Zollbestimmungen Deutschland Waren zu kommerziellen Zwecke (liegt vor, da eine Veräußerungsabsicht vorliegt), die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind in ein Ausfuhrverfahren zu überführen. Dazu sind die Waren anzumelden. Sendungen, die einen Wert von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten, können formlos oder mündlich mit Vorlage der Rechnung direkt bei der Ausgangszollstelle (= Grenzzollstelle) angemeldet werden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung zum Ausfuhrverfahren grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form abzugeben. Elektronische Ausfuhranmeldungen können wie folgt erstellt werden: · · · Nutzung der kostenlosen Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) mit EORI-Nummer Und Elster-Zertifikat als Zugangsvoraussetzungen Nutzung der ATLAS-Software eines Serviceprovider ("Dezentraler Kommunikationspartner") Nutzung einer eigenen ATLAS-Software (komplexe Zugangsvoraussetzungen) Als Ausfüllhilfe für die Zollanmeldung dient das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen", welches über www.zoll.de (die Suche mit dem Begriff "Zollanmeldung" ausführen) zum Download zur Verfügung steht. Bei der Rückreise nach Deutschland, können Sie die Waren einfuhrabgabenfrei als Rückware zurückbringen. Sie benötigen dafür einen Nachweis, dass Sie die Waren bei der Ausreise dabei hatten. Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich). Das Auskunftsblatt INF 3 wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt. Falls Sie eine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben müssen, reicht die Ausfuhrbescheinigung, die Sie von dem Zollamt erhalten, als Nämlichkeitsnachweis aus. Wenn die Waren bei der Wiedereinfuhr mehr als 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von mehr als 1.000 kg überschreiten, müssen Sie bei einem deutschen Zollamt die Waren schriftlich anmelden. Siehe dazu: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/AussertariflicheZollbefreiung/Rueckwaren/Abfertigungverfahren-bei-Wiedereinfuhr/abfertigungverfahren-beiwiedereinfuhr_node.html Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lange Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: [email protected] Internet: www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr
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