demWohnortnächstgelegenegeeigneteKrankenhaus.
§3Tod
StirbtdieversichertePersonwährendderReise,organisiertdie
NotrufzentraleaufWunschderAngehörigendieBestattungimAuslandoder
dieÜberführungderverstorbenenPersonzumBestattungsort.
§4Such-,Rettungs-undBergungskosten
ErleidetdieversichertePersoneinenUnfallundmusssiedeswegengesucht,
gerettetodergeborgenwerden,erstattetderVersichererdieKostenbiszu€
5.000,-.
§5VerlustvonReisezahlungsmitteln,Reisedokumentenund
Reisegepäck
1.KommtdieversichertePersonineinefinanzielleNotlage,weilihre
Reisezahlungsmittelabhandengekommensind,stelltdieNotrufzentraleden
KontaktzurHausbankherundunterstütztdiesebeiderÜbermittlungdes
zurVerfügunggestelltenBetrags.IsteineKontaktaufnahmezurHausbank
innerhalbvon24Stundennichtmöglich,stelltderVersichererder
versichertenPersoneinDarlehenbiszu€1.500,-zurVerfügung.Das
DarlehenistbinneneinesMonatsnachBeendigungderReiseanden
Versichererzurückzuzahlen.
2.BeiVerlustvonKredit-oderEC-bzw.Maestro-Kartenhilftdie
NotrufzentralebeiderSperrungderKarten.DieNotrufzentralehaftetjedoch
nichtfürdenordnungsgemäßenVollzugderSperrungundfüretwaig
entstehendeVermögensschäden.
3.BeiVerlustvonReisedokumentenhilftdieNotrufzentralebeider
Ersatzbeschaffung.
4.BeiVerlustvonReisegepäckistdieNotrufzentralebeidessenAuffindung
behilflich.
§6Strafverfolgungsmaßnahmen
WirddieversichertePersonverhaftetodermitHaftbedroht,istdie
NotrufzentralebeiderBeschaffungeinesAnwaltsundeinesDolmetschers
behilflich.DerVersichererverauslagtGerichts-,Anwalts-und
Dolmetscherkostenbiszu€5.000,-sowieggf.eineStrafkautionbiszu€
15.000,-.DieverauslagtenBeträgesindspätestensdreiMonatenach
AuszahlungandenVersichererzurückzuerstatten.
§7ÜbermittlungvonInformationen/Reiseruf
1.AufAnfragederversichertenPersoninformiertdieNotrufzentraleüber
dienächstgelegenediplomatischeVertretung(Anschriftundtelefonische
Erreichbarkeit)sowieüberReisewarnungenundSicherheitshinweisedes
AuswärtigenAmtesderBundesrepublikDeutschland.
2.BeiÄnderungenimReiseablaufoderbeieineraktuellenNotlageder
versichertenPersonbemühtsichdieNotrufzentraleaufderenWunschum
dieInformationsweitergabeanDritte.
3.WenndieversichertePersonwährendderReisenichterreichtwerden
kann,bemühtsichdieNotrufzentraleumeinenReiseruf.DieKostenhierfür
übernimmtderVersicherer.
§8Umbuchungen
DieNotrufzentraleistbeiUmbuchungenbehilflich,wenndieversicherte
Person
a)eingebuchtesVerkehrsmittelversäumtodereszuVerspätungenbzw.
AusfällengebuchterVerkehrsmittelkommt;
b)wegeneinesNotfallsdieRückreiseaußerplanmäßigantritt;
c)wegenÜberbuchungdesBeförderungsmittelsdiegebuchteReisenicht
wiegeplantantretenoderfortsetzenkann.
§9PsychologischeHilfestellung
GerätdieversichertePersonwährendderReiseineineakuteNotsituation,
indersiepsychologischenBeistandbenötigt,leistetdieNotrufzentrale
telefonischeineerstepsychologischeHilfestellung.
§10BetreuungundRückholungminderjährigerKinder
KanneinmitreisendesminderjährigesKindwegenTod,schwerer
UnfallverletzungoderunerwarteterschwererErkrankungeiner
mitversichertenunddiedasKindbetreuendenPersonnichtmehrbetreut
werden,organisiertderVersichererdieBetreuungdesKindessowiedie
RückreisezumWohnortundübernimmthierfürdieKosten.
§11ZusätzlicheObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalls
DieversichertePersonhatzurInanspruchnahmederBeistandsleistungenin
NotfällenunverzüglichKontaktzurNotrufzentraleaufzunehmen.
F.Reisegepäck-Versicherung
§1VersicherteSachen
ZumversichertenReisegepäckzählenalleSachendespersönlichen
ReisebedarfsderversichertenPerson,einschließlichGeschenkeund
Reiseandenken.
§2GegenstandderVersicherung
1.MitgeführtesReisegepäck
DerVersichererleistetEntschädigung,wennmitgeführtesReisegepäck
abhandenkommtoderbeschädigtwird,undzwardurchStraftateines
Dritten,UnfalleinesTransportmittels,Feuer,Explosionoder
Elementarereignisse.
2.AufgegebenesReisegepäck
DerVersichererleistetEntschädigung
a)wennaufgegebenesReisegepäckabhandenkommtoderbeschädigtwird,
währendessichimGewahrsameinesBeförderungsunternehmens,einer
GepäckaufbewahrungodereinesBeherbergungsbetriebesbefindet;
b)fürnotwendigeErsatzkäufebiszu€500,-jeVersicherungsfall,wenn
aufgegebenesReisegepäckdenBestimmungsortwegenverzögerter
BeförderungnichtamselbenTagwiedieversichertePersonerreicht.
§3Ausschlüsse/Einschränkungen
1.Nichtversichertsind
a)Geld,Wertpapiere,FahrkartenundDokumenteallerArtmitAusnahme
vonamtlichenAusweisenundVisa;
b)Sportgeräte,soweitsiesichinbestimmungsgemäßemGebrauchbefinden;
c)Vermögensfolgeschäden.
2.EinschränkungendesVersicherungsschutzes:
a)Brillen,Kontaktlinsen,HörgeräteundProthesensowieMobiltelefone
jeweilssamtZubehörsindbiszu€250,-versichert;
b)EDV-GeräteundSoftwareeinschließlichdesjeweiligenZubehörssindbis
insgesamt€500,-versichert;
c)Video-undFotoapparateeinschließlichZubehörsowieSchmucksachen
undKostbarkeitensindalsaufgegebenesReisegepäcknichtversichert.Als
mitgeführtesReisegepäcksinddieseGegenständebisinsgesamt50%der
Versicherungssummeversichert.
d)GeschenkeundReiseandenkensindinsgesamtbiszu10%der
Versicherungssummeversichert;
e)VersicherungsschutzfürSchädenamReisegepäckwährenddesZeltens
undCampingsbestehtnuraufoffizielleingerichtetenCampingplätzen.
f)ReisegepäckistineinemabgestelltenKraftfahrzeugunddaran
angebrachtenBehältnissennurdannversichert,wenndasKraftfahrzeug
bzw.dieBehältnissedurchVerschlussgesichertsindundderSchaden
zwischen6.00Uhrund22.00Uhreintritt.BeiFahrtunterbrechungen,die
nichtlängeralsjeweilszweiStundendauern,bestehtzujederUhrzeit
Versicherungsschutz.
3.FührtdieversichertePersondenSchadengrobfahrlässigherbei,soist
derVersichererberechtigt,seineLeistungineinemderSchweredes
VerschuldensderversichertenPersonentsprechendenVerhältniszukürzen.
§4HöhederEntschädigung
ImVersicherungsfallersetztderVersichererbiszurHöheder
Versicherungssummefür
a)abhandengekommeneoderzerstörteSachendenBetrag,derallgemein
erforderlichist,umneueSachengleicherArtundGüteanzuschaffen,
abzüglicheinesdemZustandderversichertenSache(Alter,Abnutzung,
Gebrauchetc.)entsprechendenBetrages(Zeitwert);
b)beschädigteSachendienotwendigenReparaturkostenundggf.eine
verbleibendeWertminderung,höchstensjedochdenZeitwert;
c)Filme,Bild-,Ton-undDatenträgerdenMaterialwert;
d)amtlicheAusweiseundVisadieamtlichenGebührender
Wiederbeschaffung.
§5ZusätzlicheObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalles
1.DieversichertePersonistverpflichtet,Schädendurchstrafbare
Handlungenunverzüglichdernächstzuständigenodernächsterreichbaren
PolizeidienststelleunterEinreichungeinerListeallerinVerlustgeratenen
Sachenanzuzeigen,sichdiesbestätigenzulassenunddemVersicherer
hierübereineBescheinigungeinzureichen.
2.SchädenanaufgegebenemReisegepäcksinddem
Beförderungsunternehmen,demBeherbergungsbetriebbzw.der
Gepäckaufbewahrungunverzüglichzumelden.Äußerlichnichterkennbare
SchädensindnachderEntdeckungunverzüglichundunterEinhaltungder
jeweiligenReklamationsfrist,spätestensinnerhalbvonsiebenTagennach
AushändigungdesReisegepäckstücks,schriftlichanzuzeigen.Dem
VersicherersindentsprechendeBescheinigungenvorzulegen.
§6Selbstbehalt
Sofernnichtandersvereinbart,trägtdieversichertePersoneinen
Selbstbehaltvon€75,-jeVersicherungs-fall.BeiTarifenohneSelbstbehalt
entfälltdieservollständig.DiekompletteAbwicklung,Vertrags-und
Schadenbearbeitungerfolgtdurch:Lloyd'sSchadenservicec/oBGIBBaltic
GroupInsuranceBrokersGmbHBallindamm4-520095HamburgTel.:+49(0)
40-303760-0Fax:+49(0)40-303760-20E-Mail:[email protected]
Reiseversicherungen1-2-FLYundX1-2-FLY
InformationenundVersicherungsbedingungenfürReiseversicherungender
UnionReiseversicherungAGundderUnionKrankenversicherungAG
BittebeachtenSie,dasssichderVersicherungsschutzausdemvonIhnen
gewähltenProduktunddendazugehörigenVersicherungsbedingungen
ergibt.VersicherungsschutzbestehtfürdiejeweilsversicherteReisederin
derReisebestätigungdesReiseveranstaltersnamentlichgenannten
PersonenunddendokumentiertenLeistungsbeschreibungen,sofernder
PreisfürdenVersicherungsschutzvonderversichertenPersonbezahlt
wurde.DasEinzelpaketgiltnurfürdienamentlichbezeichneten
Versichertenpersönlich.AbAlter65istderSeniorentarifzuwählen.Das
Familienpaketgiltfürmaximal2Erwachsene,unabhängigvom
VerwandtschaftsverhältnisundKinderbiszurVollendungdes21.
LebensjahressoferninderReisebestätigungnamentlichgenannt.Die
Personenzahlistnichtlimitiert.FürdieWahldesNicht-Seniorentarifsbzw.
SeniorentarifsistdasAlterdesältestenzuversicherndenFamilienmitglieds
maßgeblich.
24StundenNotruf-Service
BeiNotfällenaufReisenstehtIhnenunser24Stunden-Notruf-Service
hilfreichzurSeite.An365TagenimJahristunsereNotruf-ZentralefürSie
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Verständnis,dassallgemeineFragenunterderNotrufnummernicht
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UnionReiseversicherungAG
Reiseservice
D-66087Saarbrücken
Telefon:+49(0)681844-7555
Telefax:+49(0)681844-1113
UnionReiseversicherung,Aktiengesellschaft
Maximilianstraße53,
80530München
Tel.089/2160-6745,
Fax089/2160-6746
Internet:www.urv.de
E-Mail:[email protected]
Vorstand:Dr.HaraldBenzing(Vorsitzender),ManuelaKiechle,WolfgangReif
VorsitzenderdesAufsichtsrates:Dr.RobertHeene
RegistergerichtMünchen,HRB137918Ust.-ID-Nr.:DE259197822
UnionKrankenversicherung,Aktiengesellschaft
Peter-Zimmer-Straße2,
66123Saarbrücken
Tel.:0681/844-7777,
Fax:0681/844-2959
Internet:www.ukv.de
E-Mail:[email protected]
Vorstand:Dr.HaraldBenzing(Vorsitzender),ManuelaKiechle,WolfgangReif
VorsitzenderdesAufsichtsrates:FriedrichSchubring-Giese
RegistergerichtSaarbrücken,HRB7184Ust.-ID-Nr.:DE138118055
Stornokompass
Stornokompass-dieschnelleHilfe,solltedurchKrankheitoderdurcheinen
anderenabgesichertenGrunddieReisegefährdetsein.BittehaltenSiebeim
Anrufunter+49681/8447554FolgendeInformationenbereit:n
BuchungsbestätigungderReisenHöhederStornokostennRücktrittsgrund
(beiErkrankungDiagnose)OdergleichFragebogenvonwww.urv.de
downloaden,ausfüllenundanunssenden.
AllgemeineVersicherungsinformationen(§1VVG-InfoV)
VersicherungsunternehmenUnionReiseversicherungAktiengesellschaft
Maximilianstraße53,
80530München
Telefon:089/2160-6745
Telefax:089/2160-6746
Internet:www.urv.de
E-Mail:[email protected]
Vorstand:Dr.HaraldBenzing(Vorsitzender),ManuelaKiechle,WolfgangReif
VorsitzenderdesAufsichtsrates:Dr.RobertHeene
RegistergerichtMünchen,HRB137918Ust.-IdNr.:DE259197822,
Gläubiger-ID.:DE07URV00000156983
UnionKrankenversicherungAktiengesellschaft
Peter-Zimmer-Straße2,
66123Saarbrücken
Telefon:0681/844-7777
Telefax:0681/844-2959
Internet:www.ukv.de
E-Mail:[email protected]
Vorstand:Dr.HaraldBenzing(Vorsitzender),ManuelaKiechle,WolfgangReif
VorsitzenderdesAufsichtsrates:FriedrichSchubring-Giese
RegistergerichtSaarbrücken,HRB7184UST.-IdNr.:DE138118055,
Gläubiger-ID.:DE69UKV00000157419
AufsichtsbehördeBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht
(BAFin)GraurheindorferStraße108,D-53117Bonn
Hauptgeschäftstätigkeit
DerSchwerpunktderGeschäftstätigkeitderUnionReiseversicherungAGist
derBetriebderReise-Rücktrittskosten-Versicherung,derSchwerpunktder
GeschäftstätigkeitderUnionKrankenversicherungAGistderBetriebder
privatenKrankenversicherung,jeweilsaufderBasisprivatrechtlicherund
schuldrechtlicherVerträge.
VertragsgrundlagenundVersicherungsschutz
FürdenVersicherungsvertraggeltendieVersicherungsbedingungenfür
ReiseversicherungenderUnionReiseversicherungAGundUnion
KrankenversicherungAGunddieAllgemeinenVersicherungsinformationen.
BittebeachtenSie,dasssichderVersicherungsschutzausdemvonder
versichertenPersongewähltenTarifunddendazugehörigen
Versicherungsbedingungenergibt.Versicherungsschutzbestehtfürdiein
derPrämienrechnungoderderReisebestätigungdesReiseveranstalters
aufgeführtenPersonenundReisennachdenTarifbestimmungenderUnion
ReiseversicherungAG.
ZustandekommendesVertrages
MitderBezahlungderPrämiebestehtsofortigerVersicherungsschutzfür
diegebuchteReise.DieVersicherungsteueristinderPrämieenthalten.
Gebührenwerdennichterhoben.BittebeachtenSie:DasgewählteProdukt
kannnurvorAntrittderReiseundnurbeiReisebuchung,spätestensjedoch
30TagevordemplanmäßigenReiseantritt,abgeschlossenwerden.Bei
Buchunginnerhalbvon30TagenvorReisebeginnistder
VersicherungsabschlussnuramBuchungstag,spätestensamfolgenden
Werktagmöglich.MündlicheVereinbarungensindunwirksam.Vonden
angebotenenVersicherungssummen,Tarifenund
Versicherungsbedingungendarfnichtabgewichenwerden.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
SiekönnenIhreVertragserklärunginnerhalbvon14TagenohneAngabevon
GründeninTextform(z.B.Brief,Fax,E-Mail)widerrufen.DieFristbeginnt,
nachdemSiedenVersicherungsschein,dieVertragsbestimmungen
einschließlichderAllgemeinenVersicherungsbedingungensowiedie
weiterenInformationennach§7Absatz1und2des
Versicherungsvertragsgesetzes(VVG)inVerbindungmit§§1bis4derVVGInformationspflichtenverordnungunddieseBelehrunginTextformerhalten
haben;jedochnichtvorErfüllungunsererPflichtengemäߧ312gAbsatz1
Satz1desBürgerlichenGesetzbuchsinVerbindungmitArtikel246§3des
EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche.ZurWahrungder
WiderrufsfristgenügtdierechtzeitigeAbsendungdesWiderrufs.Der
Widerrufistzurichtenan:UnionReiseversicherungAktiengesellschaft
ReiseserviceD-66087SaarbrückenTelefax:0681/844-1113,E-Mail:
[email protected]
Widerrufsfolgen
ImFalleeineswirksamenWiderrufsendetderVersicherungsschutzundwir
erstattenIhnendenaufdieZeitnachZugangdesWiderrufsentfallenden
TeilderPrämie,wennSiezugestimmthaben,dassderVersicherungsschutz
vordemEndederWiderrufsfristbeginnt.DenTeilderPrämie,deraufdie
ZeitbiszumZugangdesWiderrufsentfällt,dürfenwirindiesemFall
einbehalten;wirverzichtenallerdingsaufdiesenBetrag,sodasseinBetrag
inHöhevonEUR0,-anfällt.DieErstattungzurückzuzahlenderBeträge
erfolgtunverzüglich,spätestens30TagenachZugangdesWiderrufs.
