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Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG
Nr. 40 vom 19.10.2016
Baden-Baden: Bebauungsplan "Zwischen Stephanien- und
Vincentistraße" wirksam
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die
mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 mit heute verkündetem Urteil die
Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan der Stadt Baden-Baden (Antragsgegnerin) „Zwischen Stephanien- und Vincentistraße“ in den Fassungen
vom 12. Mai 2014 und 29. Februar 2016 abgewiesen.
Der Bebauungsplan umfasst ein Plangebiet von etwa 3,51 ha. Durch den Plan
werden auf etwa 2,62 ha allgemeine Wohngebiete festgesetzt, im Übrigen Flächen für Gemeinbedarf, öffentliche und private Grünflächen sowie öffentliche
Verkehrsflächen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag
gegen den Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, die Festsetzungen
des Bebauungsplans führten dazu, dass in unmittelbarer Nähe zu ihrem im
Plangebiet liegenden Grundstück massive Baukörper entstünden, die das weithin sichtbare und teilweise in den Geltungsbereich der Satzung zum Schutz der
Gesamtanlage Baden-Baden fallende Erscheinungsbild des Hangs beeinträchtigen würden. Die vorgesehene Bebauung werde die vorhandene Kaltluftströmung
und damit das Stadtklima negativ beeinflussen und zu einer erheblichen Zunahme von Verkehrslärm führen. Der Bebauungsplan verfolge keine städtebaulichen
Ziele, sondern nur die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke und eine
maximale Gewinnerzielung. Auch entgegenstehende Belange des Denkmalschutzes führten zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die klimatischen Auswirkungen des
Bebauungsplans und die durch ihn hervorgerufene Immissionsbelastung lägen
nicht vor. Die gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragsteller seien unbegründet, da die von der Antragsgegnerin
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angestellten Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen aus sich heraus
tragfähig seien und den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügten. Der
angefochtene Bebauungsplan leide auch nicht an einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die teilweise erst im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplans sei
die Abwägungsentscheidung nicht im Kern berührt worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 1633/14).