Jahrgang 2016 Mittwoch, den 21. September 2016 Wutach Herbst „gemeinsam erleben“ Samstag, 08.10.2016 geführte Radtouren durch Wutach und Stühlingen: Leichte Familienradtour, Radtour für gelegentliche Radfahrer, normale Mountainbike- und ambitionierte Mountainbiketouren gemeinsamer Abschluss im Gasthaus „Zur Burg“ auf Wunsch Heimbring-Service Treffpunkte: 13.30 Uhr Lembach, Haus der Vereine, Ansprechpartner Ralph Seifermann 13.30 Uhr Münchingen, Gänsbachhalle, Ansprechpartner Joachim Hogg 13.30 Uhr Ewattingen Schulhof, Ansprechpartner Armin Burger Alle 14.00 Uhr Ewattingen Bildhaus, Einwohner und Gäste sind herzlich Willkommen Telefon: 07709 929690, Fax: 07709 9296990, E-Mail: [email protected] Nummer 19 KW 38 Seite 2 Mittwoch, 21. September 2016 WUTACH Liebe Leserinnen und Leser, haben Sie weitere Anregungen oder Verbesserungsvorschläge zum Inhalt Ihres Mitteilungsblattes, dann lassen Sie uns das unbedingt wissen! Ihr Blättle-Team vom Rathaus NOTRUFNUMMERN RATHAUS Polizeinotruf 110 Feuerwehr 112 Notarzt, Rettungsleitstelle 112 Vergiftungs-Informationszentrale Freiburg 0761/19240 Zentrale: 07709/92969-0 Fax: 07709/92969-90 Internet: www.wutach.de e-mail-Adresse: [email protected] Anschrift: Amtshausstr. 2 79879 Wutach ÄRZTLICHE BEREITSCHAFTSDIENSTE Ärztlicher u. Zahnärztlicher Notfalldienst Öfnungszeiten: Mo. – Fr. Do. Nachmittag 116117 Notfallpraxis Dr. Grohmann, 07709/922859 Bachtalstr. 12, 79879 Wutach Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr und Donnerstag, 14.00 – 15.30 Uhr Notfallpraxen in Krankenhäusern: Spital Waldshut Sa., So., Feiertage 9 – 13 Uhr u. 15 – 19 Uhr Schwarzwald-Baar-Klinikum Villingen Fr. 16 – 23 Uhr, Sa., So., Feiertage 8 – 23 Uhr HELIOS Klinik Titisee-Neustadt Sa., So., Feiertage 10 – 13 Uhr u. 16 – 19 Uhr DRK-Krankentransport (nicht für Notfälle) 07751/19222 APOTHEKENNOTDIENST Auskunft zur diensthabenden Apotheke Deutschlandweit Festnetz 0800 0022833 Handy 22833 Homepage: www.aponet.de Wochenend-Notdienst Jeweils 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr 24.09.2016 Schwarzwald-Apotheke Bonndorf, Martinstr. 25, 79848 Bonndorf, Tel. 07703/91100 Die St. Georgs-Apotheke, Hauptstr. 73, 79787 Lauchringen, Tel. 07741/63800 25.09.2016 Titisee-Apotheke, Jägerstr. 2, 79822 TitiseeNeustadt (Titisee), Tel. 07651/8202 , Apotheke am Seidenhof, Hauptstr. 12, 79761 Waldshut-Tiengen (Tiengen), Tel. 07741/7551 01.10.2016 Titisee-Apotheke, Jägerstr. 2, 79822 TitiseeNeustadt (Titisee), Tel. 07651/8202, Markt-Apotheke Tiengen, Hauptstr. 69, 79761 Waldshut-Tiengen (Tiengen), Tel. 07741/4686 02.10.2016 Schellenberg-Apotheke Hüingen, Hauptstr. 56, 78183 Hüingen, Tel. 0771/61988 Marien-Apotheke Ühlingen, Hauptstr. 14, 79777 ÜhlingenBirkendorf (Ühlingen), Tel. 07743/208 03.10.2016 Schwarzwald-Apotheke Bonndorf, Martinstr. 25, 79848 Bonndorf, Tel. 07703/91100 08.00 – 12.00 Uhr 16.00 – 18.00 Uhr Kindergarten 07709/1050 Grundschule 07709/631 Hallenbad 07709/369 Feuerwehrgerätehaus Ewattingen Feuerwehr 07709/922690 DRK 07709/922691 Bergwacht 07709/9227470 Wasserversorgung: nach Dienstschluss: 0171/5706498 Gemeindewald: Forstrevierleiter 07744/933-4312 Herr Eisele 0172/1808446 Fax-Nummer 07744/933-5404 e-mail-Adresse [email protected] Stromversorgung: Energiedienst Netze GmbH Störungsdienst Service-Nummer Fax-Nummer 07623 92-1818 07623 92-1800 07623 92-511809 Recyclinghof Wutach (Abfallwirtschaft Landkreis Waldshut) Regionales Annahmezentrum (RAZ) Öffnungszeiten: Mi. und Fr., 13.00 bis 16.00 Uhr Sa. 09.00 bis 12.00 Uhr ( nur ungerade Kalenderwochen) NOTARIAT Notariat Bonndorf 07703/9365-0 (Kanzlei) Schlossstr. 9 07703/9365-20 (Geschäftsstelle) 79848 Bonndorf Hilfe in besonderen Lebenslagen Sozialstation Oberes Wutachtal e.V. Plege und Hauswirtschaft Team Bonndorf 07703/937011 Dorfhelferinnen Hausnotruf 07703/937013 0176/18011161 St. Laurentius Bonndorf 07703-9395-0 Plegeheim & Betreutes Wohnen Kurzzeit-, Verhinderungs-und Tagesplege Amb. Plegedienst Hampel 07743/5621 Hospizdienst e.V. 07751/802333 Kinderschutzbund 07741/672724 Caritasverband 07703/938041 (Di. 09.00-12.00 Uhr, Do. 14.00-18.00 Uhr) Hilfetelefon 08000 116 016 Gewalt gegen Frauen Frauen- u. Kinderschutzhaus 07751/3553 Donum Vitae Hochrhein 07751/898237 Staatl. Anerkannte Beratungsstelle in Schwangerschaftskonlikten und Schwangerenberatung Rheinstr. 8 79761 Waldshut Barrierefreies Wohnen im Landkreis Waldshut Kostenlose Wohnberatung Von DRK und Landkreis Waldshut 07751/873535 DRK-Kreisverband Waldshut: Fahrdienst „mobilPlus“ 0800/0079761 mit und ohne Rollstuhl (DRK Anruf kostenlos) DRK-Hausnotruf; Information unter 07751/873555 DRK-Dienste für Senioren 07741/9697710 (Gesundheitskurse, Seniorenwohnen, Nachbarschaftshilfe) Lebenshilfe Südschwarzwald FUD für Familien mit Kindern mit Behinderungen Zeppelinstr. 