rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
TELEMONITORING
Patienten mit Herzschwäche fühlen sich subjektiv besser
schritten, löste dies einen Alarm
aus. Nach einem standardisierten
Verfahren wurden entweder neue
Messdaten abgewartet oder Pflegepersonen besprachen mit den Patienten am Telefon ihre Symptome
und mögliche therapeutische Veränderungen. Dazu kamen regelmäßige Routinetelefonate über den Gesundheitszustand und über die Erkrankung.
hil
Foto: dpa
lischer Herzinsuffizienz und einer
optimierten medikamentösen Therapie eingeschlossen und sechs Monate lang beobachtet. Die Studienautoren führen ihr subjektiv besseres Wohlbefinden darauf zurück,
dass die Patienten durch die Teilnahme am Projekt besser über ihre
Erkrankung informiert waren.
Wurden für jeden Patienten individuell festgelegte Grenzwerte über-
Die Daten der
HerzschwächePatienten werden
regelmäßig an das
Telemedizin-Zentrum übermittelt.
Eine telemedizinische Überwachung von Patienten mit Herzschwäche hinsichtlich der Parameter Gewicht, Puls und Blutdruck führt zwar selten zu einem medizinischen Eingreifen oder
Veränderungen in der Therapie.
Allerdings steigert sich das subjektive Wohlbefinden der Patienten, wie eine Studie aus Kaiserslautern zeigt, die im Rahmen der
Herztage der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie in Berlin
präsentiert wurde.
In die Studie wurden 68 Patienten in ländlichen Gegenden von
Rheinland-Pfalz mit stabiler systo-
DEUTSCHE MEDIZINTECHNIK
Umsatz im Ausland höher als im Inland
Die deutsche Medizintechnik wächst
vor allem im Exportgeschäft: Hier
steigerten die Unternehmen im vergangenen Jahr ihren Umsatz um
rund sechs Prozent. Im Inland
verzeichneten sie der Herbstumfrage 2016 des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) zufolge lediglich ein Plus von vier Prozent.
Als Ursachen dafür sehen vor
allem kleine und mittelständische Unternehmen regulatorische
Hemmnisse und langsame Ent-
scheidungsprozesse in Deutschland. Hauptkritikpunkt der Unternehmen ist das Niveau der Erstattungspreise: 60 Prozent bezeichnen es als „eher schlecht“ oder
„sehr schlecht“.
Die Medizintechnik-Unternehmen wünschen sich laut der Umfrage einheitliche europäische Nutzenbewertungsverfahren, eine schnellere Einführung von Innovationen
sowie eine stärkere Einbindung in
die Prozesse des Gemeinsamen
Bundesausschusses.
hil
RECHTSREPORT
Patientenverfügung muss klare Regelungen enthalten
Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht
für Gesundheitsangelegenheiten muss klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf konkrete ärztliche
Maßnahmen bezieht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden
Fall war streitig, ob ein Abbruch der künstlichen
Ernährung dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Patientin entsprach.
Dem BGH zufolge wollte der Gesetzgeber mit
den §§ 1901 a und b sowie 1904 BGB den Bürgern eine vorsorgende, autonome Entscheidung
über Fragen ermöglichen, die die Anwendung
medizinischer Maßnahmen zu einem Zeitpunkt
betreffen, in dem sie rechtlich nicht mehr einwilligungsfähig sind. Einerseits sei dafür die Patientenverfügung vorgesehen. Andererseits könne
A 1786
der Betroffene eine Vertrauensperson mit der
Umsetzung seines Willens beauftragen oder diese bevollmächtigen, auf der Grundlage seines
mutmaßlichen Willens selbst zu entscheiden
(Vorsorgevollmacht). Dem Grundsatz nach sollten
sich Betreuungsgerichte bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht nur in Konfliktfälle zwischen
Bevollmächtigten und behandelnden Ärzten einschalten und der Missbrauchskontrolle dienen.
Rechtlich bindend ist eine Patientenverfügung
im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nach Auffassung des BGH nur dann, wenn sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen
enthält. Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles
Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg
nicht mehr zu erwarten sei. Die Anforderungen
an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung
dürften jedoch nicht überspannt werden, so das
Gericht. Der Betroffene müsse umschreibend
festlegen, was er in einer bestimmten Lebensund Behandlungssituation wolle. Behandlungswünsche seien dann aussagekräftig, wenn sie
angesichts einer Erkrankung zeitnah geäußert
wurden, konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufwiesen und die Vorstellungen
des Patienten erkennen ließen. Sei das nicht der
Fall, könne ergänzend auf den mutmaßlichen
Willen des Betroffenen abgestellt werden. Dieser
sei anhand früherer mündlicher oder schriftlicher
Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, Az.: XII
ZB 61/16
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 41 | 14. Oktober 2016