Donnerstag | 20. Oktober 2016 | Nr. 42 2 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Polizei........................................................ 110 Feuerwehr/Notarzt .................................. 112 Technischer Bereitschaftsdienst Gemeinde Niestetal (außerhalb der Sprechzeiten) ..............................................01 72 / 5 61 39 23 Gemeinde Niestetal ................................................................................. 52 02 - 0 Rettungshubschrauber .............................................................................1 25 20 Freiwillige Feuerwehr Niestetal Ingolf Aust, Gemeindebrandinspektor............................................. 5 28 04 35 Kai Brückmann 1. stellvertr. Gemeindebrandinspektor ................................................ 52 74 76 Olaf Liebscher 2. stellvertr. Gemeindebrandinspektor ...........................01 76 / 80 89 49 30 Im Einsatzfall: Zentrale Feuerwehrgerätehaus, Heiligenröder Straße 70...........5 20 26 10 ASB Hessen - Regionalverband Kassel-Nordhessen Standort Niestetal Geschäftsanschrift: Michael Hillmann, 1. Vorsitzender Niestetal ....................................................................................................... 728 000 DRK-Ortsverein Niestetal Sitz: Heiligenröder Str. 74, 34266 Niestetal www.DRK-Niestetal.de [email protected] Jan Kalveram, Vorsitzender ......................................Tel. 0561 / 527342 Erlenfeldweg 31, 34123 Kassel .................................. Mobil 0177 / 5537506 Marco Schreiber, Bereitschaftsleiter .......................... Tel. 0561 / 528710 .............................................................................................. Mobil 0174 / 9808110 Esther Stoffregen, Jugendrotkreuz .............................. Tel. 05605 / 70608 .............................................................................................. Mobil 0177 / 7060811 Polizeirevier Ost Leipziger Straße 242, Kassel ........................................................... 9 10 - 25 20 Erfurter Straße 40, Kassel ................................................................ 9 10 - 24 20 Mo.-Fr., 7.30-17.00 Uhr Technischer Bereitschaftsdienst/ Wasserversorgung .................................................................01 72 / 5 61 39 23 Servicetelefon Straßenbeleuchtung ..............................05 61 / 7 82 22 20 EAM Strom- und Erdgasversorgung .............................................. 0561/9330-9330 Netz und Einspeisung .............................................................. 0800/32 505 32* Entstörungsdienst Strom ............................................................................................ 0800/34 101 34* Gas................................................................................................. 0800/34 202 34* *Kostenfreie Rufnummern Schornsteinfeger (OT Sandershausen und teilw. Heiligenrode) Wolfgang Umbach, Dorfstr. 2 ................................................................ 52 49 37 Schornsteinfeger (OT Heiligenrode teilw.) Michael Thiel, Abteröder Str. 20, 37290 Meißner ........................................................................01 71 / 7 25 30 26 Stefan Dams, Freiherr-vom-Stein-Str. 14, 37242 Bad Sooden Allendorf...........................................0 15 22 / 7 59 95 96 In dieser Woche Ärztlicher Notfalldienst Der Notdienst wurde neu organisiert. Die Patienten werden gebeten, sich grundsätzlich innerhalb der Woche: von 19.00 bis 7.00 Uhr, am Wochenende: von Freitag, 14.00 Uhr bis Montag, 7.00 Uhr an Feiertagen: Abend vorher, 19.00 Uhr bis Tag nach Feiertag, 7.00 Uhr sowie mittwochs: von 14.00 bis 7.00 Uhr an die Arztnotrufzentrale Kassel, Wilhelmshöher Allee 67, Kassel, Tel. 19292, zu wenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Tel. 112 oder Tel. 116 117 anzurufen. Apothekendienst Auskunft über notdienstbereite Apotheken im Internet: www.apothekerkammer.de Der Nacht- und Sonntagsdienst beginnt im täglichen Wechsel um 8.30 Uhr. Die Apotheken sind an dem betreffenden Tag von 8.30 Uhr früh an für 24 Stunden durchgehend notdienstbereit. Bei Inanspruchnahme der Apotheken an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr, samstags bis 6.00 Uhr und ab 16.00 Uhr ist die amtliche Schutzgebühr zu entrichten. Es wird höflichst gebeten, während dieser Zeit nur dringend notwendige Medikamente abzuholen, da die Diensttuenden den Nachtdienst zusätzlich zum Tagesdienst versehen und auch der Nachtruhe bedürfen. Samstag, 22.10.2016 Zahnärztlicher Notfallvertretungsdienst Von Samstag, 7.00 Uhr, bis Montag, 7.00 Uhr (wenn der behandelnde Zahnarzt nicht erreichbar ist). Der eingeteilte Zahnarzt ist von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr in seiner Praxis anwesend und darüber hinaus in dringenden Fällen telefonisch erreichbar. Der zahnärztliche Notfallvertretungsdienst für Kassel Stadt, Kassel Nord/West und Kassel Süd/Ost kann ab sofort nur noch unter der Servicenummer 01805/607011 telefonisch erfragt werden. Diese Ansage kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz sind die Gebühren abhängig vom jeweiligen Anbieter. Unter den bisherigen Telefonnummern 0561/70986-19 (-20 und -21) wird ab sofort nur noch auf die neue Servicenummer hingewiesen. Kunigunden Apotheke, Leipziger Str. 478 Kaufungen .............................................................................Tel. 05605/2204 Enzian Apotheke, Görlitzer Str. 39 K Kassel .................................................................................Tel. 0561/9532800 Elisabeth Apotheke, Veckerhagener Str. 27 Fuldatal ............................................................................... Tel. 0561/813081 Adler Apotheke, Wilhelmstr. 5, Kassel ..........................Tel. 0561/14696 Sonntag, 23.10.2016 Apotheke am Wolfsanger, Wolfsangerstr. 100 Kassel .................................................................................Tel. 0561/8790950 Stifts Apotheke, Leipziger Str. 474 Kaufungen .............................................................................Tel. 05605/2911 Apotheke am Wehlheider Platz, Kirchweg 31 Kassel ................................................................................... Tel. 0561/281733 3 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 %""" " ' % %"& " ## " % ( * # # % $ ) * # # (((% " % - Anzeigen - 4 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Gemeindeverwaltung Heiligenröder Str. 70 ..................................................................................... 52020 Sprechzeiten: Montag ................................................. 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr Dienstag-Donnerstag ........................ 8.30-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Freitag ........................................................................................... 8.30 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung Internet: www.niestetal.de E-Mail-Kontakt: [email protected] (für Allgemeines) [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] nach Dienstschluss Andreas Siebert, Bürgermeister, Karl-Herrmann-Str. 10 .............................................................. 0176/22062755 Werner Nicolaus, Erster Beigeordneter, Opferhof 14...............................................................................................50399898 oder ................................................................................................. 0151/57111334 Gesellschaftsraum..................................................................................... 5202410 Mehrzweckhalle......................................................................................... 5202412 Kegelbahn.................................................................................................... 5202414 Hausmeister, Herr Kraft..............................................................0160 90792578 Hausmeister, Herr Schmidtke ...................................................0160 90792583 Hausmeister, Herr Missing ........................................................0160 97831786 Wassermeister, techn. Bereitschaftsdienst .............................0172/5613923 Bäder Wichtelbrunnenbad, Hugo-Preuß-Straße ............................................527005 Naturerlebnisbad, Hugo-Preuß-Straße............................................... 5297932 Zahnärzte Drs. Götz-Ruprecht von Schön-Angerer, Almir Gicevic, Roland Peter Andreae, Hannoversche Str. 42 ......................................524580 Dr. Fischer, Kasseler Straße 24 .................................................................524484 Dr. Berge, Friedrich-Ebert-Str. 12 ......................................................73988141 Dr. Spahr, Auf der Bleiche 20 ...................................................................527729 Dr. Wiesner/Dr. Lambach, Kasseler Str. 71............................................525333 Dr. Wißling, Am Heinzenberg 6 ...............................................................523932 Psychotherapie Cristina Wild, Kasseler Str. 24 ............................................................... 5296900 Dr. rer.pol. Patricia Herrfeld und Dr. Ing Andreas Herrfeld Heilpraktiker für Psychotherapie, Am Rüsteberg 2A.....................97040312 Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Günther und Kühn Bettenhäuser Str. 36 ..........................................................524141, Fax 524144 Steinbrecher und Roth, Rechtsanwälte Ysenburgstraße 18 ........................................................... 525011, Fax 5280880 Daniel Kühn, Rechtsanwalt Anwaltsnotdienst in Strafsachen Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr.............................0172/5615333 Hessen-Forst Revierförsterei Bunte Bock (Herr Brand) Rottlandstr. 18, 34329 Nieste .........................................................05605/2242 ..................................................................................................... Fax 05605/923478 Mobil..................................................................................................0160/5340883 Auskunft auch beim Forstamt Hess. Lichtenau ..................... 05602/9356-0 Schulen Wilhelm-Leuschner-Schule, Karl-Marx-Str. 32 ..................................952770 Astrid-Lindgren-Schule, Friedrich-Ebert-Straße 25...........................522203 Grundschule Sandershausen, Mühlenweg 14-16 ...............................523877 Musikschule Söhre-Kaufunger Wald Brunnenstraße 4, 34253 Lohfelden ...............................................05608/2029 Diakoniestation der ev. Kirchgemeinde Niestetal Pflegedienstleitung Holger Fritsch ....................................................... 5299362 Ysenburgstraße 18 A ........................................................................ Fax 5299363 Jugendraum “Come-In” ........................................................... 5202430 Familienzentrum, Heiligenröder Str. 70.............................................. 5202416 Ambulanter Pflegedienst mit Herz Diana Hohmann......................................................................................... 5296986 Dorfstr. 14 ............................................................................mobil 0172/2875396 Kindergärten Kindergarten Fantasia, Theodor-Heuss-Straße 7................................527255 Kindergarten Sternschnuppe, Vom-Stein-Straße 5 ...........................527215 Kindergarten Am Park, Friedrich-Ebert-Straße 7 A............................523577 Kindergarten Regenbogen, Cornelius-Gellert-Str. 20........................528961 Kindergarten Am Eichberg, Karl-Marx-Str. 50 ...............................31030996 Soziale Beratungsstelle und Seniorenbüro Niestetal Rathaus, Heiligenröder Str- 70 Susann Philipp .............................................. 5202142, mobil 0176/63310989 Silvana Scheidemann .................................. 5202140, mobil 0160/96232714 Sprechzeiten: Montag .....................08.00-10.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr Dienstag bis Freitag ....................................................................08.00-10.00 Uhr Bücherei Heiligenröder Straße 70 .............................................. 2021790, Fax 2021791 E-Mail: ............................................................................buecherei@niestetal.de Montag.................................................10.00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr Dienstag .........................................................................................13.00-19.00 Uhr Donnerstag..........................................10.00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr VdK Hessen-Thüringen e.V. Ortsverband Niestetal Klimaschutzmanager Arno Scheer, Heiligenröder Str. 70 ...................................................... 5202245 Heilpraktiker Wolfgang Rütting, Kasseler Str. 47...................................................... 5299446 Wilfried Schilling, Haarweg 14 ................................................................525108 Teresa Schmiedel, Siedlerstr. 24 ..............................................................526221 Ulrike Diezko, Hardenbergstr. 17 .............................................................525944 Eyk Wiezorrek, An der Schanze 12....................................................... 7034736 Sylvia Kirchner, Hans-Böcker-Str. 10 .....................................................525029 Birgit Schubert, Am Liethberg 24 ......................................................... 9894450 Ortsgericht Vorsteher: Hartmut Landesfeind..............................................Tel./Fax 523551 Sprechzeit: Dienstag ....................................17.30 - 18.30 Uhr, Tel. 5202130 Rathaus, Heiligenröder Str. 70 , Seiteneingang Links. Raum EG 0.04 oder nach telefonischer Vereinbarung. Schiedsmann Frank Reining, ab 11.00 Uhr .................................................................. 3169836 Kai Brückmann, Stellvertreter, ab 18.00 Uhr .......................................527476 Ärzte Dr. Eisenbrand, Hannoversche Str. 79 ................................................. 5295436 Michael Kirschnereit, Heinrich-Möller-Straße 7 ................................522910 Praxis Dr. Friedrich und Glauert, Kasseler Straße 24 ...................... 9528410 MVZ Polymed, Dr. Lindemeyer, Kasseler Straße 24 ............................528686 Praxis Schneider, Dr. Merkel, Jahnstraße 17 ........................................952560 Praxis Schneider, Dr. Merkel, Am Heinzenberg 7 ................................522292 4754681 Apotheken Niestetal-Apotheke, Kasseler Str. 24......................................................952360 Sandershäuser Apotheke, Hannoversche Str. 72.................................288690 Kreishaus Wilhelmshöher Allee 19 a ......................................................................... 1003-0 Kinder- und Jugendhilfe Bez.-Verb. Hessen Nord e.V. Schutzhof Calden (Zentrale) ....................................................... 05677/9598-0 Geschäftsstelle/Verwaltung ......................................................05677/9598-11 Psychologische Beratungsstelle ...............................................05677/9598-10 Zentraler Mütternotdienst.........................................................05677/9598-12 Jugendhilfeeinrichtung gem. § 45 KJHG Kinderhaus .................................................................... 05677/9598-13 und -14 Jugendhaus ................................................................... 05677/9598-15 und -16 5 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 - Anzeige - Telefax ....................................................................................................05677/9389 Jugendamt des Landkreises Kassel, Herr Thomas ........................1003-1209 Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Landkreises Kassel Bahnhofsplatz 1, 34117 Kassel .........................................................1003-1454 Tageselternbörse im ASB Mehrgenerationenhaus Lohfelden für die Orte Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal und Söhrewald Lange Str. 37, 34253 Lohfelden ......................................................... 95187-51 Beratungsstelle für pädagogische Frühförderung des Landkreises Kassel Humboldtstr. 26, 34117 Kassel ........................................................... 1003-580 Sozialpsychiatrischer Dienst des Landkreises Kassel Obere Königsstr. 3, 34117 Kassel ....................................................... 787-5390 Gesundheitsamt Region Kassel Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel ...................................1003-1920 ............................................................................................................Fax 1003-1911 Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel ..................................... 787-5399 .............................................................................................................. Fax 787-5211 Behindertenbeauftragte des Landkreises Kassel .........................................................................1003-1363 Frauenbeauftragte der Gemeinde Niestetal Heiligenröder Straße 70 ........................................................................ 5202-416 Frauenbeauftragte des Landkreises Kassel Anja Hesse, Fünffensterstr. 