Donnerstag | 20. Oktober 2016 | Nr. 42

Donnerstag | 20. Oktober 2016 | Nr. 42
2 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Polizei........................................................ 110
Feuerwehr/Notarzt .................................. 112
Technischer Bereitschaftsdienst Gemeinde Niestetal
(außerhalb der Sprechzeiten) ..............................................01 72 / 5 61 39 23
Gemeinde Niestetal ................................................................................. 52 02 - 0
Rettungshubschrauber .............................................................................1 25 20
Freiwillige Feuerwehr Niestetal
Ingolf Aust, Gemeindebrandinspektor............................................. 5 28 04 35
Kai Brückmann
1. stellvertr. Gemeindebrandinspektor ................................................ 52 74 76
Olaf Liebscher
2. stellvertr. Gemeindebrandinspektor ...........................01 76 / 80 89 49 30
Im Einsatzfall:
Zentrale Feuerwehrgerätehaus, Heiligenröder Straße 70...........5 20 26 10
ASB Hessen - Regionalverband Kassel-Nordhessen
Standort Niestetal
Geschäftsanschrift: Michael Hillmann, 1. Vorsitzender
Niestetal ....................................................................................................... 728 000
DRK-Ortsverein Niestetal
Sitz: Heiligenröder Str. 74, 34266 Niestetal
www.DRK-Niestetal.de
[email protected]
Jan Kalveram, Vorsitzender ......................................Tel. 0561 / 527342
Erlenfeldweg 31, 34123 Kassel .................................. Mobil 0177 / 5537506
Marco Schreiber, Bereitschaftsleiter .......................... Tel. 0561 / 528710
.............................................................................................. Mobil 0174 / 9808110
Esther Stoffregen, Jugendrotkreuz .............................. Tel. 05605 / 70608
.............................................................................................. Mobil 0177 / 7060811
Polizeirevier Ost
Leipziger Straße 242, Kassel ........................................................... 9 10 - 25 20
Erfurter Straße 40, Kassel ................................................................ 9 10 - 24 20
Mo.-Fr., 7.30-17.00 Uhr
Technischer Bereitschaftsdienst/
Wasserversorgung .................................................................01 72 / 5 61 39 23
Servicetelefon Straßenbeleuchtung ..............................05 61 / 7 82 22 20
EAM
Strom- und Erdgasversorgung .............................................. 0561/9330-9330
Netz und Einspeisung .............................................................. 0800/32 505 32*
Entstörungsdienst
Strom ............................................................................................ 0800/34 101 34*
Gas................................................................................................. 0800/34 202 34*
*Kostenfreie Rufnummern
Schornsteinfeger (OT Sandershausen und teilw. Heiligenrode)
Wolfgang Umbach, Dorfstr. 2 ................................................................ 52 49 37
Schornsteinfeger (OT Heiligenrode teilw.)
Michael Thiel, Abteröder Str. 20,
37290 Meißner ........................................................................01 71 / 7 25 30 26
Stefan Dams, Freiherr-vom-Stein-Str. 14,
37242 Bad Sooden Allendorf...........................................0 15 22 / 7 59 95 96
In dieser Woche
Ärztlicher Notfalldienst
Der Notdienst wurde neu organisiert.
Die Patienten werden gebeten, sich grundsätzlich
innerhalb der Woche: von 19.00 bis 7.00 Uhr,
am Wochenende:
von Freitag, 14.00 Uhr bis
Montag, 7.00 Uhr
an Feiertagen:
Abend vorher, 19.00 Uhr
bis Tag nach Feiertag, 7.00 Uhr
sowie mittwochs:
von 14.00 bis 7.00 Uhr
an die Arztnotrufzentrale Kassel, Wilhelmshöher Allee 67,
Kassel, Tel. 19292, zu wenden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Tel. 112 oder Tel.
116 117 anzurufen.
Apothekendienst
Auskunft über notdienstbereite Apotheken im Internet:
www.apothekerkammer.de
Der Nacht- und Sonntagsdienst beginnt im täglichen Wechsel um
8.30 Uhr. Die Apotheken sind an dem betreffenden Tag von 8.30 Uhr
früh an für 24 Stunden durchgehend notdienstbereit.
Bei Inanspruchnahme der Apotheken an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr, samstags bis 6.00
Uhr und ab 16.00 Uhr ist die amtliche Schutzgebühr zu entrichten.
Es wird höflichst gebeten, während dieser Zeit nur dringend notwendige Medikamente abzuholen, da die Diensttuenden den Nachtdienst zusätzlich zum Tagesdienst versehen und auch der Nachtruhe
bedürfen.
Samstag, 22.10.2016
Zahnärztlicher Notfallvertretungsdienst
Von Samstag, 7.00 Uhr, bis Montag, 7.00 Uhr (wenn der behandelnde Zahnarzt nicht erreichbar ist).
Der eingeteilte Zahnarzt ist von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00
bis 17.00 Uhr in seiner Praxis anwesend und darüber hinaus in dringenden Fällen telefonisch erreichbar.
Der zahnärztliche Notfallvertretungsdienst für Kassel Stadt, Kassel
Nord/West und Kassel Süd/Ost kann ab sofort nur noch unter der
Servicenummer 01805/607011 telefonisch erfragt werden.
Diese Ansage kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, aus
dem Mobilfunknetz sind die Gebühren abhängig vom jeweiligen Anbieter.
Unter den bisherigen Telefonnummern 0561/70986-19 (-20 und -21)
wird ab sofort nur noch auf die neue Servicenummer hingewiesen.
Kunigunden Apotheke, Leipziger Str. 478
Kaufungen .............................................................................Tel. 05605/2204
Enzian Apotheke, Görlitzer Str. 39 K
Kassel .................................................................................Tel. 0561/9532800
Elisabeth Apotheke, Veckerhagener Str. 27
Fuldatal ............................................................................... Tel. 0561/813081
Adler Apotheke, Wilhelmstr. 5, Kassel ..........................Tel. 0561/14696
Sonntag, 23.10.2016
Apotheke am Wolfsanger, Wolfsangerstr. 100
Kassel .................................................................................Tel. 0561/8790950
Stifts Apotheke, Leipziger Str. 474
Kaufungen .............................................................................Tel. 05605/2911
Apotheke am Wehlheider Platz, Kirchweg 31
Kassel ................................................................................... Tel. 0561/281733
3 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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4 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Gemeindeverwaltung
Heiligenröder Str. 70 ..................................................................................... 52020
Sprechzeiten:
Montag ................................................. 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Dienstag-Donnerstag ........................ 8.30-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
Freitag ........................................................................................... 8.30 - 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Internet: www.niestetal.de
E-Mail-Kontakt: [email protected] (für Allgemeines)
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
nach Dienstschluss
Andreas Siebert, Bürgermeister,
Karl-Herrmann-Str. 10 .............................................................. 0176/22062755
Werner Nicolaus, Erster Beigeordneter,
Opferhof 14...............................................................................................50399898
oder ................................................................................................. 0151/57111334
Gesellschaftsraum..................................................................................... 5202410
Mehrzweckhalle......................................................................................... 5202412
Kegelbahn.................................................................................................... 5202414
Hausmeister, Herr Kraft..............................................................0160 90792578
Hausmeister, Herr Schmidtke ...................................................0160 90792583
Hausmeister, Herr Missing ........................................................0160 97831786
Wassermeister, techn. Bereitschaftsdienst .............................0172/5613923
Bäder
Wichtelbrunnenbad, Hugo-Preuß-Straße ............................................527005
Naturerlebnisbad, Hugo-Preuß-Straße............................................... 5297932
Zahnärzte
Drs. Götz-Ruprecht von Schön-Angerer, Almir Gicevic,
Roland Peter Andreae, Hannoversche Str. 42 ......................................524580
Dr. Fischer, Kasseler Straße 24 .................................................................524484
Dr. Berge, Friedrich-Ebert-Str. 12 ......................................................73988141
Dr. Spahr, Auf der Bleiche 20 ...................................................................527729
Dr. Wiesner/Dr. Lambach, Kasseler Str. 71............................................525333
Dr. Wißling, Am Heinzenberg 6 ...............................................................523932
Psychotherapie
Cristina Wild, Kasseler Str. 24 ............................................................... 5296900
Dr. rer.pol. Patricia Herrfeld und Dr. Ing Andreas Herrfeld
Heilpraktiker für Psychotherapie, Am Rüsteberg 2A.....................97040312
Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei Günther und Kühn
Bettenhäuser Str. 36 ..........................................................524141, Fax 524144
Steinbrecher und Roth, Rechtsanwälte
Ysenburgstraße 18 ........................................................... 525011, Fax 5280880
Daniel Kühn, Rechtsanwalt
Anwaltsnotdienst in Strafsachen
Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr.............................0172/5615333
Hessen-Forst
Revierförsterei Bunte Bock (Herr Brand)
Rottlandstr. 18, 34329 Nieste .........................................................05605/2242
..................................................................................................... Fax 05605/923478
Mobil..................................................................................................0160/5340883
Auskunft auch beim Forstamt Hess. Lichtenau ..................... 05602/9356-0
Schulen
Wilhelm-Leuschner-Schule, Karl-Marx-Str. 32 ..................................952770
Astrid-Lindgren-Schule, Friedrich-Ebert-Straße 25...........................522203
Grundschule Sandershausen, Mühlenweg 14-16 ...............................523877
Musikschule Söhre-Kaufunger Wald
Brunnenstraße 4, 34253 Lohfelden ...............................................05608/2029
Diakoniestation der ev. Kirchgemeinde Niestetal
Pflegedienstleitung Holger Fritsch ....................................................... 5299362
Ysenburgstraße 18 A ........................................................................ Fax 5299363
Jugendraum “Come-In” ........................................................... 5202430
Familienzentrum, Heiligenröder Str. 70.............................................. 5202416
Ambulanter Pflegedienst mit Herz
Diana Hohmann......................................................................................... 5296986
Dorfstr. 14 ............................................................................mobil 0172/2875396
Kindergärten
Kindergarten Fantasia, Theodor-Heuss-Straße 7................................527255
Kindergarten Sternschnuppe, Vom-Stein-Straße 5 ...........................527215
Kindergarten Am Park, Friedrich-Ebert-Straße 7 A............................523577
Kindergarten Regenbogen, Cornelius-Gellert-Str. 20........................528961
Kindergarten Am Eichberg, Karl-Marx-Str. 50 ...............................31030996
Soziale Beratungsstelle und Seniorenbüro Niestetal
Rathaus, Heiligenröder Str- 70
Susann Philipp .............................................. 5202142, mobil 0176/63310989
Silvana Scheidemann .................................. 5202140, mobil 0160/96232714
Sprechzeiten: Montag .....................08.00-10.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag ....................................................................08.00-10.00 Uhr
Bücherei
Heiligenröder Straße 70 .............................................. 2021790, Fax 2021791
E-Mail: ............................................................................buecherei@niestetal.de
Montag.................................................10.00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr
Dienstag .........................................................................................13.00-19.00 Uhr
Donnerstag..........................................10.00-12.00 Uhr und 13.00-19.00 Uhr
VdK Hessen-Thüringen e.V.
Ortsverband Niestetal
Klimaschutzmanager
Arno Scheer, Heiligenröder Str. 70 ...................................................... 5202245
Heilpraktiker
Wolfgang Rütting, Kasseler Str. 47...................................................... 5299446
Wilfried Schilling, Haarweg 14 ................................................................525108
Teresa Schmiedel, Siedlerstr. 24 ..............................................................526221
Ulrike Diezko, Hardenbergstr. 17 .............................................................525944
Eyk Wiezorrek, An der Schanze 12....................................................... 7034736
Sylvia Kirchner, Hans-Böcker-Str. 10 .....................................................525029
Birgit Schubert, Am Liethberg 24 ......................................................... 9894450
Ortsgericht
Vorsteher: Hartmut Landesfeind..............................................Tel./Fax 523551
Sprechzeit: Dienstag ....................................17.30 - 18.30 Uhr, Tel. 5202130
Rathaus, Heiligenröder Str. 70 , Seiteneingang Links.
Raum EG 0.04
oder nach telefonischer Vereinbarung.
Schiedsmann
Frank Reining, ab 11.00 Uhr .................................................................. 3169836
Kai Brückmann, Stellvertreter, ab 18.00 Uhr .......................................527476
Ärzte
Dr. Eisenbrand, Hannoversche Str. 79 ................................................. 5295436
Michael Kirschnereit, Heinrich-Möller-Straße 7 ................................522910
Praxis Dr. Friedrich und Glauert, Kasseler Straße 24 ...................... 9528410
MVZ Polymed, Dr. Lindemeyer, Kasseler Straße 24 ............................528686
Praxis Schneider, Dr. Merkel, Jahnstraße 17 ........................................952560
Praxis Schneider, Dr. Merkel, Am Heinzenberg 7 ................................522292
4754681
Apotheken
Niestetal-Apotheke, Kasseler Str. 24......................................................952360
Sandershäuser Apotheke, Hannoversche Str. 72.................................288690
Kreishaus
Wilhelmshöher Allee 19 a ......................................................................... 1003-0
Kinder- und Jugendhilfe Bez.-Verb. Hessen Nord e.V.
Schutzhof Calden (Zentrale) ....................................................... 05677/9598-0
Geschäftsstelle/Verwaltung ......................................................05677/9598-11
Psychologische Beratungsstelle ...............................................05677/9598-10
Zentraler Mütternotdienst.........................................................05677/9598-12
Jugendhilfeeinrichtung gem. § 45 KJHG
Kinderhaus .................................................................... 05677/9598-13 und -14
Jugendhaus ................................................................... 05677/9598-15 und -16
5 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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Telefax ....................................................................................................05677/9389
Jugendamt des Landkreises Kassel, Herr Thomas ........................1003-1209
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
des Landkreises Kassel
Bahnhofsplatz 1, 34117 Kassel .........................................................1003-1454
Tageselternbörse im ASB Mehrgenerationenhaus Lohfelden
für die Orte Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal
und Söhrewald
Lange Str. 37, 34253 Lohfelden ......................................................... 95187-51
Beratungsstelle für pädagogische Frühförderung des Landkreises
Kassel
Humboldtstr. 26, 34117 Kassel ........................................................... 1003-580
Sozialpsychiatrischer Dienst des Landkreises Kassel
Obere Königsstr. 3, 34117 Kassel ....................................................... 787-5390
Gesundheitsamt Region Kassel
Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel ...................................1003-1920
............................................................................................................Fax 1003-1911
Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen
Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel ..................................... 787-5399
.............................................................................................................. Fax 787-5211
Behindertenbeauftragte
des Landkreises Kassel .........................................................................1003-1363
Frauenbeauftragte der Gemeinde Niestetal
Heiligenröder Straße 70 ........................................................................ 5202-416
Frauenbeauftragte des Landkreises Kassel
Anja Hesse, Fünffensterstr. 5
Bahnhofsplatz ........................................................................................1003-1540
............................................................................................................Fax 1003-1527
Frauenberatungsstelle des Vereins „Frauen helfen Frauen“ im Landkreis e.V.
Kostenlose und anonyme Beratung für Frauen, die in belastenden Lebenssituationen wie Trennung/Scheidung Beratung und Hilfe suchen, von
körperlicher, sexueller und/oder psychischer Gewalt betroffen sind oder
sich über frauenspezifische Angebote im Landkreis informieren möchten.
Baunatal
An der Stadthalle 7................................................................Tel. 0561-4910434
Mo. - Do. 9.30 - 12.30 Uhr
Di. + Do. 14.00 - 16.00 Uhr
Lohfelden
Lange Str. 20 ...........................................................................Tel. 0561-5110241
im Rathaus, 1. Stock, Raum 41
Mo. 10.00 - 11.00 Uhr
Hofgeismar
Große Pfarrgasse 1 ................................................................Tel. 05671-920828
Mi. 10.00 - 11.00 Uhr
Wolfhagen
Schützeberger Str. 12 ...........................................................Tel. 05692-992892
im Diakoniezentrum
nach telef. Vereinbarung
Sie können sich zu den jeweils angegebenen Zeiten auch telefonisch informieren. Außerhalb der Beratungszeiten wenden Sie sich in dringenden
Fällen bitte an das Frauenhaus im Landkreis
unter der Telefonnummer ............................................................0561/4910194
Weißer Ring (Hilfe für Kriminalitätsopfer)
Kurt Clobes, Außenstellenleiter ...................................... 6029458 und 66985
Blaues Kreuz (Beratungsstelle für Suchtkrankenhilfe)
Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel ......................................................935450
Fachstelle Jugendberufshilfe für den Landkreis Kassel
Beratung beim Berufseinstieg für Jugendliche und junge Erwachsene.
Sprechzeiten im Kulturbahnhof Kassel, Außenstelle Landratsamt, Bahnhofsplatz 1
Montag und Mittwoch von 13.30 bis 15.30 Uhr ........................... 1003-545
Sprechzeiten in Niedervellmar, VABIA Vellmar e.V.,
Ihringshäuser Str. 7
Donnerstag von 13.30 bis 15.30 Uhr......................................................982505
20 Jahre Theater in Niestetal
Und ein erstes selbst geschriebenes Stück
20 Jahre Theater in Niestetal! Finden Sie nicht auch, dass das ein Grund
zum Feiern ist? Wir sind auf jeden Fall unglaublich stolz, dass wir Ihnen
schon so viele Stücke präsentieren konnten. 1996 ging es los mit unserem
ersten Stück „Weiberversammlung“, es folgten 2 Kinder- und 15 abendfüllende Stücke. Eine Ausstellung mit Fotos aller aufgeführten Stücke
gibt es auch an den unten aufgeführten Terminen im Foyer der Aula der
Wilhelm-Leuschner-Schule zu sehen.
