Mitteilungsblatt2016-19

Jahrgang 2016
Mittwoch, den 21. September 2016
Wutach
Herbst „gemeinsam erleben“
Samstag, 08.10.2016
geführte Radtouren durch Wutach und
Stühlingen:
Leichte Familienradtour, Radtour für gelegentliche Radfahrer,
normale Mountainbike- und ambitionierte Mountainbiketouren
gemeinsamer Abschluss im Gasthaus „Zur Burg“
auf Wunsch Heimbring-Service
Treffpunkte:
13.30 Uhr Lembach, Haus der Vereine, Ansprechpartner Ralph Seifermann
13.30 Uhr Münchingen, Gänsbachhalle, Ansprechpartner Joachim Hogg
13.30 Uhr Ewattingen Schulhof, Ansprechpartner Armin Burger
Alle 14.00 Uhr Ewattingen Bildhaus,
Einwohner und Gäste sind herzlich Willkommen
Telefon: 07709 929690, Fax: 07709 9296990, E-Mail: [email protected]
Nummer 19 KW 38
Seite 2
Mittwoch, 21. September 2016
WUTACH
Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie weitere Anregungen oder Verbesserungsvorschläge zum Inhalt Ihres
Mitteilungsblattes, dann lassen Sie uns das unbedingt wissen!
Ihr Blättle-Team vom Rathaus
NOTRUFNUMMERN
RATHAUS
Polizeinotruf
110
Feuerwehr
112
Notarzt, Rettungsleitstelle
112
Vergiftungs-Informationszentrale
Freiburg
0761/19240
Zentrale:
07709/92969-0
Fax:
07709/92969-90
Internet: www.wutach.de
e-mail-Adresse: [email protected]
Anschrift: Amtshausstr. 2
79879 Wutach
ÄRZTLICHE
BEREITSCHAFTSDIENSTE
Ärztlicher u. Zahnärztlicher
Notfalldienst
Öfnungszeiten:
Mo. – Fr.
Do. Nachmittag
116117
Notfallpraxis Dr. Grohmann, 07709/922859
Bachtalstr. 12, 79879 Wutach
Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr und
Donnerstag, 14.00 – 15.30 Uhr
Notfallpraxen in Krankenhäusern:
Spital Waldshut
Sa., So., Feiertage 9 – 13 Uhr u.
15 – 19 Uhr
Schwarzwald-Baar-Klinikum Villingen
Fr. 16 – 23 Uhr, Sa., So., Feiertage
8 – 23 Uhr
HELIOS Klinik Titisee-Neustadt
Sa., So., Feiertage 10 – 13 Uhr u.
16 – 19 Uhr
DRK-Krankentransport
(nicht für Notfälle)
07751/19222
APOTHEKENNOTDIENST
Auskunft zur diensthabenden Apotheke
Deutschlandweit
Festnetz 0800 0022833
Handy 22833
Homepage: www.aponet.de
Wochenend-Notdienst
Jeweils 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr
24.09.2016 Schwarzwald-Apotheke Bonndorf, Martinstr.
25, 79848 Bonndorf, Tel. 07703/91100
Die St. Georgs-Apotheke, Hauptstr. 73, 79787 Lauchringen,
Tel. 07741/63800
25.09.2016 Titisee-Apotheke, Jägerstr. 2, 79822 TitiseeNeustadt (Titisee), Tel. 07651/8202 , Apotheke am Seidenhof, Hauptstr. 12, 79761 Waldshut-Tiengen (Tiengen), Tel.
07741/7551
01.10.2016 Titisee-Apotheke, Jägerstr. 2, 79822 TitiseeNeustadt (Titisee), Tel. 07651/8202, Markt-Apotheke Tiengen, Hauptstr. 69, 79761 Waldshut-Tiengen (Tiengen), Tel.
07741/4686
02.10.2016 Schellenberg-Apotheke Hüingen, Hauptstr. 56,
78183 Hüingen, Tel. 0771/61988
Marien-Apotheke Ühlingen, Hauptstr. 14, 79777 ÜhlingenBirkendorf (Ühlingen), Tel. 07743/208
03.10.2016 Schwarzwald-Apotheke Bonndorf, Martinstr.
25, 79848 Bonndorf, Tel. 07703/91100
08.00 – 12.00 Uhr
16.00 – 18.00 Uhr
Kindergarten
07709/1050
Grundschule
07709/631
Hallenbad
07709/369
Feuerwehrgerätehaus Ewattingen
Feuerwehr
07709/922690
DRK
07709/922691
Bergwacht
07709/9227470
Wasserversorgung:
nach Dienstschluss:
0171/5706498
Gemeindewald:
Forstrevierleiter
07744/933-4312
Herr Eisele
0172/1808446
Fax-Nummer
07744/933-5404
e-mail-Adresse
[email protected]
Stromversorgung:
Energiedienst
Netze GmbH
Störungsdienst
Service-Nummer
Fax-Nummer
07623 92-1818
07623 92-1800
07623 92-511809
Recyclinghof Wutach
(Abfallwirtschaft Landkreis Waldshut)
Regionales Annahmezentrum (RAZ)
Öffnungszeiten:
Mi. und Fr., 13.00 bis 16.00 Uhr
Sa. 09.00 bis 12.00 Uhr ( nur ungerade Kalenderwochen)
NOTARIAT
Notariat Bonndorf 07703/9365-0 (Kanzlei)
Schlossstr. 9 07703/9365-20
(Geschäftsstelle)
79848 Bonndorf
Hilfe in besonderen
Lebenslagen
Sozialstation Oberes Wutachtal e.V.