5 Bahnhofsplatz ........................................................................................1003-1540 ............................................................................................................Fax 1003-1527 Frauenberatungsstelle des Vereins „Frauen helfen Frauen“ im Landkreis e.V. Kostenlose und anonyme Beratung für Frauen, die in belastenden Lebenssituationen wie Trennung/Scheidung Beratung und Hilfe suchen, von körperlicher, sexueller und/oder psychischer Gewalt betroffen sind oder sich über frauenspezifische Angebote im Landkreis informieren möchten. Baunatal An der Stadthalle 7................................................................Tel. 0561-4910434 Mo. - Do. 9.30 - 12.30 Uhr Di. + Do. 14.00 - 16.00 Uhr Lohfelden Lange Str. 20 ...........................................................................Tel. 0561-5110241 im Rathaus, 1. Stock, Raum 41 Mo. 10.00 - 11.00 Uhr Hofgeismar Große Pfarrgasse 1 ................................................................Tel. 05671-920828 Mi. 10.00 - 11.00 Uhr Wolfhagen Schützeberger Str. 12 ...........................................................Tel. 05692-992892 im Diakoniezentrum nach telef. Vereinbarung Sie können sich zu den jeweils angegebenen Zeiten auch telefonisch informieren. Außerhalb der Beratungszeiten wenden Sie sich in dringenden Fällen bitte an das Frauenhaus im Landkreis unter der Telefonnummer ............................................................0561/4910194 Weißer Ring (Hilfe für Kriminalitätsopfer) Kurt Clobes, Außenstellenleiter ...................................... 6029458 und 66985 Blaues Kreuz (Beratungsstelle für Suchtkrankenhilfe) Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel ......................................................935450 Fachstelle Jugendberufshilfe für den Landkreis Kassel Beratung beim Berufseinstieg für Jugendliche und junge Erwachsene. Sprechzeiten im Kulturbahnhof Kassel, Außenstelle Landratsamt, Bahnhofsplatz 1 Montag und Mittwoch von 13.30 bis 15.30 Uhr ........................... 1003-545 Sprechzeiten in Niedervellmar, VABIA Vellmar e.V., Ihringshäuser Str. 7 Donnerstag von 13.30 bis 15.30 Uhr......................................................982505 20 Jahre Theater in Niestetal Und ein erstes selbst geschriebenes Stück 20 Jahre Theater in Niestetal! Finden Sie nicht auch, dass das ein Grund zum Feiern ist? Wir sind auf jeden Fall unglaublich stolz, dass wir Ihnen schon so viele Stücke präsentieren konnten. 1996 ging es los mit unserem ersten Stück „Weiberversammlung“, es folgten 2 Kinder- und 15 abendfüllende Stücke. Eine Ausstellung mit Fotos aller aufgeführten Stücke gibt es auch an den unten aufgeführten Terminen im Foyer der Aula der Wilhelm-Leuschner-Schule zu sehen. Weil aber nun ein Jubiläum zu feiern ist, sollte das diesjährige ein besonders Stück sein. Und so haben sich drei Schreiblustige aus der Gruppe zusammen mit der Kaufunger Schreiblehrerin Kirsten Alers auf einen neuen ungewohnten Weg begeben und mal eben ein eigenes Theaterstück geschrieben. Na ja, ,mal eben’ ist vielleicht doch etwas untertrieben - es war schon ein hartes Stück Arbeit, die sich über fünf Monate hinzog. Aber es hat sich gelohnt! „Pepita, Lack und roter Rasen“ heißt es, unser 19. und erstes selbst geschriebenes Stück in drei Akten. Und so ungewöhnlich wie der Name ist auch das Stück. Worum geht es? Moden und Maßschneiderei Mandelbaum ist ein kleines, ein wenig angestaubtes Familienunternehmen, welches, wie so viele andere Geschäfte in dieser schnelllebigen Zeit, ums Überleben kämpft. Was sich die Belegschaft so alles einfallen lässt, um den Laden zu retten, werden Sie nicht glauben. Ich werde es Ihnen hier auch nicht verraten! Nur so viel sei gesagt, es gibt nichts, wirklich gar nichts, was die vier Angestellten abschrecken kann - die Fantasie geht sozusagen mit ihnen durch. Ob es sich auch tatsächlich lohnt oder ob das ganze gründlich in die Hose geht, erfahren Sie nur bei uns im Klamödchen. Kommen Sie und lernen Sie den kleinen Bruder vom großen Lagerfeld, eine flippige Wackenbraut, eine gute Seele mit schlüpfrigen Gedanken, ein Trudchen mit unmoralischem Akzent, einen spießigen Herrn der Zahlen, schwierige Kundinnen und ein verstaubtes Pepita-Fräulein kennen. Ja, der Staub im Laden wird ganz schön aufgewirbelt durch die eindeutig zweideutigen Ideen. Wenn Sie mal wieder mal herzhaft lachen und auch mit uns feiern wollen, kommen Sie in eine unserer Jubiläumsvorstellungen. Wir freuen uns auf Sie. Fünf Vorstellungen in der Aula der Wilhelm-Leuschner-Schule, Karl-Marx-Straße 32, Niestetal-Heiligenrode Samstag, 29. Oktober, 19.30 Uhr Sonntag, 30. Oktober, 15.00 Uhr (hier geht der Reinerlös an den HospizVerein und in die Kirchenrenovierung in Heiligenrode) Freitag, 4. + Samstag, 5. November, 19.30 Uhr Sonntag, 6. November, 18.30 Uhr Einlass: jeweils 1 Stunde vorher; Eintritt 8 Euro Vorverkauf: BücherWelt, Sandershausen, Dienstleistungszentrum Dedecke, Heiligenrode Besuchen Sie uns auch im Internet: www.theater-niestetal.de Freiwillige Feuerwehr Niestetal Alters-und Ehrenabteilung Treffen am Montag, den 24. Okt. 2016 um 19:30 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, Heiligenröder-Str. 74 6 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 10 Jahre Geschichtsverein Niestetal Arbeitskreis Bilddatenbank und Bildarchiv Niestetal Vor fast 10 Jahren, im Dezember 2006, gründete sich der Geschichtsverein Niestetal, dessen erster Vorsitzender bis zu seinem Tode im September 2012 Werner Bauer war. In den vergangenen Jahren hat der zahlenmäßig kleine Verein einige lokalgeschichtliche Themen erarbeitet. Dabei ist in erster Linie die Erforschung des vom Hessischen Staatsminister Martin Ernst von Schlieffen (1732-1825) gestalteten Gutes Windhausen und des zugehörigen Landschaftsparks zu nennen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in eine Informationsbroschüre und in die Gestaltung des Ecopfades Archäologie Sensenstein eingeflossen. Ein weiteres Arbeitsfeld waren die Auswirkungen des Siebenjährigen Krieges (1756-63) auf Heiligenrode und Sandershausen und speziell die Schlacht am Sandershäuser Berg am 23.7.1758. Geschichtsverein Niestetal Veranstaltungshinweis: Der nächste öffentliche Termin findet am Donnerstag, den 10.11.2016, um 19:30 Uhr im Großen Sitzungssaal des Niestetaler Rathauses (Heiligenröder Straße 70) statt. Der frühere Landrat Dr. Udo Schlitzberger und Herr Klaus Fröhlich werden einen Vortrag halten: „Römer im Chattenland“ „Drusus querte die Fulda bei Sandershausen...“ Von der Steinzeit bis ins hohe Mittelalter verliefen die alten Heer- und Handelswege auf den Wasserscheiden über die trockenen Rücken der Berge. Davon sind Dr. Udo Schlitzberger, (Landrat i. R.) und Klaus Fröhlich überzeugt. Unter dem Titel „Antike Reisewege im hessischen Mittelgebirge“ forschen sie im Rahmen eines Kurses der vhs-Region Kassel nach den Marschwegen der römischen Legionen. „Wenn die Römer in Hedemünden ein großes Nachschublager hatten, so müssen Sie durch Nordhessen marschiert sein!“. In einem Vortrag mit vielen Bildern und zahlreichen Karten berichten sie über die möglichen Marschwege der römischen Legionen, die vermutlich auch das Niestetal berührten. Der Geschichtsverein freut sich auf Ihren Besuch. - Anzeige - ! !!! 7 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Auch hierzu wurde eine Informationsbroschüre erarbeitet. Die Beschäftigung mit den fünf historischen Mühlen Niestetals führte bisher aufgrund der schwierigen Quellenlage noch zu keinen vorzeigbaren Ergebnissen. Ferner hat der Verein Vorträge zu verschiedenen Themen und Exkursionen in historisch interessante Orte, wie z.B. Mühlhausen, Hann.Münden, Schloss Berlepsch oder Marburg organisiert. Aktuelles Arbeitsthema ist die Lage Niestetals im Grenzgebiet zwischen Sachsen und Franken, bzw. später Braunschweig und Kurhessen. Dazu hat am 8.10. eine informative Grenzsteinwanderung mit anschließendem gemütlichen Ausklang anlässlich des Vereinsjubiläums stattgefunden. Noch viele weitere Themen warten auf die Bearbeitung durch historisch interessierte Mitbürger. Der Verein freut sich deshalb über neue Mitstreiter! Kontakt z.B. über die Homepage unter www.geschichtsvereinniestetal.de oder über die Ankündigungen in den Niestetaler Nachrichten. - Anzeige - &#%#% ( & &&#%" &#%'" % "%## %#%" #"# "" &#& "%&" ! !! ! # " ' & ' # %%% !!$ (Anmerkung der Redaktion: Die Regionalversammlung hat in ihrer Sitzung am 7. Oktober 2016 beschlossen, die in Rede stehende Fläche auf dem Sensenstein nicht auszuweisen, da sie den Mindestabstand zu Gut Windhausen, das als Denkmal eingestuft ist, nicht erfüllt.). Wiederholt erneuert hat die SPD Niestetal in ihrer Versammlung ihre Forderung nach dem Ausbau des Lärmschutzes auf der Bundesautobahn (BAB) 7 von der Anschlussstelle Kassel Ost bis zur niedersächsischen Landesgrenze. Die Niestetaler Bevölkerung ist einer erheblichen Lärmbelastung und den damit verbunden Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Einer möglichst lärmarmen Abwicklung des - in Zukunft noch steigenden - Verkehrs soll dadurch Rechnung getragen werden. SPD Ortsverein Niestetal SPD Niestetal beschließt Anträge zum Lärmschutz und zur Kinderbetreuung Der SPD Ortsverein Niestetal hat anlässlich seiner jüngsten gut besuchten Mitgliederversammlung Delegierte für die Wahlkreisdelegiertenkonferenz und den Unterbezirksparteitag gewählt. Die Wahlkreisdelegiertenkonferenz im November 2016 wählt die SPD-Bewerberin/den SPD-Bewerber für den Wahlkreis 168. Auf dem Unterbezirksparteitag im nächsten Frühjahr soll die Landesliste für die Bundestagswahl im September 2017 beschlossen werden. Nach der Begrüßung durch Silvia Nolte und Dr. Werner Weißenborn hat Andreas Siebert das Verfahren zur Ausweisung von Flächen zur Erzeugung von Windenergie im Regionalplan - Teilplan Energie - durch die Regionalversammlung sowie das Ansinnen des Landes Hessen zur Errichtung von Windrädern auf dem Sensenstein erläutert. Jüngst war bekannt geworden, dass das Land Hessen beabsichtigt, ausgerechnet dort Flächen zur Errichtung von Windrädern verpachten zu wollen, wo Messungen ergeben haben, dass keine ausreichenden Windgeschwindigkeiten erreicht werden. Als Reaktion auf dieses Gebahren des Landes Hessen, gegen selbst aufgestellte Kriterien zur Errichtung von Windrädern zu verstoßen, seien die den erneuerbaren Energien und der Beteiligung durch Bürgergenossenschaften durchaus positiv gegenüberstehende Gemeinden Niestetal mit den Gemeinden Nieste und Kaufungen übereingekommen, bei einer entsprechenden Ausweisung durch die Regionalversammlung den Klageweg zu beschreiten. Die SPD Niestetal hat außerdem beschlossen, das Land Hessen und den Bund aufzufordern, Kindergärten durch Bund und Land auskömmlich zu finanzieren. Kindertagesstätten sollen, besonders mit Blick auf zu verbessernde Bildungschancen für alle Kinder, wie Schulen endlich als notwendige Bildungseinrichtungen angesehen werden. Ihr Besuch muss für alle Kinder kostenlos möglich sein. Bis zu einer Entscheidung des Bundes und der Länder ist eine Gebührenanpassung zum Abbau des jährlichen Defizits in Höhe von 2,4 Mio. Euro unumgänglich. Aus sozialdemokratischer Sicht ist dabei dem Erhalt des Betreuungsschlüssels und damit der hohen Betreuungsqualität - auch als Standortvorteil für Niestetal - Vorrang einzuräumen. Für den Neubau des Hallenbades ist die Ausschreibung für die Planung erfolgt. Für die Ertüchtigung des Feuerwehrgerätehauses ist eine Ausschreibung in Vorbereitung. Die Versammlung hat sich außerdem der sozialdemokratischen Standortbestimmung gewidmet und freut sich auf den Bundestagswahlkampf im nächsten Jahr. 8 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Arbeitsgemeinschaft 60 plus VdK Ortsverband Niestetal Einladung zu einem Spaziergang durch Sandershausen Am Freitag, den 28.10.2016 führt die AG 60plus einen Spaziergang mit Dorfgeschichten durch den Ortsteil Sandershausen durch. Klaus Fischer wird an einigen Stationen Geschichten aus dem früheren Dorfalltag erzählen. Alle Mitglieder und hoffentlich viele Gäste sind herzlich eingeladen. Wir treffen uns um 14.00 Uhr an der Grundschule in Sandershausen und werden den Spaziergang im großen Sitzungssaal des Rathauses bei einer gemütlichen Kaffeerunde abschließen. Beim letzten Treffen im September unterhielten wir uns sehr lebhaft über die jüngere Dorfgeschichte in Niestetal. Es wurde vom Dibbenmarkt, vom Pääreloch oder Schwinnegraben, von Hampens Hof, alten Mühlen und anderen Plätzen erzählt. Jetzt möchten wir bei einem Spaziergang durch Sandershausen die genannten Orte besuchen. Im nächsten Jahr ist dann ein ähnlicher ortsgeschichtlicher Spaziergang durch den Ortsteil Heiligenrode geplant. LandFrauenverein Niestetal 27.10.2016 (Donnerstag) Heiligenröder die mit dem Ortsbus fahren möchten starten um 12:54 Uhr an der Bushaltestelle „Am Park“ bis zur Haltestelle Lidl Parkplatz nach Sandershausen 13:00 Uhr Treffpunkt Lidl Parkplatz Sandershausen für die Läufergruppe alle Anderen um 14:00 Uhr Treffpunkt Hafenmuseum Aufzug vorhanden 14:00 Uhr Hafenmuseumsbesichtigung am Hafen in Kassel anschließend Kaffeetrinken in der Gaststätte „Helleberg“ Anmeldung bei B. Mergardt unter Tel. Nr. 0561/ 523968 31.10.2016 evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode 19:00 Uhr Erste Hilfe- Auffrischung unter Leitung von Esther und Torsten Stoffregen Anmeldung bis zum 24.10.2016 bei Irmtraud Schaumburg unter Telefonnr. 05605/9288585 07.11.2016 evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode 19:00 Uhr Reisebericht von Herrn und Frau Kostka „Unbekanntes Georgien“ 14.11.2016 evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode 15:00 Uhr Seniorenkaffeenachmittag 19:00 Uhr Spinnstube (Arbeiten mit der Strickliesel) Angebote des LandFrauen Bezirksverein Kassel 30.10.2016Flohmarkt bei Mercedes Benz, Sandershäuser Str. 101 unter Beteiligung der Landfrauen IMPRESSUM BÜRGERZEITUNG ! Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung. Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, 34560 Fritzlar, Waberner Straße 18, erreichbar über: Telefon 05622/8006-0, Telefax Redaktion 05622/8006-77, Telefax Anzeigen 05622/8006-10. Internet-Adresse: www.wittich.de. E-Mail-Adresse: [email protected]. Geschäftsführer: Peter Imbsweiler, stellv. Verlagsleiter: Thomas Barthel Verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Werner Stracke. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Thomas Barthel. Alle erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Innerhalb des Verbreitungsgebietes wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos an jeden normal erreichbaren Haushalt zugestellt. Im Bedarfsfall Einzelstücke durch den Verlag zum Preis von Euro 2,50 (inkl. Porto und MwSt.). Für unaufgefordert eingereichte Manuskripte, Fotos und/oder Datenträger übernimmt der Verlag keinerlei Gewähr oder Haftung und sendet diese nicht zurück. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein. Gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Textveröffentlichungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer durch den Verlag nicht zu verschuldender Ereignisse besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Heute, 20. Oktober Frauen- und Männertreffen Ab 15.00 Uhr im Landhotel „Zum Niestetal“. Für Rückfragen stehen Marga Speck (Tel. 52 23 11), Hannelore Blum (Tel. 52 59 23) und Gertrud Böttcher (Tel. 52 24 83) gerne zur Verfügung. Vorankündigung der Kreisverbandsfahrt des VdK Kassel-Land nach Zinnowitz / Insel Usedom 14.05.-19.05.2017 Infoflyer mit allen Details erhalten Sie über Frau Hannelore Blum (Tel. 52 59 23) oder Frau Gisela Butte (Tel. 0 56 05 / 46 56). Bitte beachten: Frühbucherrabatt in Höhe von 30,- und ReiserücktrittBasis-Schutz-Versicherung wird bis 31.01.2017 gewährt. Anmeldeschluss ist der 28.02.2017. Beratung in der Kreisgeschäftsstelle Kassel-Land: Beratungstermine beim VdK Kreisverband Kassel-Land können Mitglieder telefonisch vereinbaren: Montags von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr Mittwochs von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr Donnerstags von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter der Rufnummer: 0561 9373353-10 In der Regel erfolgt die Terminvergabe für die Folgewoche. Die Geschäftsstelle in der Breitscheidstraße 49 in Kassel ist - auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln - gut zu erreichen. Das Gebäude verfügt über einen barrierefreien Zugang und einen Fahrstuhl. Wanderverein Niederkaufungen Internet: www.wanderverein-niederkaufungen.de Mitgliederversammlung Freitag 21.10.2016 um 19.00 Uhr Zu einer Mitgliederversammlung im Gesellschaftsraum Der kath. Kirche in Niederkaufungen laden wir alle Mitglieder herzlich ein und bitten um rege Teilnahme. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung. 2. Genehmigung des ausgelegten Protokolls der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2016. 3. Aufstellung des Wander- und Veranstaltungsplanes für das Jahr 2017. 