Wohnraummietvertrag, Hausverwaltung Bodensee, Mietvertrag

Wohnraummietvertrag
Zwischen
- nachstehend Vermieter genannt -
aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages
rechtsgeschäftlich vertreten durch
MMImmobilien Unternehmensgesellschaft, Hauptstraße 15, 78351 Bodman-Ludwigshafen
Und
geb. am
derzeit wohnhaft
- nachstehend Mieter genannt –
§ 1 Mietsache
1.1 Vermietet wird die im Anwesen……………………………………………
gelegene Wohnung, im …………………………………..
Die Wohnung besteht aus ………… Zimmer, Küche, Bad, Flur, Balkon, Kellerraum
Die Wohnfläche beträgt ca. …………….m².
1.2 Der Mieter ist berechtigt, Gemeinschaftsräume und –einrichtungen, wie z.B.
Waschküche, Trockenraum, Abstellräume, Kinderspielplatz, Hofraum etc., soweit
vorhanden, nach näherer Maßgabe der Hausordnung (vgl. § 17) mitzubenutzen.
1.3 Die Wohnung ist freifinanziert.
1.4 Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen noch nicht fertig gestellten Neubau
handelt, ist es möglich, dass das Anwesen im übrigen, insbesondere die
Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen) bei Fertigstellung des Mietobjekts noch nicht
vollständig hergestellt sind und in anderen Mieteinheiten, den Gemeinschaftsflächen
oder auf den Außenanlagen noch Restfertigstellungs- oder Mangelbeseitigungsarbeiten
ausgeführt werden. Der Mieter verpflichtet sich dazu, solche Arbeiten zu dulden.
Etwa aus solchen Umständen resultierende Beeinträchtigungen gelten als vertraglich
vorausgesetzt. Die Zugänglichkeit zum Mietobjekt muss jedoch gewährleistet sein.
§ 2 Mietzeit, Übergabe der Mietsache
2.1 Das Mietverhältnis beginnt am…………………………..und läuft auf unbestimmte Zeit.
2.2 Vor oder bei der Übergabe der Mietsache an den Mieter wird ein von dem Mieter und
dem Vermieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll erstellt, das wesentlicher
Vertragsbestandteil wird.
§ 3 Miete
3.1 Die Grundmiete beträgt monatlich € …………………… (in Worten: …………………………………………Euro)
für die Wohnung
3.2 Der Mieter trägt zusätzlich zu der Grundmiete die Betriebskosten näherer Maßgabe von
§ 4 dieses Mietvertrages. Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf die Heizund Warmwasserkosten einerseits und die übrigen Betriebskosten andererseits.
3.3 Die vom Mieter geschuldete Miete setzt sich demnach zusammen wie folgt:
Grundmiete für die Wohnung:
.……………. €
Vorauszahlung auf Heiz- u. Warmwasserkosten derzeit:
……………… €
Vorauszahlung für übrigen Betriebskosten derzeit:
.…………….. €
________
monatliche Gesamtmiete derzeit:
…………………… €
§ 4 Betriebskosten
4.1 Der Mieter trägt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben der
Grundmiete die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. den Bestimmungen der
Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die derzeit gültige
Fassung von § 2 BetrKV ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Wird § 2 der BetrKV
geändert oder tritt an deren Stelle eine andere Vorschrift, so richten sich die vom Mieter
zu zahlenden Betriebskosten ab dem Zeitpunkt der Änderung nach diesen geänderten
Vorschriften.
Zusätzlich zu den in Anlage 1 explizit aufgeführten Betriebskosten (Nr.1 bis 16) hat der
Mieter als “sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV folgende Kosten anteilig
zu tragen:
die Kosten der regelmäßigen Reinigung der Dachrinnen;
die Kosten der Prüfung der Feuerlöscher und Feuerlöschleitungen
(einschließlich des ggf. notwendigen Austauschs der Löschmittel);
die Kosten der Wartung der Rauchabzugsanlage und der Rauchmelder;
die Kosten für die Reinigung der Lichtschächte;
die Kosten der Wartung der Be- und Entlüftungsanlage;
die Kosten der Prüfung der Hydranten,
die Kosten der Wartung der Rolltore und kraftbetätigter Tore
die Kosten für sicherheitstechnische Prüfungen.
