Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen–Schwenningen zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession Vergabe–/Projekt–Nummer: 1077/2016 Amtsblatt der Stadt Villingen-Schwenningen Berechtigung zur Akquise von Werbeanzeigen auf Provisionsbasis Ergänzende Informationen: Die Stadt Villingen-Schwenningen gibt seit 2014 ein Amtsblatt mit einer Auflage von aktuell 46.000 Exemplaren heraus. Dieses wird dienstags 14-tägig kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt. Das Amtsblatt wird flächendeckend im gesamten Stadtgebiet von Villingen-Schwenningen (einschließlich der Ortschaften Herzogenweiler, Marbach, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim, Weilersbach) in sämtliche Briefkästen verteilt. Die Verteilung erfolgt auch in solche Briefkästen, auf denen vermerkt ist, dass keine Werbung eingeworfen werden soll, denn das Amtsblatt ist keine Werbung, sondern das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt. Das Amtsblatt wird aktuell in einer Auflage von 46.000 Stück produziert. Die tatsächliche Auflagenhöhe ist abhängig von der Auftragsvergabe für ebenfalls ausgeschriebene Leistung "Verteilung des Amtsblatts". Eine Reduzierung der Stückzahl ist möglich. Eine geringere Auflage als 25.000 Stück ist ausgeschlossen. Voraussichtlich bei der Auftragsvergabe durch den Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen im Oktober 2016 kann die tatsächliche Auflage bekannt gegeben werden. Auch der bisherige Verteiltag Dienstag kann sich noch verändern. Für die kommenden zwei Jahre (2017/2018) sucht die Stadt einen starken Partner für die Akquise von Werbeanzeigen auf Provisionsbasis. Das Amtsblatt wird im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert. Pro Jahr erscheinen mindestens 18, maximal 24 Ausgaben mit einem Umfang von durchschnittlich 20 Seiten. Im Amtsblatt werden unter anderem die örtlichen Rechtsvorschriften und amtlichen Mitteilungen der Stadt (z. B. Satzungen, Rechtsverordnungen, Ausschreibungsverfahren etc.) veröffentlicht. Daneben stehen in jedem Amtsblatt 15 Prozent des Gesamtinhalts für Werbeanzeigen zur Verfügung (1,8 Seiten bei 16 Seiten Gesamtumfang). Die Akquise dieser Werbeanzeigen erfolgt durch einen externen Auftragnehmer. Weitere Konkretisierungen des Leistungsgegenstands und die Auftragsbedingungen können dem angefügten Mustervertrag entnommen werden. Angebote von interessierten Bietern können (nur in deutscher Sprache und in schriftlicher Form) eingereicht werden bei: Stadt Villingen-Schwenningen Stadtbauamt, Abt. Verwaltung Marktplatz 1 78054 Villingen-Schwenningen. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen Der Angebotsumschlag ist mit der Angabe "Angebot 1077/2016" deutlich zu kennzeichnen. Im schriftlichen Angebot ist insbesondere darzustellen: a) b) c) die vorgeschlagene Vergütung (s. § 5 Abs. 1 des Mustervertrags) ggf. vom Mustervertrag abweichende gewünschte Vertragsbedingungen Angabe ggf. bereits erbrachter vergleichbarer Leistungen Die Stadt Villingen-Schwenningen behält sich die Nachforderung ergänzender Angaben zur Aufklärung des Angebotsinhalts und Angebotswertung vor. Der Zuschlag soll auf das unter Berücksichtigung aller preislicher und vertragsrechtlicher Aspekte wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. I. Mustervertrag: (s. folgende Seiten) Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen Vertrag zwischen der Stadt Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Rupert Kubon, Münsterplatz 7/8, 78050 Villingen-Schwenningen, nachfolgend "Stadt" genannt und der Firma X vertreten durch den Geschäftsführer, nachfolgend "Auftragnehmerin" genannt zur Werbeakquise im Amtsblatt der Stadt Villingen-Schwenningen Vorbemerkungen Die Stadt gibt seit Januar 2014 ein in der Regel 14-tägig erscheinendes Bekanntmachungs- und Informationsblatt (Amtsblatt) mit einer Auflage von 46.000 Stück heraus. Dabei wird das Amtsblatt im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert. Pro