Plege und Hauswirtschaft
Team Bonndorf
07703/937011
Dorfhelferinnen
Hausnotruf
07703/937013
0176/18011161
St. Laurentius Bonndorf
07703-9395-0
Plegeheim & Betreutes Wohnen
Kurzzeit-, Verhinderungs-und Tagesplege
Amb. Plegedienst
Hampel
07743/5621
Hospizdienst e.V.
07751/802333
Kinderschutzbund
07741/672724
Caritasverband
07703/938041
(Di. 09.00-12.00 Uhr,
Do. 14.00-18.00 Uhr)
Hilfetelefon 08000 116 016
Gewalt gegen Frauen
Frauen- u. Kinderschutzhaus
07751/3553
Donum Vitae Hochrhein
07751/898237
Staatl. Anerkannte
Beratungsstelle in
Schwangerschaftskonlikten
und Schwangerenberatung
Rheinstr. 8
79761 Waldshut
Barrierefreies Wohnen
im Landkreis Waldshut
Kostenlose Wohnberatung
Von DRK und Landkreis
Waldshut
07751/873535
DRK-Kreisverband Waldshut:
Fahrdienst „mobilPlus“
0800/0079761
mit und ohne Rollstuhl
(DRK Anruf kostenlos)
DRK-Hausnotruf;
Information unter
07751/873555
DRK-Dienste für Senioren 07741/9697710
(Gesundheitskurse, Seniorenwohnen, Nachbarschaftshilfe)
Lebenshilfe Südschwarzwald
FUD für Familien mit Kindern mit Behinderungen
Zeppelinstr. 2
79761 Waldshut-Tiengen 07741/965 72 77
Diakonisches Werk
Hochrhein
Dienststelle Waldshut
07751/8304-0
Tierschutzverein
07741/684033
Waldshut- Tiengen u. Notrufnummer:
Umgebung e.V.
0151/55414785
Tierheim Steinatal
WUTACH
Mittwoch, 21. September 2016
Eheschließung
17.09.2016
Karsten Metzler und Jessica Leibl , Auf Löbern 2, Wutach-Ewattingen
AMTLICHE
BEKANNTMACHUNGEN
Gemeinde Wutach
Landkreis Waldshut
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49
Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,
11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat am 08. September 2016 die nachstehende
Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öfentliche Einrichtung der Gemeinde. Er
dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in
der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne
Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für
Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer
Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von
Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil
Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über
die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung
der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten
festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die
Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt
werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;
dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3
und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde
die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
§ 2 Öfnungszeiten
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §
42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung inden Anwendung.
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öfnungszeiten betreten werden.
III. Bestattungsvorschriften
II. Ordnungsvorschriften
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde
und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenlächen und Grabstätten
unberechtigterweise zu betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis
zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Ruhezeit
§ 11 Reihengräber
Die Ruhezeit der Leichen beträgt auf dem Friedhof Ewattingen 30
Jahre, auf den Friedhöfen Lembach und Münchingen 25 Jahre, bei
Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind,
20 Jahre.
Die Ruhezeit der Aschen beträgt einheitlich auf allen Friedhöfen 20
Jahre.
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die
Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den
ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden
öfentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder
aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind
innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von
Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei
Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab
der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab
oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine
(Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener,
deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein
Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist
die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öfentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.
Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es
sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur
Verfügung gestellt:
1. Reihengräber,
2. Wahlgräber,
3. Urnenwahlgräber,
4. Anonyme Urnenreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Ewattingen).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter
Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt
– in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verplichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder einheitlich für Verstorbene jeden Alters
ausgewiesen.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die
Gemeinde kann als Ausnahme eine Zubettung einer Urne zulassen,
sofern die Ruhezeit des zuvor beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein
Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder
durch Hinweise auf dem betrefenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von
Aschen, an denen ein öfentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer
von 40 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer
von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls
verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist
nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das
Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattinden,
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getrofen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten
mit deren Zustimmung über
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder
den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
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4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils
der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde
das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die
Art der Gestaltung und Plege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage
entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf
der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale
und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder
Bronze verwendet werden. Findlinge oder indlingsähnliche Steine
sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten
Ruhezeit verzichtet werden.
1. Firmenbezeichnungen dürfen nur unaufällig und nicht auf der
Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu
einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen,
Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für
die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem igürlichen oder ornamentalen
Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststofen in jeder Form,
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden; zulässig sind maximal 2 Urnen.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als
Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe
in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung
von Aschen Verstorbener dienen. Urnengräber werden mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten generell aus Urnenwahlgräber
ausgewiesen.
(2) entfällt
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich
nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen, sofern
ein Nutzungsrecht erneut verliehen wird.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für
Urnenstätten.
(5) Auf dem Friedhof im Ortsteil Ewattingen sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten
werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen inden ohne
Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf
den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller,
ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so
besteht auch die Verplichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der
Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem
Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
(5) entfällt
(6) Auf Urnengrabstätten dürfen stehende Grabmale die Höhe von
0,60 m und die Breite von 0,40 m nicht übersteigen. Liegende Grabmale oder Urnenplatten dürfen die Außenmaße 0,40 m x 0,40 m
nicht übersteigen.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur lach oder lach geneigt auf die
Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit
Trittplatten belegt oder die Grabeinfassungen selbst hergestellt hat.
(9) entfällt
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von
den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur
Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und
Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals
im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der
Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung
anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen
der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Genehmigung errichtet worden ist.
VI. Herrichten und Plege der Grabstätte
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von
der Gemeinde überprüft werden können.
