stadt gera beschluss-vorlage

STADT GERA
BESCHLUSS-VORLAGE
Stadtrat
öffentlich
Datum
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
30.09.2016
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
06.10.2016
Stadtrat
27.10.2016
nichtöffentl.
90/2016
Beratungsergebnis
Ein Für Geg Ent Bemerkungen
11
16
2
Dringlichkeit nicht erreicht
Betreff:
Ermächtigung der Oberbürgermeisterin zur Wahrung der Rechte der Stadt Gera im Zuge der
geplanten kommunalen Gebietsänderungen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt, die Oberbürgermeisterin zur Vornahme aller Maßnahmen zu ermächtigen,
die erforderlich sind, um die Rechte des Stadt Gera gegenüber der vom Freistaat Thüringen
beabsichtigten Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform zu wahren. Dies gilt insbesondere für
die Einleitung von Klageverfahren sowohl gegen die Strukturänderung vorbereitenden Gesetze als
auch den Akt der kommunalen Neugliederung selbst.
Christian Klein
stellvertretender Vorsitzender
der CDU-Fraktion
Vorlage
90/2016
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Sachdarstellung:
1. Problem und Regelungsbedürfnis:
Die von der Thüringer Landesregierung beabsichtigte Verwaltungs-, Funktional- und
Gebietsreform ist sowohl auf die Schaffung deutlicher größerer Gebietsstrukturen auf kommunaler
Ebene als auch die Kommunalisierung einer Vielzahl staatlicher Aufgaben gerichtet.
Mit dem am 01.07.2016 in Kraft getretenen Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsre-form
in Thüringen wurden u. a. zur Größe kreisfreier Städte Sollgrößen von mindestens 100.000
Einwohnern gefordert. Mit dem im Entwurf befindlichen Thüringer Gesetz über die Grundsätze der
Funktional- und Verwaltungsreform sollen die Grundsätze des der Regierung vorschwebenden
Leitbildes der Reform verankert werden.
Das Vorhaben der Landesregierung ist fachlich und politisch umstritten. Die geplanten
Maßnahmen sind umfassend und gravierend und für die Bürger und die Kommunen mit
erheblichen Auswirkungen verbunden. Während für die Bürger, insbesondere auf dem Land, mit
größerer Verwaltungsferne zu rechnen ist, werden die Kommunen von erheblichen finanziellen
Auswirkungen unbekannter Größenordnung betroffen sein. Die von der Regierung ins Spiel
gebrachten Erwägungen der Effizienzsteigerung und Modernisierung samt Kostenüberlegungen
ist u. a. entgegenzuhalten, dass bislang noch jede Gebietsreform den Nachweis von
Kostendämpfung schuldig geblieben ist.
2. Lösung:
Mit Beschluss vom 18.02.2016 Beschluss-Nr. 8/2016 hatte sich der Stadtrat bereits im Vorfeld der
Diskussion zur geplanten Strukturänderung positioniert. Die Thüringer Landesregierung wurde
aufgefordert, die Stadt Gera kreisfrei zu lassen.
Die in der Beschlussvorlage genannten Gründe zur Ablehnung der geplanten Gebietsreform sind
nach wie vor gültig. In Fortschreibung dieser Beschlusslage wird vorgeschlagen, den nunmehr
konkret gewordenen Schritten der Landesregierung, nachdem die bisherigen Appelle ohne jeden
Erfolg geblieben sind, mit juristischen Schritten zu begegnen.
Es ist unstrittig, dass den kommunalen Gebietskörperschaften das verfassungsrechtlich verbürgte
Recht zusteht, Verletzungen ihrer Garantie des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung durch
Landes- oder Bundesgesetz im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde zu rügen und
überprüfen zu lassen. Kommunale Bestands- und Gebietsänderungen sind möglich, aber nur aus
Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
Der politische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei strukturellen Neugliederungen ist nicht
schrankenlos. Trotz nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Kontrolle ist der Gesetzgeber
verpflichtet, den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend zu ermitteln, soweit
ermittelbar, und die geltend gemachten Gemeinwohlgründe unter Abwägung der Vor- und
Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung mit zutreffender
Dimensionierung einzustellen. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat der
Landesgesetzgeber darauf zu achten, dass diese hinreichend plausibel, insbesondere nicht
offensichtlich oder eindeutig widerlegbar und frei von willkürlichen Erwägungen sind, nicht den
Prinzipien der Verfassung widersprechen und oder unverhältnismäßig im Sinne inhaltlicher
Nichtvertretbarkeit sind. Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte hat zu dieser Frage eine
kaum überschaubare Kasuistik geprägt.
Da die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres seit
Inkrafttreten möglich ist mit der Konsequenz, dass nach Ablauf dieser Frist sämtliche Einwände
gegen die Festlegungen des Gesetzes verfristet sind, andererseits die sorgfältige Prüfung der
Rechtslage aber eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch nehmen wird, sind erforderliche
Vorlage
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Maßnahmen zeitnah einzuleiten. Die Ermächtigung der Oberbürgermeisterin zur Veranlassung
der insofern erforderlichen Schritte schafft den Spielraum für zügiges und flexibles Handeln.
3. Alternativen:
Der Verzicht auf die Prüfung juristischer Schritte bereits zum jetzigen Zeitpunkt würde der Stadt
Gera die Möglichkeit nehmen, im Falle einer späteren Neugliederung Richtgrößen zu rügen.
Faktisch wäre der Stadt Gera dann schon gewissermaßen Mitte des Jahres 2017 aufgelöst bzw. in
anderer Gestalt neu gegliedert.
4. Finanzielle Auswirkungen / Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept 2013 —
2023 der Stadt Gera
4.1
Finanzielle Auswirkungen
Über die Höhe der Kosten der Beauftragung sind genaue Aussagen derzeit nicht möglich; die
Kosten sind Verhandlungssache, auch in Abhängigkeit vom Ergebnis der juristischen Prüfung.
Eine Kostenbeteiligung weiterer Gebietskörperschaften wird angestrebt.
4.2
Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept 2013 — 2023 der Stadt Gera
Ja
El
(Anm.: Falls ja, sind diese darzulegen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem
Fachdienst Verwaltungsmanagement und Controlling)
nein El