Information über geänderte Kundenrichtlinien für die Ausgabe

BTV Privatkunden
Oktober 2016
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für die
Ausgabe von BTV Sparkarten ab 1. Jänner 2017
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, standardisierter Unionsterminologie
und redaktionellen Anpassungen, ändert die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ihre
Kundenrichtlinien für die Ausgabe von BTV Sparkarten.
Gegenüberstellung der Fassung Jänner 2016 (alt) und der ab 1. Jänner 2017 (neu) gültigen Fassung.
Alt
Neu
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.2 Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer BTV Sparkarte wünscht, hat
einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Alle
Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den BTV
Sparkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im
Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet dieser
Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber.
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.2 Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer BTV Sparkarte wünscht, hat
einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem
Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu
unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit
der/den BTV Sparkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch.
Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird,
bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber.
1.5. Multifunktion
Auf Wunsch kann mit einer BTV Sparkarte über mehrere Sparkonten
verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen SB-Geräten
in den BTV Foyers möglich.
1.6 Benützungsmöglichkeiten der BTV Sparkarte für den
Karteninhaber
1.6.1 SB-Geräte in den BTV Foyers
Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der BTV Sparkarte und unter
Eingabe des persönlichen Codes an Geldausgabeautomaten in den BTV
Foyers Bargeld bis zu dem im Preis- und Schalteraushang oder individuell
vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes bzw.
verfügbaren Dispositionsrahmens zu beziehen. Einzahlungen können in
automatisierten Stellen während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden.
Der in der automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als
Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamation ist die Vorlage dieses Beleges
erforderlich. Des Weiteren können mit der BTV Sparkarte an den dafür
vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und Kontoumsätze
abgefragt werden.
1.5. Multifunktion
Auf Wunsch kann mit einer Sparkarte über mehrere Sparkonten verfügt
werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen SB-Geräten in den
BTV Foyers möglich.
1.6 Benützungsmöglichkeiten der BTV Sparkarte für den
Karteninhaber
1.6.1 SB-Geräte in den BTV Foyers
Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der BTV Sparkarte und unter
Eingabe des persönlichen Codes an Geldausgabeautomaten in den BTV
Foyers Bargeld bis zu dem im Preis- und Schalteraushang oder individuell
vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes zu
beziehen. Einzahlungen können in automatisierten Stellen während der
SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der automatisierten Stelle
ausgedruckte Beleg gilt als Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamation ist
die Vorlage dieses Beleges erforderlich. Des Weiteren können an den
dafür vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und
Kontoumsätze abgefragt werden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mit der BTV Sparkarte weder
Behebungen an Bankomaten, an Geldausgabeautomaten außerhalb der
BTV Foyers noch Zahlungen bei POS-Terminals (Bankomatkassen) im Inund Ausland durchführbar sind.
1.7 Entgelte
1.7.1 Entgeltvereinbarung
Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt,
dessen Höhe das Kreditinstitut – unter Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben – für bestimmte typische Leistungen im Schalterund Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in
jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die BTV Sparkarte
ausgestellt ist.
1.7.2 Entgeltänderung
(1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen werden
dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1.
Jänner eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen
Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des
Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im
Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist,
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mit der BTV Sparkarte weder
Abhebungen an Bankomaten, an Geldausgabeautomaten außerhalb der
BTV Foyers noch Zahlungen bei POS-Terminals (Bankomatkassen) im Inund Ausland durchführbar sind.
1.7 Entgelte
1.7.1 Entgeltvereinbarung
Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt,
dessen Höhe das Kreditinstitut – unter Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben – für bestimmte typische Leistungen im Schalterund Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in
der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Höhe dem Konto anzulasten,
zu dem die BTV Sparkarte ausgestellt ist.
1.7.2 Änderung des Entgelts
(1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen werden
dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1.
Jänner eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen
Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des
Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im
Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist,
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hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum
Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf
wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das
Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen.
(2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine
Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria
veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010
(„Verbraucherpreisindex“) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt
durch Vergleich der Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des
vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt
wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in
einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung
dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten
werden.
(3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende
Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in
Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen
vereinbaren:
hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum
Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf
wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das
Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen.
