Entwicklung der Nachlass stundungen unter dem neuen Sanierungsrecht kpmg.ch/restructuring Die am 1. Januar 2014 neu in Kraft getretenen Bestimmungen zum Sanierungsrecht brachten einige Neuerungen im Nachlassverfahren. Mit diesen neuen Bestimmungen strebte der Gesetzgeber verbesserte Rahmenbedingungen zur Unternehmenssanierung an. Nachdem das revidierte Sanierungsrecht seit über zwei Jahren in Kraft ist, hat KPMG eine umfragebasierte Analyse über die Entwicklung der Nachlassstundungen in der Schweiz durchgeführt. Zusammenfassung • KPMG schätzt die jährliche Anzahl Nachlassstundungsverfahren in der gesamten Schweiz seit 2010 auf rund 70 bis 80 pro Jahr. Seit Inkrafttreten des revidierten Sanierungsrechts ist ein leichter Anstieg feststellbar. • Die Anzahl bewilligter Gesuche ist von durchschnittlich knapp 60% (Periode vor SchKG-Revision) auf über 70% (Periode nach SchKG-Revision) gestiegen. Dies dürfte einerseits auf die formellen Erleichterungen zur Einleitung einer Nachlassstundung als auch auf die gestiegene Auseinandersetzung mit dem Verfahren durch die Praktiker infolge der SchKG-Revision zurückzuführen sein. • Rund ein Viertel der Nachlassstundungsgesuche der Jahre 2014 und 2015 beinhaltete einen Antrag auf Publikationsverzicht, der in ca. 85% der Fälle genehmigt wurde. Obwohl der Gesetzgeber den Verzicht auf Bekanntmachung als Ausnahme vorgesehen hat, ist die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung solcher Anträge relativ hoch. • Rund die Hälfte der Nachlassverfahren der Jahre 2014 und 2015 mündeten in einen Nachlassvertrag, während über rund einen weiteren Drittel der Konkurs eröffnet wurde. Die verbleibenden ca. 15% der Fälle konnten durch Sanierung wieder aus dem Nachlassverfahren aussteigen. • Insgesamt ist die absolute Anzahl jährlicher Nachlassverfahren im Vergleich zur Gesamtheit aller Insolvenzen (Anzahl Konkursverfahren im Jahr 2015 rund 14‘500) mit 0.5% marginal. Zwischenbilanz KPMG Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung kann deren Zielerreichung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Resultate dieser Analyse lässt sich jedoch folgende Zwischenbilanz ziehen: • Das Instrument der Nachlassstundung scheint wenig an Attraktivität gewonnen zu haben. • Der Zugang zur Nachlassstundung wurde jedoch offensichtlich erleichtert. • Der Verzicht auf Bekanntmachung ist ein neues Instrument, welches bei über 20% der Verfahren Anwendung findet. Methodik Die vorliegende Analyse basiert auf einem standardisierten Fragebogen, welcher den für Nachlassstundungsgesuche zuständigen Schweizer Gerichten zugestellt wurde. Von 112 Fragebogen wurden 69 (62%) beantwortet. Die Analyse unterscheidet zwei Zeitperioden: • 2010 bis 2013: Vor Einführung des revidierten Sanierungsrechts; • 2014 und 2015: Nach Einführung des revidierten Sanierungsrechts. Die Auswertung der Daten basierte auf der Annahme, dass alle genehmigten, provisorischen Nachlassstundungen, welche nicht durch Sanierung, Nachlassvertrag oder Konkurs geendet haben, in eine definitive Nachlassstundung überge- Gesuche Schweizweit 120 100 80 60 Schätzung KPMG 40 Erhaltene Daten (69 Gerichte) 20 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 gangen sind. Zudem sind noch nicht alle genehmigten, definitiven Nachlassstundungen der Jahre 2014 und 2015 abgeschlossen, sodass deren Ausgang noch offen ist. Unsere Schätzung der Anzahl der jährlichen Nachlassstundungsverfahren in der Schweiz liegen zwei unterschiedlichen Methoden zu Grunde. Es wurde zum einen eine lineare Hochrechnung von den erhaltenen Antworten von 69 Gerichten auf das Total von schweizweit 112 Gerichten vorgenommen. Alternativ dazu erfolgte zur Berücksichtigung der regional unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung eine Hochrechnung unter Berücksichtigung der Anzahl Unternehmen im Einzugsgebiet der jeweiligen Gerichte. Ergebnisse Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Gesuche betrug in der Periode vor der SchKG-Revision 