4. Verschiedenes 5. Termin für die nächste Mitgliederversammlung in 2017 ? Der Vorstand Info: M. Dorweiler, Tel. 0561 / 52 79 77 Damen - Gymnastikgruppe Montag, 24.10.2016 Gymnastik in der Haferbachhalle entfällt Info: I. Hildebrand, Tel.: 05605 / 27 66 Schnuddeltreff Dienstag, 25.10.2016 um 15.00 Uhr Die Schnuddel-Damen treffen sich zu einem gemütlichen Nachmittag in der Gaststätte Hessenperle. Gäste sind immer gern willkommen. Info: Lu Frey, Tel.: 05605 / 32 96 Wanderung auf dem Werra-Burgen-Steig 6. Etappe der Jedermannwanderung Mittwoch, 26.10.2016 um 09.00 Uhr Damen und Herren treffen sich am Backhaus in Niederkaufungen und fahren in Fahrgemeinschaften nach Meinhard-Neuerode. Von hier wandern wir auf dem Werra-Burgen-Steig Hessen von Neuerode über Eschwege bis „Blaue Kuppe“ an der L 3424. Eine Mittagseinkehr in Eschwege ist vorgesehen. Die Wanderstrecke beträgt ca. 15 km. Anmeldung bis 24. Oktober erforderlich! Wanderführer: A. Meißer, Tel.: 0561 / 52 63 64 Volkstanzgruppe Donnerstag, 27.10.2016 um 18.30 Uhr Übungsstunde in der Haferbachhalle. Info: E. Nagel, Tel.: 05605 / 3882 9 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Gänse-Essen im November Gemeinsame Damen- und Herrenwanderung Mittwoch, 09.11.2016 um 08.40 Uhr Damen und Herren treffen sich an der Tram-Haltestelle Bürgerhaus Oberkaufungen und fahren mit der Straßenbahn nach Nieste - Endschlagsiedlung. Bitte Fahrkarten jeder selber besorgen (Einzel- oder 5er Ticket - Kaufungen -Nieste) Die Wanderung führt über Escherode, Dahlheim, Königsalm zum Bürgerhaus Tressor in Kaufungen. Die Wanderstrecke beträgt ca. 14 bzw.10 km. Auch Nichtwanderer können am Gänse-Essen ab 12.30 Uhr teilnehmen. Es werden auch 3 weitere Speisen angeboten. Anmeldung zum Gänseessen bis zum 30.10.2016 erforderlich. Info: K. Weidemann, Tel. 05605 / 21 40 oder M. Dorweiler, Tel. 0561 / 52 79 77 Über das entgegengebrachte Interesse und Engagement der Eltern und Besucher freut sich der Förderverein sehr und hofft auf ein Wiedersehen mit allen Beteiligten und Gästen im kommenden Jahr. 2017 jährt sich das Kartoffelfest zum 20. Mal, das ein ordentlicher Anlass zum Feiern sein wird. Last but not least muss noch ein wichtiger Punkt erwähnt werden. Das Kartoffelfest wurde vor fast 20 Jahren vom Vorstandsmitglied Annerose Henkel ins Leben gerufen. Es ist dem Förderverein der Grundschule Sandershausen über die Jahre gelungen, es zu einer festen Institution in jedem September auszubauen. Anfänglich hatten noch die einzelnen Vorstandsmitglieder mit Ihrer Familie die Stände betreut, doch im Laufe der Zeit hat das Fest so einen starken Zuspruch bekommen, so dass seit ein paar Jahren die Eltern tatkräftig unterstützend zur Seite stehen und die Standbetreuung übernommen haben. Die Hilfe der Eltern und das großen Engagement aller Beteiligten tragen dazu bei, dass das Fest in jedem Jahr ein toller Erfolg wird und eine Herzensangelegenheit bleibt. A. Krex, Schriftführerin Grundschule Sandershausen 19. Kartoffelfest des Fördervereines der Grundschule Sandershausen Das 19. Kartoffelfest fand am letzten September-Sonntag auf dem Schulhof der Grundschule Sandershausen statt. Die jährliche Einladung wurde vom Förderverein der Grundschule Sandershausen ausgesprochen. Angezogen vom guten Wetter füllte sich der Schulhof zwischen 12 Uhr und 15 Uhr sehr rasch. Die einzelnen Verkaufsstände waren sehr gut besucht, so dass einige sogar schon von dem angedachten Ende, das gegen 16 Uhr geplant war, ihre ganzen Leckerbissen verkauft hatten. Das rege Treiben und die tollen Verkäufe an den Ständen haben einen sehr guten Umsatz eingebracht. Nach der ersten Auswertung des genannten Festes kann durch den Förderverein verkündet werden, dass der Umsatz des Kartoffelfestes 2016 deutlich über dem Umsatz des letzten Jahres lag. Dabei ist hervorzuheben ist, dass der gesamte Erlös den Kindern der Grundschule Sandershausen zugutekommt und bereits in verschiedene Schulprojekte fest eingeplant ist. In diesem Zusammenhang möchte sich der Förderverein ganz herzlich für die zahlreichen Helfer und Spenden aus den Reihen der Elternschaft und des Personals der Grundschule Sandershausen bedanken, denn durch die viele Unterstützung wurde das Kartoffelfest in seinem Umfang erst ermöglicht. Ein besonderer Dank gilt Herrn Walz, der nicht nur die Klöße und Kartoffelbratwürste hergestellt hat, sondern auch sämtliche Geräte wie zum Beispiel den Curryschneider und die Friteusen jährlich unentgeltlich zur Verfügung stellt und in diesem Jahr Weingläser spendete. Ein Dank geht auch an das Team der Betreuung, das seit Gründung des Kartoffelfestes „ihren“ Stand der Kartoffelsuppe mit viel Charme und Herz betreut. Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) hat die Gemeindevertretung am 13. Oktober 2016 die folgende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 2. für die Gewerbesteuer 400 v.H. §2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2017. §3 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Niestetal, 14. Oktober 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal (Siegel) Andreas Siebert Bürgermeister Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Niestetal Das Bild zeigt den Stand des Fördervereines der Grundschule Sandershausen. Zu sehen ist unter anderem Annerose Henkel, die das Fest ins Leben gerufen hat und Herr Walz. Für die Spenden sei den Firmen Edeka Kießling und der Pizzeria Mamma Maria gedankt. Weiterhin danken wir der Familie Tröbs, die im Vorfeld und den ganzen Tag über zum Gelingen des Festes beigetragen haben. Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal in der Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Niestetal beschlossen: 10 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 I. Allgemeines § 1 - Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung e i n e öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. § 2 - Begriffsbestimmungen Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: Grundstück Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Wasserversorgungsanlagen Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches. Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt. Anschlussleitungen Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber. Wasserverbrauchsanlagen Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen. Anschlussnehmer(-inhaber) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Wasserabnehmer Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/ Betriebswasser entnehmen. II. Anschluss und Benutzung § 3 - Grundstücksanschluss (1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat. (2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. (3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend. (4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen. § 4 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken. (3) Die Gemeinde räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann. § 5 - Wasserverbrauchsanlagen (1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bauund wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. (2) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb. (3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. (5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. (6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten. § 6 - Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 - Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 - Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. 11 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR. (4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. § 9 - Verjährung von Schadensersatzansprüchen (1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. § 10 - Messeinrichtungen (1) Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen werden ausschließlich von der Gemeinde oder deren Beauftragten beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert und unterhalten. (2) Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste zu ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten verursacht sind oder sofern sie nicht nachweisen, dass die Schäden und Verluste ohne ihr Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des Anschlussnehmers. (3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird. (4) Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer. § 11 - Ablesen (1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Fernauslesbare Wasserzähler liest die Gemeinde zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen ab: 1. zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauches. Die Ablesung erfolgt in der KW 1 - 4 des Folgejahres. 2. bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers, 3. unterjährig maximal viermal für Funktionstests. (3) § 36 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) findet aufgrund der anderweiten Regelung in dieser Satzung keine Anwendung. (4) Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet: 1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen. 2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich von Mitarbeitern der Gemeinde Niestetal. § 12 - Einstellen der Versorgung (1) Die Gemeinde kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. III. Abgaben und Kostenerstattung § 13 - Wasserbeitrag (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18). (2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,29 EUR/qm Veranlagungsfläche. § 14 - Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks, b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt. (3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt. § 15 - Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. (2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. (3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. (4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, 12 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2, d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5, e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. (5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. (6)Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend. § 16 - Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden. § 17 - Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich (1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. (2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. (3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. (4) Bei Grundstücken, die a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5, b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2, d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5, e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. § 18 - Nutzungsfaktor in Sonderfällen (1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche). (2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3. (3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche). § 19 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen. § 20 - Entstehen der Beitragspflicht Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. § 21 - Ablösung des Wasserbeitrags Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 22 - Beitragspflichtige, öffentliche Last (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem. § 23 - Vorausleistungen (1) Die Gemeinde kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. (2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. § 24 - Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. § 25 - Grundstücksanschlusskosten (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungsund Teileigentum auf diesem. (4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. § 26 - Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Gebühr beträgt pro cbm 1,26 EUR (ab 1. Januar 2017 1,80 EUR). Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. § 27 - Zählermessgebühr Neben der Benutzungsgebühr nach § 26 wird eine Zählermessgebühr erhoben. Diese beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis 5 cbm (Q3=4) 0,51 EUR bis 10 cbm (Q3=10) 1,28 EUR bis 20 cbm (Q3=16) 3,07 EUR ab 20 cbm (Q3>16) 5,11 EUR § 28 - Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. (2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Gemeinde beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 13 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 § 29 - Verwaltungsgebühren (1) Für die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Wasserverbrauchsanlage erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR. (2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 30,00 EUR. (3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 EUR. § 30 - Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last (1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26 bis 28 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 32 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. § 33 - Umsatzsteuer Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind. IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten § 34 - Allgemeine Mitteilungspflichten (1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. (3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden. (4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 35 - Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen bzw. Tausch der Messeinrichtungen, erforderlich ist. § 36 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt; 2. § 4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebswasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist; 3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 34 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann; 5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind; 6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt; 7. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt; 8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält; 9. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeinde nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält; 10. § 35 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand. § 38 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Wasserversorgungssatzung vom 1. Juni 2001 einschließlich aller hierzu erlassenen Nachträge tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Niestetal, 14. Oktober 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal Andreas Siebert Bürgermeister (Siegel) Entwässerungssatzung der Gemeinde Niestetal Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal in der Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Entwässerungssatzung der Gemeinde Niestetal beschlossen: I. Allgemeines § 1 - Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. § 2 - Begriffsbestimmungen Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: Grundstück Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Abwasser Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt neben dem Wasser für Innen- und Außenschwimmbecken auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. Brauchwasser Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt. Abwasseranlagen Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt. 14 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Sammelleitungen Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz). Behandlungsanlagen Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer. Anschlussleitungen Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke. Grundstücksentwässerungsanlage Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen, einschließlich Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze. Zuleitungskanäle Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen. Grundstückskläreinrichtungen Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter). Anschlussnehmer (-inhaber) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Abwassereinleiter Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen. II. Anschluss und Benutzung § 3 Grundstücksanschluss (1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat. (2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. (3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend. (4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. § 4 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen. (3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt. (4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. § 5 - Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden. (2) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist. (3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. § 6 - Grundstückskläreinrichtungen (1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist. (2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig. (3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde. (4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt. § 7 - Allgemeine Einleitungsbedingungen (1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches - den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört, - das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet, - die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt, - den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst, - sich sonst umweltschädigend auswirkt. Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden. (2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere: - Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien, textile Feuchttücher und Ähnliches; - Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat; - Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser; - Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette; - Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten, außer an den hierfür vorgesehenen Entsorgungsstationen. Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen. (3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet. (4) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen. 15 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 (6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann oder anderweitige gesetzliche Bestimmungen einer Einleitung von Grundwasser entgegenstehen. § 8 - Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser (1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe: 1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan 2 Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Niestetal archivmäßig gesichert niedergelegt. Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. (2) Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden. (3) Im Bedarfsfall können a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden, b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind, c) geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine - Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals, - Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen, - Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden. (4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig. (5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen. (7) Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind. (8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen. § 9 - Überwachen der Einleitungen (1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen. (2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter. (3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt. (4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben. (5) Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken. (6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen. (7) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat. Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen. Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist. 16 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 III. Abgaben und Kostenerstattung § 10 - Abwasserbeitrag (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15). (2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Abwasseranlage 4,08 EUR pro qm Veranlagungsfläche. (3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt. § 11 - Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks, b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt. (3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt. § 12 - Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. (2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. (3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. (4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5 e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. (5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. (6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend. § 13 - Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden. § 14 - Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich (1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. (2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. (3) Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. (4) Bei Grundstücken, die a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5, b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5, e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. § 15 - Nutzungsfaktor in Sonderfällen (1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche). (2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3. (3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche). § 16 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen. § 17 - Entstehen der Beitragspflicht Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. § 18 - Ablösung des Abwasserbeitrags Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 17 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 § 19 - Beitragspflichtige, öffentliche Last (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem. § 20 - Vorausleistungen (1) Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. (2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. § 21 - Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. § 22 - Grundstücksanschlusskosten (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungsund Teileigentum. (4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. § 23 - Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von a) Niederschlagswasser, b) Schmutzwasser, c) Schlamm aus Kleinkläranlagen, d) Abwasser aus Gruben. (2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392), werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt. § 24 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,80 EUR (ab dem 1. Januar 2017 0,74 EUR) jährlich erhoben. (2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt: 1. Dachflächen 1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0 1.2 Kiesdächer 0,5 1.3 Gründächer a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5 b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3 2. Befestigte Grundstücksflächen 2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0 2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten - jeweils ohne Fugenverguss a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7 b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6 2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) 0,5 2.4 Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4 2.5 Rasengittersteine 0,2 (3) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 cbm gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang, b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt, c) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers - als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %, - zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt. (4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. (5) Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt. § 25 - Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer (1) Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt. (2) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen gemeindlichen, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. (3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser. § 26 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 1,82 EUR. (2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter bekanntzugeben. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 1,82 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 800 Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch gemeindliche Wasserzähler zu messen ist, berechnet. 18 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. § 27 - Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs (1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen) und Gewässern entnommen werden. (2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines gemeindlichen Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Abwassermenge ermöglichen. (3) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. (4) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Abwassermenge durch einen Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge. (5) Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen. (6) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt. Die Grundgebühr pro Abholung beträgt 200,00 EUR. Die Gebühr pro angefangenem cbm beträgt 20,00 EUR. Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,50 EUR erhoben. § 32 - Verwaltungsgebühr Für die Inbetriebnahme (Verplombung) einer Messeinrichtung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR. § 33 - Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last (1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26, 31 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 34 - Vorauszahlungen Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. § 35 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. § 28 - Messeinrichtungen (1) Die Gemeinde bestimmt die Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort der Messeinrichtung. Die Messeinrichtungen werden ausschließlich von der Gemeinde oder deren Beauftragten beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert und unterhalten. (2) Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste zu ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten verursacht sind oder sofern sie nicht nachweisen, dass die Schäden und Verluste ohne ihr Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten Dritten) eingetreten sind. § 36 - Abwälzung der Kleineinleiterabgabe (1) Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. (2) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend. § 29 - Ablesen (1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Fernauslesbare Wasserzähler liest die Gemeinde zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen ab: 1. zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauches. Die Ablesung erfolgt in der KW 1 - 4 des Folgejahres. 2. bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers, 3. unterjährig maximal viermal für Funktionstests. (3) § 36 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) findet aufgrund der anderweiten Regelung in dieser Satzung keine Anwendung. (4) Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet: 1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen. 2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich von Mitarbeitern der Gemeinde Niestetal. § 37 - Allgemeine Mitteilungspflichten (1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. (3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden. IV. - Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungs-widrigkeiten § 30 - Zählermessgebühr Neben der Benutzungsgebühr nach § 26 wird für jede Messeinrichtung zum Zwecke der Ermittlung von Wassermengen nach § 27 Abs. 1b und 2 eine Zählermessgebühr erhoben. Diese beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis 5 cbm (Q3=4) 0,61 EUR. § 38 - Zutrittsrecht Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen bzw. Tausch der Messeinrichtungen, erforderlich ist. § 31 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. § 39 - Haftung bei Entsorgungsstörungen Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 19 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 § 40 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt; 2. § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt; 3. § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt; 4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt; 5. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt; 6. § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet; 7. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt; 8. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt; 9. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf; 10. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt; 11. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet; 12. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt; 13. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet; 14. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt; 15. § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt; 16. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet; 17. § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht; 18. § 25 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt; 19. § 37 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 20. § 37 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt; 21. § 38 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand. § 41 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Entwässerungssatzung vom 29. September 2000 einschließlich aller hierzu erlassenen Nachträge tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Niestetal, 14. Oktober 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal (Siegel) Andreas Siebert Bürgermeister 1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan 2 Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig. Das Standesamt informiert: Am Montag, den 31. Oktober 2016 stehen Ihnen von 14:00 bis 18:00 Uhr die Dienstleistungen im Standesamt Niestetal wegen Wartungsarbeiten an der EDV nur eingeschränkt zur Verfügung. Wir bitten um Ihr Verständnis. Das Team vom Standesamt Niestetal Verkehrsplanung im Verband Mobilität auf hohem Niveau sichern und weiterentwickeln Der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) Region Kassel 2030, Stand Juli 2015, ist Teil der verbandlichen Entwicklungsplanung. Er ist gemeinsam mit der Stadt Kassel, dem NVV, der KVG und den Verbandskommunen erarbeitet worden. Mit dem VEP reagiert der Verband auf den demografischen Wandel in der Bevölkerung, neue Wirtschaftsentwicklungen (Arbeitsplätze und Gewerbestandorte) und das damit einhergehende veränderte Verkehrsgeschehen. Er ist das strategische Rahmenkonzept für die Verkehrsentwicklungsplanung in der Region Kassel bis 2030 und formuliert wichtige Grundsätze für den Gemeindegrenzen überschreitenden Kraftfahrzeug-, ÖPNV- und Radverkehr. Zugleich werden Wege zur verträglichen Abwicklung des Kfz- und Güterverkehrs sowie zur effizienten Entwicklung der ÖPNV- und Radverkehrsinfrastruktur bei gleichzeitiger Optimierung der regionalen Erreichbarkeit aufgezeigt. Insgesamt gibt der VEP damit für die Region Kassel Einschätzungen zu Umsetzungsprioritäten von verkehrlichen Maßnahmen. Die Planung kann auf der Homepage des Verbandes www.zrk-kassel.de im Downloadbereich heruntergeladen bzw. gelesen werden. Zweckverband Raum Kassel, Ständeplatz 13, 34117 Kassel Telefon: 0561/10970-0, Telefax: 0561/10970-35 E-Mail: [email protected] Wenn Sie noch mehr über uns erfahren wollen, besuchen Sie uns im Internet unter www.zrk-kassel.de. 20 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Stellenausschreibung der Gemeinde Niestetal Die Gemeinde Niestetal sucht Ihre Unterstützung als Reinigungskraft (m/w) auf 450 EUR Basis für unsere Teams in den gemeindlichen Kindergärten und im Hallenbad. Es handelt sich um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die überwiegend kurzfristig beginnen und von unterschiedlicher, befristeter Dauer sind. Der Arbeitseinsatz liegt hauptsächlich in den Nachmittagsstunden. Die Beschäftigung erfolgt unter Zugrundelegung der tariflichen, steuerund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf bei Frau Kraft unter der Rufnummer 0561 / 5202-238. Sie erreichen die Mitarbeiterin montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Sie können auch eine schriftliche Kurzbewerbung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal, Postfach 12 50, 34262 Niestetal, oder per E-Mail an [email protected] senden. bis zum 28. Oktober 2016 an den Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal, Postfach 1250, 34262 Niestetal, oder per E-Mail (eine PDF) an [email protected] zu richten. Bitte übersenden Sie uns keine Originalunterlagen, da diese aus organisatorischen Gründen nicht zurückgesandt werden. Wir weisen darauf hin, dass nur vollständig eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Nähere Informationen zu dieser Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage www.niestetal.de. Die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Niestetal informieren Umbaumaßnahme in der Hannoverschen Straße: Im Bauabschnitt 4b werden in dieser Woche Arbeiten für die Versorgungsträger und Vorbereitungen für das Setzen der Bordsteine durchgeführt. Stand: 17. Oktober 2016, Bauabschnitt 4b Stellenausschreibungen Schule geschafft, Abschluss in der Tasche - aber was nun? Möchten Sie ein motiviertes Team kennenlernen und haben Sie Interesse an einer abwechslungsreichen, vielseitigen und zukunftsorientierten Berufsausbildung in einer modernen Kommunalverwaltung? Dann bewerben Sie sich bei uns. Die Gemeinde Niestetal sucht zum 1. September 2017 eine/n Auszubildende/n zum/zur Verwaltungsfachangestellten Tag für Tag kommen Menschen zum Rathaus, um einen Personalausweis oder Führerschein zu beantragen, ein Gewerbe anzumelden, zu heiraten oder einen Bauantrag zu stellen - und dies ist nur ein kleiner Teil der vielfältigen Aufgaben! In vielen Bereichen stehen Verwaltungsfachangestellte im direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und beraten sie individuell und freundlich. Sie erledigen die Anliegen schnell und zuverlässig und beantworten Fragen kompetent und verständlich. Während der Ausbildung besteht die Möglichkeit, parallel die Fachhochschulreife zu erwerben. Für eine Ausbildung benötigen Sie einen mittleren Bildungsabschluss und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Politik sollten Sie über gute Noten verfügen. Sie befinden sich in einer erfolgreichen Berufsausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Erzieher/in und suchen jetzt nach einem geeigneten Praktikumsplatz für die Ableistung des Anerkennungsjahres, dann können Sie sich jetzt bei uns bewerben. Zum 1. August 2017 stellen wir für unsere gemeindlichen Kindergärten fünf Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten ein. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen inklusive der letzten beiden Schulzeugnisse sind - Anzeigen - 21 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 22 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 ! Redaktionsschluss (Annahmeschluss für Beiträge von Kirchen, Vereinen, Verbänden usw.) für die nächste Ausgabe ist am Dienstag, 9.00 Uhr Kinder und Jugend Herbtspaziergang der gelben Gruppe vom Kindergarten „Am Eichberg“ Am Donnerstag, den 13.10.2016 hat sich die gelbe Krippengruppe zu einem Herbstspaziergang getroffen. Bevor wir bei tollen Wetter und guter Stimmung gestartet sind, sangen wir gemeinsam ein Herbstlied. Jeder mit einer Tüte bepackt, um Herbstmaterialien zu sammeln, ging es durch das Feld in Richtung Park. Am Kindergarten wieder angekommen, beendeten wir unseren schönen Nachmittag mit einem Fingerspiel zu unserem Thema: der Igel. Am Samstag, 29. Oktober 2016 Wandern & Kochen mit der Wanderschule Nieste Genießen Sie die regionalen Spezialitäten des Gläsnertales und bereiten Sie diese unter fachkundiger Anleitung mit außergewöhnlichen Zutaten und Gewürzen zu. Wir treffen uns um 13:45 Uhr am Wilhelm-HeitmannPlatz in Nieste. Nach einer kurzen Wanderung (ca. 3 km) wird gemeinsam gekocht und anschließend beim gemütlichen gemeinsamen Schlemmen der Höhepunkt dieser Veranstaltung erreicht. Geeignet auch für Spaziergänger und Kochanfänger. Der Preis beträgt insgesamt 35,00 Euro pro Person. Wir freuen uns auf Sie. Anmeldung bei der Wanderschule Nieste, Tel.: 05605 925218 Egal ob klein oder groß, alle hatten viel Spaß und Freude. Bei einem Stopp, an einem Kastanienbaum, sammelten wir Kastanien und sagen unser beliebtes Singspiel: in dem grünen Stachelhaus. Wir gratulieren Folgende Alters- bzw. Ehejubiläen finden im Monat Oktober 2016 statt: 26.10.2016 Frau Frieda Scheibel Breite Straße 23 A, OT Heiligenrode.........................................85. Geburtstag Sofern jemand die Veröffentlichung seines Alters- bzw. Ehejubiläums nicht wünscht, bitten wir dies der Gemeindeverwaltung, Frau Erler, Tel. 52 02 - 2 28, mitzuteilen! 23 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 24 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Pfarramt III Pfarrerin Ingrid Ruhrmann-Brandt, Büro: Kirchgasse 1 ............................................................................ Tel. 51 86 20 E-Mail: [email protected] Eiserne Konfirmation Vikarin Daniela Hoff.......................................................................... Tel. 0176-95508827 E-Mail: [email protected] Jugendarbeit Ramona Eckhardt, Breite Str. 9A ............................................ Tel. 92 00 07 80 E-Mail: [email protected] Kirchenmusik Jan-Thorben Kessler (Bläserchor) ......................................Tel. 0178-4796123 Pfr.i.R. Friedrich Luncke (Konzerte) ...........................................Tel. 7 05 84 50 Constanze Martin (Flöten/Gitarrenunterricht) ......................... Tel. 10 32 86 Küsterin (Heiligenrode) Ingrid Wambach, Am Teich 10 ...................................................... Tel. 52 62 43 Vertretung: Dania Jaunich...........................................................Tel. 5 03 85 40 Küsterin (Sandershausen) Bianca Wanke, Wernergasse 5 ...................................................Tel. 2 02 96 52 Vertretung: Lucina Fischer ...................................................Tel 0172-1600588 Hintere Reihe: Pfarrerin Leonhäuser, Berta Döring, Hilmar Fehr, Vikarin Hoff 2. Reihe: Hedi Meister, Edelgard Fuldan, Inge Linge, Ingrid Siever, Heinz Mühlhausen, Horst Ullrich, Gerhard Göbel 3. Reihe: Inge Günther, Inge Häuser, Ingrid Pommer, Helma Schröder, Elsbeth Speck Vorne: Gerlinde Koch, Irmgard Appel, Frau Heidenreich, Inge Kühne Am 18. März 1951 wurden von Pfarrer Lenz 26 Mädchen und 19 Jungen nach 8 1/2-jähriger Volksschulzeit in der Heiligenröder Kirche konfirmiert. Nach vorliegenden Unterlagen wurden die Konfirmanden zu jener Zeit sogar von sehr gut bis schlecht für ihre Kenntnisse und ihr Betragen benotet. Am letzten Sonntag hatten nun Pfarrerin Leonhäuser und Vikarin Hoff zur eisernen Konfirmation eingeladen. Jetzt waren es nur noch 17 Konfirmanden. Vier Klassenkameraden konnten krankheits- bzw. wohnortbedingt nicht dabei sein. Nach der Übergabe der Erinnerungsurkunde und Einsegnung trafen wir uns im Landhotel ‚Zum Niestetal‘ zu unserem 18. Klassentreffen. Diese erst in 1976 ins Leben gerufene Klassentreffen beinhalten auch 6 mehrtägige Fahrten, u.a. nach Berlin (Reichstag), Leipzig (AuerbachsKeller) sowie ein fünftägiger Aufenthalt auf der Insel Sylt. Das aktuelle Thema an diesem Nachmittag: „Weißt Du noch??? „ Der schöne Festtag klang dann mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken im Gemeindehaus aus. Abschließend noch einmal ein herzliches Dankeschön an Pfarrerin Leonhäuser und die kirchlichen Gremien. Ev. Kirchengemeinde Niestetal Anschriften Gemeindebüro Breite Str. 9 A, Pfarramtssekretärin Ulrike Budde ................................................................................. Tel. 92 00 07 83 Öffnungszeiten: Mo. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr , Mi. und Do. 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr............................................................................................. Fax 52 32 33 E-Mail: [email protected] Kirchenvorstand Niestetal Vorsitzende Lore Semmler, Raiffeisenstr. 3 ......................... Tel. 95 29 08 16 E-Mail: [email protected] ................................oder 9 52 90 80 .......................................................................................................... Fax 95 29 08 15 Pfarramt I Pfarrerin Frauke Leonhäuser, Breite Str. 9 ................................. Tel. 52 24 61 E-Mail: [email protected] .................................. Fax 52 32 33 Pfarramt II Pfarrerin Almut Krotz, Kirchgasse 8 ............................................ Tel. 52 29 77 E-Mail: [email protected] ...............................Fax 52 96 01 0 Hausmeister Jörg Führer (Heiligenrode) .............................................................. Tel. 52 75 65 E-Mail: [email protected] Robert Fitz, Schillingsgasse 11 Sandershausen) ...................Tel. 5 29 53 34 E-Mail: [email protected] ..........................................oder 0172-2529739 Ev. Gemeindehaus Heiligenrode .......................................... Tel. 92 00 07 81 Breite Str. 9A Ev. Gemeindehaus Sandershausen ............................................ Tel. 52 46 40 Kirchgasse 1................................................................................ oder 92 00 07 85 Förderkreis der Ev. Kirchengemeinde Niestetal Vorsitzende Jutta Schmelting, Lithstr. 3 ..................................Tel. 52 99 309 [email protected] Diakoniestation .............................................................................Tel. 5 29 93 62 Ysenburgstr. 18 a Fax 5 29 93 63 Holger Fritsch, Pflegedienstleitung - Martina Aust, Sekretariat Andrea Hölscher-Meier, Betreuungsgruppen Tel. 0172-5630403 Internetadresse: www.evangelisch-in-niestetal.de und www. kirchenkreis-kaufungen.de Bankverbindung der Ev. Kirchengemeinde Niestetal: Kirchenkreisamt Kaufungen IBAN: DE04 5206 0410 0002 5001 08 BIC: GENODEF1EK1. Bitte Stichwort „Niestetal“ und Zweck angeben! Spendenkonto des „Förderkreises der Ev. Kirchengemeinde Niestetal“ DE71 5205 0353 1211 0237 78 Nur für Spenden für die Innenrenovierung der Heiligenröder Kirche. Der Wochenspruch Wochenspruch für die Woche nach dem 23. Oktober 2016 (22. Sonntag nach Trinitatis) Bei dir ist die Vergebung, dass man dich fürchte. Psalm 130, 4 Mitteilungen Offene Kirchen im Sommerhalbjahr Unsere Kirchen sind täglich von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Zur Besichtigung und zur persönlichen Andacht wird herzlich eingeladen. Mit dem Ende der Sommerzeit am 30. Oktober endet auch die „Offene Kirche“, aber selbstverständlich kann der Schlüssel bei den Küsterinnen oder in den Pfarrämtern sowie im Gemeindebüro abgeholt werden. Festgottesdienst zum Reformationstag Am 31. Oktober um 19.00 Uhr lädt der Kirchenkreis Kaufungen ein zum gemeinsamen Reformationsgottesdienst in der Adventskirche Niedervellmar. In diesem Gottesdienst werden an alle Gemeinden des Kirchenkreises neue Altarbibeln ausgegeben. Die Predigt hält Oberlandeskirchenrätin Dr. Ruth Gütter zum Thema „Befreiungsimpulse der Reformation in der Einen Welt“; die liturgische Gestaltung übernimmt Dekanin Jelinek mit einem Team. Es musizieren die vereinigten Chöre und Posaunenchöre des Kirchenkreises; die musikalische Gesamtleitung hat Bezirkskantor Martin Baumann. In Anschluss an den Gottesdienst findet ein Empfang statt. Mitfahrgelegenheit bitte in den Pfarrämtern erfragen. 25 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 - Anzeige - Kirchenrenovierung Heiligenrode Vortrag Der Kirchenvorstand lädt ein zu einem Vortrag mit Architekt Jürgen Schimmelpfeng aus Arolsen: „ Sanierung historischer Kirchengebäude Konstruktion und Innenraum“ am Dienstag, den 1. November 2016 um 19.30 Uhr in der Kirche Heiligenrode. Anhand von Fotos und ausgewählten Beispielen wird ein ausgewiesener Fachmann uns Möglichkeiten erläutern und Einblicke in die Praxis der Kirchenrenovierung ermöglichen. Herzliche Einladung! Der Eintritt ist frei! "! Die Proben beginnen +"# '" $ ()%% #''"#*# Krippenspiele Heiligabend 2016 Auch in diesem Jahr finden in Heiligenrode und Sandershausen an Heiligabend wieder Kindergottesdienste mit Krippenspiel statt. Wir brauchen viele Kinder, damit es tolle Stücke werden! In Sandershausen finden die Proben für das Stück immer mittwochs von 16.00 - 17.30 Uhr statt. Der erste Termin ist der 02.11.2016. Wir treffen uns zunächst im Saal des Gemeinde-hauses, ab Dezember proben wir in der Kirche. Der Kindergottesdienst ist am 24.12.2016 um 15.30 Uhr, die Generalprobe am 23.12.2016 um 11.00 Uhr. Mitmachen können Kinder ab 7 Jahren. Schnell anmelden bei Ramona Eckhardt. Tel. 92 000 780 oder [email protected] In Heiligenrode wollen wir auch wieder ein schönes Krippenspiel für den Heiligabend in der Heiligenröder Kirche aufführen. Alle Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, die Lust haben mitzumachen, sind dazu sehr herzlich eingeladen. Die Proben sind Freitagnachmittags von 16.30 Uhr - 18.00 Uhr. Beginn am 4. November 2016 um 16.30 Uhr im Gemeindehaus, Breite Str. 9a. Die Leitung hat Paula Buchholz. "* #'" "'' " * *"#'''* " #'''* ",##'''* #'''* ""*#' " "'# * # #'''*#+"#" #'''*#-"* Traueranzeigen ,+% %,0#( .& ' ' .& '*- &- .& ' *&"'* !&* '$&! !& '& .& &- / !&* * .& & - &-'* .& - - '$% & "& % && '**&! *!& ,0#( Satzbaustelle_pixelio.de.jpg 26 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Lebendiger Adventskalender 2016 Spieleabend Ja, es gibt ihn wieder! Jetzt suchen wir die Gastgeber! Ab sofort können Sie sich mit Ihrem Wunschtermin im Pfarramt 2 (Pfrin Krotz) melden, wenn Sie zwischen dem 1. und dem 23. Dezember 2016 Gastgeber sein wollen für unseren Lebendigen Adventskalender. Es wäre doch schön, wenn sich an jedem dieser Abende ein geschmücktes Fenster öffnen würde! Zwei Lieder, eine Geschichte oder musikalische Gestaltung, eine Tasse Tee - Sie wissen schon! Der Gastgeber-Abend ist diesmal schon am Freitag, den 18. November um 20 Uhr im Gemeindehaus Sandershausen (zugleich Anmeldeschluss!!!). Spendenaufruf Förderkreis Friedensgebet und In einer Welt voller Krieg Ungerechtigkeit bleibt uns nur das Gebet um Frieden - Anzeige - Jeden 1. Mittwoch im Monat um 18 Uhr in der Kirche Heiligenrode 27 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Sonntag, den 6. November 2016 9.30 Uhr Gottesdienst (Vikarin Hoff) 11.00 Uhr Kindergottesdienst (Kigo-Team) 18.00 Uhr Jugendgottesdienst „Guten Freunden gibt man einen Segen“ (Vikarin Hoff mit JuGo-Team) Kleinkinder-Spielkreise im Ev. Gemeindehaus Heiligenrode In den Herbstferien pausieren die Kreise - wenn nicht anders abgesprochen ! Pädagogisch begleiteter Spielkreis (Sept. 2014 - März 2015) montags von 9.45 Uhr bis 11.15 Uhr Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780 Jugendgottesdienst Pädagogisch begleiteter Spielkreis (Ende 2013 - Mitte 2014) mittwochs von 9.45 Uhr bis 11.15 Uhr Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780 Kinderspielkreis 2015 mittwochs von 15.30 Uhr - 17.00 Uhr Auskunft bei Rebecca Werner, Tel. 0157-55807431 Kinderspielkreis 2014 (1. Halbjahr) donnerstags von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr Auskunft bei Stephanie Petzsche, Tel. 70570352 Gruppen und Kreise im Ev. Gemeindehaus Heiligenrode Treffpunkt Senioren Jeweils montags um 15.00 Uhr am 24. Oktober, 7.+21. November, und am 5. Dezember im Ev. Gemeindehaus. Der Kirchenbus (gegen Spende) kann angefordert werden: montags zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr unter der Telefonnummer der Diakoniestation (Tel. 5299362). Etwa eine Stunde später holt ein Mitarbeiter Sie mit unserem Kleinbus zu Hause ab und bringt Sie nach dem „Treffpunkt“ wieder zurück! Betreuung für Senioren und Seniorinnen Die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde bietet wöchentliche Betreuung für Senioren an: dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 2.11. mittwochs von 8.00 Uhr - 13.00 Uhr, Ev. Gemeindehaus Heiligenrode (Schwerpunkt: demenzkranke Menschen). Donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Schwerpunkt: sehbehinderte und blinde Menschen), Ev. Gemeindehaus Sandershausen. Es gibt fachgerechte Betreuung und einen Transportdienst mit dem Kirchenbus. Entstehende Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden. Informationen und Anmeldung in der Diakoniestation (s.o.) oder bei Frau Andrea Hölscher-Meier, Tel. 01725630403. Darüber hinaus ist auch Einzelbetreuung zu Hause möglich. Gruppe für Angehörige Demenzkranker Heiligenrode Ab 4.11. bietet die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde jeden 1. Donnerstag im Monat von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Gruppe für Angehörige von Demenzkranken an im Ev. Gemeindehaus in Heiligenrode. Gottesdienste Niestetaler Bläserchor Sonntag, den 23. Oktober 2016 11.00 Uhr Gottesdienst (Pfrin. Ruhrmann-Brandt) Freitags von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Ev. Gemeindehaus. Neue MitbläserInnen sind immer herzlich willkommen. Kontakt: Jan-Thorben Kessler (Tel. 0178-4796123) oder Barbara Elsas (Tel. 0561/523081). Sonntag, den 30. Oktober 2016 - Gedenktag der Reformation 9.30 Uhr Bitte Zeitumstellung beachten! Gottesdienst mit Abendmahl und Taufe von Nele Anni Schmidt, Berliner Str. 19 (Pfrin. Krotz) Dienstag, den 1. November 2016 10.30 Uhr Ökumenische Andacht (Pfrin. Leonhäuser) im AWO-Seniorenzentrum, Karl-Marx-Str. 29 Chor „Sound of Joy“ Freitags von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus. Kurs Start-up Donnerstag, den 10. und 24. November, 8. und 15. Dezember von 17.30 Uhr bis 20.30 Uhr im Ev. Gemeindehaus. Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780. 28 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Sandershausen Gottesdienste Sonntag, den 23. Oktober 2016 9.30 Uhr Gottesdienst (Pfrin. Ruhrmann-Brandt) Anschließend Kaffee nach der Kirche Sonntag, den 30. Oktober 2016- Gedenktag der Reformation 11.00 Uhr Bitte Zeitumstellung beachten! Gottesdienst (Pfrin. Krotz) Sonntag, den 6. November 2016 11.00 Uhr Gottesdienst ( Vikarin Hoff) Kleinkinder-Spielkreise im Ev. Gemeindehaus Sandershausen In den Herbstferien findet der Kreis nur nach Absprache statt! Kinderspielkreis 2015 (2.Halbjahr) montags von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr Auskunft bei Christina Eichhorn, Tel 0561-50346487 Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Gemeindehaus Sandershausen Gitarren- und Flötenunterricht Flöten- und Gitarrenunterricht jeden Montag und Freitag nach Verabredung im Ev. Gemeindehaus Sandershausen unter fachkundiger Leitung von Privatmusiklehrerin Constanze Martin, Tel. 10 32 86. Flüchtlingshilfe - Deutschkurse und Holzwerkstatt Deutschkurse Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen des Niestetaler Unterstützerkreises bieten kostenlos Deutschunterricht für Anfänger an in Kleingruppen, donnerstags von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Giebelraum, Konfirmandenraum und Sitzungsraum. Neue Teilnehmer/innen und Mitarbeitende sind willkommen. Weitere Mitarbeitende im Deutschunterricht - für Konversationsstunden - sind ebenfalls erwünscht. Kontakt: Doris WimmerHempfling, Tel 526698. Holzwerkstatt Dienstags um 15.00 Uhr mit Norbert Schön im Werkraum. Konzerte OKTOBER Donnerstag, 20. Oktober 19.30 Uhr (S) Klavierabend mit Marie Rosa Günter (Hochschule für Musik und Theater - Hannover) Sonntag, 23. Oktober 19.30 Uhr (S) Lieder und Arien mit Alena Maria Stolle, Sopran (Weimar) N.N., Klavier Donnerstag, 27. Oktober 19.30 Uhr (S) L & S Duo Saxophon und Bajan Dominik Loehrke, Saxophon Jan Skorupski, Bajan Sonntag, 30. Oktober 19.30 Uhr (S) Klavierabend Gruppen und Kreise im Ev. Gemeindehaus Sandershausen Montagsrunde Seniorinnen und Senioren treffen sich jeden Montag im Saal des Ev. Gemeindehauses, Kirchgasse 1, von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr mit Andacht und buntem Programm. Ein Fahrdienst wird angeboten (gegen Spende). Der Kirchenbus kann montags zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr unter der Telefonnummer der Diakoniestation (Tel. 5299362) angefordert werden. Selbstverständlich bringt Sie der Bus auch wieder nach Hause. Wir freuen uns über neue Teilnehmer und Teilnehmerinnen, auch gelegentliche Gäste sind willkommen! Betreuung für Senioren und Seniorinnen Die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde bietet wöchentliche Betreuung für Senioren an: dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 2.11. mittwochs von 8.00 Uhr - 13.00 Uhr, Ev. Gemeindehaus Heiligenrode (Schwerpunkt: demenzkranke Menschen). Donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Schwerpunkt: sehbehinderte und blinde Menschen), Ev. Gemeindehaus Sandershausen. Es gibt fachgerechte Betreuung und einen Transportdienst mit dem Kirchenbus. Entstehende Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden. Informationen und Anmeldung in der Diakoniestation (s.o.) oder bei Frau Andrea Hölscher-Meier, Tel. 01725630403. Darüber hinaus ist auch Einzelbetreuung zu Hause möglich. Bibelkreis Diskussionen übers Leben? Gespräche am Bibeltext entlang? Geistliche Erfahrungen austauschen? Über den Glauben (und die Zweifel) reden? Jeden Donnerstag von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus Sandershausen (Konfirmandenraum im Backsteinbau). Wir besprechen die Predigttexte der Reihe II, siehe Ev. Gesangbuch Nr. 954. Leitung: Pfarrerin Almut Krotz. Yoga für Anfänger Jeden Mittwoch von 10.00 -11.00 Uhr Hatha-Yogakurs für Anfänger im Ev. Gemeindehaus, Kirchgasse 1 (Saal). Die Kosten für eine Stunde betragen 8,50 EUR. Leiterin: Carin Zuckermann. Infos und Anmeldung unter Tel. 0561/404537. Malkreis für Frauen donnerstags von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Sitzungsraum. Kontakt: Angela Ackermann, Tel. 76636988. mit Nadja Rubanenko (Mozarteum Salzburg) NOVEMBER Donnertag, 3. November 19.30 Uhr (S) Violine und Klavier Almut Unger, Violine (Prof.n Hochschule für Musik ‚Carl Maria von Weber‘ - Dresden) N.N., Klavier Sonntag, 6. November 19.30 Uhr (S) Klavierabend mit Marina Baranova Hannover Donnerstag, 10. November 19.30 Uhr (S) Klavierabend mit Igor Tchetuev (Dozent an der Hochschule für Musik und Theater - Hannover) Donnerstag, 17. November 19.30 Uhr (S) Kammerkonzert (Hochschule für Musik ‚Franz Liszt‘ - Weimar) Sonntag, 20. November 19.30 Uhr (S) Violine und Klavier Carlos Johnson, Violine (Konzertmeister Philh. Orchester Lübeck) N.N., Klavier Donnerstag, 24. November 19.30 Uhr (S) Klavierabend mit Jan Gerdes (Dozent an der UdK Berlin) (K = Ev. Kirche, I= Innenhof, S = Saal Ev. Gemeindehaus Niestetal-Sandershausen, Kirchgasse 1) Änderungen vorbehalten! Eintritt frei! Spenden erwünscht ! Veranstalter: Ev. Kirchengemeinde Niestetal - Gemeinde Niestetal, Kontakt: Pfr.i.R. Luncke Hinweise auch in der Presse und im Rundfunk Internet: www.niestetal.de >Freizeit &Tourismus > Niestetaler Kammerkonzerte und www.kirchenkreis-kaufungen.de > Gemeinden > Niestetal > Konzerte 29 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Kath. Kirchengemeinde St. Kunigundis Leipziger Straße 145, 34123 Kassel Pater Piotr Polkowski SDB, Tel. 0561-53482 Gemeindereferentin Anna Wilhelm, Tel. 0561-9532582 Pfarrbüro, Tel. 0561-53482, Fax: 0561-578931 Öffnungszeiten: Montag und Freitag................................................................. 