STADT GERA BESCHLUSS-VORLAGE Stadtrat öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 30.09.2016 Beratungsfolge Termin Stadtrat 06.10.2016 Stadtrat 27.10.2016 nichtöffentl. 90/2016 Beratungsergebnis Ein Für Geg Ent Bemerkungen 11 16 2 Dringlichkeit nicht erreicht Betreff: Ermächtigung der Oberbürgermeisterin zur Wahrung der Rechte der Stadt Gera im Zuge der geplanten kommunalen Gebietsänderungen Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt, die Oberbürgermeisterin zur Vornahme aller Maßnahmen zu ermächtigen, die erforderlich sind, um die Rechte des Stadt Gera gegenüber der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform zu wahren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung von Klageverfahren sowohl gegen die Strukturänderung vorbereitenden Gesetze als auch den Akt der kommunalen Neugliederung selbst. Christian Klein stellvertretender Vorsitzender der CDU-Fraktion Vorlage 90/2016 - Seite 2 - Sachdarstellung: 1. Problem und Regelungsbedürfnis: Die von der Thüringer Landesregierung beabsichtigte Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform ist sowohl auf die Schaffung deutlicher größerer Gebietsstrukturen auf kommunaler Ebene als auch die Kommunalisierung einer Vielzahl staatlicher Aufgaben gerichtet. Mit dem am 01.07.2016 in Kraft getretenen Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsre-form in Thüringen wurden u. a. zur Größe kreisfreier Städte Sollgrößen von mindestens 100.000 Einwohnern gefordert. Mit dem im Entwurf befindlichen Thüringer Gesetz über die Grundsätze der Funktional- und Verwaltungsreform sollen die Grundsätze des der Regierung vorschwebenden Leitbildes der Reform verankert werden. Das Vorhaben der Landesregierung ist fachlich und politisch umstritten. Die geplanten Maßnahmen sind umfassend und gravierend und für die Bürger und die Kommunen mit erheblichen Auswirkungen verbunden. Während für die Bürger, insbesondere auf dem Land, mit größerer Verwaltungsferne zu rechnen ist, werden die Kommunen von erheblichen finanziellen Auswirkungen unbekannter Größenordnung betroffen sein. Die von der Regierung ins Spiel gebrachten Erwägungen der Effizienzsteigerung und Modernisierung samt Kostenüberlegungen ist u. a. entgegenzuhalten, dass bislang noch jede Gebietsreform den Nachweis von Kostendämpfung schuldig geblieben ist. 2. Lösung: Mit Beschluss vom 18.02.2016 Beschluss-Nr. 8/2016 hatte sich der Stadtrat bereits im Vorfeld der Diskussion zur geplanten Strukturänderung positioniert. Die Thüringer Landesregierung wurde aufgefordert, die Stadt Gera kreisfrei zu lassen. Die in der Beschlussvorlage genannten Gründe zur Ablehnung der geplanten Gebietsreform sind nach wie vor gültig. In Fortschreibung dieser Beschlusslage wird vorgeschlagen, den nunmehr konkret gewordenen Schritten der Landesregierung, nachdem die bisherigen Appelle ohne jeden Erfolg geblieben sind, mit juristischen Schritten zu begegnen. Es ist unstrittig, dass den kommunalen Gebietskörperschaften das verfassungsrechtlich verbürgte Recht zusteht, Verletzungen ihrer Garantie des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung durch Landes- oder Bundesgesetz im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde zu rügen und überprüfen zu lassen. Kommunale Bestands- und Gebietsänderungen sind möglich, aber nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der politische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei strukturellen Neugliederungen ist nicht schrankenlos. Trotz nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Kontrolle ist der Gesetzgeber verpflichtet, den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend zu ermitteln, soweit ermittelbar, und die geltend gemachten Gemeinwohlgründe unter Abwägung der Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung mit zutreffender Dimensionierung einzustellen. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat der Landesgesetzgeber darauf zu achten, dass diese hinreichend plausibel, insbesondere nicht offensichtlich oder eindeutig widerlegbar und frei von willkürlichen Erwägungen sind, nicht den Prinzipien der Verfassung widersprechen und oder unverhältnismäßig im Sinne inhaltlicher Nichtvertretbarkeit sind. Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte hat zu dieser Frage eine kaum überschaubare Kasuistik geprägt. Da die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten möglich ist mit der Konsequenz, dass nach Ablauf dieser Frist sämtliche Einwände gegen die Festlegungen des Gesetzes verfristet sind, andererseits die sorgfältige Prüfung der Rechtslage aber eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch nehmen wird, sind erforderliche Vorlage 90/2016 - Seite 3 - Maßnahmen zeitnah einzuleiten. Die Ermächtigung der Oberbürgermeisterin zur Veranlassung der insofern erforderlichen Schritte schafft den Spielraum für zügiges und flexibles Handeln. 3. Alternativen: Der Verzicht auf die Prüfung juristischer Schritte bereits zum jetzigen Zeitpunkt würde der Stadt Gera die Möglichkeit nehmen, im Falle einer späteren Neugliederung Richtgrößen zu rügen. Faktisch wäre der Stadt Gera dann schon gewissermaßen Mitte des Jahres 2017 aufgelöst bzw. in anderer Gestalt neu gegliedert. 4. Finanzielle Auswirkungen / Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept 2013 — 2023 der Stadt Gera 4.1 Finanzielle Auswirkungen Über die Höhe der Kosten der Beauftragung sind genaue Aussagen derzeit nicht möglich; die Kosten sind Verhandlungssache, auch in Abhängigkeit vom Ergebnis der juristischen Prüfung. Eine Kostenbeteiligung weiterer Gebietskörperschaften wird angestrebt. 4.2 Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept 2013 — 2023 der Stadt Gera Ja El (Anm.: Falls ja, sind diese darzulegen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Fachdienst Verwaltungsmanagement und Controlling) nein El
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