BeginntderVersicherungsschutznichtvordemEndederWiderrufsfrist,hat
derwirksameWiderrufzurFolge,dassempfangeneLeistungen
zurückzugewährenundgezogeneNutzungen(z.B.Zinsen)herauszugeben
sind.HabenSieIhrWiderrufsrechtnach§8Versicherungsvertragsgesetz
wirksamausgeübt,sindSieauchaneinenmitdem
Versicherungsvertragsgesetzwirksamausgeübt,sindSieauchaneinenmit
demVersicherungsvertragzusammenhängendenVertragnichtmehr
gebunden.EinzusammenhängenderVertragliegtvor,wennereinenBezug
zudemwiderrufenenVertragaufweistundeineDienstleistungdes
VersicherersodereinesDrittenaufderGrundlageeinerVereinbarung
zwischendemDrittenunddemVersichererbetrifft.EineVertragsstrafedarf
wedervereinbartnochverlangtwerden.
BesondereHinweise
IhrWiderrufsrechterlischt,wennderVertragaufIhrenausdrücklichen
WunschsowohlvonIhnenalsauchvonunsvollständigerfülltist,bevorSie
IhrWiderrufsrechtausgeübthaben.
AnwendbaresRechtundVertragssprache
dieinländischenGerichtsständenach§§17,21,29Zivilprozessordnung(ZPO)
sowienach§215Versicherungsvertragsgesetz(VVG).
FürdieVertragsbedingungeneinschließlichsämtlicherInformationensowie
fürdieKommunikationwährendderLaufzeitdesVertrageswird
ausschließlichdiedeutscheSpracheverwendet.
VersicherungsbedingungenderUnionReiseversicherungAG/Union
KrankenversicherungAG
(VB-URV/1-2-FLY2009)
AllgemeineBedingungenderUnionReiseversicherungAG/Union
KrankenversicherungAG
DienachfolgendaufgeführtenArtikel1-13geltenfüralle
Versicherungssparten.SiewerdendurchdieimAnschlussandiese
AllgemeinenBedingungenaufgeführtenBesonderenBedingungenzuden
einzelnenSpartenergänzt.
Art.1VersichertePersonen
VersichertsinddieimVersicherungsnachweisoderderReisebestätigung
desReiseveranstaltersnamentlichgenanntenPersonenoderderim
VersicherungsnachweisfestgelegtePersonenkreis,soferndieVersicherung
gezahltwurde.
Art.2GeltungsbereichdesVersicherungsschutzes
DerVersicherungsschutzgiltfürdiejeweilsversicherteReise.
Art.3BeginnundEndedesVersicherungsschutzes
DerVersicherungsschutztrittnurdanninKraft,wenndieVersicherungvor
Reiseantrittgezahltwurde.DerVersicherungsschutzbeginntindem
vereinbartenZeitpunkt,d.h.
1.a)inderReise-Rücktrittskosten-VersicherungmitderBuchungdes
VersicherungsschutzesfürdiegebuchteReise;
b)inderAuslandsreise-KrankenversicherungnichtvorGrenzüberschreitung
insAusland;
c)indenübrigenVersicherungsspartenmitdemReiseantritt.
2.endetmitdemvereinbartenZeitpunkt,spätestensjedochmitder
BeendigungderversichertenReise,inderAuslandsreiseKrankenversicherungmitderGrenzüberschreitunginsInland.
3.verlängertsichüberdasplanmäßigeReiseendehinaus,wenndie
vereinbarteVersicherungdiegesamtegeplanteReiseerfasstundsichdie
BeendigungderReiseausGründenverzögert,diedieversichertePerson
nichtzuvertretenhat.
4.ErforderteinVersicherungsfall,fürdeneinLeistungsanspruchinder
Auslandsreise-Krankenversicherungbesteht,längereBehandlungundist
eineRückreisewegennachgewiesenerTransportunfähigkeitnichtmöglich,
verlängertsichderVersicherungsschutzüberdenZeitpunktder
ursprünglichenBeendigungdesVersicherungsschutzeshinausbisdie
versichertePersonwiedertransportfähigist.
5.DerVersicherungsschutzendetmitdemTodderversichertenPersonen.
Art.4FälligkeitundFolgenverspäteterZahlung
1.DieZahlungderVersicherungwirdunverzüglichnachAblaufvonzwei
WochennachBuchungderVersicherungfällig.
2.DerBeginndesVersicherungsschutzesistvonderrechtzeitigenZahlung
abhängig.WirddieVersicherungnichtrechtzeitiggezahlt,beginntder
VersicherungsschutzerstzudemZeitpunkt,zudemdieZahlungerfolgt.Für
Versicherungsfälle,dieinderZwischenzeiteintreten,istderVersicherer
nichtzurLeistungverpflichtet.DieLeistungsfreiheittrittjedochnichtein,
wennnachgewiesenwerdenkann,dassdieNichtzahlungnichtzuvertreten
war.
3.ErfolgtdieZahlungnichtzudemnachZiffer1maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt,sostehtdemVersicherereinRücktrittsrechtzu,
solangedieZahlungnichtbewirktist.DerRücktrittistausgeschlossen,
wenndieNichtzahlungnichtzuvertretenwar.ErfolgtdieZahlungnichtzu
demnachZiffer1maßgebendenFälligkeitszeitpunkt,soistderVersicherer
füreinenvorerfolgterZahlungeingetretenenVersicherungsfallnichtzur
Leistungverpflichtet,wennerdenVersichertendurchgesonderte
MitteilunginTextformoderdurcheinenauffälligenHinweisinder
VersicherungsbestätigungaufdieseRechtsfolgenderNichtzahlungder
Versicherungaufmerksamgemachthat.DieLeistungsfreiheittrittjedoch
nichtein,wenndieNichtzahlungnichtzuvertretenwar.
Art.5EinschränkungdesVersicherungsschutzes
Nichtversichertsind:
1.SchädendurchKrieg,Bürgerkrieg,kriegsähnlicheEreignisse,innere
Unruhen,Streik,Pandemien,Kernenergie,Beschlagnahmung,Entziehung
odersonstigerEingriffevonhoherHand.
2.Schäden,diebeiBuchungdesVersicherungsschutzesund/oderBuchung
derReisevorhersehbarwaren.
3.Schäden,diedadurchentstehen,weilderVersicherteden
VersicherungsfallvorsätzlichherbeigeführthatoderausAnlassdes
VersicherungsfallesinarglistigerAbsichtversuchthat,denVersichererzu
täuschen.
Art.6Obliegenheiten
1.ObliegenheitenbeiundnachEintrittdesSchadenfallesDieversicherte
Personistverpflichtet,
a)alleszuvermeiden,waszueinerunnötigenKostenerhöhungführen
könnte.
b)denSchadendemVersichererunverzüglichanzuzeigen.
c)dasSchadenereignisunddenSchadenumfangdarzulegenunddem
VersichererjedesachdienlicheAuskunftzuerteilen.ZumNachweishatdie
versichertePersonOriginalrechnungenund-belegeeinzureichen,
gegebenenfallsdiebehandelndenÄrztevonderSchweigepflichtzu
entbindenunddenVersicherernjedezumutbareUntersuchungüber
UrsacheundHöheihrerLeistungspflichtzugestatten,beiTodesfällendie
amtlicheSterbeurkundesowieeineärztlicheBescheinigungüberdie
Todesursacheeinzureichen.DieNachweisewerdenEigentumdes
Versicherers.
d)SchädenamUrlaubsortdemReiseleiterund/oderderHotelleitung
anzuzeigen.
e)BeiDiebstahlundanderenStraftatenaußerdemunverzüglichAnzeigebei
dernächsterreichbarenPolizeidienststellezuerstatten.LassenSiesicheine
DurchschriftdesPolizeiprotokollsoderzumindesteineBestätigungüberdie
Anzeigenerstattunggeben.
f)ZumNachweisdesVersicherungsschutzesimSchadenfalldiekompletten
Buchungsunterlageneinzureichen.DieversichertePersonhatdenSchaden
möglichstgeringzuhaltenunddenUmfangdesSchadensnachzuweisen.
2.RechtsfolgenbeiObliegenheitsverletzung
a)VerletztdieversichertePersonvorsätzlicheinedervertraglich
vereinbartenObliegenheiten,soistderVersicherervonderVerpflichtung
zurLeistungfrei.
BeigrobfahrlässigerVerletzungderObliegenheitistderVersicherer
berechtigt,seineLeistungindemVerhältniszukürzen,dasderSchweredes
VerschuldensdesVersichertenentspricht.DasNichtvorliegeneinergroben
Fahrlässigkeitistzubeweisen.
b)AußerimFallederArglististderVersichererjedochzurLeistung
verpflichtet,soweitderVersichertenachweist,dassdieVerletzungder
ObliegenheitwederfürdenEintrittoderdieFeststellungdes
VersicherungsfallesnochfürdieFeststellungoderdenUmfangder
LeistungspflichtdesVersicherersursächlichist.
c)VerletztderVersicherteeinenachEintrittdesVersicherungsfalles
bestehendeAuskunfts-oderAufklärungsobliegenheitsoistderVersicherer
nurdannvollständigoderteilweiseleistungsfrei,wennerdurchgesonderte
MitteilunginTextformaufdieseRechtsfolgehingewiesenhat.
Art.7ZahlungderEntschädigung
1.GeldleistungendesVersichererssindfälligmitderBeendigungderzur
FeststellungdesVersicherungsfallesunddesUmfangesderLeistungdes
VersicherersnotwendigenErhebungen.
2.EinenMonatnachAnzeigedesSchadenskannalsAbschlagzahlungder
Betragbeanspruchtwerden,dernachLagederSachemindestenszuzahlen
ist.
3.DieEntstehungdesAnspruchsaufAbschlagszahlungverschiebtsichum
denZeitraum,umdendieFeststellungderLeistungspflichtdesVersicherers
demGrundeoderderHöhenachdurchVerschuldendesVersicherten
verzögertwurde.
4.DieinausländischerWährungentstandenenKostenwerdenzumaktuellen
KursdesTages,andemdieBelegebeimVersicherereingehen,inEuro
umgerechnet.AlsKursdesTagesgiltderoffizielleEuro-Wechselkursder
EuropäischenZentralbank.FürnichtgehandelteWährungen,fürdiekeine
Referenzkursefestgelegtwerden,giltderKursgemäß
"Devisenkursstatistik",VeröffentlichungenderDeutschenBundesbank,
Frankfurt/Main,nachjeweilsneuestemStand,esseidenn,eswirddurch
Bankbelegenachgewiesen,dassdiezurBezahlungderRechnungen
notwendigenDevisenzueinemungünstigerenKurserworbenwurden.
Art.8RechtsverhältnisseamVertragbeteiligterPersonen
1.AllefürdenVersichertengeltendenBestimmungensindaufdessen
RechtsnachfolgerundsonstigeAnspruchstellerentsprechendanzuwenden.
2.DieVersicherungsansprüchekönnenvorFälligkeitohneZustimmungdes
Versichererswederübertragennochverpfändetwerden.
3.InAbstimmungmitdemVersichertenkannderVersichererZahlungen
direktandenLeistungserbringerleisten.
4.DerVersichereristberechtigtmitbefreienderWirkunganden
ÜberbringervonordnungsgemäßenNachweisenzuleisten.
Art.9AnsprüchegegenDritte
1.DieversichertePersonhatihrenErsatzanspruchodereinzurSicherung
diesesAnspruchsdienendesRechtunterBeachtungdergeltendenFormundFristvorschriftenzuwahrenundbeidessenDurchsetzungdurchden
Versicherersoweiterforderlichmitzuwirken.VerletztdieversichertePerson
dieseObliegenheitvorsätzlich,istderVersichererzurLeistunginsoweit
nichtverpflichtet,alserinfolgedessenkeinenErsatzvondemDritten
erlangenkann.ImFalleinergrobfahrlässigenVerletzungderObliegenheit
istderVersichererberechtigt,seineLeistungineinemderSchweredes
VerschuldensderversichertenPersonentsprechendenVerhältniszukürzen;
dieBeweislastfürdasNichtvorliegeneinergrobenFahrlässigkeitträgtdie
versichertePerson.
2.HatdieversichertePersonSchadenersatzansprüchegegenDritte,so
bestehtunbeschadetdesgesetzlichenForderungsübergangesauf
VerlangendesVersicherersdieVerpflichtung,dieseAnsprüchebiszur
Höhe,indervomVersichererKostenersatzgeleistetwird,andiesen
schriftlichabzutreten.
Art.10Subsidiarität
DerVersicherungsschutzbestehtsubsidiärzuanderweitigbestehenden
Versicherungen,dasheißt,sofernVersicherungsschutzfürdieselbeGefahr
auchnochbeieinemanderenVersichererbesteht,gehtderanderweitige
VertragdiesemVertragvor.DerversichertenPersonstehtesfrei,welchem
VersicherererdenSchadenfallanzeigt.ZeigterdenSchadenderURVan,
dannwirddieURVinsoweitauchinVorleistungtreten.
Art.11Verjährung
DieAnsprücheausderVersicherungverjährenindreiJahren.Die
VerjährungbeginntmitdemSchlussdesJahres,inwelchemdieLeistung
verlangtwerdenkann.IsteinAnspruchausderVersicherungbeidem
Versichererangemeldetworden,zähltderZeitraumvonderAnmeldungbis
zumZugangderinTextformmitgeteiltenEntscheidungdesVersicherers
beimAnspruchstellerbeiderFristberechnungnichtmit.
Art.12WillenserklärungenundAnzeigen
SoweitgesetzlichkeineSchriftformverlangtistundsoweitindiesem
Vertragnichtetwasanderesbestimmtist,sinddiefürdenVersicherer
bestimmtenErklärungenundAnzeigen,diedasVersicherungsverhältnis
betreffenunddieunmittelbargegenüberdemVersicherererfolgen,in
Textformabzugeben.
Art.13Gerichtsstand/AnzuwendendesRecht
1.KlagengegendenVersicherer
FürKlagenausderVersicherunggegendenVersichererbestimmtsichdie
gerichtlicheZuständigkeitnachdemSitzdesVersicherersoderseinerfür
dieVersicherungzuständigenNiederlassung.IstdieversichertePersoneine
natürlichePerson,istauchdasGerichtörtlichzuständig,indessenBezirk
dieversichertePersonzurZeitderKlageerhebungihrenWohnsitzoder,in
Ermangelungeinessolchen,ihrengewöhnlichenAufenthalthat.
2.KlagengegendenVersicherten
IstderVersicherteeinenatürlichePerson,müssenKlagenausder
VersicherunggegenihnbeidemGerichterhobenwerden,dasfürseinen
Wohnsitzoder,inErmangelungeinessolchen,denOrtseinesgewöhnlichen
Aufenthaltszuständigist.IstderVersicherteeinejuristischePerson,
bestimmtsichdaszuständigeGerichtauchnachdemSitzoderder
NiederlassungdesVersicherten.
3.WohnsitzverlegungdesVersicherten
VerlegtdieversichertePersonnachBuchungderVersicherungihren
WohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltineinenStaat,dernicht
MitgliedstaatderEUoderVertragsstaatdesAbkommensüberden
europäischenWirtschaftsraumist,oderistihrWohnsitzodergewöhnlicher
AufenthaltimZeitpunktderKlageerhebungnichtbekannt,istdasGericht
amSitzdesVersichererszuständig.
4.EsgiltdeutschesRecht.
BedingungenfürdieReise-Rücktrittskosten-VersicherungderUnion
ReiseversicherungAG
§1Versicherungsschutz/versichertePersonen
1.DieUnionReiseversicherungistimUmfangvon§2(Versicherungsumfang)
leistungspflichtig,wenndieplanmäßigeDurchführungderReisenicht
zumutbarist,weildieversichertePersonselbstodereineRisikoperson
währendderDauerdesVersicherungsschutzesvoneinemder
nachstehendenEreignissebetroffenwird:
a)Tod,schwereUnfallverletzung,FeststellungeinerSchwangerschaftnach
VersicherungsbeginnoderKomplikationeneinerbereitsbeiBuchungdes
VersicherungsschutzesbestehendenSchwangerschaftund
Impfunverträglichkeit.NichtversichertistjedocheinImpfversagenoderein
zugeringerAufbaueinesfürdasReiselandvorgeschriebenen
Antikörperwertes;
b)unerwartetschwereErkrankung
c)BruchvonProthesen
d)erheblicherSchadenamEigentumdurchFeuer,Explosion,Sturm,Hagel,
Blitzschlag,Hochwasser,Überschwemmung,Lawinen,Vulkanausbruch,
Erdbeben,ErdrutschodervorsätzlicherStraftateinesDritten(z.B.
Einbruchdiebstahl).AlserheblichgilteinSchadenamEigentum,wenndie
Schadenhöhemindestens€2.500,-beträgt.
e)VerlustdesArbeitsplatzesderversichertenPersonodereiner
mitreisendenRisikopersonaufgrundeinerunerwartetenbetriebsbedingten
KündigungdurchdenArbeitgeber.NichtversichertistderVerlustvon
AufträgenoderdieInsolvenzvonSelbständigen.
f)AufnahmeeinesArbeitsverhältnissesodereines1-Euro-Jobsausder
Arbeitslosigkeitheraus,soferndieversichertePersonbeiBuchungderReise
beiderBundesagenturfürArbeitarbeitslosgemeldetwar.Nichtversichert
istdieAufnahmevonPraktika,betrieblichenMaßnahmenoder
SchulungsmaßnahmenjeglicherArtsowiedieArbeitsaufnahmeeines
SchülersoderStudentenwährendodernachderSchul-oderStudienzeit.
g)Arbeitsplatzwechsel,vorausgesetzt,dieversicherteReisewurdevor
KenntnisdesArbeitsplatzwechselsgebuchtunddieversicherteReisezeit
fälltindieProbezeitderneuenberuflichenTätigkeit,maximaljedochindie
ersten6MonatederneuenberuflichenTätigkeit;
h)WiederholungeinernichtbestandenenPrüfungderSchul-,BerufsschuloderHochschul-Ausbildung,umdenSchul-/Studienabschlusszuerreichen.
