Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Villingen-Schwenningen
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen–Schwenningen zur Vergabe einer
Dienstleistungskonzession
Vergabe–/Projekt–Nummer: 1077/2016
Amtsblatt der Stadt Villingen-Schwenningen
Berechtigung zur Akquise von Werbeanzeigen auf Provisionsbasis
Ergänzende Informationen:
Die Stadt Villingen-Schwenningen gibt seit 2014 ein Amtsblatt mit einer Auflage von aktuell 46.000
Exemplaren heraus. Dieses wird dienstags 14-tägig kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet
verteilt.
Das Amtsblatt wird flächendeckend im gesamten Stadtgebiet von Villingen-Schwenningen
(einschließlich der Ortschaften Herzogenweiler, Marbach, Mühlhausen, Obereschach,
Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim, Weilersbach) in sämtliche Briefkästen verteilt. Die
Verteilung erfolgt auch in solche Briefkästen, auf denen vermerkt ist, dass keine Werbung
eingeworfen werden soll, denn das Amtsblatt ist keine Werbung, sondern das amtliche
Bekanntmachungsorgan der Stadt.
Das Amtsblatt wird aktuell in einer Auflage von 46.000 Stück produziert. Die tatsächliche
Auflagenhöhe ist abhängig von der Auftragsvergabe für ebenfalls ausgeschriebene Leistung
"Verteilung des Amtsblatts". Eine Reduzierung der Stückzahl ist möglich. Eine geringere Auflage als
25.000 Stück ist ausgeschlossen. Voraussichtlich bei der Auftragsvergabe durch den Gemeinderat
der Stadt Villingen-Schwenningen im Oktober 2016 kann die tatsächliche Auflage bekannt gegeben
werden. Auch der bisherige Verteiltag Dienstag kann sich noch verändern.
Für die kommenden zwei Jahre (2017/2018) sucht die Stadt einen starken Partner für die Akquise
von Werbeanzeigen auf Provisionsbasis.
Das Amtsblatt wird im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert. Pro Jahr
erscheinen mindestens 18, maximal 24 Ausgaben mit einem Umfang von durchschnittlich 20
Seiten. Im Amtsblatt werden unter anderem die örtlichen Rechtsvorschriften und amtlichen
Mitteilungen der Stadt (z. B. Satzungen, Rechtsverordnungen, Ausschreibungsverfahren etc.)
veröffentlicht. Daneben stehen in jedem Amtsblatt 15 Prozent des Gesamtinhalts für
Werbeanzeigen zur Verfügung (1,8 Seiten bei 16 Seiten Gesamtumfang). Die Akquise dieser
Werbeanzeigen erfolgt durch einen externen Auftragnehmer.
Weitere Konkretisierungen des Leistungsgegenstands und die Auftragsbedingungen können dem
angefügten Mustervertrag entnommen werden.
Angebote von interessierten Bietern können (nur in deutscher Sprache und in schriftlicher Form)
eingereicht werden bei:
Stadt Villingen-Schwenningen
Stadtbauamt, Abt. Verwaltung
Marktplatz 1
78054 Villingen-Schwenningen.
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Der Angebotsumschlag ist mit der Angabe
"Angebot 1077/2016"
deutlich zu kennzeichnen.
Im schriftlichen Angebot ist insbesondere darzustellen:
a)
b)
c)
die vorgeschlagene Vergütung (s. § 5 Abs. 1 des Mustervertrags)
ggf. vom Mustervertrag abweichende gewünschte Vertragsbedingungen
Angabe ggf. bereits erbrachter vergleichbarer Leistungen
Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich die Nachforderung ergänzender Angaben zur
Aufklärung des Angebotsinhalts und Angebotswertung vor.
Der Zuschlag soll auf das unter Berücksichtigung aller preislicher und vertragsrechtlicher Aspekte
wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.
I. Mustervertrag: (s. folgende Seiten)
Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Villingen-Schwenningen
Vertrag
zwischen
der Stadt Villingen-Schwenningen,
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Rupert Kubon,
Münsterplatz 7/8, 78050 Villingen-Schwenningen,
nachfolgend "Stadt" genannt
und
der Firma X
vertreten durch den Geschäftsführer,
nachfolgend "Auftragnehmerin" genannt
zur Werbeakquise im Amtsblatt der Stadt Villingen-Schwenningen
Vorbemerkungen
Die Stadt gibt seit Januar 2014 ein in der Regel 14-tägig erscheinendes Bekanntmachungs- und
Informationsblatt (Amtsblatt) mit einer Auflage von 46.000 Stück heraus. Dabei wird das Amtsblatt
im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert. Pro Jahr erscheinen mindestens 16,
maximal 24 Ausgaben mit einem Umfang von durchschnittlich 20 Seiten.
