Entwicklung der Nachlassstundungen unter dem neuen

Entwicklung
der Nachlass­
stundungen
unter dem neuen
Sanierungsrecht
kpmg.ch/restructuring
Die am 1. Januar 2014 neu in Kraft getretenen Bestimmungen zum Sanierungsrecht brachten einige Neuerungen im Nachlassverfahren. Mit diesen neuen
Bestimmungen strebte der Gesetzgeber verbesserte Rahmenbedingungen zur
Unternehmenssanierung an. Nachdem das revidierte Sanierungsrecht seit
über zwei Jahren in Kraft ist, hat KPMG eine umfragebasierte Analyse über die
Entwicklung der Nachlassstundungen in der Schweiz durchgeführt.
Zusammenfassung
• KPMG schätzt die jährliche Anzahl Nachlassstundungsverfahren in der gesamten Schweiz seit 2010 auf rund 70 bis
80 pro Jahr. Seit Inkrafttreten des revidierten Sanierungsrechts ist ein leichter Anstieg feststellbar.
• Die Anzahl bewilligter Gesuche ist von durchschnittlich
knapp 60% (Periode vor SchKG-Revision) auf über 70%
(Periode nach SchKG-Revision) gestiegen. Dies dürfte
einerseits auf die formellen Erleichterungen zur Einleitung einer Nachlassstundung als auch auf die gestiegene Auseinandersetzung mit dem Verfahren durch die
Praktiker infolge der SchKG-Revision zurückzuführen
sein.
• Rund ein Viertel der Nachlassstundungsgesuche der
Jahre 2014 und 2015 beinhaltete einen Antrag auf Publikationsverzicht, der in ca. 85% der Fälle genehmigt
wurde. Obwohl der Gesetzgeber den Verzicht auf
Bekanntmachung als Ausnahme vorgesehen hat, ist die
Wahrscheinlichkeit der Genehmigung solcher Anträge
relativ hoch.
• Rund die Hälfte der Nachlassverfahren der Jahre 2014 und
2015 mündeten in einen Nachlassvertrag, während über
rund einen weiteren Drittel der Konkurs eröffnet wurde.
Die verbleibenden ca. 15% der Fälle konnten durch
Sanierung wieder aus dem Nachlassverfahren aussteigen.
• Insgesamt ist die absolute Anzahl jährlicher Nachlassverfahren im Vergleich zur Gesamtheit aller Insolvenzen
(Anzahl Konkursverfahren im Jahr 2015 rund 14‘500) mit
0.5% marginal.
Zwischenbilanz KPMG
Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
kann deren Zielerreichung noch nicht abschliessend beurteilt
werden. Aufgrund der Resultate dieser Analyse lässt sich
jedoch folgende Zwischenbilanz ziehen:
• Das Instrument der Nachlassstundung scheint wenig an
Attraktivität gewonnen zu haben.
• Der Zugang zur Nachlassstundung wurde jedoch offensichtlich erleichtert.
• Der Verzicht auf Bekanntmachung ist ein neues Instrument, welches bei über 20% der Verfahren Anwendung
findet.
Methodik
Die vorliegende Analyse basiert auf einem standardisierten
Fragebogen, welcher den für Nachlassstundungsgesuche
zuständigen Schweizer Gerichten zugestellt wurde. Von
112 Fragebogen wurden 69 (62%) beantwortet.
Die Analyse unterscheidet zwei Zeitperioden:
• 2010 bis 2013: Vor Einführung des revidierten Sanierungsrechts;
• 2014 und 2015: Nach Einführung des revidierten Sanierungsrechts.
Die Auswertung der Daten basierte auf der Annahme, dass
alle genehmigten, provisorischen Nachlassstundungen,
welche nicht durch Sanierung, Nachlassvertrag oder Konkurs
geendet haben, in eine definitive Nachlassstundung überge-
Gesuche Schweizweit
120
100
80
60
Schätzung KPMG
40
Erhaltene Daten
(69 Gerichte)
20
0
2010
2011
2012
2013
2014
2015
gangen sind. Zudem sind noch nicht alle genehmigten,
definitiven Nachlassstundungen der Jahre 2014 und 2015
abgeschlossen, sodass deren Ausgang noch offen ist.
Unsere Schätzung der Anzahl der jährlichen Nachlassstundungsverfahren in der Schweiz liegen zwei unterschiedlichen Methoden zu Grunde. Es wurde zum einen eine
lineare Hochrechnung von den erhaltenen Antworten von
69 Gerichten auf das Total von schweizweit 112 Gerichten
vorgenommen. Alternativ dazu erfolgte zur Berücksichtigung
der regional unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung
eine Hochrechnung unter Berücksichtigung der Anzahl
Unternehmen im Einzugsgebiet der jeweiligen Gerichte.