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend
hergerichtet und dauernd geplegt werden. Verwelkte Blumen und
Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18a Grababdeckplatten
Auf dem Friedhof Ewattingen sind aufgrund der Bodenverhältnisse
um die Verwesung sicherzustellen Grababdeckplatten auf Erdgräbern nur bis zu einem Drittel der Grabläche zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Urnengräber.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd
in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten
und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
§ 21 Allgemeines
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8)
dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Planzen beplanzt werden, die andere
Grabstätten und die öfentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Plege der Grabstätte hat der nach
§ 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verplichtung erlischt
erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich
der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
Grabplege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) muss die gärtnerische Gestaltung den erhöhten Anforderungen entsprechen und
auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 22 Vernachlässigung der Grabplege
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen
Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verplichtet, unverzüglich Abhilfe zu schafen. Bei
Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von
Grabmalen) trefen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde
berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach
dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung
zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird
diese Verplichtung trotz schriftlicher Auforderung der Gemeinde
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht
erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist
entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei
Monate auf.
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder geplegt, so hat
der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Auforderung
der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auforderung
nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die
Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte
aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die
Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur
Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
WUTACH
Mittwoch, 21. September 2016
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungsplicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungsplicht
hinausgehenden Obhuts- und Überwachungsplichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße
Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die
Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die
schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten
entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder
Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 indet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Seite 7
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen
Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie
enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. November 2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 18. Dezember 2003 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde Wutach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öfentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden ist.
Wutach, den 09. September 2016
M a u c h, Bürgermeister
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt
oder beschädigt sowie Rasenlächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f ) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder
abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3)
oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
§ 26 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
Öfentliche Bekanntmachung über die Einziehung eines beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweges im Gewann „Zwischen Löhr“,
Gemarkung Ewattingen
Der Gemeinderat Wutach hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 nach §
7 Straßengesetz die Einziehung des im Lageplan zu dieser Bekanntmachung gekennzeichneten beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweges „Zwischen Löhr“, Flst.Nr. 2436/1, Gemarkung Ewattingen, ab
dem 01. November 2016, beschlossen.
Die beabsichtigte Einziehung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wutach vom13.07.2016 und im Mitteilungsblatt der Stadt
Stühlingen vom 20.07.2016 öfentlich bekanntgemacht. Innerhalb
der festgesetzten Frist wurden keine Einwendungen geltend gemacht.
Begründung:
Die an den beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweg im Gewann „Zwischen Löhr“, Flst.Nr. 2436/1 der Gemarkung Ewattingen angrenzenden Grundstücke werden mit Ausnahme des Grundstücks Flst.Nr.
2450 vom gleichen Bewirtschafter bewirtschaftet. Dieser würde den
beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweg erwerben.
Das Grundstück Flst.Nr. 2450 der Gemarkung Ewattingen wird noch
durch einen anderem Wirtschaftsweg erschlossen. Der Eigentümer
und Bewirtschafter dieses Grundstücks hat seine Zustimmung zur
Einziehung des Wirtschaftsweges Flst.Nr. 2436/1 erteilt. Der Wirtschaftsweg ist im beigefügten Lageplan graisch dargestellt.
Er liegt direkt an der Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Lausheim,
Stadt Stühlingen.
Nach § 7 Straßengesetz für Baden-Württemberg kann der beschränkt öfentliche Wirtschaftsweg im Gewann „Zwischen Löhr“,
Flst.Nr. 2436/1 der Gemarkung Ewattingen damit eingezogen werden, nachdem er für den gewidmeten Zweck entbehrlich geworden
ist und kein öfentliches Interesse am Erhalt dieses Wirtschaftsweges
mehr besteht.
Wutach, den 21.09.2016
Mauch, Bürgermeister
Seite 8
Mittwoch, 21. September 2016
WUTACH
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Wutach, Amtshausstr. 2, 79879 Wutach, oder beim Landratsamt Waldshut –Kommunalamt-, Kaiserstr. 110, 79761 Waldshut-Tiengen,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Öfentliche Bekanntmachung
Öfentliche Auslegung des Entwurfs der 8. Änderung des „BEBAUUNGSPLANS FROHNWIESEN“ mit örtlichen Bauvorschriften
im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Wutach hat am 08.09.2016 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 8. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Frohnwiesen“ gebilligt
und beschlossen,den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom
08.09.2016 nach § 3 Abs. 2 BauGB öfentlich auszulegen.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
ist der zeichnerische Teil vom 08.09.2016 maßgebend.
Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:
räumlicher Geltungsbereich der Planänderung
Ziel und Zweck der Planung:
Folgende Planungsziele stehen im Vordergrund:
• Aktivierung der baulich seit langem ungenutzten Innenbereichsläche Flst Nr. 3098 Gmkg. Ewattingen
• Ermöglichung einer Mischung von Wohnen und Gewerbe und damit Umsetzung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietsart
„Mischgebiet Dorf“.
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gewerbehalle auf
Grundstück Flst. Nr. 3098 Gmkg. Ewattingen geschafen werden.
Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit
Begründung in der Fassung vom 08.09.2016 werden vom 29.09.2016
bis einschließlich 31.10.2016 bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Wutach, Rathaus Ewattingen, Amtshausstraße 2 während der üblichen Dienststunden öfentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Wutach Stellungnahmen abgegeben werden. Da
das Ergebnis der Behandlung der Bedenken und Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Die Durchführung einer Umweltprüfung und ein Umweltbericht
sind nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist,
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Wutach, den 21.09.2016
Mauch, Bürgermeister
WUTACH
Mittwoch, 21. September 2016
Bekanntmachung über den beabsichtigten
Breitbandausbau im Gemeindegebiet Wutach
Die Gemeinde Wutach beabsichtigt, die Breitbandversorgung im
Gemeindegebiet Wutach zu verbessern.