Weil aber nun ein Jubiläum zu feiern ist, sollte das diesjährige ein besonders Stück sein. Und so haben sich drei Schreiblustige aus der Gruppe zusammen mit der Kaufunger Schreiblehrerin Kirsten Alers auf einen neuen
ungewohnten Weg begeben und mal eben ein eigenes Theaterstück geschrieben. Na ja, ,mal eben’ ist vielleicht doch etwas untertrieben - es war
schon ein hartes Stück Arbeit, die sich über fünf Monate hinzog. Aber es
hat sich gelohnt!
„Pepita, Lack und roter Rasen“ heißt es, unser 19. und erstes selbst geschriebenes Stück in drei Akten. Und so ungewöhnlich wie der Name ist
auch das Stück. Worum geht es?
Moden und Maßschneiderei Mandelbaum ist ein kleines, ein wenig angestaubtes Familienunternehmen, welches, wie so viele andere Geschäfte
in dieser schnelllebigen Zeit, ums Überleben kämpft. Was sich die Belegschaft so alles einfallen lässt, um den Laden zu retten, werden Sie
nicht glauben. Ich werde es Ihnen hier auch nicht verraten! Nur so viel
sei gesagt, es gibt nichts, wirklich gar nichts, was die vier Angestellten
abschrecken kann - die Fantasie geht sozusagen mit ihnen durch. Ob es
sich auch tatsächlich lohnt oder ob das ganze gründlich in die Hose geht,
erfahren Sie nur bei uns im Klamödchen.
Kommen Sie und lernen Sie den kleinen Bruder vom großen Lagerfeld,
eine flippige Wackenbraut, eine gute Seele mit schlüpfrigen Gedanken,
ein Trudchen mit unmoralischem Akzent, einen spießigen Herrn der Zahlen, schwierige Kundinnen und ein verstaubtes Pepita-Fräulein kennen.
Ja, der Staub im Laden wird ganz schön aufgewirbelt durch die eindeutig
zweideutigen Ideen. Wenn Sie mal wieder mal herzhaft lachen und auch
mit uns feiern wollen, kommen Sie in eine unserer Jubiläumsvorstellungen. Wir freuen uns auf Sie.
Fünf Vorstellungen
in der Aula der Wilhelm-Leuschner-Schule, Karl-Marx-Straße 32, Niestetal-Heiligenrode
Samstag, 29. Oktober, 19.30 Uhr
Sonntag, 30. Oktober, 15.00 Uhr (hier geht der Reinerlös an den HospizVerein und in die Kirchenrenovierung in Heiligenrode)
Freitag, 4. + Samstag, 5. November, 19.30 Uhr
Sonntag, 6. November, 18.30 Uhr
Einlass: jeweils 1 Stunde vorher; Eintritt 8 Euro
Vorverkauf: BücherWelt, Sandershausen, Dienstleistungszentrum Dedecke, Heiligenrode
Besuchen Sie uns auch im Internet: www.theater-niestetal.de
Freiwillige Feuerwehr Niestetal
Alters-und Ehrenabteilung
Treffen am Montag, den 24. Okt. 2016 um 19:30 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, Heiligenröder-Str. 74
6 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
10 Jahre Geschichtsverein Niestetal
Arbeitskreis Bilddatenbank
und Bildarchiv Niestetal
Vor fast 10 Jahren, im Dezember 2006, gründete sich der Geschichtsverein
Niestetal, dessen erster Vorsitzender bis zu seinem Tode im September
2012 Werner Bauer war.
In den vergangenen Jahren hat der zahlenmäßig kleine Verein einige
lokalgeschichtliche Themen erarbeitet. Dabei ist in erster Linie die Erforschung des vom Hessischen Staatsminister Martin Ernst von Schlieffen (1732-1825) gestalteten Gutes Windhausen und des zugehörigen
Landschaftsparks zu nennen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in eine Informationsbroschüre und in die Gestaltung des Ecopfades Archäologie
Sensenstein eingeflossen. Ein weiteres Arbeitsfeld waren die Auswirkungen des Siebenjährigen Krieges (1756-63) auf Heiligenrode und Sandershausen und speziell die Schlacht am Sandershäuser Berg am 23.7.1758.
Geschichtsverein Niestetal
Veranstaltungshinweis:
Der nächste öffentliche Termin findet am Donnerstag, den 10.11.2016,
um 19:30 Uhr im Großen Sitzungssaal des Niestetaler Rathauses (Heiligenröder Straße 70) statt.
Der frühere Landrat Dr. Udo Schlitzberger und Herr Klaus Fröhlich werden
einen Vortrag halten:
„Römer im Chattenland“
„Drusus querte die Fulda bei Sandershausen...“
Von der Steinzeit bis ins hohe Mittelalter verliefen die alten Heer- und
Handelswege auf den Wasserscheiden über die trockenen Rücken der Berge.
Davon sind Dr. Udo Schlitzberger, (Landrat i. R.) und Klaus Fröhlich überzeugt. Unter dem Titel „Antike Reisewege im hessischen Mittelgebirge“
forschen sie im Rahmen eines Kurses der vhs-Region Kassel nach den
Marschwegen der römischen Legionen. „Wenn die Römer in Hedemünden ein großes Nachschublager hatten, so müssen Sie durch Nordhessen
marschiert sein!“.
In einem Vortrag mit vielen Bildern und zahlreichen Karten berichten sie
über die möglichen Marschwege der römischen Legionen, die vermutlich
auch das Niestetal berührten.
Der Geschichtsverein freut sich auf Ihren Besuch.
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7 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Auch hierzu wurde eine Informationsbroschüre erarbeitet. Die Beschäftigung mit den fünf historischen Mühlen Niestetals führte bisher aufgrund
der schwierigen Quellenlage noch zu keinen vorzeigbaren Ergebnissen.
Ferner hat der Verein Vorträge zu verschiedenen Themen und Exkursionen in historisch interessante Orte, wie z.B. Mühlhausen, Hann.Münden,
Schloss Berlepsch oder Marburg organisiert.
Aktuelles Arbeitsthema ist die Lage Niestetals im Grenzgebiet zwischen
Sachsen und Franken, bzw. später Braunschweig und Kurhessen. Dazu
hat am 8.10. eine informative Grenzsteinwanderung mit anschließendem
gemütlichen Ausklang anlässlich des Vereinsjubiläums stattgefunden.
Noch viele weitere Themen warten auf die Bearbeitung durch historisch
interessierte Mitbürger. Der Verein freut sich deshalb über neue Mitstreiter! Kontakt z.B. über die Homepage unter www.geschichtsvereinniestetal.de oder über die Ankündigungen in den Niestetaler Nachrichten.
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(Anmerkung der Redaktion: Die Regionalversammlung hat in ihrer Sitzung
am 7. Oktober 2016 beschlossen, die in Rede stehende Fläche auf dem
Sensenstein nicht auszuweisen, da sie den Mindestabstand zu Gut Windhausen, das als Denkmal eingestuft ist, nicht erfüllt.).
Wiederholt erneuert hat die SPD Niestetal in ihrer Versammlung ihre
Forderung nach dem Ausbau des Lärmschutzes auf der Bundesautobahn
(BAB) 7 von der Anschlussstelle Kassel Ost bis zur niedersächsischen
Landesgrenze. Die Niestetaler Bevölkerung ist einer erheblichen Lärmbelastung und den damit verbunden Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Einer
möglichst lärmarmen Abwicklung des - in Zukunft noch steigenden - Verkehrs soll dadurch Rechnung getragen werden.
SPD Ortsverein Niestetal
SPD Niestetal beschließt Anträge zum Lärmschutz und zur Kinderbetreuung
Der SPD Ortsverein Niestetal hat anlässlich seiner jüngsten gut besuchten
Mitgliederversammlung Delegierte für die Wahlkreisdelegiertenkonferenz
und den Unterbezirksparteitag gewählt. Die Wahlkreisdelegiertenkonferenz im November 2016 wählt die SPD-Bewerberin/den SPD-Bewerber für
den Wahlkreis 168. Auf dem Unterbezirksparteitag im nächsten Frühjahr
soll die Landesliste für die Bundestagswahl im September 2017 beschlossen werden.
Nach der Begrüßung durch Silvia Nolte und Dr. Werner Weißenborn hat
Andreas Siebert das Verfahren zur Ausweisung von Flächen zur Erzeugung
von Windenergie im Regionalplan - Teilplan Energie - durch die Regionalversammlung sowie das Ansinnen des Landes Hessen zur Errichtung von
Windrädern auf dem Sensenstein erläutert.
Jüngst war bekannt geworden, dass das Land Hessen beabsichtigt, ausgerechnet dort Flächen zur Errichtung von Windrädern verpachten zu
wollen, wo Messungen ergeben haben, dass keine ausreichenden Windgeschwindigkeiten erreicht werden.
Als Reaktion auf dieses Gebahren des Landes Hessen, gegen selbst aufgestellte Kriterien zur Errichtung von Windrädern zu verstoßen, seien die
den erneuerbaren Energien und der Beteiligung durch Bürgergenossenschaften durchaus positiv gegenüberstehende Gemeinden Niestetal mit
den Gemeinden Nieste und Kaufungen übereingekommen, bei einer entsprechenden Ausweisung durch die Regionalversammlung den Klageweg
zu beschreiten.
Die SPD Niestetal hat außerdem beschlossen, das Land Hessen und den
Bund aufzufordern, Kindergärten durch Bund und Land auskömmlich zu
finanzieren. Kindertagesstätten sollen, besonders mit Blick auf zu verbessernde Bildungschancen für alle Kinder, wie Schulen endlich als notwendige Bildungseinrichtungen angesehen werden. Ihr Besuch muss für alle
Kinder kostenlos möglich sein.
Bis zu einer Entscheidung des Bundes und der Länder ist eine Gebührenanpassung zum Abbau des jährlichen Defizits in Höhe von 2,4 Mio. Euro
unumgänglich. Aus sozialdemokratischer Sicht ist dabei dem Erhalt des
Betreuungsschlüssels und damit der hohen Betreuungsqualität - auch als
Standortvorteil für Niestetal - Vorrang einzuräumen.
Für den Neubau des Hallenbades ist die Ausschreibung für die Planung
erfolgt. Für die Ertüchtigung des Feuerwehrgerätehauses ist eine Ausschreibung in Vorbereitung.
Die Versammlung hat sich außerdem der sozialdemokratischen Standortbestimmung gewidmet und freut sich auf den Bundestagswahlkampf im
nächsten Jahr.
8 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Arbeitsgemeinschaft 60 plus
VdK Ortsverband Niestetal
Einladung zu einem Spaziergang durch Sandershausen
Am Freitag, den 28.10.2016 führt die AG 60plus einen Spaziergang mit
Dorfgeschichten durch den Ortsteil Sandershausen durch. Klaus Fischer
wird an einigen Stationen Geschichten aus dem früheren Dorfalltag erzählen.
Alle Mitglieder und hoffentlich viele Gäste sind herzlich eingeladen.
Wir treffen uns um 14.00 Uhr an der Grundschule in Sandershausen und
werden den Spaziergang im großen Sitzungssaal des Rathauses bei einer
gemütlichen Kaffeerunde abschließen.
Beim letzten Treffen im September unterhielten wir uns sehr lebhaft über
die jüngere Dorfgeschichte in Niestetal. Es wurde vom Dibbenmarkt, vom
Pääreloch oder Schwinnegraben, von Hampens Hof, alten Mühlen und
anderen Plätzen erzählt. Jetzt möchten wir bei einem Spaziergang durch
Sandershausen die genannten Orte besuchen.
Im nächsten Jahr ist dann ein ähnlicher ortsgeschichtlicher Spaziergang
durch den Ortsteil Heiligenrode geplant.
LandFrauenverein Niestetal
27.10.2016 (Donnerstag)
Heiligenröder die mit dem Ortsbus fahren möchten starten um 12:54 Uhr
an der Bushaltestelle „Am Park“ bis zur Haltestelle Lidl Parkplatz nach
Sandershausen
13:00 Uhr Treffpunkt Lidl Parkplatz Sandershausen für die Läufergruppe
alle Anderen
um 14:00 Uhr Treffpunkt Hafenmuseum
Aufzug vorhanden
14:00 Uhr Hafenmuseumsbesichtigung am Hafen in Kassel anschließend
Kaffeetrinken in der Gaststätte „Helleberg“
Anmeldung bei B. Mergardt unter Tel. Nr. 0561/ 523968
31.10.2016
evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode
19:00 Uhr Erste Hilfe- Auffrischung
unter Leitung von Esther und Torsten Stoffregen
Anmeldung bis zum 24.10.2016 bei Irmtraud Schaumburg unter Telefonnr. 05605/9288585
07.11.2016
evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode
19:00 Uhr Reisebericht von Herrn und Frau Kostka
„Unbekanntes Georgien“
14.11.2016
evangelisches Gemeindehaus Heiligenrode
15:00 Uhr Seniorenkaffeenachmittag
19:00 Uhr Spinnstube (Arbeiten mit der Strickliesel)
Angebote des LandFrauen Bezirksverein Kassel
30.10.2016Flohmarkt bei Mercedes Benz, Sandershäuser Str. 101 unter
Beteiligung der Landfrauen
IMPRESSUM
BÜRGERZEITUNG
!
Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen
der Kommunalverwaltung.
Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint wöchentlich.
Herausgeber, Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, 34560 Fritzlar, Waberner Straße
18, erreichbar über: Telefon 05622/8006-0, Telefax Redaktion 05622/8006-77, Telefax Anzeigen
05622/8006-10.
Internet-Adresse: www.wittich.de. E-Mail-Adresse: [email protected].
Geschäftsführer: Peter Imbsweiler, stellv. Verlagsleiter: Thomas Barthel
Verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister. Verantwortlich für den redaktionellen
Teil: Werner Stracke. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Thomas Barthel. Alle erreichbar unter
der Anschrift des Verlages. Innerhalb des Verbreitungsgebietes wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos an jeden normal erreichbaren Haushalt zugestellt. Im Bedarfsfall Einzelstücke
durch den Verlag zum Preis von Euro 2,50 (inkl. Porto und MwSt.). Für unaufgefordert eingereichte Manuskripte, Fotos und/oder Datenträger übernimmt der Verlag keinerlei Gewähr oder
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gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer durch den Verlag nicht zu verschuldender Ereignisse besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche auf Schadensersatz
sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben
werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso
wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner
Ersatzleistung.
Heute, 20. Oktober
Frauen- und Männertreffen
Ab 15.00 Uhr im Landhotel „Zum Niestetal“.
Für Rückfragen stehen Marga Speck (Tel. 52 23 11), Hannelore Blum (Tel.
52 59 23) und Gertrud Böttcher (Tel. 52 24 83) gerne zur Verfügung.
Vorankündigung der Kreisverbandsfahrt des VdK Kassel-Land nach
Zinnowitz / Insel Usedom 14.05.-19.05.2017
Infoflyer mit allen Details erhalten Sie über Frau Hannelore Blum (Tel. 52
59 23) oder Frau Gisela Butte (Tel. 0 56 05 / 46 56).
Bitte beachten: Frühbucherrabatt in Höhe von 30,- und ReiserücktrittBasis-Schutz-Versicherung wird bis 31.01.2017 gewährt.
Anmeldeschluss ist der 28.02.2017.
Beratung in der Kreisgeschäftsstelle Kassel-Land:
Beratungstermine beim VdK Kreisverband Kassel-Land können Mitglieder
telefonisch vereinbaren:
Montags
von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Mittwochs
von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30
Uhr
Donnerstags von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
unter der Rufnummer: 0561 9373353-10
In der Regel erfolgt die Terminvergabe für die Folgewoche. Die Geschäftsstelle in der Breitscheidstraße 49 in Kassel ist - auch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln - gut zu erreichen. Das Gebäude verfügt über einen barrierefreien Zugang und einen Fahrstuhl.
Wanderverein Niederkaufungen
Internet: www.wanderverein-niederkaufungen.de
Mitgliederversammlung
Freitag 21.10.2016 um 19.00 Uhr
Zu einer Mitgliederversammlung im Gesellschaftsraum
Der kath. Kirche in Niederkaufungen laden wir alle
Mitglieder herzlich ein und bitten um rege Teilnahme.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung.
2. Genehmigung des ausgelegten Protokolls der Jahreshauptversammlung
vom 12.03.2016.
3. Aufstellung des Wander- und Veranstaltungsplanes für das Jahr 2017.
4. Verschiedenes
5. Termin für die nächste Mitgliederversammlung in 2017 ?
Der Vorstand
Info: M. Dorweiler, Tel. 0561 / 52 79 77
Damen - Gymnastikgruppe
Montag, 24.10.2016
Gymnastik in der Haferbachhalle entfällt
Info: I. Hildebrand, Tel.: 05605 / 27 66
Schnuddeltreff
Dienstag, 25.10.2016 um 15.00 Uhr
Die Schnuddel-Damen treffen sich zu einem
gemütlichen Nachmittag in der Gaststätte Hessenperle.
Gäste sind immer gern willkommen.
Info: Lu Frey, Tel.: 05605 / 32 96
Wanderung auf dem Werra-Burgen-Steig
6. Etappe der Jedermannwanderung
Mittwoch, 26.10.2016 um 09.00 Uhr
Damen und Herren treffen sich am Backhaus in Niederkaufungen und
fahren in Fahrgemeinschaften nach Meinhard-Neuerode.
Von hier wandern wir auf dem Werra-Burgen-Steig Hessen von Neuerode
über Eschwege bis „Blaue Kuppe“ an der L 3424.
Eine Mittagseinkehr in Eschwege ist vorgesehen.
Die Wanderstrecke beträgt ca. 15 km.
Anmeldung bis 24. Oktober erforderlich!
Wanderführer: A. Meißer, Tel.: 0561 / 52 63 64
Volkstanzgruppe
Donnerstag, 27.10.2016 um 18.30 Uhr
Übungsstunde in der Haferbachhalle.