Das Amtsblatt wird flächendeckend dienstags im gesamten Stadtgebiet von VillingenSchwenningen (einschließlich der Ortschaften Herzogenweiler, Marbach, Mühlhausen,
Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim, Weilersbach) in sämtliche Briefkästen
verteilt. Die Verteilung erfolgt auch in solche Briefkästen, auf denen vermerkt ist, dass keine
Werbung eingeworfen werden soll, denn das Amtsblatt ist keine Werbung, sondern das amtliche
Bekanntmachungsorgan der Stadt. (Abhängig von der ebenfalls zu vergebenden Leistung
"Verteilung").
Im Amtsblatt werden u.a. die örtlichen Rechtsvorschriften und amtlichen Mitteilungen der Stadt (z.
B. Satzungen, Rechtsverordnungen, Ausschreibungsverfahren etc.) veröffentlicht. Daneben soll
jedes Amtsblatt Werbeanzeigen im Umfang von 15 % enthalten. Die Akquise der Werbeanzeigen
einschließlich der Pflege des Anzeigenkundenstamms erfolgt durch die Auftragnehmerin.
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§1
Gegenstand des Vertrags
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Werbeanzeigen für jede Ausgabe des Amtsblatts der
Stadt im Umfang von max. 15 % des Gesamtseitenumfangs zu akquirieren, wobei das
Amtsblatt im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert wird.
(2) Es besteht seitens der Auftragnehmerin kein Anspruch, mehr als die vereinbarten 15 %
Werbeanzeigen je Amtsblatt zu akquirieren.
(3) Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14-tägig am Dienstag. Soweit in der sitzungsfreien Zeit
des Gemeinderates oder aus anderen Gründen ein Amtsblatt nicht herausgegeben wird,
setzt die Stadt die Auftragnehmerin hiervon rechtzeitig in Kenntnis. Die Stadt garantiert der
Auftragnehmerin 16 Ausgaben des Amtsblattes je Kalenderjahr.
(4) Die Werbeanzeigen werden ausschließlich auf den letzten Seiten platziert, wobei die
allerletzte Seite des Amtsblatts der Stadt (Rückseite) für eigene Anzeigen städtischer
Dienststellen, Eigenbetriebe und Gesellschaften vorbehalten bleibt.
§2
Pflichten der Auftragnehmerin
(1) Die Werbeanzeigen sind der Stadt durch die Auftragnehmerin zum bei Vertragsabschluss
vereinbarten Redaktionsschluss als fertigmontierte PDF-Dateien zur Verfügung zu stellen.
Fallen der Redaktionsschluss für die Anzeigenakquise oder der Redaktionsschluss für den
Druck oder der Liefertermin für die Druckexemplare oder der Herausgabe-/Verteiltag auf
einen gesetzlichen Feiertag (Baden-Württemberg), verschiebt sich der Redaktionsschluss
für die Zusendung der Werbeanzeigen (nach Vereinbarung).
(2) Unzulässig ist die Akquise von Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt, einen
sexistischen, rassistischen oder menschenverachtenden Inhalt hat oder für politische
Parteien wirbt. Die Werbung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen und hat die
freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Anzeigenkundenstamm zu pflegen sowie
Anschreiben und Mediadaten an potentielle Anzeigenkunden zu erstellen und zu versenden.
(4) Die Auftragnehmerin hat regelmäßig eine Potenzialanalyse (Recherchieren von potentiellen
Anzeigenkunden) durchzuführen und auf Wunsch des Anzeigenkunden Belegexemplare zu
versenden.
§3
Pflichten und Rechte der Stadt
(1) Die Stadt ist verpflichtet der Auftragnehmerin benötigte Daten (Satzspiegel, digitale
Unterschrift, digitaler Briefkopf, Erscheinungstermine) bekanntzugeben.