2 79761 Waldshut-Tiengen 07741/965 72 77 Diakonisches Werk Hochrhein Dienststelle Waldshut 07751/8304-0 Tierschutzverein 07741/684033 Waldshut- Tiengen u. Notrufnummer: Umgebung e.V. 0151/55414785 Tierheim Steinatal WUTACH Mittwoch, 21. September 2016 Eheschließung 17.09.2016 Karsten Metzler und Jessica Leibl , Auf Löbern 2, Wutach-Ewattingen AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gemeinde Wutach Landkreis Waldshut Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08. September 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öfentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. Seite 3 Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. § 2 Öfnungszeiten (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung inden Anwendung. (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öfnungszeiten betreten werden. III. Bestattungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenlächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Särge Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Seite 4 Mittwoch, 21. September 2016 WUTACH § 8 Ruhezeit § 11 Reihengräber Die Ruhezeit der Leichen beträgt auf dem Friedhof Ewattingen 30 Jahre, auf den Friedhöfen Lembach und Münchingen 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt einheitlich auf allen Friedhöfen 20 Jahre. (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öfentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öfentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber, 2. Wahlgräber, 3. Urnenwahlgräber, 4. Anonyme Urnenreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Ewattingen). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verplichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder einheitlich für Verstorbene jeden Alters ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann als Ausnahme eine Zubettung einer Urne zulassen, sofern die Ruhezeit des zuvor beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betrefenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öfentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getrofen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, WUTACH Mittwoch, 21. September 2016 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Plege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Seite 5 § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge oder indlingsähnliche Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. 1. Firmenbezeichnungen dürfen nur unaufällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung 1. mit in Zement aufgesetztem igürlichen oder ornamentalen Schmuck, 2. mit Farbanstrich auf Stein, 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststofen in jeder Form, (12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden; zulässig sind maximal 2 Urnen. § 13 Urnengräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnengräber werden mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten generell aus Urnenwahlgräber ausgewiesen. (2) entfällt (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen, sofern ein Nutzungsrecht erneut verliehen wird. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Auf dem Friedhof im Ortsteil Ewattingen sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen inden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verplichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (5) entfällt (6) Auf Urnengrabstätten dürfen stehende Grabmale die Höhe von 0,60 m und die Breite von 0,40 m nicht übersteigen. Liegende Grabmale oder Urnenplatten dürfen die Außenmaße 0,40 m x 0,40 m nicht übersteigen. (7) Liegende Grabmale dürfen nur lach oder lach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder die Grabeinfassungen selbst hergestellt hat. (9) entfällt (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. Seite 6 Mittwoch, 21. September 2016 WUTACH (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. VI. Herrichten und Plege der Grabstätte (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd geplegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. § 18 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. § 18a Grababdeckplatten Auf dem Friedhof Ewattingen sind aufgrund der Bodenverhältnisse um die Verwesung sicherzustellen Grababdeckplatten auf Erdgräbern nur bis zu einem Drittel der Grabläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Urnengräber. