Verordnung Europäische Union (EU)

344 a
Stand 4. Oktober 2016
Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission
vom 2. Februar 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern
hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen
statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung
Nachfolgend abgedruckt die von der Europäischen Union erstellte
konsolidierte Fassung
Lfd. Nr.
1.
Verordnung (ändernde)
Fundstelle
ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4
Begründung
0)
__________
Der nachfolgende Rechtstext unterliegt dem Copyright der Europäischen Union – (© Europäische
Union, http://eur-lex.europa.eu/)
__________________
0)
In Kraft getreten am 23. Februar 2010, gültig ab 1. Januar 2010.
1
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 1
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine
Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über
die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION
►B
vom 2. Februar 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs
zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken
und der Qualitätsbewertung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4)
Geändert durch:
Amtsblatt
Nr.
►M1
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29.
Juli 2016
L 205
Seite
12
Datum
30.7.2016
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 2
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
über
Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern
hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und
den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken
und der Qualitätsbewertung
(Text von Bedeutung für den EWR)
▼M1
Artikel 1
Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden
und den nationalen statistischen Stellen
(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum“ zentrale Zoll­
abwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest­
legung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden „Zollkodex der
Union“), an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat be­
teiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen
zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verord­
nung (EU) 2016/341 der Kommission (2) geregelt ist;
b) „automatisierte zentrale Zollabwicklung“ zentrale Zollabwicklung, an
der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und
bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den
Zollbehörden unter das jeweilige transnationale elektronische System
für die zentrale Zollabwicklung für Ein- und Ausfuhren fallen, das in
dem in Artikel 280 des Zollkodex der Union geregelten Arbeitspro­
gramm (3) spezifiziert wird.
(2)
Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Mo­
nat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand
einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, übermitteln die
nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen ihres Lan­
des die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den Zollanmel­
dungen beruhen,
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269
vom 10.10.2013, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für be­
stimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die ent­
sprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom
15.3.2016, S. 1).
(3) Bei dem jüngsten derartigen Programm handelt es sich um den Durchfüh­
rungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur
Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme
der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom
15.4.2016, S. 6).
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 3
▼M1
a) die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder
b) für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Arti­
kel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommis­
sion (1) über einen direkten elektronischen Zugang im System des
Bewilligungsinhabers zur Verfügung stehen.
Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen
revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits
übermittelten statistischen Daten geändert wurden.
Die Verpflichtung, der nationalen statistischen Stelle Datensätze aus den
Zollanmeldungen vorzulegen, besteht nicht für Zollanmeldungen, die
unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen und einem ande­
ren Mitgliedstaat nach Absatz 3 vorzulegen sind.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Rechte, welche die nationalen statisti­
schen Stellen bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und
deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates (2) besitzen.
(3)
Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen
elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verord­
nung (EG) Nr. 471/2009 an, das heißt, sobald der jeweilige Mitglied­
staat die automatisierte zentrale Zollabwicklung anwendet, gilt Folgen­
des:
Fällt eine Zollanmeldung unter die automatisierte zentrale Zollabwick­
lung, gewährleistet die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abge­
geben wird, dass Kopien der Daten dieser Zollanmeldung in eben dem
Zeitrahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegt ist, an die Zoll­
behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Waren
zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die Ver­
pflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für eine Zollanmeldung,
bei der die ergänzende Anmeldung nach Artikel 225 der Durchfüh­
rungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen
Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht.
Die Übermittlung gilt als erfolgt und der Zeitrahmen als eingehalten,
wenn die Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten nach den in den
Artikeln 231 und 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
vorgesehenen Regelungen vorgenommen wurde.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem­
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verord­
nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht
fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemein­
schaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts­
statistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einset­
zung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 4
▼M1
Die Zollbehörde, die die Informationen erhält, leitet die Daten unver­
züglich an die jeweilige nationale statistische Stelle weiter. Dies berührt
jedoch nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen, die
bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwen­
dung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besitzen.