Info: E. Nagel, Tel.: 05605 / 3882
9 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Gänse-Essen im November
Gemeinsame Damen- und Herrenwanderung
Mittwoch, 09.11.2016 um 08.40 Uhr
Damen und Herren treffen sich an der Tram-Haltestelle Bürgerhaus Oberkaufungen und fahren mit der Straßenbahn nach Nieste - Endschlagsiedlung.
Bitte Fahrkarten jeder selber besorgen (Einzel- oder 5er Ticket - Kaufungen -Nieste)
Die Wanderung führt über Escherode, Dahlheim, Königsalm zum Bürgerhaus Tressor in Kaufungen. Die Wanderstrecke beträgt ca. 14 bzw.10 km.
Auch Nichtwanderer können am Gänse-Essen ab 12.30 Uhr teilnehmen.
Es werden auch 3 weitere Speisen angeboten.
Anmeldung zum Gänseessen bis zum 30.10.2016 erforderlich.
Info: K. Weidemann, Tel. 05605 / 21 40 oder M. Dorweiler, Tel. 0561
/ 52 79 77
Über das entgegengebrachte Interesse und Engagement der Eltern und
Besucher freut sich der Förderverein sehr und hofft auf ein Wiedersehen
mit allen Beteiligten und Gästen im kommenden Jahr. 2017 jährt sich
das Kartoffelfest zum 20. Mal, das ein ordentlicher Anlass zum Feiern
sein wird.
Last but not least muss noch ein wichtiger Punkt erwähnt werden. Das
Kartoffelfest wurde vor fast 20 Jahren vom Vorstandsmitglied Annerose Henkel ins Leben gerufen. Es ist dem Förderverein der Grundschule
Sandershausen über die Jahre gelungen, es zu einer festen Institution
in jedem September auszubauen. Anfänglich hatten noch die einzelnen
Vorstandsmitglieder mit Ihrer Familie die Stände betreut, doch im Laufe
der Zeit hat das Fest so einen starken Zuspruch bekommen, so dass seit
ein paar Jahren die Eltern tatkräftig unterstützend zur Seite stehen und
die Standbetreuung übernommen haben. Die Hilfe der Eltern und das großen Engagement aller Beteiligten tragen dazu bei, dass das Fest in jedem
Jahr ein toller Erfolg wird und eine Herzensangelegenheit bleibt.
A. Krex, Schriftführerin
Grundschule Sandershausen
19. Kartoffelfest des Fördervereines der Grundschule Sandershausen
Das 19. Kartoffelfest fand am letzten September-Sonntag auf dem Schulhof der Grundschule Sandershausen statt. Die jährliche Einladung wurde
vom Förderverein der Grundschule Sandershausen ausgesprochen.
Angezogen vom guten Wetter füllte sich der Schulhof zwischen 12 Uhr
und 15 Uhr sehr rasch. Die einzelnen Verkaufsstände waren sehr gut besucht, so dass einige sogar schon von dem angedachten Ende, das gegen
16 Uhr geplant war, ihre ganzen Leckerbissen verkauft hatten.
Das rege Treiben und die tollen Verkäufe an den Ständen haben einen sehr
guten Umsatz eingebracht. Nach der ersten Auswertung des genannten
Festes kann durch den Förderverein verkündet werden, dass der Umsatz
des Kartoffelfestes 2016 deutlich über dem Umsatz des letzten Jahres lag.
Dabei ist hervorzuheben ist, dass der gesamte Erlös den Kindern der
Grundschule Sandershausen zugutekommt und bereits in verschiedene
Schulprojekte fest eingeplant ist.
In diesem Zusammenhang möchte sich der Förderverein ganz herzlich
für die zahlreichen Helfer und Spenden aus den Reihen der Elternschaft
und des Personals der Grundschule Sandershausen bedanken, denn durch
die viele Unterstützung wurde das Kartoffelfest in seinem Umfang erst
ermöglicht. Ein besonderer Dank gilt Herrn Walz, der nicht nur die Klöße
und Kartoffelbratwürste hergestellt hat, sondern auch sämtliche Geräte
wie zum Beispiel den Curryschneider und die Friteusen jährlich unentgeltlich zur Verfügung stellt und in diesem Jahr Weingläser spendete.
Ein Dank geht auch an das Team der Betreuung, das seit Gründung des
Kartoffelfestes „ihren“ Stand der Kartoffelsuppe mit viel Charme und Herz
betreut.
Satzung über die Festsetzung
der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzsatzung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), des § 25
des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) hat die Gemeindevertretung am 13. Oktober 2016 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
400 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
400 v.H.
2. für die Gewerbesteuer
400 v.H.
§2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2017.
§3
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2017 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Niestetal, 14. Oktober 2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niestetal
(Siegel)
Andreas Siebert
Bürgermeister
Wasserversorgungssatzung
der Gemeinde Niestetal
Das Bild zeigt den Stand des Fördervereines der Grundschule Sandershausen.
Zu sehen ist unter anderem Annerose Henkel, die das Fest ins Leben gerufen hat und Herr Walz.
Für die Spenden sei den Firmen Edeka Kießling und der Pizzeria Mamma
Maria gedankt. Weiterhin danken wir der Familie Tröbs, die im Vorfeld
und den ganzen Tag über zum Gelingen des Festes beigetragen haben.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a,
9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der
Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niestetal in der Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Niestetal beschlossen:
10 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
I. Allgemeines
§ 1 - Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung e i
n e öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung
sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Wasserversorgungsanlagen
Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter,
deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu
deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Anschlussleitungen
Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle
- bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten
Absperrschieber.
Wasserverbrauchsanlagen
Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der
auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
Anschlussnehmer(-inhaber)
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Wasserabnehmer
Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/
Betriebswasser entnehmen.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 - Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist
gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen
dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass
mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die
Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im
öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung
durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige
Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes
neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt,
erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf
nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
§ 4 - Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige
Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf
aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(3) Die Gemeinde räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von
ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es
muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in
das Trinkwassernetz eintreten kann.
§ 5 - Wasserverbrauchsanlagen
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bauund wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln
der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.
Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen
anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt,
den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder
Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage
begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen
Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.
§ 6 - Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder
Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser
unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie
ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten
Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei
sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und
Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 - Umfang der Versorgung,
Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung
jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen
Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht
zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze
Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt,
wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde
dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern
würde.
§ 8 - Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden,
haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter
Handlung im Falle
a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von
der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden
ist,
b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz
noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden,
welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf
Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit
sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden
können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
11 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde
oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 9 - Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von
dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert.
§ 10 - Messeinrichtungen
(1) Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge
durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie
den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen werden ausschließlich von
der Gemeinde oder deren Beauftragten beschafft, ein- und ausgebaut,
erneuert und unterhalten.
(2) Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser
und Grundwasser zu schützen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde
die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste zu
ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten
verursacht sind oder sofern sie nicht nachweisen, dass die Schäden und
Verluste ohne ihr Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten
Dritten) eingetreten sind. Unter den gleichen Voraussetzungen gehen die
Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des Anschlussnehmers.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene
Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die
unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht
oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu
halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde die Nachprüfung der
Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung
fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 11 - Ablesen
(1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Fernauslesbare Wasserzähler liest die Gemeinde zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen ab:
1. zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauches. Die Ablesung erfolgt in der KW 1 - 4 des Folgejahres.
2. bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers,
3. unterjährig maximal viermal für Funktionstests.
(3) § 36 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) findet aufgrund der anderweiten Regelung in dieser Satzung keine Anwendung.
(4) Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch
folgende Maßnahmen gewährleistet:
1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.
2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich von Mitarbeitern der Gemeinde
Niestetal.
§ 12 - Einstellen der Versorgung
(1) Die Gemeinde kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen
erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder
vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Gemeinde oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Gemeinde
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.
Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des
Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung
androhen.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 13 - Wasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§
14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,29
EUR/qm Veranlagungsfläche.
§ 14 - Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken
im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende
Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des
Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im
Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50
m dazu verläuft.
Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende
Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im
gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung
oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder
sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m
beginnt.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich
genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich
nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5
m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht
genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 15 - Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der
Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer
Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht,
ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans
überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse,
Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit
1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um
0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als
Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2,
wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die
Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern
nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei
Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach
Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die
zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete
Bedeutung hat, gilt 1,0,
12 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die
nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene
genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der
Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte
Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.
(6)Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der
Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.
§ 16 - Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9
Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung
des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des
§ 17 anzuwenden.
§ 17 - Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt
gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in
anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei
kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss
gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer
Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden
dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die
nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene
genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in
ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser
Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 18 - Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß §
14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so
gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im
Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf
die gemäß § 14 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
§ 19 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind
bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 20 - Entstehen der Beitragspflicht
Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die
Einrichtung angeschlossen werden kann.
§ 21 - Ablösung des Wasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 22 - Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei
Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines
Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 23 - Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen,
auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig
ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten
ist.
§ 24 - Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 25 - Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der
tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch
entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er
wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
- bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungsund Teileigentum auf diesem.
(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 26 - Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs.
2 KAG Gebühren.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung
gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der
Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen
Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Gebühr beträgt pro cbm 1,26 EUR (ab 1. Januar 2017 1,80 EUR).
Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 27 - Zählermessgebühr
Neben der Benutzungsgebühr nach § 26 wird eine Zählermessgebühr erhoben. Diese beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
bis 5 cbm (Q3=4)
0,51 EUR
bis 10 cbm (Q3=10)
1,28 EUR
bis 20 cbm (Q3=16)
3,07 EUR
ab 20 cbm (Q3>16)
5,11 EUR
§ 28 - Vorauszahlungen
(1) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Gemeinde beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls
zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
13 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
§ 29 - Verwaltungsgebühren
(1) Für die Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Wasserverbrauchsanlage
erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 30,00 EUR.
(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 EUR.
§ 30 - Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit
dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers.
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26 bis 28
ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 32 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des
Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 33 - Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist
die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in
dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 34 - Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig
anzuzeigen.
(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der
Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden.
(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und
Störungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 35 - Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den
Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit
dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen bzw. Tausch der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;
2. § 4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebswasserbedarf aus anderen als der
Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3
gestattet ist;
3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 34 den in diesen Bestimmungen genannten
Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser
in das Trinkwassernetz eintreten kann;
5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen
anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und
Grundwasser schützt;
7. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die
Messeinrichtung anbringt;
8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;
9. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeinde nicht
abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
10. § 35 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu
den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000
EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den
der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht
das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten
werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 38 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Die bisherige Wasserversorgungssatzung vom 1. Juni 2001 einschließlich
aller hierzu erlassenen Nachträge tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Niestetal, 14. Oktober 2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal
Andreas Siebert
Bürgermeister
(Siegel)
Entwässerungssatzung
der Gemeinde Niestetal
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5a,
6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 9
des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) und der §§ 1 und 2 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)
vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Niestetal in der Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Entwässerungssatzung der Gemeinde Niestetal beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 - Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung
eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Abwasser
Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser
(Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter
oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser
oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als
Abwasser gilt neben dem Wasser für Innen- und Außenschwimmbecken
auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Brauchwasser
Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern
entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.
Abwasseranlagen
Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
14 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Sammelleitungen
Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde
Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten
abwassertechnischen Bauwerke (Netz).
Behandlungsanlagen
Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen
Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom
Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.
Anschlussleitungen
Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden
Grundstücke.
Grundstücksentwässerungsanlage
Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen, einschließlich Kontrollschacht
an der Grundstücksgrenze.
Zuleitungskanäle
Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen
der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.
Grundstückskläreinrichtungen
Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).
Anschlussnehmer (-inhaber)
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Abwassereinleiter
Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere
auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist
gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen
dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass
mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die
Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen
Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige
Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes
neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.
§ 4 - Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die
Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es
durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere
Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des
Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht
nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG
unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn
einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5
Satz 1 HWG vorliegt.
(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von
Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der
Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der
Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 5 - Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen
des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und
betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch
fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und
während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der
Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz
des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die
jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt,
wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.
(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich
jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
§ 6 - Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer
auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn
ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage
angeschlossen ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus
häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben
besorgt die Gemeinde.
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.
§ 7 - Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage
stört,
- das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser
eingeleitet werden.
(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage
eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste;
Fasern; Kunststoffe; Textilien, textile Feuchttücher und Ähnliches;
- Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;
- Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft;
Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;
- Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;
- Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen;
Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure
sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen
toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten, außer an den hierfür vorgesehenen Entsorgungsstationen.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig,
wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat
den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen
mit Leistungen 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser
sind nicht gestattet.
(4) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin,
Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen
zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben
werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die
erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb
sichergestellt ist.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer,
sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.
15 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit
Hausdränagen vor In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässigerweise an die
Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse
Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann oder anderweitige gesetzliche Bestimmungen einer Einleitung von Grundwasser
entgegenstehen.
§ 8 - Besondere Einleitungsbedingungen
für nicht häusliches Abwasser
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben
oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit
nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht
abgesetzten qualifizierten Stichprobe:
1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan,
Dichlormethan
2 Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig
Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen,
der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN
EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Niestetal archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach
den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise
und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im
Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
(2) Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur
Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe
amtlich eingeführt, sind diese zu beachten.
Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten
Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Im Bedarfsfall können
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt
werden,
b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften
des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die
darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage
vertretbar sind,
c) geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden,
um insbesondere eine
- Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
- Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann,
gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in
der jeweils geltenden Fassung.
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der
Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers
auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten
in die Abwasseranlage verlangen.
(7) Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und
Weise zu entsorgen.
§ 9 - Überwachen der Einleitungen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers
entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3
HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das
Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit
dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
(2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch
die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG
festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens
einmal jährlich durchgeführt.
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens
Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge
haben.
(5) Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den
chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.
(6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser
Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung
zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu
leistenden Kosten abhängig machen.
(7) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein
automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten
und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die
Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät
zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.
Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von
selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert,
Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters
verlangen.
Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten
Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten
der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.
16 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 10 - Abwasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge,
die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem
Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Abwasseranlage 4,08 EUR pro qm
Veranlagungsfläche.
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird
ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15)
ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt.
§ 11 - Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken
im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende
Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des
Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im
Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50
m dazu verläuft.
Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende
Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im
gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung
oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder
sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m
beginnt.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich
genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich
nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5
m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht
genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 12 - Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der
Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer
Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht,
ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans
überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse,
Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit
1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als
Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei
Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in
Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern
nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei
Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt
1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen
die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die
nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene
genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der
Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte
Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der
Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand
derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für
den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.
§ 13 - Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9
Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung
des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des
§ 14 anzuwenden.
§ 14 - Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer
unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt
gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in
anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei
kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss
gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer
Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden
dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die
nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene
genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in
ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser
Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 15 - Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß §
11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so
gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im
Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf
die gemäß § 11 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
§ 16 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw.
gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 17 - Entstehen der Beitragspflicht
Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die
Einrichtung angeschlossen werden kann.
§ 18 - Ablösung des Abwasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
17 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
§ 19 - Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei
Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines
Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 20 - Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen,
auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig
ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten
ist.
§ 21 - Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 22 - Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der
tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch
entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er
wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
- bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungsund Teileigentum.
(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 23 - Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2
KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln
von
a) Niederschlagswasser,
b) Schmutzwasser,
c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,
d) Abwasser aus Gruben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts
auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2,
jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6.
Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März
2010 (GVBl. I S. 85) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom
3. November 2015 (GVBl. S. 392), werden über die Abwassergebühren für
das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
§ 24 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die
bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro
Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,80 EUR (ab dem 1. Januar 2017
0,74 EUR) jährlich erhoben.
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter
Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen
Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
1.
Dachflächen
1.1
Flachdächer, geneigte Dächer
1,0
1.2
Kiesdächer
0,5
1.3
Gründächer
a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm
0,5
b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm
0,3
2.
Befestigte Grundstücksflächen
2.1
Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster
mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige
Flächen mit Fugendichtung
1,0
2.2
Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),
Platten - jeweils ohne Fugenverguss
a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm
0,7
b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm
0,6
2.3
wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) 0,5
2.4
Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster
0,4
2.5
Rasengittersteine
0,2
(3) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von
denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen
Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser
mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 cbm gesammelt wird,
und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage,
die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des
Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die
sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,
c) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des
Niederschlagswassers
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des
Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich
Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich
die so ermittelte Fläche um 10 %,
- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus
der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die
aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende
Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
(5) Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung
der Änderung folgt.
§ 25 - Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
(1) Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung
der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser
der Abwasseranlage zufließt.
(2) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für
das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu
machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser
als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die
Brauchwassermenge muss durch einen gemeindlichen, fest installierten
und geeichten Wasserzähler gemessen werden.
(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von
denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu
ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung
von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.
§ 26 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der
Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 1,82 EUR.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück
unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen
in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht
abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad
gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 1,82 EUR bei einem
CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht
mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms
der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die
durch gemeindliche Wasserzähler zu messen ist, berechnet.
18 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den
rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
§ 27 - Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen) und Gewässern
entnommen werden.
(2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der
Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren
unberücksichtigt.
Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines gemeindlichen Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist
- durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die
eine zuverlässige Schätzung der Abwassermenge ermöglichen.
(3) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
zu stellen.
(4) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen die
Messung der Abwassermenge durch einen Abwasserzähler zulassen. Die
Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.
(5) Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der
Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel
an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch
eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten
die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und
Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
(6) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde
geschätzt.
Die Grundgebühr pro Abholung beträgt 200,00 EUR.
Die Gebühr pro angefangenem cbm beträgt 20,00 EUR.
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die
Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird
für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,50 EUR erhoben.
§ 32 - Verwaltungsgebühr
Für die Inbetriebnahme (Verplombung) einer Messeinrichtung erhebt die
Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR.
§ 33 - Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und
Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die
Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26, 31
ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 34 - Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
§ 35 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des
Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 28 - Messeinrichtungen
(1) Die Gemeinde bestimmt die Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort der Messeinrichtung. Die Messeinrichtungen werden ausschließlich von der Gemeinde oder deren Beauftragten beschafft, ein- und
ausgebaut, erneuert und unterhalten.