Die Markterkundung hat ergeben, dass
(1) eine lächendeckende Versorgung von mindestens 30 Mbit/s
asymmetrisch im Gemeindegebiet Wutach nicht gedeckt ist. Ziel ist
hierbei die Erreichung einer Bandbreite für Haushalte von mindestens 50 Mbit/s im Download bei gleichzeitiger Verdopplung der Uploadrate im Minimum,
(2) der Bedarf von 50 Mbit/s symmetrisch für das Gewerbe im Gemeindegebiet Wutach nicht gedeckt ist.
Die Gemeinde Wutach darf zur Verbesserung der Breitbandversorgung im benannten Versorgungsgebiet weitere Schritte unternehmen, sofern kein Telekommunikationsanbieter den in der Markterkundung festgestellten Bedarf innerhalb der nächsten 3 Jahre ohne
den Einsatz öfentlicher Mittel decken wird.
Die Gemeinde Wutach fordert alle Breitbandanbieter daher auf,
baldmöglichst, jedoch spätestens bis zum 17.10.2016 rechtsverbindlich mitzuteilen, ob Sie innerhalb der nächsten drei Jahre das
Versorgungsgebiet entsprechend dem in der Markterkundung ermittelten Bedarf erschließen wollen.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Breitbandförderung BadenWürttemberg vom 01.08.2015 in Verbindung mit den Leitlinien der
Europäischen Kommission vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) sowie mit
der Notiizierung durch die Europäische Union (Staatliche Beihilfe
SA.41416 (2015/N) – Deutschland – NGA-Förderregelung BadenWürttemberg) ist die Folge einer Mitteilung zu den Ausbauabsichten einer genügenden Breitbandversorgung die Suspendierung des
öfentlich geförderten Breitbandausbaus.
Dabei werden folgende Qualitätsanforderungen an die Mitteilung
der Breitbandanbieter zu ihren Ausbauabsichten gestellt:
Nehmen Sie Stellung zur Richtigkeit der in der Karte dargestellten
Ist-Versorgung und weisen Sie gegebenenfalls eine abweichende
Versorgungsituation nach.
Sie erklären sich bereit, eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen, soweit noch
nicht erfolgt. Falls Sie nicht bereit sind, Ihre passive Infrastruktur
ofenzulegen und anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden
Telekommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen, können Sie
aus einem möglichen späteren Auswahlverfahren ausgeschlossen
werden.
Seite 9
(mindestens 98 % der Haushalte) erschließen. Ferner kann verlangt
werden, dass Sie innerhalb von zwei Monaten einen glaubhaften
Geschäftsplan, weitere Unterlagen wie Bankdarlehensverträge und
einen ausführlichen Zeitplan für den Netzausbau vorlegen. Die Investitionen müssen innerhalb von zwölf Monaten anlaufen und die
überwiegende Anzahl für die Umsetzung des Projekts erforderlichen
Wegerechte erteilt worden sein. Die Verplichtungen können auch
vertraglich vereinbart werden und bestimmte Meilensteine sowie
eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte vorsehen. Wird
ein Meilenstein nicht erreicht, kann die Kommune mit der Umsetzung der geplanten staatlichen Maßnahme beginnen.
Die vorgenannten Voraussetzungen gelten identisch, sofern die
Aufrüstung vorhandener Technikstandorte mit dem Ziel einer Leistungssteigerung im angefragten Versorgungsgebiet beabsichtigt
ist. Hierzu wird gebeten die neu eingesetzte Technikvariante, Art und
Umfang der Leistungssteigerung (Übertragungsraten nach Aufrüstung) sowie die Darstellung der Versorgungsbereiche zu benennen.
Beteiligen sich Unternehmen nicht am Markterkundungsverfahren
oder geben sie falsche oder unklare Auskünfte und kündigen sie zu
einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des
Markterkundungsverfahrens beispielsweise den FTTC-Eigenausbau
im Versorgungsgebiet an, kann der Zuwendungsempfänger nach
vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz im Bereich dieses angekündigten FTTC-Ausbaus
möglichst unter Einbezug der Kabelverzweiger einen FTTB-Ausbau
durchführen.
Kommt der Breitbandanbieter dieser Auforderung nicht nach oder
kann das Vorhaben nicht gemäß der vorgenannten Qualitätsanforderungen plausibel belegt werden, ist die Ankündigung nicht zu
berücksichtigen.
Kündigt der Breitbandanbieter im Rahmen dieser Abfrage den Ausbau an und/oder bestätigt er die Sicherstellung der Breitbandabdeckung entsprechend dem genannten Bedarf in den oben genannten
Versorgungsbereichen und erklärt sich mit der Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen einverstanden, so ist dies für ihn
bindend.
Die Gemeinde Wutach sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu den Ausbauplänen innerhalb obiger Frist dankbar.
Eine gleichlautende Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage
der Gemeinde Wutach unter www.wutach.de. Dort steht auch die
Karte mit der aktuellen Ist-Versorgung zum Download bereit.
Sie bestätigen, dass Sie grundsätzlich bereit sind, anderen in einem
möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern Ihre passive Infrastruktur im Versorgungsgebiet
zur Verfügung zu stellen.