Voraussetzungist,dassdieversicherteReisevordemTermindernicht
bestandenenPrüfunggebuchtwurdeundderTerminfürdie
WiederholungsprüfungunerwartetindieversicherteReisezeitoderbiszu14
TagenachBeendigungderReisefällt.
i)NichtversetzungeinesSchülers;
j)ImpfunverträglichkeiteineszurReiseangemeldetenHundeseiner
versichertenPerson.NichtversichertistjedocheinImpfversagenodereinzu
geringerAufbaueinesfürdasReiselandvorgeschriebenen
Antikörperwertes.
k)EinreichungderScheidungsklage(beieinvernehmlicherTrennungder
dementsprechendeAntrag)beimzuständigenGerichtunmittelbarvoreiner
gemeinsamenReisederbetroffenenEhepartner;
l)EintreffeneinerunerwartetengerichtlichenVorladungderversicherten
Person,vorausgesetztdaszuständigeGerichtakzeptiertdieReisebuchung
nichtalsGrundzurVerschiebungderVorladung.
2.Risikopersonensind
a)dieAngehörigenderversichertenPerson,definiertals
Ehepartner/eingetrageneLebenspartnerschaft,Kinder,Eltern,Großeltern,
Enkel,Schwiegereltern,Schwiegersöhneund-töchter,Schwagerund
Schwägerin,Geschwister,Adoptivkinder/-eltern,Pflegekinder/-eltern,
Stiefkinder/-eltern,Stiefgeschwister,Onkel,Tanten,NeffenundNichten
b)die/derinhäuslicherGemeinschaftwohnendeLebensgefährtin/eder
versichertenPersonodereinerderversichertenmitreisendenPersonen;
c)diejenigen,dienichtmitreisendeminderjährigeoderpflegebedürftige
Angehörigebetreuen;
d)diejenigen,diegemeinsammitderversichertenPersoneineReisegebucht
haben,undderenAngehörige(definiertin2a).Habenmehralsvier
PersonengemeinsameineReisegebucht,geltennurdiejeweiligen
Angehörigenunddie/derinhäuslicherGemeinschaftwohnende
Lebensgefährtin/ederversichertenPersonundderenBetreuungspersonals
Risikopersonen.
§2Versicherungsumfang
DieUnionReiseversicherungleistetEntschädigungbeifolgenden
Schadenarten:
1.BeiNichtantrittderReisebzw.NichtbenutzungdesMietobjektessinddie
vertraglichgeschuldetenStornokostenversichert.
2.BeiverspätetemAntrittderReisewerdendienachweislichentstandenen
Mehrkosten,nachArtundQualitätderursprünglichgebuchtenAnreise
sowiederanteiligeReisepreisnichtgenutzterReiseleistungenvorOrt
erstattet,wenndieversicherteReiseauseinemderin§1Ziffer1genannten
GründeoderwegeneinerVerspätungvonöffentlichenVerkehrsmitteln
verspätetangetretenwird.ErstattetwerdendieMehrkostenbiszurHöhe
derStornokosten,diebeiNichtantrittderReiseangefallenwären.
ÖffentlicheVerkehrsmittelimSinnedieserBedingungensindalleLand-oder
Wasserfahrzeuge,dieimöffentlichenPersonennahverkehr(ÖPNV)
zugelassensind,sowieinnerdeutscheZubringerflüge.
3.EntstehendeUmbuchungsgebührensindwahlweiseanstelleundbiszur
HöhederansonstenanfallendenStornokostenversichert,soferndie
Umbuchungbisspätestens42TagevorReiseantrittvorgenommenwurde.
§3Selbstbehalt
DieversichertePersonträgtkeinenSelbstbehalt.
§4Ausschlüsse
Nichtversichertsind
1.Krankheiten,diedenUmständennachalseinepsychischeReaktionauf
Terroranschläge,Flug-oderBusunglückoderdieBefürchtungvoninneren
Unruhen,Kriegsereignissen,Terroranschlägen,Elementarereignissen,
KrankheitenoderSeuchen,jeweilsimZielgebiet,aufgetretensind;
2.LockerungoderVerlustvonProthesenallerArt;
3.Erkrankungen,diezumZeitpunktderBuchungderVersicherungbekannt
undindenletzten6MonatenvorBuchungderVersicherungbehandelt
wordensind.Kontrolluntersuchungensinddavonausgenommen;
4.aufSucht(z.B.AlkoholoderDrogen)beruhendeKrankheitenundUnfälle
einschließlichderenFolgensowieEntgiftungs-,Entzugs-und
Entwöhnungsbehandlungen;
5.KostenfürentgangeneUrlaubsfreuden.
§5Obliegenheiten
1.ObliegenheitenbeiundnachEintrittdesVersicherungsfallesDie
versichertePersonistverpflichtet:
a)dieReiseunverzüglichnachEintrittdesVersicherungsfalleszu
stornieren.
b)denSchadenmöglichstgeringzuhaltenundalleszuvermeiden,waszu
einerunnötigenKostenerhöhungführenkönnte.
c)beiverspätetemAntrittderReisedieBuchungsstelleunverzüglichzu
unterrichtenund,entsprechendderQualitätdergebuchtenReise,die
kostengünstigsteNachreisemöglichkeitzuwählen;
d)beiSchadenamEigentumgeeigneteNachweise(z.B.Polizeiprotokolle)
einzureichen;
e)denVersicherungsnachweis(z.B.Einzahlungsbeleg,KopieKontoauszug)
unddieKopiederkomplettenBuchungsunterlagensowiedasOriginalder
StornokostenrechnungdesReiseveranstalters/derFluggesellschaftbeidem
Versicherereinzureichen.
f)schwereUnfallverletzung,unerwartetschwereErkrankung,
SchwangerschaftundImpfunverträglichkeitoderdenBruchvonProthesen
durcheinärztlichesAttestmitAngabevonDiagnoseundDatumdes
Behandlungsbeginnsnachzuweisen.
PsychischeErkrankungensinddurchAttesteinesFacharztesfürPsychiatrie
nachzuweisen.
g)zumNachweisdesversichertenEreignissesaufVerlangendes
Versicherers
aa)eineArbeitsunfähigkeitsbescheinigungeinzureichenoderderEinholung
einerBestätigungdesArbeitgebersdarüberzuzustimmen;
bb)derEinholungeinesfachärztlichenAttestesdurchdenVersichererüber
dieArtundSchwerederKrankheitsowiedieUnzumutbarkeitzur
planmäßigenDurchführungderReisezuzustimmenunddemArztdie
notwendigeUntersuchungzugestatten.
h)beiTodeineKopiederSterbeurkundevorzulegen.
i)beiVerlustdesArbeitplatzesdasKündigungsschreibendesArbeitgebers,
beiAufnahmeeinesArbeitsverhältnisseseineBestätigungderAgenturfür
ArbeitüberdieZustimmungzudergebuchtenReisesowieden
AufhebungsbescheidderAgenturfürArbeitundeineKopiedesneuen
ArbeitsvertragesalsNachweisfürdasneueArbeitsverhältnisvorzulegen.
j)WiederholungsprüfungendurchentsprechendeBescheinigungender
Schule/Universität/Fachhochschule/Collegenachzuweisen.
k)zumNachweisdesBestehensderhäuslichenGemeinschafteineKopieder
Vorder-undRückseitebeiderPersonalausweiseodereinerBestätigungdes
Einwohnermeldeamteseinzureichen;
l)sämtlichesonstigenSchadenereignissedurchgeeigneteNachweisezu
belegen.
2.VerletztdieversichertePersoneineinZiffer1genannteObliegenheit
vorsätzlichodergrobfahrlässig,soistderVersichererunterdeninArt.6
Ziffer2derAllgemeinenVersicherungsbedingungenbeschriebenen
Voraussetzungenganzoderteilweiseleistungsfrei.
BedingungenfürdieNotfall-Service-VersicherungderUnion
ReiseversicherungAG
§1GegenstanddesVersicherungsschutzes
1.DerVersicherererbringtService-undBeistandsleistungen,wenndie
versichertePersonwährendderReisebetroffenistvonKrankheit,Unfall
oderTod.
2.VoraussetzungfürdieErbringungeinerServiceleistungist,dasssichdie
versichertePersonodereinvonihrBeauftragterbeiEintrittdes
versichertenEreignissestelefonischoderinsonstigerWeiseanden
weltweitenNotfall-ServicedesVersichererswendet.DerVersichererkann
dieaufgrundderunterbliebenenBenachrichtigungundAbstimmung
entstandenenMehrkostenabziehen.
§2KrankheitoderUnfallnachAntrittderReise
1.AmbulanteBehandlungimAusland
IsteineambulanteBehandlungimAuslanderforderlich,informiertdieUnion
ReiseversicherungAGaufAnfrageüberdieMöglichkeitenärztlicher
VersorgungvorOrt.Soweitmöglich,benenntsieeinendeutsch-oder
englischsprechendenArzt.DieUnionReiseversicherungAGstelltjedoch
nichtdenKontaktzumArztselbsther.
2.VerschreibungspflichtigeArzneimittelimAusland
BenötigtdieversichertePersonkrankheits-oderunfallbedingtdringend
verschreibungspflichtigeArzneimittelundsindErsatzpräparatenicht
erhältlich,übernimmtdieUnionReiseversicherungAGdenVersandder
PräparatenachAbsprachemitdemHausarzt.DieKostendesArzneimittels
werdenvonderUnionReiseversicherungAGnichtübernommen.
3.Krankenhausaufenthalt
ErkranktoderverunfalltdieversichertePersonnachAntrittderReise(nicht
WohnsitzderversichertenPersonen),erbringtdieUnionReiseversicherung
AGbeistationärerBehandlungfolgendeLeistungen:
a)Betreuung
DieUnionReiseversicherungAGstelltübereinenvonihrbeauftragtenArzt
denKontaktzumjeweiligenHausarztderversichertenPersonundden
behandelndenKrankenhausärztenher.Währenddes
KrankenhausaufenthaltessorgtsiefürdieÜbermittlungvonInformationen
zwischendenbeteiligtenÄrzten.AufWunschsorgtdieUnion
ReiseversicherungAGfürdieInformationderAngehörigen;
b)Krankenbesuch
DauertderKrankenhausaufenthaltimAuslandlängeralszehnTage,
organisiertdieUnionReiseversicherungAGdieReiseeinerderversicherten
PersonnahestehendenPersonzumOrtdesKrankenhausaufenthaltesund
vondortzurückzumWohnortundübernimmtdieKostenfürdenTransport.
DieKostendesAufenthaltessindnichtversichert.
BeiInlandsreisenwerdendieKostenfürdasTransportmittelbiszueiner
Höhevon€500,-übernommen.
c)ÜbernahmederÜbernachtungskostenimInlandfüreinendem
VersichertennahestehendenAngehörigen
FürdieÜbernachtungdesnahestehendenAngehörigenam
KrankenhausaufenthaltsortersetztderVersichererdieKostenfürzwei
ÜbernachtungenineinerUnterbringungbis€50,-proÜbernachtung.
d)Kostenübernahmegarantie
DieUnionReiseversicherungAGgibtgegenüberdemKrankenhaus,soweit
erforderlich,eineKostenübernahmegarantiebiszu€12.500,-ab.DieUnion
ReiseversicherungAGübernimmtnamensundimAuftragederversicherten
PersondieAbrechnungmitdemKrankenversichererbzw.sonstigenDritten,
diezurKostentragungderstationärenBehandlungverpflichtetsind.Soweit
dievonderUnionReiseversicherungAGverauslagtenBeträgenichtvon
einemKrankenversichererübernommenwerden,sindsievonder
versichertenPersonbinneneinesMonatsnachRechnungsstellungandie
UnionReiseversicherungAGzurückzuzahlen.
4.BetreuungminderjährigerKinder
DerVersichererorganisiertundbezahltzusätzlichdieBetreuungdes
minderjährigenKindes,welchesdieReisealleinfortsetzenoderabbrechen
muss,sofernalleBetreuungspersonenoderdieeinzigeaneinerReise
teilnehmendeBetreuungspersondesmitreisendenminderjährigenKindes
dieReiseaufgrundvonTod,schweremUnfalloderunerwarteterschwerer
Erkrankungnichtplanmäßigbeendenkann.
5.Kinderrückholung
KönnendieversichertenPersoneninfolgeErkrankung,Verletzungoder
TodesfallaufeinerReisenichtmehrfürdiemitreisendenund
mitversichertenKinderimAlterbiszu15Jahresorgen,soorganisiertder
VersichererdieRückreisederKinderundübernimmtdiegegenüberder
ursprünglichgeplantenRückreiseentstehendenMehrkosten.
§3TodaufReiseninnerhalbDeutschlands
StirbtdieversichertePersonaufeinerinnerdeutschenReise,organisiertder
VersichererinAbsprachemitdenAngehörigendieBestattungvorOrtoder
dieÜberführungderverstorbenenPersonzumBestattungsortinnerhalb
Deutschlands.DieKostenfürdieOrganisationwerdenübernommen.
§4AusschlussdesVersicherungsschutzes
AufArt.5derAllgemeinenVersicherungsbedingungenwirdverwiesen.
DarüberhinauswirdVersicherungsschutznichtgewährtfürSchäden,die
durchAufruhr,TerroroderErdbebenunmittelbarodermittelbarverursacht
wordensind.WirdderVersichertevoneinemdergenanntenEreignisse
überrascht,bestehtVersicherungsschutzinnerhalbderersten14Tageseit
erstmaligemAusbrechen,soweitdemVersicherereineLeistungmöglichist.
§5ObliegenheitennachEintrittdesVersicherungsfalles
1.TrittderVersicherungsfallein,wendenSiesichbittesofortanunseren24Stunden-Notruf-Service.
2.WegenderweiterenvondemVersicherteneinzuhaltendenObliegenheiten
unddenFolgenvonObliegenheitsverletzungenwirdaufArt.6Absatz2der
AllgemeinenVersicherungsbedingungenverwiesen.
BedingungenzurAuslandsreise-KrankenversicherungderUnion
KrankenversicherungAG
§1GegenstandundUmfangdesVersicherungsschutzes
1.DerVersichererbietetVersicherungsschutzfürKrankheiten,Unfälleund
andereindenVersicherungsbestimmungengenannteEreignisse,die
währendeinervorübergehendenAuslandsreiseauftreten.Erleistetbei
einemimAuslandeintretendenVersicherungsfallErsatzvonAufwendungen
fürHeilbehandlungunderbringtsonstvereinbarteLeistungen.
2.Versicherungsfallist
a)diemedizinischnotwendigeHeilbehandlungeinerversichertenPerson
wegenKrankheitoderUnfallfolgen;
b)diemedizinischenotwendigeBehandlungvon
SchwangerschaftskomplikationeneinschließlichFrühgeburtenvor
Beendigungder36.Schwangerschaftswoche,notfallbedingten
SchwangerschaftsabbrüchenundFehlgeburten;
c)einmedizinischsinnvollerKrankenrücktransportsowiederTod.Der
VersicherungsfallbeginntmitderHeilbehandlung;erendet,wennnach
medizinischemBefundkeineBehandlungsbedürftigkeitmehrbesteht.Muss
dieHeilbehandlungaufeineKrankheitoderUnfallfolgeausgedehntwerden,
diemitderbisherbehandeltennichtursächlichzusammenhängt,entsteht
insoweiteinneuerVersicherungsfall.
3.VersicherungsfähigsindPersonen,dieihreReisebei1-2-FLYgebucht
haben.DieVersicherungsfähigkeitistaufVerlangendesVersicherers
nachzuweisen.
§2Geltungsbereich
DerVersicherungsschutzerstrecktsichaufdasAusland.NichtalsAusland
giltdieBundesrepublikDeutschland.
§3UmfangderLeistungspflicht
1.ErstattetwerdendieAufwendungenfür:
a)ärztlicheBeratungen,BesucheundVerrichtungeneinschließlich
unaufschiebbarerOperationenundOperationsnebenkosten;
b)ärztlichverordneteArznei-undVerbandmittel.NichtalsArzneimittel
gelten,auchwennsieärztlichverordnetsindundheilwirksameStoffe
enthalten,Nähr-undStärkungspräparate,kosmetischePräparatesowie
Mittel,dievorbeugendodergewohnheitsmäßiggenommenwerden;
c)ärztlichverordneteHeilmittelbiszuinsgesamt€150,-jeVersicherungsfall:
Inhalationen,Wärme-undElektrotherapiesowie-nacheinemwährenddes
AuslandaufenthalteseingetretenenUnfall-medizinischeBäderund
Massagen;
d)ärztlichverordneteHilfsmittel,soweitdieseerstmalsaufgrundeines
währenddesAuslandaufenthalteseingetretenenUnfallserforderlichwerden
undderdirektenBehandlungderUnfallfolgendienen,biszuinsgesamt€
150,-jeVersicherungsfall;
e)Röntgendiagnostik,StrahlendiagnostikundStrahlentherapie;
f)UnterkunftundVerpflegungbeistationärerHeilbehandlung;
g)denmedizinischnotwendigenTransportoderdiemedizinischnotwendige
VerlegungindasnächsterreichbaregeeigneteKrankenhausoderzum
nächsterreichbarenNotfallarztdurchanerkannteRettungsdienstezur
ErstversorgungnacheinemUnfalloderNotfall;nichterstattetwerdendie
KostenfürTaxifahrtensowiedieRückfahrtenvomKrankenhaus;
h)denmedizinischnotwendigenTransportoderdiemedizinischnotwendige
VerlegungmiteinemHubschrauberbiszueinemBetragvon€2.500,-je
Versicherungsfall;liegteinVerdachtaufeinelebensgefährlicheErkrankung
oderVerletzungvoroderisteineschwerwiegendeSchädigungder
Gesundheit(z.B.Lähmung)zubefürchten,leistetderVersichererauchüber
diesenBetraghinaus
i)schmerzstillendeZahnbehandlungunddiedamitinVerbindungstehenden
notwendigenZahnfüllungenineinfacherAusführungsowieReparaturenvon
Prothesen(nichtjedochNeuanfertigungvonZahnersatz,KronenundInlays)
biszuinsgesamt€300,-jeVersicherungsfall.