09.00 - 13.00 Uhr und Mittwoch von ..................................................................14.00 - 18.00 Uhr E-Mail: [email protected] Homepage: www.st-kunigundis-kassel.de Donnerstag, 20.10. 17.00 Uhr Kirchenreinigung Gruppe I 18.00 Uhr Rosenkranz St. Andreas 18.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas Freitag, 21.10. 08.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas 18.00 Uhr Rosenkranzandacht St. Andreas Samstag, 22.10. - Hl. Johannes Paul II. 16.30 Uhr Beichtgelegenheit in St. Andreas 18.30 Uhr Vorabendmesse zum Sonntag in St. Kunigundis Sonntag, 23.10. - 30. Sonntag im Jahreskreis 09.30 Uhr Hochamt in St. Andreas 11.00 Uhr Hochamt in St. Kunigundis Montag, 24.10. 08.30 Uhr Rosenkranz St. Andreas 09.00 Uhr Hl. Messe St. Andreas Dienstag, 25.10. 08.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas 18.00 Uhr Rosenkranzandacht St. Andreas Mittwoch, 26.10. 08.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas 18.00 Uhr Rosenkranzandacht St. Andreas Donnerstag, 27.10. 18.00 Uhr Rosenkranz St. Andreas 18.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas Freitag, 28.10. - Hl. Simon und hl. Judas, Apostel 08.30 Uhr Hl. Messe St. Andreas 18.00 Uhr Rosenkranzandacht St. Andreas Samstag, 29.10. 16.30 Uhr Beichtgelegenheit in St. Andreas 18.30 Uhr Vorabendmesse zum Sonntag in St. Andreas Sonntag, 30.10. - 31. Sonntag im Jahreskreis 09.30 Uhr Hochamt in St. Andreas 11.00 Uhr Hochamt in St. Kunigundis Neuapostolische Kirche in Hessen Donnerstag, 20.10., 18:30 - 20:15 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das herausragende Merkmal wahrer Christen) Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das herausragende Merkmal wahrer Christen) Sonntag, 23.10., 10:00 - 11:45 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: „Was wird durch die Heilung der Nationen erreicht?“, Redner: Burkhard Schröder, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: „Mit Gott zu wandeln bringt Segen - jetzt und für immer“, Redner: Alexander Mund, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Gottesdienste in englischer Sprache Samstag, 22.10., 17:00 - 18:45 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: „Serve Jehovah with a Joyful Heart“, Redner: David Ackermann, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Dienstag, 25.10., 18:30 - 20:15 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „God’s Kingdom Rules!“ (Thema: Wie real ist Gottes Königreich für mich?) Gottesdienste in kroatischer/serbischer Sprache Sonntag, 23.10., 17:00 - 18:45 Uhr Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Mittwoch, 26.10., 19:00 - 20:45 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Božje Kraljevstvo vlada!“ (Thema: Wie real ist Gottes Königreich für mich?) Gottesdienste in türkischer Sprache (teilweise in Deutsch) Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Tanri‘nin Kralligi Hüküm Sürüyor!“ (Thema: Predigen - das herausragende Merkmal wahrer Christen) Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Gottesdienste in persischer Sprache (teilweise in Deutsch) Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Ahmt ihren Glauben nach“ (Samuel: Niemals zulassen, dass sich Eifersucht und Bitterkeit in unseren Herzen festsetzen) Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Gottesdienste in chinesischer Sprache (teilweise in Deutsch) Gemeinde Niestetal Niestetal-Heiligenrode Brüder-Grimm-Straße 3 Telefon: 0561/8205461 Donnerstag, 20.10., 18:30 - 20:15 Uhr Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das herausragende Merkmal wahrer Christen) Sonntag, 23. Oktober 2016 09.30 Uhr Gottesdienst Sonntag, 23.10., 10:00 - 11:45 Uhr Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium Alle Zusammenkünfte sind öffentlich. Eintritt frei, keine Geldsammlungen. Interessierte Personen sind jederzeit willkommen. Mittwoch, 26. Oktober 2016 20.00 Uhr Gottesdienst Gäste sind zu unseren Gottesdiensten herzlich eingeladen. Jehovas Zeugen Königreichssaal Sandershausen Grünstraße 20 34266 Niestetal Gottesdienste in deutscher Sprache 30 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 - Anzeige - +PLZLY (\ZNHIL SPLN[ LPU 7YVZWLR[ ]VT Diesmal konnte Sophia den Spieß umdrehen und siegte mit 3:1 Sätzen und gewann damit deutlich den ersten nationalen Titel der Saison 2016/17. Bei den Schülern siegte Daniel Rinderer vom FC Bayern München. SC Niestetal SC Niestetal - Die Tischtennis Gemeinschaft Training Von links Anastasia Bondareva (VFR Fehlheim), Sophia Klee (SC Niestetal), Jana Kirner (DJK Offenburg) Vorstellung der 1. Herren - Folge I Johan Klee Geburtsdatum: 08.09.1999 Aktuelle Mannschaft und Liga: 1. Herren Verbandsliga Position 1 Vorherige Mannschaft und Liga: 1 Herren Bezirksoberliga Position 2 Spielertyp: Abwehr mit Gegenangriffen Erfolge: Hessenmeister Einzel und Doppel; Mehrfacher Bezirksmeister Einzel und Doppel Weitere Hobbys: Musik hören, mit Freunden treffen Johann Klee Julian Ciepluch Geburtsdatum: 27.05.1993 Ihre Kontaktpersonen: Anfänger: Manfred Moll, Tel. 0561-522241 Jugendwart: Eike Oliv, Tel. 0175-6952216, [email protected] Elternsprechstunde/ Kummerkasten: Mi. 14-täglich 18.00-18.30 Uhr (bitte Voranmeldung) Für jegliche Fragen bezüglich Jugend und Schüler steht der Jugendwart Ihnen gerne zur Verfügung. Spielstätten: WLS-Heiligenrode, Turnhalle der Wilhelm-Leuschner-Schule Heiligenrode ALS-Heiligenrode, Turnhalle der Astrid-Lindgren-Schule Heiligenrode MZH-Sandershausen, Mehrzweckhalle Sandershausen Vereinsleben Sophia Klee gewinnt Top-48-Rangliste Am vergangenen Wochenende trafen sich im westfälischen Ochtrup die jeweils 48 besten deutschen Schülerinnen und Schüler (U15) zum Bundesvergleichsturnier. Mit am Start, die 13-jährige Sophia Klee vom SC Niestetal. Schon vor Beginn des Turniers wurde Sophia als Topfavoriten gehandelt. Und diese Rolle sollte sie auch im Laufe des Turnieres untermauern. Begonnen wurde in acht Sechser-Gruppen (Jeder gegen Jeden), danach wurden in einem K.O.-System die Plätze 1 - 48 ausgespielt. Bis zum Endspiel gewann Sophia alle 7 Begegnungen deutlich souverän mit 3:0 Sätzen. Alleine diese Ergebnisse zeigt die Stärke von Sophia in dieser Konkurrenz auf. Im Endspiel traf sie auf die Fehlheimerin Anastasia Bondereva, die im letzten Jahr noch Sophia mit 3:2 im Endspiel das Nachsehen gab. Aktuelle Mannschaft und Liga: 1. Herren Verbandsliga Position 2 Vorherige Mannschaft und Liga: 1 Herren Bezirksoberliga Position 4 Spielertyp: Offensiv Matthias Hose Julian Ciepluch Matthias Hose Geburtsdatum: 15.08.1973 Aktuelle Mannschaft und Liga: 1. Herren Verbandsliga Position 3 Vorherige Mannschaft und Liga: 1 Herren Bezirksoberliga Position 1 Spielertyp: Angriff/Linkshänder Spielbetrieb Ergebnisse der Woche vom 10.10. - 16.10.2016 2. Herren Nummer Zwei lebt - Drei Siege in zehn Tagen Die Zweite Herren hat Schwung aufgenommen. Nach einer knappen Niederlage gegen den Titelanwärter aus Calden, konnten innerhalb der vergangenen zehn Tage drei Siege verbucht werden. 31 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 - Anzeige - Auftakt zu dieser Ralley war ein hart erkämpter 9:5-Sieg gegen Espenau, bei dem erstmals eine positive Doppelbilanz verbucht werden konnte. Hinten: Reinhold Schuwirth und Berkay Demirtas Drei Tage später wurde dann Waldau deutlich mit 9:2 besiegt. Hier setzte sich der positive Trend fort und zeigte sich in einer souveränen geschlossenen mannschaftlichen Leistung LW-flyerdruck.de Ihre Online-Druckerei mit den fairen Preisen. [email protected] Propevolle Bank Am vergangenen Freitag war dann die Halle voll. Parallel zur Dritten Herren empfingen wir Elgershausen und waren fest entschlossen auch hier wieder zwei Punkte zu holen. Lockerer Abschluss mit ... Udo Krüger: Die Ruhe vor dem Sturm Der gemeinsame Willen zum Sieg zeigte sich auch hier wieder deutlich und so konnte auch an diesem Abend wieder ein toller Sieg eingefahren werden, bevor wir das Wochenende locker einläuteten. 1... Schmeckewöhlerchen 09191 7232-88 www.LW-flyerdruck.de 32 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 TSV 1892 Heiligenrode e.V. Abt. Fußball Wochenendvorschau Es sind Herbstferien und daher die die Jugendteams spielfrei, im Stadion Am Park spielen lediglich die AltHerren: Samstag, 22.10. 15:30 Uhr Alt-Herren SV Türkgücü Kassel Vorschau Senioren Busfahrt nach Herleshausen! Am kommenden Sonntag steht für unsere erste Mannschaft das Gastspiel beim Mitaufsteiger aus der Aufstiegsrunde SG Herleshausen/Nesselröden/ Ulfegrund an. Die Mannschaft wird die Fahrt im Reisebus absolvieren, interessierte Zuschauer sind herzlich eingeladen sich anzuschließen! Als Unkostenbeitrag werden 5,- EUR je Mitfahrer eingesammelt, Abfahrt ist um 12:45 Uhr am Stadion Am Park. Anmeldungen zur Busfahrt sind bei Marc Weltmann (0162-2138521) oder Matthias Schmelz (01724633213) möglich. Die Spielgemeinschaft aus dem Werra-Meißner-Kreis ist wie der TSV über den Umweg Aufstiegsrunde in die Gruppenliga gekommen. Im Duell im Sommer gewann man auf heimischen Boden mit 5:0, nun steht auswärts eine sicherlich wesentlich schwerere Aufgabe an. Die Mannschaft um Torjäger Lukas Wetterau kann sicherlich vorsichtig zufrieden sein mit dem Saisonstart, aus den ersten 12 Partien holte man 13 Punkte und steht noch vor vier Punkte vor den Abstiegsrängen. Lediglich gegen die Topteams aus Sandershausen und Kaufungen verlor man deutlich mit 4:0, alle anderen Partien wurden immer offen gestaltet und endeten knapp. Anpfiff am Sonntag ist um 15:00 Uhr, Spielort ist der Sportplatz in der Holzhäuser Str. 34 in 37293 Herleshausen-Nesselröden. Jugend Ergebnisse vom vergangenen Wochenende: G-Junioren - FSK Vollmarshausen F-Junioren - GSV Eintr. Baunatal JSG Ahnatal - E2-Junioren Vfl Kassel - E1-Junioren D3-Junioren - Kasseler SV GSV Eintr. Baunatal - D2-Junioren D1-Junioren - JSG Willingshausen/M./G./W. B-Junioren - JSG Germania/Süsterfeld Ein mitentscheidender Faktor ist aber auch, dass der Kader vollzählig zur Verfügung steht. Die schon gewohnt ersatzgeschwächten Gastgeber mussten ohne Stammtorhüter Mathias Scheller, der im Verlauf des Treffens am meisten vermisst wurde, Dennis Joedecke sowie weiterhin Sebastian Röder, Marcel Lamsbach und Lars Willrich auskommen, hinzu kommt dass einige Akteure ihre Form noch nicht gefunden haben. Der von Trainer Carsten Umbach wieder neu formierte Abwehrbereich, Marcel Kuhnert gab seinen Einstand nach überstandener Verletzung, sorgte für einen sicheren Stand in der Defensive. In Richtung Spielgestaltung im eigenen Stadion war der TSV gehandicapt, zündende Ideen kamen nicht zum Tragen, die Laufwege führten durch unpräzise Ablagen oftmals ins Nichts. Die im ersten Spielabschnitt dennoch bestimmende Heimelf versäumte es die Überlegenheit konsequent in Tore auszunutzen. In der 34. Min. ein Eckball von Bilgin Özdemir, Gasttorhüter Lesemann kommt nicht an den Ball und Ivan Montero-Rodriguez lenkt kurz vor der Linie ab ins Tor zum 1:0 Führungstor. Dieses egalisierte die Gastmannschaft in der 39. Min. zum 1:1 Halbzeitstand per direktem Freistoß. Heiligenrode verstand es über die gesamte Spielzeit nicht die Angriffe cleverer zu verteidigen, die Gästeoffensive kam über außen, zog nach innen vor den Strafraum und ließ sich foulen so gab es am Heiligenröder Strafraum im Verlauf der Begegnung elf (!) direkte Freistöße. Beim haltbaren Gegentreffer verletzte sich aufgrund der unglücklichen Abwehraktion Torwart Markus Frank derartig, dass er in der zweiten Halbzeit durch Benjamin Scherb ersetzt werden musste. Der Offensivbereich der Grebensteiner wurde in der zweiten Hälfte immer zielstrebiger, konnte aber mit vereinten Kräften auf Distanz gehalten werden. Einsatzfreudig und bemüht setzte sich Christian Rümenap in der 71. Min. durch, scheiterte aber mit seinem Schuss. In Höhe des langen Pfosten ging die Kugel aber nicht wie erwartet ins Seitenaus, sondern brachte Bilgin Özdemir freistehend ins Geschehen, dieser konnte allerdings nur ins Seitenaus vollenden. Die hochkarätige Möglichkeit war vertan, verfehlte ihr Ziel. So auch die nächste in der 80.Min., das verwaiste Tor wurde nicht getroffen, der Ball von Bilgin Özdemir ging knapp am Pfosten vorbei ins Toraus. Es blieb dem frisch gebackenen Vater nicht vergönnt als Matchwinner vom Platz zu gehen. Als sich alle Beteiligten schon mit der Punkteteilung abfanden, sollte es noch ganz anders kommen. In der Schlussminute lies der Torschrei des Gastvereins zum 1:2 aufhorchen, ein eher harmloser Schuss aus ca. 26 m lag im Gastgebertor, die Messe war gelesen. Fazit: Emotionsarme Auseinandersetzung. Das bisher erarbeitete Punkteposter ist nahezu aufgebraucht, in den anstehenden Spielen müssen wieder Erfolge her! Aufgebot: M. Frank, T. Euler, M. Schanz, I. Montero-Rodriguez, M. Kuhnert, D. Bonic, B. Özdemir, D. Greger, T. Fischer, F. Caracciolo, Chr. Rümenap, O. Stöhr, F. Siebold, A. Bitner, M. Ebner, P. Henkel, 2. Tw. B. Scherb Vorschau: Sonntag, 23.10.2016, 15:00 Uhr Sportplatz Nesselröden SG Herleshausen/Nesselr./Ulfegr. - TSV Heiligenrode Sonntag, 23.10.2016, 15:00 Uhr Sportanlage Waldauer Wiesen Kassel DJK Zagreb Kroatien Kassel - TSV Heiligenrode II Abt. Handball TSV Heiligenrode I - TSG Wilhelmshöhe I 2:3 17:1 4:3 3:4 0:8 3:2 1:2 4:1 Senioren Gruppenliga Kassel, Gruppe 2 vom 16.10.2016 TSV Heiligenrode- TuSpo Grebenstein 1:2 (1:1) Geschenke verteilt! Der unmittelbare Tabellennachbar Tuspo Grebenstein, bei einem Großteil der Vereine hoch in der Meisterschaftsfrage gehandelt, gastiert in Heiligenrode. Um einen vorderen Mittelfeldplatz in der Tabelle zu behaupten muss unsere Mannschaft einfach konstantere Leistungen abrufen, die Erkenntnis hat der bisherige Ablauf der Serienspiele deutlich gezeigt. Dass die Ziele nur unter einem Gesichtspunkt zu erreichen sind, es geht nicht mehr ums schön spielen, sondern ausschließlich über den Kampf, Einsatz, die Leidenschaft und den größeren Willen müsste mittlerweile allen klar sein. 25 : 21 (10 : 10) Sieg gegen Tabellenführer Nach dem damaligen Tabellenführer Baunatal im letzten Spiel stellte sich am vergangenen Samstag gleich der nächste Tabellenführer in den heiligen Hallen vor. Die TSG Wilhelmshöhe war schon in der vorherigen Saison aufgrund ihrer robusten Spielweise ein schwerer Gegner, aber mit dem eigentlich guten Spiel gegen Baunatal im Rücken wollten die Knilche wieder einen Heimsieg feiern. Und es wurde dann auch das erwartet hart umkämpfte Spiel. Wilhelmshöhe spielte von Anfang an seine körperliche Stärke aus, doch Heiligenrode war gut vorbereitet und hielt mit einer konzentrierten und zupackenden Abwehr dagegen. Keine Mannschaft konnte sich während der ersten Halbzeit absetzen - wobei gerade Heiligenrode öfters die Möglichkeit dazu besaß, aber wegen individueller Fehler, mangelnder Chancenverwertung und einigem Pfostenpech den Gästen nicht enteilen konnte. Das daraus resultierende ausgeglichene Halbzeitergebnis sollte jetzt in der zweiten Spielhälfte verbessert werden; bei gleichbleibender Abwehrleistung, aber verringerter Fehlerquote im Abschluss. Das erste Tor der zweiten Halbzeit gehörte noch den Gästen, mit einem 3-Tore-Lauf gelang es dann aber den Knilchen, sich einen kleinen Vorsprung zu erwerfen. Wilhelmshöhe ließ nun Mitte der Halbzeit konditionell etwas nach - und Heiligenrode nutzte seine Chance, mit nun sicher verwandelten Angriffen einen größeren Vorsprung herauszuspielen. 33 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Die TSG gab aber nicht auf und versuchte mit einer härteren Spielweise Heiligenrode noch einmal in Bedrängnis zu bringen, doch der Gastgeber ließ sich nicht darauf ein und konnte am Ende beide Punkte mitnehmen. Fazit: Die Knilche haben sich durchgebissen. Grundstein für den Sieg war eine über die gesamte Spielzeit hervorragende Abwehr inklusive Torwart, die pro Halbzeit nur um die 10 Tore zuließ. Die anfängliche Abschlussschwäche wurde in der zweiten Halbzeit so gut wie abgestellt, so dass doch noch ein relativ ungefährdeter Sieg heraussprang. Ein Dank gilt noch Christian Werner und David Schräder, die - obwohl schon im Spiel der 2. Mannschaft eingesetzt - sich bereit erklärten, die Knilche zu unterstützen und nicht unerheblich zum Sieg beitrugen! Zum nächsten Spiel fährt Heiligenrode erst übernächste Woche: am Samstag, den 29.10.16 geht es nach Frankenberg, dort tritt man um 19 Uhr gegen die HSG Ederbergland an. Damen-Landesliga: HSG Hoof/Sand/Wolfhagen - TSV Heiligenrode 27:20 (18:7) Manchmal gibt es Spiele, da ist einfach der Wurm drin. Ein solches Spiel sollte der 1. Damenmannschaft am vergangenen Sonntag bevorstehen. Sie waren zu Gast bei der HSG Hoof/Sand/Wolfhagen und mussten sich am Ende 27:20 geschlagen geben. Gründe für diese Niederlage konnte auch Trainerin Asta Petrauskiene nach dem Spiel nicht direkt benennen: »Es wollte heute einfach nichts gelingen. Wenn man etwas finden will, was zu diesem Ergebnis führte, dann wohl vor allem die mangelnde Torausbeute.