Sterbehilfe in Europa Übersicht zur Strafbarkeit Stand: 26.10.2016 Land Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) strafbar Beihilfe zur Selbsttötung (Hilfe beim Suizid; der Suizidwillige nimmt die zum Tod führende Handlung selbst vor) keine Erkenntnisse Indirekte Sterbehilfe (Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist die Begünstigung oder Beschleunigung des Todes.) keine Erkenntnisse Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen entsprechend dem Patientenwillen durch Behandlungsabbruch.) keine Erkenntnisse Albanien Belgien nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar Bulgarien strafbar strafbar keine Erkenntnisse nicht geregelt Dänemark strafbar strafbar nicht strafbar, wenn der Patient es wünscht nicht strafbar Deutschland strafbar grundsätzlich nicht strafbar; Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) nicht strafbar, wenn Willensäußerung des Patienten oder gültige Patientenverfügung vorliegt nicht strafbar Estland strafbar nicht strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse Finnland strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse Frankreich strafbar strafbar nicht strafbar, wenn Willensäußerung des Patienten oder gültige Patientenverfügung vorliegt nicht strafbar Impressum Deutsche Stiftung Patientenschutz, V. i. S. d. P.: Eugen Brysch Geschäftsstelle: Europaplatz 7, 44269 Dortmund, Telefon 0231 7380730, Telefax 0231 7380731 Informationsbüro Berlin: Telefon 030 28444840, Telefax 030 28444841 Informationsbüro München: Telefon 089 2020810, Telefax 089 20208111 [email protected], www.stiftung-patientenschutz.de Seite 2 von 3 Land Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) Indirekte Sterbehilfe (Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist die Begünstigung oder Beschleunigung des Todes.) keine Erkenntnisse nicht strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht geregelt keine Erkenntnisse Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen entsprechend dem Patientenwillen durch Behandlungsabbruch.) keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht strafbar nicht strafbar nicht geregelt keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht strafbar keine Erkenntnisse nicht strafbar nicht strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht strafbar strafbar Beihilfe zur Selbsttötung (Hilfe beim Suizid; der Suizidwillige nimmt die zum Tod führende Handlung selbst vor) strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar, wenn unlautere Motive strafbar nicht strafbar strafbar keine Erkenntnisse strafbar keine Erkenntnisse nicht strafbar ist nur der ärztlich assistierte Suizid strafbar Griechenland Großbritannien Italien Irland Kroatien Lettland strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar Litauen Luxemburg Malta Mazedonien Moldawien Montenegro Niederlande strafbar nicht strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar nicht strafbar Norwegen keine Erkenntnisse Österreich strafbar strafbar Polen Portugal Rumänien strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar nicht strafbar, wenn Willensäußerung/ gültige Patientenverfügung vorliegt strafbar keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse nicht strafbar für Sterbende nicht strafbar Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit www.stiftung-patientenschutz.de, © Deutsche Stiftung Patientenschutz 2016 strafbar nicht strafbar keine Erkenntnisse Seite 3 von 3 Land Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) Schweden Schweiz strafbar strafbar Serbien Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Türkei Ungarn Zypern strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar Beihilfe zur Selbsttötung (Hilfe beim Suizid; der Suizidwillige nimmt die zum Tod führende Handlung selbst vor) nicht strafbar nicht strafbar, soweit keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen keine Erkenntnisse strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar strafbar Indirekte Sterbehilfe (Nebenfolge der medikamentösen Schmerzbehandlung ist die Begünstigung oder Beschleunigung des Todes.) keine Erkenntnisse nicht strafbar, wenn es dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (wird in der Schweiz „indirekte aktive Sterbehilfe“ genannt) keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit www.stiftung-patientenschutz.de, © Deutsche Stiftung Patientenschutz 2016 Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen entsprechend dem Patientenwillen durch Behandlungsabbruch.) nicht strafbar nicht strafbar keine Erkenntnisse nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar nicht strafbar
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