(4)
Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statis­
tischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und
Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
▼B
Artikel 2
Erstellung von europäischen Statistiken über Einfuhren und
Ausfuhren von Waren
(1)
Die nationalen statistischen Stellen erstellen monatliche Statisti­
ken auf der Grundlage von:
▼M1
a) Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die nach den Verpflich­
tungen gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt wurden;
▼B
b) Daten, die der Wirtschaftsbeteiligte im Fall von Vereinfachungen der
Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 bereitstellt;
c) Datenquellen für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009.
(2)
Die nationalen statistischen Stellen erstellen Außenhandelsstatis­
tiken nach:
a) dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, mit Angabe des Mit­
gliedstaats, der die Außenhandelsstatistik an Eurostat meldet;
b) dem Bezugszeitraum;
c) dem Handelsstrom;
d) dem statistischem Wert in Landeswährung ohne Nachkommastellen;
e) der Menge in kg ohne Nachkommastellen;
f) der Menge in besonderen Maßeinheiten;
g) dem Warenkode;
h) dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird;
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 5
▼B
i) dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr. In Datensätzen, die
keine Zolldaten über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, ist
jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird,
dass der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als
der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird;
j) dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr. In
Datensätzen, die keine Zolldaten über den Mitgliedstaat der tatsäch­
lichen Ausfuhr enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben,
wenn angenommen wird, dass der Mitgliedstaat der tatsächlichen
Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmel­
dung abgegeben wird;
k) dem Ursprungsland bei der Einfuhr;
l) dem Versendungsland bei der Einfuhr. Ist das Versendungsland
jedoch ein Mitgliedstaat, so ist bei einem Ursprung außerhalb der
EU das Ursprungsland oder ersatzweise der Länderkode QW an­
zugeben;
m) dem letzten bekannten Bestimmungsland bei der Ausfuhr;
n) dem statistischen Verfahren;
o) dem ein- oder zweistelligen Kode der Art des Geschäfts. In Daten­
sätzen, die keine Zolldaten über die Art des Geschäfts enthalten, ist
jedoch der Kode 0 als Einsteller anzugeben;
p) dem Kode der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;
q) dem Verkehrszweig an der Grenze;
r) dem Verkehrszweig im Inland;
s) dem Behälter.
(3)
Die Statistiken sollen Anpassungen für verspätete oder unvoll­
ständige Datensätze enthalten. In den Anpassungen ist der statistische
Wert, wenigstens aufgegliedert nach dem Partnerland, dem Warenkode
auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur und dem
monatlichen Bezugszeitraum, anzugeben. Die Anpassungen beruhen
auf einer vernünftigen und sachkundigen Bewertung oder auf wissen­
schaftlichen Methoden.
(4)
►M1 Für Einzeltransaktionen unterhalb der statistischen
Schwelle können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben er­
stellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009
vorgesehen sind. ◄ Jedoch ist der Kommission wenigstens der monat­
liche statistische Gesamtwert sowohl für die Einfuhren als auch für die
Ausfuhren zu übermitteln.
02010R0092 — DE — 19.08.2016 — 001.001 — 6
▼B
(5)
In die Statistiken sind auch solche Daten aufzunehmen, die in
dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, der Geheimhaltung unterlie­
gen. Die nationalen statistischen Stellen kennzeichnen die als geheim zu
betrachtenden Daten so, dass wenigstens auf der Ebene der Kapitel der
Kombinierten Nomenklatur möglichst viele Angaben verbreitet werden
können, sofern dabei die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.
Artikel 3
Qualitätsbewertung
(1)
Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verord­
nung (EG) Nr. 471/2009 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine
Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor
mit den nationalen statistischen Stellen vereinbarte Anforderungen
stützt.
(2)
Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten
Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe
der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November
des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die
von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Ein­
gang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.
(4)
Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittel­
ten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten
Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine
Qualitätsbewertung.
(5)
Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusam­
menfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die
wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte
erhobenen Angaben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittel­
bar in jedem Mitgliedstaat.