2.DieMehrkosteneinesmedizinischsinnvollenRücktransportsausdem
Auslandwerdenerstattet,wennanOrtundStellebzw.inzumutbarer
EntfernungeineausreichendemedizinischeBehandlungnichtgewährleistet
unddadurcheineGesundheitsschädigungzubefürchtenist.Zusätzlich
werdendieMehrkostenfüreineBegleitpersonerstattet,wenndie
Begleitungmedizinischnotwendigist.DieRückführungmussanden
ständigenWohnsitzoderindasvondortnächsterreichbaregeeignete
Krankenhauserfolgen.SoweitmedizinischeGründenichtentgegenstehen,
istdasjeweilskostengünstigsteTransportmittelzuwählen.Mehrkostensind
dieKosten,diedurchdenEintrittdesVersicherungsfallsfüreineRückkehr
insInlandzusätzlichanfallen.DiedurchdenRücktransportersparten
FahrtkostenwerdenvonderVersicherungsleistungabgezogen.
3.BeimTodederversichertenPersonwerdendieKostenderBestattungam
SterbeortoderderÜberführunganderenletztenständigenWohnsitz
erstattet.
4.DerversichertenPersonstehtdieWahlunterdenimAufenthaltslandzur
HeilbehandlungzugelassenenÄrztenundZahnärztenmitabgeschlossenem
Medizinstudiumfrei.Beimedizinischnotwendigerstationärer
HeilbehandlungbestehtfreieWahlunterdenimAufenthaltslandallgemein
anerkanntenKrankenhäusern,dieunterständigerärztlicherLeitungstehen,
überausreichendediagnostischeundtherapeutischeMöglichkeiten
verfügenundKrankengeschichtenführen.
5.WerdendieKosteneinerstationärenKrankenhausbehandlungvoneinem
anderenKostenträgerteilweiseübernommen,zahltderVersichererneben
denverbleibendenerstattungsfähigenRestkosteneinKrankenhaustagegeld.
DasKrankenhaustagegelderrechnetsichwiefolgt:Höheder
KostenbeteiligunggeteiltdurchdieAnzahlderTagederstationären
Behandlung-höchstens€30,-täglich.AnstellejeglicherKostenerstattung
beistationärerBehandlungkanneinKrankenhaustagegeldvon€30,-pro
Taggewähltwerden.
§4EinschränkungderLeistungspflicht
1.KeinVersicherungsschutzbestehtfür:
a)Heilbehandlungen,vondenenbeiGrenzüberschreitungfeststand,dasssie
beiplanmäßigerDurchführungderReisestattfindenmussten,esseidenn,
dassdieReisewegendesTodesdesEhegatten/eingetragenen
LebenspartnersodereinesVerwandtenerstenGradesunternommenwurde;
b)KrankheitenundUnfallfolgen,derenHeilbehandlungimAuslandalleiniger
GrundodereinerderGründefürdenAntrittderReisewar;
c)GesundheitsschädenundfürTodesfälle,diedurchkriegerischeEreignisse
oderinnereUnruhen,verursachtwordensind;Versicherungsschutzbesteht
jedoch,wenndieversichertePersonaufReiseninsAuslandüberraschend
vondiesenEreignissenbetroffenwird.DieserVersicherungsschutzentfällt
amEndedes7.TagesnachBeginneineskriegerischenEreignissesoder
einerinnerenUnruheaufdemGebietdesStaates,indemsichdie
versichertePersonaufhält;
d)aufVorsatz,Selbstmord,SelbstmordversuchoderaufSucht(z.B.Alkohol
oderDrogen)beruhendeKrankheitenundUnfälleeinschließlichderen
FolgensowiefürEntgiftungs-,Entzugs-undEntwöhnungsbehandlungen;
e)KurundSanatoriumsbehandlungsowieRehabilitationsmaßnahmen;
f)ambulanteHeilbehandlungineinemHeilbadoderKurort.Diese
Einschränkungentfällt,wennwährendeinesvorübergehendenAufenthaltes
durcheinevomAufenthaltszweckunabhängigeErkrankungodereinendort
eingetretenenUnfallHeilbehandlungnotwendigwird;
g)BehandlungdurchEhegatten/eingetrageneLebenspartner,Elternoder
Kinder;nachgewieseneSachkostenwerdennach§2erstattet;
h)jedwedeLeistungaufgrundgeistigerundseelischerStörungenund
ErkrankungensowiefürpsychotherapeutischeBehandlungen;
i)einedurchSiechtum,PflegebedürftigkeitoderVerwahrungbedingte
BehandlungoderUnterbringung;
j)AufwendungenfürnichtunfallbedingteHilfsmittel,z.B.Brillen,
Kontaktlinsen,Einlagen,Prothesen;
k)HeilbehandlungdurchnichtärztlicheHeilbehandler(z.B.Chiropraktiker,
OsteopathenundHeilpraktiker);
l)KostenfürSuch-,Rettungs-oderBergungseinsätze;
m)AufwendungenfürSchwangerschaften,fürSchwangerschaftsabbrüche,
EntbindungensowiefürWochenbetterkrankungenundderenFolgen[bisauf
dieunter§1Ziffer2b)genanntenVersicherungsfälle].
§5Obliegenheiten
1.DemVersicherersindaufdessenVerlangenBeginnundEndeeinesjeden
Auslandsaufenthaltesnachzuweisen.
2.DieeingereichtenOriginalbelegemüssenenthalten:denNamendes
Heilbehandlers,denVor-undZunamenunddasGeburtsdatumder
behandeltenPerson,dieKrankheitsbezeichnungen(Diagnosen),die
einzelnenLeistungendesHeilbehandlerssowiedieBehandlungsdaten.Aus
denRezeptenmüssendieverordnetenMedikamente,diePreiseundder
Quittungsvermerkdeutlichhervorgehen.BeiZahnbehandlungmüssendie
Belege,dieBezeichnungderbehandeltenZähneunddiedaran
vorgenommenenBehandlungentragen.
3.SehendieVersicherungsbestimmungeneineKostenerstattungbei
Krankenrücktransportvor,isteineärztlicheBescheinigungüberdie
medizinischeNotwendigkeitmitAngabedergenauen
Krankheitsbezeichnungeinzureichen.
4.BeiderGeltendmachungvonÜberführungs-bzw.Bestattungskostenist
dieamtlicheSterbeurkundesowieeineärztlicheBescheinigungüberdie
Todesursacheeinzureichen.
5.VerletztdieversichertePersoneinedervorgenanntenObliegenheiten
vorsätzlichodergrobfahrlässig,soistderVersichererunterdeninArt.6
Ziffer2derAllgemeinenVersicherungsbedingungenbeschriebenen
Voraussetzungenganzoderteilweiseleistungsfrei.
BedingungenfürdieReisegepäck-VersicherungderUnion
ReiseversicherungAG
§1VersicherteSachen
1.VersichertistdasgesamteReisegepäckderversichertenPersonim
RahmendervereinbartenVersicherungssummesowiederbesonderen
Entschädigungsgrenzengemäߧ4.
2.AlsReisegepäckgeltensämtlicheSachendespersönlichenReisebedarfs,
einschließlichSportgeräte,GeschenkeundReiseandenken,dieaufeiner
Reisemitgenommenwerden.
Gegenstände,dieüblicherweisenurzuberuflichenZweckenmitgeführt
werden,sindnichtversichert.
§2VersicherteGefahrenundSchäden
Versicherungsschutzbesteht:
1.füraufgegebenes/inFremdgewahrsamgegebenesReisegepäck
a)wennversicherteSachenabhandenkommen,zerstörtoderbeschädigt
werden,währendsichdasReisegepäckimGewahrsameines
Beförderungsunternehmens,Beherbergungsbetriebs,Gepäckträgersoder
einerGepäckaufbewahrungbefindet;
b)wennaufgegebenesReisegepäckdenBestimmungsortwegeneiner
VerzögerungbeiderBeförderungnichtamselbenTagwiedieversicherte
Personerreicht;fürnotwendige,nachgewieseneErsatzkäufebiszu€500,-je
Versicherungsfall.
2.währendderübrigenReisezeit,wennReisegepäckabhandenkommt,
zerstörtoderbeschädigtwirddurch
a)Diebstahl,Einbruchdiebstahl,Raub,räuberischeErpressung,Mut-oder
BöswilligkeitDritter(vorsätzlicheSachbeschädigung);
b)UnfalleinesTransportmittels(z.B.Verkehrsunfälle);
c)Brand,Blitzschlag,Explosion,Sturm,Überschwemmungen,Erdrutsche,
Erdbeben,Lawinen.
§3Ausschlüsse
Nichtversichertsind
a)SchädendurchVerlieren,Liegen-,Stehen-oderHängenlassenvon
Gegenständen
b)Schäden,dieverursachtwerdendurchdienatürlicheodermangelhafte
BeschaffenheitderversichertenSachen,AbnutzungoderVerschleiß;
c)Falt-undSchlauchbootesowieandereSportgeräte,jeweilsmitZubehör,
solangesiesichinbestimmungsgemäßemGebrauchbefinden.
Außenbordmotorensindstetsausgeschlossen.
d)Vermögensfolgeschäden;
e)Pelze,Schmucksachen,GegenständeausEdelmetallsowieFoto-,
FilmapparatetragbareVideosystemeundSpielkonsolen,jeweilsmitZubehör
sowieMobiltelefoneundZubehörsindalsaufgegebenesReisegepäcknicht
versichert.
f)Bargeld,Schecks,Scheckkarten,Kreditkarten,Telefonkarten,Wertpapiere,
Fahrkarten,UrkundenundDokumenteallerArt,Gegenständemit
überwiegendemKunst-oderLiebhaberwert,Zahngold,Hörgeräte,EDVGeräteundSoftware,ProthesenjederArt,SchusswaffenjederArtinklusive
ZubehörsowieLand-,Luft-,undWasserfahrzeuge,Hängegleiter,Gleitflieger,
Fallschirme,jeweilsmitZubehör.Ausweispapiere(§8d)sindjedoch
versichert.
§4BegrenztersatzpflichtigeSchäden
1.Pelze,SchmuckundKostbarkeiten,Foto-,Filmapparate,tragbare
VideosystemeundSpielkonsolenjeweilsmitZubehörsowieMobiltelefone
undZubehörsindjeweilsmit50%derVersicherungssummeversichert.
Allerdingsnurdann,solangesie
a)bestimmungsgemäßgetragenbzw.benutztwerdenoder
b)inpersönlichemGewahrsamsicherverwahrtmitgeführtwerdenoder
c)sichineinemordnungsgemäßverschlossenenRaumeinesGebäudes,
einesPassagierschiffesoderineinerbewachtenGarderobebefinden;
SchmucksachenundGegenständeausEdelmetalljedochnur,solangesie
außerdemineinemverschlossenenBehältnisuntergebrachtsind,das
erhöhteSicherheitauchgegendieWegnahmedesBehältnissesselbstbietet.
2.BrillenundKontaktlinsensindjeSchadenfallmitmax.€250,-versichert.
3.GeschenkeundReiseandenken,dieaufderReiseerworbenwurden,sind
jeVersicherungsfallbismaximal€300,-versichert.
4.SchädenanGolf-undTauchausrüstungsgegenständen,anWellenbrettern
undSurfgerätensowieFahrrädern,jeweilsmitZubehörsindjeSchadenfall
bismax.€500,-versichert.
5.SchädenanMusikinstrumentenundZubehörsindjeSchadenfallbismax.
€250,-versichert,soferndieMusikinstrumentezuprivatenZwecken
mitgeführtwordensind.
6.VersicherungsschutzfürSchädenamReisegepäckwährenddesZeltens
undCampingsbestehtnuraufoffiziellen(vonBehörden,Vereinenoder
privatenUnternehmeneingerichteten)Campingplätzen.
§5VersicherungsschutzinKraftfahrzeugenund
Wassersportfahrzeugen
1.VersicherungsschutzgegenDiebstahloderEinbruchdiebstahlaus
unbeaufsichtigtabgestellten
Kraftfahrzeugen/Anhängern/Wassersportfahrzeugenbestehtnur,soweitsich
dasReisegepäcknichteinsehbarineinemfestumschlossenenunddurch
VerschlussgesichertenInnen-oderKofferraum(beiWassersportfahrzeugen
KajüteoderPackkiste)befindet.
2.DerVersichererhaftetnur,wennnachweislich
a)derSchadentagsüberzwischen6.00Uhrund22.00Uhreingetretenist;
b)dasKraftfahrzeugoderderAnhängerineinerabgeschlossenenGarageParkhäuseroderTiefgaragen,diezurallgemeinenBenutzungoffenstehen,
genügennicht-abgestelltwaroder
c)derSchadenwährendeinerFahrtunterbrechung,dienichtlängerals2
Std.dauert,eingetretenist.
3.Pelze,SchmucksachenundGegenständeausEdelmetallsowieFoto-und
Filmapparate,tragbareVideosystemeundSpielkonsolensowieMobiltelefone
jeweilsmitZubehörsindinunbeaufsichtigtabgestellten
Kraftfahrzeugen/Anhängern/Wassersportfahrzeugennichtversichert.
4.AlsBeaufsichtigunggiltnurdieständigeAnwesenheiteinesVersicherten
odereinervonihmbeauftragtenVertrauenspersonbeimzusichernden
Objekt,nichtjedochz.B.dieBewachungeineszurallgemeinenBenutzung
offenstehendenPlatzes,Hafenso.ä.
§6BeginnundEndedesVersicherungsschutzes
1.InnerhalbdervereinbartenLaufzeitdesVertragesbeginntder
VersicherungsschutzmitdemZeitpunkt,andemzumZweckedes
unverzüglichenAntrittsderReiseversicherteSachenausderständigen
WohnungdesVersichertenentferntwerden,undendet,sobalddie
versichertenSachendortwiedereintreffen.
WirdbeiReisenimKraftfahrzeugdasReisegepäcknichtunverzüglichnach
derAnkunftvorderständigenWohnungentladen,soendetder
VersicherungsschutzbereitsmitdieserAnkunft.
2.Fahrten,GängeundAufenthalteinnerhalbdesständigenWohnortsdes
VersichertengeltennichtalsReisen.
§7Versicherungswert,Versicherungssumme
1.DieVersicherungssummesolldemVersicherungswertdesgesamten
versichertenReisegepäcksgem.§1entsprechenundbeträgtje
VersicherungsfallfürEinzelreisende€1.250,-undfürFamilien€2.500,-.
2.AlsVersicherungswertgiltderjenigeBetrag,derallgemeinerforderlich
ist,umneueSachengleicherArtundGüteamständigenWohnortdes
Versichertenanzuschaffen,abzüglicheinesdemZustandderversicherten
Sachen(Alter,Abnutzung,Gebrauchetc.)entsprechendenBetrages
(Zeitwert).
§8Entschädigung
ImVersicherungsfallersetztderVersichererbiszurHöhedervereinbarten
VersicherungssummesowiederbesonderenEntschädigungsgrenzengemäß
§4für
a)zerstörteoderabhandengekommeneSachenihrenVersicherungswertzur
ZeitdesSchadeneintritts;
b)beschädigtereparaturfähigeSachendienotwendigenReparaturkosten
undgegebenenfallseinebleibendeWertminderung,höchstensjedochden
Versicherungswert;
c)Filme,Bild-,Ton-undDatenträgernurdenMaterialwert;
d)dieWiederbeschaffungvonPersonalausweisen,Reisepässe,
KraftfahrzeugpapierenundsonstigenAusweispapierendieamtlichen
Gebühren.
§9Obliegenheiten
1.DieversichertePersonhat
a)jedenSchadenfallunverzüglichdemVersichereranzuzeigen;
b)SchädennachMöglichkeitabzuwendenundzumindern,insbesondere
ErsatzansprüchegegenDritte(z.B.Bahn,Post,Reederei,Fluggesellschaft,
Gastwirt)form-undfristgerechtgeltendzumachenoderaufandereWeise
sicherzustellenundWeisungendesVersichererszubeachten;
c)alleszutun,waszurAufklärungdesTatbestandesdienlichseinkann.Sie
hatalleBelege,diedenEntschädigungsanspruchnachGrundundHöhe
beweisen,einzureichen,soweitihreBeschaffungihrbilligerweisezugemutet
werdenkann,undaufVerlangeneinVerzeichnisüberallebeiEintrittdes
Schadensgemäߧ1versichertenSachenvorzulegen.
2.Schäden,dieimGewahrsameinesBeförderungsunternehmens
(einschließlichSchädendurchnichtfristgerechteAuslieferunggem.§2Nr.