4.2 Die Betriebskosten werden für jedes Kalenderjahr abgerechnet. Der Mieter ist
berechtigt, die Unterlagen der Betriebkostenabrechnung nach vorheriger Anmeldung
während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung
einzusehen.
Verlangt der Mieter Kopien der Abrechnungsunterlagen und erklärt sich der Vermieter
dazu bereit, hat der Mieter dem Vermieter Kopierkosten in Höhe der Ansätze der jeweils
geltenden Dokumentenpauschale des Gerichtskostengesetzes zu erstatten. Eine
Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Kopien der Abrechnungsunterlagen zu
überlassen, besteht jedoch grundsätzlich nicht.
4.3 Der Vermieter bestimmt einen – auch für die einzelnen Betriebskostenarten
unterschiedlichen – geeigneten Verteilungsschlüssel im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nach billigem Ermessen.
Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist der Vermieter berechtigt, den einmal bestimmten
Verteilungsschlüssel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach billigem Ermessen
für die Zukunft zu ändern.
Die Kosten für Antennen- /Breitbandkabelanschluss werden nach den angeschlossenen
Wohneinheiten abgerechnet.
Für den Fall, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um Sondereigentum im Rahmen
einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, werden die Kosten nach den
Umlagemaßstäben der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet.
4.4 Jede Partei kann nach näherer Maßgabe von § 560 Abs. 4 BGB nach einer Abrechnung
durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Heiz- und Warmwasservorauszahlung
sowie der Vorauszahlung auf die übrigen Betriebskosten auf eine angemessene Höhe
vornehmen.
4.5 Wird das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode begonnen oder beendet,
wird der Verbrauch durch eine Zwischenablesung erfasst und die Betriebskosten bei der
nächsten Abrechnung auf dieser Grundlage (gemäß § 4.3 ggf. verbrauchsabhängig)
abgerechnet. Die Kosten der Zwischenablesung trägt der Mieter, sofern er das
Mietverhältnis gekündigt oder die Kündigung durch den Vermieter schuldhaft
verursacht hat. Ist dies nicht der Fall, gilt für die Kosten der Zwischenablesung – auch
für die übrigen Betriebskostenarten – § 9b HeizkV (analog).
4.6 Der Mieter ist zur Zahlung der Betriebskosten in voller Höhe auch dann verpflichtet,
wenn er an den Gemeinschaftseinrichtungen ganz oder teilweise nicht teilnimmt.
4.7 Entstehen einzelne umlegbare Betriebskosten nach Vertragsschluss neu bzw. werden
Betriebskosten neu erhoben oder nachträglich erhöht, so ist der Vermieter nach deren
Entstehung bzw. Erhöhung berechtigt, diese einseitig auf den Mieter nach Maßgabe
von § 4.2 umzulegen und nach Mitteilung an den Mieter in die hiervon betroffene,
laufende Betriebskostenabrechnung einzustellen.
Werden einzelne Betriebskosten nach Abrechnung über den abgeschlossenen
Abrechnungszeitraum nachträglich erhöht und hat der Vermieter dies nicht zu vertreten,
ist er berechtigt diese in die bereits abgerechnete Betriebskostenperiode einzustellen
und die Abrechnung nachträglich anzupassen.
4.8 Der Mieter ist verpflichtet, sich bei einem Versorgungsunternehmen seiner Wahl für
Strom auf eigene Kosten anzumelden, den Versorgungsvertrag für die
Dauer des Mietverhältnisses aufrecht zu erhalten und dem Vermieter dies auf Verlangen
nachzuweisen.
§ 5 Mietzahlung
5.1 Die Miete (vgl. § 3.3) ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden
Monats zu bezahlen.
Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen des Mieters, die nicht gemäß § 5.2 per
Bankeinzug geleistet werden, kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die
Ankunft des Geldes an. Bei Zahlungen, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB von den
Folgen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BGB befreien, ist die rechtzeitige Absendung ausreichend.
5.2 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für alle fälligen
Zahlungen aus dem Mietverhältnis zu erteilen.
Für den Fall, dass eine Einzugsermächtigung im Einzelfall nicht möglich oder
unzweckmäßig ist oder widerrufen wird, ist die Miete an den Vermieter durch
Überweisung unter Angabe der Wohnungsnummer auf ein vom Vermieter zu
benennendes Konto zu bezahlen, derzeit auf nachfolgend benanntes:
Bank:
Bankleitzahl:
Kontonummer:
5.3 Für jede Mahnung sind vom Mieter pauschalierte Mahnspesen i. H. v. EUR 5,00 zu
bezahlen, wenn nicht der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren
Schaden nachweist.