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. § 21 Allgemeines (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Planzen beplanzt werden, die andere Grabstätten und die öfentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Plege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verplichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabplege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) muss die gärtnerische Gestaltung den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 22 Vernachlässigung der Grabplege (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verplichtet, unverzüglich Abhilfe zu schafen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) trefen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verplichtung trotz schriftlicher Auforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder geplegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Auforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle § 23 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. WUTACH Mittwoch, 21. September 2016 (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 24 Obhuts- und Überwachungsplicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungsplicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungsplichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 indet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 25 Ordnungswidrigkeiten Seite 7 X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 31 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01. November 2016 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 18. Dezember 2003 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wutach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öfentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden ist. Wutach, den 09. September 2016 M a u c h, Bürgermeister Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenlächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f ) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1). § 26 Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. Öfentliche Bekanntmachung über die Einziehung eines beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweges im Gewann „Zwischen Löhr“, Gemarkung Ewattingen Der Gemeinderat Wutach hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 nach § 7 Straßengesetz die Einziehung des im Lageplan zu dieser Bekanntmachung gekennzeichneten beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweges „Zwischen Löhr“, Flst.Nr. 2436/1, Gemarkung Ewattingen, ab dem 01. November 2016, beschlossen. Die beabsichtigte Einziehung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wutach vom13.07.2016 und im Mitteilungsblatt der Stadt Stühlingen vom 20.07.2016 öfentlich bekanntgemacht. Innerhalb der festgesetzten Frist wurden keine Einwendungen geltend gemacht. Begründung: Die an den beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweg im Gewann „Zwischen Löhr“, Flst.Nr. 2436/1 der Gemarkung Ewattingen angrenzenden Grundstücke werden mit Ausnahme des Grundstücks Flst.Nr. 2450 vom gleichen Bewirtschafter bewirtschaftet. Dieser würde den beschränkt öfentlichen Wirtschaftsweg erwerben. Das Grundstück Flst.Nr. 2450 der Gemarkung Ewattingen wird noch durch einen anderem Wirtschaftsweg erschlossen. Der Eigentümer und Bewirtschafter dieses Grundstücks hat seine Zustimmung zur Einziehung des Wirtschaftsweges Flst.Nr. 2436/1 erteilt. Der Wirtschaftsweg ist im beigefügten Lageplan graisch dargestellt. Er liegt direkt an der Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Lausheim, Stadt Stühlingen. Nach § 7 Straßengesetz für Baden-Württemberg kann der beschränkt öfentliche Wirtschaftsweg im Gewann „Zwischen Löhr“, Flst.Nr. 2436/1 der Gemarkung Ewattingen damit eingezogen werden, nachdem er für den gewidmeten Zweck entbehrlich geworden ist und kein öfentliches Interesse am Erhalt dieses Wirtschaftsweges mehr besteht. Wutach, den 21.09.2016 Mauch, Bürgermeister Seite 8 Mittwoch, 21. September 2016 WUTACH Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Wutach, Amtshausstr. 2, 79879 Wutach, oder beim Landratsamt Waldshut –Kommunalamt-, Kaiserstr. 110, 79761 Waldshut-Tiengen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Öfentliche Bekanntmachung Öfentliche Auslegung des Entwurfs der 8. Änderung des „BEBAUUNGSPLANS FROHNWIESEN“ mit örtlichen Bauvorschriften im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Wutach hat am 08.09.2016 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 8. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Frohnwiesen“ gebilligt und beschlossen,den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 08.09.2016 nach § 3 Abs. 2 BauGB öfentlich auszulegen. Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der zeichnerische Teil vom 08.09.2016 maßgebend. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: räumlicher Geltungsbereich der Planänderung Ziel und Zweck der Planung: Folgende Planungsziele stehen im Vordergrund: • Aktivierung der baulich seit langem ungenutzten Innenbereichsläche Flst Nr. 3098 Gmkg. Ewattingen • Ermöglichung einer Mischung von Wohnen und Gewerbe und damit Umsetzung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietsart „Mischgebiet Dorf“. Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gewerbehalle auf Grundstück Flst. Nr. 3098 Gmkg. Ewattingen geschafen werden. Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung in der Fassung vom 08.09.2016 werden vom 29.09.2016 bis einschließlich 31.10.2016 bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Wutach, Rathaus Ewattingen, Amtshausstraße 2 während der üblichen Dienststunden öfentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Wutach Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Bedenken und Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Durchführung einer Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Wutach, den 21.09.2016 Mauch, Bürgermeister WUTACH Mittwoch, 21. September 2016 Bekanntmachung über den beabsichtigten Breitbandausbau im Gemeindegebiet Wutach Die Gemeinde Wutach beabsichtigt, die Breitbandversorgung im Gemeindegebiet Wutach zu verbessern. Die Markterkundung hat ergeben, dass (1) eine lächendeckende Versorgung von mindestens 30 Mbit/s asymmetrisch im Gemeindegebiet Wutach nicht gedeckt ist. Ziel ist hierbei die Erreichung einer Bandbreite für Haushalte von mindestens 50 Mbit/s im Download bei gleichzeitiger Verdopplung der Uploadrate im Minimum, (2) der Bedarf von 50 Mbit/s symmetrisch für das Gewerbe im Gemeindegebiet Wutach nicht gedeckt ist. Die Gemeinde Wutach darf zur Verbesserung der Breitbandversorgung im benannten Versorgungsgebiet weitere Schritte unternehmen, sofern kein Telekommunikationsanbieter den in der Markterkundung festgestellten Bedarf innerhalb der nächsten 3 Jahre ohne den Einsatz öfentlicher Mittel decken wird. Die Gemeinde Wutach fordert alle Breitbandanbieter daher auf, baldmöglichst, jedoch spätestens bis zum 17.10.2016 rechtsverbindlich mitzuteilen, ob Sie innerhalb der nächsten drei Jahre das Versorgungsgebiet entsprechend dem in der Markterkundung ermittelten Bedarf erschließen wollen. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Breitbandförderung BadenWürttemberg vom 01.08.2015 in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) sowie mit der Notiizierung durch die Europäische Union (Staatliche Beihilfe SA.41416 (2015/N) – Deutschland – NGA-Förderregelung BadenWürttemberg) ist die Folge einer Mitteilung zu den Ausbauabsichten einer genügenden Breitbandversorgung die Suspendierung des öfentlich geförderten Breitbandausbaus. Dabei werden folgende Qualitätsanforderungen an die Mitteilung der Breitbandanbieter zu ihren Ausbauabsichten gestellt: Nehmen Sie Stellung zur Richtigkeit der in der Karte dargestellten Ist-Versorgung und weisen Sie gegebenenfalls eine abweichende Versorgungsituation nach. Sie erklären sich bereit, eigene Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitzuteilen, soweit noch nicht erfolgt. Falls Sie nicht bereit sind, Ihre passive Infrastruktur ofenzulegen und anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern zur Verfügung zu stellen, können Sie aus einem möglichen späteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Seite 9 (mindestens 98 % der Haushalte) erschließen. Ferner kann verlangt werden, dass Sie innerhalb von zwei Monaten einen glaubhaften Geschäftsplan, weitere Unterlagen wie Bankdarlehensverträge und einen ausführlichen Zeitplan für den Netzausbau vorlegen. Die Investitionen müssen innerhalb von zwölf Monaten anlaufen und die überwiegende Anzahl für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Wegerechte erteilt worden sein. Die Verplichtungen können auch vertraglich vereinbart werden und bestimmte Meilensteine sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte vorsehen. Wird ein Meilenstein nicht erreicht, kann die Kommune mit der Umsetzung der geplanten staatlichen Maßnahme beginnen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten identisch, sofern die Aufrüstung vorhandener Technikstandorte mit dem Ziel einer Leistungssteigerung im angefragten Versorgungsgebiet beabsichtigt ist. Hierzu wird gebeten die neu eingesetzte Technikvariante, Art und Umfang der Leistungssteigerung (Übertragungsraten nach Aufrüstung) sowie die Darstellung der Versorgungsbereiche zu benennen. Beteiligen sich Unternehmen nicht am Markterkundungsverfahren oder geben sie falsche oder unklare Auskünfte und kündigen sie zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens beispielsweise den FTTC-Eigenausbau im Versorgungsgebiet an, kann der Zuwendungsempfänger nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich dieses angekündigten FTTC-Ausbaus möglichst unter Einbezug der Kabelverzweiger einen FTTB-Ausbau durchführen. Kommt der Breitbandanbieter dieser Auforderung nicht nach oder