344 a Stand 4. Oktober 2016 Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung Nachfolgend abgedruckt die von der Europäischen Union erstellte konsolidierte Fassung Lfd. Nr. 1. Verordnung (ändernde) Fundstelle ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4 Begründung 0) __________ Der nachfolgende Rechtstext unterliegt dem Copyright der Europäischen Union – (© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/) __________________ 0) In Kraft getreten am 23. Februar 2010, gültig ab 1. Januar 2010. 1 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION ►B vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4) Geändert durch: Amtsblatt Nr. ►M1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 L 205 Seite 12 Datum 30.7.2016 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 2 ▼B VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (Text von Bedeutung für den EWR) ▼M1 Artikel 1 Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum“ zentrale Zoll abwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest legung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden „Zollkodex der Union“), an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat be teiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verord nung (EU) 2016/341 der Kommission (2) geregelt ist; b) „automatisierte zentrale Zollabwicklung“ zentrale Zollabwicklung, an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden unter das jeweilige transnationale elektronische System für die zentrale Zollabwicklung für Ein- und Ausfuhren fallen, das in dem in Artikel 280 des Zollkodex der Union geregelten Arbeitspro gramm (3) spezifiziert wird. (2) Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Mo nat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen ihres Lan des die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den Zollanmel dungen beruhen, (1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für be stimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die ent sprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1). (3) Bei dem jüngsten derartigen Programm handelt es sich um den Durchfüh rungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6). 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 3 ▼M1 a) die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder b) für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Arti kel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommis sion (1) über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung stehen. Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden. Die Verpflichtung, der nationalen statistischen Stelle Datensätze aus den Zollanmeldungen vorzulegen, besteht nicht für Zollanmeldungen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen und einem ande ren Mitgliedstaat nach Absatz 3 vorzulegen sind. Unterabsatz 1 berührt nicht die Rechte, welche die nationalen statisti schen Stellen bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) besitzen. (3) Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verord nung (EG) Nr. 471/2009 an, das heißt, sobald der jeweilige Mitglied staat die automatisierte zentrale Zollabwicklung anwendet, gilt Folgen des: Fällt eine Zollanmeldung unter die automatisierte zentrale Zollabwick lung, gewährleistet die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abge geben wird, dass Kopien der Daten dieser Zollanmeldung in eben dem Zeitrahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegt ist, an die Zoll behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die Ver pflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für eine Zollanmeldung, bei der die ergänzende Anmeldung nach Artikel 225 der Durchfüh rungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht. Die Übermittlung gilt als erfolgt und der Zeitrahmen als eingehalten, wenn die Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten nach den in den Artikeln 231 und 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Regelungen vorgenommen wurde. (1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verord nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). (2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemein schaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts statistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einset zung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 4 ▼M1 Die Zollbehörde, die die Informationen erhält, leitet die Daten unver züglich an die jeweilige nationale statistische Stelle weiter. Dies berührt jedoch nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen, die bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwen dung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besitzen. (4) Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statis tischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit. ▼B Artikel 2 Erstellung von europäischen Statistiken über Einfuhren und Ausfuhren von Waren (1) Die nationalen statistischen Stellen erstellen monatliche Statisti ken auf der Grundlage von: ▼M1 a) Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die nach den Verpflich tungen gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt wurden; ▼B b) Daten, die der Wirtschaftsbeteiligte im Fall von Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 bereitstellt; c) Datenquellen für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009. (2) Die nationalen statistischen Stellen erstellen Außenhandelsstatis tiken nach: a) dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, mit Angabe des Mit gliedstaats, der die Außenhandelsstatistik an Eurostat meldet; b) dem Bezugszeitraum; c) dem Handelsstrom; d) dem statistischem Wert in Landeswährung ohne Nachkommastellen; e) der Menge in kg ohne Nachkommastellen; f) der Menge in besonderen Maßeinheiten; g) dem Warenkode; h) dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird; 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 5 ▼B i) dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird; j) dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Mitgliedstaat der tatsäch lichen Ausfuhr enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmel dung abgegeben wird; k) dem Ursprungsland bei der Einfuhr; l) dem Versendungsland bei der Einfuhr. Ist das Versendungsland jedoch ein Mitgliedstaat, so ist bei einem Ursprung außerhalb der EU das Ursprungsland oder ersatzweise der Länderkode QW an zugeben; m) dem letzten bekannten Bestimmungsland bei der Ausfuhr; n) dem statistischen Verfahren; o) dem ein- oder zweistelligen Kode der Art des Geschäfts. In Daten sätzen, die keine Zolldaten über die Art des Geschäfts enthalten, ist jedoch der Kode 0 als Einsteller anzugeben; p) dem Kode der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr; q) dem Verkehrszweig an der Grenze; r) dem Verkehrszweig im Inland; s) dem Behälter. (3) Die Statistiken sollen Anpassungen für verspätete oder unvoll ständige Datensätze enthalten. In den Anpassungen ist der statistische Wert, wenigstens aufgegliedert nach dem Partnerland, dem Warenkode auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur und dem monatlichen Bezugszeitraum, anzugeben. Die Anpassungen beruhen auf einer vernünftigen und sachkundigen Bewertung oder auf wissen schaftlichen Methoden. (4) ►M1 Für Einzeltransaktionen unterhalb der statistischen Schwelle können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben er stellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind. ◄ Jedoch ist der Kommission wenigstens der monat liche statistische Gesamtwert sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren zu übermitteln. 02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 6 ▼B (5) In die Statistiken sind auch solche Daten aufzunehmen, die in dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, der Geheimhaltung unterlie gen. Die nationalen statistischen Stellen kennzeichnen die als geheim zu betrachtenden Daten so, dass wenigstens auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur möglichst viele Angaben verbreitet werden können, sofern dabei die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist. Artikel 3 Qualitätsbewertung (1) Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verord nung (EG) Nr. 471/2009 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen statistischen Stellen vereinbarte Anforderungen stützt. (2) Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Ein gang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte. (4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittel ten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung. (5) Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusam menfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittel bar in jedem Mitgliedstaat.
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