Projektkundmachung - Tüker Ferit, 4320 Perg, Lanzenberg 67 28,10

Bezirkshauptmannschaft Perg
4320 Perg • Dirnbergerstraße 11
Geschäftszeichen:
Ge20-84-2016
Bearbeiter/in: Elke KARL
Tel: (+43 7262) 551-674 04
Fax: (+43 7262) 551-267 399
E-Mail: [email protected]
www.bh-perg.gv.at
Perg, 18. Oktober 2016
_
PROJEKTKUNDMACHUNG
Herr TÜKER Ferit, 4320 Perg, Lanzenberg 67, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Perg die
Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einbau eines Gastronomiebetriebes (Pizza
Burger Kebap Restaurant) samt Küche, Lager und Sanitärräume und Gastgarten mit 24
Verabreichungsplätzen im Standort 4310 Mauthausen, Einkaufszentrum Donaupark Mauthausen
auf dem Grundstück Nr. 13/3, KG Haid, beantragt.
Da die Anlagenänderung den Voraussetzungen des § 359 b Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit
Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 entspricht, ist es dem vereinfachten Verfahren gem. § 359 b Absatz
1 leg.cit. zu unterziehen.
Die Nachbarn können in das aufliegende Projekt Einsicht nehmen und sich dazu schriftlich oder
mündlich äußern.
Ort der Einsichtnahme:
Bezirkshauptmannschaft Perg, Zimmer-Nr. 217;
Marktgemeindeamt 4310 Mauthausen
Zeit:
Während der Parteienverkehrszeiten.
Frist zur Abgabe einer Äußerung:
Vom Tag der Auflage, das ist der 20.10.2016
bis spätestens 03.11.2016;
Zur Feststellung, ob Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden
Interessen erforderlich sind, wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.
DVR.0069329
Hinweise:
Äußerungen die nach Ablauf dieser Frist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieses Anhörungs- bzw. Äußerungsrecht begründet
k e i n e Parteistellung gem. § 8 AVG 1991 im ggst. Verfahren.
Die Behörde kann unter Berücksichtigung der eingelangten Äußerungen im zu erlassenden Verfahrensbescheid erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Absatz 2 Gewerbeordnung 1994 sowie der gemäß § 77 Absatz 3 und 4 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen erteilen.
Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sind alle Personen, die durch die Errichtung, den
Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder
sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten auch die Inhaber von
Einrichtungen, in denen sich - wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen
- regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten sowie die Erhalter von Schulen.
Die Kundmachung ergeht an:
das Marktgemeindeamt 4310 Mauthausen (Projekt g.g.R.)
mit dem Ersuchen diese an der Amtstafel umgehend nachweislich während der oben angegebenen Zeitdauer anzuschlagen.
Zugleich ergeht das Ersuchen je eine Ausfertigung der Kundmachung in den der ggst. Anlage unmittelbar benachbarten Häusern nachweislich anzuschlagen. Unter unmittelbar benachbarten
Häusern sind jene zu verstehen, die rund um die ggst. Betriebsanlage dieser am nächsten liegen,
auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegen sollte.
Im Übrigen möge die Marktgemeinde i.S. des § 355 GewO 1994 eine Stellungnahme zum ggst.
Verfahren abgeben.
Es wird gebeten, nach Ablauf der Frist die Projektkundmachung samt Projektsunterlagen
umgehend zu retournieren.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Elke KARL
Hinweis:
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie ihr Schreiben bitte per Mail an [email protected] oder an die
Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.
Wir sind persönlich für Sie da (Parteienverkehr): Mo-Fr 07:00 bis 12:00 Uhr, Di 07:30 bis 17:00 Uhr; Informationen rund um die Uhr erhalten Sie auch im
Internet unter www.bh-perg.gv.at.
Unsere Amtsstunden: Mo und Do 07:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr, Di 07:30 bis 17:00 Uhr, Mi 07:00 bis 13:00 Uhr, Fr 07:00 bis 12:30 Uhr.
Seite 2