Aufnahmevoraussetzungen AHS, 9. Schulstufe

Gesetzliche Aufnahmevoraussetzungen für die 5. Klasse der
Allgemein bildenden höheren Schule und des Oberstufenrealgymnasiums
Vergabe der vorläufigen Schulplätze
Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes erfolgt auf Grund der Schulnachricht. Ein
zugewiesener Schulplatz gilt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme (am
Schuljahresende oder Schuljahresbeginn nach einer allfälligen Wiederholungsprüfung) die
gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, als verbindlich. Die Erfüllung der gesetzlichen
Aufnahmevoraussetzungen wird mit dem Jahreszeugnis nachgewiesen. Dazu ist in einigen Fällen
die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung erforderlich. Darüber informieren Sie die
folgenden Absätze.
Aufnahmevoraussetzung für die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule
a) Für Schüler/innen der Neuen Mittelschule
§ 40 Abs. 3a Schulorganisationsgesetz bestimmt:
Schüler/innen der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu
Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer Allgemein bildenden höheren Schule
überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor,
wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung
erreicht hat, oder – sofern dies (nur) auf einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die
Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer
sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule
genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen
Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung (gemäß § 22
Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in
eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
b) Für Schüler/innen der Hauptschule (auslaufend mit dem Schuljahr 2017/18)
§ 40 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz bestimmt:
Schüler/innen der 4. Klasse der Hauptschule, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der
mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen
Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“’ ist, sind
berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer Allgemein bildenden
höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes
in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern
die Klassenkonferenz feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen
Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der Allgemein
bildenden höheren Schule genügen wird.
Aufnahmebewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung
abzulegen; eine Aufnahmeprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass
die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde.
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c)
Für Schüler/innen der Polytechnischen Schule
Schüler/innen der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe beurteilt nach dem Schulversuch
„Vertiefte/grundlegende Allgemeinbildung“, die in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nach der vertieften Allgemeinbildung positiv beurteilt sind, sind am Beginn des folgenden
Schuljahres berechtigt, in die 5. Klasse einer Allgemein bildenden höheren Schule überzutreten.
Aufnahmebewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung
abzulegen.
Informationspflicht der Neuen Mittelschule, der Hauptschule und der Polytechnischen Schule
Die Information der Schüler/innen über die Notwendigkeit der Ablegung einer Aufnahmeprüfung
hat unmittelbar nach der Schulkonferenz (gemäß § 20 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz) in der
zweiten Hälfte der vorletzten Schulwoche durch die Direktion (die Klassenvorstände) der Neuen
Mittelschule, Hauptschule bzw. Polytechnischen Schule zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular
zur Information der Schüler/innen steht im Webbasierten AnmeldeSystem (WAS) zur Verfügung.
Anmeldung zur Aufnahmeprüfung und Termine
Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist von den Schüler/innen bis spätestens Montag, 3. Juli
2017 14:00 Uhr bei der angestrebten Schule vorzunehmen.
Die Aufnahmeprüfungen finden an der betreffenden Schule am Dienstag und Mittwoch, 4. und 5.
Juli 2017 statt. Nähere Auskünfte zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Aufnahmeprüfungen
erteilen die Direktionen der Zielschulen.
Die Abgabe des Original-Jahreszeugnisses hat bis Montag, 10. Juli 2017 16:00 Uhr bei der
angestrebten Schule zu erfolgen.
Mag. Dr. Christine Metzler
30.3.2016
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