« Aber der Reihe nach: Motiviert trafen sich die Damen am Sonntagabend, um ihre gezeigte Leistung aus den vergangenen Spielen erneut abzurufen und es Ho-Sa-Wo so schwer wie möglich zu machen. Dass man gegen einen starken Gegner antreten musste, war allen bewusst und so forderte die Trainerin von Anfang an Konzentration auf dem Spielfeld. Es gelang mit 1:0 in Führung zu gehen, aber so richtig ins Spiel kam man von Beginn an nicht. Ganz im Gegenteil: Nach 18 Minuten stand es 11:3 für den Gastgeber. Obwohl man sich im Angriff immer wieder gute Torchancen herausspielte, scheiterte man doch viel zu häufig an der starken GästeTorhüterin, was Hoof zu vielen einfachen Toren über die erste und zweite Welle nutzte. Viele Unkonzentriertheiten und unvorbereitete Würfe führten zu einem Halbzeitstand von 18:7. Man konnte selbst nicht so richtig glauben, was da in den ersten 30 Minuten passiert war, aber aufgeben wollte niemand. Die Damen nahmen sich einiges vor und tatsächlich lief es jetzt etwas besser. Man erkämpfte sich im Angriff gute Torchancen, traf jetzt besser und auch in der Abwehr wurde aggressiver gearbeitet. Die Laufarbeit besserte sich, so dass man die zweite Halbzeit wenigstens nutzen konnte, ein bisschen Ergebniskosmetik zu betreiben. »Man muss heute einfach anerkennen, dass wir verdient verloren haben. Aber: abhaken, Blick nach vorne richten und weiterarbeiten!«, versuchte Asta Petrauskiene ihre Mädels aufzubauen. »Wir werden jetzt nicht den Kopf hängen lassen. Ich weiß, was meine Mannschaft leisten kann und bin mir sicher, dass wir im nächsten Spiel wieder an unsere Stärken anknüpfen werden.« Tja, manchmal gibt es eben Spiele, da ist einfach der Wurm drin... Aufstellung: Petrich, Reichmann, Werner (2), Nowak (5), Witte (3), Schwabach, L. Burghardt (1), Aliaj, N. Müller, Esser (3), C. Müller, Stiefel (5/3), Petrauskaite (1), S. Burghardt »Meine Mannschaft hat gezeigt, dass sie diesen Sieg unbedingt wollte. Im Vergleich zur Vorwoche haben wir uns deutlich gesteigert - und das, obwohl wir dezimiert waren. Das Team hat meine Vorgaben diszipliniert umgesetzt. Ich bin unglaublich stolz«, freute sich Trainer Ronald Hahn nach dem Sieg. »Hervorzuheben sind Jana Emmrich und Din Groß, die trotz Erkältung alles aus sich rausgeholt haben.« Weil Hoof/Sand/Wolfhagens Spielsystem sowohl in der ersten (Landesliga) als auch in der zweiten Damenmannschaft auf pfeilschnellen Tempogegenstößen basiert und besonders die zweite Hoofer Mannschaft mit jungen, athletischen Spielerinnen gespickt ist, hatten die Heiligenröderinnen sich auf ein temporeiches Spiel vorbereitet. Auf keinen Fall wollten sie Bälle leichtfertig vergeben und damit die Gastgeberinnen in ihr Konterspiel einladen. Nicht nur klappte dies wunderbar, sondern die Hahn-Sieben ging trotz des deutlich höheren Altersdurchschnitts das hohe Tempo mit und drückte dem Spiel ihren Stempel auf. Getragen von einer überragenden Abwehrleistung mit einer wieder einmal fantastisch guten Torhüterin Dammer dahinter zogen die Heiligenröderinnen Tor um Tor bis auf 6:16 (Halbzeitstand) davon und legten damit bereits in der ersten Hälfte den Grundstein für den Sieg. Die Knilchinnen hatten hinten viele Würfe der Hooferinnen geblockt und waren dann über die zweite Welle dank schneller und präziser Pässe zu einfach Toren gekommen. Mit ihren eigenen Waffen geschlagen zu werden, enervierte die Gastgeberinnen sichtlich. Nur drei Mal kamen sie in der ersten Hälfte selbst zu Tempogegenstößen, doch scheiterten zwei Mal an der akrobatisch parierenden Alexandra Dammer. Während Trainer Ronald Hahn sich in der Halbzeitpause mit der Leistung seiner Damen sehr zufrieden zeigte, begannen die Folgen des schnellen Spiels in Verbindung mit Grippe und Co zu wirken. Die Grünweißen waren sichtlich geschafft. Hahn reagierte, in dem er seine Mannschaft nun zu deutlich langsamerem Spiel anhielt. Hoof war in Zugzwang und zeigte es in der zweiten Hälfte. Sie fingen nun einige Pässe ab und kamen zu schnellen Treffern, doch der Torabstand blieb (7:17, 9:19, 12:22) bis zum 17:27 Endstand immer bei zehn Toren. Bemerkenswert: Jenny Rettig verwandelt sicher alle zehn Strafwürfe. Bachmann 2, Emmrich 1, Groß 3, Gumula 2, Hahn 8, Rettig 11/10 Am 05.11.2016 treffen die einzigen bisher ungeschlagenen Teams aufeinander: TSV Heiligenrode II und TSG Dittershausen II. Feuern Sie uns an, bitte! Knilche-Lazarett schlägt Meisterschaftsrivalinnen aus Hoof - Damen II Hoof/Sand/Wolfhagen II: TSV 1892 Heiligenrode II 17:27 (6:16) Das erste Spitzenspiel der noch jungen Saison stand für die Knilchinnen aus Heiligenrode unter keinem guten Stern. Drei Spielerinnen fehlten verletzungs- und berufsbedingt. Zwei weitere Stammspielerinnen litten unter starker Erkältung, andere waren zumindest angeschlagen. Doch alle wussten, dass dieses Spiel der erste echte Gradmesser der Saison sein würde und so blieb der Hahn-Sieben nichts Anderes übrig, als schlicht und ergreifend über sich hinauszuwachsen, wenn sie im Rennen um die Meisterschaft bleiben wollte. Starke Leistung um TSV-Dress: Torhüterin Alexandra Dammer 34 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Herren II TSV 1892 Heiligenrode II - HSG Baunatal III 31:29 (13:12) Mit zwei knappen Niederlagen, startete die Herren II in die Saison. Dieses sollte sich an diesem Wochenende ändern. Und es passierte auch. Es war ca. 17:20 Uhr als Kapitän Christian Stieg endlich wieder das Siegerlied vor den heimischen Zuschauern anstimmte. Und ja, sie können es noch. Das Spiel begann nicht ganz so erfreulich. Man nahm sich einiges vor gegen die Mannschaft aus Baunatal und dem alten Ex-Knilch Dennis Philipsen. Nach ca. 6 Minuten stand es 0:4 aus Sich der Knilche. Doch nach dem ersten Tor für den TSV ging es langsam los. Die Abwehr agierte konzentriert und auch im Angriff wurde konzentriert gespielt. Nach 20 Minuten stand es 7:10 für die Gäste. Im Angriff konnten die beiden Knilche David Schräder und Christian Werner nur durch grobe Fouls gestoppt werden, die vom Schiedsrichter knallhart mit 7 Meter bestraft wurden. Diese Situation nutze Daniel Müller binnen kurzer Zeit mit 3 sicheren 7 Metern aus und es stand 10:10. Nach 30 Minuten ging es mit 13:12 für die Grün-Weißen in die Kabine. Nach einer Ansprache von Coach Markus Menger ging es hochmotiviert aufs Feld zurück. Die Spieler wussten : Heute lassen wir die Punkte in Heiligenrode. In der Abwehr angetrieben von Christian Werner, rührte die aggressive und kompakte heiligenröder Abwehr, Beton an. Im Angriff wurde konzentriert gespielt und die Führung konnte ausgebaut und bis zum Schluss verwaltet werden. Nach dem Schlusspfiff kannte die Freude keine Grenzen mehr und endlich belohnten die Herren II sich nach tollem Kampf und einer sehr guten Mannschaftsleistung mit 2 Punkten. Gute Besserung geht an unseren Knilch Sven Donner, der sich bei einer Abwehraktion an der Hand verletzte. Das nächste Spiel findet am Sa., den 29.10.16 um 15:00 Uhr in Hofgeismar statt. Es spielten: Tor. Chr. Stieg, T. Bauer, J. Zum Felde Feld: D. Müller, D. Schräder, Chr. Werner, D. Reichert, S. Munder, Y. Freier, S. Räuber, K. Kaiser, A. Geyer, S. Donner Weitere Informationen zur Herren II und allen anderen Mannchaften der Handballer unter www.handball-heiligenrode.de Panoramalauf in Niedenstein Am Samstag, den 8.Oktober 2016 fand der 17. Panoramalauf in Niedenstein statt. Der von der SG Chattengau veranstaltete Lauf war wieder ein voller Erfolg. Organisiert durch den Lauftreff Niedenstein. Organisiert durch den Lauftreff lief alles wieder einwandfrei, da alles gut vorbereitet war. Das Wetter war recht kühl, aber für die Läufer/Innen perfekt. Dies nutzen auch einige Läufer der Skiabteilung. Walter Holzapfel lief die 10 km in 44:59 Minuten. Katja Holzapfel erkämpfte sich den 2. Platz in der Altersklasse mit einer Zeit von 61:05 Minuten und Horst Hilmes war der einzige Starter in der M70 mit einer Zeit von 1:19:48 Stunden. Tierpark Sababurg Lauf Zum Saisonabschluss im Herbst fand der Sababurger Tierparklauf nun schon zum achten Mal statt. Im wunderschönen Tierpark und im angrenzenden Reinhardswald wurden wieder die bewährten Strecken angeboten. Die Zuschauer an der Strecke waren begeistert und die urtümliche Natur rechts und links unterstrich die anspruchsvolle Wegeführung. Mit dabei war am Sonntag, den 9. Oktober 2016 bei der 8. Auflage Isabell Eger. Sie rannte in ihrer Altersklasse auf Platz zwei mit einer Zeit von glatten 24:00 Minuten. Panoramalauf auf dem Dörnberg Am Sonnabend, den 15.Oktober 2016 fand der schönste Lauf in Nordhessen, so die Eigenwerbung statt. Ausrichter war der Turn- und Sportverein Dörnberg 1894 e.V. Start und Ziel war das Naturparkzentrum unterhalb der Helfensteine. Auf der langen Strecke über 15,6 km waren Horst Hilmes und Klaus Böhme gemeinsam unterwegs, nach 2:11:34 Minuten erreichten sie das Ziel. TSG 1889 Sandershausen e.V. Abt. Fußball 1. Mannschaft Gruppenliga Kassel, Gruppe 2 Sonntag, 23. Oktober 2016, 15.00 Uhr TSG 1889 Sandershausen - SV Reichensachsen 2. Mannschaft Kreisliga A Kassel, Gruppe 1 SPIELFREI 3. Mannschaft Kreisliga B Kassel, Gruppe 3 SPIELFREI Alte Herren AH-Kreisliga Kassel, Gruppe 1 Samstag, 22. Oktober 2016, 16.00 Uhr TSG 1889 Sandershausen AH - Dynamo Windrad Kassel AH Das Team zur Taktibesprechung. Abt. Ski Laufsplitter im Oktober 2016 Nachtrag: Herkules - Berglauf Am Sonnabend, den 1. Oktober 2016 fand der 27. Internationaler Herkules-Berglauf in Kassel-Wilhelmshöhe statt. Im letzten Bericht wurde vergessen Michael Fehr zu erwähnen, der hier auch ein tolles Rennen lief. Michael lieferte sich ein spannendes Rennen mit anderen Läufern seiner Altersklasse. Als Sechster der M50 erreichte er den Top von Kassel nach 32:15 Minuten. Lollslauf in Bad Hersfeld 3782 Starter, schnelle Zeiten, super Stimmung und traditionell trockenes Wetter zeichneten den 17. Lollslauf am 9.10.2016 aus. Über 600 Aktive nutzten die Möglichkeit der Nachmeldung am Wochenende und zeigten damit, dass der Bad Hersfelder Lollslauf auch in seiner 17. Auflage noch „In“ ist. Vom TSV Heiligenrode startete Melanie Räder beim 10 km Lauf. Dabei konnte sie in ihrer Altersklasse den 3. Platz erobern. Ihr Zeit: 44:59 Minuten. Fußball - Gruppenliga Kassel - Gruppe 2 Sonntag, 16. Oktober 2016, 15.00 Uhr FSV Wolfhagen - TSG 1889 Sandershausen 1:2 (0:1) Nach dem unglücklichen Punktverlust vom vergangenen Wochenende gegen den FSV Dörnberg waren in Wolfhagen gegen den dortigen FSV drei Punkte Pflicht. Die TSG begann auf dem holprigen Boden auch sehr druckvoll, wobei allerdings der schwer bespielbare Boden ein kontrolliertes Passspiel kaum zuließ. Daher war es zunächst schwer, gegen die tief stehenden Gastgeber, klare Chancen zu erspielen. In der 15. Minute versuchte es Sascha Hebold mit einem Freistoß aus 25 m, der jedoch von dem Rücken eines Abwehrspielers abgewehrt wurde. Kurz darauf strich ein Schuss von Tobias Rühlmann knapp über den Balken. Auch der Schuss von Zenn Kato aus der Distanz verfehlte das Ziel nur ganz knapp. Die Mannen von Friedhelm Janusch beherrschten immer mehr das Geschehen und schon jetzt war mehr oder weniger klar, dass die „Wölfe“ nur bei Standardsituationen gefährlich werden konnten. Tobias Rühlmann in der 31. und 32. Minute als auch Felix Bredow verpassten jeweils nur knapp den Führungstreffer. In der 35. Minute war es dann endlich soweit: Magnus Künkler passte auf Tobias Rühlmann, der zog aus 10 m ab und Sascha Hebold hatte keine Mühe, den von Torhüter Zimmermann abprallenden Ball zum hochverdienten 0:1 einzuschieben. Im Anschluss hatten die Gäste weitere „Hochkaräter“, sie versäumten es aber den berühmten Sack vorzeitig zuzumachen. Neun Minuten vor dem Halbzeitpfiff ging der Ex-Sandershäuser Björn Thordsen verletzt vom Platz. Ihn ersetzte Tobias Markus am Flügel. 35 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Björn Thordsen FSV Wolfhagen Angriff Der Stürmer, der noch große Sympathien im Niestetal genießt und der in fünf Jahren in 119 Meisterschaftsspielen 36 Tore für die TSG erzielt hat, schnürt jetzt für den FSV Wolfhagen seine Fußballschuhe.. Nach der Pause ergab sich das gleiche Bild, die TSG bestimmte weiter klar das Spiel. Nach 53 Minuten scheiterte Sascha Hebold nach klugem Pass von Felix Bredow erneut an Keeper Zimmermann und auch zehn Minuten später fand er in dem FSV-Keeper seinen Meister. In der 77. Spielminute kam TSG-Torjäger Sebastian Ullrich, nach längerer Spielpause wegen eines Ermüdungsbruchs im Fuß, für Oliver Schweitzer neu in das Spiel. Zu diesem Zeitpunkt deutete sich immer mehr an, dass ein Treffer der Gastgeber nur aus einer Standardsituation fallen konnte. Die TSG zog sich aber jetzt aus unerfindlichen Gründen immer mehr zurück und verschaffte dem FSV Wolfhagen einige Gelegenheiten in Form von Freistößen und Eckbällen. So war es dann auch in der 87. Minute soweit und der Ball lag im Netz der Gäste aus Niestetal. Kratsch beförderte per Kopf das Leder aus 5 m nach einer Ecke in die Maschen. Doch für die Moral der Truppe der TSG sprach, dass sie trotz des späten Ausgleichs die Köpfe nicht hängen ließ und kurz vor dem Abpfiff durch Bruno Luis, mit einem tollen Schuss aus der Drehung, den letztendlich hochverdienten, wenn auch aufgrund des späten Zeitpunktes glücklichen Sieg, unter Dach und Fach bringen konnte. (JH) FSV Wolfhagen: Nils Zimmermann (Tor) - Stanislav Bakin, Ibrahim Chahrour, Alexander Rasch, Andre Nordmeier, Timo Wiegand (C), Jannik Schaake, Kastriot Sogojeva, Eike Kratzsch, Björn Thordsen, Philipp Michael Kaiser - Arthur Rosenhauer, Tobias Markus, Torsten Moertl, Dennis Weide, Kevin Simpson Trainer: Michael Briehl - Co-Trainer: David Michels Trainerassistenten: Dominik Werheit (Torhüter) und Daniel Köntopf (Kondition) Teammanager: Arthur Rosenhauer TSG 1889 Sandershausen: Oscar Bastida Arbiol (Tor) - Marvin Stoebener, Bruno Luis, Louis Behler (87 .Philipp Nissalla) - Zenn Kato, Magnus Künkler - David Altschmied (C), Oliver Schweitzer (77. Sebastian Ullrich), Felix Bredow - Sascha Hebold, Tobias Rühlmann (83. Artem Radcenko) - Tim Malzfeld Trainer: Friedhelm Janusch - Co-Trainer: Xhabir Havolli Teammanager: Gerhard Rühlmann Betreuer: Frank „Uni“ Unverhau und Michael Henkelmann Physiotherapeut: Ashraf Abo Hamed Tore: 0:1 Sascha Hebold (35.) 1:1 Eike Kratzsch (87.) 1:2 Bruno Luis (89.) Zuschauer: ca. 140 Schiedsrichter: Pascal Otte - TuS Bad Arolsen Assistenten: Arthur Einax und Manuel Gutmann Kreisliga A Kassel - Gruppe 1 Sonntag - 16. Oktober 2016, 13.00 Uhr CSC 03 Kassel II - TSG 1889 Sandershausen II 1:2 (1:1) Nach dem hart erkämpften Erfolg bei den „Rothosen“ des CSC 03 Kassel II grüßt die TSG 1889 Sandershausen II mit 6 Punkte Vorsprung auf den ärgsten Verfolger, den FSV Bergshausen, von der Tabellenspitze. In einer Begegnung, in der die Abwehrreihen dominierten, gingen die Platzherren nach ihrem ersten ernsthaften Angriff mit 1:0 in Führung (32.). Ihr bester Akteur, Angreifer Nils Kevin Koekert, der der TSG-Abwehr oft Schwierigkeiten bereitete, schloss diesen Angriff entschlossen mit einem Schuss von der Strafraumgrenze aus ab. Kurz vor dem Halbzeitpfiff gab der Tabellenführer die passende Antwort. Mit einem exakt getimten Steilpass schickte Noah Kahlke den durchgestarteten Daniel Gleim auf die Reise, der die „Pille“ über den den rechten Flügel, von der Grundlinie aus, auf Andreas Markeli zurücklegte, der zum 1:1 Ausgleich einschob (45.). Zehn Minuten nach der Pause hatten die Gäste eine Schrecksekunde zu überstehen. Einen abgefälschten Ball von Kevin Koekert kratzte Martin Kruppa mit vorbildlichem Einsatz von der Torlinie. Martin Kruppa TSG 1889 Sandershausen Abwehr Der Abwehrspieler, der sich über einen langen Zeitraum mit Verletzungen und Erkrankungen herumschlagen musste ist wieder zurück. Im Spiel gegen den CSC 03 Kassel II rettete er gegen einen Gegenspieler vor der Torlinie und hielt damit sein Team auf der Erfolgsspur. Sebastian Ullrich TSG 1889 Sandershausen Angriff Der Torjäger der TSG kam nach einer längeren Spielpause im Spiel gegen den FSV Wolfhagen erstmals wieder zum Einsatz. Seine Verletzung (Ermüdungsbruch am Fuß) ist ausgeheilt. Trainer Friedhelm Janusch ist froh wieder auf seine torgefährliche Sturmspitze zurückgreifen zu können. Danach bekam die TSG wieder die Kontrolle über die Begegnung und ließ keine weiteren gefährlichen Aktionen der Platzherren mehr zu. Beide Mannschaften neutralisierten sich bis zu 87. Spielminute. Dann fiel nach einer schönen Kombination zwischen Boris Hermes, Daniel Gleim und Andreas Markeli die Entscheidung. Der folgende Querpass kam zu Phillip Tepel, der das Leder aus gut 20 Metern, aus halblinker Position, zum 2:1 Sieg für die TSG in den Winkel zimmerte. Der Sieg war für die Gäste, die über die gesamten 90 Minuten mehr Ballbesitz hatten und sich auch ein Chancenplus erspielen konnten, mehr als verdient. Die Freude der Havolli-Schützlinge über den Erfolg bei dem selbsternannten Meisterschaftsanwärter war nach dem Schlusspfiff riesengroß. 36 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Der zweite Treffer der Gastgeber durch Paul Tresz (77.) war nur noch Ergebniskosmetik und konnte den Sieg der Siegmann-Schützlinge nicht mehr in Gefahr bringen. (GS) Phillip Tepel TSG 1889 Sandershausen Angriff Marcus Uhl TSG 1889 Sandershausen Torhüter Sein „Distanzknaller“ aus 20 Metern Torentfernung zum 2:1 entschied die Begegnung und sicherte seiner Mannschaft drei wichtige Punkte. Bei dem ungefährdeten 5:2 Sieg gegen den FC Hermannia Kassel II machte das Eigengewächs der TSG zwischen den Pfosten eine gute Figur. Im Anschluss folgte die Mannschaft einer Einladung von Gartenbauunternehmer Udo Schwandt, der das siegreiche Team zu einem Pizzaessen mit Umtrunk, in das Ristorante „Mamma Maria“ in Sandershausen eingeladen hatte. (GS) TSG 1889 Sandershausen III Markus Uhl (Tor) - Mike Möller, Mike Stoebener, Emir Redzovic, Eric Siegmann - Marcus Werner, Julian Jusufoski, Jan Hoffmann, Fuad Kelmendi - Marcel Jacobi, David Aust (C) - Yazar Arwani, Achmed Murat, Dominik Winter - Trainer und Betreuer: Uwe Siegmann Tore: 0:1 Jan Hoffmann (8) 0:2 Julian Jusufoski (25.) 1:2 Mires Omerovic (32.) 1:3 Marcel Jacobi (58.) 1:4 Marcel Jacobi (59.) 1:5 Marcel Jacobi (65.) 