3)oderBeherbergungsbetriebeseingetretensind,müssendiesen
unverzüglichgemeldetwerden.DemVersichereristhierübereine
Bescheinigungeinzureichen.BeiäußerlichnichterkennbarenSchädenist
dasBeförderungsunternehmenunverzüglichnachderEntdeckung
aufzufordern,denSchadenzubesichtigenundzubescheinigen.Hierbeisind
diejeweiligenReklamationsfristenzuberücksichtigen.
3.SchädendurchstrafbareHandlungen(z.B.Diebstahl,Raub,vorsätzliche
Sachbeschädigung)undBrandschädengemäߧ2Ziffer2c)unverzüglichder
zuständigenPolizeidienststelleunterEinreichungeinerListeallervom
SchadenfallbetroffenenSachenanzuzeigenundsichdiesschriftlich
bestätigenzulassen.DiezuerstellendeListesolleineEinzelaufstellungder
vomSchadenfallbetroffenenGegenständeunterAngabedes
AnschaffungszeitpunktessowiedesAnschaffungspreisesenthalten.Esistim
SchadenfalldasvollständigePolizeiprotokolleinzureichen.
4.einegleichlautendeListeallervomSchadenfallbetroffenenSachengemäß
Ziffer3einzureichen.WeichtdiebeiderPolizeieingereichteListevonder
beiderUnionReiseversicherungeingereichtenListeab,sobestehtim
LeistungsfallnurfürdieversichertenSacheneinEntschädigungsanspruch,
diegegenüberderPolizeialsabhandengekommenoderbeschädigt
gemeldetwordensind.
5.VerletztdieversichertePersoneinedervorgenanntenObliegenheiten
vorsätzlichodergrobfahrlässig,soistderVersichererunterdeninArt.3
derAllgemeinenVersicherungsbedingungenbeschriebenen
Voraussetzungenganzoderteilweiseleistungsfrei.
SteuerbefreitePrämienanteile(AuslandsreiseKrankenversicherungen)sowiesteuerpflichtigePrämienanteilein
PaketenderUnionReiseversicherungAG/UnionKrankenversicherung
AG
ReiseschutzpaketproPerson(bis64Jahre)
ReisepreisinEUR:bis500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):21,38
Steuersatz19%undSteuerbetrag:4,06
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:13,56
Gesamtprämie:39,00
ReisepreisinEUR:bis750
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):26,36
Steuersatz19%undSteuerbetrag:5,01
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:18,63
Gesamtprämie:50,00
ReisepreisinEUR:bis1.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):33,93
Steuersatz19%undSteuerbetrag:6,45
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:19,62
Gesamtprämie:60,00
ReisepreisinEUR:bis1.500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):44,63
Steuersatz19%undSteuerbetrag:8,48
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:24,89
Gesamtprämie:78,00
ReisepreisinEUR:bis2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):53,68
Steuersatz19%undSteuerbetrag:10,20
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:29,12
Gesamtprämie:93,00
ReisepreisinEUR:über2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):83,82
Steuersatz19%undSteuerbetrag:15,93
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:39,25
Gesamtprämie:139,00
ReiseschutzpaketproFamilie(bis64Jahre)
ReisepreisinEUR:bis1.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):35,82
Steuersatz19%undSteuerbetrag:6,81
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:34,37
Gesamtprämie:77,00
ReisepreisinEUR:bis1.500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):48,85
Steuersatz19%undSteuerbetrag:9,28
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:49,87
Gesamtprämie:108,00
ReisepreisinEUR:bis2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):61,37
Steuersatz19%undSteuerbetrag:11,66
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:45,97
Gesamtprämie:119,00
ReisepreisinEUR:bis3.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):86,28
Steuersatz19%undSteuerbetrag:16,39
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:63,33
Gesamtprämie:166,00
ReisepreisinEUR:bis4.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):112,95
Steuersatz19%undSteuerbetrag:21,46
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:82,59
Gesamtprämie:217,00
ReisepreisinEUR:über4.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):151,94
Steuersatz19%undSteuerbetrag:28,87
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:98,19
Gesamtprämie:279,00
ReiseschutzpaketproPerson(ab65Jahre)
ReisepreisinEUR:bis500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):22,83
Steuersatz19%undSteuerbetrag:4,34
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:29,83
Gesamtprämie:57,00
ReisepreisinEUR:bis750
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):27,74
Steuersatz19%undSteuerbetrag:5,27
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:40,99
Gesamtprämie:74,00
ReisepreisinEUR:bis1.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):36,00
Steuersatz19%undSteuerbetrag:6,84
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:43,16
Gesamtprämie:86,00
ReisepreisinEUR:bis1.500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):46,42
Steuersatz19%undSteuerbetrag:8,82
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:54,76
Gesamtprämie:110,00
ReisepreisinEUR:bis2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):56,25
Steuersatz19%undSteuerbetrag:10,69
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:64,06
Gesamtprämie:131,00
ReisepreisinEUR:über2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):87,94
Steuersatz19%undSteuerbetrag:16,71
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:86,35
Gesamtprämie:191,00
ReiseschutzpaketproFamilie(ab65Jahre)
ReisepreisinEUR:bis1.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):37,30
Steuersatz19%undSteuerbetrag:7,09
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:75,61
Gesamtprämie:120,00
ReisepreisinEUR:bis1.500
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):47,39
Steuersatz19%undSteuerbetrag:9,00
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:102,61
Gesamtprämie:159,00
ReisepreisinEUR:bis2.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):63,76
Steuersatz19%undSteuerbetrag:12,11
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:101,13
Gesamtprämie:177,00
ReisepreisinEUR:bis3.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):88,27
Steuersatz19%undSteuerbetrag:16,77
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:135,96
Gesamtprämie:241,00
ReisepreisinEUR:bis4.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):114,55
Steuersatz19%undSteuerbetrag:21,77
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:176,68
Gesamtprämie:313,00
ReisepreisinEUR:über4.000
steuerpflichtigerPrämienanteil(ohneSteuer):150,26
Steuersatz19%undSteuerbetrag:28,55
steuerbefreiterPrämienanteilgem.§4Nr.5VersStG:205,19
Gesamtprämie:384,00
KundeninformationfürFlugreisende
BeförderungeniminternationalenLuftverkehrunterliegen
hinsichtlichderHaftungbeiTododerKörperverletzungvon
Reisenden,derVerspätungvonReisendenund/oderReisegepäck
sowiederZerstörung,demVerlustoderderBeschädigungvon
ReisegepäckdenRegelungen
desMontrealerÜbereinkommensoderdesWarschauerAbkommens.
WelchesderAbkommenunterwelchenVoraussetzungenzur
Anwendungkommt,richtetsichdanach,welcheStaatendie
Abkommenunterzeichnetundratifizierthaben.
Vertragsstaaten,diedasMontrealerÜbereinkommenunterzeichnetund
ratifizierthaben,findenSieimInternetunterwww.icao.int>Bureaus>
LegalAffairsandExternalRelationsBureau>TreatyCollection>Current
listsofpartiestomultilateralairlawtreaties>"Conventionforthe
UnificationofCertainRulesforInternationalCarriagebyAir"vom
28.05.1999.Soweitdieses(noch)nichtanwendbarist,geltenweiterhindie
entsprechendenBestimmungendesWarschauerAbkommens.DenText
sowohldesMontrealerÜbereinkommensalsauchdesWarschauer
AbkommensfindenSieunter
http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf
HinweisaninternationalreisendeFluggästeaufRegelungund
allgemeineHaftungsbeschränkungnachdemMontrealer
Übereinkommen.
EineBeförderungiminternationalenLuftverkehrkanndemMontrealer
Übereinkommenunterliegen,sofernnachVereinbarungderParteiender
Abgangs-undderBestimmungsortindenHoheitsgebietenvonzwei
Vertragsstaatenliegen.DasMontrealerÜbereinkommenkannebenfalls
Anwendungfinden,wennAbgangs-undBestimmungsortzwarim
HoheitsgebietnureinesVertragsstaatesliegen,abereineZwischenlandung
indemHoheitsgebieteinesanderenStaatesvorgesehenist,selbstwenn
dieserkeinVertragsstaatist.DasMontrealerÜbereinkommenregeltdie
HaftungdesLuftfrachtführersfürTododerKörperverletzung,für
Zerstörung,VerlustoderBeschädigungvonGepäcksowiefürVerspätung
undkanndiesebeschränken.
VertragsbedingungenfürdieBeförderungimLuftverkehr
1.ImSinnediesesVertragesbedeutet"Flugschein"derjenigeFlugscheinund
Gepäckabschnitt,dessenBestandteildieseBedingungenundHinweisesind;
"Luftfrachtführer"alleLuftfrachtführer,diedenFluggastoderseinGepäck
aufgrunddesobengenanntenFlugscheinsbefördernodersichhierzu
verpflichtenoderdiesonstigeDienstleistungenimZusammenhangmitder
Beförderungerbringen;"MontrealerÜbereinkommen"dasÜbereinkommen
zurVereinheitlichungbestimmterVorschriftenüberdieBeförderungim
internationalenLuftverkehrgezeichnetinMontrealam28.Mai1999.
2.DieBeförderungaufgrunddesFlugscheinesunterliegtder
HaftungsordnungdesMontrealerÜbereinkommens,esseidenn,dassdiese
Beförderungkeine"InternationaleBeförderung"imSinnedieses
Übereinkommensist.
3.ImübrigenunterliegenBeförderungenundsonstigeDienstleistungendes
Luftfrachtführers(I)denimFlugscheinenthaltenenBedingungen,(II)den
anwendbarenTarifen,(III)denBeförderungsbedingungenundsonstigen
BestimmungendesLuftfrachtführers,dieBestandteilediesesVertragessind
(undaufWunschindenBürosdesLuftfrachtführerssowiedes
ReiseveranstalterseingesehenwerdenkönnenoderaufAnforderungdort
erhältlichsind);aufBeförderungvon/nachOrtenindenUSAoderinKanada
findendiedortgeltendenTarifeAnwendung.
4.DerNamedesLuftfrachtführerskannimFlugscheinabgekürztwerden;
vollständigeroderabgekürzterNamedesLuftfrachtführersistausden
Tarifen,Beförderungsbedingungen,sonstigenBestimmungenoder
FlugplänendesLuftfrachtführersersichtlich.AlsAnschriftdes
LuftfrachtführersgiltderAbflughafen,derimFlugscheinnebendemersten
abgekürztenNamendesLuftfrachtführersangegebenist.Alsvereinbarte
Zwischenlandepunktegeltensolche,dieimFlugscheinoderinFlugplänen
desLuftfrachtführersalsplanmäßigeZwischenlandepunkteaufder
jeweiligenStreckeangegebensind.AufgrunddiesesFlugscheinsvon
mehrerenaufeinanderfolgendenLuftfrachtführernauszuführende
BeförderungengeltenalseineBeförderung.
5.DerLuftfrachtführer,dereinenFlugscheinzurBeförderungaufDiensten
einesanderenLuftfrachtführersausstellt,handeltinsoweitnuralsAgent.
6.AusschlussoderBeschränkungderHaftungdesLuftfrachtführersgelten
sinngemäßauchzugunstenderAgenten,AngestelltenundBevollmächtigten
desLuftfrachtführers,fernerzugunstenjederPerson,derenFlugzeugvom
LuftfrachtführerzurBeförderungbenutztwird,einschließlichderen
Agenten,AngestelltenundBevollmächtigten.
7.ZurBeförderungaufgegebenesGepäckwirddemFlugscheininhaber
ausgeliefert.
GepäckschädenbeiinternationalenBeförderungensinddem
Luftfrachtführerschriftlichanzuzeigen,undzwarunverzüglichnachderen
Entdeckung,jedenfallsaberspätestenssiebenTagenachErhalt,bei
Verspätung21TagenachAndienungdesGepäcks.FürGepäckschädenbei
anderenBeförderungengelteninsoweitdieentsprechendenBestimmungen
inTarifenundBeförderungsbedingungen.
8.JederFlugcouponberechtigtzueinerBeförderungandemTageundauf
derStrecke,fürdieeinPlatzgebuchtundgemäßdenBestimmungendes
Reiseveranstalterserforderlichenfallsrückbestätigtwurde.
DerBeförderungsanspruchentfällt,wenndergebuchteFlugnicht
angetretenwird.
9.DerFluggastmussselbstbehördlichfestgelegteReiseformalitäten
erfüllen,erforderlicheAnreise-,Einreise-undsonstigeDokumentevorweisen
sowieaufdemFlughafenzudervomLuftfrachtführerbestimmtenZeitoder,
wennkeineZeitbestimmtist,frühzeitiggenugzuseinerAbfertigungzum
Flugeintreffen.
10.KeinAgent,AngestellteroderBevollmächtigterdesLuftfrachtführersist
berechtigt,BestimmungendiesesVertrageszuergänzen,abzuändernoder
aufzuheben.
HinweisaufUmfangderHaftungwegenSchadensersatzbeiTododer
Körperverletzung
EsgibtkeineHöchstbeträgefürdieHaftungbeiTododerKörperverletzung
vonFluggästen.FürSchädenbiszueinerHöhevon100.000
SonderziehungsrechtengemäßderDefinitiondesInternationalen
Währungsfonds(SZR)(gerundeterBetraginLandeswährung)kanndas
LuftfahrtunternehmenkeineEinwendungengegen
Schadensersatzforderungenerheben.ÜberdiesenBetraghinausgehende
ForderungenkanndasLuftfahrtunternehmendurchdenNachweis
abwenden,dasseswederfahrlässignochsonstschuldhaftgehandelthat.
Vorschusszahlungen
WirdeinFluggastgetötetoderverletzt,hatderLuftfrachtführerinnerhalb
von15TagennachFeststellungderschadensberechtigtenPersoneine
Vorschusszahlungzuleisten,umdieunmittelbarenwirtschaftlichen
Bedürfnissezudecken.ImTodesfallbeträgtdieseVorschusszahlungnicht
wenigerals16.000SZR.ZusätzlicheDeckungkanndurchdenAbschluss
einerprivatenVersicherungerreichtwerden.Derartiger
VersicherungsschutzwirdnichtberührtvonderHaftungsbegrenzungdes
LuftfrachtführersimRahmendesMontrealerÜbereinkommensoderder
genanntenSondervereinbarungen.WendenSiesichbittefürweitere
InformationenanIhreLuftverkehrsgesellschaft,Versicherungsgesellschaft
oderIhrenReiseveranstalter.
HinweisaufHaftungsbeschränkungfürVerspätungvonFluggästen
undReisegepäck
FürVerspätungsschädenhaftetderLuftfrachtführerbeiderBeförderung
vonPersonennurbiszueinemBetragvon4.150SZRjeReisenden,essei
denn,dassdasLuftfahrtunternehmenallezumutbarenMaßnahmenzur
Schadensvermeidungergriffenhat,oderdieErgreifungdieserMaßnahmen
unmöglichwar.DerLuftfrachtführerhaftetfürSchädendurchVerspätung
beiderBeförderungvonReisegepäck,esseidenn,dasserallezumutbaren
MaßnahmenzurSchadensvermeidungergriffenhatoderdieErgreifung
dieserMaßnahmenunmöglichwar.DieHaftungfürVerspätungsschädenbei
derBeförderungvonReisegepäckistauf1.000SZRbegrenzt.
Seitdem17.05.2005könnendanebenRechteausderVerordnungEGNr.
261/04vom11.04.2004übereinegemeinsameRegelungfürAusgleichs-und
UnterstützungsleistungenfürFluggästeimFallderNichtbeförderungund
beiAnnullierungodergroßerVerspätungvonFlügenbestehen.
HinweisaufHaftungsbeschränkungfürZerstörung,Verlustoder
BeschädigungvonReisegepäck
DerLuftfrachtführerhaftetfürdieZerstörung,denVerlustoderdie
BeschädigungvonReisegepäckbiszueinerHöhevon1.000SZR.Bei
aufgegebenemReisegepäckbestehteineverschuldensunabhängige
Haftung,sofernnichtdasReisegepäckbereitsvorherschadhaftwar.Bei
nichtaufgegebenemReisegepäckhaftetdasLuftfahrtunternehmennurfür
schuldhaftesVerhalten.
HöhereHaftungsgrenzefürReisegepäck
EinehöhereHaftungsgrenzegilt,wennderFluggastspätestensbeider
AbfertigungeinebesondereErklärungabgibtundeinenZuschlag
entrichtet.
HaftungdesvertraglichenunddesausführendenLuftfrachtführers
WennderausführendeLuftfrachtführernichtmitdemvertraglichen
Luftfrachtführeridentischist,kannderFluggastseineAnzeigeoder
SchadensersatzansprücheanjedenderbeidenLuftfrachtführerrichten.Ist
aufdemFlugscheinderNameoderCodeeinesLuftfrachtführersangegeben,
soistdieserderVertragschließendeLuftfrachtführer.Einige
FluggesellschaftenübernehmenkeineHaftungfürzerbrechliche,wertvolle
oderverderblicheGegenstände.WeitereAuskünfteerteilendie
FluggesellschaftenoderderReiseveranstalter.
GerichtlicheGeltendmachung
GerichtlicheKlagenaufSchadensersatzsindinnerhalbvonzweiJahren
einzureichen,beginnendmitdemTagderAnkunftdesFlugzeugsoderdem
Tag,andemdasFlugzeughätteankommensollen.
HinweisaufRegelungundallgemeineHaftungsbeschränkungnach
demWarschauerAbkommen
BeieinerReisemiteinemendgültigenBestimmungsortodereiner
ZwischenlandungineinemanderenLandalsdemAbgangsland,kanndie
BeförderungdesFluggastesdemWarschauerAbkommenunterliegen,dasin
derRegeldieHaftungdesLuftfrachtführersfürTododerKörperverletzung
sowiefürVerlustoderBeschädigungvonGepäckbeschränkt.Sieheauch
"MitteilunganinternationalreisendeFluggästeüberHaftungsbegrenzung".