5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur dann geltend machen, soweit er sein
Recht aus diesem Vertrag herleitet.
Der Mieter kann gegen die Miete mit Forderungen aus den §§ 536a; 539 BGB sowie
aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen, wenn er
seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in
Textform angezeigt hat.
Mit anderen Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter nur aufrechnen,
wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
§ 6 Sicherheitsleistung (Kaution), Pfandrecht ……………………………… Euro
(in Worten:……………………………………………………………………………………)
Die Kaution ist auf folgendes Konto zu bezahlen:
Bank:
Bankleitzahl:
Kontonummer:
Kontoinhaber:
Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein
Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrecht, auch nicht wegen Mängeln des
Mietobjekts.
6.2 Die Kaution wird vom Vermieter bei einem Kreditinstitut mit dem üblichen Zinssatz für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist angelegt. Die Zinsen stehen dem
Mieter zu; sie erhöhen die Sicherheit.
6.3 Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache
spätestens binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache zurückgegeben, soweit
die Sicherheit nicht wegen etwaiger Forderungen des Vermieters in Anspruch
genommen wurde. Bis zur Vorlage der letzten Betriebskostenabrechnung steht dem
Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an einem angemessenen Teilbetrag der Kaution
zu, der der Höhe einer voraussichtlichen Betriebskostennachforderung entspricht.
6.4 Der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution ist weder verpfändbar noch abtretbar,
soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wird.
6.5 Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter im Falle
einer Ausübung des Vermieterpfandrechts berechtigt ist, die Verwertung der dem
Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nach Androhung und Fristsetzung
durch freihändigen Verkauf durchzuführen (§§ 1220, 1221 BGB).
§ 7 Benutzung der Mieträume und Untervermietung
7.1 Die Wohnung wird nur zu Wohnzwecken vermietet. Der Mieter verpflichtet sich, mit
den übrigen Mietern im Haus im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft
zusammenzuleben und zu diesem Zweck entsprechende Rücksicht zu üben.
7.2 Der Mieter darf die Mieträume nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck nutzen. Will
er sie ganz oder teilweise zu anderen Zwecken nutzen, bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
7.3 Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsgeräte (Wasch- und Geschirrspülmaschinen,
Kondensattrockner) aufzustellen, sofern die Kapazität der vorhandenen Installationen
für den Betrieb ausreicht. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass
zusätzliche Installationen oder elektrische Kapazitäten durch den Vermieter hergestellt
werden.
7.4 Die Haltung von Haustieren, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf der
vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Zierfische, Ziervögel sowie Kleintiere (wie z.B.
Hamster), von denen Belästigungen der Mitmieter und/oder Gefahren für die Mietsache
schlechterdings nicht ausgehen können.
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Veränderungen in der Wohnungsbelegung
unverzüglich mitzuteilen.
7.6 Jede Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere die Untervermietung der Mietsache,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung bedarf der
Schriftform. § 553 BGB (möglicher Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur
Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung) bleibt hiervon unberührt.
7.7 Der Vermieter kann die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung aus wichtigem Grund
widerrufen. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 540 BGB.
§ 8 Bauliche Änderungen durch den Mieter
8.1 Bauliche Veränderungen innerhalb und an der Außenseite der Mietsache, die über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, darf der Mieter nur mit vorheriger
Zustimmung des Vermieters vornehmen. Die Zustimmung des Vermieters bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt unter anderem auch für das Anbringen von Balkonbehängen, Markisen,
Rollläden, Jalousien usw. sowie für Aufschriften zu Reklamezwecken. Die Erlaubnis kann
vom Vermieter verweigert oder aus wichtigem Grund widerrufen werden.
8.2 Für die Errichtung einer Parabolantenne bzw. anderer, mit Parabolantennen
vergleichbaren, an der Außenseite des Gebäudes oder der Wohnung anzubringendem
Empfangseinrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Die Zustimmung des Vermieters bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.3 Änderungen der Mietsache durch den Mieter (wie insbesondere Ein- und Umbauten)
hat dieser beim Auszug auf seine Kosten zu entfernen (= Rückbau) und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Vermieter dieses Recht bei der Erteilung seiner Zustimmung nicht ausdrücklich
vorbehält.
