Anlage 1 zu TOP 7 der Tagesordnung, öffentliche Sitzung Geschäftsordnung des „Zweckverbandes Breitband Landkreises Waldshut“ Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.10.2016 auf Grund § 5 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) iVm § 36 Abs. 2 Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) folgende Geschäftsordnung erlassen: §1 Einberufung der Sitzungen (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung gemäß § 5 der Verbandssatzung mindestens einmal jährlich ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Verbandsvorsitzenden führt sein Stellvertreter den Vorsitz (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig in den Tageszeitungen des Landkreises Waldshut entsprechend der Zweckverbandssatzung bekannt zu geben. §2 Änderung der Tagesordnung Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung beschließt die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung nachträglich erweitern. §3 Vortrag und Aussprache (1) Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit er hierzu nicht einen Berichterstatter bestimmt. (2) Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Verbandsmitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Er kann nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es dem Berichterstatter erteilen. Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Verbandsmitglied außer der Reihe das Wort erteilen. (3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn auf weitere Wortmeldungen verzichtet wird. Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende -2- die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen. (4) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. (5) Der Vorsitzende kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, "zur Sache" verweisen. Er kann Redner und ,Zwischenrufer, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, "zur Ordnung" rufen. §4 Stimmordnung bei Wahlen und Abstimmungen (1) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitestgehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend. (2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird zuerst über diesen abgestimmt. (3) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag bekannt zu geben. Abstimmungen geschehen durch Handerheben. Ausnahmsweise kann von der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beschlossen werden. (4) Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgeteilt. Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Verbandsmitgliedern vor. §5 Anfragen Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss der Sitzung vorgebracht werden. Die Beantwortung dieser sowie schriftlicher Anfragen kann sofort, in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung oder schriftlich erfolgen. §6 Fragestunde, Anhörung (1) Die Verbandsversammlung gibt den Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen Gelegenheit, Fragen zu Angelegenheiten des Zweckverbandes zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Bürgerfragestunde findet in der Regel zu Beginn der Sitzung statt. Die Verbandsversammlung kann die Redezeit und die Dauer der Fragestunde begrenzen. Die Stellungnahme des Vorsitzenden kann in einer Sitzung der Verbandsversammlung oder schriftlich erfolgen. Eine Aussprache findet nicht statt. (2) Die Verbandsversammlung kann Personen und Personengruppen, die von Gegenständen der Tagesordnung betroffen sind, Gelegenheit geben, ihre Auffassung in der Verbandsversammlung vorzutragen (Anhörung). Die Verbandsversammlung kann die Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen. Im Übrigen findet § 3 Abs. 5 Anwendung. -3- §9 Hausrecht Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Dabei kann er sich insbesondere folgender Mittel bedienen: a) b) c) d) e) Ordnungsruf gegenüber Rednern und Zuhörern; Wortentziehung; Entfernung von Zuhörern aus der Sitzung; Unterbrechung der Sitzung und Aufhebung der Sitzung. § 10 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Falls diese nicht anwesend sind oder nicht am ganzen Verlauf der Sitzung teilgenommen haben, bestimmt der Vorsitzende, wer an deren Stelle tritt. (3) Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen werden den Verbandsmitgliedern durch Übersenden oder durch Auslegung in der nächsten öffentlichen/nichtöffentlichen Verbandsversammlung bekanntgegeben. Auf § 5 Ziff. 6 der Satzung des Zweckverbandes wird verwiesen. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 28.10.2016 in Kraft. Waldshut-Tiengen, den 27.10.2016 Dr. Martin Kistler
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