(2) Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser
und Grundwasser zu schützen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde
die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste zu
ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten
verursacht sind oder sofern sie nicht nachweisen, dass die Schäden und
Verluste ohne ihr Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten
Dritten) eingetreten sind.
§ 36 - Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
(1) Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe
für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen
Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet
wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks
in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 29 - Ablesen
(1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Fernauslesbare Wasserzähler liest die Gemeinde zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen ab:
1. zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauches. Die Ablesung erfolgt in der KW 1 - 4 des Folgejahres.
2. bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers,
3. unterjährig maximal viermal für Funktionstests.
(3) § 36 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) findet aufgrund der anderweiten Regelung in dieser Satzung keine Anwendung.
(4) Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch
folgende Maßnahmen gewährleistet:
1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.
2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich von Mitarbeitern der Gemeinde
Niestetal.
§ 37 - Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde
rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten
der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr
vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür
können Fristen gesetzt werden.
IV. - Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht,
Betriebsstörungen und Ordnungs-widrigkeiten
§ 30 - Zählermessgebühr
Neben der Benutzungsgebühr nach § 26 wird für jede Messeinrichtung
zum Zwecke der Ermittlung von Wassermengen nach § 27 Abs. 1b und
2 eine Zählermessgebühr erhoben. Diese beträgt je Wasserzähler und je
angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis 5 cbm (Q3=4) 0,61 EUR.
§ 38 - Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den
Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen
zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen bzw. Tausch der Messeinrichtungen, erforderlich
ist.
§ 31 - Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm
aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus
Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.
§ 39 - Haftung bei Entsorgungsstörungen
Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder
Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
19 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
2. § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht
der Abwasseranlage zuführt;
3. § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von
Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den
Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
5. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
6. § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung
einleitet;
7. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;
8. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die
Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
9. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht
eingeleitet werden darf;
10. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten
Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage
einbringt;
11. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
12. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen
unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
13. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
14. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
15. § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht
ordnungsgemäß führt;
16. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8
Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;
17. § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder
selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten
oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen
Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
18. § 25 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;
19. § 37 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt;
20. § 37 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht,
nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form
oder wahrheitswidrig erteilt;
21. § 38 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt
zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen
verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000
EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den
der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht
das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten
werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 41 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Die bisherige Entwässerungssatzung vom 29. September 2000 einschließlich aller hierzu erlassenen Nachträge tritt mit gleichem Zeitpunkt außer
Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Niestetal, 14. Oktober 2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niestetal
(Siegel)
Andreas Siebert
Bürgermeister
1
Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan,
Dichlormethan
2
Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.
Das Standesamt informiert:
Am Montag, den 31. Oktober 2016 stehen Ihnen von 14:00 bis 18:00
Uhr die Dienstleistungen im Standesamt Niestetal wegen Wartungsarbeiten an der EDV nur eingeschränkt zur Verfügung. Wir bitten um
Ihr Verständnis.
Das Team vom Standesamt Niestetal
Verkehrsplanung im Verband Mobilität auf hohem Niveau sichern und weiterentwickeln
Der Verkehrsentwicklungsplan
(VEP) Region Kassel 2030, Stand
Juli 2015, ist Teil der verbandlichen Entwicklungsplanung. Er ist
gemeinsam mit der Stadt Kassel, dem NVV, der KVG und den Verbandskommunen erarbeitet worden.
Mit dem VEP reagiert der Verband auf den demografischen Wandel in
der Bevölkerung, neue Wirtschaftsentwicklungen (Arbeitsplätze und
Gewerbestandorte) und das damit einhergehende veränderte Verkehrsgeschehen. Er ist das strategische Rahmenkonzept für die Verkehrsentwicklungsplanung in der Region Kassel bis 2030 und formuliert wichtige
Grundsätze für den Gemeindegrenzen überschreitenden Kraftfahrzeug-,
ÖPNV- und Radverkehr. Zugleich werden Wege zur verträglichen Abwicklung des Kfz- und Güterverkehrs sowie zur effizienten Entwicklung der
ÖPNV- und Radverkehrsinfrastruktur bei gleichzeitiger Optimierung der
regionalen Erreichbarkeit aufgezeigt.
Insgesamt gibt der VEP damit für die Region Kassel Einschätzungen zu
Umsetzungsprioritäten von verkehrlichen Maßnahmen.
Die Planung kann auf der Homepage des Verbandes www.zrk-kassel.de im
Downloadbereich heruntergeladen bzw. gelesen werden.
Zweckverband Raum Kassel, Ständeplatz 13, 34117 Kassel
Telefon: 0561/10970-0, Telefax: 0561/10970-35
E-Mail: [email protected]
Wenn Sie noch mehr über uns erfahren wollen, besuchen Sie uns im Internet unter www.zrk-kassel.de.
20 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Stellenausschreibung
der Gemeinde Niestetal
Die Gemeinde Niestetal sucht Ihre Unterstützung als
Reinigungskraft (m/w) auf 450 EUR Basis
für unsere Teams in den gemeindlichen Kindergärten und im Hallenbad.
Es handelt sich um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die überwiegend kurzfristig beginnen und von unterschiedlicher, befristeter Dauer
sind.
Der Arbeitseinsatz liegt hauptsächlich in den Nachmittagsstunden.
Die Beschäftigung erfolgt unter Zugrundelegung der tariflichen, steuerund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf bei Frau Kraft unter
der Rufnummer 0561 / 5202-238.
Sie erreichen die Mitarbeiterin montags bis freitags von 08.00 Uhr bis
12.00 Uhr.
Sie können auch eine schriftliche Kurzbewerbung an den
Gemeindevorstand der Gemeinde Niestetal, Postfach 12 50, 34262
Niestetal, oder per E-Mail an [email protected] senden.
bis zum 28. Oktober 2016 an den Gemeindevorstand der Gemeinde
Niestetal, Postfach 1250, 34262 Niestetal, oder per E-Mail (eine PDF)
an [email protected] zu richten. Bitte übersenden Sie uns keine
Originalunterlagen, da diese aus organisatorischen Gründen nicht zurückgesandt werden. Wir weisen darauf hin, dass nur vollständig eingereichte
Bewerbungen berücksichtigt werden.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt
berücksichtigt.
Nähere Informationen zu dieser Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage www.niestetal.de.
Die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Niestetal informieren
Umbaumaßnahme in der Hannoverschen Straße:
Im Bauabschnitt 4b werden in dieser Woche Arbeiten für die Versorgungsträger und Vorbereitungen für das Setzen der Bordsteine durchgeführt.
Stand: 17. Oktober 2016, Bauabschnitt 4b
Stellenausschreibungen
Schule geschafft, Abschluss in der Tasche - aber was nun? Möchten Sie
ein motiviertes Team kennenlernen und haben Sie Interesse an einer abwechslungsreichen, vielseitigen und zukunftsorientierten Berufsausbildung in einer modernen Kommunalverwaltung? Dann bewerben Sie sich
bei uns.
Die Gemeinde Niestetal sucht zum 1. September 2017
eine/n Auszubildende/n zum/zur Verwaltungsfachangestellten
Tag für Tag kommen Menschen zum Rathaus, um einen Personalausweis
oder Führerschein zu beantragen, ein Gewerbe anzumelden, zu heiraten
oder einen Bauantrag zu stellen - und dies ist nur ein kleiner Teil der
vielfältigen Aufgaben! In vielen Bereichen stehen Verwaltungsfachangestellte im direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und beraten
sie individuell und freundlich. Sie erledigen die Anliegen schnell und zuverlässig und beantworten Fragen kompetent und verständlich.
Während der Ausbildung besteht die Möglichkeit, parallel die Fachhochschulreife zu erwerben.
Für eine Ausbildung benötigen Sie einen mittleren Bildungsabschluss
und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Politik sollten Sie über gute
Noten verfügen.
Sie befinden sich in einer erfolgreichen Berufsausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Erzieher/in und suchen jetzt nach einem geeigneten
Praktikumsplatz für die Ableistung des Anerkennungsjahres, dann können
Sie sich jetzt bei uns bewerben.
Zum 1. August 2017 stellen wir für unsere gemeindlichen Kindergärten
fünf Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten
ein.
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen inklusive der letzten beiden
Schulzeugnisse sind
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21 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
22 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
!
Redaktionsschluss
(Annahmeschluss für Beiträge
von Kirchen, Vereinen,
Verbänden usw.)
für die nächste Ausgabe ist am
Dienstag, 9.00 Uhr
Kinder und Jugend
Herbtspaziergang der gelben Gruppe
vom Kindergarten „Am Eichberg“
Am Donnerstag, den 13.10.2016 hat sich die gelbe Krippengruppe zu
einem Herbstspaziergang getroffen. Bevor wir bei tollen Wetter und guter
Stimmung gestartet sind, sangen wir gemeinsam ein Herbstlied. Jeder mit
einer Tüte bepackt, um Herbstmaterialien zu sammeln, ging es durch das
Feld in Richtung Park.
Am Kindergarten wieder angekommen, beendeten wir unseren schönen
Nachmittag mit einem Fingerspiel zu unserem Thema: der Igel.
Am Samstag, 29. Oktober 2016 Wandern
& Kochen mit der Wanderschule Nieste
Genießen Sie die regionalen Spezialitäten des Gläsnertales und bereiten
Sie diese unter fachkundiger Anleitung mit außergewöhnlichen Zutaten
und Gewürzen zu. Wir treffen uns um 13:45 Uhr am Wilhelm-HeitmannPlatz in Nieste. Nach einer kurzen Wanderung (ca. 3 km) wird gemeinsam
gekocht und anschließend beim gemütlichen gemeinsamen Schlemmen
der Höhepunkt dieser Veranstaltung erreicht. Geeignet auch für Spaziergänger und Kochanfänger. Der Preis beträgt insgesamt 35,00 Euro pro
Person. Wir freuen uns auf Sie.
Anmeldung bei der Wanderschule Nieste, Tel.: 05605 925218
Egal ob klein oder groß, alle hatten
viel Spaß und Freude.
Bei einem Stopp, an einem Kastanienbaum, sammelten wir Kastanien und
sagen unser beliebtes Singspiel: in dem grünen Stachelhaus.
Wir gratulieren
Folgende Alters- bzw. Ehejubiläen
finden im Monat Oktober 2016 statt:
26.10.2016
Frau Frieda Scheibel
Breite Straße 23 A, OT Heiligenrode.........................................85. Geburtstag
Sofern jemand die Veröffentlichung seines Alters- bzw. Ehejubiläums
nicht wünscht, bitten wir dies der Gemeindeverwaltung, Frau Erler,
Tel. 52 02 - 2 28, mitzuteilen!
23 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
24 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Pfarramt III
Pfarrerin Ingrid Ruhrmann-Brandt,
Büro: Kirchgasse 1 ............................................................................ Tel. 51 86 20
E-Mail: [email protected]
Eiserne Konfirmation
Vikarin
Daniela Hoff.......................................................................... Tel. 0176-95508827
E-Mail: [email protected]
Jugendarbeit
Ramona Eckhardt, Breite Str. 9A ............................................ Tel. 92 00 07 80
E-Mail: [email protected]
Kirchenmusik
Jan-Thorben Kessler (Bläserchor) ......................................Tel. 0178-4796123
Pfr.i.R. Friedrich Luncke (Konzerte) ...........................................Tel. 7 05 84 50
Constanze Martin (Flöten/Gitarrenunterricht) ......................... Tel. 10 32 86
Küsterin (Heiligenrode)
Ingrid Wambach, Am Teich 10 ...................................................... Tel. 52 62 43
Vertretung: Dania Jaunich...........................................................Tel. 5 03 85 40
Küsterin (Sandershausen)
Bianca Wanke, Wernergasse 5 ...................................................Tel. 2 02 96 52
Vertretung: Lucina Fischer ...................................................Tel 0172-1600588
Hintere Reihe: Pfarrerin Leonhäuser, Berta Döring, Hilmar Fehr, Vikarin
Hoff
2. Reihe: Hedi Meister, Edelgard Fuldan, Inge Linge, Ingrid Siever, Heinz
Mühlhausen, Horst Ullrich, Gerhard Göbel
3. Reihe: Inge Günther, Inge Häuser, Ingrid Pommer, Helma Schröder, Elsbeth Speck
Vorne: Gerlinde Koch, Irmgard Appel, Frau Heidenreich, Inge Kühne
Am 18. März 1951 wurden von Pfarrer Lenz 26 Mädchen und 19 Jungen
nach 8 1/2-jähriger Volksschulzeit in der Heiligenröder Kirche konfirmiert.
Nach vorliegenden Unterlagen wurden die Konfirmanden zu jener Zeit
sogar von sehr gut bis schlecht für ihre Kenntnisse und ihr Betragen benotet.
Am letzten Sonntag hatten nun Pfarrerin Leonhäuser und Vikarin Hoff zur
eisernen Konfirmation eingeladen. Jetzt waren es nur noch 17 Konfirmanden. Vier Klassenkameraden konnten krankheits- bzw. wohnortbedingt
nicht dabei sein.
Nach der Übergabe der Erinnerungsurkunde und Einsegnung trafen wir
uns im Landhotel ‚Zum Niestetal‘ zu unserem 18. Klassentreffen.
Diese erst in 1976 ins Leben gerufene Klassentreffen beinhalten auch
6 mehrtägige Fahrten, u.a. nach Berlin (Reichstag), Leipzig (AuerbachsKeller) sowie ein fünftägiger Aufenthalt auf der Insel Sylt.
Das aktuelle Thema an diesem Nachmittag: „Weißt Du noch??? „
Der schöne Festtag klang dann mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken im
Gemeindehaus aus.
Abschließend noch einmal ein herzliches Dankeschön an Pfarrerin Leonhäuser und die kirchlichen Gremien.
Ev. Kirchengemeinde Niestetal
Anschriften
Gemeindebüro
Breite Str. 9 A, Pfarramtssekretärin
Ulrike Budde ................................................................................. Tel. 92 00 07 83
Öffnungszeiten: Mo. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr , Mi. und Do. 8.00 Uhr bis
13.30 Uhr............................................................................................. Fax 52 32 33
E-Mail: [email protected]
Kirchenvorstand Niestetal
Vorsitzende Lore Semmler, Raiffeisenstr. 3 ......................... Tel. 95 29 08 16
E-Mail: [email protected] ................................oder 9 52 90 80
.......................................................................................................... Fax 95 29 08 15
Pfarramt I
Pfarrerin Frauke Leonhäuser, Breite Str. 9 ................................. Tel. 52 24 61
E-Mail: [email protected] .................................. Fax 52 32 33
Pfarramt II
Pfarrerin Almut Krotz, Kirchgasse 8 ............................................ Tel. 52 29 77
E-Mail: [email protected] ...............................Fax 52 96 01 0
Hausmeister
Jörg Führer (Heiligenrode) .............................................................. Tel. 52 75 65
E-Mail: [email protected]
Robert Fitz, Schillingsgasse 11 Sandershausen) ...................Tel. 5 29 53 34
E-Mail: [email protected] ..........................................oder 0172-2529739
Ev. Gemeindehaus Heiligenrode .......................................... Tel. 92 00 07 81
Breite Str. 9A
Ev. Gemeindehaus Sandershausen ............................................ Tel. 52 46 40
Kirchgasse 1................................................................................ oder 92 00 07 85
Förderkreis der Ev. Kirchengemeinde Niestetal
Vorsitzende Jutta Schmelting, Lithstr. 3 ..................................Tel. 52 99 309
[email protected]
Diakoniestation .............................................................................Tel. 5 29 93 62
Ysenburgstr. 18 a
Fax 5 29 93 63
Holger Fritsch, Pflegedienstleitung - Martina Aust, Sekretariat
Andrea Hölscher-Meier, Betreuungsgruppen
Tel. 0172-5630403
Internetadresse: www.evangelisch-in-niestetal.de und www. kirchenkreis-kaufungen.de
Bankverbindung der Ev. Kirchengemeinde Niestetal:
Kirchenkreisamt Kaufungen IBAN: DE04 5206 0410 0002 5001 08
BIC: GENODEF1EK1. Bitte Stichwort „Niestetal“ und Zweck angeben!
Spendenkonto des „Förderkreises der Ev. Kirchengemeinde Niestetal“
DE71 5205 0353 1211 0237 78
Nur für Spenden für die Innenrenovierung der Heiligenröder Kirche.
Der Wochenspruch
Wochenspruch für die Woche nach dem 23. Oktober 2016 (22.
Sonntag nach Trinitatis)
Bei dir ist die Vergebung, dass man dich fürchte.
Psalm 130, 4
Mitteilungen
Offene Kirchen im Sommerhalbjahr
Unsere Kirchen sind täglich von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Zur
Besichtigung und zur persönlichen Andacht wird herzlich eingeladen. Mit
dem Ende der Sommerzeit am 30. Oktober endet auch die „Offene Kirche“,
aber selbstverständlich kann der Schlüssel bei den Küsterinnen oder in
den Pfarrämtern sowie im Gemeindebüro abgeholt werden.
Festgottesdienst zum Reformationstag
Am 31. Oktober um 19.00 Uhr lädt der Kirchenkreis Kaufungen ein zum
gemeinsamen Reformationsgottesdienst in der Adventskirche Niedervellmar. In diesem Gottesdienst werden an alle Gemeinden des Kirchenkreises neue Altarbibeln ausgegeben. Die Predigt hält Oberlandeskirchenrätin
Dr. Ruth Gütter zum Thema „Befreiungsimpulse der Reformation in der
Einen Welt“; die liturgische Gestaltung übernimmt Dekanin Jelinek mit
einem Team. Es musizieren die vereinigten Chöre und Posaunenchöre des
Kirchenkreises; die musikalische Gesamtleitung hat Bezirkskantor Martin
Baumann. In Anschluss an den Gottesdienst findet ein Empfang statt.