kann das Vorhaben nicht gemäß der vorgenannten Qualitätsanforderungen plausibel belegt werden, ist die Ankündigung nicht zu berücksichtigen. Kündigt der Breitbandanbieter im Rahmen dieser Abfrage den Ausbau an und/oder bestätigt er die Sicherstellung der Breitbandabdeckung entsprechend dem genannten Bedarf in den oben genannten Versorgungsbereichen und erklärt sich mit der Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen einverstanden, so ist dies für ihn bindend. Die Gemeinde Wutach sieht den Breitbandausbau als wichtiges Element zukunftsfähiger Ortsentwicklung und wäre deshalb für eine rasche Antwort zu den Ausbauplänen innerhalb obiger Frist dankbar. Eine gleichlautende Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage der Gemeinde Wutach unter www.wutach.de. Dort steht auch die Karte mit der aktuellen Ist-Versorgung zum Download bereit. Sie bestätigen, dass Sie grundsätzlich bereit sind, anderen in einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmenden Telekommunikationsanbietern Ihre passive Infrastruktur im Versorgungsgebiet zur Verfügung zu stellen. Kündigt Ihr Unternehmen an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröfentlichung des Markterkundungsverfahrens ein eigeninanziertes Netz im Fördergebiet in Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, dass Sie innerhalb von drei Jahren einen wesentlichen Teil des Versorgungsgebietes Neue Eintrittspreise für das Hallenbad Wutach Ab 01. Oktober 2016 gelten folgende neue Eintrittspreise für das Hallenbad Wutach Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Schüler, Studenten, Schwerbehinderte (mit Ausweis) Einzelkarte 3,80 € 10er-Karte 33,00 € Saisonkarte (gültig für eine Wintersaison) 48,00 € 2,00 € 16,00 € 24,00 € 2,00 € 16,00 € 24,00 € Seite 10 Mittwoch, 21. September 2016 Vollständige Sperrung der L 171 anlässlich der Radsportveranstaltung „Rothaus-RiderMan“ am 24. und 25.09.2016 Annahmeschluss für das Mitteilungsblatt KW 40 Wegen des Feiertags am 03. Oktober 2016 ist Annahmeschluss für das Mitteilungsblatt KW 40 bereits am Donnerstag, 29.09.2016, 16.00 Uhr. Auf der 2. u. 3. Etappe am 24.09. und 25.09.2016 führt das Straßenrennen Rothaus-RiderMan 2016 auch in diesem Jahr durch den Landkreis Waldshut im Bereich der Gemeinde Wutach und der Stadt Bonndorf. Daher ist die L 171 am Samstag, 24.09.2016 von der Wutachmühle bis nach Bonndorf in der Zeit von 13.15 Uhr bis 14.45 Uhr, und am Sonntag, 25.09.2016, von der Wutachmühle Einmündung K 6512, bis Hausen v.W. in der Zeit von 11.25 Uhr bis 13.05 Uhr vollständig gesperrt. Bei Fragen zur Veranstaltung oder zu der Sperrung, auch während der Veranstaltung, wenden Sie sich bitte an die Sauser Sport & Event & Mangement GmbH, Tel. 07721/9169721. Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie auch unter www.riderman.de. Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Aufruf zur Haus- und Straßensammlung vom 31. Oktober bis 13. November 2016 Für die Anlage und zur Erhaltung deutscher Kriegsgräberstätten im Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. um Ihre Spende. Der Volksbund arbeitet in 45 Ländern. Er baut und betreut die Ruhestätten von über 2,7 Millionen deutschen Kriegstoten. Fast 30.000 Umbettungen im Laufe des Jahres zeugen von den Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Bei fast einem Drittel der Kriegstoten kann eine Identiizierung erfolgen und so erhalten noch heute Angehörige Nachricht über den Verbleib des so lange Gesuchten. Ein weiterer Schritt zur Klärung von Schicksalen kann nun angegangen werden. Außenminister Frank-Walter Steinmeier und sein russischer Amtskollege Sergej Lawrow haben im Juni den Beschluss eines gemeinsamen Projektes zur Suche und Digitalisierung von Archivunterlagen sowjetischer und deutscher Kriegsgefangener und Internierter in einer gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben. Die Koordination des Projektes auf deutscher Seite übernimmt der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Kriegsgefangene und Internierte gehören laut Gräbergesetz zu Kriegstoten. Es ist wichtig, die noch verbliebenen Lücken zu schließen, um letztendlich - soweit irgend möglich - jedem Opfer seinen Namen zurück zu geben. Denn auch an diese Kriegsopfer ist das Gedenken zu bewahren. Für seine vorbildliche internationale Gedenk-, Bildungs- und Jugendarbeit wurde der Volksbund zudem in diesem Jahr mit dem „Deutschen Nationalpreis“ ausgezeichnet. Der Landesverband Baden-Württemberg organisierte Jugendbegegnungen in Italien, den Niederlanden, der Slowakischen Republik, Frankreich und Slowenien. Die Internationale Jugendbegegnung Hegau/ Bodensee führte 30 Jugendliche aus 12 Nationen an die Ruhestätten der Kriegstoten in der Region. Bei Arbeit, Bildung und Begegnung entstanden