Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen

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27.10.2016
Änderung Abfallverzeichnisverordnung
Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen
Am 25.09.2016 hat der Bundesrat beschlossen, dass
alle Abfälle, welche die in Anhang IV der POP-Verordnung gelisteten Konzentrationsgrenzen überschreiten, als gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einzustufen sind.
Ab dem 30.09.2016 gilt die Verordnung (EU) 2016/460
vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V
der POP-Verordnung. Demnach wird der Stoff Hexabromcyclododecan (HBCD) mit einer Konzentration
von 1 000 mg/kg gelistet. Abfälle, die diesen Schadstoff in dieser Konzentration enthalten, müssen aus
dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust und einem
Entsorgungsverfahren zugeführt werden.
Als Folge der geänderten AVV kam es zu Entsorgungsengpässen, da der nun als gefährlich deklarierte Abfall der Getrennthaltungspflicht unterliegt. Neben der
notwendigen Änderungsgenehmigung für die Logistiker, Vorbehandler und Verbrennungsanlagen, die überwiegend nach § 16 BImSchG zu beantragen wären,
ist auch zu beachten, dass eine Verbrennung dieser
Dämmstoffe als Monochargen aufgrund des physikalischen Verhaltens und des äußerst hohen Heizwertes
technisch fast nicht möglich ist. Weiterhin wären Probleme bei der Rauchgasreinigung zu erwarten.
Mit den zuständigen Landesumweltministerien wurden in den letzten Tagen viele Gespräche geführt,
um einen praxistauglichen Vollzug zu realisieren. Gemäß dem Umweltbundesamt ist die thermische Behandlung in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) als
geeigneter und vorzugsweise zu wählender Entsorgungsweg für diese Materialien aufgezeigt, da Untersuchungen gezeigt haben, dass moderne Abfallver-
brennungsanlagen für die sichere Verwertung dieser
HBCD-haltigen Dämmmaterialien – auch im Sinne der
POP-Verordnung – geeignet sind.
In den Gesprächen mit den Bundesländern betonte
der BDE, dass es für den bundesweiten Vollzug zwingend notwendig ist, eine kurzfristige und in der Praxis
funktionierende Lösung zu finden. Die bislang reibungslose Entsorgung muss auch weiterhin rechtssicher gewährleistet sein.
Nachfolgend gelistet sind die einzelnen Länderregelungen, die in den letzten Tagen per Erlass, Informationsschreiben oder Vollzugsempfehlung herausgegeben wurden. Wichtig ist jetzt in einem weiteren Schritt,
dass die Einstufung HBCD-haltiger Dämmstoffe als
gefährlicher Abfall vom Bundesrat rückgängig gemacht werden muss. Die Länder müssen unbedingt
dem Vorschlag des Bundesumweltministeriums folgen und im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung verabschieden.
In Deutschland darf es nicht bei einem gesetzgeberischen Flickenteppich bleiben.
Kontakt
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.
Behrenstraße 29
10117 Berlin
Dipl.-Ing. Sandra Giern
Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft
Tel.: +49 30 590 03 35-40
E-Mail: [email protected]
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BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoff­­wirtschaft e.V.
Wirtschafts- und Arbeitgeberverband
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Länderregelungen zum Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffen
Bundesland
Erlass etc.
Datum
Abfallschlüssel
17 09 04
17 09 03
17 06 03
Genehmigung
§ 16 BImschV ohne
Öffentlichkeit
Baden-Württemberg
Erlass
12.10.2016 kleiner 0,5 m³/t
größer 0,5 m³/t
Monofraktion
Bayern
Vollzugshinweise
25.10.2016 kleiner 0,5 m³/t
größer 0,5 m³/t
Monofraktion
SBB-Merkblatt
13.09.2016
Mischabfall
Monofraktion
Anzeige nach § 15
BImschV
Ministerschreiben
untergeordneter
Anteil
17.10.2016
HBCD-haltiger
Dämmplatten
größer 1 000 mg/kg
HBCD
Monofraktion
Anzeige nach § 15
BImschV
Erlass
18.10.2016 kleiner 0,5 m³/t
größer 0,5 m³/t
Monofraktion
Mecklenburg-Vorpommern Vollzugshinweise
untergeordneter
Anteil
20.10.2016
HBCD-haltiger
Dämmplatten
größer 1 000 mg/kg
HBCD
Monofraktion
Niedersachsen
Erlass
untergeordneter
Anteil
30.09.2016
HBCD-haltiger
Dämmplatten
größer 1 000 mg/kg
HBCD
Monofraktion
Nordrhein-Westfalen
Erlass
bis 25 Volumen25.10.2016 prozent oder
kleiner 0,5 m³/t
über 25 VolumenMonofraktion
prozent oder 0,5 m³/t
Rheinland-Pfalz
SAM-Information
unter 10 Gewichtsprozent bei HBCD05.10.2016 Gehalt von einem
Prozent im
Dämmstoff
über 10 Gewichtsprozent bei HBCDGehalt von einem
Prozent im
Dämmstoff
Saarland
Ministerschreiben
14.10.2016
unter 5 Gewichts- über 5 Gewichtsprozent
prozent
Monofraktion
Sachsen
Ministerschreiben
11.10.2016
kleiner 1 000 mg/kg größer 1 000 mg/kg
HBCD
HBCD
Monofraktion*
Sachsen-Anhalt
Hinweise Landesverwaltungsamt
29.09.2016
bis 10
Masseprozent
Schleswig-Holstein
Ministerschreiben
18.10.2016 kleiner 0,5 m³/t
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Monofraktion*
über 10 Masseprozent Monofraktion
größer 0,5 m³/t
Anzeige nach § 15
BImschV
Anzeige nach § 15
BImschV
Anzeige nach § 15
BImschV
Monofraktion*
Thüringen
* Vorbehandlung und Mischung mit nicht gefährlichen Abfällen zu 19 12 10; 19 12 12 möglich, wenn HBCD-Anteil unter 1 000 mg/kg
Anzeige nach §15
BImschV