8.4 Kommt der Mieter dieser Verpflichtung (§ 8.3) auch innerhalb einer angemessenen
Nachfrist nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Mieters ausführen zu lassen. Entschädigungsansprüche für nicht entfernte
Gegenstände oder Einbauten sind gegen den Vermieter und Nachmieter
ausgeschlossen. Zu einer Aufbewahrung ist der Vermieter ausschließlich dann
verpflichtet, wenn es sich ersichtlich um Gegenstände erheblichen Wertes handelt.
8.5 Die Vorschrift des § 554a BGB über die sog. „Barrierefreiheit“ bleibt durch diesen § 8
unberührt.
§ 9 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
9.1 Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mieträume oder zur
Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind, hat der Mieter zu
dulden. Der Mieter darf diese Arbeit nicht behindern und muss insbesondere die
Mieträume für ihre Durchführung zugänglich halten. Bei schuldhafter Verletzung dieser
Verpflichtung hat er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden, insbesondere
etwaige Mehrkosten zu ersetzen.
9.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache (Modernisierungsmaßnahmen), zur
Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
Mieter nach Maßgabe von § 554 Abs. 2 – 4 BGB zu dulden.
§ 10 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung
10.1 Während der Vertragszeit hat der Mieter nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen sämtliche Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen bzw.
ausführen zu lassen.
10.1.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von
Schönheitsreparaturen frei.
10.1.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Wand- und Deckenanstriche,
Lack- und Lasuranstriche an Fenstern von innen, Türen, Türstöcken und Heizkörpern
sowie der Außentüre von innen.
10.1.3 Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter in Küchen, Bädern, Duschen
und Toiletten in der Regel alle fünf Jahre, in allen sonstigen Räumen in der Regel alle
acht Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, die Decken und
Wände fachgerecht zu streichen. Weiter hat der Mieter während der Dauer des
Mietverhältnisses in der Regel alle acht Jahre Heizkörper und Heizungsrohre sowie die
Innentüren, Fenster und Außentüre je von innen zu lackieren.
Dies gilt nicht, sofern der konkrete Zustand einer Ausführung zu den sich nach
vorstehenden Ausführungen ergebenden Zeitpunkten entbehrlich macht.
10.1.4 Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der in Ziff. 10.1.3. vereinbarten Fristen und hat der
Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt,
trägt der Mieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben
worden sind.
Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit der letzten
Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bzw. seit Beginn des
Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund eines
Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts
ermittelt. In der Regel trägt der Mieter von den wie vorstehend ermittelnden Kosten:
für Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten, nach Ablauf eines Jahres
1/5, nach Ablauf von zwei Jahren 2/5, nach Ablauf von drei Jahren
3/5 und nach Ablauf von vier Jahren 4/5,
sowie alle sonstigen Räume sowie die Lackarbeiten nach Ablauf eines
Jahres 1/8, nach Ablauf von zwei Jahren 2/8, nach Ablauf von drei
Jahren 3/8, nach Ablauf von vier Jahren 4/8, nach Ablauf von fünf
Jahren 5/8, nach Ablauf von sechs Jahren 6/8 und nach Ablauf von
sieben Jahren 7/8.
Der Mieter hat das Recht, lediglich einen geringeren quotalen Anteil zu bezahlen, wenn
er nachweist, dass die anhand des in der Regel anzuwendenden Renovierungsturnus
vorstehend ermittelten Quoten nicht der tatsächlichen Abnutzung entsprechen bzw.
dass der in § 10.1.2 zugrunde gelegte, in der Regel anzuwendende Renovierungsturnus
im konkreten Fall nicht zutrifft. In diesem Fall ist die tatsächliche Dauer des
Mietverhältnisses ins Verhältnis zu setzen zu dem Zeitpunkt (= fiktive Wohndauer), zu
dem die Schönheitsreparaturen voraussichtlich erforderlich geworden wären, wenn das
bisherige Wohnverhalten des Mieters hypothetisch fortgeschrieben wird.
Der Mieter ist dazu berechtigt, seine Verpflichtung zur Zahlung anteiliger
Renovierungskosten nach dieser Bestimmung durch Ausführung der
Schönheitsreparaturen abzuwenden.
10.1.5 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen
trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer vom Vermieter gesetzten, angemessenen
Nachfrist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des
Mieters veranlassen.