Jahr erscheinen mindestens 16, maximal 24 Ausgaben mit einem Umfang von durchschnittlich 20 Seiten. Das Amtsblatt wird flächendeckend dienstags im gesamten Stadtgebiet von VillingenSchwenningen (einschließlich der Ortschaften Herzogenweiler, Marbach, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim, Weilersbach) in sämtliche Briefkästen verteilt. Die Verteilung erfolgt auch in solche Briefkästen, auf denen vermerkt ist, dass keine Werbung eingeworfen werden soll, denn das Amtsblatt ist keine Werbung, sondern das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt. (Abhängig von der ebenfalls zu vergebenden Leistung "Verteilung"). Im Amtsblatt werden u.a. die örtlichen Rechtsvorschriften und amtlichen Mitteilungen der Stadt (z. B. Satzungen, Rechtsverordnungen, Ausschreibungsverfahren etc.) veröffentlicht. Daneben soll jedes Amtsblatt Werbeanzeigen im Umfang von 15 % enthalten. Die Akquise der Werbeanzeigen einschließlich der Pflege des Anzeigenkundenstamms erfolgt durch die Auftragnehmerin. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen §1 Gegenstand des Vertrags (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Werbeanzeigen für jede Ausgabe des Amtsblatts der Stadt im Umfang von max. 15 % des Gesamtseitenumfangs zu akquirieren, wobei das Amtsblatt im Tabloid-Format (ca. 235 x 315 mm, hochkant) produziert wird. (2) Es besteht seitens der Auftragnehmerin kein Anspruch, mehr als die vereinbarten 15 % Werbeanzeigen je Amtsblatt zu akquirieren. (3) Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14-tägig am Dienstag. Soweit in der sitzungsfreien Zeit des Gemeinderates oder aus anderen Gründen ein Amtsblatt nicht herausgegeben wird, setzt die Stadt die Auftragnehmerin hiervon rechtzeitig in Kenntnis. Die Stadt garantiert der Auftragnehmerin 16 Ausgaben des Amtsblattes je Kalenderjahr. (4) Die Werbeanzeigen werden ausschließlich auf den letzten Seiten platziert, wobei die allerletzte Seite des Amtsblatts der Stadt (Rückseite) für eigene Anzeigen städtischer Dienststellen, Eigenbetriebe und Gesellschaften vorbehalten bleibt. §2 Pflichten der Auftragnehmerin (1) Die Werbeanzeigen sind der Stadt durch die Auftragnehmerin zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Redaktionsschluss als fertigmontierte PDF-Dateien zur Verfügung zu stellen. Fallen der Redaktionsschluss für die Anzeigenakquise oder der Redaktionsschluss für den Druck oder der Liefertermin für die Druckexemplare oder der Herausgabe-/Verteiltag auf einen gesetzlichen Feiertag (Baden-Württemberg), verschiebt sich der Redaktionsschluss für die Zusendung der Werbeanzeigen (nach Vereinbarung). (2) Unzulässig ist die Akquise von Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt, einen sexistischen, rassistischen oder menschenverachtenden Inhalt hat oder für politische Parteien wirbt. Die Werbung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen und hat die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. (3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Anzeigenkundenstamm zu pflegen sowie Anschreiben und Mediadaten an potentielle Anzeigenkunden zu erstellen und zu versenden. (4) Die Auftragnehmerin hat regelmäßig eine Potenzialanalyse (Recherchieren von potentiellen Anzeigenkunden) durchzuführen und auf Wunsch des Anzeigenkunden Belegexemplare zu versenden. §3 Pflichten und Rechte der Stadt (1) Die Stadt ist verpflichtet der Auftragnehmerin benötigte Daten (Satzspiegel, digitale Unterschrift, digitaler Briefkopf, Erscheinungstermine) bekanntzugeben. (2) Soweit Anzeigenanfragen, -aufträge sowie Druckvorlagen bei der Stadt eingehen, hat die Stadt der Auftragnehmerin unverzüglich alle relevanten Infos bezüglich der Anzeigenkunden weiterzugeben. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen (3) Es ist der Stadt – mit Ausnahme der Anzeigen für die städtischen Dienststellen, Eigenbetriebe und Gesellschaften auf der letzten Amtsblatt-Seite/Rückseite – untersagt, selbst Anzeigen zu akquirieren. Dies gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin ihrer Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrags nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. In diesem Fall hat die Stadt das Recht, den von der Auftragnehmerin ungenutzten Seitenanteil für Werbung mit selbst ausgewählten Inhalten zu füllen. (4) Die Stadt ist berechtigt, das vollständig montierte Amtsblatt (inklusive der Werbeanzeigen der Auftragnehmerin) zu drucken, zu verteilen, in der elektronischen Fassung auf ihrer Homepage kostenfrei zum Download und auch auf andere Weise im Internet zur Verfügung zu stellen und an Interessenten zu versenden. §4 Laufzeit des Vertrags Der Vertrag beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2018. §5 Honorar, Abrechnung (1) Die Auftragnehmerin erhält XX % des durch ihre Anzeigenaufträge erzielten Umsatzes (Nettobetrag) am Projekt Amtsblatt zzgl. MwSt. Der gesamte Restbetrag der durch die Anzeigenakquise erzielten Umsätze steht der Stadt zu und ist von der Auftragnehmerin an die Stadt zu bezahlen. Mit diesem Honorar sind alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Pflichten der Auftragnehmerin und alle Kosten der Auftragnehmerin (insbesondere die Telefon- und Portokosten) abgegolten. (2) Die Überweisung des an die Stadt aufgrund Abs. 1 zu bezahlenden Betrags erfolgt durch die Auftragnehmerin nach Zahlungseingang durch den Werbekunden bei der Auftragnehmerin. Die Zahlung an die Stadt ist von der Auftragnehmerin jeweils 4 Wochen nach dem jeweiligen Erscheinungstermin zu leisten. Die pro Einzelausgabe des Amtsblatts erzielten Einnahmen sind der Stadt darzulegen. Die Auftragnehmerin hat die Anzeigen zu akquirieren und den Anzeigenkunden direkt in Rechnung zu stellen. §6 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Auftragnehmerin und die Stadt werden im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in jeder Phase der Leistungserbringung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies bedingt, dass die Auftragnehmerin die Interessen der Stadt nach besten Kräften berücksichtigt und die Stadt ihrerseits alle benötigten Informationen oder wesentlichen Daten zur Verfügung stellt. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, auch noch nicht veröffentlichte Informationen der Stadt, streng vertraulich zu behandeln. Die Auftragnehmerin wird alle ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Grundsatz der Verschwiegenheit ausdrücklich hinweisen und auf Verlangen der Stadt hierzu verpflichten. §7 Herausgabe/ Haftung der Auftragnehmerin Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Villingen-Schwenningen (1) Herausgeberin des Amtsblatts ist die Stadt. Sie ist für die Inhalte des Amtsblatts und deren rechtliche Zulässigkeit alleine verantwortlich. (2) Die Haftung der Auftragnehmerin, insbesondere für eventuelle Mängel ihrer Leistung oder sonstige Pflichtverletzungen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertragsrecht. §8 Kündigungsrecht Beiden Parteien steht ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ein solches besteht für die Stadt insbesondere dann, wenn die Auftragnehmerin die in diesem Vertrag genannten Verpflichtungen nicht erfüllt und trotz Abmahnung bei späteren Ausgaben erneut ein Verstoß gegen diese Verpflichtung erfolgt. §9 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für sämtliche Zusatzaufträge. Auch das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden. (3) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Auf den Vertrag findet insoweit ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Hierbei gelten ergänzend zu diesem Vertrag die gesetzlichen Vorschriften. Villingen-Schwenningen, den …………… Ort, den……………….. _____________________________________ Dr. Rupert Kubon Oberbürgermeister ______________________________________ Für die Auftragnehmerin
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