Dichtes Auffahren kommt teuer zu stehen

Usinger Anzeigenblatt
13. Oktober 2016
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Werden nur wenige Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten und mit Lichthupe über eine
längere Strecke hinweg der andere Fahrer gezwungen, unverzüglich die linke Spur zu räumen, wird strafrechtlich ermittelt.
Foto: adac
Dichtes Auffahren
kommt teuer zu stehen
ADAC: Im Einzelfall droht ein Fahrverbot
Wer auf der Autobahn zu dicht
auffährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 400 Euro
Geldbuße, zwei Punkte und ein
Fahrverbot von drei Monaten
nach sich ziehen kann. Zu geringer Sicherheitsabstand ist einer
der Hauptursachen für schwere
Verkehrsunfälle auf Autobahnen.
Daher überwacht die Polizei den
richtigen Abstand mit Videoaufzeichnungen. Der Abstand zu
einem vorausfahrenden Fahrzeug
muss in der Regel so groß sein,
dass Autofahrer auch dann halten
können, wenn der Vordermann
plötzlich bremst. Dies ist nach der
Rechtsprechung dann eingehalten, wenn der halbe Tachowert als
Abstand nicht unterschritten wird.
Der ADAC empfiehlt folgende
Faustformel für die eigene Abstandsmessung: Ist der Vordermann an einem Leitpfosten vorbeigefahren, zählt man zwei Sekunden. Hat das eigene Fahrzeug
diesen Leitpfosten danach erreicht, ist der Abstand korrekt.
Nur ein gefährdender Abstand
wird verfolgt. Das ist nicht der
Fall, wenn der Abstand nur kurzzeitig vorübergehend unterschritten wird – wenn beispielsweise
Vorausfahrende abbremsen oder
einscheren und nicht die Möglichkeit besteht, zum Beispiel durch
vorsichtiges Abbremsen, den Abstand wieder herzustellen. Fährt
jemand extrem dicht auf, kommt
eine Ahndung als Straftat – als
Nötigung – in Betracht. Beträgt
der Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug nur wenige Meter und
wird dessen Fahrer mit Lichthupe
über eine längere Strecke hinweg
bedrängt, ermitteln die Behörden
strafrechtlich gegen den Drängler.
Neben einer hohen Geldstrafe hat
er ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten.
ADAC
Bei Polizeikontrollen
die Ruhe bewahren
ADAC informiert über Rechte und Pflichten der Autofahrer
Autofahrer müssen nicht jeder
Aufforderung von Polizeibeamten
bei Verkehrskontrollen nachkommen. Grundsätzlich gilt, Ruhe zu
bewahren, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten und
der Polizei dies durch Blinken
oder langsameres Fahren anzuzeigen. Der Aufforderung, einem
Polizeifahrzeug
nachzufahren,
müssen Autofahrer unbedingt folgen. Bei Missachtung des Anhaltezeichens drohen laut ADAC 70
Euro Bußgeld und ein Punkt in
Flensburg.
Bei der Kontrolle sollten sich
Autofahrer immer so verhalten,
dass sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Nachts sollte der
Fahrer bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto warten, bis
ihn der Beamte anspricht. Auf informative Fragen, etwa wo der
Fahrer herkomme, muss er nicht
antworten. Personalien müssen
jedoch bekanntgegeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein
ausgehändigt werden.
Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit
muss sich der Autofahrer nicht
zum Vorwurf äußern. Bleibt die
Belehrung durch die Polizei hierüber aus, kann die Aussage des
Fahrers später nicht oder nur sehr
eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. In jedem Fall sollte
sich jeder überlegen, ob und wie
er sich zu einem Vorwurf äußert.
Oft empfiehlt es sich darauf hinzuweisen, dass man erst juristischen Rat einholen möchte.
Der Fahrer muss nicht mitwirken, wenn die Polizei das Fahrzeug technisch oder nach mitgeführten Gegenständen untersucht.
Bei Polizeikontrollen ist Ruhe zu bewahren.
Im Auto verbotene Gegenstände,
etwa Radarwarner, dürfen die
Beamten sofort sicherstellen.
Niemand ist verpflichtet, einer
Atemalkoholmessung (Blasen ins
Messgerät) oder einem Drogenschnelltest (Urincheck mittels
Teststreifen) zuzustimmen. Verweigert dies der Fahrer, wird ihn
die Polizei allerdings zur Blutabnahme zur nächsten Wache mitnehmen. Wer weder Alkohol noch
Drogen konsumiert hat, sollte
dem Test zustimmen, um so
schnell wie möglich weiterfahren
zu können. Niemand ist gezwungen, an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld zu zahlen. Bei einem
Bußgeld ab 60 Euro – zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß –
muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid
wird dann zugeschickt.
ADAC
Foto: ADAC
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