Kündigt Ihr Unternehmen an, innerhalb von drei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Veröfentlichung des Markterkundungsverfahrens ein
eigeninanziertes Netz im Fördergebiet in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, dass Sie innerhalb
von drei Jahren einen wesentlichen Teil des Versorgungsgebietes
Neue Eintrittspreise für das Hallenbad Wutach
Ab 01. Oktober 2016 gelten folgende neue Eintrittspreise für das Hallenbad Wutach
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres
Schüler, Studenten,
Schwerbehinderte (mit Ausweis)
Einzelkarte
3,80 €
10er-Karte
33,00 €
Saisonkarte (gültig für eine Wintersaison)
48,00 €
2,00 €
16,00 €
24,00 €
2,00 €
16,00 €
24,00 €
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Mittwoch, 21. September 2016
Vollständige Sperrung der L 171 anlässlich der
Radsportveranstaltung „Rothaus-RiderMan“
am 24. und 25.09.2016
Annahmeschluss für das
Mitteilungsblatt KW 40
Wegen des Feiertags am 03. Oktober 2016 ist Annahmeschluss für
das Mitteilungsblatt KW 40 bereits am Donnerstag, 29.09.2016,
16.00 Uhr.
Auf der 2. u. 3. Etappe am 24.09. und 25.09.2016 führt das Straßenrennen Rothaus-RiderMan 2016 auch in diesem Jahr durch den
Landkreis Waldshut im Bereich der Gemeinde Wutach und der Stadt
Bonndorf.
Daher ist die L 171 am Samstag, 24.09.2016 von der Wutachmühle
bis nach Bonndorf in der Zeit von 13.15 Uhr bis 14.45 Uhr, und am
Sonntag, 25.09.2016, von der Wutachmühle Einmündung K 6512,
bis Hausen v.W. in der Zeit von 11.25 Uhr bis 13.05 Uhr vollständig
gesperrt.
Bei Fragen zur Veranstaltung oder zu der Sperrung, auch während
der Veranstaltung, wenden Sie sich bitte an die Sauser Sport & Event
& Mangement GmbH, Tel. 07721/9169721.
Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie auch unter
www.riderman.de.
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Aufruf
zur Haus- und Straßensammlung
vom 31. Oktober bis 13. November 2016
Für die Anlage und zur Erhaltung deutscher Kriegsgräberstätten im
Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.
um Ihre Spende.
Der Volksbund arbeitet in 45 Ländern. Er baut und betreut die Ruhestätten von über 2,7 Millionen deutschen Kriegstoten. Fast 30.000
Umbettungen im Laufe des Jahres zeugen von den Aufgaben, die es
zu bewältigen gilt. Bei fast einem Drittel der Kriegstoten kann eine
Identiizierung erfolgen und so erhalten noch heute Angehörige
Nachricht über den Verbleib des so lange Gesuchten.
Ein weiterer Schritt zur Klärung von Schicksalen kann nun angegangen werden. Außenminister Frank-Walter Steinmeier und sein
russischer Amtskollege Sergej Lawrow haben im Juni den Beschluss
eines gemeinsamen Projektes zur Suche und Digitalisierung von Archivunterlagen sowjetischer und deutscher Kriegsgefangener und
Internierter in einer gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben.
Die Koordination des Projektes auf deutscher Seite übernimmt der
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Kriegsgefangene und
Internierte gehören laut Gräbergesetz zu Kriegstoten. Es ist wichtig,
die noch verbliebenen Lücken zu schließen, um letztendlich - soweit
irgend möglich - jedem Opfer seinen Namen zurück zu geben. Denn
auch an diese Kriegsopfer ist das Gedenken zu bewahren.
Für seine vorbildliche internationale Gedenk-, Bildungs- und Jugendarbeit wurde der Volksbund zudem in diesem Jahr mit dem
„Deutschen Nationalpreis“ ausgezeichnet.
Der Landesverband Baden-Württemberg organisierte Jugendbegegnungen in Italien, den Niederlanden, der Slowakischen Republik,
Frankreich und Slowenien.
Die Internationale Jugendbegegnung Hegau/ Bodensee führte 30
Jugendliche aus 12 Nationen an die Ruhestätten der Kriegstoten in
der Region. Bei Arbeit, Bildung und Begegnung entstanden zahlreiche Freundschaften
Bitte helfen Sie dem Volksbund mit Ihrer Spende bei der Anlage und
Plege der Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen mit Ihrem Beitrag zum Frieden in der Welt bei.
Bärbel Schäfer
Regierungspräsidentin
Dr. Sven von Ungern-Sternberg
Vorsitzender des Bezirksverbands
Südbaden-Südwürttemberg
WUTACH
NICHTAMTLICHE
BEKANNTMACHUNGEN
Welthospiztag am 8. Oktober 2016
„Hospiz- und Palliativmedizin: Stärken – ausbauen – vernetzen – Am
Ende zählt der Mensch“ lautet das Motto des diesjährigen Welthospiztages, der am Samstag, 8. Oktober begangen wird. Wir, der Hospizdienst Hochrhein e. V., wollen uns an diesem Tag an verschiedenen Standorten vorstellen und unsere Arbeit erläutern:
•
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Spital Bad Säckingen
Spital Waldshut
Schmidts Märkte Rickenbach
Edeka-Markt Ühlingen
von 14 bis 17 Uhr
von 14 bis 17 Uhr
von 09 bis 12 Uhr
von 09 bis 12 Uhr
Der Hospizdienst Hochrhein ist ein Verein, der sich in vielfältiger
Weise um die Begleitung Schwerkranker und ihrer Angehörigen
kümmert. Wünsche und Bedürfnisse der Kranken stehen dabei im
Mittelpunkt. Eine enge Vernetzung besteht zur Palliativmedizin. Alle
unsere rund 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gründlich geschult und ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Mögliche erste Ansprechpartnerinnen sind die beiden Koordinatorinnen Margit Jarday ([email protected]) und
Franziska Jehle ([email protected]) , Telefon 07751/80 23 33
Hospizdienst Hochrhein e. V
Einbruchsschutz: Ausspionieren von Wohnungen durch falsche „amtliche Kontrolleure“
Wie bekannt wurde, sind in verschiedenen Gemeinden Personen unterwegs, die sich als Mitarbeiter der Wafen-Behörde ausgeben und
sich unter dem Vorwand, unangemeldete Wafen-Aufbewahrungskontrollen durchzuführen, Zutritt zu den Wohnräumen der Wafenbesitzer verschafen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Behördenmitarbeiter, die vor Ort
Kontrollen durchführen, immer einen Dienstausweis mit sich führen,
mit dem sie sich legitimieren können. Im Zweifelsfall sollten Bürgerinnen und Bürger die betrefende Behörde kontaktieren, um sich zu
versichern, dass bei ihnen tatsächlich eine Kontrolle durchgeüführt
werden soll.
