Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit

Sterbehilfe in Europa
Übersicht zur Strafbarkeit
Stand: 26.10.2016
Land
Aktive Sterbehilfe
(Tötung auf Verlangen)
strafbar
Beihilfe zur Selbsttötung
(Hilfe beim Suizid; der
Suizidwillige nimmt die zum
Tod führende Handlung
selbst vor)
keine Erkenntnisse
Indirekte Sterbehilfe
(Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist
die Begünstigung oder
Beschleunigung des Todes.)
keine Erkenntnisse
Passive Sterbehilfe
(Sterbenlassen
entsprechend dem Patientenwillen durch
Behandlungsabbruch.)
keine Erkenntnisse
Albanien
Belgien
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
Bulgarien
strafbar
strafbar
keine Erkenntnisse
nicht geregelt
Dänemark
strafbar
strafbar
nicht strafbar, wenn der Patient es wünscht
nicht strafbar
Deutschland
strafbar
grundsätzlich nicht strafbar;
Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der
Selbsttötung (§ 217 StGB)
nicht strafbar, wenn Willensäußerung des Patienten oder
gültige Patientenverfügung
vorliegt
nicht strafbar
Estland
strafbar
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
Finnland
strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
Frankreich
strafbar
strafbar
nicht strafbar, wenn Willensäußerung des Patienten oder
gültige Patientenverfügung
vorliegt
nicht strafbar
Impressum
Deutsche Stiftung Patientenschutz, V. i. S. d. P.: Eugen Brysch
Geschäftsstelle: Europaplatz 7, 44269 Dortmund, Telefon 0231 7380730, Telefax 0231 7380731
Informationsbüro Berlin: Telefon 030 28444840, Telefax 030 28444841
Informationsbüro München: Telefon 089 2020810, Telefax 089 20208111
[email protected], www.stiftung-patientenschutz.de
Seite 2 von 3
Land
Aktive Sterbehilfe
(Tötung auf Verlangen)
Indirekte Sterbehilfe
(Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist
die Begünstigung oder
Beschleunigung des Todes.)
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht geregelt
keine Erkenntnisse
Passive Sterbehilfe
(Sterbenlassen
entsprechend dem Patientenwillen durch
Behandlungsabbruch.)
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht geregelt
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
strafbar
Beihilfe zur Selbsttötung
(Hilfe beim Suizid; der
Suizidwillige nimmt die zum
Tod führende Handlung
selbst vor)
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar, wenn unlautere
Motive
strafbar
nicht strafbar
strafbar
keine Erkenntnisse
strafbar
keine Erkenntnisse
nicht strafbar ist nur der
ärztlich assistierte Suizid
strafbar
Griechenland
Großbritannien
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Moldawien
Montenegro
Niederlande
strafbar
nicht strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
nicht strafbar
Norwegen
keine Erkenntnisse
Österreich
strafbar
strafbar
Polen
Portugal
Rumänien
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
nicht strafbar, wenn
Willensäußerung/ gültige
Patientenverfügung vorliegt
strafbar
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
nicht strafbar für
Sterbende
nicht strafbar
Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit
www.stiftung-patientenschutz.de, © Deutsche Stiftung Patientenschutz 2016
strafbar
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
Seite 3 von 3
Land
Aktive Sterbehilfe
(Tötung auf Verlangen)
Schweden
Schweiz
strafbar
strafbar
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Türkei
Ungarn
Zypern
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
Beihilfe zur Selbsttötung
(Hilfe beim Suizid; der
Suizidwillige nimmt die zum
Tod führende Handlung
selbst vor)
nicht strafbar
nicht strafbar, soweit keine
selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen
keine Erkenntnisse
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
strafbar
Indirekte Sterbehilfe
(Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist
die Begünstigung oder
Beschleunigung des Todes.)
keine Erkenntnisse
nicht strafbar, wenn es dem
tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (wird in der Schweiz
„indirekte aktive Sterbehilfe“
genannt)
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
keine Erkenntnisse
Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit
www.stiftung-patientenschutz.de, © Deutsche Stiftung Patientenschutz 2016
Passive Sterbehilfe
(Sterbenlassen
entsprechend dem Patientenwillen durch
Behandlungsabbruch.)
nicht strafbar
nicht strafbar
keine Erkenntnisse
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar
nicht strafbar