4 | Recht und Steuern des – durch die enge Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis geprägten – Marburger Instituts für Genossenschaftswesen an Beuthien herangetragen. Die Beschäftigung mit dem Genossenschaftsrecht war und ist aber nicht sein einziger Schwerpunkt – zu nennen sind etwa die Systemzusammenhänge des Privatrechts, das Unternehmensorganisationsrecht, das Kartellrecht sowie das Medienrecht. Mitwirkung im DGRVRechtsausschuss Volker Beuthiens Beschäftigung mit dem Genossenschaftsrecht war für den DGRV-Rechtsausschuss natürlich von großer Bedeutung. Was seine Mitwirkung im Rechtsausschuss für diesen bedeutet hat, könnte man indes nur ansatzweise beschreiben. Deshalb seien zur Verdeutlichung drei Beispiele hervorgehoben. Erstes Beispiel – aus der Anfangszeit Das erste Beispiel stammt aus den 1970er-Jahren. Der Rechtsausschuss war mit einer speziellen Rechtsfrage befasst: Muss für den Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat nach § 37 Abs. 2 GenG vorher die Entlastung bis zum Ende seiner Vorstandstätigkeit erteilt werden oder reicht insoweit die Entlastung bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aus? Wegen der nicht unerheblichen Rechtsfolgen – ist das Vorstandmitglied nicht ordnungsgemäß entlastet worden, so ist die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied unheilbar nichtig – war der Rechtsausschuss bestrebt, eine ausreichende Rechtssicherheit für die empfohlene Lösung zu finden. Da das Gesetz aber die Frage völlig offenließ, hatte er insoweit ein gewisses Problem. Dies wurde durch ein Kurzgutachten von Beuthien für den Rechtsausschuss gelöst. Zweites Beispiel – rund um die Jahrtausendwende Ein Höhepunkt des Wirkens von Volker Beuthien für den Rechtsausschuss ist der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 zur fraglichen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. Mit diesem Beschluss wurde eine Kernfrage des Genossenschaftswesens zugunsten der genossenschaftlichen Organisation beantwortet. Das Gutachten Beuthiens wurde eins zu eins vom Bundesverfassungsgericht übernommen (was ausgesprochen selten vorkommt). Drittes Beispiel – aus der jüngeren Zeit Und als drittes Beispiel: In zahlreichen Veröffentlichungen hat Volker Beuthien sich eingehend damit beschäftigt, was unter dem zentralen Begriff „Förderung der Mitglieder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG eigentlich zu verstehen ist. Damit hat er dem Rechtsausschuss in vielfältiger Hinsicht fachliche Impulse gegeben. Denn dieser Begriff taucht in der Praxis häufig auf, zuletzt bei der Abgrenzung zum Investmentvermögen (KAGB) und bei den Anforderungen an die Energiegenossenschaften. Dank Beuthien konnte der Rechtsauschuss hier immer fundierte Lösungen finden. Wie geht es weiter? Das den DGRV-Rechtsausschuss derzeit beschäftigende Thema „Kleinstgenossenschaft“ zeigt bereits, was es bedeutet, in Zukunft ohne Volker Beuthien auszukommen (von dem Fehlen der äußerst inspirierenden und gleichzeitig durch gänzlich unprätentiöses Auftreten gekennzeichneten Zusammenarbeit mit ihm ganz zu schweigen). Der Rechtsausschuss hat sich nach wie vor dafür eingesetzt, dass es nicht zu einer vom Bundesjustizministerium zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements geplanten Genossenschaft, die von einer Pflichtmitgliedschaft und einer Pflichtprüfung befreit sein soll, kommt. Zu diesem Zweck hat er eine ganze Reihe von Gründen aufgeführt, die gegen eine „Kleinstgenossenschaft“ sprechen. Aber die Mitwirkung von Beuthien fehlt, was schon jetzt schmerzlich zu spüren ist. In seiner in der Zeitschrift „Der Deutsche Rechtspfleger“ (2/2016) kürzlich erschienenen umfangreichen Abhandlung „Was ist ein wirtschaftlicher Verein, was ein nichtwirtschaftlicher?“ geht er kurz auch auf die „Kleinstgenossenschaft“ ein. Eine Fußnote genügt, um aufzuzeigen, was aus genossenschaftsrechtlicher Sicht entscheidend der Idee eines (ideellen) bürgerschaftlichen Engagements entgegensteht: die zwingende Eigenverantwortung des Vorstands (§ 27 Abs. 1 GenG). Eigentlich ist diese Begründung ganz einfach; aber ohne Beuthien kommt man eben nicht darauf. Ein Beitrag von Dr. Otto Korte, DGRV-Rechtsabteilung Rahmenverträge des DGRV Der DGRV hat mit vielen namhaften Anbietern aus den verschiedensten Bereichen Rahmenverträge für den genossenschaftlichen Verbund abgeschlossen, so zum Beispiel in den Bereichen Telekommunikation, Autovermietung oder Büroeinrichtung. Eine Broschüre über die Rahmenverträge kann unter www.dgrv.de abgerufen werden. Ein Newsletter kann mit einer formlosen E-Mail unter [email protected] bestellt werden. 4 | 2016
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