Mitfahrgelegenheit bitte in den Pfarrämtern erfragen.
25 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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Kirchenrenovierung Heiligenrode
Vortrag
Der Kirchenvorstand lädt ein zu einem Vortrag mit Architekt Jürgen
Schimmelpfeng aus Arolsen: „ Sanierung historischer Kirchengebäude Konstruktion und Innenraum“ am Dienstag, den 1. November 2016 um
19.30 Uhr in der Kirche Heiligenrode. Anhand von Fotos und ausgewählten Beispielen wird ein ausgewiesener Fachmann uns Möglichkeiten erläutern und Einblicke in die Praxis der Kirchenrenovierung ermöglichen.
Herzliche Einladung! Der Eintritt ist frei!
"! Die Proben beginnen
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Krippenspiele Heiligabend 2016
Auch in diesem Jahr finden in Heiligenrode und Sandershausen an Heiligabend wieder Kindergottesdienste mit Krippenspiel statt. Wir brauchen
viele Kinder, damit es tolle Stücke werden!
In Sandershausen finden die Proben für das Stück immer mittwochs von
16.00 - 17.30 Uhr statt. Der erste Termin ist der 02.11.2016. Wir treffen
uns zunächst im Saal des Gemeinde-hauses, ab Dezember proben wir in
der Kirche. Der Kindergottesdienst ist am 24.12.2016 um 15.30 Uhr, die
Generalprobe am 23.12.2016 um 11.00 Uhr. Mitmachen können Kinder
ab 7 Jahren.
Schnell anmelden bei Ramona Eckhardt. Tel. 92 000 780 oder [email protected]
In Heiligenrode wollen wir auch wieder ein schönes Krippenspiel für den
Heiligabend in der Heiligenröder Kirche aufführen. Alle Kinder zwischen
6 und 12 Jahren, die Lust haben mitzumachen, sind dazu sehr herzlich
eingeladen. Die Proben sind Freitagnachmittags von 16.30 Uhr - 18.00
Uhr. Beginn am 4. November 2016 um 16.30 Uhr im Gemeindehaus, Breite
Str. 9a. Die Leitung hat Paula Buchholz.
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26 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Lebendiger Adventskalender 2016
Spieleabend
Ja, es gibt ihn wieder! Jetzt suchen wir die Gastgeber! Ab sofort können
Sie sich mit Ihrem Wunschtermin im Pfarramt 2 (Pfrin Krotz) melden,
wenn Sie zwischen dem 1. und dem 23. Dezember 2016 Gastgeber sein
wollen für unseren Lebendigen Adventskalender. Es wäre doch schön,
wenn sich an jedem dieser Abende ein geschmücktes Fenster öffnen
würde! Zwei Lieder, eine Geschichte oder musikalische Gestaltung, eine
Tasse Tee - Sie wissen schon! Der Gastgeber-Abend ist diesmal schon am
Freitag, den 18. November um 20 Uhr im Gemeindehaus Sandershausen
(zugleich Anmeldeschluss!!!).
Spendenaufruf Förderkreis
Friedensgebet
und
In
einer
Welt
voller
Krieg
Ungerechtigkeit
bleibt uns nur
das Gebet um
Frieden
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Jeden 1. Mittwoch im
Monat um 18 Uhr
in der Kirche Heiligenrode
27 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Sonntag, den 6. November 2016
9.30 Uhr
Gottesdienst (Vikarin Hoff)
11.00 Uhr
Kindergottesdienst (Kigo-Team)
18.00 Uhr
Jugendgottesdienst „Guten Freunden gibt man einen
Segen“
(Vikarin Hoff mit JuGo-Team)
Kleinkinder-Spielkreise
im Ev. Gemeindehaus Heiligenrode
In den Herbstferien pausieren die Kreise - wenn nicht anders abgesprochen !
Pädagogisch begleiteter Spielkreis
(Sept. 2014 - März 2015)
montags von 9.45 Uhr bis 11.15 Uhr
Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780
Jugendgottesdienst
Pädagogisch begleiteter Spielkreis
(Ende 2013 - Mitte 2014)
mittwochs von 9.45 Uhr bis 11.15 Uhr
Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780
Kinderspielkreis 2015
mittwochs von 15.30 Uhr - 17.00 Uhr
Auskunft bei Rebecca Werner, Tel. 0157-55807431
Kinderspielkreis 2014 (1. Halbjahr)
donnerstags von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Auskunft bei Stephanie Petzsche, Tel. 70570352
Gruppen und Kreise
im Ev. Gemeindehaus Heiligenrode
Treffpunkt Senioren
Jeweils montags um 15.00 Uhr am 24. Oktober, 7.+21. November, und am
5. Dezember im Ev. Gemeindehaus. Der Kirchenbus (gegen Spende) kann
angefordert werden: montags zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr unter
der Telefonnummer der Diakoniestation (Tel. 5299362). Etwa eine Stunde
später holt ein Mitarbeiter Sie mit unserem Kleinbus zu Hause ab und
bringt Sie nach dem „Treffpunkt“ wieder zurück!
Betreuung für Senioren und Seniorinnen
Die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde bietet wöchentliche Betreuung für Senioren an: dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 2.11.
mittwochs von 8.00 Uhr - 13.00 Uhr, Ev. Gemeindehaus Heiligenrode
(Schwerpunkt: demenzkranke Menschen). Donnerstags von 9.00 Uhr bis
12.00 Uhr (Schwerpunkt: sehbehinderte und blinde Menschen), Ev. Gemeindehaus Sandershausen. Es gibt fachgerechte Betreuung und einen
Transportdienst mit dem Kirchenbus. Entstehende Kosten können von der
Krankenkasse übernommen werden. Informationen und Anmeldung in der
Diakoniestation (s.o.) oder bei Frau Andrea Hölscher-Meier, Tel. 01725630403. Darüber hinaus ist auch Einzelbetreuung zu Hause möglich.
Gruppe für Angehörige Demenzkranker
Heiligenrode
Ab 4.11. bietet die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde jeden 1. Donnerstag im Monat von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Gruppe für Angehörige von Demenzkranken an im Ev. Gemeindehaus in Heiligenrode.
Gottesdienste
Niestetaler Bläserchor
Sonntag, den 23. Oktober 2016
11.00 Uhr
Gottesdienst (Pfrin. Ruhrmann-Brandt)
Freitags von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr im Ev. Gemeindehaus. Neue MitbläserInnen sind immer herzlich willkommen.
Kontakt: Jan-Thorben Kessler (Tel. 0178-4796123) oder Barbara Elsas (Tel.
0561/523081).
Sonntag, den 30. Oktober 2016 - Gedenktag der Reformation
9.30 Uhr
Bitte Zeitumstellung beachten!
Gottesdienst mit Abendmahl und Taufe von Nele Anni
Schmidt, Berliner Str. 19
(Pfrin. Krotz)
Dienstag, den 1. November 2016
10.30 Uhr
Ökumenische Andacht (Pfrin. Leonhäuser)
im AWO-Seniorenzentrum, Karl-Marx-Str. 29
Chor „Sound of Joy“
Freitags von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus.
Kurs Start-up
Donnerstag, den 10. und 24. November, 8. und 15. Dezember von 17.30
Uhr bis 20.30 Uhr im Ev. Gemeindehaus.
Leitung: Dipl. Soz.-Päd. Ramona Eckhardt, Tel. 92000780.
28 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Sandershausen
Gottesdienste
Sonntag, den 23. Oktober 2016
9.30 Uhr
Gottesdienst (Pfrin. Ruhrmann-Brandt)
Anschließend Kaffee nach der Kirche
Sonntag, den 30. Oktober 2016- Gedenktag der Reformation 11.00 Uhr
Bitte Zeitumstellung beachten!
Gottesdienst (Pfrin. Krotz)
Sonntag, den 6. November 2016
11.00 Uhr
Gottesdienst ( Vikarin Hoff)
Kleinkinder-Spielkreise
im Ev. Gemeindehaus Sandershausen
In den Herbstferien findet der Kreis nur nach Absprache statt!
Kinderspielkreis 2015 (2.Halbjahr)
montags von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr
Auskunft bei Christina Eichhorn, Tel 0561-50346487
Kinder- und Jugendarbeit
im Ev. Gemeindehaus Sandershausen
Gitarren- und Flötenunterricht
Flöten- und Gitarrenunterricht jeden Montag und Freitag nach Verabredung im Ev. Gemeindehaus Sandershausen unter fachkundiger Leitung
von Privatmusiklehrerin Constanze Martin, Tel. 10 32 86.
Flüchtlingshilfe - Deutschkurse und Holzwerkstatt
Deutschkurse
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen des Niestetaler Unterstützerkreises
bieten kostenlos Deutschunterricht für Anfänger an in Kleingruppen,
donnerstags von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Giebelraum, Konfirmandenraum und Sitzungsraum. Neue Teilnehmer/innen und Mitarbeitende
sind willkommen. Weitere Mitarbeitende im Deutschunterricht - für Konversationsstunden - sind ebenfalls erwünscht. Kontakt: Doris WimmerHempfling, Tel 526698.
Holzwerkstatt
Dienstags um 15.00 Uhr mit Norbert Schön im Werkraum.
Konzerte
OKTOBER
Donnerstag, 20. Oktober 19.30 Uhr (S)
Klavierabend
mit Marie Rosa Günter
(Hochschule für Musik und Theater - Hannover)
Sonntag, 23. Oktober 19.30 Uhr (S)
Lieder und Arien
mit Alena Maria Stolle, Sopran (Weimar)
N.N., Klavier
Donnerstag, 27. Oktober 19.30 Uhr (S)
L & S Duo
Saxophon und Bajan
Dominik Loehrke, Saxophon
Jan Skorupski, Bajan
Sonntag, 30. Oktober 19.30 Uhr (S)
Klavierabend
Gruppen und Kreise
im Ev. Gemeindehaus Sandershausen
Montagsrunde
Seniorinnen und Senioren treffen sich jeden Montag im Saal des Ev. Gemeindehauses, Kirchgasse 1, von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr mit Andacht
und buntem Programm.
Ein Fahrdienst wird angeboten (gegen Spende). Der Kirchenbus kann montags zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr unter der Telefonnummer der Diakoniestation (Tel. 5299362) angefordert werden. Selbstverständlich bringt
Sie der Bus auch wieder nach Hause. Wir freuen uns über neue Teilnehmer
und Teilnehmerinnen, auch gelegentliche Gäste sind willkommen!
Betreuung für Senioren und Seniorinnen
Die Diakoniestation der Ev. Kirchengemeinde bietet wöchentliche Betreuung für Senioren an: dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 2.11.
mittwochs von 8.00 Uhr - 13.00 Uhr, Ev. Gemeindehaus Heiligenrode
(Schwerpunkt: demenzkranke Menschen). Donnerstags von 9.00 Uhr bis
12.00 Uhr (Schwerpunkt: sehbehinderte und blinde Menschen), Ev. Gemeindehaus Sandershausen. Es gibt fachgerechte Betreuung und einen
Transportdienst mit dem Kirchenbus. Entstehende Kosten können von der
Krankenkasse übernommen werden. Informationen und Anmeldung in der
Diakoniestation (s.o.) oder bei Frau Andrea Hölscher-Meier, Tel. 01725630403. Darüber hinaus ist auch Einzelbetreuung zu Hause möglich.
Bibelkreis
Diskussionen übers Leben? Gespräche am Bibeltext entlang? Geistliche
Erfahrungen austauschen? Über den Glauben (und die Zweifel) reden?
Jeden Donnerstag von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus
Sandershausen (Konfirmandenraum im Backsteinbau). Wir besprechen die
Predigttexte der Reihe II, siehe Ev. Gesangbuch Nr. 954. Leitung: Pfarrerin
Almut Krotz.
Yoga für Anfänger
Jeden Mittwoch von 10.00 -11.00 Uhr Hatha-Yogakurs für Anfänger im
Ev. Gemeindehaus, Kirchgasse 1 (Saal). Die Kosten für eine Stunde betragen 8,50 EUR. Leiterin: Carin Zuckermann. Infos und Anmeldung unter
Tel. 0561/404537.
Malkreis für Frauen
donnerstags von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Sitzungsraum.
Kontakt: Angela Ackermann, Tel. 76636988.
mit Nadja Rubanenko
(Mozarteum Salzburg)
NOVEMBER
Donnertag, 3. November 19.30 Uhr (S)
Violine und Klavier
Almut Unger, Violine
(Prof.n Hochschule für Musik ‚Carl Maria von Weber‘ - Dresden)
N.N., Klavier
Sonntag, 6. November 19.30 Uhr (S)
Klavierabend
mit Marina Baranova Hannover
Donnerstag, 10. November 19.30 Uhr (S)
Klavierabend
mit Igor Tchetuev
(Dozent an der Hochschule für Musik und Theater - Hannover)
Donnerstag, 17. November 19.30 Uhr (S)
Kammerkonzert
(Hochschule für Musik ‚Franz Liszt‘ - Weimar)
Sonntag, 20. November 19.30 Uhr (S)
Violine und Klavier
Carlos Johnson, Violine
(Konzertmeister Philh. Orchester Lübeck)
N.N., Klavier
Donnerstag, 24. November 19.30 Uhr (S)
Klavierabend
mit Jan Gerdes
(Dozent an der UdK Berlin)
(K = Ev. Kirche, I= Innenhof, S = Saal Ev. Gemeindehaus Niestetal-Sandershausen, Kirchgasse 1)
Änderungen vorbehalten!
Eintritt frei! Spenden erwünscht !
Veranstalter: Ev. Kirchengemeinde Niestetal - Gemeinde Niestetal, Kontakt: Pfr.i.R. Luncke
Hinweise auch in der Presse und im Rundfunk
Internet: www.niestetal.de >Freizeit &Tourismus > Niestetaler Kammerkonzerte und www.kirchenkreis-kaufungen.de > Gemeinden > Niestetal
> Konzerte
29 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Kath. Kirchengemeinde St. Kunigundis
Leipziger Straße 145, 34123 Kassel
Pater Piotr Polkowski SDB, Tel. 0561-53482
Gemeindereferentin Anna Wilhelm, Tel. 0561-9532582
Pfarrbüro, Tel. 0561-53482, Fax: 0561-578931
Öffnungszeiten:
Montag und Freitag................................................................. 09.00 - 13.00 Uhr
und Mittwoch von ..................................................................14.00 - 18.00 Uhr
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.st-kunigundis-kassel.de
Donnerstag, 20.10.
17.00 Uhr
Kirchenreinigung Gruppe I
18.00 Uhr
Rosenkranz St. Andreas
18.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
Freitag, 21.10.
08.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
18.00 Uhr
Rosenkranzandacht St. Andreas
Samstag, 22.10. - Hl. Johannes Paul II.
16.30 Uhr
Beichtgelegenheit in St. Andreas
18.30 Uhr
Vorabendmesse zum Sonntag in St. Kunigundis
Sonntag, 23.10. - 30. Sonntag im Jahreskreis
09.30 Uhr
Hochamt in St. Andreas
11.00 Uhr
Hochamt in St. Kunigundis
Montag, 24.10.
08.30 Uhr
Rosenkranz St. Andreas
09.00 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
Dienstag, 25.10.
08.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
18.00 Uhr
Rosenkranzandacht St. Andreas
Mittwoch, 26.10.
08.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
18.00 Uhr
Rosenkranzandacht St. Andreas
Donnerstag, 27.10.
18.00 Uhr
Rosenkranz St. Andreas
18.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
Freitag, 28.10. - Hl. Simon und hl. Judas, Apostel
08.30 Uhr
Hl. Messe St. Andreas
18.00 Uhr
Rosenkranzandacht St. Andreas
Samstag, 29.10.
16.30 Uhr
Beichtgelegenheit in St. Andreas
18.30 Uhr
Vorabendmesse zum Sonntag in St. Andreas
Sonntag, 30.10. - 31. Sonntag im Jahreskreis
09.30 Uhr
Hochamt in St. Andreas
11.00 Uhr
Hochamt in St. Kunigundis
Neuapostolische Kirche in Hessen
Donnerstag, 20.10., 18:30 - 20:15 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das
herausragende Merkmal wahrer Christen)
Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das
herausragende Merkmal wahrer Christen)
Sonntag, 23.10., 10:00 - 11:45 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: „Was wird durch die Heilung der Nationen erreicht?“, Redner: Burkhard Schröder, anschließend Bibel- und
Wachtturm-Studium
Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: „Mit Gott zu wandeln bringt Segen - jetzt
und für immer“, Redner: Alexander Mund, anschließend Bibel- und
Wachtturm-Studium
Gottesdienste in englischer Sprache
Samstag, 22.10., 17:00 - 18:45 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: „Serve Jehovah with a Joyful Heart“, Redner: David Ackermann, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium
Dienstag, 25.10., 18:30 - 20:15 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „God’s Kingdom Rules!“ (Thema: Wie real ist Gottes
Königreich für mich?)
Gottesdienste in kroatischer/serbischer Sprache
Sonntag, 23.10., 17:00 - 18:45 Uhr
Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium
Mittwoch, 26.10., 19:00 - 20:45 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Božje Kraljevstvo vlada!“ (Thema: Wie real ist Gottes
Königreich für mich?)
