03 - Kausalität

Kausalität und objektive Zurechnung
§2 -
Kausalität und
objektive Zurechnung
I. Allgemeines
Grundkurs Strafrecht Krüger WS 2016/17
24.10.2016
#1
Kausalität und objektive Zurechnung
Allgemeines I
- Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen
Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg
- Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten
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#2
Kausalität und objektive Zurechnung
Allgemeines II
- Definition im Gesetz (-)
- „verursacht“ in §§ 222, 227, 229 StGB
- „zur Folge“ in § 226 StGB
- „dadurch“ bzw. „durch die Tat“
in §§ 238, 315c, 251 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB
- §§ 212, 223, 303 StGB kraft „Natur der Sache“
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#3
Kausalität und objektive Zurechnung
Allgemeines III - Inhalt
- Kausalität als empirisch-naturwissenschaftliche
Frage
- Ergänzung um normative Aspekte
durch die Lehre von der objektiven Zurechnung
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#4
Kausalität und objektive Zurechnung
Allgemeines IV - Prüfungsaufbau
 Kausalität (+)  objektive Zurechnung
 Kausalität (-)  ggf. Versuchsstrafbarkeit
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#5
Kausalität und objektive Zurechnung
§ 2 - Kausalität und
objektive Zurechnung
II. Kausalitätstheorien
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#6
Kausalität und objektive Zurechnung
Ausgangspunkt – Äquivalenztheorie
Conditio-sine-qua-non-Formel
„Ursache ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 3)
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#7
Kausalität und objektive Zurechnung
Kritik an der Äquivalenztheorie
- Uferlosigkeit (vs. § 22 StGB)
(Nachweis-)Probleme beim Mangel an Naturgesetzen
bzw. Erfahrungswissen (Contergan, Erdal, Holzschutzmittel)
 „Lösung“ im Nebenstrafrecht
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#8
Kausalität und objektive Zurechnung
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
„Sie fragt, ob zwischen der Handlung und dem Erfolg
ein nach bekannten Naturgesetzen erklärbarer Zusammenhang besteht, und prüft demnach, ob die konkrete
Handlung im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam
geworden ist.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 12)
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#9
Kausalität und objektive Zurechnung
Unterschied
- Äquivalenztheorie  retrospektiv
- Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
 prospektiv
- Nachweisprobleme identisch
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# 10
Kausalität und objektive Zurechnung
Adäquanztheorie - Inhalt
„Nach der Adäquanztheorie kommt als Ursache bloß
eine adäquate (= angemessene) Bedingung in Betracht.
Adäquat sind solche Bedingungen, bei denen eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Erfolg
eintritt. In diesem Sinn muss die Bedingung allgemein
und erfahrungsgemäß geeignet sein, den Erfolg herbeizuführen.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 9)
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# 11
Kausalität und objektive Zurechnung
Adäquanztheorie - Kritik
- Vermengung von Verursachung und Zurechnung
- Domäne bei haftungsausfüllender Kausalität im
Zivilrecht als Korrektiv für fehlendes Verschuldenserfordernis vs. Schuldprinzip im Strafrecht
- Zurechnung als (weiteres) Korrektiv im Strafrecht
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# 12
Kausalität und objektive Zurechnung
Relevanztheorie
- Differenzierung
zwischen
Verursachung
und
objektiver Zurechenbarkeit des Erfolgs
- Kausalität nach Äquivalenztheorie
- Erfolgszurechnung bei strafrechtlicher Relevanz des
Kausalgeschehens (ähnlich der Adäquanztheorie)
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# 13
Kausalität und objektive Zurechnung
Fallbearbeitung (Klausur)
- Prüfung von Kausalität nach der Äquivalenztheorie im
Wege eines hypothetischen Eliminationsverfahrens
- Gleichwertigkeit von Bedingungen
- Mitursächlichkeit (+)
Kausalität (+)  objektive Zurechnung
Kausalität (-)  ggf. Versuchsstrafbarkeit
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# 14