VertragsbedingungenfürdieBeförderungimLuftverkehr
1.ImSinnediesesVertragesbedeutet"Flugschein"derjenigeFlugscheinund
Gepäckabschnitt,dessenBestandteildieseBedingungenundHinweisesind;
"Luftfrachtführer"alleLuftfrachtführer,diedenFluggastoderseinGepäck
aufgrunddesobengenanntenFlugscheinsbefördernodersichhierzu
verpflichtenoderdiesonstigeDienstleistungenimZusammenhangmitder
Beförderungerbringen;"WarschauerAbkommen"dasAbkommenzur
VereinheitlichungvonRegelnüberBeförderungiminternationalen
Luftverkehr,gezeichnetinWarschauam12.Oktober1929,oderdieses
AbkommeninderFassungvonDenHaag,gezeichnetam28.September
1955,jenachdem,welcheszurAnwendungkommt.
2.DieBeförderungaufgrunddesFlugscheinesunterliegtder
HaftungsordnungdesWarschauerAbkommens,esseidenn,dassdiese
Beförderungkeine"InternationaleBeförderung"imSinnedesAbkommens
ist.
3.ImübrigenunterliegenBeförderungenundsonstigeDienstleistungendes
Luftfrachtführers
(I)denimFlugscheinenthaltenenBedingungen,
(II)denanwendbarenTarifen,
(III)denBeförderungsbedingungenundsonstigenBestimmungendes
Luftfrachtführers,dieBestandteilediesesVertragessind(undaufWunschin
denBürosdesLuftfrachtführerssowiedesReiseveranstalterseingesehen
werdenkönnenoderaufAnforderungdorterhältlichsind);aufBeförderung
von/nachOrtenindenUSAoderinKanadafindendiedortgeltendenTarife
Anwendung.
4.DerNamedesLuftfrachtführerskannimFlugscheinabgekürztwerden;
vollständigeroderabgekürzterNamedesLuftfrachtführersistausden
Tarifen,Beförderungsbedingungen,sonstigenBestimmungenoder
FlugplänendesLuftfrachtführersersichtlich.AlsAnschriftdes
LuftfrachtführersgiltderAbflughafen,derimFlugscheinnebendemersten
abgekürztenNamendesLuftfrachtführersangegebenist.Alsvereinbarte
Zwischenlandepunktegeltensolche,dieimFlugscheinoderinden
FlugplänendesLuftfrachtführersalsplanmäßigeZwischenlandepunkteauf
derjeweiligenStreckeangegebensind.AufgrunddiesesFlugscheinsvon
mehrerenaufeinanderfolgendenLuftfrachtführernauszuführende
BeförderunggeltenalseineBeförderung.
5.DerLuftfrachtführer,dereinenFlugscheinzurBeförderungaufDiensten
einesanderenLuftfrachtführersausstellt,handeltinsoweitnuralsdessen
Agent.
6.AusschlussoderBeschränkungderHaftungdesLuftfrachtführersgelten
sinngemäßauchzugunstenderAgenten,AngestelltenundBevollmächtigten
desLuftfrachtführers,fernerzugunstenjederPerson,derenFlugzeugvom
LuftfrachtführerzurBeförderungbenutztwird,einschließlichderen
Agenten,AngestelltenundBevollmächtigten.
7.ZurBeförderungaufgegebenesGepäckwirddem
Flugscheininhaberausgeliefert.Gepäckschädenbeiinternationalen
BeförderungensinddemLuftfrachtführerschriftlichanzuzeigen,und
zwarunverzüglichnachderenEntdeckung,jedenfallsaber
spätestenssiebenTagenachErhalt,beiVerspätung21Tagenach
AndienungdesGepäcks,fürGepäckschädenbeianderen
BeförderungengelteninsoweitdieentsprechendenBestimmungenin
TarifenundBeförderungsbedingungen.
8.JederFlugcouponberechtigtzueinerBeförderungandemTageundauf
derStrecke,fürdieeinPlatzgebuchtundgemäßdenBestimmungendes
Reiseveranstalterserforderlichenfallsrückbestätigtwurde.
DerBeförderungsanspruchentfällt,wenndergebuchteFlugnicht
angetretenwird.
9.DerLuftfrachtführeristnachbestenKräftenbemüht,Fluggastund
Gepäckmöglichstpünktlichzubefördern.
10.DerFluggastmussselbstbehördlichfestgelegteReiseformalitäten
erfüllen,erforderlicheAusreise-,Einreise-undsonstigeDokumente
vorweisensowieaufdemFlughafenzudervomLuftfrachtführerbestimmten
Zeitoder,wennkeineZeitbestimmtist,frühzeitiggenugzuseiner
AbfertigungzumFlugeintreffen.
11.KeinAgent,AngestellteroderBevollmächtigterdesLuftfrachtführersist
berechtigt,BestimmungendieseVertrageszuergänzen,abzuändernoder
aufzuheben.
MitteilunganinternationalreisendeFluggästeüber
Haftungsbegrenzung
Fluggäste,dieihreFlugreiseineinemanderenLandalsdemLanddes
Reiseantrittsbeendenoderunterbrechen,werdendaraufhingewiesen,dass
dieBestimmungendesWarschauerAbkommensaufdiegesamteFlugreise
einschließlicheinerFlugstreckegänzlichinnerhalbdesReiseantrittslandes
oderdesBestimmungslandesAnwendungfindenkönnen.FürFluggäste,die
eineFlugreisenachodervondenUSAunternehmenoderderenFlugreise
eineplanmäßigeUnterbrechungoderZwischenlandungindenUSAaufweist,
sehendasAbkommenundweitereSondervereinbarungen,dieBestandteil
deranwendbarenTarifbestimmungensind,vor,dassdieHaftungder
Luftverkehrsgesellschaft,diediesenFlugscheinausgestellthat,und
bestimmterandererLuftverkehrsgesellschaften,diediesen
Sondervereinbarungenunterliegen,fürTodundKörperverletzungder
FluggästeindenmeistenFällenaufnachgewieseneSchäden,maximaljedoch
aufUS$75.000proFluggastbegrenztist,unddasdieHaftungbiszudiesem
LimitauchohneFahrlässigkeitdesLuftfrachtführersgilt.FürFluggäste,die
miteinerLuftverkehrsgesellschaftreisen,diediesenSondervereinbarungen
nichtunterliegen,oderFluggäste,dienichtnachodervondenUSAreisen
oderderenFlugreiseeineplanmäßigeUnterbrechungoder
ZwischenlandungindenUSAnichtaufweist,istdieHaftungdes
LuftfrachtführersfürTododerKörperverletzungderFluggästeinden
meistenFällenbegrenztaufetwaUS$10.000oderaufUS$20.000.Die
NamenderLuftverkehrsgesellschaften,diedenSondervereinbarungen
unterliegen,könnenaufWunschbeiallenFlugscheinbürosdieser
LuftverkehrsgesellschaftenoderbeimReiseveranstaltererfragtwerden.
ZusätzlicheDeckungkanndurchdenAbschlusseinerprivatenVersicherung
erreichtwerden.DerartigerVersicherungsschutzwirdnichtberührtvonder
HaftungsbegrenzungdesLuftfrachtführersimRahmendesWarschauer
AbkommensoderdergenanntenSondervereinbarungen.WendenSiesich
bittefürweitereInformationenanIhreLuftverkehrsgesellschaft,
VersicherungsgesellschaftoderIhrenReiseveranstalter.
Anmerkung
DasobigeLimitvonUS$75.000schließtKostenderRechtsverfolgungein;
fallseinAnspruchineinemLanderhobenwird,indemKostender
Rechtsverfolgunggesondertzuerkanntwerden,beträgtdasLimitUS$
58.000ohneEinschlussderKostenderRechtsverfolgung.
HinweisaufdieVerordnungen(EG)2027/97und889/02überdie
HaftungvonLuftfahrtunternehmenbeiUnfällen
DieHaftungvonLuftfahrtunternehmenbzw.vonLuftfahrtunternehmender
Gemeinschafti.S.d.Verordnungenentsprichtderjenigennachdem
MontrealerÜbereinkommen."Luftfahrtunternehmen"sind
LufttransportunternehmenmiteinergültigenBetriebsgenehmigung.
"LuftfahrtunternehmenderGemeinschaft"sindLuftfahrtunternehmenmit
einervoneinemMitgliedstaatimEinklangmitderVerordnung(EWG)Nr.
2407/92erteiltengültigenBetriebsgenehmigung.
Reisebedingungen-fürBuchungenbeiösterreichischen
ReiseagenturengeltenfolgendeARB
AnpassungandieNovellezumKonsumentenschutzgesetzBGBI.247/93
GemeinsamberatenimKonsumentenpolitischenBeiratdesBundesministers
fürGesundheit,SportundKonsumentenschutzinEntsprechungdes§73
Abs.1GewO1994unddes§8derVerordnungdesBundesministersfür
wirtschaftlicheAngelegenheiteninderFassung1994überdie
AusübungsvorschriftenfürdasReisebürogewerbe.DasReisebürokannals
Vermittler(AbschnittA)und/oderalsVeranstalter(AbschnittB)auftreten.
DerVermittlerübernimmtdieVerpflichtung,sichumdieBesorgungeines
AnspruchsaufLeistungenanderer(Veranstalter,Transportunternehmen,
Hotelierusw.)zubemühen.VeranstalteristdasUnternehmen,dasentweder
mehreretouristischeLeistungenzueinemPauschalpreisanbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung)odereinzelnetouristischeLeistungenals
EigenleistungenzuerbringenversprichtunddazuimAllgemeineneigene
Prospekte,Ausschreibungenusw.zurVerfügungstellt.EinUnternehmen,
dasalsReiseveranstalterauftritt,kannauchalsVermittlertätigwerden,
wennFremdleistungenvermitteltwerden(z.B.fakultativerAusflugam
Urlaubsort),sofernesaufdieseVermittlerfunktionhinweist.Die
nachstehendenBedingungenstellenjenenVertragstextdar,zudem
üblicherweiseReisebürosalsVermittler(AbschnittA)oderalsVeranstalter
(AbschnittB)mitihrenKunden/Reisenden(Anm.:imSinnedesKSchG)
Verträgeabschließen.
DiebesonderenBedingungen
-dervermitteltenReiseveranstalter,
-dervermitteltenTransportunternehmenz.B.Bahn,Bus,Flugzeugund
Schiff)u.
-deranderenvermitteltenLeistungsträger
gehenvor.
A.DASREISEBÜROALSVERMITTLER
DienachstehendenBedingungensindGrundlagendesVertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag),denKundenmiteinemVermittlerschließen.
1.Buchung/Vertragsabschluss
DieBuchungkannschriftlichoder(fern)mündlicherfolgen.(Fern)mündliche
BuchungensolltenvomReisebüroumgehendschriftlichbestätigtwerden.
ReisebürossolltenBuchungsscheineverwenden,dieallewesentlichen
AngabenüberdieBestellungdesKundenunterHinweisaufdiederBuchung
zugrundeliegendeReiseausschreibung(Katalog,Prospektusw.)aufweisen.
DerVermittlerhatimHinblickaufseineeigeneLeistungundaufdievonihm
vermittelteLeistungdesVeranstaltersentsprechend§8der
AusübungsvorschriftenfürdasReisebürogewerbeaufdiegegenständlichen
ALLGEMEINENREISEBEDINGUNGENhinzuweisen,aufdavonabweichende
Reisebedingungennachweislichaufmerksamzumachenundsieindiesem
FallvorVertragsabschlussauszuhändigen.
SoweitLeistungenausländischerUnternehmer(Leistungsträger,
Reiseveranstalter)vermitteltwerden,kannauchausländischesRechtzur
Anwendunggelangen.Derjenige,derfürsichoderDritteeineBuchung
vornimmt,giltdamitalsAuftraggeberundübernimmtmangelsanderweitiger
ErklärungdieVerpflichtungenausderAuftragserteilunggegenüberdem
Reisebüro(Zahlungen,RücktrittvomVertragusw.).BeiderBuchungkann
dasReisebüroeineBearbeitungsgebührundeine(Mindest-)Anzahlung
verlangen.DieRestzahlungsowiederErsatzvonBarauslagen
(Telefonspesen,Fernschreibkostenusw.)sindbeimAushändigender
Reisedokumente(dazugehörennichtPersonaldokumente)desjeweiligen
VeranstaltersoderLeistungsträgersbeimReisebürofällig.
Reiseunternehmungen,dieBuchungenentgegennehmen,sindverpflichtet,
demReisendenbeioderunverzüglichnachVertragsabschlusseine
BestätigungüberdenReisevertrag(Reisebestätigung)zuübermitteln.
2.Informationenu.sonst.Nebenleistungen
2.1.InformationenüberPass-,Visa-,Devisen-,Zoll-und
gesundheitspolizeilicheVorschriften
Alsbekanntwirdvorausgesetzt,dassfürReiseninsAuslandinderRegelein
gültigerReisepasserforderlichist.DasReisebürohatdenKundenüberdie
jeweiligendarüberhinausgehendenausländischenPass-,Visa-und
gesundheitspolizeilichenEinreisevorschriftensowieaufAnfrageüber
Devisen-undZollvorschriftenzuinformieren,soweitdieseinÖsterreichin
Erfahrunggebrachtwerdenkönnen(insbesondereanHanddesTIM).Im
übrigenistderKundefürdieEinhaltungdieserVorschriftenselbst
verantwortlich.NachMöglichkeitübernimmtdasReisebürogegenEntgelt
dieBesorgungeinesallenfallserforderlichenVisums.AufAnfrageerteiltdas
ReisebüronachMöglichkeitAuskunftüberbesondereVorschriftenfür
Ausländer,StaatenlosesowieInhabervonDoppelstaatsbürgerschaften.
2.2.InformationenüberdieReiseleistung
DasReisebüroistverpflichtet,diezuvermittelndeLeistungdes
ReiseveranstaltersoderLeistungsträgersunterBedachtnahmeaufdie
BesonderheitendesjeweilsvermitteltenVertragesundaufdie
GegebenheitendesjeweiligenZiellandesbzw.ZielortesnachbestemWissen
darzustellen.
3.RechtsstellungundHaftung
DieHaftungdesReisebüroserstrecktsichauf
-diesorgfältigeAuswahldesjeweiligenVeranstaltersbzw.Leistungsträgers
sowiediesorgfältigeAuswertungvongewonnenenErfahrungen;
-dieeinwandfreieBesorgungvonLeistungeneinschließlicheiner
entsprechendenInformationdesKundenundAusfolgungder
Reisedokumente;
-dienachweislicheWeiterleitungvonAnzeigen,Willenserklärungenund
ZahlungenzwischenKundenundvermitteltemUnternehmenundumgekehrt
(wiez.B.vonÄnderungendervereinbartenLeistungunddesvereinbarten
Preises,Rücktrittserklärungen,Reklamationen).
DasReisebürohaftetnichtfürdieErbringungdervonihmvermitteltenbzw.
besorgtenLeistung.DasReiseunternehmenhatdemKundenmitder
ReisebestätigungdenFirmenwortlaut(Produktname),dieAnschriftdes
ReiseveranstaltersundgegebenenfallseinesVersicherersuntereinem
bekanntzugeben,sofernsichdieseAngabennichtschonimProspekt,
KatalogodersonstigendetailliertenWerbeunterlagenfinden.Unterlässtes
dies,sohaftetesdemKundenalsVeranstalterbzw.Leistungsträger.
4.Leistungsstörungen
VerletztdasReisebürodieihmausdemVertragsverhältnisobliegenden
Pflichten,soistesdemKundenzumErsatzdesdarausentstandenen
Schadensverpflichtet,wennesnichtbeweist,dassihmwederVorsatznoch
grobeFahrlässigkeitzurLastfallen.FürVertragsverletzungenaufGrund
minderenVerschuldensistdasReisebürodemKundenzumErsatzeines
darausentstandenenSchadensbiszurHöhederProvisiondesvermittelten
Geschäftesverpflichtet.
B.DASREISEBÜROALSVERANSTALTER
DienachstehendenBedingungensindGrundlagendesVertrages-inder
FolgeReisevertraggenannt-,denBuchendemiteinemVeranstalter
entwederdirektoderunterInanspruchnahmeeinesVermittlersschließen.
FürdenFalldesDirektabschlussestreffendenVeranstalterdie
Vermittlerpflichtensinngemäß.DerVeranstalteranerkenntgrundsätzlich
diegegenständlichenALLGEMEINENREISEBEDINGUNGEN,Abweichungen
sindinallenseinendetailliertenWerbeunterlagengemäߧ8der
Ausübungsvorschriftenersichtlichgemacht.
1.Buchung/Vertragsabschluss
DerReisevertragkommtzwischendemBuchendenunddemVeranstalter
dannzustande,wennÜbereinstimmungüberdiewesentlichen
Vertragsbestandteile(Preis,LeistungundTermin)besteht.Dadurch
ergebensichRechteundPflichtenfürdenKunden.
2.WechselinderPersondesReiseteilnehmers
EinWechselinderPersondesReisendenistdannmöglich,wenndie
ErsatzpersonalleBedingungenfürdieTeilnahmeerfülltundkannaufzwei
Artenerfolgen.
2.1.AbtretungdesAnspruchsaufReiseleistung
DieVerpflichtungendesBuchendenausdemReisevertragbleibenaufrecht,
wenneralleodereinzelneAnsprücheausdiesemVertraganeinenDritten
abtritt.IndiesemFallträgtderBuchendediesichdarausergebenden
Mehrkosten.
