Die Ära Beuthien - Perspektive Praxis

4 | Recht und Steuern
des – durch die enge Verknüpfung
von Wissenschaft und Praxis geprägten – Marburger Instituts für Genossenschaftswesen an Beuthien herangetragen. Die Beschäftigung mit dem Genossenschaftsrecht war und ist aber nicht
sein einziger Schwerpunkt – zu nennen
sind etwa die Systemzusammenhänge
des Privatrechts, das Unternehmensorganisationsrecht, das Kartellrecht sowie
das Medienrecht.
Mitwirkung im DGRVRechtsausschuss
Volker Beuthiens Beschäftigung mit
dem Genossenschaftsrecht war für den
DGRV-Rechtsausschuss natürlich von
großer Bedeutung. Was seine Mitwirkung im Rechtsausschuss für diesen
bedeutet hat, könnte man indes nur
ansatzweise beschreiben. Deshalb seien zur Verdeutlichung drei Beispiele
hervorgehoben.
Erstes Beispiel – aus der
Anfangszeit
Das erste Beispiel stammt aus den
1970er-Jahren. Der Rechtsausschuss
war mit einer speziellen Rechtsfrage
befasst: Muss für den Wechsel eines
Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat
nach § 37 Abs. 2 GenG vorher die
Entlastung bis zum Ende seiner Vorstandstätigkeit erteilt werden oder reicht
insoweit die Entlastung bis zum Ende
des abgelaufenen Geschäftsjahres aus?
Wegen der nicht unerheblichen Rechtsfolgen – ist das Vorstandmitglied nicht
ordnungsgemäß entlastet worden, so
ist die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied unheilbar nichtig – war der Rechtsausschuss bestrebt, eine ausreichende
Rechtssicherheit für die empfohlene
Lösung zu finden. Da das Gesetz aber
die Frage völlig offenließ, hatte er insoweit ein gewisses Problem. Dies wurde
durch ein Kurzgutachten von Beuthien
für den Rechtsausschuss gelöst.
Zweites Beispiel – rund um
die Jahrtausendwende
Ein Höhepunkt des Wirkens von Volker
Beuthien für den Rechtsausschuss ist
der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr
2001 zur fraglichen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. Mit diesem Beschluss
wurde eine Kernfrage des Genossenschaftswesens zugunsten der genossenschaftlichen Organisation beantwortet. Das Gutachten Beuthiens wurde
eins zu eins vom Bundesverfassungsgericht übernommen (was ausgesprochen
selten vorkommt).
Drittes Beispiel – aus der
jüngeren Zeit
Und als drittes Beispiel: In zahlreichen
Veröffentlichungen hat Volker Beuthien
sich eingehend damit beschäftigt, was
unter dem zentralen Begriff „Förderung
der Mitglieder“ im Sinne des § 1 Abs. 1
GenG eigentlich zu verstehen ist. Damit
hat er dem Rechtsausschuss in vielfältiger Hinsicht fachliche Impulse gegeben.
Denn dieser Begriff taucht in der Praxis
häufig auf, zuletzt bei der Abgrenzung
zum Investmentvermögen (KAGB) und
bei den Anforderungen an die Energiegenossenschaften. Dank Beuthien
konnte der Rechtsauschuss hier immer
fundierte Lösungen finden.
Wie geht es weiter?
Das den DGRV-Rechtsausschuss derzeit beschäftigende Thema „Kleinstgenossenschaft“ zeigt bereits, was es bedeutet, in Zukunft ohne Volker Beuthien
auszukommen (von dem Fehlen der
äußerst inspirierenden und gleichzeitig
durch gänzlich unprätentiöses Auftreten
gekennzeichneten Zusammenarbeit mit
ihm ganz zu schweigen). Der Rechtsausschuss hat sich nach wie vor dafür
eingesetzt, dass es nicht zu einer vom
Bundesjustizministerium zur Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements
geplanten Genossenschaft, die von
einer Pflichtmitgliedschaft und einer
Pflichtprüfung befreit sein soll, kommt.
Zu diesem Zweck hat er eine ganze Reihe von Gründen aufgeführt, die gegen
eine „Kleinstgenossenschaft“ sprechen.
Aber die Mitwirkung von Beuthien fehlt,
was schon jetzt schmerzlich zu spüren
ist. In seiner in der Zeitschrift „Der Deutsche Rechtspfleger“ (2/2016) kürzlich
erschienenen umfangreichen Abhandlung „Was ist ein wirtschaftlicher Verein,
was ein nichtwirtschaftlicher?“ geht er
kurz auch auf die „Kleinstgenossenschaft“ ein. Eine Fußnote genügt, um
aufzuzeigen, was aus genossenschaftsrechtlicher Sicht entscheidend der Idee
eines (ideellen) bürgerschaftlichen Engagements entgegensteht: die zwingende Eigenverantwortung des Vorstands
(§ 27 Abs. 1 GenG). Eigentlich ist diese
Begründung ganz einfach; aber ohne
Beuthien kommt man eben nicht darauf.
Ein Beitrag von
Dr. Otto Korte,
DGRV-Rechtsabteilung
Rahmenverträge
des DGRV
Der DGRV hat mit vielen namhaften
Anbietern aus den verschiedensten
Bereichen Rahmenverträge für den
genossenschaftlichen Verbund abgeschlossen, so zum Beispiel in den Bereichen Telekommunikation, Autovermietung oder Büroeinrichtung.
Eine Broschüre über die Rahmenverträge kann unter www.dgrv.de abgerufen werden.
Ein Newsletter kann mit einer
formlosen E-Mail unter
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4 | 2016