Stadtrat Jena Berichtsvorlage Nr. 16/1090-BE Einreicher: Oberbürgermeister - öffentlich - Jena, 13.10.2016 Sitzung/Gremium am: Dienstberatung Oberbürgermeister 18.10.2016 Stadtrat der Stadt Jena 26.10.2016 1. Betreff: Bericht über die Maßnahmen der Versammlungsbehörde zu den Demonstrationen am 17.08.2016 2. Bearbeiter / Vortragender: Jauch, Frank Datum/Unterschrift 3. Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt: Beschluss Stadtrat Nr. 16/1024-BV vom 21.09.2016 4. Aufhebung von Beschlüssen: ./. 5. Gesetzliche Grundlagen: ./. 6. Mitwirkung / Beratung: FD Recht FD Kommunale Ordnung 7. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: ( in EUR ) ./. 8. Realisierungstermin: ./. 9. Anlagen: Anlage 1 Vollzug des VersammlG/Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung Anlage 1-A Karte Demonstrationsbereich Anlage 2 Auflagenbescheid zur Demonstration THÜGIDA am 17.08.2016 Anlage 3 Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera zum Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Zeil gegen die Stadt Jena __________________ Unterschrift 16/1090-BE Seite: 1 von 2 Bericht zu Punkt 001 der Beschlussvorlage Nr. 16/1024-BV der Fraktion DIE LINKE „Auswertung der Ereignisse des 17.08.16“ Zu Frage 1: In Vorbereitung der THÜGIDA-Demonstration hat die Versammlungsbehörde eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung (Anlage 1) sowie einen Auflagenbescheid gegenüber dem Anmelder der THÜGIDA-Demo (Anlage 2) erlassen. Die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Auflagen beruhen auf den Erfahrungen der Demonstrationen am 20.04.2016 und 20.07.2016. Zahlreiche Auflagen der Allgemeinverfügung wurden von einem Anmelder mit anwaltlicher Hilfe angefochten. Das Verwaltungsgericht Gera wies die Anfechtungen zurück und bestätigte die Auflagen vollumfänglich (Anlage 3). Zu Frage 2: Auf Seiten der THÜGIDA-Demonstration kam es zu 2 und auf Seiten der Gegendemonstranten zu 29 strafrechtlich relevanten Anzeigen durch die Polizei. Gleichwohl konnten durch die mehrheitlich friedlichen Demonstranten und den Polizeieinsatz Sach- und Personenschäden vermieden werden. Zu Frage 3: Die Versammlungsbehörde sah sich aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der THÜGIDA-Versammlung die notwendigen Auflagen mittels Allgemeinverfügung zu erteilen. Gleichermaßen hat die Versammlungsbehörde gegenüber der THÜGIDA Auflagen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erteilt. Die Polizei war für die Durchsetzung dieser Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen zuständig. Zu Frage 4: Die Maßnahmen der Versammlungsbehörde stützen sich auf § 15 Abs. 1 VersammlG. Zu Frage 5: Über die Veranstaltung wurde in der Tagespresse und im Internet informiert. Am 10.08.2016 fand eine Informationsveranstaltung der Versammlungsbehörde und der Polizei für Gewerbetreibende in Damenviertel statt. Außerdem wurde durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft ein Informationsschreiben an etwa 90 Gewerbetreibende des Damenviertel und der Innenstadt versandt. Die Kindertagesstätte „Janusz Korczak“ wurde zusätzlich vom Dezernat für Familie, Bildung und Soziales über die Demonstration unterrichtet. Für den 11.08.2016 hatte die Versammlungsbehörde die Anmelder der Gegendemonstrationen zu einem Kooperationsgespräch eingeladen. Seitens der Anmelder erschien niemand. 16/1090-BE Seite: 2 von 2
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