AKTUELL TELEMONITORING Patienten mit Herzschwäche fühlen sich subjektiv besser schritten, löste dies einen Alarm aus. Nach einem standardisierten Verfahren wurden entweder neue Messdaten abgewartet oder Pflegepersonen besprachen mit den Patienten am Telefon ihre Symptome und mögliche therapeutische Veränderungen. Dazu kamen regelmäßige Routinetelefonate über den Gesundheitszustand und über die Erkrankung. hil Foto: dpa lischer Herzinsuffizienz und einer optimierten medikamentösen Therapie eingeschlossen und sechs Monate lang beobachtet. Die Studienautoren führen ihr subjektiv besseres Wohlbefinden darauf zurück, dass die Patienten durch die Teilnahme am Projekt besser über ihre Erkrankung informiert waren. Wurden für jeden Patienten individuell festgelegte Grenzwerte über- Die Daten der HerzschwächePatienten werden regelmäßig an das Telemedizin-Zentrum übermittelt. Eine telemedizinische Überwachung von Patienten mit Herzschwäche hinsichtlich der Parameter Gewicht, Puls und Blutdruck führt zwar selten zu einem medizinischen Eingreifen oder Veränderungen in der Therapie. Allerdings steigert sich das subjektive Wohlbefinden der Patienten, wie eine Studie aus Kaiserslautern zeigt, die im Rahmen der Herztage der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie in Berlin präsentiert wurde. In die Studie wurden 68 Patienten in ländlichen Gegenden von Rheinland-Pfalz mit stabiler systo- DEUTSCHE MEDIZINTECHNIK Umsatz im Ausland höher als im Inland Die deutsche Medizintechnik wächst vor allem im Exportgeschäft: Hier steigerten die Unternehmen im vergangenen Jahr ihren Umsatz um rund sechs Prozent. Im Inland verzeichneten sie der Herbstumfrage 2016 des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) zufolge lediglich ein Plus von vier Prozent. Als Ursachen dafür sehen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen regulatorische Hemmnisse und langsame Ent- scheidungsprozesse in Deutschland. Hauptkritikpunkt der Unternehmen ist das Niveau der Erstattungspreise: 60 Prozent bezeichnen es als „eher schlecht“ oder „sehr schlecht“. Die Medizintechnik-Unternehmen wünschen sich laut der Umfrage einheitliche europäische Nutzenbewertungsverfahren, eine schnellere Einführung von Innovationen sowie eine stärkere Einbindung in die Prozesse des Gemeinsamen Bundesausschusses. hil RECHTSREPORT Patientenverfügung muss klare Regelungen enthalten Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten muss klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf konkrete ärztliche Maßnahmen bezieht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Patientin entsprach. Dem BGH zufolge wollte der Gesetzgeber mit den §§ 1901 a und b sowie 1904 BGB den Bürgern eine vorsorgende, autonome Entscheidung über Fragen ermöglichen, die die Anwendung medizinischer Maßnahmen zu einem Zeitpunkt betreffen, in dem sie rechtlich nicht mehr einwilligungsfähig sind. Einerseits sei dafür die Patientenverfügung vorgesehen. Andererseits könne A 1786 der Betroffene eine Vertrauensperson mit der Umsetzung seines Willens beauftragen oder diese bevollmächtigen, auf der Grundlage seines mutmaßlichen Willens selbst zu entscheiden (Vorsorgevollmacht). Dem Grundsatz nach sollten sich Betreuungsgerichte bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht nur in Konfliktfälle zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Ärzten einschalten und der Missbrauchskontrolle dienen. Rechtlich bindend ist eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nach Auffassung des BGH nur dann, wenn sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthält. Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften jedoch nicht überspannt werden, so das Gericht. Der Betroffene müsse umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebensund Behandlungssituation wolle. Behandlungswünsche seien dann aussagekräftig, wenn sie angesichts einer Erkrankung zeitnah geäußert wurden, konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufwiesen und die Vorstellungen des Patienten erkennen ließen. Sei das nicht der Fall, könne ergänzend auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt werden. Dieser sei anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen zu ermitteln. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, Az.: XII ZB 61/16 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 41 | 14. Oktober 2016
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