Ergebnisse
Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Gesuche betrug in der
Periode vor der SchKG-Revision 40 und in der Periode nach
der SchKG-Revision 39. Gemäss dem Durchschnitt der zwei
Hochrechnungsmethoden ergibt dies für die gesamte
Schweiz 73 Verfahren vor der SchKG-Revision bzw. 77 nach
der SchKG-Revision. Damit hat sich die Zahl jährlicher Nachlassstundungen nach der Revision kaum verändert.
Im Verhältnis zu den insgesamt eingereichten Gesuchen
wurden unter dem revidierten Sanierungsrecht 72% der
Nachlassstundungsgesuche bewilligt, verglichen mit 59%
unter dem alten Sanierungsrecht. Dieser Anstieg dürfte mit
der formell erleichterten Einleitung einer Nachlassstundung
unter dem revidierten Sanierungsrecht begründet sein.
Hinzu dürfte auch der Umstand kommen, dass sich die
involvierten Praktiker (Rechts- und Sanierungsberater, Bankenvertreter, etc.) stärker mit diesem neuen Instrument
auseinandergesetzt haben und das Verfahren dadurch an
Aufmerksamkeit gewonnen hat.
Insgesamt war die absolute Anzahl jährlicher Nachlassstundungsverfahren im Vergleich zu den rund 14‘500 eröffneten
Konkursverfahren im Jahr 2015 marginal (0.5% aller Konkurs- und Nachlassstundungsverfahren). Seit Inkrafttreten
des revidierten Sanierungsrechts hat sich die Anzahl der
gestellten Gesuche kaum verändert.
Verzicht auf Bekanntmachung
Ein neues Instrument unter dem revidierten Sanierungsrechts
ist die Möglichkeit, den Verzicht auf Bekanntmachung der
gewährten provisorischen Nachlassstundung zu beantragen.
Ein Verzicht auf Bekanntmachung soll einem Vertrauensverlust
beim Publikum vorbeugen, sofern dieser der optimalen wirtschaftlichen Tätigkeit und damit einer möglichen Sanierung im
Wege stehen würde. Allerdings soll der Verzicht auf Bekanntmachung eine Ausnahme darstellen und kann nur mit der
gleichzeitigen Einsetzung eines Sachwalters bewilligt werden.
26% der Gesuche um provisorische Nachlassstundung der
Jahre 2014 und 2015 beinhalteten einen Antrag auf Verzicht auf
Bekanntmachung. Von diesen Anträgen wurden 84% stattgegeben. Damit wurde bei rund einem Viertel der Gesuche auf
diese Ausnahmeregel abgestützt und die Wahrscheinlichkeit
der Genehmigung solcher Anträge war mit 84% relativ hoch.
Provisorische Nachlassstundungen
Eine weitere Änderung des revidierten Sanierungsrechts ist
die Pflicht, dass der definitiven Nachlassstundung eine provisorische vorangehen muss. Diese war vor der SchKG-Revision nicht vorgesehen, wurde aber punktuell von gewissen
Gerichten dennoch gefordert. Insgesamt zeigt sich dies in
einer zunehmenden Anzahl der Gesuche um provisorische
Nachlassstundung seit Anfang des Jahres 2014 verglichen
zu den vorangehenden Perioden. Diese Zunahme erlaubt
keinen Rückschluss auf generell steigende Nachlassstundungen, sondern ist aus unserer Sicht eine Folge der
gesetzlichen Neuerung.
Ausstieg aus Nachlassstundungen
Der Anteil der Unternehmen, welche durch Sanierung aus
der Nachlassstundung entlassen wurden, nahm von 2% vor
der SchKG-Revision auf 15% seit der Gesetzesänderung zu.
Ebenfalls stieg der Anteil von Unternehmen, für welche die
Nachlassstundung in einen Konkurs mündete, von 23% auf
35%. Demgegenüber hat die Verwendung eines Nachlassvertrags von 75% auf 50% deutlich abgenommen. Da das
Ziel des Nachlassvertrages sowohl eine Sanierung als auch
eine Liquidation sein kann, ist keine eindeutige Schlussfolgerung aus diesem Rückgang möglich.
Ausstieg aus Nachlassstundungen
2010–2013
2010–2013
2014–2015
2014–2015
2%
23%
35%
Sanierung
Nachlassvertrag
Konkurs
75%
2% Sanierung
15% Sanierung
75% Nachlassvertrag
50% Nachlassvertrag
23% Konkurs
35% Konkurs
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Entwicklung der Nachlass­stundungen unter dem neuen Sanierungsrecht Oktober 2016