(2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine
Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria
veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010
(„Verbraucherpreisindex“) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt
durch Vergleich der Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des
vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt
wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in
einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung
dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten
werden.
(3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende
Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in
Absatz 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen
vereinbaren:
• Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer
Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex ergeben würde.
• Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung
ergäbe.
1.8 Haftung des Kontoinhabers
Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der BTV
Sparkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers.
• Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer
Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex ergeben würde.
• Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung
ergäbe.
1.8 Haftung des Kontoinhabers
Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der BTV
Sparkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers.
Sofern der Karteninhaber die BTV Sparkarte einem Dritten überlässt oder
die BTV Sparkarte dem Karteninhaber abhandenkommt und ein
unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des
Karteninhabers Kenntnis vom persönlichen Code erlangt, trägt der
Kontoinhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der BTV Sparkarte alle
Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung der BTV
Sparkarte im Rahmen seiner vereinbarten Limits.
Sofern der Karteninhaber die BTV Sparkarte einem Dritten überlässt oder
die BTV Sparkarte dem Karteninhaber abhandenkommt und ein
unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des
Karteninhabers Kenntnis vom persönlichen Code erlangt, trägt der
Kontoinhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der BTV Sparkarte alle
Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung der BTV
Sparkarte im Rahmen seiner vereinbarten Limits.
Für Schäden, die durch Manipulation Dritter an Geldausgabeautomaten
oder an BTV Sparkarte verursacht wurden, haftet der Kontoinhaber nicht,
soweit ihn oder dem Karteninhaber keine Sorgfaltswidrigkeiten
anzulasten sind, welche die Manipulation ermöglicht haben. Ab der
Wirksamkeit einer Sperre der BTV Sparkarte haftet der Kontoinhaber
nicht mehr.
1.10 Verfügbarkeit des Systems
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts
liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Bezugskarte kommen. Auch
in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben
werden.
1.11 Gültigkeitsdauer der BTV Sparkarte
Die Sparkarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr vermerkt ist.
Für Schäden, die durch Manipulation Dritter an Geldausgabeautomaten
oder an BTV Sparkarte verursacht wurden, haftet der Kontoinhaber nicht,
soweit ihn oder dem Karteninhaber keine Sorgfaltswidrigkeiten
anzulasten sind, welche die Manipulation ermöglicht haben. Ab der
Wirksamkeit einer Sperre der BTV Sparkarte haftet der Kontoinhaber
nicht mehr.
1.10 Verfügbarkeit des Systems
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts
liegenden Problemen bei der Akzeptanz der BTV Sparkarte kommen.
Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte
weitergegeben werden.
1.11 Gültigkeitsdauer der BTV Sparkarte
Die BTV Sparkarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr vermerkt
ist.
1.12 Austausch der BTV Sparkarte
Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. auf Anforderung (z. B. bei Defekt oder
Namensänderung) eine neue BTV Sparkarte. Das Kreditinstitut ist bei
aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die BTV Sparkarte aus
wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue
BTV Sparkarte zur Verfügung zu stellen.
1.12 Austausch der BTV Sparkarte
Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. auf Anforderung (z. B. bei Defekt oder
Namensänderung) eine neue Sparkarte. Das Kreditinstitut ist bei
aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die BTV Sparkarte aus
wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue
BTV Sparkarte zur Verfügung zu stellen.
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1.13 Vernichtung der BTV Sparkarte
Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen BTV Sparkarte verpflichtet,
für die gesicherte Vernichtung der alten BTV Sparkarte zu sorgen.
Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Sparkarte zu
vernichten.
1.14 Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet
jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers.
Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den
Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger
Wirkung aufgelöst werden.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte
werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende
Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die
Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
1.16 Änderung der Kundenrichtlinien
Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten
ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden
als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der
Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam
machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab
Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf
eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu
halten.
1.13 Vernichtung der BTV Sparkarte
Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen BTV Sparkarte verpflichtet,
für die gesicherte Vernichtung der alten BTV Sparkarte zu sorgen.
Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine BTV Sparkarte zu
vernichten.
1.14 Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet
jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers.
Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den
Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger
Wirkung aufgelöst werden.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der BTV Sparkarte
werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende oder bis
zum Beendigungszeitpunkt des Kartenvertrags vertragsgemäß
entstandene Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden
durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu
erfüllen.