Gottesdienste in türkischer Sprache (teilweise in Deutsch)
Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Tanri‘nin Kralligi Hüküm Sürüyor!“ (Thema: Predigen
- das herausragende Merkmal wahrer Christen)
Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr
Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium
Gottesdienste in persischer Sprache (teilweise in Deutsch)
Freitag, 21.10., 19:00 - 20:45 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Ahmt ihren Glauben nach“ (Samuel: Niemals zulassen,
dass sich Eifersucht und Bitterkeit in unseren Herzen festsetzen)
Sonntag, 23.10., 14:00 - 15:45 Uhr
Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium
Gottesdienste in chinesischer Sprache (teilweise in Deutsch)
Gemeinde Niestetal
Niestetal-Heiligenrode
Brüder-Grimm-Straße 3
Telefon: 0561/8205461
Donnerstag, 20.10., 18:30 - 20:15 Uhr
Schätze aus Gottes Wort, Schulung für Bibellehrer und gemeinsame Besprechung, Buch: „Gottes Königreich regiert!“ (Thema: Predigen - das
herausragende Merkmal wahrer Christen)
Sonntag, 23. Oktober 2016
09.30 Uhr
Gottesdienst
Sonntag, 23.10., 10:00 - 11:45 Uhr
Biblischer Vortrag, anschließend Bibel- und Wachtturm-Studium
Alle Zusammenkünfte sind öffentlich. Eintritt frei, keine Geldsammlungen.
Interessierte Personen sind jederzeit willkommen.
Mittwoch, 26. Oktober 2016
20.00 Uhr
Gottesdienst
Gäste sind zu unseren Gottesdiensten herzlich eingeladen.
Jehovas Zeugen
Königreichssaal
Sandershausen
Grünstraße 20
34266 Niestetal
Gottesdienste in deutscher Sprache
30 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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Diesmal konnte Sophia den Spieß umdrehen und siegte mit 3:1 Sätzen und
gewann damit deutlich den ersten nationalen Titel der Saison 2016/17.
Bei den Schülern siegte Daniel Rinderer vom FC Bayern München.
SC Niestetal
SC Niestetal - Die Tischtennis Gemeinschaft
Training
Von links Anastasia Bondareva (VFR Fehlheim), Sophia Klee (SC Niestetal),
Jana Kirner (DJK Offenburg)
Vorstellung der 1. Herren
- Folge I
Johan Klee
Geburtsdatum: 08.09.1999
Aktuelle Mannschaft und Liga: 1.
Herren Verbandsliga Position 1
Vorherige Mannschaft und Liga: 1
Herren Bezirksoberliga Position 2
Spielertyp: Abwehr mit Gegenangriffen
Erfolge: Hessenmeister Einzel und
Doppel; Mehrfacher Bezirksmeister
Einzel und Doppel
Weitere Hobbys: Musik hören, mit Freunden treffen
Johann Klee
Julian Ciepluch
Geburtsdatum: 27.05.1993
Ihre Kontaktpersonen:
Anfänger:
Manfred Moll, Tel. 0561-522241
Jugendwart:
Eike Oliv, Tel. 0175-6952216, [email protected]
Elternsprechstunde/ Kummerkasten: Mi. 14-täglich
18.00-18.30 Uhr (bitte Voranmeldung)
Für jegliche Fragen bezüglich Jugend und Schüler steht der Jugendwart
Ihnen gerne zur Verfügung.
Spielstätten:
WLS-Heiligenrode, Turnhalle der Wilhelm-Leuschner-Schule Heiligenrode
ALS-Heiligenrode, Turnhalle der Astrid-Lindgren-Schule Heiligenrode
MZH-Sandershausen, Mehrzweckhalle Sandershausen
Vereinsleben
Sophia Klee gewinnt Top-48-Rangliste
Am vergangenen Wochenende trafen sich im westfälischen Ochtrup die
jeweils 48 besten deutschen Schülerinnen und Schüler (U15) zum Bundesvergleichsturnier.
Mit am Start, die 13-jährige Sophia Klee vom SC Niestetal. Schon vor
Beginn des Turniers wurde Sophia als Topfavoriten gehandelt. Und diese
Rolle sollte sie auch im Laufe des Turnieres untermauern.
Begonnen wurde in acht Sechser-Gruppen (Jeder gegen Jeden), danach
wurden in einem K.O.-System die Plätze 1 - 48 ausgespielt. Bis zum
Endspiel gewann Sophia alle 7 Begegnungen deutlich souverän mit 3:0
Sätzen. Alleine diese Ergebnisse zeigt die Stärke von Sophia in dieser
Konkurrenz auf. Im Endspiel traf sie auf die Fehlheimerin Anastasia Bondereva, die im letzten Jahr noch Sophia mit 3:2 im Endspiel das Nachsehen gab.
Aktuelle Mannschaft und Liga: 1. Herren Verbandsliga Position 2
Vorherige Mannschaft und Liga: 1
Herren Bezirksoberliga Position 4
Spielertyp: Offensiv
Matthias Hose
Julian Ciepluch
Matthias Hose
Geburtsdatum: 15.08.1973
Aktuelle Mannschaft und Liga: 1. Herren Verbandsliga Position 3
Vorherige Mannschaft und Liga: 1 Herren Bezirksoberliga Position 1
Spielertyp: Angriff/Linkshänder
Spielbetrieb
Ergebnisse der Woche vom 10.10. - 16.10.2016
2. Herren
Nummer Zwei lebt - Drei Siege in zehn Tagen
Die Zweite Herren hat Schwung aufgenommen. Nach einer knappen Niederlage gegen den Titelanwärter aus Calden, konnten innerhalb der vergangenen zehn Tage drei Siege verbucht werden.
31 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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Auftakt zu dieser Ralley war ein hart erkämpter 9:5-Sieg gegen Espenau,
bei dem erstmals eine positive Doppelbilanz verbucht werden konnte.
Hinten: Reinhold Schuwirth und Berkay Demirtas
Drei Tage später wurde
dann Waldau deutlich mit
9:2 besiegt. Hier setzte
sich der positive Trend fort
und zeigte sich in einer
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Am vergangenen Freitag
war dann die Halle voll.
Parallel zur Dritten Herren
empfingen wir Elgershausen und waren fest entschlossen auch hier wieder
zwei Punkte zu holen.
Lockerer Abschluss mit ...
Udo Krüger: Die Ruhe vor dem Sturm
Der gemeinsame Willen zum Sieg zeigte sich auch hier wieder deutlich
und so konnte auch an diesem Abend wieder ein toller Sieg eingefahren
werden, bevor wir das Wochenende locker einläuteten.
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32 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
TSV 1892 Heiligenrode e.V.
Abt. Fußball
Wochenendvorschau
Es sind Herbstferien und daher die die Jugendteams
spielfrei, im Stadion Am Park spielen lediglich die AltHerren:
Samstag, 22.10.
15:30 Uhr
Alt-Herren SV Türkgücü Kassel
Vorschau Senioren Busfahrt nach Herleshausen!
Am kommenden Sonntag steht für unsere erste Mannschaft das Gastspiel
beim Mitaufsteiger aus der Aufstiegsrunde SG Herleshausen/Nesselröden/
Ulfegrund an. Die Mannschaft wird die Fahrt im Reisebus absolvieren,
interessierte Zuschauer sind herzlich eingeladen sich anzuschließen! Als
Unkostenbeitrag werden 5,- EUR je Mitfahrer eingesammelt, Abfahrt
ist um 12:45 Uhr am Stadion Am Park. Anmeldungen zur Busfahrt sind
bei Marc Weltmann (0162-2138521) oder Matthias Schmelz (01724633213) möglich.
Die Spielgemeinschaft aus dem Werra-Meißner-Kreis ist wie der TSV über
den Umweg Aufstiegsrunde in die Gruppenliga gekommen. Im Duell im
Sommer gewann man auf heimischen Boden mit 5:0, nun steht auswärts
eine sicherlich wesentlich schwerere Aufgabe an. Die Mannschaft um
Torjäger Lukas Wetterau kann sicherlich vorsichtig zufrieden sein mit
dem Saisonstart, aus den ersten 12 Partien holte man 13 Punkte und
steht noch vor vier Punkte vor den Abstiegsrängen. Lediglich gegen die
Topteams aus Sandershausen und Kaufungen verlor man deutlich mit 4:0,
alle anderen Partien wurden immer offen gestaltet und endeten knapp.
Anpfiff am Sonntag ist um 15:00 Uhr, Spielort ist der Sportplatz in der
Holzhäuser Str. 34 in 37293 Herleshausen-Nesselröden.
Jugend
Ergebnisse vom vergangenen Wochenende:
G-Junioren - FSK Vollmarshausen
F-Junioren - GSV Eintr. Baunatal
JSG Ahnatal - E2-Junioren
Vfl Kassel - E1-Junioren
D3-Junioren - Kasseler SV
GSV Eintr. Baunatal - D2-Junioren
D1-Junioren - JSG Willingshausen/M./G./W.
B-Junioren - JSG Germania/Süsterfeld
Ein mitentscheidender Faktor ist aber auch, dass der Kader vollzählig zur
Verfügung steht. Die schon gewohnt ersatzgeschwächten Gastgeber mussten ohne Stammtorhüter Mathias Scheller, der im Verlauf des Treffens
am meisten vermisst wurde, Dennis Joedecke sowie weiterhin Sebastian
Röder, Marcel Lamsbach und Lars Willrich auskommen, hinzu kommt dass
einige Akteure ihre Form noch nicht gefunden haben. Der von Trainer
Carsten Umbach wieder neu formierte Abwehrbereich, Marcel Kuhnert
gab seinen Einstand nach überstandener Verletzung, sorgte für einen sicheren Stand in der Defensive. In Richtung Spielgestaltung im eigenen
Stadion war der TSV gehandicapt, zündende Ideen kamen nicht zum Tragen, die Laufwege führten durch unpräzise Ablagen oftmals ins Nichts.
Die im ersten Spielabschnitt dennoch bestimmende Heimelf versäumte
es die Überlegenheit konsequent in Tore auszunutzen. In der 34. Min.
ein Eckball von Bilgin Özdemir, Gasttorhüter Lesemann kommt nicht an
den Ball und Ivan Montero-Rodriguez lenkt kurz vor der Linie ab ins Tor
zum 1:0 Führungstor. Dieses egalisierte die Gastmannschaft in der 39.
Min. zum 1:1 Halbzeitstand per direktem Freistoß. Heiligenrode verstand
es über die gesamte Spielzeit nicht die Angriffe cleverer zu verteidigen,
die Gästeoffensive kam über außen, zog nach innen vor den Strafraum
und ließ sich foulen so gab es am Heiligenröder Strafraum im Verlauf der
Begegnung elf (!) direkte Freistöße. Beim haltbaren Gegentreffer verletzte
sich aufgrund der unglücklichen Abwehraktion Torwart Markus Frank derartig, dass er in der zweiten Halbzeit durch Benjamin Scherb ersetzt werden musste. Der Offensivbereich der Grebensteiner wurde in der zweiten
Hälfte immer zielstrebiger, konnte aber mit vereinten Kräften auf Distanz
gehalten werden. Einsatzfreudig und bemüht setzte sich Christian Rümenap in der 71. Min. durch, scheiterte aber mit seinem Schuss. In Höhe
des langen Pfosten ging die Kugel aber nicht wie erwartet ins Seitenaus,
sondern brachte Bilgin Özdemir freistehend ins Geschehen, dieser konnte
allerdings nur ins Seitenaus vollenden. Die hochkarätige Möglichkeit war
vertan, verfehlte ihr Ziel. So auch die nächste in der 80.Min., das verwaiste
Tor wurde nicht getroffen, der Ball von Bilgin Özdemir ging knapp am
Pfosten vorbei ins Toraus. Es blieb dem frisch gebackenen Vater nicht vergönnt als Matchwinner vom Platz zu gehen. Als sich alle Beteiligten schon
mit der Punkteteilung abfanden, sollte es noch ganz anders kommen. In
der Schlussminute lies der Torschrei des Gastvereins zum 1:2 aufhorchen,
ein eher harmloser Schuss aus ca. 26 m lag im Gastgebertor, die Messe
war gelesen.
Fazit: Emotionsarme Auseinandersetzung. Das bisher erarbeitete Punkteposter ist nahezu aufgebraucht, in den anstehenden Spielen müssen
wieder Erfolge her!
Aufgebot: M. Frank, T. Euler, M. Schanz, I. Montero-Rodriguez, M. Kuhnert, D. Bonic, B. Özdemir, D. Greger, T. Fischer, F. Caracciolo, Chr. Rümenap, O. Stöhr, F. Siebold, A. Bitner, M. Ebner, P. Henkel, 2. Tw. B. Scherb
Vorschau:
Sonntag, 23.10.2016, 15:00 Uhr Sportplatz Nesselröden
SG Herleshausen/Nesselr./Ulfegr. - TSV Heiligenrode
Sonntag, 23.10.2016, 15:00 Uhr Sportanlage Waldauer Wiesen Kassel
DJK Zagreb Kroatien Kassel - TSV Heiligenrode II
Abt. Handball
TSV Heiligenrode I - TSG Wilhelmshöhe I
2:3
17:1
4:3
3:4
0:8
3:2
1:2
4:1
Senioren
Gruppenliga Kassel, Gruppe 2 vom 16.10.2016
TSV Heiligenrode- TuSpo Grebenstein
1:2 (1:1)
Geschenke verteilt!
Der unmittelbare Tabellennachbar Tuspo Grebenstein, bei einem Großteil
der Vereine hoch in der Meisterschaftsfrage gehandelt, gastiert in Heiligenrode.
Um einen vorderen Mittelfeldplatz in der Tabelle zu behaupten muss unsere Mannschaft einfach konstantere Leistungen abrufen, die Erkenntnis
hat der bisherige Ablauf der Serienspiele deutlich gezeigt. Dass die Ziele
nur unter einem Gesichtspunkt zu erreichen sind, es geht nicht mehr ums
schön spielen, sondern ausschließlich über den Kampf, Einsatz, die Leidenschaft und den größeren Willen müsste mittlerweile allen klar sein.
25 : 21 (10 : 10)
Sieg gegen Tabellenführer
Nach dem damaligen Tabellenführer Baunatal im letzten Spiel stellte
sich am vergangenen Samstag gleich der nächste Tabellenführer in den
heiligen Hallen vor. Die TSG Wilhelmshöhe war schon in der vorherigen
Saison aufgrund ihrer robusten Spielweise ein schwerer Gegner, aber mit
dem eigentlich guten Spiel gegen Baunatal im Rücken wollten die Knilche
wieder einen Heimsieg feiern.
Und es wurde dann auch das erwartet hart umkämpfte Spiel. Wilhelmshöhe spielte von Anfang an seine körperliche Stärke aus, doch Heiligenrode war gut vorbereitet und hielt mit einer konzentrierten und
zupackenden Abwehr dagegen. Keine Mannschaft konnte sich während
der ersten Halbzeit absetzen - wobei gerade Heiligenrode öfters die
Möglichkeit dazu besaß, aber wegen individueller Fehler, mangelnder
Chancenverwertung und einigem Pfostenpech den Gästen nicht enteilen
konnte.
Das daraus resultierende ausgeglichene Halbzeitergebnis sollte jetzt in
der zweiten Spielhälfte verbessert werden; bei gleichbleibender Abwehrleistung, aber verringerter Fehlerquote im Abschluss.
Das erste Tor der zweiten Halbzeit gehörte noch den Gästen, mit einem
3-Tore-Lauf gelang es dann aber den Knilchen, sich einen kleinen Vorsprung zu erwerfen. Wilhelmshöhe ließ nun Mitte der Halbzeit konditionell etwas nach - und Heiligenrode nutzte seine Chance, mit nun sicher
verwandelten Angriffen einen größeren Vorsprung herauszuspielen.
33 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Die TSG gab aber nicht auf und versuchte mit einer härteren Spielweise
Heiligenrode noch einmal in Bedrängnis zu bringen, doch der Gastgeber
ließ sich nicht darauf ein und konnte am Ende beide Punkte mitnehmen.
Fazit: Die Knilche haben sich durchgebissen. Grundstein für den Sieg
war eine über die gesamte Spielzeit hervorragende Abwehr inklusive
Torwart, die pro Halbzeit nur um die 10 Tore zuließ. Die anfängliche Abschlussschwäche wurde in der zweiten Halbzeit so gut wie abgestellt, so
dass doch noch ein relativ ungefährdeter Sieg heraussprang.
Ein Dank gilt noch Christian Werner und David Schräder, die - obwohl
schon im Spiel der 2. Mannschaft eingesetzt - sich bereit erklärten, die
Knilche zu unterstützen und nicht unerheblich zum Sieg beitrugen!
Zum nächsten Spiel fährt Heiligenrode erst übernächste Woche: am
Samstag, den 29.10.16 geht es nach Frankenberg, dort tritt man um 19
Uhr gegen die HSG Ederbergland an.
Damen-Landesliga: HSG Hoof/Sand/Wolfhagen - TSV Heiligenrode
27:20 (18:7)
Manchmal gibt es Spiele, da ist einfach der Wurm drin.
Ein solches Spiel sollte der 1. Damenmannschaft am vergangenen Sonntag bevorstehen. Sie waren zu Gast bei der HSG Hoof/Sand/Wolfhagen
und mussten sich am Ende 27:20 geschlagen geben. Gründe für diese
Niederlage konnte auch Trainerin Asta Petrauskiene nach dem Spiel nicht
direkt benennen: »Es wollte heute einfach nichts gelingen. Wenn man
etwas finden will, was zu diesem Ergebnis führte, dann wohl vor allem
die mangelnde Torausbeute.«
Aber der Reihe nach: Motiviert trafen sich die Damen am Sonntagabend,
um ihre gezeigte Leistung aus den vergangenen Spielen erneut abzurufen
und es Ho-Sa-Wo so schwer wie möglich zu machen. Dass man gegen
einen starken Gegner antreten musste, war allen bewusst und so forderte
die Trainerin von Anfang an Konzentration auf dem Spielfeld. Es gelang
mit 1:0 in Führung zu gehen, aber so richtig ins Spiel kam man von Beginn an nicht. Ganz im Gegenteil: Nach 18 Minuten stand es 11:3 für den
Gastgeber. Obwohl man sich im Angriff immer wieder gute Torchancen
herausspielte, scheiterte man doch viel zu häufig an der starken GästeTorhüterin, was Hoof zu vielen einfachen Toren über die erste und zweite
Welle nutzte. Viele Unkonzentriertheiten und unvorbereitete Würfe führten zu einem Halbzeitstand von 18:7. Man konnte selbst nicht so richtig
glauben, was da in den ersten 30 Minuten passiert war, aber aufgeben
wollte niemand. Die Damen nahmen sich einiges vor und tatsächlich lief
es jetzt etwas besser. Man erkämpfte sich im Angriff gute Torchancen,
traf jetzt besser und auch in der Abwehr wurde aggressiver gearbeitet.