2:5 Paul Tresz (77.) Zuschauer: ca. 45 Schiedsrichter: Ralf Giebing - TSG Wilhelmshöhe F - Junioren Samstag - 15.10.2016 VfB Viktoria Bettenhausen - Das siegreiche Team bedankt sich bei seinem Sponsor Udo Schwandt für die Einladung in das Ristorante „Mamma Maria“ in Sandershausen. CSC 03 Kassel II Till Hofmann (Tor) - Vahid Demic, Sebastian Dietzel, Kevin Vaupel, Dennis Kwiedor, Nabil El Hamiri, Enis Ben Aiachia, Benjamin Fraoui (C), Dennis Sirna, Nils Kevin Koekert, Enis Ben Rebia - Bilel Taskou Trainer: Sebastian Dietzel - TSG 1889 Sandershausen 2:2 (0:1) Mit einem 2:2 belohnte sich unsere F-Jugend zum Ende der Freiluft-Hinrunde. Im Spiel bei Bettenhausen am 15.10. war noch einmal alles drin: Viel Leidenschaft, Kampfgeist und Emotionen - auf und neben dem Platz. Andrija, Henry, Jan, Jannis, Justin, Laura; Leon, Madita, Niklas, Tim und Torwart Julian traten als ein Team auf. Sie passten sich überlegt zu. Sie halfen sich in Abwehr und Sturm aus. Sie ließen in der 1. Halbzeit quasi nichts zu. Der Führungstreffer durch Niklas war hochverdient. In der 2. Halbzeit wurde der Gegner stärker und nutzte Konzentrationsfehler unserer F-Jugend für 2 Treffer aus. Danach entwickelte sich ein offener, auch für die mitgereisten Eltern spannender Schlagabtausch. Einen Strafstoß in letzter Minute verwandelte Niklas zum hochverdienten Unentschieden. Die Trainer Denny und Sascha bedanken sich bei den Kids der F-Jugend für die tolle Hinrunde. Und die „F“ mit ihren Eltern bedankt sich bei Denny und Sascha für ihr hohes Engagement. Es ist klasse, wie sich die Kids weiterentwickelt haben. Weiter so in der Rückrunde! (TK) TSG 1889 Sandershausen II Alexander Schoessler (Tor) - Tim Muster, Jannik Bürger, Martin Kruppa, Kaan Goezet - Daniel Gleim, Darren Hermes (C), Sven Schmachtenberg, Maximilian Wissling, Noah Kahlke - Andreas Markeli - Phillip Tepel, Marius Adolf, Stefan Becker - Julian Jusufoski, Timo Michels Trainer: Xhabir Havolli - Betreuer: Marius Weber / Tobias Siegmann Tore: 1:0 Nils Kevin Koekert (32.) 1:1 Andreas Markeli (45.) 1:2 Phillip Tepel (87.) Zuschauer: ca. 60 Schiedsrichter: Robin Wiesner - TSV Ihringshausen Kreisliga B Kassel - Gruppe 3 Samstag - 15. Oktober 2016, 13.00 Uhr FC Hermannia Kassel II TSG 1889 Sandershausen III 2:5 (1:2) Mit dem 5:2-Sieg in der Nordstadt beim FC Hermannia Kassel II verbesserte das Team von Uwe Siegmann seine Erfolgsbilanz auf hervorragende 21 Punkte (6 Siege und 3 Unentschieden) und ein beachtliches Torverhältnis von 45:17 Toren. Wie schon im Heimspiel vor Wochenfrist gegen den AFC Kassel II bedeutete ein frühes Tor von Jan Hofmann den Führungstreffer und brachte Sicherheit in das Spiel des Tabellendritten (8.) In der 25. Spielminute erhöhte Julian Jusufoski, nach einem feinen Solo, auf 2:0 für die Gäste. Der Anschlusstreffer der Platzherren durch Mires Omerovic fiel noch vor dem Seitenwechsel, nach Abstimmungsproblemen in der Defensivabteilung der Gäste (32.). Nach der Pause hatte dann TSG-Torjäger Marcel Jacobi seinen großen Auftritt. Zwischen der 58. und der 65. Spielminute traf er dreimal in das Tor der Platzherren, schraubte mit einem lupenreinen Hattrick das Ergebnis auf 5:1 und stellte damit den Sieg seines Teams sicher. Die TSG F-Jugend freut sich über das Unentschieden. Im Mittelfeld wird intensiv um jeden Ball gekämpft. 37 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Den ersten Wettkampf gegen den SV Helmarshausen I konnte die Mannschaft mit 4:1 und 1523 zu 1500 Ringen klar für sich entscheiden. Juliana Siemon schoss bärenstarke 393 Ringe, Jessica Damm, der der erste Schuss ausrutschte und in der 6 landete, schoss dennoch sehr gute 379 Ringe. Fabienne Sippel holte, wie auch die beiden zuvor genannten mit 381 Ringen ihren Einzelpunkt. Lediglich Brunhilde Schell musste mit 370 Ringen den Punkt an den Gegner abgeben. Diese starke Besetzung lässt eine spannende Saison erwarten und vielleicht sogar auf den Aufstieg hoffen. Jede(r) nimmt sich einen Gegenspieler und brenzlige Situationen werden robust geklärt. G - Junioren (Bambini) Wir, die Bambini - Kids der TSG 1889 Sandershausen, möchten uns ganz herzlich bei den Trainern des DFB und des HFV, die am 23. September zu einer Trainingseinheit bei uns zu Gast waren, bedanken. Michael und Marcel vom DFB-Mobil haben neben uns Kindern, auch unsere beiden Trainer flott gemacht. Die beiden haben geschwitzt wie noch nie und wir Kinder hatten einen riesigen Spaß. (HW) Vorne v.l: Bruni Schell, Sarah Schell, Jessica Damm, Fabienne Sippel, Juliana Siemon hinten: Axel Schell Auch Sandershausen III startet erfolgreich in die Luftgewehr Saison In dieser Saison ist Sandershausen dank der hervorragenden Nachwuchsarbeit von Bruni Schell und Norbert Koch und der sehr talentierten Neuschützin Manuela Zander mit drei Luftgewehr Mannschaften unterwegs. Da die Mannschaft neu ist, muss sie in der untersten Klasse, der Grundklasse, starten. In der Besetzung Manuela Zander, Jugendschütze Lukas Wiegand und unserem „alten Hasen“ Norbert Koch siegte die Mannschaft gegen die Mannschaft aus Vollmarshausen deutlich mit 1068 zu 992 Ringen. Manuela Zander schoss starke 358 Ringe, Lukas Wiegand 337 Ringe und Norbert Koch, wie gewohnt, hervorragende 373 Ringe. Man darf gespannt sein, wie sich die neue Mannschaft in ihrer ersten Saison präsentiert. Alle Bambini lauschen, mehr oder weniger gespannt, den Worten des DFBTrainers und warten ungeduldig auf den Anpfiff zum Trainingsspiel. Achtung - Achtung - Achtung Die Trainingszeiten für die Bambini (G-Junioren) sind ab 03. November 2016 jeden Donnerstag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Sandershausen in der Mehrzweckhalle am Gemeindezentrum. Wir laden alle Mädchen und Jungen der Jahrgänge 2010 und 2011 an diesen Tagen, zu den obigen Zeiten, zu einem „Schnupper-Training- sprich Probetraining ein. Die Trainingszeiten für die Fußball-Flöhe sind auch ab 03. November 2016 von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Sandershausen in der Mehrzweckhalle. Wir laden alle Kids im Alter von 2 - 4 Jahren, die Spaß an der Bewegung und am Spiel mit dem Ball haben, zu einer Schnupperstunde ein. (JK) Schützenclub 1952 Sandershausen e. V. www.schuetzenclub-sandershausen.de Erste Mannschaft Luftgewehr startet mit neuer Besetzung erfolgreich in die neue Gauliga-Saison Die erste Mannschaft Luftgewehr geht in dieser Saison mit neuer Besetzung an den Start. Auf die stärkste Schützin, Ute Eckl, muss Sandershausen in diesem Jahr leider verzichten. Wir wünschen ihr auf diesem Weg gute Besserung! Jedoch hat die Mannschaft um Brunhilde und Sarah Schell mit Jessica Damm, die nach längerer Pause wieder dabei sein kann und den beiden Juniorinnen Juliana Siemon und Fabienne Sippel starke Unterstützung bekommen. Zweiter Sieg für Luftpistolenschützen des SC Sandershausen in der Gauliga Im zweiten Durchgang der aktuellen Luftpistolensaison war die Mannschaft aus Sandershausen in Dohrenbach zu Gast. Mit einer sehr guten und ausgeglichenen Mannschaftsleistung konnte das Sandershäuser Team zwei Siegpunkte aus Dohrenbach mitbringen. Auf Position eins gewann Sebastian Sieber mit 370 Ringen zu 360 Ringe gegen Steffen Köhler. Silke Dammann-Bethge gewann mit 368 Ringen zu 365 Ringe gegen Philipp Fahrenbach. Bernd Rose gewann deutlich mit 360 zu 345 Ringe den dritten Einzelpunkt für Sandershausen. Und auch auf der vierten Position schoss Viktor Mazak sehr gute 367 Ringe und sammelte damit den vierten Einzelpunkt für die Mannschaft aus Sandershausen. Das Endergebnis von 1465 zu 1418 Ringe brachte auch den Mannschaftspunkt und damit einen lupenreinen 5:0-Sieg für Sandershausen. Großer Arbeitseinsatz im Schützenhaus am Liethberg Bei trübem aber trockenem Wetter hatten sich 20 (!) freiwillige Helfer und Helferinnen im Schützenhaus in Sandershausen eingefunden, um vor dem Winter noch einige Arbeiten im und ums Haus zu erledigen. Es wurden Holzstücke gespalten und eingelagert, Gestrüpp geschnitten, die Theke auf Hochglanz poliert und die Schießstände auf Vordermann gebracht. Alle packten kräftig mit an, jeder fand eine Aufgabe. Gegen Mittag freuten sich alle über Grillwurst und Steaks und konnten gestärkt noch eine zweite Arbeitseinheit anschließen. Auf den tipptopp hergerichteten Ständen können nun weiterhin die Gäste der anderen Vereine zum Wettkampf empfangen werden und der auf Hochglanz polierte Gastraum steht für das demnächst stattfindende Stiftungsfest bereit. Die Schießanlage am Sandershäuser Liethberg kann sich sehen lassen. Auf kaum einem anderen Stand können so vielfältige Schießdisziplinen ausgeübt werden. Gäste, die sich für das sportliche Schießen interessieren, sind jederzeit herzlich willkommen. 38 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 Wichtige g Information für unsere Leser und Interessenten. +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X cDD+X aF cD MD #$4 5.3J +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X cDD+X aF c F MD MD #$4 #$4 +XB8 +XB8 P Xc&A Xc&A ?EcY ?``?&= 5.3J GEB?E+ GEB?E E+ B+Y+E' B+ +Y+E' PPP=P0JJ0 PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF MD MD #$4 #$4 5.3J +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF MD #$4 5.3J ,PPHU DNWXHOO ORFDOERRN ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ORFDOERRN ORFDOERRN ORFDOERRN ORFDOERRN Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF PIXAUYaDT XAUYa PI Q 5# *:@* =*%<*P* *W]Q (#*:I %8( WB==* :@5* `Z *@W( 0( Z@( =@Q%8#*% =W*P@' [#*P *:@* *? @Q%8Z*@I ZQ??*@ *PQ%800*@I a2TYYU,aaT9Sa ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ 05 a2TYYU,aaT9S4 3( DI P*@ YI :? XI (*P 4I *PWZ@5 a2TYYU,aaT9a *=I& a2TDUA4A2AS :* \BPQW*8*@ *=I& a2TT2UD4T #) )" *=I& a2TTDUSX,Y9 *=I& a2TTDUTaY +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ORFDOERRN ORFDOERRN Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ORFDOERRN ORFDOERRN ORFDOERRN ORFDOERRN *=I& a2TDU4YaY Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF ZZZORFDOERRNGH ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ 4 9+= 0# ?8A3#A .#5 051.A0,#B Q ]P *:@ ]8@Q:@@:5 \:*= `ZQ??*@ ?:W (*@ :@(*P@ Z5 @%8 QQ*= 5*08P*@' 5*E=@Q%8W' 5*#QW*=W' ?*8P :@(*P :@ Z@Q*P*P :@P:%8WZ@5' :QW 5*]%8Q*@I ZQ (:*Q*? WB==*@ @=QQ 8*PZQ' QE WQB??*P=:%8*@ B??*P0*QW (*P =W*P@ Z@( #*: QWP8=*@(*? (ZP%8 5*=Z@5*@*P 5I %8(*? ==* :@(*P ?:W :8P*@ ?:=:*@ Z@Q ?:W Z@Q*P*@ :*#=:@5Q=:*(*P@ ZQ ( Q%8*@ PB<<B=:' <=WQ%8* :%8 Z0 ?*:@* *=I& a2TDU2D424 .2. PI XAUYaDT 733#B KB #04 A#0BB#507A#55.40HH, :* :*P#Z%8*@8==* :@ C8P*@0ZPW8 ]P :@ (:*Q*? 8P ]:*(*P (Q :*= 0[P \:*=* =W*P* *@Q%8*@ ZQ (*? =W<P*:Q *=QZ@5*@I *P %8]=?9(*P9P*:Q 8WW* 0[P \*P5@5*@*@ ?QW5' Y4I *EW*?#*P' WP(:W:B@Q5*? 6 `Z? P*:QQ*@:BP*@@%8?:WW5 *:@5*=(*@' Z@( `]P ==* :@]B8@*P # ,a 89 P*@ Z@( ==* 8*EP*' (:* Q*:W (*? =*W`W*@ P*:Q9 Q*@:BP*@@%8?:WW5 :8P* B=(*@*' :?@W*@* B(*P :Q*P@* B%8`*:W 0*:*P@ <B@@W*@I T2a ?*@ Z@( *PP*@ ]P*@ ZQ *=QZ@5*@' *=Q#*P5' E@5*@#*P5' BPQ%8*@' =Q0*=( Z@( CP=* (*P :@=(Z@5 5*0B=5W Z@( =:*6*@ Q:%8 (ZP%8 (Q 5ZW (P*:QW[@(:5* PB5P?? 0[8P*@' (Q (:* *?*:@(* =Q0*=( :@ (:*Q*? 8P BP5@:Q:*PW 8WW*I Z (*@ PB5P??EZ@<W*@ ` 8=W* Z6*P (*P *5P[6Z@5 (ZP%8 @(PW :@0P:*( *%<*P Z@( [P5*P?*:QW*P *P#*PW ZE*= Z%8 *:@* @(%8W ?:W 0PP*P *:@8P(W ZQ =Q0*=(I [P (:* ZQ:< QBP5W* @ (:*Q*? 5 (*P ZQ:<`Z5 ZQ =Q0*=(I :@ B#=:5WBP:Q%8*P PB5P??EZ@<W :QW Z%8 (*P @` (*P B=(*@*@' :?@W*@*@ Z@( :Q*P@*@ B%8`*:WQEP*' 8:*P\B@ ==*:@ , P* ZQ CP=*I %8(*? :@ (*@ BP;8P*@ C0W*PQ Z@(*PW; 8P:5* =Q =W*QW* *:=@*8?*P ZQ5*`*:%8@*W ]*P(*@ <B@@W*@' ]P*@ :@ (:*Q*? 8P (:* =W*QW*@ QW* @B%8 P*=W:\ ;Z@5& @@ %8?*(*P FA2G ZQ *=QZ@5*@ Z@( B8@@ P*:Q*= FADG ZQ =Q0*=( *P8:*=W*@ \B@ @(PW :@0P:*( *%<*P ;*]*:=Q *:@*@ =Z?*@QWPZ6I ZQ CP=* @8?*@ :@Q5*Q?W 4Y [P5*P:@@*@ Z@( [P5*P W*:=I [P (*@ P*:#Z@5Q=BQ*@ #=Z0 Z@( (:* *]:PWZ@5 9:??*P8:@ ]P*@ DIX2a W[%< Z%8*@ Z@( Y4a :W*P 00** `Z \*PW*:=*@9 QBP5W*@ PZ@( Xa *=0*P:@@*@ Z@( *=0*P (*Q Z@( ZQ (*@ W (W* Z@( *?*:@(*@I *=I& a2TDUA4AD2X *=I& a2TTYUYDS *=I& a2TaXUYY4 ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ CP=* (*P *%8WQ9 Z@ <@ZPPW*FP*@`#* Q%8B@ # WP6*@ @5*0*Z*PW 8* SA FI DASA'Z@( Da,G =W#Z00*WW \*PWP:*# .HA2#0H ZZZORFDOERRN GH +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF +XB8 P Xc&A ?EcY ?``?&= GEB?E+ B+Y+E' PPP=P0JJ0 .=#$ MD #$4 5.3J MD #$4 5.3J ,PPHU DNWXHOO ,PPHU DNWXHOO ORFDOERRN ORFDOERRN Ia77^=X8E8 7F % GEE+XY`8( )+E bFN +J`+D$+X bkI] cDD+X aF @Q%8=:*6*@( W Z%8 (*P [P5*P?*:QW*P 8*P`=:%8 `Z? QW*8*@ 5PWZ=:*PWI ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ORNDO FURVVPHGLDO WDJHVDNWXHOO ZHUEHQ LQIRUPLHUHQ ? DaIaAIYaDT Z@ ]:P( (*P #:Q8*P:5 \BP5*Q*8*@* Q%8=:*6W (:* :@]*:QZ@ :@ (*@ *Q:W` (*P @*Z* @:%8WQ @(*P*Q 0*Q B(*P `Z5*]:*Q*@* Z@( :5*@W[ *P0BP(*P=:%8I ]*P(*@ ? 5:=W ?:W #=Z0 (* *:@*Q B@WQ @% B?#*P5 F0`* Q%8P:0W=:%8 B(*P `ZP :* =W*P@' @<*=@' @W Z@( :=0* ]P (:* Mitteilungsblatt Niestetal. Anzeigen-Annahmeschluss Mo., 13.00 Uhr bei Feiertagsvorverlegung einen Werktag früher Redaktionsschluss beim Verlag Di., 09.00 Uhr bei Feiertagsvorverlegung einen Werktag früher Redaktionelle Beiträge senden Sie bitte an: [email protected] Sie erreichen uns Mo. - Do. von 8.00 bis 16.45 Uhr und Fr. von 8.00 bis 16.00 Uhr ° a 8JEEFS %&*,&13&44Q g8BBHF 8JFJNNFSHFIFO4JFKFU[UNVUJHBVG FJOF )FSBVTGPSEFSVOH [V PIOF BO EJF )SEFO [V EFOLFO 4JF TPMMUFO TJDI BCFS HVU WPSCFSFJUFO EJFTFT .BMJTUFJOJHFTBOEFST 8FOO 4JF KFU[U JO EFS -JFCF OJDIU FUXBT XBHFO XJSE BVT FJOFS OFU UFO #FLBOOUTDIBGU UBUTjDIMJDI OJDIU NFIS XFSEFO %BT XSEFO 4JF CF EBVFSO5SBVFO4JFTJDI b4UJFS h 4LPSQJPO *ISFN 1BSUOFS HFHFOCFS TPMMUFO 4JF OVO HBO[ PGGFO TFJO &S NzDIUF TDIPO MjOHFS FUXBT WPO *IOFO XJT TFO 4JF NTTFO FJOF [VSDLMJFHFO EF4BDIFBVGLMjSFO &JOF4DIMBDIUIBCFO4JFFSGPMHSFJDI HFTDIMBHFO/VOHJMUFTEJFFSMBOHUF 1PTJUJPO XFJUFSIJO [V WFSUFJEJHFO "DIUFO 4JF BVG TDIFJOCBS XPIMHF TPOOFOF1FSTPOFO c ;XJMMJOHF i 4DIU[F #MFJCFO4JFJOFJOFSXJDIUJHFO"OHF MFHFOIFJUOVOTLFQUJTDIBVDIXFOO *IS (FHFOCFS TJDI TDIPO EBSCFS MVTUJH NBDIU *IS 4QSTJOO IBU 4JF CJTIFSTFMUFOHFUSPHFO 8BT4JFTDIPOMBOHFHFBIOUIBCFO USJUU OVO JN 1SJWBUMFCFO UBUTjDIMJDI FJO4JFXPMMUFOIFMGFOLBNFOBCFS OJDIUSJDIUJH[VN;VHF+FU[UNTTFO 4JFKFEPDIIBOEFMO d ,SFCT j4UFJOCPDL 4JF TDISFDLFO EPDI WPS OJDIUT [V SDL +FU[U QBDLFO 4JF FJOF 4BDIF BO EJF BMMF BOEFSFO TDIPO GS BVT TJDIUTMPT FSLMjSU IBCFO 8JF NFJT UFOTIBCFO4JFBVDI&SGPMH #FJ7FSUSjHFOIBCFO4JFEFS[FJULFJO TP HMDLMJDIFT )jOEDIFO %FTIBMC JTUFTCFTTFS4JF[JFIFOFJOFO'BDI NBOO[V3BUF8FOEFO4JFFSOFVUFO 4DIBEFOWPOTJDIBC e -zXF m8BTTFSNBOO &JOF HFCBMMUF -BEVOH 'SVTU IBCFO 4JF TJDI FOEMJDI WPO EFS 4FFMF HF SFEFU %BT XBS BCFS BVDI NBM ;FJU ;VN(MDLIBU*IOFO*IS(FHFOCFS MBOHFHFEVMEJH[VHFIzSU (FIFO4JFEPDINBMXJFEFSBVTTJDI IFSBVT *ISF #FLBOOUFO XVOEFSO TJDI TDIPO TFIS CFS *ISF NPNFO UBOF"CTDIPUUVOHTUBLUJL5SCTBM[V CMBTFOOU[UBVDIOJDIUT f +VOHGSBV n'JTDIF *NNFS XFOO 4JF KFU[U JN +PC EFO LFO NFIS LBOO FT OJDIU XFSEFO QBDLU*IS$IFG*IOFOOPDIFJO1jDL DIFO PCFOESBVG 4QSFDIFO 4JF NJU JINCFSEBT1SPCMFN 8FJM4JFTJDIFJOFCFTUJNNUF4BDIF OJDIU WPSTUFMMFO LzOOFO CFEFVUFU EBTOJDIUEBTTTJFOJDIUBVDIGVOL UJPOJFSFOLzOOUF4FJFO4JFPGGFOGS (FHFOWPSTDIMjHF Telefon-Verzeichnis: 05622/8006Anzeigenannahme Geschäfts-/Klein- und Familienanzeigen Frau Fölsch -30 | Fax -10 Frau Betker -32 | Fax -10 Redaktion: Frau Küchmann-Stracke -74 | Fax -77 E-Mail-Verzeichnis Anzeigenannahme [email protected] Redaktion [email protected] Ihre Ansprechpartner für Geschäftsanzeigen u. Prospektwerbung Werner Kleppe Gebietsverkaufsleiter Mobil 0175/5951086 kleppe@ wittich-fritzlar.de Michaela Nordmann Gebietsverkaufsleiterin Mobil 0151/62900980 nordmann@ wittich-fritzlar.de Birgit Nahm Verkaufsinnendienst Tel. 05622/8006-48 nahm@ wittich-fritzlar.de Alle Infos zum Mitteilungsblatt Niestetal unter wittich.de/1371 LINUS WITTICH Medien KG - Waberner Str. 18, 34560 Fritzlar 39 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 40 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016 s &ENSTER s 4ÔREN s "AUELEMENTE s )NNENAUSBAU s +LEINREPARATUREN ihr Goldener HERBST an der Mecklenburgischen Seenplatte 7HO )D[ (0DLO KRIIPDQQQLHVWHWDO#DUFRUGH ZZZKRIIPDQQQLHVWHWDOGH " ! $ $" # " % $ $ # " #" " " # # #& " &# Verlängern Sie jetzt den Sommer s und buchen ein Hau mit Sauna! Ferienpark lenz am plauer see ) -$( $- %-- " #" " '" "" +++ '" "" '" "" #,#'#" "'" * ,! ! "#"" "', +"# '"! ($ ' "'" ()$$ #''"#*# ' # "' # " % #' # " Der FERIENPARK LENZ am Plauer See befindet sich im Herzen der Mecklenburger Seenplatte. Diese umfasst zusammen mit der Mecklenburgischen Schweiz - rund ein Drittel von Mecklenburg-Vorpommern und ist die am dünnsten besiedelte Region Deutschlands. Das Herz dieser Region bilden die so genannten Oberseen Müritz, Plauer See, Kölpinsee, Fleesensee und Drewitzer See, wobei diese Großseen insgesamt eine Wasserfläche von etwas 250 Quadratkilometern haben. Unterschiedliche Naturlandschaften der mehreren kleinen Seenplatten prägen das Landschaftsbild. Von den nach Schätzungen 1.000 Seen ist die Müritz mit 110 Quadratkilometer Fläche das größte Gewässer. Rund um diese gewässer befindet sich im Herbst der größte Kranich-Rastplatz Deutschlands. WWW.FERIENKONTOR-MV.DE -/"),s4%, ).&/ &%2)%.+/.4/2-6$% ZEPT REIdee Zutaten für 4 Personen: 2 Blätter 250 g 50 g 125 ml 1 ca. 500 g Gelatine Joghurt Puderzucker Sahne Zitrone Rhabarber Zubereitung: Weichen Sie die Gelatine in kaltem Wasser auf. Die Zitrone schneiden Sie in Hälften. Die eine pressen Sie aus und die andere schneiden Sie in Scheiben. Nun den Jogurt mit dem Zitronensaft, der Gelatine und dem Puderzucker in einer Schüssel zusammenrühren. RhabarberJoghurtcreme Dann schlagen Sie die Sahne steif und heben sie unter die Joghurtmasse. Füllen Sie die Joghurtcreme in eine Schüssel oder in Portionsgläschen und stellen Sie sie für etwa eine Stunde in den Kühlschrank, damit die Creme fest wird. Putzen Sie den Rhabarber und schneiden Sie ihn in mundgerechte Stücke. Dann Wasser mit den Zitronenscheiben und, nach Bedarf, mit etwas Zucker zum Kochen bringen, den Rhabarber darin bissfest garen. Zum Schluss gießen Sie das Wasser ab, entfernen die Zitronenscheiben und geben dann den Rhabarber auf die Joghurtcreme. Servieren Sie das Dessert gut abgekühlt. -" !"-1"7 =4 E#$%#&'(F=5GH#( % IJKL>#(9$ D= "1" Diese Woche: !" #$%#&'("#()*" " +,"- %)". / 0 - 1 2 34"51" , " )6"0 5 7*809:;:# " )56"5*" * #(;<,= %7 "=" -56 )*"5 !" 5 > "8 ? 7 "",*"*-%-" !"@,/ A,!" 1@,%5 6,6 "" -A28"6 !"-- 8-4,6 0 5, )- BC D%1 1
© Copyright 2024 ExpyDoc