40 und in der Periode nach der SchKG-Revision 39. Gemäss dem Durchschnitt der zwei Hochrechnungsmethoden ergibt dies für die gesamte Schweiz 73 Verfahren vor der SchKG-Revision bzw. 77 nach der SchKG-Revision. Damit hat sich die Zahl jährlicher Nachlassstundungen nach der Revision kaum verändert. Im Verhältnis zu den insgesamt eingereichten Gesuchen wurden unter dem revidierten Sanierungsrecht 72% der Nachlassstundungsgesuche bewilligt, verglichen mit 59% unter dem alten Sanierungsrecht. Dieser Anstieg dürfte mit der formell erleichterten Einleitung einer Nachlassstundung unter dem revidierten Sanierungsrecht begründet sein. Hinzu dürfte auch der Umstand kommen, dass sich die involvierten Praktiker (Rechts- und Sanierungsberater, Bankenvertreter, etc.) stärker mit diesem neuen Instrument auseinandergesetzt haben und das Verfahren dadurch an Aufmerksamkeit gewonnen hat. Insgesamt war die absolute Anzahl jährlicher Nachlassstundungsverfahren im Vergleich zu den rund 14‘500 eröffneten Konkursverfahren im Jahr 2015 marginal (0.5% aller Konkurs- und Nachlassstundungsverfahren). Seit Inkrafttreten des revidierten Sanierungsrechts hat sich die Anzahl der gestellten Gesuche kaum verändert. Verzicht auf Bekanntmachung Ein neues Instrument unter dem revidierten Sanierungsrechts ist die Möglichkeit, den Verzicht auf Bekanntmachung der gewährten provisorischen Nachlassstundung zu beantragen. Ein Verzicht auf Bekanntmachung soll einem Vertrauensverlust beim Publikum vorbeugen, sofern dieser der optimalen wirtschaftlichen Tätigkeit und damit einer möglichen Sanierung im Wege stehen würde. Allerdings soll der Verzicht auf Bekanntmachung eine Ausnahme darstellen und kann nur mit der gleichzeitigen Einsetzung eines Sachwalters bewilligt werden. 26% der Gesuche um provisorische Nachlassstundung der Jahre 2014 und 2015 beinhalteten einen Antrag auf Verzicht auf Bekanntmachung. Von diesen Anträgen wurden 84% stattgegeben. Damit wurde bei rund einem Viertel der Gesuche auf diese Ausnahmeregel abgestützt und die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung solcher Anträge war mit 84% relativ hoch. Provisorische Nachlassstundungen Eine weitere Änderung des revidierten Sanierungsrechts ist die Pflicht, dass der definitiven Nachlassstundung eine provisorische vorangehen muss. Diese war vor der SchKG-Revision nicht vorgesehen, wurde aber punktuell von gewissen Gerichten dennoch gefordert. Insgesamt zeigt sich dies in einer zunehmenden Anzahl der Gesuche um provisorische Nachlassstundung seit Anfang des Jahres 2014 verglichen zu den vorangehenden Perioden. Diese Zunahme erlaubt keinen Rückschluss auf generell steigende Nachlassstundungen, sondern ist aus unserer Sicht eine Folge der gesetzlichen Neuerung. Ausstieg aus Nachlassstundungen Der Anteil der Unternehmen, welche durch Sanierung aus der Nachlassstundung entlassen wurden, nahm von 2% vor der SchKG-Revision auf 15% seit der Gesetzesänderung zu. Ebenfalls stieg der Anteil von Unternehmen, für welche die Nachlassstundung in einen Konkurs mündete, von 23% auf 35%. Demgegenüber hat die Verwendung eines Nachlassvertrags von 75% auf 50% deutlich abgenommen. Da das Ziel des Nachlassvertrages sowohl eine Sanierung als auch eine Liquidation sein kann, ist keine eindeutige Schlussfolgerung aus diesem Rückgang möglich. Ausstieg aus Nachlassstundungen 2010–2013 2010–2013 2014–2015 2014–2015 2% 23% 35% Sanierung Nachlassvertrag Konkurs 75% 2% Sanierung 15% Sanierung 75% Nachlassvertrag 50% Nachlassvertrag 23% Konkurs 35% Konkurs Kontakt KPMG AG Badenerstrasse 172 Postfach CH-8036 Zürich kpmg.ch/restructuring Peter Dauwalder Partner Restructuring Jörg Kilchmann Partner Legal Alessandro Farsaci Senior Manager Restructuring +41 58 249 41 80 [email protected] +41 58 249 35 73 [email protected] +41 58 249 47 92 [email protected] Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine künftige Situation akkurat widerspiegeln. 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