Anlage 1 - Landkreis Waldshut

Anlage 1 zu TOP 7 der Tagesordnung, öffentliche Sitzung
Geschäftsordnung des
„Zweckverbandes Breitband Landkreises Waldshut“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.10.2016 auf Grund § 5 Abs. 3 Gesetz
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) iVm § 36 Abs. 2 Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) folgende
Geschäftsordnung
erlassen:
§1
Einberufung der Sitzungen
(1)
Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung gemäß § 5 der
Verbandssatzung mindestens einmal jährlich ein und teilt rechtzeitig die
Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen
Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen
einzelner entgegenstehen.
(2)
Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Verbandsvorsitzenden führt sein
Stellvertreter den Vorsitz
(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig in den
Tageszeitungen des Landkreises Waldshut entsprechend der Zweckverbandssatzung
bekannt zu geben.
§2
Änderung der Tagesordnung
Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder Absetzung einzelner Punkte von der
Tagesordnung beschließt die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende kann in
dringenden Fällen die Tagesordnung nachträglich erweitern.
§3
Vortrag und Aussprache
(1)
Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit er hierzu nicht einen
Berichterstatter bestimmt.
(2)
Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Verbandsmitgliedern das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldung. Er kann nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es
dem Berichterstatter erteilen. Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen
muss er jedem Verbandsmitglied außer der Reihe das Wort erteilen.
(3)
Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn auf weitere
Wortmeldungen verzichtet wird. Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende
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die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Sodann ist über ihn ohne
Aussprache abzustimmen.
(4)
Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn
keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt.
(5)
Der Vorsitzende kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend
wiederholen, "zur Sache" verweisen. Er kann Redner und ,Zwischenrufer, die sich
unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, "zur Ordnung" rufen.
§4
Stimmordnung bei Wahlen und Abstimmungen
(1)
Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die
Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zunächst über
den weitestgehenden abgestimmt. Kommt eine Einigung darüber, welcher der
weitestgehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung
maßgebend.
(2)
Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird
zuerst über diesen abgestimmt.
(3)
Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag bekannt zu geben. Abstimmungen
geschehen durch Handerheben. Ausnahmsweise kann von der Verbandsversammlung
geheime Abstimmung beschlossen werden.
(4)
Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgeteilt. Die Zählung der Stimmen bei
geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt der Vorsitzende unter Zuziehung
von zwei Verbandsmitgliedern vor.
§5
Anfragen
Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am
Schluss der Sitzung vorgebracht werden. Die Beantwortung dieser sowie schriftlicher Anfragen
kann sofort, in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung oder schriftlich erfolgen.
§6
Fragestunde, Anhörung
(1)
Die Verbandsversammlung gibt den Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten
Personen und Personenvereinigungen Gelegenheit, Fragen zu Angelegenheiten des
Zweckverbandes zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die
Bürgerfragestunde findet in der Regel zu Beginn der Sitzung statt. Die
Verbandsversammlung kann die Redezeit und die Dauer der Fragestunde begrenzen. Die
Stellungnahme des Vorsitzenden kann in einer Sitzung der Verbandsversammlung oder
schriftlich erfolgen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2)
Die Verbandsversammlung kann Personen und Personengruppen, die von Gegenständen
der Tagesordnung betroffen sind, Gelegenheit geben, ihre Auffassung in der
Verbandsversammlung vorzutragen (Anhörung). Die Verbandsversammlung kann die
Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen. Im Übrigen findet § 3 Abs. 5
Anwendung.
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§9
Hausrecht
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Dabei kann er sich
insbesondere folgender Mittel bedienen:
a)
b)
c)
d)
e)
Ordnungsruf gegenüber Rednern und Zuhörern;
Wortentziehung;
Entfernung von Zuhörern aus der Sitzung;
Unterbrechung der Sitzung und
Aufhebung der Sitzung.
§ 10
Niederschrift
(1)
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist getrennt
nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu
fertigen.
(2)
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den stellvertretenden
Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Falls diese nicht anwesend sind oder nicht am
ganzen Verlauf der Sitzung teilgenommen haben, bestimmt der Vorsitzende, wer an deren
Stelle tritt.
(3)
Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen werden den Verbandsmitgliedern
durch Übersenden oder durch Auslegung in der nächsten öffentlichen/nichtöffentlichen
Verbandsversammlung bekanntgegeben. Auf § 5 Ziff. 6 der Satzung des Zweckverbandes
wird verwiesen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 28.10.2016 in Kraft.
Waldshut-Tiengen, den 27.10.2016
Dr. Martin Kistler