NL10-16-Serconec-Sicherheitsdienstleistungen

Newsletter FZV
BPS – Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen
Für viele Industrieunternehmen ist die Betroffenheit durch bzw. die Relevanz des Bundesgesetzes über
die im Ausland erbrachten Sicherheitsdienstleistungen das schon seit 01. September 2015 in Kraft ist
nicht gleich auf Anhieb ersichtlich, was vielleicht auch an der Namensgebung liegt.
Da der Begriff private Sicherheitsdienstleistungen sehr breit gefasst wurde unterliegt unter Umständen
auch Ihr Unternehmen der Meldepflicht gemäss BPS.
Der Begriff private Sicherheitsdienstleisungen gemäss Artikel 4 d. BPS umfasst unter anderem:
- den Betrieb und Wartung von Waffensystemen
- die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- und Sicherheitskräften im Ausland
- die Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- und Sicherheitskräften im Ausland
Durch die oben genannte breit gefasste Begriffsdefinition sollten Unternehmen, die Streit- oder
Sicherheitskräfte mit Produkten und Dienstleistungen beliefern, deshalb sehr genau prüfen, ob sie
möglicherweise unter die Meldepflicht des BPS fallen. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die in
Vertragsverhältnissen mit ausländischen Streitkräften und Sicherheitsdiensten stehen und/oder die
sogenannte Dual-Use oder militärische Güter an solche vertreiben.
Auch Tochtergesellschaften im Ausland die aus der Schweiz kontrolliert werden können unter die
Meldepflicht des BPS fallen. Daher müssen Unternehmen unbedingt prüfen, ob die ausländische
Tochtergesellschaft meldepflichtige Aktivitäten ausführt die dem BPS unterliegen.
Unter den folgenden Links finden Sie weitere wichtige Informationen
zu diesem Thema:
 Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
 Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (SR 935.411)
 Wegleitung zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen des EDA
 Merkblatt zum Verhältnis zwischen dem BPS und dem KMG/GKG
 Anleitung über das Meldeverfahren
Gerne halten wir Sie über weitere Neuerungen und Praxistipps rund um das Thema Exportkontrolle auf
dem Laufenden. Für Fragen zum Inhalt des Newsletters oder generelle Fragen rund um das Thema
Exportkontrolle stehen wir Ihnen gern zur Seite.
Stella Schwarz und René Hagen von der Serconec GmbH
Ihr kompetenter Partner im Bereich der Exportkontrolle
Quelleninformation: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Rechtsgrundlagen des Bundes
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