10.2 Lässt der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses notwendige
Kleinreparaturen ausführen, hat der Mieter die Kosten hierfür zu tragen. Als
Kleinreparaturen geltend Reparaturen, deren Kostenaufwand im Einzelfall bis EUR 100,00 inkl. MwSt.
beträgt und die an Fenstern- und Türverschlüssen, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlössern, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Abflüssen,
Öfen, Herden, Heizungsgeräten und Steckdosen ausgeführt werden.
Der Mieter hat den Kostenaufwand für Kleinreparaturen für jedes Mietjahr nur bis zur
Höhe von 6% einer Jahresgrundmiete zu tragen. Das Mietjahr wird jeweils ab dem
Beginn des Mietverhältnisses gerechnet. Kosten für Kleinreparaturen, die vorgenannte
Grenzen übersteigen, trägt – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – in
vollem Umfang der Vermieter.
Für altersbedingte Neuanschaffungen gilt die Regelung dieser Ziffer nicht; sie sind vom
Vermieter auf eigene Kosten vorzunehmen.
§ 11 Haftung der Parteien
11.1 Der Mieter hat die Mietsache, ihre Ausstattung, das Anwesen einschließlich aller
Gemeinschaftseinrichtungen und die Außenanlagen schonend und pfleglich zu
behandeln sowie die Mieträume ausreichend zu heizen und zu lüften.
11.2 Der Mieter haftet für alle Schäden, wenn diese durch ihn, seine Familienangehörigen zu
seinem Haushalt gehörenden Personen, Untermieter, Personen denen er den Gebrauch
der Mietsache überlassen oder die er in die Mieträume aufgenommen hat, Besucher,
Lieferanten und Handwerker schuldhaft verursacht wurden, es sei denn der Schädiger
ist nicht auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen.
11.3 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters auf Schadensersatz
wegen anfänglich vorhandener Mängel gem. § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat dem Mieter den Mangel arglistig
verschwiegen. Das Recht des Mieters zur Minderung der Miete gem. § 536 BGB wird
hierdurch nicht berührt.
11.4 Auf Schadensersatz haftet der Vermieter nur dann, wenn er oder seine
Erfüllungsgehilfen die Ursachen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten
haben, es sei denn, der Vermieter hat Schadensersatz wegen eines Personenschadens,
Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder eines Mangelfolgeschadens zu leisten.
Die gesetzliche Beweislast wird hierdurch nicht berührt.
11.5 Der Mieter hat auftretende Mängel oder Schäden an der Mietsache dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht haftet er für
Folgeschäden. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für diesbezügliche
Maßnahmen, die – ausgenommen bei Gefahr im Verzug, wie z.B. bei Maßnahmen gem.
§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB – von ihm vorgenommen werden, ohne vom Vermieter
Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.
§ 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
12.1 Der Vermieter und von ihm beauftragte Personen dürfen zur Ausübung seines
Selbsthilferechts gemäß § 562b BGB, zur Prüfung des baulichen Zustandes des
Mietobjekts einschließlich technischer Anlagen, zur Beseitigung von Schäden, zur
Ablesung von Messgeräten sowie zur Weitervermietung oder zum Verkauf des
Mietobjekts sowie in ähnlichen Fällen das Mietobjekt mit Beteiligten, Sachverständigen
oder Zeugen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Soweit nicht Gefahr im
Verzug ist, wird der Vermieter dies rechtzeitig vorher ankündigen.
12.2 Gestattet der Mieter trotz dieser Regelung das Betreten der Mieträume schuldhaft nicht,
so hat er dem Vermieter die hierdurch entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten,
Zeitaufwand usw.) zu ersetzen.
§ 13 Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses
13.1 Die Parteien können das Mietverhältnis ordentlich, außerordentlich oder fristlos nach
den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen kündigen. Der Mieter kann den Vertrag
danach derzeit bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
übernächsten Kalendermonats kündigen.
13.2 Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
13.3 Wird das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Vermieters beendet, so
haftet der Mieter dem Vermieter für den Mietausfall einschließlich sämtlicher
Betriebskosten bis zum Beginn des Nachmietverhältnisses, längstens jedoch bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter eine
mögliche, anderweitige Vermietung schuldhaft unterlässt. Etwaige Forderungen des
Mieters gegen die Vermieter werden erst nach diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig.