2.2.ÜbertragungderReiseveranstaltung
IstderKundegehindert,dieReiseveranstaltunganzutreten,sokannerdas
VertragsverhältnisaufeineanderePersonübertragen.DieÜbertragungist
demVeranstalterentwederdirektoderimWegedesVermittlersbinnen
einerangemessenenFristvordemAbreiseterminmitzuteilen.Der
ReiseveranstalterkanneinekonkreteFristvorwegbekanntgeben.Der
ÜberträgerundderErwerberhaftenfürdasnochunbeglicheneEntgelt
sowiegegebenenfallsfürdiedurchdieÜbertragungentstandenen
MehrkostenzuungeteilterHand.
3.Vertragsinhalt,InformationenundsonstigeNebenleistungen
ÜberdieauchdenVermittlertreffendenInformationspflichten(nämlich
InformationenüberPass-,Visa-,Devisen-,Zoll-undgesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften)hinaushatderVeranstalterinausreichenderWeise
überdievonihmangeboteneLeistungzuinformieren.Die
LeistungsbeschreibungenimzumZeitpunktderBuchunggültigenKatalog
bzw.ProspektsowiedieweiterendarinenthaltenenInformationensind
GegenstanddesReisevertrages,esseidenn,dassbeiderBuchung
anderslautendeVereinbarungengetroffenwurden.Eswirdaberempfohlen,
derartigeVereinbarungenunbedingtschriftlichfestzuhalten.
4.ReisenmitbesonderenRisken
BeiReisenmitbesonderenRisken(z.B.Expeditionscharakter)haftetder
VeranstalternichtfürdieFolgen,diesichimZugedesEintrittesderRisken
ergeben,wenndiesaußerhalbseinesPflichtenbereichesgeschieht.
UnberührtbleibtdieVerpflichtungdesReiseveranstalters,dieReise
sorgfältigvorzubereitenunddiemitderErbringungdereinzelnen
ReiseleistungenbeauftragtenPersonenundUnternehmensorgfältig
auszuwählen.
5.RechtsgrundlagenbeiLeistungsstörungen
5.1.Gewährleistung
DerKundehatbeinichtodermangelhafterbrachterLeistungeinen
Gewährleistungsanspruch.DerKundeerklärtsichdamiteinverstanden,dass
ihmderVeranstalteranStelleseinesAnspruchesaufWandlungoder
PreisminderunginangemessenerFristeinemangelfreieLeistungerbringt
oderdiemangelhafteLeistungverbessert.AbhilfekanninderWeise
erfolgen,dassderMangelbehobenwirdodereinegleich-oderhöherwertige
Ersatzleistung,dieauchdieausdrücklicheZustimmungdesKundenfindet,
erbrachtwird.
5.2.Schadenersatz
VerletzenderVeranstalteroderseineGehilfenschuldhaftdiedem
VeranstalterausdemVertragsverhältnisobliegendenPflichten,soistdieser
demKundenzumErsatzdesdarausentstandenenSchadensverpflichtet.
SoweitderReiseveranstalterfüranderePersonenalsseineAngestellten
einzustehenhat,hafteter-ausgenommeninFälleneinesPersonenschadens
-nur,wennernichtbeweist,dassdiesewederVorsatznochgrobe
Fahrlässigkeittreffen.AußerbeiVorsatzundgroberFahrlässigkeittrifftden
ReiseveranstalterkeineHaftungfürGegenstände,dieüblicherweisenicht
mitgenommenwerden,außererhatdieseinKenntnisderUmständein
Verwahrunggenommen.EswirddaherdemKundenempfohlen,keine
GegenständebesonderenWertesmitzunehmen.Weiterswirdempfohlen,die
mitgenommenenGegenständeordnungsgemäßzuverwahren.
5.3.MitteilungvonMängeln
DerKundehatjedenMangelderErfüllungdesVertrages,denerwährend
derReisefeststellt,unverzüglicheinemRepräsentantendesVeranstalters
mitzuteilen.Diessetztvoraus,dassihmeinsolcherbekanntgegebenwurde
unddieseranOrtundStelleohnenennenswerteMüheerreichbarist.Die
UnterlassungdieserMitteilungändertnichtsandenunter5.1.
beschriebenenGewährleistungsansprüchendesKunden.Siekannihmaber
alsMitverschuldenangerechnetwerdenundinsofernseineeventuellen
Schadenersatzansprücheschmälern.DerVeranstaltermussdenKunden
aberschriftlichentwederdirektoderimWegedesVermittlersaufdiese
Mitteilungspflichthingewiesenhaben.EbensomussderKundegleichzeitig
darüberaufgeklärtwordensein,dasseineUnterlassungderMitteilung
seineGewährleistungsansprüchenichtberührt,sieallerdingsals
Mitverschuldenangerechnetwerdenkann.Gegebenenfallsempfiehltessich,
inErmangelungeinesörtlichenRepräsentantenentwederdenjeweiligen
Leistungsträger(z.B.Hotel,Fluggesellschaft)oderdirektdenVeranstalter
überMängelzuinformierenundAbhilfezuverlangen.
5.4.HaftungsrechtlicheSondergesetze
DerVeranstalterhaftetbeiFlugreisenunteranderemnachdemWarschauer
AbkommenundseinemZusatzabkommen,beiBahn-undBusreisennachdem
Eisenbahn-undKraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.GeltendmachungvonallfälligenAnsprüchen
UmdieGeltendmachungvonAnsprüchenzuerleichtern,wirddemKunden
empfohlen,sichüberdieNichterbringungodermangelhafteErbringungvon
LeistungenschriftlicheBestätigungengebenzulassenbzw.Belege,
Beweise,Zeugenzusichern.Gewährleistungsansprüchekönnenseit
1.1.2002innerhalbvon2Jahrengeltendgemachtwerden.
Schadenersatzansprücheverjährennach3Jahren.
EsempfiehltsichimInteressedesReisenden,Ansprücheunverzüglichnach
RückkehrvonderReisedirektbeimVeranstalteroderimWegedes
vermittelndenReisebürosgeltendzumachen,damitzunehmender
VerzögerungmitBeweisschwierigkeitenzurechnenist.
7.RücktrittvomVertrag
7.1.RücktrittdesKundenvorAntrittderReise
a)RücktrittohneStornogebühr
AbgesehenvondengesetzlicheingeräumtenRücktrittsrechtenkannder
Kunde,ohnedassderVeranstaltergegenihnAnsprüchehat,infolgenden,
vorBeginnderLeistungeintretendenFällenzurücktreten:Wenn
wesentlicheBestandteiledesVertrages,zudenenauchderReisepreiszählt,
erheblichgeändertwerden.InjedemFallistdieVereitelungdes
bedungenenZwecksbzw.CharaktersderReiseveranstaltung,sowieeine
gemäßAbschnitt8.1.vorgenommeneErhöhungdesvereinbarten
Reisepreisesummehrals10ProzenteinederartigeVertragsänderung.Der
Veranstalteristverpflichtet,entwederdirektoderimWegedes
vermittelndenReisebürosdemKundendieVertragsänderungunverzüglich
zuerklärenundihndabeiüberdiebestehendeWahlmöglichkeitentweder
dieVertragsänderungzuakzeptierenodervomVertragzurückzutreten,zu
belehren;derKundehatseinWahlrechtunverzüglichauszuüben.Sofernden
VeranstaltereinVerschuldenamEintrittdesdenKundenzumRücktritt
berechtigendenEreignissestrifft,istderVeranstalterdiesemgegenüber
zumSchadenersatzverpflichtet.
b)AnspruchaufErsatzleistung
DerKundekann,wennervondenRücktrittsmöglichkeitenlautlit.anicht
GebrauchmachtundbeiStornierungdesReiseveranstaltersohne
VerschuldendesKunden,anStellederRückabwicklungdesVertrages
dessenErfüllungdurchdieTeilnahmeaneinergleichwertigenanderen
Reiseveranstaltungverlangen,sofernderVeranstalterzurErbringung
dieserLeistunginderLageist.NebendemAnspruchaufeinWahlrecht
stehtdemKundenaucheinAnspruchaufSchadenersatzwegen
NichterfüllungdesVertrageszu,sofernnichtdieFälledes7.2.zumTragen
kommen.
c)RücktrittmitStornogebühr
DieStornogebührstehtineinemprozentuellenVerhältniszumReisepreis
undrichtetsichbezüglichderHöhenachdemZeitpunktder
RücktrittserklärungundderjeweiligenReiseart.AlsReisepreisbzw.
PauschalpreisistderGesamtpreisdervertraglichvereinbartenLeistungzu
verstehen.DerKundeistinallennichtunterlit.agenanntenFällengegen
EntrichtungeinerStornogebührberechtigt,vomVertragzurückzutreten.Im
FallederUnangemessenheitderStornogebührkanndiesevomGericht
gemäßigtwerden.JenachReiseartergebensichproPersonfolgende
Stornosätze:
1.Sonderflüge(Charter),Gruppen-IT(Gruppenpauschalreisenim
Linienverkehr)
-bis30.TagvorReiseantritt10%
-ab29.bis20.TagvorReiseantritt25%
-ab19.bis10.TagvorReiseantritt50%
-ab9.bis4.TagvorReiseantritt65%
-abdem3.Tag(72Stunden)vorReiseantritt85%
desReisepreises.
2.Einzel-IT(individuellePauschalreisenimLinienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen(ausgenommenSonderzüge)
-bis30.TagvorReiseantritt10%
-ab29.bis20.TagvorReiseantritt15%
-ab19.bis10.TagvorReiseantritt20%
-ab9.bis4.TagvorReiseantritt30%
-abdem3.Tag(72Stunden)vorReiseantritt45%
desReisepreises.
FürHotelunterkünfte,Ferienwohnungen,Schiffsreisen,Bus-Eintagesfahrten,
SonderzügeundLinienflugreisenzuSondertarifengeltenbesondere
Bedingungen.DiesesindimDetailprogrammanzu-führen.
Rücktrittserklärung
BeimRücktrittvomVertragistzubeachten:DerKunde(Auftraggeber)kann
jederzeitdemReisebüro,beidemdieReisegebuchtwurde,mitteilen,dasser
vomVertragzurücktritt.BeieinerStornierungempfiehltsich,dies-mittels
eingeschriebenenBriefesoder-persönlichmitgleichzeitigerschriftlicher
Erklärungzutun.
d)No-show
No-showliegtvor,wennderKundederAbreisefernbleibt,weilesihmam
ReisewillenmangeltoderwennerdieAbreisewegeneinerihm
unterlaufenenFahrlässigkeitoderwegeneinesihmwiderfahrenenZufalls
versäumt.Istweitersklargestellt,dassderKundedieverbleibende
ReiseleistungnichtmehrinAnspruchnehmenkannoderwill,haterbei
Reiseartenlautlit.c1.(Sonderflügeusw.)85Prozent,beidenReisearten
lautlit.c2.(Einzel-ITusw.)45ProzentdesReisepreiseszubezahlen.ImFalle
derUnangemessenheitderobgenanntenSätzekönnendiesevomGerichtim
Einzelfallgemäßigtwerden.
7.2.RücktrittdesVeranstaltersvorAntrittderReise
a)DerVeranstalterwirdvonderVertragserfüllungbefreit,wenneineinder
AusschreibungvonvornhereinbestimmteMindestteilnehmerzahlnicht
erreichtwirdunddemKundendieStornierunginnerhalbderinder
BeschreibungderReiseveranstaltungangegebenenoderfolgendenFristen
schriftlichmitgeteiltwurde:
-biszum20.TagvorReiseantrittbeiReisenvonmehrals6Tagen,
-biszum7.TagvorReiseantrittbeiReisenvon2bis6Tagen,
-bis48StundenvorReiseantrittbeiTagesfahrten.
TrifftdenVeranstalteranderNichterreichungderMindestteilnehmerzahl
einüberdieleichteFahrlässigkeithinausgehendesVerschulden,kannder
KundeSchadenersatzverlangen;dieseristmitderHöhederStornogebühr
pauschaliert.DieGeltendmachungeinesdiesenBetragübersteigenden
Schadenswirdnichtausgeschlossen.
b)DieStornierungerfolgtaufGrundhöhererGewalt,d.h.aufGrund
ungewöhnlicherundunvorhersehbarerEreignisse,aufdiederjenige,der
sichaufhöhereGewaltberuft,keinenEinflusshatundderenFolgentrotz
AnwendungdergebotenenSorgfaltnichthättenvermiedenwerdenkönnen.
HierzuzähltjedochnichtdieÜberbuchung,wohlaberstaatliche
Anordnungen,Streiks,KriegoderkriegsähnlicheZustände,Epidemien,
Naturkatastrophenusw.
c)IndenFällena)undb)erhältderKundedeneingezahltenBetragzurück.
DasWahlrechtgemäß7.1.b,1.Absatzstehtihmzu.
7.3.RücktrittdesVeranstaltersnachAntrittderReise
DerVeranstalterwirdvonderVertragserfüllungdannbefreit,wennder
KundeimRahmeneinerGruppenreisedieDurchführungderReisedurch
grobungebührlichesVerhalten,ungeachteteinerAbmahnung,nachhaltig
stört.IndiesemFallistderKunde,sofernihneinVerschuldentrifft,dem
VeranstaltergegenüberzumErsatzdesSchadensverpflichtet.
8.ÄnderungdesVertrages
8.1.Preisänderungen
DerVeranstalterbehältsichvor,denmitderBuchungbestätigten
ReisepreisausGründen,dienichtvonseinemWillenabhängigsind,zu
erhöhen,sofernderReiseterminmehralszweiMonatenachdem
Vertragsabschlussliegt.DerartigeGründesindausschließlichdieÄnderung
derBeförderungskosten-etwaderTreibstoffkosten-derAbgabenfür
bestimmteLeistungen,wieLandegebühren,Ein-oder
AusschiffungsgebühreninHäfenundentsprechendeGebührenauf
Flughäfen.BeieinerPreissenkungausdiesenGründenistdieseanden
Reisendenweiterzugeben.InnerhalbderZweimonatsfristkönnen
Preiserhöhungennurdannvorgenommenwerden,wenndieGründehiefür
beiderBuchungimeinzelnenausgehandeltundamBuchungsschein
vermerktwurden.Abdem20.TagvordemAbreisetermingibteskeine
Preisänderung.EinePreisänderungistnurdannzulässig,wennbei
VorliegendervereinbartenVoraussetzungenaucheinegenaueAngabezur
BerechnungdesneuenPreisesvorgesehenist.DemKundensind
PreisänderungenundderenUmständeunverzüglichzuerklären.Bei
ÄnderungdesReisepreisesummehrals10ProzentisteinRücktrittdes
KundenvomVertragohneStornogebührjedenfallsmöglich(sieheAbschnitt
7.1.a).
8.2.LeistungsänderungennachAntrittderReise
-BeiÄnderungen,diederVeranstalterzuvertretenhat,geltenjene
Regelungen,wiesieinAbschnitt5(Rechtsgrundlagenbei
Leistungsstörungen)dargestelltsind.
-ErgibtsichnachderAbreise,dasseinerheblicherTeildervertraglich
vereinbartenLeistungennichterbrachtwirdodernichterbrachtwerden
kann,sohatderVeranstalterohnezusätzlichesEntgeltangemessene
Vorkehrungenzutreffen,damitdieReiseveranstaltungweiterdurchgeführt
werdenkann.KönnensolcheVorkehrungennichtgetroffenwerdenoder
werdensievomKundenaustriftigenGründennichtakzeptiert,sohatder
VeranstalterohnezusätzlichesEntgeltgegebenenfallsfüreinegleichwertige
Möglichkeitzusorgen,mitderderKundezumOrtderAbreiseoderaneinen
anderenmitihmvereinbartenOrtbefördertwird.ImÜbrigenistder
Veranstalterverpflichtet,beiNichterfüllungodermangelhafterErfüllungdes
VertragesdemKundenzurÜberwindungvonSchwierigkeitennachKräften
Hilfezuleisten.
9.AuskunftserteilunganDritte
AuskünfteüberdieNamenderReiseteilnehmerunddieAufenthaltsortevon
ReisendenwerdenandrittePersonenauchindringendenFällennicht
erteilt,esseidenn,derReisendehateineAuskunftser-teilungausdrücklich
gewünscht.DiedurchdieÜbermittlungdringenderNachrichten
entstehendenKostengehenzuLastendesKunden.Eswirddaherden
Reiseteilnehmernempfohlen,ihrenAngehörigendiegenaue
Urlaubsanschriftbekanntzugeben.
10.Allgemeines
DieunterBangeführtenAbschnitte7.1.lit.c,vormalslit.b(Rücktritt),7.1.
lit.d,vormalslit.c.(No-show)sowie8.1.(Preisänderungen)sindals
unverbindlicheVerbandsempfehlungenunter1Kt718/93-3imKartellregister
eingetragen.
ErgänzendeBestimmungenzudenARB1992füralleReisendes
VeranstaltersTUIDeutschlandGmbH:
BeachtenSiebittedennachfolgendenText,dennerwirdzusammenmitden
"ALLGEMEINENREISEBEDINGUNGEN"(ARB1992)gemeinsamberatenim
KonsumentenpolitischenBeiratdesBundesministersfürGesundheit,Sport
undKonsumentenschutz,InhaltIhresmitunsabgeschlossenen
Reisevertrages.
1.Buchung/Vertragsabschluss
1.1.IhreAnmeldungistfürunsverbindlich,sobaldwirsieIhremReisebüro
gegenüberschriftlichbestätigthaben.
1.2.ZurAbsicherungderKundengelderhatderVeranstaltereine
InsolvenzversicherungbeimDeutschenReisepreisSicherungsvereinVVaG
(DRS)abgeschlossen.EinSicherungsscheinbefindetsichaufder
Bestätigung.DarüberhinausergebensichausderBestätigungdieBeträge
fürAn-undRestzahlungundgegebenenfallsStornierung.