WUTACH
Mittwoch, 21. September 2016
KIRCHLICHE
NACHRICHTEN
Vorträge:
02.10. Ist die Dreieinigkeit eine biblische Lehre?
09.10. Warum die Menschheit ein Lösegeld benötigt
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Seite 11
Termine/Veranstaltungen Oktober 2016
02.10.
08.10.
09.10.
14.10.
15.10.
15.10.
16.10.
17.10.
24.10.
29.10.
Schlachtfest zu Gunsten Kirchenrenovation,
Vereinsgemeinschaft Lembach, Haus der Vereine
Second-Hand-Markt, Kindergarten St. Josef, Wutachhalle
Königspokalschießen, Schützenverein, Schützenhaus
u. Papiersammlung, DRK und Bergwacht Wutach
Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Münchingen
Patrozinium Ewattingen
Pfarrfamiliennachmittag
Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Ewattingen
Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Lembach
Terminabsprache der Vereine für das Jahr 2017, Bürgersaal
Bücherbasar der Landfrauen, Wutachhalle
Schlachtfest
im Haus der Vereine in Lembach am 02. Oktober 2016, ab 11.00 Uhr.
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Leckere Schlachtplatten, Kesselleisch und knackige Bauernbratwürste von Erwin, dazu Musik vom MV Schwaningen, zum Nachtisch
Kafee und Kuchen laden zu verweilen ein.
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Auf Euer Kommen freut sich der Kirchenchor und der Musikverein
Lembach.
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VEREINSNACHRICHTEN
Zumba-Fitness in Ewattingen
Ab Montag den 26. September 2016 findet
wöchentlich von 18.30-19.30Uhr in der Wutachhalle
wieder ein Zumba-Kurs statt.
Die Lieder und Choreos sind sowohl für Anfänger als
auch für Fortgeschrittene geeignet!
Kommt einfach vorbei und probiert es aus!
Die erste Schnupperstunde ist kostenlos!
Bitte Hallenschuhe, bequeme Kleidung, Handtuch und
etwas zum Trinken mitbringen.
Für eventuelle Fragen können sie gern Yvonne Frank
anrufen: Handy 0152-56159308
Wir freuen uns auf Euch
Kursleitung Yvonne Frank und das DRK-Wutach
Ewattingen
Bewegung und Tanz mit den
Bewegung
Tanz mit den Ewattinger LandFrauen
LandFrauen
Ewattingerund
Gymnastik 50 plus
Dieser
Kurs 50
indet
plus immer montags von 9:30 bis 10:30 Uhr in der
Gymnastik
Wutachhalle
in Ewattingen
statt.von
Dieser Kurs findet
immer montags
9:30 bisGeiger
10:30
Uhrdabei
in mit
derihrem ausgeklügelten TrainingsRoswitha
bringt
Wutachhalle
in und
Ewattingen
statt.
einheiten
Körper
Geist in Einklang.
Kommt Alle herbei und
Roswitha Geiger bringt dabei mit
tut
aktiv
etwas
für
Eure
Gesundheit.
ihrem
ausgeklügelten
Trainingseinheiten Körper und Geist
Fit
den Herbst
ininEinklang.
Kommt Alle herbei und
tut aktiv
etwas Fehrenbach
für Eure Gesundheit.
durch
Sandra
mit ihrem „Bodyit“ Programm. Der Gymnastikkurs läuft jeweils mittwochs von 19 bis 20 Uhr in der WutachFit ininden
Herbst
halle
Ewattingen.
Neuzugänge sind jederzeit willkommen.
durch Sandra Fehrenbach mit ihrem
„Bodyfit“
Programm.
Der
Ein
neuer Bauchtanzkurs
Gymnastikkurs
läuft jeweils mittwochs
vonMonika
19 bis 20
Uhr inbeginnt
der Wutachhalle
mit
Preiser
am
in Ewattingen.
Neuzugänge 2016
sindin der Wutachhalle in Ewattingen.
Mittwoch
den 28. September
jederzeit
willkommen.
Die
ließenden,
rhythmischen Bewegungen bringen den Herzkreislauf
Schwung
und machen zudem sehr viel Spaß.
Einin
neuer
Bauchtanzkurs
Eingeladen
sindPreiser
alle interessierten
mit Monika
beginnt amFrauen aus der Umgebung von
Mittwoch Stühlingen
den 28. September
2016 in
Bonndorf,
und Wutach.
der Wutachhalle
Getanzt
wird an in
fünfEwattingen.