Kausalität und objektive Zurechnung
§ 2 - Kausalität und
objektive Zurechnung
III. Einzelne Kausalitätsprobleme
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# 15
Kausalität und objektive Zurechnung
Ausgangspunkt – Äquivalenztheorie
Conditio-sine-qua-non-Formel
„Ursache ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 3)
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# 16
Kausalität und objektive Zurechnung
Hypothetische Ersatz- und Reserveursachen
- Irrelevanz wegen Erfolg in seiner „konkreten“ Gestalt
Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
- Ausnahme: Abbruch rettender Kausalverläufe
Gebot des Hinzudenkens
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# 17
Kausalität und objektive Zurechnung
Abbruch der Kausalität
(abgebrochene bzw. überholende Kausalität)
„Die Fälle der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Täter A
zunächst eine zum Erfolg führende Ursache gesetzt hat,
ein Täter B anschließend aber vor Erfolgseintritt eine
neue Bedingung setzt, die unabhängig von der ersten
Bedingung den Erfolg herbeiführt.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 21)
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# 18
Kausalität und objektive Zurechnung
Alternative Kausalität
(Mehrfach- oder Doppelkausalität)
„… ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei unabhängig
voneinander gesetzte Bedingungen gleichzeitig den
Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 26)
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# 19
Kausalität und objektive Zurechnung
Alternative Kausalität II
Modifizierung der Äquivalenztheorie
„Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber
nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne
dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist
jede für den Erfolg ursächlich.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 28)
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# 20
Kausalität und objektive Zurechnung
Alternative Kausalität III
- Grundsatz in dubio pro reo
bei Ungewissheit über zeitliche Abfolge
- BGHSt 39, 195 (Tod durch vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln ein und desselben Täters)
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# 21
Kausalität und objektive Zurechnung
Kumulative Kausalität
„Bei dieser – begrifflich leicht mit der alternativen
Kausalität verwechselbaren – Konstellation setzen
mehrere Täter unabhängig voneinander Bedingungen,
die für sich betrachtet nicht, aber im Zusammenwirken
geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 34)
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# 22
Kausalität und objektive Zurechnung
Kumulative Kausalität II
- Unterfall des atypischen Kausalverlaufs
- Gremienentscheidungen im Grenzbereich
von alternativer und kumulativer Kausalität
 Täterschaft und Teilnahme
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# 23
Kausalität und objektive Zurechnung
Fortwirkende Kausalität bzw.
Eingreifen eines Dritten in den Kausalverlauf
„Hier greift der Zweithandelnde in das Geschehen ein,
weil er eine bestimmte, vom Ersttäter gesetzte Ursache
vorfindet, ohne die er nicht gehandelt hätte.“
(Rengier, AT, § 13 Rn. 23)
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# 24
Kausalität und objektive Zurechnung
Fortwirkende Kausalität II
- Abgrenzung zur abgebrochenen
bzw. überholenden Kausalität
- Unterschied zur kumulativen Kausalität
in (zeitlicher) Abfolge
- Unterfall des atypischen Kausalverlaufs
 Differenzierung zwischen vorsätzlichem
und fahrlässigem Verhalten des Dritten
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# 25
Kausalität und objektive Zurechnung
Fortwirkende Kausalität III - Beispielsfälle
- Gnadenschuss-Fall (BGH MDR 1956, 526)
- Bratpfannen-Fall (BGH NJW 1966, 1823)
- Pflegemutter-Fall (BGH NStZ 2001, 29)
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# 26
Kausalität und objektive Zurechnung
Atypischer bzw. regelwidriger Kausalverlauf
- Differenz zwischen tatsächlichem
und vorgestelltem Kausalverlauf
- Kausalität (+)  Zurechnung zw.
- anormale Konstitution des Verletzten (Bluterfall)
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# 27