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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 182/2016 vom 12.10.2016
Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank
AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben
Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15
Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der
HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender
Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der
bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der
Bank einen Vermo¨gensnachteil zufügten.
Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder
Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem
Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni
2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während
tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der
Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre
Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei
der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise
"offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1
AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des
Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen
worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als "erheblich" dargestellt, weshalb es
bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der
Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat
rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich
erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach §
93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des
Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das
Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.
Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Landgericht
rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage
zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche
Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das Landgericht dabei nicht vorgenommen.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)
Karlsruhe, den 12. Oktober 2016
Maßgebliche Vorschriften:
§ 266 Abs. 1 StGB
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,
über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder
die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt
und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen
durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu
handeln.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler die Verhältnisse der Gesellschaft
einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder
Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der
Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1
oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016"