Berichtsvorlage Nr. 16/1090-BE

Stadtrat Jena
Berichtsvorlage Nr. 16/1090-BE
Einreicher:
Oberbürgermeister
- öffentlich -
Jena, 13.10.2016
Sitzung/Gremium
am:
Dienstberatung Oberbürgermeister
18.10.2016
Stadtrat der Stadt Jena
26.10.2016
1. Betreff:
Bericht über die Maßnahmen der Versammlungsbehörde zu den
Demonstrationen am 17.08.2016
2. Bearbeiter / Vortragender:
Jauch, Frank
Datum/Unterschrift
3. Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt:
Beschluss Stadtrat Nr. 16/1024-BV vom 21.09.2016
4. Aufhebung von Beschlüssen: ./.
5. Gesetzliche Grundlagen: ./.
6. Mitwirkung / Beratung:
FD Recht
FD Kommunale Ordnung
7. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: ( in EUR )
./.
8. Realisierungstermin: ./.
9. Anlagen:
Anlage 1 Vollzug des VersammlG/Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
Anlage 1-A Karte Demonstrationsbereich
Anlage 2 Auflagenbescheid zur Demonstration THÜGIDA am 17.08.2016
Anlage 3 Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera zum Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Zeil gegen die Stadt Jena
__________________
Unterschrift
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Bericht zu Punkt 001 der Beschlussvorlage Nr. 16/1024-BV der Fraktion DIE
LINKE „Auswertung der Ereignisse des 17.08.16“
Zu Frage 1:
In Vorbereitung der THÜGIDA-Demonstration hat die Versammlungsbehörde eine
sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung (Anlage 1) sowie einen Auflagenbescheid
gegenüber dem Anmelder der THÜGIDA-Demo (Anlage 2) erlassen. Die in der
Allgemeinverfügung enthaltenen Auflagen beruhen auf den Erfahrungen der
Demonstrationen am 20.04.2016 und 20.07.2016. Zahlreiche Auflagen der
Allgemeinverfügung wurden von einem Anmelder mit anwaltlicher Hilfe angefochten.
Das Verwaltungsgericht Gera wies die Anfechtungen zurück und bestätigte die
Auflagen vollumfänglich (Anlage 3).
Zu Frage 2:
Auf Seiten der THÜGIDA-Demonstration kam es zu 2 und auf
Seiten der
Gegendemonstranten zu 29 strafrechtlich relevanten Anzeigen durch die Polizei.
Gleichwohl konnten durch die mehrheitlich friedlichen Demonstranten und den
Polizeieinsatz Sach- und Personenschäden vermieden werden.
Zu Frage 3:
Die Versammlungsbehörde sah sich aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit
verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der THÜGIDA-Versammlung die
notwendigen Auflagen mittels Allgemeinverfügung zu erteilen. Gleichermaßen hat die
Versammlungsbehörde gegenüber der THÜGIDA Auflagen zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erteilt. Die Polizei war für die Durchsetzung
dieser Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen zuständig.
Zu Frage 4:
Die Maßnahmen der Versammlungsbehörde stützen sich auf § 15 Abs. 1 VersammlG.
Zu Frage 5:
Über die Veranstaltung wurde in der Tagespresse und im Internet informiert. Am
10.08.2016 fand eine Informationsveranstaltung der Versammlungsbehörde und der
Polizei für Gewerbetreibende in Damenviertel statt. Außerdem wurde durch die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
ein
Informationsschreiben
an
etwa
90
Gewerbetreibende des Damenviertel und der Innenstadt versandt. Die
Kindertagesstätte „Janusz Korczak“ wurde zusätzlich vom Dezernat für Familie,
Bildung und Soziales über die Demonstration unterrichtet. Für den 11.08.2016 hatte
die Versammlungsbehörde die Anmelder der Gegendemonstrationen zu einem
Kooperationsgespräch eingeladen. Seitens der Anmelder erschien niemand.
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