Bezirkshauptmannschaft Perg 4320 Perg • Dirnbergerstraße 11 Geschäftszeichen: Ge20-39-2016 Bearbeiter: Mag. Rupert Mitter Tel: (+43 7262) 551-674 00 Fax: (+43 7262) 551-267 399 E-Mail: [email protected] www.bh-perg.gv.at Perg, 18. August 2016 _ PROJEKTKUNDMACHUNG Herr Markus Mertlitz, 4312 Ried/Riedmark, Niederzirking 46, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Perg die Errichtung einer Betriebsanlage durch Einbau eines Installationsbetriebes incl. Lager, Büro, Sanitär- und Arbeitsräume im Standort 4312 Ried/Riedmark, Niederzirking 44, auf dem Grundstück Parz.Nr. 2803, KG. Ried/Riedmark, beantragt. Da die Anlagenerrichtung den Voraussetzungen des § 359 b Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 entspricht, ist es dem vereinfachten Verfahren gem. § 359 b Absatz 1 leg.cit. zu unterziehen. Die Nachbarn können in das aufliegende Projekt Einsicht nehmen und sich dazu schriftlich oder mündlich äußern. Ort der Einsichtnahme: Bezirkshauptmannschaft Perg, Zimmer-Nr. 217; Marktgemeindeamt Ried/Riedmark Zeit: Während der Parteienverkehrsstunden. Frist zur Abgabe einer Äußerung: Vom Tag der Auflage, das ist der 22.08.2016 bis spätestens 05.09.2016; Zur Feststellung, ob Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erforderlich sind, wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. DVR.0069329 Hinweise: Äußerungen die nach Ablauf dieser Frist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses Anhörungs- bzw. Äußerungsrecht begründet k e i n e Parteistellung gem. § 8 AVG 1991 im ggst. Verfahren. Die Behörde kann unter Berücksichtigung der eingelangten Äußerungen im zu erlassenden Verfahrensbescheid erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Absatz 2 Gewerbeordnung 1994 sowie der gemäß § 77 Absatz 3 und 4 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen erteilen. Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich - wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen - regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten sowie die Erhalter von Schulen. Die Kundmachung ergeht an: das Marktgemeindeamt Ried/Riedmark (Projekt g.g.R.) mit dem Ersuchen diese an der Amtstafel umgehend nachweislich während der oben angegebenen Zeitdauer anzuschlagen. Zugleich ergeht das Ersuchen je eine Ausfertigung der Kundmachung in den der ggst. Anlage unmittelbar benachbarten Häusern nachweislich anzuschlagen. Unter unmittelbar benachbarten Häusern sind jene zu verstehen, die rund um die ggst. Betriebsanlage dieser am nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegen sollte. Im Übrigen möge die Marktgemeinde i.S. des § 355 GewO 1994 eine Stellungnahme zum ggst. Verfahren abgeben. Es wird gebeten, nach Ablauf der Frist die Projektkundmachung samt Projektsunterlagen umgehend zu retournieren. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann Mag. Rupert Mitter Hinweis: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie ihr Schreiben bitte per Mail an [email protected] oder an die Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an. Wir sind persönlich für Sie da (Parteienverkehr): Mo-Fr 07:00 bis 12:00 Uhr, Di 07:30 bis 17:00 Uhr; Informationen rund um die Uhr erhalten Sie auch im Internet unter www.bh-perg.gv.at. Unsere Amtsstunden: Mo und Do 07:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr, Di 07:30 bis 17:00 Uhr, Mi 07:00 bis 13:00 Uhr, Fr 07:00 bis 12:30 Uhr. Seite 2
© Copyright 2025 ExpyDoc