Information des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün Brennholzverkauf am Kronsberg für den privaten Verbrauch Die städtische Forstverwaltung bietet Brennholz aus dem Kammwald am Kronsberg an. Es handelt sich dabei um Stämme überwiegend von Edellaubhölzern (Buche, Ahorn, Esche, Kirsche etc.) mit Stammdurchmessern von 7 bis 18 Zentimetern, die von den MitarbeiterInnen des städtischen Forstbetriebs am Kronsberg gefällt werden müssen. Den so genannten BrennholzselbstwerberInnen wird ein markierter Waldbereich zugeteilt. In diesem Waldbereich können die InteressentInnen das gefällte Holz klein schneiden, stapeln und abfahren. Verkauft wird das Holz zu einem Preis von 20 Euro pro Raummeter. Interessierte SelbstwerberInnen können sich vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 im Forstrevier Süd unter der Telefonnummer (05 11) 52 66 53 melden. Die Sprechzeiten sind montags bis donnerstags von 12.30 bis 13 Uhr und freitags von 9.30 bis 10 Uhr. Folgende Auflagen gelten beim Brennholzverkauf vom Kronsberger Forst für SelbstwerberInnen: - SelbstwerberInnen müssen die Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang nachweisen, der die Qualifikationsanforderungen GUV-I 8624 erfüllt. - Die Vorschriften zur Unfallverhütung müssen den InhaberInnen der Erlaubnis und den HelferInnen bekannt sein und sind zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Alleinarbeit stattfindet und bei der Arbeit mit der Motorsäge die vorgeschriebene Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose, Handschuhe u.s.w.) getragen wird. - Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Schmierstoffe und Sonderkraftstoffe zu verwenden. Das Einbringen von Schmier- und Treibstoffen in den Boden ist unbedingt zu vermeiden. - NutzerInnen haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die durch die Nutzung an der Fläche, ihren Einrichtungen oder ihrer Bepflanzung entstehen. - NutzerInnen haften für alle Schäden, die Dritten durch die Nutzung entstehen. Sie halten die Stadt von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. - Samstags nach 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen dürfen keine mit der Holzaufarbeitung zusammenhängenden Arbeiten und keine An- und Abfahrten durchgeführt werden. Das gesamte Holz muss bis Ende Februar abgefahren sein.
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