1.16 Änderung der Kundenrichtlinien
Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten
ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden
als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der
Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam
machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab
Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf
eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu
halten.
Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der
Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste
(insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten kostenlos
fristlos zu kündigen.
2 BENÜTZUNGSINSTRUMENTE
Der Karteninhaber erhält vom Kreditinstitut als Benützungsinstrumente
die BTV Sparkarte und in einem verschlossenen Kuvert einen
persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung
des Karteninhabers, berechtigt, die BTV Sparkarte und den persönlichen
Code an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des Karteninhabers
zu versenden. BTV Sparkarte und persönlicher Code werden nicht
Durch die Änderung der Kundenrichtlinien dürfen sich keine
unverhältnismäßigen Änderungen der wesentlichen Rechte und Pflichten
zu Gunsten des Kreditinstitutes ergeben. Änderungen der
Kundenrichtlinien müssen unter Berücksichtigung aller Umstände
sachlich gerechtfertigt sein. Eine sachliche Rechtfertigung liegt
insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder
aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die
Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur
Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte
Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die
Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von
wenigen Kunden nachgefragt werden.
2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE BTV SPARKARTE
2.1 Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält vom Kreditinstitut als Benützungsinstrumente
die BTV Sparkarte und in einem verschlossenen Kuvert einen
persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung
des Karteninhabers, berechtigt, die BTV Sparkarte und den persönlichen
Code an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des Karteninhabers
zu versenden. BTV Sparkarte und persönlicher Code werden nicht
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gemeinsam versendet. Zwischen den Sendungen liegen mindestens drei
Werktage. Die BTV Sparkarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts.
3.LIMITVEREINBARUNG
Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der BTV Sparkarte und dem
persönlichen Code an Geldausgabeautomaten in den BTV Foyers Bargeld
bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw. individuell vereinbarten
Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes bzw. verfügbaren
Dispositionsrahmen zu beziehen.
gemeinsam versendet. Zwischen den Sendungen liegen mindestens drei
Werktage. Die BTV Sparkarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts.
2.2 Limitvereinbarung und Limitsenkung
2.2.1 Limitvereinbarung
Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der BTV Sparkarte und dem
persönlichen Code an Geldausgabeautomaten in den BTV Foyers Bargeld
bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw. individuell vereinbarten
Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes bzw. verfügbaren
Dispositionsrahmen zu beziehen.
3.1 Limitvereinbarung
Limitänderungen müssen zwischen dem Kreditinstitut und Kontoinhaber
vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an
den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch
den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden
muss: Limitänderungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang
der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als
vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der
Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam
machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab
Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf
eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu
halten.
3.2 Limitsenkung durch den Kunden
Der Kontoinhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung
des Limits bei der kontoführenden Stelle zu veranlassen.
3.1 Limitvereinbarung
Limitänderungen müssen zwischen dem Kreditinstitut und Kontoinhaber
vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an
den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch
den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden
muss: Limitänderungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang
der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als
vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der
Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam
machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab
Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf
eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu
halten.
2.2.2 Limitsenkung durch den Kunden
Der Kunde (Kontoinhaber und/oder Karteninhaber) ist ohne Angabe von
Gründen jederzeit berechtigt, die Senkung des Limits beim Kreditinstitut
zu veranlassen.
2.3 Kontodeckung
Der Karteninhaber darf über das vereinbarte Limit mit seiner BTV
Sparkarte nur in dem Ausmaß verfügen, sofern das Konto, zu dem die
BTV Sparkarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben
und Überziehungsrahmen) aufweist.
2.4 Pflichten des Karteninhabers
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber
haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten,
insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu
beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen zu Schadenersatzpflichten oder zur
Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.
2.4.1 Unterfertigung der BTV Sparkarte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die BTV Sparkarte sofort nach Erhalt an
der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen.