Die Laufarbeit besserte sich, so dass man die zweite Halbzeit wenigstens
nutzen konnte, ein bisschen Ergebniskosmetik zu betreiben.
»Man muss heute einfach anerkennen, dass wir verdient verloren haben.
Aber: abhaken, Blick nach vorne richten und weiterarbeiten!«, versuchte
Asta Petrauskiene ihre Mädels aufzubauen. »Wir werden jetzt nicht den
Kopf hängen lassen. Ich weiß, was meine Mannschaft leisten kann und
bin mir sicher, dass wir im nächsten Spiel wieder an unsere Stärken anknüpfen werden.«
Tja, manchmal gibt es eben Spiele, da ist einfach der Wurm drin...
Aufstellung: Petrich, Reichmann, Werner (2), Nowak (5), Witte (3), Schwabach, L. Burghardt (1), Aliaj, N. Müller, Esser (3), C. Müller, Stiefel (5/3),
Petrauskaite (1), S. Burghardt
»Meine Mannschaft hat gezeigt, dass sie diesen Sieg unbedingt wollte.
Im Vergleich zur Vorwoche haben wir uns deutlich gesteigert - und das,
obwohl wir dezimiert waren. Das Team hat meine Vorgaben diszipliniert
umgesetzt. Ich bin unglaublich stolz«, freute sich Trainer Ronald Hahn
nach dem Sieg. »Hervorzuheben sind Jana Emmrich und Din Groß, die
trotz Erkältung alles aus sich rausgeholt haben.«
Weil Hoof/Sand/Wolfhagens Spielsystem sowohl in der ersten (Landesliga) als auch in der zweiten Damenmannschaft auf pfeilschnellen Tempogegenstößen basiert und besonders die zweite Hoofer Mannschaft
mit jungen, athletischen Spielerinnen gespickt ist, hatten die Heiligenröderinnen sich auf ein temporeiches Spiel vorbereitet. Auf keinen Fall
wollten sie Bälle leichtfertig vergeben und damit die Gastgeberinnen in
ihr Konterspiel einladen. Nicht nur klappte dies wunderbar, sondern die
Hahn-Sieben ging trotz des deutlich höheren Altersdurchschnitts das
hohe Tempo mit und drückte dem Spiel ihren Stempel auf.
Getragen von einer überragenden Abwehrleistung mit einer wieder einmal
fantastisch guten Torhüterin Dammer dahinter zogen die Heiligenröderinnen Tor um Tor bis auf 6:16 (Halbzeitstand) davon und legten damit bereits in der ersten Hälfte den Grundstein für den Sieg. Die Knilchinnen
hatten hinten viele Würfe der Hooferinnen geblockt und waren dann über
die zweite Welle dank schneller und präziser Pässe zu einfach Toren gekommen. Mit ihren eigenen Waffen geschlagen zu werden, enervierte
die Gastgeberinnen sichtlich. Nur drei Mal kamen sie in der ersten Hälfte
selbst zu Tempogegenstößen, doch scheiterten zwei Mal an der akrobatisch parierenden Alexandra Dammer.
Während Trainer Ronald Hahn sich in der Halbzeitpause mit der Leistung
seiner Damen sehr zufrieden zeigte, begannen die Folgen des schnellen
Spiels in Verbindung mit Grippe und Co zu wirken. Die Grünweißen waren
sichtlich geschafft. Hahn reagierte, in dem er seine Mannschaft nun zu
deutlich langsamerem Spiel anhielt.
Hoof war in Zugzwang und zeigte es in der zweiten Hälfte. Sie fingen nun
einige Pässe ab und kamen zu schnellen Treffern, doch der Torabstand
blieb (7:17, 9:19, 12:22) bis zum 17:27 Endstand immer bei zehn Toren.
Bemerkenswert: Jenny Rettig verwandelt sicher alle zehn Strafwürfe.
Bachmann 2, Emmrich 1, Groß 3, Gumula 2, Hahn 8, Rettig 11/10
Am 05.11.2016 treffen die einzigen bisher ungeschlagenen Teams aufeinander: TSV Heiligenrode II und TSG Dittershausen II. Feuern Sie uns an,
bitte!
Knilche-Lazarett schlägt Meisterschaftsrivalinnen aus Hoof - Damen II
Hoof/Sand/Wolfhagen II: TSV 1892 Heiligenrode II
17:27 (6:16)
Das erste Spitzenspiel der noch jungen Saison stand für die Knilchinnen
aus Heiligenrode unter keinem guten Stern. Drei Spielerinnen fehlten
verletzungs- und berufsbedingt. Zwei weitere Stammspielerinnen litten
unter starker Erkältung, andere waren zumindest angeschlagen. Doch alle
wussten, dass dieses Spiel der erste echte Gradmesser der Saison sein
würde und so blieb der Hahn-Sieben nichts Anderes übrig, als schlicht
und ergreifend über sich hinauszuwachsen, wenn sie im Rennen um die
Meisterschaft bleiben wollte.
Starke Leistung
um TSV-Dress:
Torhüterin
Alexandra
Dammer
34 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Herren II
TSV 1892 Heiligenrode II - HSG Baunatal III
31:29 (13:12)
Mit zwei knappen Niederlagen, startete die Herren II in die Saison. Dieses
sollte sich an diesem Wochenende ändern. Und es passierte auch. Es war
ca. 17:20 Uhr als Kapitän Christian Stieg endlich wieder das Siegerlied
vor den heimischen Zuschauern anstimmte. Und ja, sie können es noch.
Das Spiel begann nicht ganz so erfreulich. Man nahm sich einiges vor
gegen die Mannschaft aus Baunatal und dem alten Ex-Knilch Dennis
Philipsen. Nach ca. 6 Minuten stand es 0:4 aus Sich der Knilche. Doch
nach dem ersten Tor für den TSV ging es langsam los. Die Abwehr agierte
konzentriert und auch im Angriff wurde konzentriert gespielt. Nach 20
Minuten stand es 7:10 für die Gäste. Im Angriff konnten die beiden
Knilche David Schräder und Christian Werner nur durch grobe Fouls
gestoppt werden, die vom Schiedsrichter knallhart mit 7 Meter bestraft
wurden. Diese Situation nutze Daniel Müller binnen kurzer Zeit mit 3
sicheren 7 Metern aus und es stand 10:10.
Nach 30 Minuten ging es mit 13:12 für die Grün-Weißen in die Kabine.
Nach einer Ansprache von Coach Markus Menger ging es hochmotiviert
aufs Feld zurück. Die Spieler wussten : Heute lassen wir die Punkte in
Heiligenrode. In der Abwehr angetrieben von Christian Werner, rührte
die aggressive und kompakte heiligenröder Abwehr, Beton an. Im Angriff
wurde konzentriert gespielt und die Führung konnte ausgebaut und bis
zum Schluss verwaltet werden. Nach dem Schlusspfiff kannte die Freude
keine Grenzen mehr und endlich belohnten die Herren II sich nach tollem
Kampf und einer sehr guten Mannschaftsleistung mit 2 Punkten. Gute
Besserung geht an unseren Knilch Sven Donner, der sich bei einer Abwehraktion an der Hand verletzte.
Das nächste Spiel findet am Sa., den 29.10.16 um 15:00 Uhr in
Hofgeismar statt.
Es spielten:
Tor.
Chr. Stieg, T. Bauer, J. Zum Felde
Feld:
D. Müller, D. Schräder, Chr. Werner, D. Reichert, S. Munder, Y. Freier, S.
Räuber, K. Kaiser, A. Geyer, S. Donner
Weitere Informationen zur Herren II und allen anderen Mannchaften der
Handballer unter www.handball-heiligenrode.de
Panoramalauf in Niedenstein
Am Samstag, den 8.Oktober 2016 fand der 17. Panoramalauf in Niedenstein statt. Der von der SG Chattengau veranstaltete Lauf war wieder
ein voller Erfolg. Organisiert durch den Lauftreff Niedenstein. Organisiert
durch den Lauftreff lief alles wieder einwandfrei, da alles gut vorbereitet
war. Das Wetter war recht kühl, aber für die Läufer/Innen perfekt.
Dies nutzen auch einige Läufer der Skiabteilung. Walter Holzapfel lief die
10 km in 44:59 Minuten. Katja Holzapfel erkämpfte sich den 2. Platz in
der Altersklasse mit einer Zeit von 61:05 Minuten und Horst Hilmes war
der einzige Starter in der M70 mit einer Zeit von 1:19:48 Stunden.
Tierpark Sababurg Lauf
Zum Saisonabschluss im Herbst fand der Sababurger Tierparklauf nun
schon zum achten Mal statt. Im wunderschönen Tierpark und im angrenzenden Reinhardswald wurden wieder die bewährten Strecken angeboten.
Die Zuschauer an der Strecke waren begeistert und die urtümliche Natur
rechts und links unterstrich die anspruchsvolle Wegeführung.
Mit dabei war am Sonntag, den 9. Oktober 2016 bei der 8. Auflage Isabell
Eger.
Sie rannte in ihrer Altersklasse auf Platz zwei mit einer Zeit von glatten
24:00 Minuten.
Panoramalauf auf dem Dörnberg
Am Sonnabend, den 15.Oktober 2016 fand der schönste Lauf in Nordhessen, so die Eigenwerbung statt. Ausrichter war der Turn- und Sportverein
Dörnberg 1894 e.V.
Start und Ziel war das Naturparkzentrum unterhalb der Helfensteine. Auf
der langen Strecke über 15,6 km waren Horst Hilmes und Klaus Böhme
gemeinsam unterwegs, nach 2:11:34 Minuten erreichten sie das Ziel.
TSG 1889 Sandershausen e.V.
Abt. Fußball
1. Mannschaft
Gruppenliga Kassel, Gruppe 2
Sonntag, 23. Oktober 2016, 15.00 Uhr
TSG 1889 Sandershausen - SV Reichensachsen
2. Mannschaft
Kreisliga A Kassel, Gruppe 1
SPIELFREI
3. Mannschaft
Kreisliga B Kassel, Gruppe 3
SPIELFREI
Alte Herren
AH-Kreisliga Kassel, Gruppe 1
Samstag, 22. Oktober 2016, 16.00 Uhr
TSG 1889 Sandershausen AH - Dynamo Windrad Kassel AH
Das Team zur Taktibesprechung.
Abt. Ski
Laufsplitter im Oktober 2016
Nachtrag: Herkules - Berglauf
Am Sonnabend, den 1. Oktober 2016 fand der 27. Internationaler Herkules-Berglauf in Kassel-Wilhelmshöhe statt. Im letzten Bericht wurde
vergessen Michael Fehr zu erwähnen, der hier auch ein tolles Rennen lief.
Michael lieferte sich ein spannendes Rennen mit anderen Läufern seiner
Altersklasse. Als Sechster der M50 erreichte er den Top von Kassel nach
32:15 Minuten.
Lollslauf in Bad Hersfeld
3782 Starter, schnelle Zeiten, super Stimmung und traditionell trockenes
Wetter zeichneten den 17. Lollslauf am 9.10.2016 aus. Über 600 Aktive
nutzten die Möglichkeit der Nachmeldung am Wochenende und zeigten
damit, dass der Bad Hersfelder Lollslauf auch in seiner 17. Auflage noch
„In“ ist.
Vom TSV Heiligenrode startete Melanie Räder beim 10 km Lauf. Dabei
konnte sie in ihrer Altersklasse den 3. Platz erobern. Ihr Zeit: 44:59 Minuten.
Fußball - Gruppenliga Kassel - Gruppe 2
Sonntag, 16. Oktober 2016, 15.00 Uhr
FSV Wolfhagen - TSG 1889 Sandershausen
1:2 (0:1)
Nach dem unglücklichen Punktverlust vom vergangenen Wochenende
gegen den FSV Dörnberg waren in Wolfhagen gegen den dortigen FSV
drei Punkte Pflicht.
Die TSG begann auf dem holprigen Boden auch sehr druckvoll, wobei
allerdings der schwer bespielbare Boden ein kontrolliertes Passspiel kaum
zuließ. Daher war es zunächst schwer, gegen die tief stehenden Gastgeber, klare Chancen zu erspielen. In der 15. Minute versuchte es Sascha
Hebold mit einem Freistoß aus 25 m, der jedoch von dem Rücken eines
Abwehrspielers abgewehrt wurde.
Kurz darauf strich ein Schuss von Tobias Rühlmann knapp über den Balken. Auch der Schuss von Zenn Kato aus der Distanz verfehlte das Ziel
nur ganz knapp. Die Mannen von Friedhelm Janusch beherrschten immer
mehr das Geschehen und schon jetzt war mehr oder weniger klar, dass die
„Wölfe“ nur bei Standardsituationen gefährlich werden konnten. Tobias
Rühlmann in der 31. und 32. Minute als auch Felix Bredow verpassten
jeweils nur knapp den Führungstreffer. In der 35. Minute war es dann
endlich soweit: Magnus Künkler passte auf Tobias Rühlmann, der zog
aus 10 m ab und Sascha Hebold hatte keine Mühe, den von Torhüter
Zimmermann abprallenden Ball zum hochverdienten 0:1 einzuschieben.
Im Anschluss hatten die Gäste weitere „Hochkaräter“, sie versäumten es
aber den berühmten Sack vorzeitig zuzumachen. Neun Minuten vor dem
Halbzeitpfiff ging der Ex-Sandershäuser Björn
Thordsen verletzt vom Platz. Ihn ersetzte Tobias Markus am Flügel.
35 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Björn Thordsen
FSV Wolfhagen
Angriff
Der Stürmer, der noch große Sympathien im Niestetal genießt und der in
fünf Jahren in 119 Meisterschaftsspielen 36 Tore für die TSG erzielt hat,
schnürt jetzt für den FSV Wolfhagen seine Fußballschuhe..
Nach der Pause ergab sich das gleiche Bild, die TSG bestimmte weiter klar
das Spiel. Nach 53 Minuten scheiterte Sascha Hebold nach klugem Pass
von Felix Bredow erneut an Keeper Zimmermann und auch zehn Minuten
später fand er in dem FSV-Keeper seinen Meister. In der 77. Spielminute
kam TSG-Torjäger Sebastian Ullrich, nach längerer Spielpause wegen
eines Ermüdungsbruchs im Fuß, für Oliver Schweitzer neu in das Spiel.
Zu diesem Zeitpunkt deutete sich immer mehr an, dass ein Treffer der
Gastgeber nur aus einer Standardsituation fallen konnte. Die TSG zog sich
aber jetzt aus unerfindlichen Gründen immer mehr zurück und verschaffte
dem FSV Wolfhagen einige Gelegenheiten in Form von Freistößen und
Eckbällen. So war es dann auch in der 87. Minute soweit und der Ball lag
im Netz der Gäste aus Niestetal. Kratsch beförderte per Kopf das Leder
aus 5 m nach einer Ecke in die Maschen.
Doch für die Moral der Truppe der TSG sprach, dass sie trotz des späten
Ausgleichs die Köpfe nicht hängen ließ und kurz vor dem Abpfiff durch
Bruno Luis, mit einem tollen Schuss aus der Drehung, den letztendlich
hochverdienten, wenn auch aufgrund des späten Zeitpunktes glücklichen
Sieg, unter Dach und Fach bringen konnte. (JH)
FSV Wolfhagen: Nils Zimmermann (Tor) - Stanislav Bakin, Ibrahim
Chahrour, Alexander Rasch, Andre Nordmeier, Timo Wiegand (C), Jannik
Schaake, Kastriot Sogojeva, Eike Kratzsch, Björn Thordsen, Philipp Michael Kaiser - Arthur Rosenhauer, Tobias Markus, Torsten Moertl, Dennis
Weide, Kevin Simpson Trainer: Michael Briehl - Co-Trainer: David Michels Trainerassistenten: Dominik Werheit (Torhüter) und Daniel Köntopf (Kondition) Teammanager: Arthur Rosenhauer TSG 1889 Sandershausen: Oscar Bastida Arbiol (Tor) - Marvin Stoebener,
Bruno Luis, Louis Behler (87 .Philipp Nissalla) - Zenn Kato, Magnus Künkler - David Altschmied (C), Oliver Schweitzer (77. Sebastian Ullrich), Felix
Bredow - Sascha Hebold, Tobias Rühlmann (83. Artem Radcenko) - Tim
Malzfeld Trainer: Friedhelm Janusch - Co-Trainer: Xhabir Havolli Teammanager: Gerhard Rühlmann Betreuer: Frank „Uni“ Unverhau und Michael Henkelmann Physiotherapeut: Ashraf Abo Hamed Tore: 0:1 Sascha Hebold (35.) 1:1 Eike Kratzsch (87.) 1:2 Bruno Luis (89.)
Zuschauer: ca. 140
Schiedsrichter: Pascal Otte - TuS Bad Arolsen
Assistenten: Arthur Einax und Manuel Gutmann
Kreisliga A Kassel - Gruppe 1
Sonntag - 16. Oktober 2016, 13.00 Uhr
CSC 03 Kassel II - TSG 1889 Sandershausen II
1:2 (1:1)
Nach dem hart erkämpften Erfolg bei den „Rothosen“ des CSC 03 Kassel
II grüßt die TSG 1889 Sandershausen II mit 6 Punkte Vorsprung auf den
ärgsten Verfolger, den FSV Bergshausen, von der Tabellenspitze.