(2) Soweit Anzeigenanfragen, -aufträge sowie Druckvorlagen bei der Stadt eingehen, hat die
Stadt der Auftragnehmerin unverzüglich alle relevanten Infos bezüglich der Anzeigenkunden
weiterzugeben.
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(3) Es ist der Stadt – mit Ausnahme der Anzeigen für die städtischen Dienststellen,
Eigenbetriebe und Gesellschaften auf der letzten Amtsblatt-Seite/Rückseite – untersagt,
selbst Anzeigen zu akquirieren. Dies gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin ihrer Pflicht
gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrags nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. In diesem
Fall hat die Stadt das Recht, den von der Auftragnehmerin ungenutzten Seitenanteil für
Werbung mit selbst ausgewählten Inhalten zu füllen.
(4) Die Stadt ist berechtigt, das vollständig montierte Amtsblatt (inklusive der Werbeanzeigen
der Auftragnehmerin) zu drucken, zu verteilen, in der elektronischen Fassung auf ihrer
Homepage kostenfrei zum Download und auch auf andere Weise im Internet zur Verfügung
zu stellen und an Interessenten zu versenden.
§4
Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2018.
§5
Honorar, Abrechnung
(1) Die Auftragnehmerin erhält XX % des durch ihre Anzeigenaufträge erzielten Umsatzes
(Nettobetrag) am Projekt Amtsblatt zzgl. MwSt. Der gesamte Restbetrag der durch die
Anzeigenakquise erzielten Umsätze steht der Stadt zu und ist von der Auftragnehmerin an
die Stadt zu bezahlen. Mit diesem Honorar sind alle sich aus diesem Vertrag ergebenen
Pflichten der Auftragnehmerin und alle Kosten der Auftragnehmerin (insbesondere die
Telefon- und Portokosten) abgegolten.
(2) Die Überweisung des an die Stadt aufgrund Abs. 1 zu bezahlenden Betrags erfolgt durch die
Auftragnehmerin nach Zahlungseingang durch den Werbekunden bei der Auftragnehmerin.
Die Zahlung an die Stadt ist von der Auftragnehmerin jeweils 4 Wochen nach dem
jeweiligen Erscheinungstermin zu leisten. Die pro Einzelausgabe des Amtsblatts erzielten
Einnahmen sind der Stadt darzulegen. Die Auftragnehmerin hat die Anzeigen zu akquirieren
und den Anzeigenkunden direkt in Rechnung zu stellen.
§6
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Auftragnehmerin und die Stadt werden im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in
jeder Phase der Leistungserbringung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies bedingt, dass
die Auftragnehmerin die Interessen der Stadt nach besten Kräften berücksichtigt und die
Stadt ihrerseits alle benötigten Informationen oder wesentlichen Daten zur Verfügung stellt.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen,
auch noch nicht veröffentlichte Informationen der Stadt, streng vertraulich zu behandeln.
Die Auftragnehmerin wird alle ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Grundsatz der
Verschwiegenheit ausdrücklich hinweisen und auf Verlangen der Stadt hierzu verpflichten.
§7
Herausgabe/
Haftung der Auftragnehmerin
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(1) Herausgeberin des Amtsblatts ist die Stadt. Sie ist für die Inhalte des Amtsblatts und deren
rechtliche Zulässigkeit alleine verantwortlich.
(2) Die Haftung der Auftragnehmerin, insbesondere für eventuelle Mängel ihrer Leistung oder
sonstige Pflichtverletzungen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zum
Werkvertragsrecht.
§8
Kündigungsrecht
Beiden Parteien steht ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ein solches
besteht für die Stadt insbesondere dann, wenn die Auftragnehmerin die in diesem Vertrag
genannten Verpflichtungen nicht erfüllt und trotz Abmahnung bei späteren Ausgaben erneut
ein Verstoß gegen diese Verpflichtung erfolgt.
§9
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll
eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem Willen der
Vertragsparteien am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt
auch für Nebenabreden sowie für sämtliche Zusatzaufträge. Auch das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden.
(3) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung
vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Auf den Vertrag findet
insoweit ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Hierbei gelten ergänzend zu diesem
Vertrag die gesetzlichen Vorschriften.
Villingen-Schwenningen, den ……………
Ort, den………………..
_____________________________________
Dr. Rupert Kubon
Oberbürgermeister
______________________________________
Für die Auftragnehmerin