Art. 5

Art. 5
Art. 5
(1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr
ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.