Sitzung des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“ am Donnerstag, 27.10.2016, 14.00 Uhr im Landratsamt Waldshut, Kreistagssaal Öffentliche Sitzung TOP 9: Haushaltsplan 2016 und Umlage Beschlussvorschlag Der Haushaltsplan 2016 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Für das Haushaltsjahr 2016 wird die volle Verbandsumlage entsprechend der Verbandssatzung erhoben. Sachverhalt Für das Jahr 2016 ist ein entsprechender Haushalt zu beschließen. Angesichts des Zeitablaufes und der Sitzungen, die im ersten Halbjahr 2017 stattfinden werden, soll sich die derzeitige Beschlussfassung auf den Haushaltsplan 2016 beschränken und, auch um Entwicklungen zu berücksichtigen, der Haushalt 2017 separat im ersten Halbjahr 2017 beschlossen werden. Wegen der entsprechenden Haushaltsansätze wird auf die Anlage verwiesen. Die Umlage für die einzelnen Verbandsmitglieder ist in der Satzung vorgesehen. Es ist beabsichtigt, mit dem Aufkommen von 150.000 Euro entsprechend der Verbandsumlage die personellen und sächlichen Verwaltungskosten zu tragen. Auch wenn der Verband erst im Jahre 2016 wirksam gegründet wurde und die Tätigkeit erst aufnimmt, ist vorgesehen, die Verbandsumlage für das Jahr 2016 in vollem Umfang zu erheben. Dies, damit für zukünftige Haushalte etwas Reserven vorhanden sind, um gegebenenfalls den notwendigen finanziellen Spielraum zu haben, damit eventuelle Mehraufwendungen nicht zu einer Anpassung der Verbandsumlage führen müssen. Zugleich soll den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs.3, § 2 b USTG) Rechnung getragen werden. Die Änderung im Umsatzsteuergesetz sehen vor, dass zukünftig die öffentliche Hand eher der Privatwirtschaft betreffend der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen gleich zu behandeln ist, mit der Folge, dass ein „Mehr“ an Umsatzsteuer anfällt. Dies wird im Hinblick auf die (eingeschränkte) Geschäftstätigkeit des Verbandes nicht unbedingt größere Veränderungen mit sich bringen, zumal Investitionen dort bisher nicht vorgesehen sind. Bis zum 31.12.2016 kann die Option zu Gunsten des alten Rechtes ausgeübt werden (§ 27 Nr. 22 USTG zugunsten § 2 Abs. 3 USTG alt), die günstiger sein kann. Diese Option ist wahrzunehmen, um sich den Anwendungsspielraum des alten Rechtes offen zu halten. Ist die Option zu Gunsten des alten Rechtes beantragt, so kann später zu Gunsten der Anwendung des neuen Rechtes wieder darauf verzichtet werden (§ 27 Nr. 22, letzter Satz, USTG). Wird die Option nicht wahrgenommen, so untersteht der Verband auf jeden Fall den neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, die nachteilig sein können. Zur Rechtswahrung ist die Option auszuüben. Stellungnahme der Verwaltung Der Haushaltsplan ist antragsgemäß von der Verbandsversammlung zu beschließen. Es ist sinnvoll, sich das Optionsrecht zu Gunsten des alten und neuen Umsatzsteuerrechtes zu wahren. Um mögliche Nachteile zu verhindern, soll das Optionsrecht wahrgenommen werden. Die Verbandsverwaltung wird ermächtigt, die entsprechende Option zu Gunsten der Anwendung des alten Rechtes auszuüben und wird auch vom Dachverband so empfohlen. Dr. Martin Kistler
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