TOP 9 - Landkreis Waldshut

Sitzung des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“
am Donnerstag, 27.10.2016, 14.00 Uhr im Landratsamt Waldshut,
Kreistagssaal
Öffentliche Sitzung
TOP 9: Haushaltsplan 2016 und Umlage
Beschlussvorschlag
Der Haushaltsplan 2016 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Für das
Haushaltsjahr 2016 wird die volle Verbandsumlage entsprechend der Verbandssatzung
erhoben.
Sachverhalt
Für das Jahr 2016 ist ein entsprechender Haushalt zu beschließen. Angesichts des
Zeitablaufes und der Sitzungen, die im ersten Halbjahr 2017 stattfinden werden, soll sich die
derzeitige Beschlussfassung auf den Haushaltsplan 2016 beschränken und, auch um
Entwicklungen zu berücksichtigen, der Haushalt 2017 separat im ersten Halbjahr 2017
beschlossen werden.
Wegen der entsprechenden Haushaltsansätze wird auf die Anlage verwiesen. Die Umlage
für die einzelnen Verbandsmitglieder ist in der Satzung vorgesehen. Es ist beabsichtigt, mit
dem Aufkommen von 150.000 Euro entsprechend der Verbandsumlage die personellen und
sächlichen Verwaltungskosten zu tragen. Auch wenn der Verband erst im Jahre 2016
wirksam gegründet wurde und die Tätigkeit erst aufnimmt, ist vorgesehen, die
Verbandsumlage für das Jahr 2016 in vollem Umfang zu erheben. Dies, damit für zukünftige
Haushalte etwas Reserven vorhanden sind, um gegebenenfalls den notwendigen
finanziellen Spielraum zu haben, damit eventuelle Mehraufwendungen nicht zu einer
Anpassung der Verbandsumlage führen müssen.
Zugleich soll den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs.3, § 2 b USTG)
Rechnung getragen werden. Die Änderung im Umsatzsteuergesetz sehen vor, dass
zukünftig
die
öffentliche
Hand
eher
der
Privatwirtschaft
betreffend
der
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen gleich zu behandeln ist, mit der Folge, dass ein „Mehr“
an Umsatzsteuer anfällt. Dies wird im Hinblick auf die (eingeschränkte) Geschäftstätigkeit
des Verbandes nicht unbedingt größere Veränderungen mit sich bringen, zumal Investitionen
dort bisher nicht vorgesehen sind. Bis zum 31.12.2016 kann die Option zu Gunsten des alten
Rechtes ausgeübt werden (§ 27 Nr. 22 USTG zugunsten § 2 Abs. 3 USTG alt), die günstiger
sein kann. Diese Option ist wahrzunehmen, um sich den Anwendungsspielraum des alten
Rechtes offen zu halten. Ist die Option zu Gunsten des alten Rechtes beantragt, so kann
später zu Gunsten der Anwendung des neuen Rechtes wieder darauf verzichtet werden
(§ 27 Nr. 22, letzter Satz, USTG). Wird die Option nicht wahrgenommen, so untersteht der
Verband auf jeden Fall den neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, die nachteilig
sein können. Zur Rechtswahrung ist die Option auszuüben.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Haushaltsplan ist antragsgemäß von der Verbandsversammlung zu beschließen.
Es ist sinnvoll, sich das Optionsrecht zu Gunsten des alten und neuen Umsatzsteuerrechtes
zu wahren. Um mögliche Nachteile zu verhindern, soll das Optionsrecht wahrgenommen
werden. Die Verbandsverwaltung wird ermächtigt, die entsprechende Option zu Gunsten der
Anwendung des alten Rechtes auszuüben und wird auch vom Dachverband so empfohlen.
Dr. Martin Kistler