40 27.10.2016 Änderung Abfallverzeichnisverordnung Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen Am 25.09.2016 hat der Bundesrat beschlossen, dass alle Abfälle, welche die in Anhang IV der POP-Verordnung gelisteten Konzentrationsgrenzen überschreiten, als gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einzustufen sind. Ab dem 30.09.2016 gilt die Verordnung (EU) 2016/460 vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung. Demnach wird der Stoff Hexabromcyclododecan (HBCD) mit einer Konzentration von 1 000 mg/kg gelistet. Abfälle, die diesen Schadstoff in dieser Konzentration enthalten, müssen aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust und einem Entsorgungsverfahren zugeführt werden. Als Folge der geänderten AVV kam es zu Entsorgungsengpässen, da der nun als gefährlich deklarierte Abfall der Getrennthaltungspflicht unterliegt. Neben der notwendigen Änderungsgenehmigung für die Logistiker, Vorbehandler und Verbrennungsanlagen, die überwiegend nach § 16 BImSchG zu beantragen wären, ist auch zu beachten, dass eine Verbrennung dieser Dämmstoffe als Monochargen aufgrund des physikalischen Verhaltens und des äußerst hohen Heizwertes technisch fast nicht möglich ist. Weiterhin wären Probleme bei der Rauchgasreinigung zu erwarten. Mit den zuständigen Landesumweltministerien wurden in den letzten Tagen viele Gespräche geführt, um einen praxistauglichen Vollzug zu realisieren. Gemäß dem Umweltbundesamt ist die thermische Behandlung in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) als geeigneter und vorzugsweise zu wählender Entsorgungsweg für diese Materialien aufgezeigt, da Untersuchungen gezeigt haben, dass moderne Abfallver- brennungsanlagen für die sichere Verwertung dieser HBCD-haltigen Dämmmaterialien – auch im Sinne der POP-Verordnung – geeignet sind. In den Gesprächen mit den Bundesländern betonte der BDE, dass es für den bundesweiten Vollzug zwingend notwendig ist, eine kurzfristige und in der Praxis funktionierende Lösung zu finden. Die bislang reibungslose Entsorgung muss auch weiterhin rechtssicher gewährleistet sein. Nachfolgend gelistet sind die einzelnen Länderregelungen, die in den letzten Tagen per Erlass, Informationsschreiben oder Vollzugsempfehlung herausgegeben wurden. Wichtig ist jetzt in einem weiteren Schritt, dass die Einstufung HBCD-haltiger Dämmstoffe als gefährlicher Abfall vom Bundesrat rückgängig gemacht werden muss. Die Länder müssen unbedingt dem Vorschlag des Bundesumweltministeriums folgen und im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung verabschieden. In Deutschland darf es nicht bei einem gesetzgeberischen Flickenteppich bleiben. Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße 29 10117 Berlin Dipl.-Ing. Sandra Giern Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft Tel.: +49 30 590 03 35-40 E-Mail: [email protected] Seite 1 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Weiter auf Seite 2 www.bde.de Länderregelungen zum Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffen Bundesland Erlass etc. Datum Abfallschlüssel 17 09 04 17 09 03 17 06 03 Genehmigung § 16 BImschV ohne Öffentlichkeit Baden-Württemberg Erlass 12.10.2016 kleiner 0,5 m³/t größer 0,5 m³/t Monofraktion Bayern Vollzugshinweise 25.10.2016 kleiner 0,5 m³/t größer 0,5 m³/t Monofraktion SBB-Merkblatt 13.09.2016 Mischabfall Monofraktion Anzeige nach § 15 BImschV Ministerschreiben untergeordneter Anteil 17.10.2016 HBCD-haltiger Dämmplatten größer 1 000 mg/kg HBCD Monofraktion Anzeige nach § 15 BImschV Erlass 18.10.2016 kleiner 0,5 m³/t größer 0,5 m³/t Monofraktion Mecklenburg-Vorpommern Vollzugshinweise untergeordneter Anteil 20.10.2016 HBCD-haltiger Dämmplatten größer 1 000 mg/kg HBCD Monofraktion Niedersachsen Erlass untergeordneter Anteil 30.09.2016 HBCD-haltiger Dämmplatten größer 1 000 mg/kg HBCD Monofraktion Nordrhein-Westfalen Erlass bis 25 Volumen25.10.2016 prozent oder kleiner 0,5 m³/t über 25 VolumenMonofraktion prozent oder 0,5 m³/t Rheinland-Pfalz SAM-Information unter 10 Gewichtsprozent bei HBCD05.10.2016 Gehalt von einem Prozent im Dämmstoff über 10 Gewichtsprozent bei HBCDGehalt von einem Prozent im Dämmstoff Saarland Ministerschreiben 14.10.2016 unter 5 Gewichts- über 5 Gewichtsprozent prozent Monofraktion Sachsen Ministerschreiben 11.10.2016 kleiner 1 000 mg/kg größer 1 000 mg/kg HBCD HBCD Monofraktion* Sachsen-Anhalt Hinweise Landesverwaltungsamt 29.09.2016 bis 10 Masseprozent Schleswig-Holstein Ministerschreiben 18.10.2016 kleiner 0,5 m³/t Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Monofraktion* über 10 Masseprozent Monofraktion größer 0,5 m³/t Anzeige nach § 15 BImschV Anzeige nach § 15 BImschV Anzeige nach § 15 BImschV Monofraktion* Thüringen * Vorbehandlung und Mischung mit nicht gefährlichen Abfällen zu 19 12 10; 19 12 12 möglich, wenn HBCD-Anteil unter 1 000 mg/kg Anzeige nach §15 BImschV
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