Zollbestimmungen Deutschland

Zollbestimmungen Deutschland
Waren zu kommerziellen Zwecke (liegt vor, da eine Veräußerungsabsicht vorliegt), die aus dem
Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind in ein Ausfuhrverfahren zu überführen. Dazu sind die
Waren anzumelden. Sendungen, die einen Wert von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg
nicht überschreiten, können formlos oder mündlich mit Vorlage der Rechnung direkt bei der
Ausgangszollstelle (= Grenzzollstelle) angemeldet werden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung
zum Ausfuhrverfahren grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form abzugeben.
Elektronische Ausfuhranmeldungen können wie folgt erstellt werden:
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Nutzung der kostenlosen Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) mit EORI-Nummer
Und Elster-Zertifikat als Zugangsvoraussetzungen
Nutzung der ATLAS-Software eines Serviceprovider ("Dezentraler Kommunikationspartner")
Nutzung einer eigenen ATLAS-Software (komplexe Zugangsvoraussetzungen)
Als Ausfüllhilfe für die Zollanmeldung dient das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen
Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen", welches über www.zoll.de (die Suche mit dem Begriff
"Zollanmeldung" ausführen) zum Download zur Verfügung steht.
Bei der Rückreise nach Deutschland, können Sie die Waren einfuhrabgabenfrei als Rückware
zurückbringen. Sie benötigen dafür einen Nachweis, dass Sie die Waren bei der Ausreise dabei hatten.
Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im
Vordruckhandel erhältlich). Das Auskunftsblatt INF 3 wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle
unter Vorführung der Waren ausgestellt.
Falls Sie eine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben müssen, reicht die Ausfuhrbescheinigung, die
Sie von dem Zollamt erhalten, als Nämlichkeitsnachweis aus.
Wenn die Waren bei der Wiedereinfuhr mehr als 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von mehr als 1.000
kg überschreiten, müssen Sie bei einem deutschen Zollamt die Waren schriftlich anmelden.
Siehe dazu: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/AussertariflicheZollbefreiung/Rueckwaren/Abfertigungverfahren-bei-Wiedereinfuhr/abfertigungverfahren-beiwiedereinfuhr_node.html
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen
unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lange
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: [email protected]
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr