Amtliche Bekanntmachung-001

014 K 099/13
A M TSGERICHT V ELBERT
B ESCHLUSS
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
24.10.2016 um 11 Uhr,
im Amtsgericht Velbert, Nedderstraße 40, Saal 3
die im Grundbuch von Velbert Blatt 8350 und Velbert Blatt 8280 eingetragenen
Grundstücke
Grundbuchbezeichnung:
Blatt 8350: laufd. Nr. 1 des BV, Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück
2428, Gebäude- und Freifläche, Harkortstraße 3, Langenberger Straße,
groß 4369 m²; laufd. Nr.2 des BV, Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück
2431, Gebäude- u. Freifläche, Harkortstr. 3, groß 90 m², laufd. Nr. 3 des
BV, Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück 2434, Gebäude- u. Freifläche,
Harkortstr. 3, groß 52 m²; laufd. Nr. 4 des BV, Gemarkung Velbert, Flur 52,
Flurstück 2436, Gebäude-u. Freifläche, Harkortstr. 3, Langenberger Straße,
groß 14 m²; laufd. Nr. 5 des BV, Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück
2481, Gebäude- u. Freifläche, Harkortstr., 1 m²; laufd. Nr. 6 des BV,
Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück 2494, Gebäude- und Freifläche,
Harkortstr. 3, groß 1384 m²; laufd. Nr. 7 des BV, Gemarkung Velbert, Flur
52, Flurstück 2684, Gebäude- u. Freifläche, Langenberger Straße,
Harkortstraße 3, groß 1755 m²; laufd. Nr. 8 des BV, Gemarkung Velbert,
Flur 52, Flurstück 2686, Waldfläche, Langenberger Straße, Harkortstraße,
groß 979 m²; laufd. Nr. 9 des BV, Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück
2493, Harkortstraße, Freifläche, groß 1291 m² und Grundbuch von Velbert
Blatt 8280: Gemarkung Velbert, Flur 52, Flurstück 2492, Gebäude- u.
Freifläche, Harkortstraße, groß 1290 m²
versteigert werden.
Laut Wertgutachten handelt es sich um einen sogenannten Saunaclub (Nutzung
als Bordell mit Bar- und Kontaktbereich, Pool, Zimmern) mit Wohn- und
Geschäftshaus, zwei Hallen und Garagengebäuden. Bei der Bebauung des
Flurstücks 2428 handelt es sich beim Gebäude 1 um ein ehemaliges Wohn- und
Geschäftshaus mit Unterkellerung und Flachdach, beim Gebäude Nr. 2 um ein
eingeschossiges massives Hallengebäude ohne Unterkellerung mit Flachdach als
Anbau mit Verbindung zum Gebäude 1, beim Gebäude 3 um ein eingeschossiges,
teilunterkellertes, massives Hallengebäude mit Verbinder mit Flachdach als Anbau
mit Verbindung zum Gebäude 2. Das Flurstück 2494 ist bebaut mit vier
Reihengaragen mit Flachdach (Gebäude 4) und einer Unterkellerung unter den
Garagen als Gebäude Nr. 5 darüber hinaus als Lager. Baujahr ca.
1980,1983,1986, später Umbau und Modernisierung. Nutzfläche: 1.638 m²
Gewerbeflächen, 313 m ² Lagerflächen, 4 Garagen.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 07.10.2013 bei BV
1,4,5,6 (Blatt 8350) und am 08.10.2013 bei BV 2,3,7,8,9 (Blatt 8350) und am
07.10.2013 bei BV 1 in Blatt 8280 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf sämtlich Flur 52: Flurstück
2428: 1.009.000,00 Euro; Flurstück 2431: 2.200,00 Euro; Flurstück 2434: 1.200,00
Euro; Flurstück 2436: 170,00 Euro; Flurstück 2481: 10,00 Euro; Flurstück 2494:
81.000,00 Euro; Flurstück 2684: 84.000,00 Euro, Flurstück 2686: 980,00 Euro;
Flurstück 2493: 46.000,00 Euro; Flurstück 2492: 46.000,00 Euro; Summe:
1.270.560,00 Euro festgesetzt.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Velbert, 03.05.2016