1.3.BeiVertragsabschlusswirdgegenAushändigungderBestätigungdie
AnzahlunginHöhevoni.d.R.25%desGesamtpreisesfällig.BeiAngeboten
vonXTUI,X1-2-FLYsowiebeiTicket-PaketenbestehendausMusical/ShowticketundUnterkunftbeträgtdieAnzahlung40%desGesamtpreises.
DieKostenfürReiseversicherungenwerdeninvollerHöhezusammenmitder
Anzahlungfällig.
1.4.DerrestlichePreiswirdfällig,wennfeststeht,dassIhreReise-wie
gebucht-durchgeführtwirdundderReiseplan(beiticketlosemReisen)bzw.
dieReiseunterlagenentwederbeiIhrerBuchungsstelle(z.B.Reisebüro,
Online-Reisebüro,CallCenter)bereitliegenoderIhnenverabredungsgemäß
übermitteltwerden.BeiKurzfristbuchungen(abdem30.Tagvor
Reisebeginn)wirddergesamteReisepreissofortfällig.Sofernsichunser
AngebotnachDrucklegungdesKata-logesändertoderDruckfehler
festgestelltwurden,teiltIhnendieseAbweichungenIhrReisebüromit.
1.5.DerReiseteilnehmerhatwährendderZeitderVertragsabwicklung
ÄnderungenseinesNamens,sowiejedeÄnderungseinerAnschriftsofort
schriftlichanzuzeigen.GibtderReiseteilnehmereineÄnderungseiner
Anschriftnichtbekanntundgehenihmdeshalbandievonihmzuletzt
bekanntgegebeneAnschriftgesandte,rechtlichbedeutsameErklärungen
nichtzu,sogeltendieErklärungentrotzdemalszugegangen.
2.VermittlungvonFremdleistungen
DerVeranstalterhaftetnichtfürLeistungsstörungen,Personen-und
SachschädenimZusammenhangmitLeistungen,diealsFremdleistungen
lediglichvermitteltwerden(z.B.Ausflüge,Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche,Ausstellungen,Beförderungsleistungenvonundzum
ausgeschriebenenAusgangs-undZielort).
3.Leistungen/Preise
NichtinAnspruchgenommeneLeistungenkönnenimAllgemeinennicht
erstattetwerden.DieVerlängerungIhresUrlaubsaufenthaltesistnurnach
RücksprachemitunsererReiseleitungsowiebeiVerfügbarkeitder
UnterbringungundspäterenRückflugplätzenmöglich.Bei
Ferienaufenthaltenüber3WochenentstehenKostenfürfreibleibendeoder
freizuhaltendeFlugplätze,daheristdieBerechnungeiner
Flugausgleichsgebührmöglich.ImLinienflugverkehrsindbesondereTarifundAnwendungsbestimmungenzuberücksichtigen.Allfällige
ReisepreisdifferenzengegenüberinländischenoderausländischenAnbietern
fürvergleichbareLeistungenerklärensichmitunterschiedlichverfügbaren
Kapazitäten.Seitdem16.07.2006istderVeranstaltergemäßderVerordnung
(EG)2111/2005vom14.12.2005verpflichtet,SiebeiBuchungüberdie
Identitätder/desausführendenLuftfahrtunternehmen(s)zuunterrichten.
StehteinausführendesLuftfahrtunternehmenbeiBuchungnochnichtfest,
sindSieinsoweitzunächstüberdieIdentitätdeswahrscheinlich
ausführendenLuftfahrtunternehmenszuunterrichten.SobalddieIdentität
endgültigfeststeht,werdenSieentsprechendunterrichtet.ImFalleeines
WechselsdesausführendenLuftfahrtunternehmensnachBuchungsindSie
überdenWechselsoraschwiemöglichzuunterrichten.DieListevon
Luftfahrtunternehmen,dieinderEUeinerBetriebsuntersagungunterliegen
("gemeinschaftlicheListe")findenSieaufderInternetseitederTUIin
Österreich(www.tui.at).
4.PreisänderungenzumKatalog
4.1.VorVertragsabschluss
Wirbehaltenunsvor,biszumVertragsabschlussÄnderungender
Katalogpreise,diesichzumBeispielausgestiegenenKostenundGebühren
ergeben,vorzunehmen.
4.2.NachVertragsabschluss
EineReisepreiserhöhungistindemUmfangmöglich,wiesichdurchdie
PreisänderungderLeistungsträgerdieErhöhungdes(entsprechenden)
ReisekostenanteilsaufdenReisepreisimZeitpunktdesVertragsabschlusses
auswirkt.DerReisepreiskannsichindemVerhältniserhöhen,indemsich
diejeweiligeKostenpositionerhöht,andiediePreiserhöhunggeknüpftist.
ErhöhensichdiebeiAbschlussdesReisevertragesbestehenden
BeförderungskostenfürdenReiseveranstalter,etwaaufGrundgestiegener
Treibstoffkosten,sohatderReiseveranstalterdasRecht,dieseZusatzkosten
nachfolgenderRegelungdenKundenzusätzlichinRechnungzustellen.
1)BeieinerPreiserhöhung,welchevomBeförderungsunternehmendem
ReiseveranstalterproSitzplatzinRechnunggestelltwird,kannder
ReiseveranstalterdieseZusatzkostenandenKundenweiterverrechnen.
2)WirdseitensdesBeförderungsunternehmensdiePreiserhöhungfürdas
gesamteBeförderungsmittelinRechnunggestellt,sokönnendiese
zusätzlichenKostendurchdieZahlderSitzplätzedesvereinbarten
Beförderungsmittelsgeteilt,unddersichsofürdenEinzelplatzergebende
ErhöhungsbetragvomReisendenverlangtwerden.
WerdendiebeiAbschlussdesReisevertragesbestehenden
Abgaben/Steuern,wiez.B.Hafen-oderFlughafengebühren,Umsatzsteuer
oderTaxengegenüberdemReiseveranstaltererhöht,sokannderReisepreis
umdensichausdiesenerhöhtenKostenergebendenBetraggegenüberden
Kundenerhöhtwerden.EinePreissenkungausdiesenGründenistanden
Reisendenweiterzugeben.DieBerechnungdesneuen(gesenkten)Preises
bzw.diePreissenkungerfolgtsinngemäßbzw.analogzudenobigen
Bestimmungen.
5.Gewährleistung/Haftung
BeiFluggesellschaftenistdieHaftungderHöhenachinjedemFallgesetzlich
mitdeninArtikel22desWarschauerAbkommensBGBI286/1961idF.jeweils
BGBI161/1971genanntenHöchstbeträgenbeschränkt.
6.Umbuchung/Stornierung/Namensänderung
WerdenvonIhnennacherfolgterBuchungÄnderungenhinsichtlichdes
abgeschlossenenVertragesgewünscht(Reisetermin,Reiseziel,Unterkunft,
Beförderungsart,etc.),bedarfeseinerneuenVereinba-rungmitdem
Veranstalter.AufIhrenWunschnimmtderVeranstalter,soweit
durchführbar,biszum31.TagvorReiseantritteineAbänderungder
Bestätigung(Umbuchung)vor.AlsUmbuchungengeltenz.B.Änderungen
desReisetermins,desReiseziels,desOrtesdesReiseantritts,derUnterkunft
oderderBeförderung.DafürwirdeinegesonderteGebührvon€50,-pro
Personerhoben.GegenüberLeis-tungsträgern(z.B.Fluggesellschaften)
entstehendeMehrkostenwerdengesondertberechnet.BitteachtenSie
deshalbauchaufdiekorrekteSchreibweiseIhresNamens.Darüberhinaus
giltFolgendes:BeieinerÄnderungderBeförderung,derUnterkunft(außer
ÄnderungeninnerhalbdergebuchtenUnterkunft)oderdesReisetermins
wirdderReisepreisfürdiegeändertenLeistungenkomplettneuberechnet
aufderBasisderdanngeltendenPreiseundBedingungen.Beieiner
ÄnderunginnerhalbdergebuchtenUnterkunft(z.B.Änderungder
Zimmerkategorie,derVerpflegungsartoderderZimmerbelegungdes
gebuchtenZimmers)wirdderPreisfürdiegeändertenLeistungenanhand
derderBuchungbisherzugrundeliegendenPreiseundBedingungenneu
ermittelt.SpätereÄnderungensowieÄnderungenüberden
GeltungszeitraumderderBuchungzugrundeliegenden
Leistungsbeschreibunghinaus,könnennurnachRücktrittvomReisevertrag
zudenBedingungengemäßZiffer7.1.c)beigleichzeitigerNeuanmeldung
vorgenommenwerden.DesWeiterenkönnenFlugumbuchungen,
ÄnderungendesReisetermins,desReisezielsunddesReiseantrittsbei
AngebotenvonXTUIundX1-2-FLYstetsnurnachRücktrittvomReisevertrag
zudengeltendenBedingungenbeigleichzeitigerNeuanmeldung
vorgenommenwerden.BeiRücktrittvon"Hotelonly"Buchungengeltendie
gleichenStornogebührenwieunterPunkt7.1.c)1.angeführt.BeiBuchung
vonFerienwohnungen,Ferienhäusern,Campern,Eintrittskartensowiebei
Schiffsreisen,SpezialprogrammenundbeiXTUIbzw.X1-2-FLYBuchungen
geltendieStornobedingungenlautdenfürdasProduktfestgelegten
Gebühren,dieIhnenvonIhremReisebürobeiBuchungmitgeteiltwerden
müssen(z.B.sinddieseindenausführlichenReise-und
VersicherungsbedingungenderTUIDeutschlandGmbHundderWolters
ReisenGmbHersichtlich,dieindenReisebürosaufliegenundimInternet
abrufbarsind).TritteinDritterandieStelledesangemeldetenTeilnehmers,
istderVeranstalterberechtigt,fürdieihmdurchdieTeilnahmeder
ErsatzpersonentstehendenBearbeitungskostenpauschal€10,-zu
verlangen.GegenüberLeistungsträgern(z.B.Fluggesellschaften)
entstehendeMehrkostenwerdengesondertberechnet.
7.Versicherung
DerReiseschutzwirdautomatischbeijederBuchungmitgebucht.WollenSie
dieVorteilediesesAngebotesjedochnichtnutzen,gebenSiediesbitte
sofort,beiderBuchungimReisebüro,bekannt.Informationendazuerhalten
SiebeiderEuropäischenReiseversicherungAG,Kratochwjlestraße4,A-1220
Wien,Tel.+43/1/3172500-73930,Fax+43/1/3199367,E-Mail:
[email protected]ÄISCHEN
ReiseversicherungsbedingungenERV-RVB2013-dieseerhaltenSieauf
WunschvonIhremReisebüroodervonderEuropäischenReiseversicherung.
DerVersicherungsschutzgiltsubsidiär.AufdenVersicherungsvertragist
österreichischesRechtanzuwenden.
WichtigeInformationenzurStornoversicherung:
EinStornoversicherungsfallliegtvor,wennauseinemderfolgendenGründe
eineReisenichtangetretenwerdenkannoderabgebrochenwerdenmuss:
a)unerwarteteschwereErkrankung,schwereunfallbedingte
Körperverletzung,ImpfunverträglichkeitoderTodderversichertenPerson,
wennsichdarausfürdiegebuchteReisezwingenddieReiseunfähigkeit
ergibt(beipsychischenErkrankungennurbeistationärem
KrankenhausaufenthaltoderBehandlungdurcheinenFacharztder
Psychiatrie);
b)LockerungvonimplantiertenGelenkenderversichertenPerson,wenn
sichdarausfürdiegebuchteReisezwingenddieReiseunfähigkeitergibt;
c)SchwangerschaftderversichertenPerson,wenndieSchwangerschafterst
nachVersicherungsabschlussfestgestelltwurde.Wurdedie
SchwangerschaftbereitsvorVersicherungsabschlussfestgestellt,werden
dieStornokostennurübernommen,wennbiseinschließlichder35.
SchwangerschaftswocheeineFrühgeburtoderschwere
Schwangerschaftskomplikationen(diesemüssenärztlichbestätigtsein)
auftreten;
d)unerwarteteschwereErkrankung,schwereunfallbedingte
KörperverletzungoderTod(auchSelbstmord)vonFamilienangehörigenoder
eineranderenpersönlichnahestehendenPerson(diesemussdem
VersichererbeiVersicherungsabschlussingeschriebenerFormnamentlich
genanntwerden;proversicherterPersonkanneinenahestehendePerson
angegebenwerden),wodurchdieAnwesenheitderversichertenPerson
dringenderforderlichist;
e)bedeutenderSachschadenamEigentumderversichertenPersonanihrem
WohnsitzinfolgeElementarereignis(Hochwasser,Sturmusw.),Feuer,
WasserrohrbruchoderStraftateinesDritten,derihreAnwesenheitdringend
erforderlichmacht;
f)unverschuldeterVerlustdesArbeitsplatzesinfolgeKündigungder
versichertenPersondurchdenArbeitgeber;
g)EinberufungderversichertenPersonzumGrundwehr-bzw.Zivildienst,
vorausgesetztdiezuständigeBehördeakzeptiertdieReisebuchungnichtals
GrundzurVerschiebungderEinberufung;
h)EinreichungderScheidungsklage(beieinvernehmlicherTrennungder
dementsprechendeAntrag)beimzuständigenGerichtvorderversicherten
gemeinsamenReisederbetroffenenEhepartner;
i)beieingetragenenLebenspartnerschaftendieEinreichungder
Auflösungsklage(beieinvernehmlicherTrennungderentsprechendeAntrag)
vorderversichertengemeinsamenReisederbetroffenenLebenspartner;
j)AuflösungderLebensgemeinschaft(mitgleicherMeldeadresseseit
mindestenssechsMonaten)durchAufgabedesgemeinsamenWohnsitzes
vorderversichertengemeinsamenReisederbetroffenenLebensgefährten;
k)NichtbestehenderReifeprüfungodereinergleichartigen
Abschlussprüfungeinermindestens3-jährigenSchulausbildungdurchdie
versichertePersonunmittelbarvordemReisetermindervorderPrüfung
gebuchten,versichertenReise;
l)EintreffeneinerunerwartetengerichtlichenVorladungderversicherten
Person,vorausgesetztdaszuständigeGerichtakzeptiertdieReisebuchung
nichtalsGrundzurVerschiebungderVorladung.
AlsFamilienangehörigegeltenEhepartner(bzw.eingetragener
LebenspartneroderimgemeinsamenHaushaltlebenderLebensgefährte),
Kinder(Stief-,Schwieger-,Enkel-,Pflege-,Adoptiv-),Eltern(Stief-,Schwieger-,
Groß-,Pflege-,Adoptiv-),Geschwister,Stief-geschwisterund
Schwager/SchwägerinderversichertenPerson-beieingetragenem
LebenspartneroderimgemeinsamenHaushaltlebendemLebensgefährten
zusätzlichdessenKinder,ElternundGeschwister.
VonderReisestornierungausgeschlossensindStornierungen,u.a.wenn
1.derReisestornogrundbeiVersicherungsabschlussbzw.der
ReiseabbruchgrundbeiReiseantrittbereitsvorgelegenhatoder
voraussehbargewesenist;
2.derReisestorno-oderReiseabbruchgrundinZusammenhangstehtmit
einerbestehendenErkrankungoderUnfallfolge,wenndiese
-ambulantindenletztensechsMonatenoder
-stationärindenletztenneunMonaten
vorVersicherungsabschluss(beiReisestorno)bzw.vorReiseantritt(bei
Reiseabbruch)behandeltwurde(ausgenommenKontrolluntersuchungen);
3.dervomVersichererbeauftragteFacharzt/Vertrauensarztdie
Reiseunfähigkeitnichtbestätigt;
4.derReisestornogrundinZusammenhangstehtmiteinerPandemieoder
Epidemie.
WennSiedieReisenichtantretenkönnen,stornierenSiebitteunverzüglich
beiderBuchungsstelle(z.B.Reisebüro)undverständigenSiegleichzeitig
dasServiceCenterderEuropäischen(perFax,Post,E-MailoderOnlineSchadensmeldung).GebenSiedabeifolgendeDatenbekannt:Vor-und
Zuname,Adresse,Reisetermin,Stornodatumund-grund,
BuchungsbestätigungundVersicherungsnachweis.BeiErkrankung/Unfall
lassenSiesichbitteeindetailliertesärztlichesAttest/Unfallbericht
ausstellen-verwendenSiedazudasSchadensformular.LegenSiedie
KrankmeldungbeiderSozialversicherungunddieBestätigungüber
verordneteMedikamentebei.
Schadensabwicklung/Versicherer:
EuropäischeReiseversicherungAG,
Kratochwjlestraße4,A-1220Wien
ServiceCenter:
Tel.+43/1/3172500-73930
Fax+43/1/3199367-73930
Mail:[email protected]
www.europaeische.at
Notruf24Stundentäglich:+43/1/5044400
SitzinWien.FirmenbuchHGWienFN55418y,
DVR-Nr.0490083.
DieGesellschaftgehörtzurUnternehmensgruppederAssicurazioniGenerali
S.p.A.,Triest,eingetragenimVersicherungsgruppenregisterderIVASS
unterderNummer026.
Aufsichtsbehörde:
FMAFinanzmarktaufsicht,
Bereich:Versicherungsaufsicht,
Otto-Wagner-Platz5,A-1090Wien.
TUIistmitderSchadensregulierunginkeinerWeisebefasst.Überdie
AnerkennungoderAblehnungvonVersicherungsleistungenentscheidet
ausschließlichderVersicherer.
Änderungenvorbehalten.
TUIDeutschland
GmbHKarl-Wiechert-Allee23
30625Hannover
Handelsregister:HannoverHRB62522