zahlreiche Freundschaften Bitte helfen Sie dem Volksbund mit Ihrer Spende bei der Anlage und Plege der Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen mit Ihrem Beitrag zum Frieden in der Welt bei. Bärbel Schäfer Regierungspräsidentin Dr. Sven von Ungern-Sternberg Vorsitzender des Bezirksverbands Südbaden-Südwürttemberg WUTACH NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Welthospiztag am 8. Oktober 2016 „Hospiz- und Palliativmedizin: Stärken – ausbauen – vernetzen – Am Ende zählt der Mensch“ lautet das Motto des diesjährigen Welthospiztages, der am Samstag, 8. Oktober begangen wird. Wir, der Hospizdienst Hochrhein e. V., wollen uns an diesem Tag an verschiedenen Standorten vorstellen und unsere Arbeit erläutern: • • • • Spital Bad Säckingen Spital Waldshut Schmidts Märkte Rickenbach Edeka-Markt Ühlingen von 14 bis 17 Uhr von 14 bis 17 Uhr von 09 bis 12 Uhr von 09 bis 12 Uhr Der Hospizdienst Hochrhein ist ein Verein, der sich in vielfältiger Weise um die Begleitung Schwerkranker und ihrer Angehörigen kümmert. Wünsche und Bedürfnisse der Kranken stehen dabei im Mittelpunkt. Eine enge Vernetzung besteht zur Palliativmedizin. Alle unsere rund 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gründlich geschult und ausschließlich ehrenamtlich tätig. Mögliche erste Ansprechpartnerinnen sind die beiden Koordinatorinnen Margit Jarday ([email protected]) und Franziska Jehle ([email protected]) , Telefon 07751/80 23 33 Hospizdienst Hochrhein e. V Einbruchsschutz: Ausspionieren von Wohnungen durch falsche „amtliche Kontrolleure“ Wie bekannt wurde, sind in verschiedenen Gemeinden Personen unterwegs, die sich als Mitarbeiter der Wafen-Behörde ausgeben und sich unter dem Vorwand, unangemeldete Wafen-Aufbewahrungskontrollen durchzuführen, Zutritt zu den Wohnräumen der Wafenbesitzer verschafen. Es wird darauf hingewiesen, dass Behördenmitarbeiter, die vor Ort Kontrollen durchführen, immer einen Dienstausweis mit sich führen, mit dem sie sich legitimieren können. Im Zweifelsfall sollten Bürgerinnen und Bürger die betrefende Behörde kontaktieren, um sich zu versichern, dass bei ihnen tatsächlich eine Kontrolle durchgeüführt werden soll. WUTACH Mittwoch, 21. September 2016 KIRCHLICHE NACHRICHTEN Vorträge: 02.10. Ist die Dreieinigkeit eine biblische Lehre? 09.10. Warum die Menschheit ein Lösegeld benötigt Seite 11 Termine/Veranstaltungen Oktober 2016 02.10. 08.10. 09.10. 14.10. 15.10. 15.10. 16.10. 17.10. 24.10. 29.10. Schlachtfest zu Gunsten Kirchenrenovation, Vereinsgemeinschaft Lembach, Haus der Vereine Second-Hand-Markt, Kindergarten St. Josef, Wutachhalle Königspokalschießen, Schützenverein, Schützenhaus u. Papiersammlung, DRK und Bergwacht Wutach Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Münchingen Patrozinium Ewattingen Pfarrfamiliennachmittag Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Ewattingen Herbstabschlussprobe, Freiwillige Feuerwehr Lembach Terminabsprache der Vereine für das Jahr 2017, Bürgersaal Bücherbasar der Landfrauen, Wutachhalle Schlachtfest im Haus der Vereine in Lembach am 02. Oktober 2016, ab 11.00 Uhr. Leckere Schlachtplatten, Kesselleisch und knackige Bauernbratwürste von Erwin, dazu Musik vom MV Schwaningen, zum Nachtisch Kafee und Kuchen laden zu verweilen ein. Auf Euer Kommen freut sich der Kirchenchor und der Musikverein Lembach. VEREINSNACHRICHTEN Zumba-Fitness in Ewattingen Ab Montag den 26. September 2016 findet wöchentlich von 18.30-19.30Uhr in der Wutachhalle wieder ein Zumba-Kurs statt. Die Lieder und Choreos sind sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene geeignet! Kommt einfach vorbei und probiert es aus! Die erste Schnupperstunde ist kostenlos! Bitte Hallenschuhe, bequeme Kleidung, Handtuch und etwas zum Trinken mitbringen. Für eventuelle Fragen können sie gern Yvonne Frank anrufen: Handy 0152-56159308 Wir freuen uns auf Euch Kursleitung Yvonne Frank und das DRK-Wutach Ewattingen Bewegung und Tanz mit den Bewegung Tanz mit den Ewattinger LandFrauen LandFrauen Ewattingerund Gymnastik 50 plus Dieser Kurs 50 indet plus immer montags von 9:30 bis 10:30 Uhr in der Gymnastik Wutachhalle in Ewattingen statt.von Dieser Kurs findet immer montags 9:30 bisGeiger 10:30 Uhrdabei in mit derihrem ausgeklügelten TrainingsRoswitha bringt Wutachhalle in und Ewattingen statt. einheiten Körper Geist in Einklang. Kommt Alle herbei und Roswitha Geiger bringt dabei mit tut aktiv etwas für Eure Gesundheit. ihrem ausgeklügelten Trainingseinheiten Körper und Geist Fit den Herbst ininEinklang. Kommt Alle herbei und tut aktiv etwas Fehrenbach für Eure Gesundheit. durch Sandra mit ihrem „Bodyit“ Programm. Der Gymnastikkurs läuft jeweils mittwochs von 19 bis 20 Uhr in der WutachFit ininden Herbst halle Ewattingen. Neuzugänge