AbendenDie
jeweils von 18 bis 19 Uhr in der
fließenden, rhythmischen Bewegungen
Wutachhalle.
bringen den Herzkreislauf in Schwung
Die
sich
auf
18 Euro pro Person.
undKosten
machenbelaufen
zudem sehr
viel
Spaß.
Da
eine Mindestteilnehmerzahl
benötigt wird bitte bis 23.09.2016
Eingeladen
sind alle interessierten
Frauen aus
der Umgebung
von 411.
anmelden:
Eli Nosbüsch,
Tel.: 07709/
Bonndorf, Stühlingen und Wutach.
Getanzt
an fünf
Abenden
Auf
Euer wird
Interesse
freuen
sichjeweils
die
von 18 bis 19 Uhr in der Wutachhalle.
LandFrauen
Ewattingen.
Die Kosten belaufen sich auf 18 Euro
pro Person.
Da
eine
Mindestteilnehmerzahl
benötigt wird bitte bis 23.09.2016
anmelden: Elfi Nosbüsch,
SVE
informiert
Tel.: 07709/
411.
Mittwoch,
21.09.2016
Aktive
Auf Euer Interesse
freuen –sich
die Bezirkspokal
SVE
I – SV Öingen
I
19:00 Uhr
LandFrauen
Ewattingen.
Freitag, 23.09.2016 - D-Junioren
TuS Bonndorf II – SVE II
18:30 Uhr
Samstag, 24.09.2016 - D-Junioren
FC Bräunlingen – SVE
14:00 Uhr
Seite 12
Mittwoch, 21. September 2016
Sonntag, 25.09.2016 - Aktive
SVE II – SV Aasen II
13:15 Uhr
SVE I – SV Aasen I
15:00 Uhr
Dienstag, 27.09.2016 - D-Junioren Bezirkspokal
SVE – DJK Villingen 18:30 Uhr
Freitag, 23.09.2016 - D-Junioren
TuS Bonndorf II – SVE II
18:30 Uhr
Mittwoch, 28.09.2016 - Aktive
FC Grüningen I – SVE I
19:00 Uhr
Freitag, 30.09.2016 - D-Junioren
SVE II – SV Eisenbach I
18:00 Uhr
SV Hinterzarten I – SVE I
18:00 Uhr
Samstag, 01.10.2016 - E-Junioren
TuS Bonndorf – SVE
15:00 Uhr
 SONSTIGES
WUTACH
Landsenioren
Südbaden e. V.
BLHV
Kreis Waldshut
Auslug am Di. 27.09.2016:
Es geht an den Bodensee mit einem Besuch des Hopfenmuseums in
Tettnang, einer Überfahrt mit dem Schif von Überlingen nach Wallhausen und Dünnele essen und Most trinken auf dem Fuchshof in
Konstanz-Dingelsdorf.
Anmeldungen/Infos bis 20.09. bei
Frau Stoll, WT-Tiengen
BLHV-Bezirksgeschäftsstelle
Telefon: 07741/6091-0,
[email protected]
Musik im Kloster
Wanderung auf dem Klosterweg
Eine Wanderung auf dem Klosterweg veranstaltet die Akademie
55 plus des Kreisseniorenrates am Donnerstag, 6. Oktober 2016.
Sie beginnt um 9.30 Uhr in Bannholz bei der Gupfenklause und führt
über neun Kilometer nach Gurtweil. Für 13 Uhr ist ein Mittagessen
(Kostenbeteiligung 10 Euro) mit anschließender Führung vorgesehen. Weitere Infos zum Ablauf gibt es im Internet unter www.kreisseniorenrat-waldshut.de/klosterwanderung. Anmeldungen sind nicht
erforderlich, aber erwünscht: Mail: [email protected]; Telefon: 07755/91030
Im Jahre 858 wird St. Blasien als „Cella alba“ unter den Donationsgütern des Klosters Rheinau erstmals erwähnt. Die Verbindungen
zu anderen klösterlichen Einrichtungen wie der Probstei Gurtweil
hielten die meist zu Fuß gehenden Mönche über eigens angelegte
landschaftlich reizvolle Wege. Der „Klosterweg“ ist für den heutigen
Wanderer immer noch attraktiv, auch botanisch und geologisch. Darüber werden wir von Roland Kost, der die Wanderung führt, einiges
erfahren. Wir laden sehr herzlich ein.
Am Samstag, den 08. Oktober um 17.00 Uhr lädt das Bläserensemble „Class Brass“ der Musikschule Südschwarzwald zu einem Konzert
in die Kapuzinerkirche zu Stühlingen alle Besucher recht herzlich
ein. Das Konzert hat den Titel „Festliche Bläsermusik aus den Jahrhunderten“ und wird durchgeführt im Rahmen der Reihe „Musik
im Kloster“.
Der Eintritt zu diesem Konzert ist frei, um eine Spende zugunsten der
Innen-Renovation der Kapuzinerkirche wird herzlich gebeten.