In einer Begegnung, in der die Abwehrreihen dominierten, gingen die
Platzherren nach ihrem ersten ernsthaften Angriff mit 1:0 in Führung
(32.). Ihr bester Akteur, Angreifer Nils Kevin Koekert, der der TSG-Abwehr
oft Schwierigkeiten bereitete, schloss diesen Angriff entschlossen mit
einem Schuss von der Strafraumgrenze aus ab.
Kurz vor dem Halbzeitpfiff gab der Tabellenführer die passende Antwort.
Mit einem exakt getimten Steilpass schickte Noah Kahlke den
durchgestarteten Daniel Gleim auf die Reise, der die „Pille“ über den den
rechten Flügel, von der Grundlinie aus, auf Andreas Markeli zurücklegte,
der zum 1:1 Ausgleich einschob (45.). Zehn Minuten nach der Pause hatten die Gäste eine Schrecksekunde zu überstehen. Einen abgefälschten
Ball von Kevin Koekert kratzte Martin Kruppa mit vorbildlichem Einsatz
von der Torlinie.
Martin Kruppa
TSG 1889 Sandershausen
Abwehr
Der Abwehrspieler, der sich über einen
langen Zeitraum mit Verletzungen und
Erkrankungen herumschlagen musste
ist wieder zurück. Im Spiel gegen den
CSC 03 Kassel II rettete er gegen einen
Gegenspieler vor der Torlinie und hielt
damit sein Team auf der Erfolgsspur.
Sebastian Ullrich
TSG 1889 Sandershausen
Angriff
Der Torjäger der TSG kam nach einer längeren Spielpause im Spiel gegen
den FSV Wolfhagen erstmals wieder zum Einsatz.
Seine Verletzung (Ermüdungsbruch am Fuß) ist ausgeheilt.
Trainer Friedhelm Janusch ist froh wieder auf seine torgefährliche Sturmspitze zurückgreifen zu können.
Danach bekam die TSG wieder die Kontrolle über die Begegnung und
ließ keine weiteren gefährlichen Aktionen der Platzherren mehr zu. Beide
Mannschaften neutralisierten sich bis zu 87. Spielminute. Dann fiel nach
einer schönen Kombination zwischen Boris Hermes, Daniel Gleim und Andreas Markeli die Entscheidung. Der folgende Querpass kam zu Phillip
Tepel, der das Leder aus gut 20 Metern, aus halblinker Position, zum 2:1
Sieg für die TSG in den Winkel zimmerte.
Der Sieg war für die Gäste, die über die gesamten 90 Minuten mehr Ballbesitz hatten und sich auch ein Chancenplus erspielen konnten, mehr als
verdient.
Die Freude der Havolli-Schützlinge über den Erfolg bei dem selbsternannten Meisterschaftsanwärter war nach dem Schlusspfiff riesengroß.
36 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Der zweite Treffer der Gastgeber durch Paul Tresz (77.) war nur noch
Ergebniskosmetik und konnte den Sieg der Siegmann-Schützlinge nicht
mehr in Gefahr bringen. (GS)
Phillip Tepel
TSG 1889 Sandershausen
Angriff
Marcus Uhl
TSG 1889 Sandershausen
Torhüter
Sein „Distanzknaller“ aus 20 Metern Torentfernung zum 2:1 entschied die Begegnung und sicherte
seiner Mannschaft drei wichtige
Punkte.
Bei dem ungefährdeten 5:2 Sieg
gegen den FC Hermannia Kassel II
machte das Eigengewächs der TSG
zwischen den Pfosten eine gute
Figur.
Im Anschluss folgte die Mannschaft einer Einladung von
Gartenbauunternehmer Udo
Schwandt, der das siegreiche Team zu einem Pizzaessen
mit Umtrunk, in das Ristorante
„Mamma Maria“ in Sandershausen eingeladen hatte.
(GS)
TSG 1889 Sandershausen III
Markus Uhl (Tor) - Mike Möller,
Mike Stoebener, Emir Redzovic,
Eric Siegmann - Marcus Werner,
Julian Jusufoski, Jan Hoffmann,
Fuad Kelmendi - Marcel Jacobi,
David Aust (C) - Yazar Arwani, Achmed Murat, Dominik Winter - Trainer
und Betreuer: Uwe Siegmann Tore: 0:1 Jan Hoffmann (8) 0:2 Julian Jusufoski (25.) 1:2 Mires Omerovic
(32.) 1:3 Marcel Jacobi (58.) 1:4 Marcel Jacobi (59.) 1:5 Marcel Jacobi
(65.) 2:5 Paul Tresz (77.)
Zuschauer: ca. 45
Schiedsrichter: Ralf Giebing - TSG Wilhelmshöhe
F - Junioren
Samstag - 15.10.2016
VfB Viktoria Bettenhausen -
Das siegreiche Team bedankt sich bei seinem Sponsor Udo Schwandt für
die Einladung in das Ristorante „Mamma Maria“ in Sandershausen.
CSC 03 Kassel II
Till Hofmann (Tor) - Vahid Demic, Sebastian Dietzel, Kevin Vaupel, Dennis
Kwiedor, Nabil El Hamiri, Enis Ben Aiachia, Benjamin Fraoui (C), Dennis
Sirna, Nils Kevin Koekert, Enis Ben Rebia - Bilel Taskou Trainer: Sebastian Dietzel -
TSG 1889 Sandershausen
2:2 (0:1)
Mit einem 2:2 belohnte sich unsere F-Jugend zum Ende der Freiluft-Hinrunde. Im Spiel bei Bettenhausen am 15.10. war noch einmal alles drin:
Viel Leidenschaft, Kampfgeist und Emotionen - auf und neben dem Platz.
Andrija, Henry, Jan, Jannis, Justin, Laura; Leon, Madita, Niklas, Tim und
Torwart Julian traten als ein Team auf. Sie passten sich überlegt zu. Sie
halfen sich in Abwehr und Sturm aus. Sie ließen in der 1. Halbzeit quasi
nichts zu. Der Führungstreffer durch Niklas war hochverdient.
In der 2. Halbzeit wurde der Gegner stärker und nutzte Konzentrationsfehler unserer F-Jugend für 2 Treffer aus. Danach entwickelte sich ein
offener, auch für die mitgereisten Eltern spannender Schlagabtausch.
Einen Strafstoß in letzter Minute verwandelte Niklas zum hochverdienten Unentschieden.
Die Trainer Denny und Sascha bedanken sich bei den Kids der F-Jugend
für die tolle Hinrunde. Und die „F“ mit ihren Eltern bedankt sich bei Denny
und Sascha für ihr hohes Engagement. Es ist klasse, wie sich die Kids
weiterentwickelt haben. Weiter so in der Rückrunde! (TK)
TSG 1889 Sandershausen II
Alexander Schoessler (Tor) - Tim Muster, Jannik Bürger, Martin Kruppa,
Kaan Goezet - Daniel Gleim, Darren Hermes (C), Sven Schmachtenberg,
Maximilian Wissling, Noah Kahlke - Andreas Markeli - Phillip Tepel, Marius Adolf, Stefan Becker - Julian Jusufoski, Timo Michels Trainer: Xhabir Havolli - Betreuer: Marius Weber / Tobias Siegmann Tore: 1:0 Nils Kevin Koekert (32.) 1:1 Andreas Markeli (45.)
1:2 Phillip Tepel (87.)
Zuschauer: ca. 60
Schiedsrichter: Robin Wiesner - TSV Ihringshausen
Kreisliga B Kassel - Gruppe 3
Samstag - 15. Oktober 2016, 13.00 Uhr
FC Hermannia Kassel II TSG 1889 Sandershausen III
2:5 (1:2)
Mit dem 5:2-Sieg in der Nordstadt beim FC Hermannia Kassel II verbesserte das Team von Uwe Siegmann seine Erfolgsbilanz auf hervorragende
21 Punkte (6 Siege und 3 Unentschieden) und ein beachtliches Torverhältnis von 45:17 Toren.
Wie schon im Heimspiel vor Wochenfrist gegen den AFC Kassel II bedeutete ein frühes Tor von Jan Hofmann den Führungstreffer und brachte
Sicherheit in das Spiel des Tabellendritten (8.)
In der 25. Spielminute erhöhte Julian Jusufoski, nach einem feinen Solo,
auf 2:0 für die Gäste.
Der Anschlusstreffer der Platzherren durch Mires Omerovic fiel noch vor
dem Seitenwechsel, nach Abstimmungsproblemen in der Defensivabteilung der Gäste (32.).
Nach der Pause hatte dann TSG-Torjäger Marcel Jacobi seinen großen
Auftritt. Zwischen der 58. und der 65. Spielminute traf er dreimal in das
Tor der Platzherren, schraubte mit einem lupenreinen Hattrick das Ergebnis auf 5:1 und stellte damit den Sieg seines Teams sicher.
Die TSG F-Jugend freut sich über das Unentschieden.
Im Mittelfeld wird intensiv um jeden Ball gekämpft.
37 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Den ersten Wettkampf gegen den SV Helmarshausen I konnte die Mannschaft mit 4:1 und 1523 zu 1500 Ringen klar für sich entscheiden.
Juliana Siemon schoss bärenstarke 393 Ringe, Jessica Damm, der der erste
Schuss ausrutschte und in der 6 landete, schoss dennoch sehr gute 379
Ringe. Fabienne Sippel holte, wie auch die beiden zuvor genannten mit
381 Ringen ihren Einzelpunkt. Lediglich Brunhilde Schell musste mit 370
Ringen den Punkt an den Gegner abgeben.
Diese starke Besetzung lässt eine spannende Saison erwarten und vielleicht sogar auf den Aufstieg hoffen.
Jede(r) nimmt sich einen Gegenspieler und brenzlige Situationen werden
robust geklärt.
G - Junioren (Bambini)
Wir, die Bambini - Kids der TSG 1889 Sandershausen, möchten uns ganz
herzlich bei den Trainern des DFB und des HFV, die am 23. September zu
einer Trainingseinheit bei uns zu Gast waren, bedanken.
Michael und Marcel vom DFB-Mobil haben neben uns Kindern, auch unsere beiden Trainer flott gemacht.
Die beiden haben geschwitzt wie noch nie und wir Kinder hatten einen
riesigen Spaß. (HW)
Vorne v.l: Bruni Schell, Sarah Schell, Jessica Damm, Fabienne Sippel,
Juliana Siemon
hinten: Axel Schell
Auch Sandershausen III startet erfolgreich in die Luftgewehr Saison
In dieser Saison ist Sandershausen dank der hervorragenden Nachwuchsarbeit von Bruni Schell und Norbert Koch und der sehr talentierten Neuschützin Manuela Zander mit drei Luftgewehr Mannschaften unterwegs.
Da die Mannschaft neu ist, muss sie in der untersten Klasse, der Grundklasse, starten.
In der Besetzung Manuela Zander, Jugendschütze Lukas Wiegand und
unserem „alten Hasen“ Norbert Koch siegte die Mannschaft gegen die
Mannschaft aus Vollmarshausen deutlich mit 1068 zu 992 Ringen.
Manuela Zander schoss starke 358 Ringe, Lukas Wiegand 337 Ringe und
Norbert Koch, wie gewohnt, hervorragende 373 Ringe.
Man darf gespannt sein, wie sich die neue Mannschaft in ihrer ersten
Saison präsentiert.
Alle Bambini lauschen, mehr oder weniger gespannt, den Worten des DFBTrainers und warten ungeduldig auf den Anpfiff zum Trainingsspiel.
Achtung - Achtung - Achtung
Die Trainingszeiten für die Bambini (G-Junioren) sind ab 03. November
2016 jeden Donnerstag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Sandershausen in
der Mehrzweckhalle am Gemeindezentrum.
Wir laden alle Mädchen und Jungen der Jahrgänge 2010 und 2011 an
diesen Tagen, zu den obigen Zeiten, zu einem „Schnupper-Training- sprich
Probetraining ein.
Die Trainingszeiten für die Fußball-Flöhe sind auch ab 03. November 2016
von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Sandershausen in der Mehrzweckhalle.
Wir laden alle Kids im Alter von 2 - 4 Jahren, die Spaß an der Bewegung
und am Spiel mit dem Ball haben, zu einer Schnupperstunde ein. (JK)
Schützenclub 1952 Sandershausen e. V.
www.schuetzenclub-sandershausen.de
Erste Mannschaft Luftgewehr startet mit neuer Besetzung erfolgreich in die neue Gauliga-Saison
Die erste Mannschaft Luftgewehr geht in dieser Saison
mit neuer Besetzung an den Start. Auf die stärkste
Schützin, Ute Eckl, muss Sandershausen in diesem Jahr
leider verzichten. Wir wünschen ihr auf diesem Weg gute
Besserung!
Jedoch hat die Mannschaft um Brunhilde und Sarah
Schell mit Jessica Damm, die nach längerer Pause wieder
dabei sein kann und den beiden Juniorinnen Juliana Siemon und Fabienne
Sippel starke Unterstützung bekommen.
Zweiter Sieg für Luftpistolenschützen des SC Sandershausen in der
Gauliga
Im zweiten Durchgang der aktuellen Luftpistolensaison war die Mannschaft aus Sandershausen in Dohrenbach zu Gast. Mit einer sehr guten
und ausgeglichenen Mannschaftsleistung konnte das Sandershäuser Team
zwei Siegpunkte aus Dohrenbach mitbringen. Auf Position eins gewann
Sebastian Sieber mit 370 Ringen zu 360 Ringe gegen Steffen Köhler. Silke
Dammann-Bethge gewann mit 368 Ringen zu 365 Ringe gegen Philipp
Fahrenbach. Bernd Rose gewann deutlich mit 360 zu 345 Ringe den dritten Einzelpunkt für Sandershausen. Und auch auf der vierten Position
schoss Viktor Mazak sehr gute 367 Ringe und sammelte damit den vierten Einzelpunkt für die Mannschaft aus Sandershausen. Das Endergebnis
von 1465 zu 1418 Ringe brachte auch den Mannschaftspunkt und damit
einen lupenreinen 5:0-Sieg für Sandershausen.
Großer Arbeitseinsatz im Schützenhaus am Liethberg
Bei trübem aber trockenem Wetter hatten sich 20 (!) freiwillige Helfer und
Helferinnen im Schützenhaus in Sandershausen eingefunden, um vor dem
Winter noch einige Arbeiten im und ums Haus zu erledigen. Es wurden
Holzstücke gespalten und eingelagert, Gestrüpp geschnitten, die Theke
auf Hochglanz poliert und die Schießstände auf Vordermann gebracht.
Alle packten kräftig mit an, jeder fand eine Aufgabe. Gegen Mittag freuten sich alle über Grillwurst und Steaks und konnten gestärkt noch eine
zweite Arbeitseinheit anschließen. Auf den tipptopp hergerichteten Ständen können nun weiterhin die Gäste der anderen Vereine zum Wettkampf
empfangen werden und der auf Hochglanz polierte Gastraum steht für
das demnächst stattfindende Stiftungsfest bereit.
Die Schießanlage am Sandershäuser Liethberg kann sich sehen lassen. Auf
kaum einem anderen Stand können so vielfältige Schießdisziplinen ausgeübt werden. Gäste, die sich für das sportliche Schießen interessieren,
sind jederzeit herzlich willkommen.
38 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
Wichtige
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für unsere Leser und Interessenten.
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Mitteilungsblatt Niestetal.
Anzeigen-Annahmeschluss
Mo., 13.00 Uhr
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Telefon-Verzeichnis: 05622/8006Anzeigenannahme Geschäfts-/Klein- und Familienanzeigen
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LINUS WITTICH Medien KG - Waberner Str. 18, 34560 Fritzlar
39 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
40 I Niestetaler Nachrichten Nr. 42/2016
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Mecklenburgischen Seenplatte
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Der FERIENPARK LENZ am Plauer See befindet sich im Herzen der Mecklenburger Seenplatte. Diese umfasst zusammen mit der Mecklenburgischen Schweiz - rund ein
Drittel von Mecklenburg-Vorpommern und ist die am dünnsten besiedelte Region
Deutschlands. Das Herz dieser Region bilden die so genannten Oberseen Müritz, Plauer See, Kölpinsee, Fleesensee und Drewitzer See, wobei diese Großseen insgesamt eine
Wasserfläche von etwas 250 Quadratkilometern haben. Unterschiedliche
Naturlandschaften der mehreren kleinen Seenplatten prägen das Landschaftsbild. Von den nach Schätzungen 1.000
Seen ist die Müritz mit 110 Quadratkilometer Fläche das
größte Gewässer. Rund um diese gewässer befindet sich im
Herbst der größte Kranich-Rastplatz Deutschlands.
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ZEPT
REIdee
Zutaten für 4 Personen:
2 Blätter
250 g
50 g
125 ml
1
ca. 500 g
Gelatine
Joghurt
Puderzucker
Sahne
Zitrone
Rhabarber
Zubereitung:
Weichen Sie die Gelatine in kaltem
Wasser auf. Die Zitrone schneiden
Sie in Hälften. Die eine pressen
Sie aus und die andere schneiden
Sie in Scheiben. Nun den Jogurt
mit dem Zitronensaft, der Gelatine und dem Puderzucker in einer
Schüssel zusammenrühren.
RhabarberJoghurtcreme
Dann schlagen Sie die Sahne steif
und heben sie unter die Joghurtmasse. Füllen Sie die Joghurtcreme in eine Schüssel oder in
Portionsgläschen und stellen Sie
sie für etwa eine Stunde in den
Kühlschrank, damit die Creme fest
wird. Putzen Sie den Rhabarber
und schneiden Sie ihn in mundgerechte Stücke.
Dann Wasser mit den Zitronenscheiben und, nach Bedarf, mit
etwas Zucker zum Kochen bringen, den Rhabarber darin bissfest
garen. Zum Schluss gießen Sie das
Wasser ab, entfernen die Zitronenscheiben und geben dann den
Rhabarber auf die Joghurtcreme.
Servieren Sie das Dessert gut abgekühlt.
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