sind jederzeit willkommen. durch Sandra Fehrenbach mit ihrem „Bodyfit“ Programm. Der Ein neuer Bauchtanzkurs Gymnastikkurs läuft jeweils mittwochs vonMonika 19 bis 20 Uhr inbeginnt der Wutachhalle mit Preiser am in Ewattingen. Neuzugänge 2016 sindin der Wutachhalle in Ewattingen. Mittwoch den 28. September jederzeit willkommen. Die ließenden, rhythmischen Bewegungen bringen den Herzkreislauf Schwung und machen zudem sehr viel Spaß. Einin neuer Bauchtanzkurs Eingeladen sindPreiser alle interessierten mit Monika beginnt amFrauen aus der Umgebung von Mittwoch Stühlingen den 28. September 2016 in Bonndorf, und Wutach. der Wutachhalle Getanzt wird an in fünfEwattingen. AbendenDie jeweils von 18 bis 19 Uhr in der fließenden, rhythmischen Bewegungen Wutachhalle. bringen den Herzkreislauf in Schwung Die sich auf 18 Euro pro Person. undKosten machenbelaufen zudem sehr viel Spaß. Da eine Mindestteilnehmerzahl benötigt wird bitte bis 23.09.2016 Eingeladen sind alle interessierten Frauen aus der Umgebung von 411. anmelden: Eli Nosbüsch, Tel.: 07709/ Bonndorf, Stühlingen und Wutach. Getanzt an fünf Abenden Auf Euer wird Interesse freuen sichjeweils die von 18 bis 19 Uhr in der Wutachhalle. LandFrauen Ewattingen. Die Kosten belaufen sich auf 18 Euro pro Person. Da eine Mindestteilnehmerzahl benötigt wird bitte bis 23.09.2016 anmelden: Elfi Nosbüsch, SVE informiert Tel.: 07709/ 411. Mittwoch, 21.09.2016 Aktive Auf Euer Interesse freuen –sich die Bezirkspokal SVE I – SV Öingen I 19:00 Uhr LandFrauen Ewattingen. Freitag, 23.09.2016 - D-Junioren TuS Bonndorf II – SVE II 18:30 Uhr Samstag, 24.09.2016 - D-Junioren FC Bräunlingen – SVE 14:00 Uhr Seite 12 Mittwoch, 21. September 2016 Sonntag, 25.09.2016 - Aktive SVE II – SV Aasen II 13:15 Uhr SVE I – SV Aasen I 15:00 Uhr Dienstag, 27.09.2016 - D-Junioren Bezirkspokal SVE – DJK Villingen 18:30 Uhr Freitag, 23.09.2016 - D-Junioren TuS Bonndorf II – SVE II 18:30 Uhr Mittwoch, 28.09.2016 - Aktive FC Grüningen I – SVE I 19:00 Uhr Freitag, 30.09.2016 - D-Junioren SVE II – SV Eisenbach I 18:00 Uhr SV Hinterzarten I – SVE I 18:00 Uhr Samstag, 01.10.2016 - E-Junioren TuS Bonndorf – SVE 15:00 Uhr SONSTIGES WUTACH Landsenioren Südbaden e. V. BLHV Kreis Waldshut Auslug am Di. 27.09.2016: Es geht an den Bodensee mit einem Besuch des Hopfenmuseums in Tettnang, einer Überfahrt mit dem Schif von Überlingen nach Wallhausen und Dünnele essen und Most trinken auf dem Fuchshof in Konstanz-Dingelsdorf. Anmeldungen/Infos bis 20.09. bei Frau Stoll, WT-Tiengen BLHV-Bezirksgeschäftsstelle Telefon: 07741/6091-0, [email protected] Musik im Kloster Wanderung auf dem Klosterweg Eine Wanderung auf dem Klosterweg veranstaltet die Akademie 55 plus des Kreisseniorenrates am Donnerstag, 6. Oktober 2016. Sie beginnt um 9.30 Uhr in Bannholz bei der Gupfenklause und führt über neun Kilometer nach Gurtweil. Für 13 Uhr ist ein Mittagessen (Kostenbeteiligung 10 Euro) mit anschließender Führung vorgesehen. Weitere Infos zum Ablauf gibt es im Internet unter www.kreisseniorenrat-waldshut.de/klosterwanderung. Anmeldungen sind nicht erforderlich, aber erwünscht: Mail: [email protected]; Telefon: 07755/91030 Im Jahre 858 wird St. Blasien als „Cella alba“ unter den Donationsgütern des Klosters Rheinau erstmals erwähnt. Die Verbindungen zu anderen klösterlichen Einrichtungen wie der Probstei Gurtweil hielten die meist zu Fuß gehenden Mönche über eigens angelegte landschaftlich reizvolle Wege. Der „Klosterweg“ ist für den heutigen Wanderer immer noch attraktiv, auch botanisch und geologisch. Darüber werden wir von Roland Kost, der die Wanderung führt, einiges erfahren. Wir laden sehr herzlich ein. Am Samstag, den 08. Oktober um 17.00 Uhr lädt das Bläserensemble „Class Brass“ der Musikschule Südschwarzwald zu einem Konzert in die Kapuzinerkirche zu Stühlingen alle Besucher recht herzlich ein. Das Konzert hat den Titel „Festliche Bläsermusik aus den Jahrhunderten“ und wird durchgeführt im Rahmen der Reihe „Musik im Kloster“. Der Eintritt zu diesem Konzert ist frei, um eine Spende zugunsten der Innen-Renovation der Kapuzinerkirche wird herzlich gebeten. Die Stadt Stühlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stadt Stühlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt Kreisseniorentag in Höchenschwand eine/n Sachbearbeiter/in für das Bauamt der Stadt Stühlingen eine/n Sachbearbeiter/in für das Bauamt Die Stelle umfasst folgende Aufgabengebiete: Seinen diesjährigen Kreisseniorentag veranstaltet der Kreisseniorenrat Waldshut am Samstag, 22. Oktober 2016 im Haus des Gastes in Höchenschwand. Er besteht aus zwei Teilen: der Stadt Stühlingen • Allgemeine Bauverwaltung • Bauherren- und Bürgerbetreuung in Bauangelegenheiten • Bearbeitung von Bau-, Abwasser- und Wasserversorgungsanträgen • Bauleitplanung • Mitarbeit bei der Betreuung der gesamten städtischen Infrastruktur • Mitarbeit bei städtischen Baumaßnahmen • 14 – 17 Uhr: Kreisseniorentag Die Stelle umfasst folgende Aufgabengebiete: Für die musikalische Unterhaltung sorgt die Jugendkapelle der Wir erwarten: Trachtenkapelle Amrigschwand-Tiefenhäusern. Das besondeEinsatzbereitschaft, Eigeninitiative und Flexibilität re Highlight bildet ein Referat von Professor Werner Mezger aus Allgemeine Bauverwaltung •• Teamfähigkeit und Belastbarkeit Rottweil zum Thema „Gesichter und Geschichte der alemannischen Fasnacht“. Die Bewirtung teilen sich die katholische FrauenBauherrenund Bürgerbetreuung in Bauangelegenheiten Wir bieten: gemeinschaft Höchenschwand (Kafee und Kuchen) und die Gastro• Mitarbeit einem leistungsfähigen und motivierten Team nomie des „Haus des Gastes“.Bearbeitung von Bau-, AbwasserundinWasserversorgungsanträgen • Ein interessantes und anspruchsvolles Aufgabengebiet • Einen krisensicheren Arbeitsplatz in unbefristeter Vollzeitstelle Anmeldungen sind erforderlich Bauleitplanung • Bezahlung nach TVöD EG 10 • für „Senioren schafen Schönes“ bis Freitag, 07. Oktober • Sozialleistungen lexible Arbeitszeiten nach TVöD • für Platzreservierungen für Gruppenbei ab der zehn Betreuung Personen bis der Mitarbeit gesamtenund städtischen Infrastruktur Donnerstag, 20. Oktober Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. bei: Anita Tröndle; Tel: 07755/87 59; Mitarbeit bei städtischen Baumaßnahmen Bitte richten Sie Ihre Bewerbung schriftlich oder per E-Mail unter AnMail: [email protected] In Zusammenarbeit mit dem: B L gabe bis spätestens 7.10.2016 H V - des B i l frühestmöglichen d u n g s w e r k · F Eintrittstermins r i e d r i an die Stadt Stühlingen, Bauamt, Schlossstraße 9, 79780 Stühlingen c h s t r a ß e 4 1 · 7 9 0 9 8 F r e i b Alle SeniorinnenWir und Senioren (selbstverständlich auch interessierte erwarten: oder u r g [email protected]. Nichtseniorinnen/-senioren) laden wir sehr herzlich ein. Parkplätze Für Fragen steht Ihnen Bauamtsleiter Frank Gatti gerne zur Verfüstehen beim „Haus des Gastes“ kostenlos zur Verfügung. gung. Tel. 07744 532 50, [email protected]. Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative und Flexibilität Kreisseniorenrat Waldshut Gernot Strohm Anita Tröndle Ende des redaktionellen Teils Teamfähigkeit und Belastbarkeit • 11 – 17 Uhr: Verkaufsausstellung „Senioren schafen Schönes“ Aufbau ab 09.30 Uhr; Tischgröße 180 auf 60 Zentimeter; Preis pro Tisch: 10 Euro; keine Stellwände vorhanden Wir bieten: Freiwilligendienste beim DRK – Dein dickes Plus im Lebenslauf! Service Blättern Sie online! Alle Amts-, Mitteilungs- und Infoblätter online abrufen? www.primo-stockach.de! Jetzt online bewerben unter: drk-baden-freiwilligendienste.de Gefördert vom: Besucht uns auf Facebook: www.facebook.com/fsj.drk.baden Mosterei Grüninger 79879 Wutach-Ewattingen • Auf Löbern 6 • Tel. 0 77 09 - 2 27 Wutacher Apfelsaft • nur bei uns • aus aromareichen Äpfeln • aus Streuobstbeständen unserer Region Die Mostsaison beginnt wieder. Ab Samstag, den 17. September 2016 nehmen wir wieder Ihr Mostobst an. Schon probiert? Apfelsecco und Birnensecco ... Wir bieten Ihnen an: • • • • • • jeden Samstag frisch gepressten Apfelsaft ganzjährig unseren Wutacher Apfelsaft und verschiedene Fruchtsäfte (Direktsaft - auf natürlichem Wege haltbar gemacht) Kunststoffgetränkefässer in verschiedenen Größen mit allem Zubehör Lohnmosten nach Vereinbarung Saft vom eigenen Obst in 5 l Bag-in-Box Obstanlieferung auf Gutschrift: Sie bringen uns Ihre Äpfel und können dafür ganzjährig Saft zum herstellungspreis erhalten. Wir sind auch für den Ankauf von Mostobst für Sie da. Anlieferungszeiten für Mostobst: von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 19.00 Uhr von 09.30 - 12.00 Uhr und von 17.00 - 19.00 Uhr von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 19.00 Uhr von 09.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr Montag: Mittwoch: Freitag: Samstag: Anlieferung von größeren Mengen bitte nach Vereinbarung. Auch größere Mengen Birnen bitte anmelden. Bitte beachten Sie die geänderten Anlieferungszeiten. Danke. Vorgezogener KW Anzeigenschluss 40 ... für Wutach Fr., 30. Sept. 2016, 9 Uhr Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Anzeigenplanung! Jahrgang 2016 K 06 Nummer 03 KW Mittwoch, den 10. Februar 2016 $QQRGD]XPDOLP%LOG Sparkasseneinweihung 1981 Jahrgang 2016 Mittwoch, den 10. Februar 2016 Nummer 03 KW 06 $QQRGD]XPDOLP%LOG Sparkasseneinweihung 1981 erlagund undAnzeigen: Anzeigen:Telefon Telefon07771/9317-11 07771/9317-11 kk VVerlag [email protected],www.primo-stockach.de www.primo-stockach.de [email protected],
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