2.4.2 Verwahrung der BTV Sparkarte und Geheimhaltung des
persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen
Interesse - die BTV Sparkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe
der BTV Sparkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche
Code ist geheim zu halten. Er darf jedenfalls nicht auf der BTV Sparkarte
notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere
auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern
oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der
Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige
Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
2.4.3 Sperrmeldung und sonstige Anzeigen
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht
autorisierter Nutzung der Sparkarte hat der Karteninhaber bzw. der
Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der
4 PFLICHTEN DES KARTENINHABERS
Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen
Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die
nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren
schuldhafte Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur
Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.
4.1 Unterfertigung der BTV Sparkarte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die BTV Sparkarte sofort nach Erhalt an
der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen.
4.2 Verwahrung der BTV Sparkarte und Geheimhaltung des
persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen
Interesse - die BTV Sparkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe
der BTV Sparkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche
Code ist geheim zu halten. Er darf jedenfalls nicht auf der BTV Sparkarte
notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere
auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern
oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der
Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige
Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
4.3 Meldepflicht bei Abhandenkommen der BTV Sparkarte
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht
autorisierter Nutzung der Sparkarte hat der Karteninhaber bzw. der
Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der
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Ausgabe von BTV Sparkarten ab 1. Jänner 2017
kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der
Sparkarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der BTV Sparkarte (z. B.
Verlust oder Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der
Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei
der dafür zuständigen Behörde erstattet.
5 ABRECHNUNG
Transaktionen unter der Verwendung der BTV Sparkarte werden vom
Konto ab- und gutgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den
Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.
6 SPERRE, LIMITSENKUNG durch das Kreditinstitut
Die Sperre einer BTV Sparkarte kann vom Kontoinhaber oder vom
betreffenden Karteninhaber zu den Kontaktzeiten des Kreditinstitutes
persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut beauftragt
werden. Eine solche beim Kreditinstitut beauftragte Sperre wird
unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam.
Die über den BTV Sperrnotruf beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres
die Sperre aller zum Konto ausgegebenen BTV Sparkarten. Der
Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Bezugskarten
bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach
vorgenommener Sperre wird eine neue BTV Sparkarte nur aufgrund eines
schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt.
Das Kreditinstitut ist in folgenden Fällen berechtigt, die Bezugskarte ohne
Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder
die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen,


kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der
Sparkarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der BTV Sparkarte (z. B.
Verlust oder Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der
Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei
der dafür zuständigen Behörde erstattet und diese dem Kreditinstitut –
auf Verlangen – im Original oder in Kopie übergibt.
2.5 Abrechnung
Transaktionen unter der Verwendung der BTV Sparkarte werden vom
Konto ab- und gutgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den
Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.
2.6 Sperre, Limitsenkung durch das Kreditinstitut
2.6.1 Sperre der BTV Sparkarte
Die Sperre einer BTV Sparkarte kann vom Kontoinhaber oder vom
betreffenden Karteninhaber zu den jeweiligen Öffnungszeiten des
Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem
Kreditinstitut beauftragt werden. Eine solche beim Kreditinstitut
beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags
wirksam.
Die beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto
ausgegebenen BTV Sparkarten. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die
Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu
seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine
neue BTV Sparkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des
Kontoinhabers erstellt.
2.6.2 Limitsenkung durch das Kreditinstitut
Das Kreditinstitut ist berechtigt, die BTV Sparkarte ohne Mitwirkung des
Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur
Debitkarte vereinbarten Limits herabzusetzen,




wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder
der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen
Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im
Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen
Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht
nachgekommen ist, und
-
-
entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten
aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung
der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers
oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder
beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit
eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre
oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder
verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen bzw. österreichischen
oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven
Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre
und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der
Sperre informieren.
7 SCHLUSSBESTIMMUNG
Ergänzend gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft“ in der jeweils gültigen Fassung.



wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder
der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen
Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im
Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen
Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht
nachgekommen ist, und
-
entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten
aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung
der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers
oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder
beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit
eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre
oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder
verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen bzw. österreichischen
oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven
Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre
und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der
Sperre informieren.
3 SCHLUSSBESTIMMUNG
Ergänzend gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft“ in der jeweils gültigen Fassung.
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Ausgabe von BTV Sparkarten ab 1. Jänner 2017
Kontakt
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Stadtforum 1
6020 Innsbruck
Tel.: +43/(0)5 05 333-0
[email protected]
www.btv.at