Die Stadt Stühlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Die Stadt Stühlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Kreisseniorentag in Höchenschwand
eine/n Sachbearbeiter/in für das Bauamt
der Stadt Stühlingen
eine/n Sachbearbeiter/in
für das Bauamt
Die Stelle umfasst folgende Aufgabengebiete:
Seinen diesjährigen Kreisseniorentag veranstaltet der Kreisseniorenrat Waldshut am Samstag, 22. Oktober 2016 im Haus des Gastes in Höchenschwand. Er besteht aus zwei Teilen:
der Stadt Stühlingen
• Allgemeine Bauverwaltung
• Bauherren- und Bürgerbetreuung in Bauangelegenheiten
• Bearbeitung von Bau-, Abwasser- und Wasserversorgungsanträgen
• Bauleitplanung
• Mitarbeit bei der Betreuung der gesamten städtischen Infrastruktur
• Mitarbeit bei städtischen Baumaßnahmen
•
14 – 17 Uhr:
Kreisseniorentag
Die
Stelle umfasst folgende Aufgabengebiete:
Für die musikalische Unterhaltung sorgt die Jugendkapelle der
Wir erwarten:
Trachtenkapelle Amrigschwand-Tiefenhäusern. Das besondeEinsatzbereitschaft, Eigeninitiative und Flexibilität
re Highlight bildet ein Referat
von
Professor
Werner
Mezger
aus
Allgemeine Bauverwaltung •• Teamfähigkeit
und Belastbarkeit
Rottweil zum Thema „Gesichter und Geschichte der alemannischen Fasnacht“. Die Bewirtung
teilen sich die
katholische
FrauenBauherrenund
Bürgerbetreuung
in
Bauangelegenheiten
Wir bieten:
gemeinschaft Höchenschwand (Kafee und Kuchen) und die Gastro• Mitarbeit
einem leistungsfähigen und motivierten Team
nomie des „Haus des Gastes“.Bearbeitung von Bau-, AbwasserundinWasserversorgungsanträgen
• Ein interessantes und anspruchsvolles Aufgabengebiet
• Einen krisensicheren Arbeitsplatz in unbefristeter Vollzeitstelle
Anmeldungen sind erforderlich
Bauleitplanung
• Bezahlung nach TVöD EG 10
•
für „Senioren schafen Schönes“ bis Freitag, 07. Oktober
• Sozialleistungen
lexible Arbeitszeiten
nach TVöD
•
für Platzreservierungen
für Gruppenbei
ab der
zehn Betreuung
Personen bis der
Mitarbeit
gesamtenund
städtischen
Infrastruktur
Donnerstag, 20. Oktober
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
bei: Anita Tröndle; Tel: 07755/87
59;
Mitarbeit
bei städtischen Baumaßnahmen
Bitte richten
Sie Ihre Bewerbung schriftlich oder per E-Mail unter AnMail: [email protected]
In Zusammenarbeit mit dem: B L
gabe
bis spätestens 7.10.2016
H V - des
B i l frühestmöglichen
d u n g s w e r k · F Eintrittstermins
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an
die
Stadt
Stühlingen,
Bauamt,
Schlossstraße
9, 79780 Stühlingen
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Alle SeniorinnenWir
und Senioren
(selbstverständlich auch interessierte
erwarten:
oder
u r g [email protected].
Nichtseniorinnen/-senioren) laden wir sehr herzlich ein. Parkplätze
Für Fragen steht Ihnen Bauamtsleiter Frank Gatti gerne zur Verfüstehen beim „Haus des Gastes“ kostenlos zur Verfügung.
gung. Tel. 07744 532 50, [email protected].
Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative
und Flexibilität
Kreisseniorenrat Waldshut
Gernot Strohm
Anita Tröndle
Ende des redaktionellen Teils
Teamfähigkeit und Belastbarkeit
•
11 – 17 Uhr: Verkaufsausstellung „Senioren schafen Schönes“
Aufbau ab 09.30 Uhr; Tischgröße 180 auf 60 Zentimeter; Preis pro
Tisch: 10 Euro; keine Stellwände vorhanden
Wir bieten:
Freiwilligendienste beim DRK –
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Mosterei Grüninger
79879 Wutach-Ewattingen • Auf Löbern 6 • Tel. 0 77 09 - 2 27
Wutacher
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• nur bei uns
• aus aromareichen Äpfeln
• aus Streuobstbeständen unserer Region
Die Mostsaison beginnt wieder.
Ab Samstag, den 17. September 2016
nehmen wir wieder Ihr Mostobst an.
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jeden Samstag frisch gepressten Apfelsaft
ganzjährig unseren Wutacher Apfelsaft und verschiedene Fruchtsäfte
(Direktsaft - auf natürlichem Wege haltbar gemacht)
Kunststoffgetränkefässer in verschiedenen Größen
mit allem Zubehör
Lohnmosten nach Vereinbarung
Saft vom eigenen Obst in 5 l Bag-in-Box
Obstanlieferung auf Gutschrift:
Sie bringen uns Ihre Äpfel und können dafür ganzjährig Saft zum herstellungspreis erhalten.
Wir sind auch für den Ankauf von Mostobst für Sie da.
Anlieferungszeiten für Mostobst:
von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 19.00 Uhr
von 09.30 - 12.00 Uhr und von 17.00 - 19.00 Uhr
von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 19.00 Uhr
von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr
Montag:
Mittwoch:
Freitag:
Samstag:
Anlieferung von größeren Mengen bitte nach Vereinbarung.
Auch größere Mengen Birnen bitte anmelden.
Bitte beachten Sie die geänderten Anlieferungszeiten. Danke.
Vorgezogener
KW
Anzeigenschluss 40
... für Wutach
Fr., 30. Sept. 2016, 9 Uhr
Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Anzeigenplanung!
Jahrgang 2016
K 06
Nummer 03 KW
Mittwoch, den 10. Februar 2016
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Sparkasseneinweihung 1981
Jahrgang 2016
Mittwoch, den 10. Februar 2016
Nummer 03 KW 06
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Sparkasseneinweihung 1981
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