Gesetzliche Aufnahmevoraussetzungen für die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule und des Oberstufenrealgymnasiums Vergabe der vorläufigen Schulplätze Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes erfolgt auf Grund der Schulnachricht. Ein zugewiesener Schulplatz gilt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme (am Schuljahresende oder Schuljahresbeginn nach einer allfälligen Wiederholungsprüfung) die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, als verbindlich. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen wird mit dem Jahreszeugnis nachgewiesen. Dazu ist in einigen Fällen die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung erforderlich. Darüber informieren Sie die folgenden Absätze. Aufnahmevoraussetzung für die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule a) Für Schüler/innen der Neuen Mittelschule § 40 Abs. 3a Schulorganisationsgesetz bestimmt: Schüler/innen der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer Allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies (nur) auf einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen. b) Für Schüler/innen der Hauptschule (auslaufend mit dem Schuljahr 2017/18) § 40 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz bestimmt: Schüler/innen der 4. Klasse der Hauptschule, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“’ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer Allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmebewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen; eine Aufnahmeprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde. 1/2 c) Für Schüler/innen der Polytechnischen Schule Schüler/innen der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe beurteilt nach dem Schulversuch „Vertiefte/grundlegende Allgemeinbildung“, die in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nach der vertieften Allgemeinbildung positiv beurteilt sind, sind am Beginn des folgenden Schuljahres berechtigt, in die 5. Klasse einer Allgemein bildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmebewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Informationspflicht der Neuen Mittelschule, der Hauptschule und der Polytechnischen Schule Die Information der Schüler/innen über die Notwendigkeit der Ablegung einer Aufnahmeprüfung hat unmittelbar nach der Schulkonferenz (gemäß § 20 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz) in der zweiten Hälfte der vorletzten Schulwoche durch die Direktion (die Klassenvorstände) der Neuen Mittelschule, Hauptschule bzw. Polytechnischen Schule zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular zur Information der Schüler/innen steht im Webbasierten AnmeldeSystem (WAS) zur Verfügung. Anmeldung zur Aufnahmeprüfung und Termine Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist von den Schüler/innen bis spätestens Montag, 3. Juli 2017 14:00 Uhr bei der angestrebten Schule vorzunehmen. Die Aufnahmeprüfungen finden an der betreffenden Schule am Dienstag und Mittwoch, 4. und 5. Juli 2017 statt. Nähere Auskünfte zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Aufnahmeprüfungen erteilen die Direktionen der Zielschulen. Die Abgabe des Original-Jahreszeugnisses hat bis Montag, 10. Juli 2017 16:00 Uhr bei der angestrebten Schule zu erfolgen. Mag. Dr. Christine Metzler 30.3.2016 2/2
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