13.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume gereinigt und in
vertragsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung von § 8 Ziff. 3 des Mietvertrages
zurückzugeben. § 10 Ziff. 1 bleibt hiervon unberührt.
13.5 Die für die Durchführung von Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten
erforderliche Zeit fällt in die Mietzeit und geht damit zu Lasten des Mieters.
13.6 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist ein vom Mieter und Vermieter zu
unterzeichnendes Rückgabeprotokoll zu erstellen.
13.7 Sämtliche Schlüssel der Mietsache, einschließlich nachgefertigter Exemplare, sind
spätestens bei Rückgabe der Mietsache den Vermietern auszuhändigen.
13.8 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht. Eines Widerspruches des Vermieters bedarf
es nicht, § 545 BGB wird ausgeschlossen.
§ 14 Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für die in § 548 BGB bezeichneten Ansprüche beträgt für beide
Parteien 1 Jahr. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt
abweichend von § 548 Abs. 1 S. 3 BGB erst mit Entstehung des Anspruchs zu laufen,
wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt liegt, in dem der Vermieter die Mietsache
zurückerhält.
§ 15 Mehrzahl von Mietern
Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von und gegenüber allen
Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur
Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme
von Kündigungen, jedoch nicht für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.
§ 16 Hausordnung und sonstige Benutzungsordnungen
16.1 Der Mieter ist verpflichtet, die dem Mietvertrag als Anlage 2 beigefügte Hausordnung
einzuhalten. Von der Hausordnung abweichende Vereinbarungen des Mietvertrags
gehen der Hausordnung vor.
16.2 Der Vermieter behält sich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Hausordnung
nach billigem Ermessen zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderte Fassung der
Hausordnung wird eine Woche nach Zugang einer schriftlichen Ausfertigung beim
Mieter wirksam.
16.3 Sofern es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Mieteinheit in einer
Wohnungseigentumsanlage handelt, so gelten für den Mieter die Haus- und sonstigen
Benutzungsordnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind Bestandteil
dieses Mietvertrags.
16.4 Änderungen der Haus- oder Benutzungsordnungen seitens der Eigentümergemeinschaft
und sonstige Beschlüsse, die die Nutzung der Wohnanlage und das Verhalten in ihr
betreffen, teilt der Vermieter dem Mieter mit. Diese Änderungen und Beschlüsse sind
für den Mieter bindend, soweit sie für ihn zumutbar sind.
§ 17 Sonstige Vereinbarungen
17.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgeschäftlich von der SEM Hausverwaltung GmbH
vertreten wird. Die ist aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu bevollmächtigt,
den Vermieter beim Abschluss, der Durchführung und der Beendigung dieses
Mietvertrages zu vertreten und auch alle einseitigen Willenserklärung in diesem
Zusammenhang abzugeben.
17.2 Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen
Meldebehörde anzumelden und die Meldebestätigung dem Vermieter unverzüglich
vorzulegen.
17.3 Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, eine Haftpflichtversicherung und eine
Hausratversicherung für das eingebrachte Inventar abzuschließen.
17.4 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsänderungen und ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht dieser Vertrag
oder das Gesetz Textform zulassen.
17.5 Sind oder werden Teile dieses Vertrages nebst Anlagen rechtsunwirksam, gelten die
übrigen Vertragsbestimmungen im vollen Umfang weiter.
17.6 Sollte eine der Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt eine
Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
17.7 Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass zwischen dem ebenfalls vermieteten
PKW-Stellplatz und der mit diesem Vertrag vermieteten Wohnung weder ein
räumlicher, noch wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, also rechtlich selbstständige
Mietverträge abgeschlossen worden sind.
17.8 Dem Mieter ist bekannt, dass die in diesem Mietvertrag gemachten Angaben über seine
persönlichen und sachlichen Verhältnisse elektronisch gespeichert werden (§ 33 Abs. 1 BDSG).
17.9 Die nachfolgend genannten Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Mietvertrages:
die Aufstellung der Betriebskosten gem. § 2 BetrKV (Anlage 1)
die Hausordnung (Anlage 2)
die Haus- oder sonstige Benutzungsordnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft
das bei der Übergabe ausgefüllte Übergabeprotokoll
die Einzugsermächtigung
………………..,den………………….
......................den, ......................
………..................................
………………………………………
(Unterschrift des Mieters)
(Unterschrift des Vermieters)