FAQ des Webinars „Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb“ Zu Folie 6, Thema Studentenstatus: Die Bachelorarbeit wurde abgegeben, allerdings fehlen noch einige Prüfungen damit das Zeugnis ausgestellt werden kann. Ist der Mitarbeiter dann immer noch als Student anzusehen? Grundsätzlich gilt, hat der Studierende die für seinen Studiengang vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelor oder Master), endet die Hochschulausbildung und damit der Studentenstatus mit der Abschlussprüfung. Wann das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unerheblich. Das heißt im Umkehrschluss, solange nicht alle abschlussrelevanten Prüfungen abgelegt sind, gilt der Studentenstatus. Die Besonderheit ist, dass in bestimmten Fachrichtungen beispielsweise nach dem ersten juristischen Staatsexamen die Abschlussprüfung zur Notenverbesserung zurückgegeben werden kann. Für den Zeitraum zwischen der Rückgabe der Abschlussprüfung bis zur endgültigen Abgabe oder zur Ablegung aller zwingend notwendigen Prüfungen gilt weiterhin der Status als Student. Zu Folie 6: Wenn sich ein Student erst später einschreiben lässt, wie ist die Zeit bei einer eventuellen Praktikantentätigkeit zu melden? Sind das zwei verschiedene Sachverhalte (vor und nach Einschreibung) während eines Praktikums, und sind zwei verschiedene Verträge abzuschließen? Die Eigenschaft als ordentlich Studierender beginnt mit der Einschreibung, frühestens mit dem Beginn des Semesters. Ist ein Beschäftigter bei Beschäftigungsbeginn (noch) nicht eingeschrieben, ist er auch kein Student und es gelten die allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer. Egal ob es sich um Praktikum oder eine Beschäftigung handelt: sie ist jeweils nach dem tatsächlichen zeitlichen Rahmen zu beurteilen. Daher kann ein Zwischenpraktikum oder eine Tätigkeit als Werksstudent erst nach der Immatrikulation erfolgen. Kann ein Student gleichzeitig einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben? Bei ein und demselben Arbeitgeber ist dies nicht möglich, da hier von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (zwei unterschiedliche juristische Personen) ist dies durchaus möglich. Was muss bei Studenten im Urlaubssemester beachtet werden? Während eines Urlaubssemesters ist ein Student zwar weiterhin eingeschrieben, nimmt aber nicht am Studienbetrieb teil. Bei einer Beschäftigung während der Beurlaubung ist davon auszugehen, dass das (überwiegende) Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Wird also während eines Urlaubssemesters eine Beschäftigung aufgenommen, besteht bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro Versicherungspflicht, auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Werkstudentenregelung findet keine Anwendung. Zu Folie 7: Wer prüft die Anzahl der Semester, die Krankenkassen? Und gelten die 26 Semester auch bei einem Fachwechsel, beispielsweise fünf Semester Mathematik und dann Wechsel zu Informatik? Ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt, prüft die Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Ausschluss von Versicherungsfreiheit für Langzeitstudenten erfolgt im Einzelfall und aufgrund einer widerlegbaren Vermutung. Ein Wechsel im Studienfach ist bei der Prüfung durch die Einzugsstelle zu berücksichtigen. Er führt aber nicht generell zu einem Fortbestand der Versicherungsfreiheit. Zu Folie 8: Gilt die eine bereits beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, für alle Minijobs die danach aufgenommen werden, oder nur für den aktuellen Minijob? Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Minijobs. Die Befreiung endet erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird. Zu Folie 8: Gilt die Befreiung als unwiderruflich nur zum bestehenden Vertrag oder grundsätzlich für die Tätigkeit als Student? Bei Minijobs gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Die Befreiung ist insoweit an die Ausübung eines Minijobs gebunden und nicht an den Studentenstatus. Auch für Studenten in einem Minijob gilt die Befreiung für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Minijobs und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird. FAQ des Webinars „Studenten und Praktikanten“ Seite 2 Zu Folie 8: Müssen die Studenten im Minijob eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen? Ab wann beginnen Abend-/Nachtstunden: ab 17:00 Uhr, ab 18:00 Uhr oder später? Nein, da die Beurteilung eines Minijobs ist nicht abhängig vom Studentenstatus ist. Zu Folie 10: Woran stelle ich fest, was eine "vergleichbare ausländische Bildungseinrichtung" ist, und wer gibt mir verbindlich Auskunft darüber? Beim Überschreiten der 20 Stunden entscheidet die Einzugsstelle über das Vorliegen von Versicherungsfreiheit als Werkstudent. Eine konkrete Regelung hinsichtlich des Beginns von Nachtarbeit gibt es nicht. Insofern liegt es an der Argumentation gegenüber der Einzugsstelle und deren Entscheidung im Einzelfall. Hierüber entscheidet die Krankenkasse des Studenten, da sie die Beurteilung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vornimmt. Zum Beispiel auf Folie 27/28: Soll dieser Student für die Zeiten, in denen er 450 Euro verdient, auch als Werkstudent erfasst werden? Gibt es Ausnahmen, dass Studenten keinen Mindestlohn erhalten? Ja, da das jährliche Entgelt insgesamt betrachtet 5.400 Euro überschreitet, liegt für die gesamte Beschäftigungszeit kein Minijob vor. Nein. Grundsätzlich muss auch an Studenten der Mindestlohn gezahlt werden. Wie kann ich erkennen, dass ein Student mehrere Jobs hat, wenn er es nicht sagt? Wenn der Student hierzu selbst keine Auskunft gibt, kann dies bei der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) erfragt werden. Wenn ein Student einen befristeten Vertrag für ein Semester hat, über 450 Euro verdient, aber unter 20 Stunden pro Woche bei uns tätig ist, können wir dann die Regelungen für Werkstudenten anwenden, oder muss der Vertrag unbefristet sein? Grundsätzlich ist die Befristung eines Vertrags für die Anwendung der Werkstudentenregelung unerheblich. Es sei denn, es handelt sich um eine auf weniger als drei Monate befristete Beschäftigung. Dann wäre die Beschäftigung kurzfristig und folglich sozialversicherungsfrei. Zu Folie 13: Gelten die Aussagen auch für ausländische, also nicht-deutsche, Studenten? Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen stellt § 3 SGB IV darauf ab, dass die Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (also in Deutschland) ausgeübt wird. Die Begriffe „Hochschule“ oder „der fachlichen Ausbildung dienende Schule“ sind gebietsneutral zu verstehen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines in Deutschland beschäftigten Studenten ist es unerheblich, ob er an einer inländischen Hochschulen oder der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen oder an einer vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben ist. Ebenfalls unerheblich ist die Staatsbürgerschaft des beschäftigten Studenten. Zu Folie 17 und 19: Ist die Gleitzone auch für Werkstudenten anzuwenden? Ja, für Werksstudenten gilt ebenso die Gleitzone. Zu Folie 27: Wenn die Beschäftigung während der Semesterferien nicht geplant ist, sondern spontan erfolgt, muss eine Korrektur der geringfügigen Beschäftigung erfolgen? Eine rückwirkende Korrektur muss nicht erfolgen. Aber ab dem Zeitpunkt, an dem erkannt wird, dass die Grenzen für einen Minijob überschritten werden, tritt grundsätzlich analog der Geringfügigkeitsrichtlinie Versicherungspflicht, im Beispiel die Regelung für Werkstudenten, ein. Ein Student arbeitet geringfügig, hat der Rentenversicherungspflicht widersprochen, aber arbeitet beispielsweise in den Semesterferien als Werkstudent mehr und wird daher rentenversicherungspflichtig. Was passiert dann nach den Semesterferien, wenn er wieder nur geringfügig arbeitet (immer beim gleichen Arbeitgeber)? Da er durch die Mehrarbeit in den Semesterferien die für Minijobs geltende Jahresentgeltgrenze von 5.400 Euro vermutlich überschreitet, tritt auch nach den Semesterferien kein Minijob mehr ein (einheitliches Beschäftigungsverhältnis). Es verbleibt bei dem Status als Werksstudent mit der Rentenversicherungspflicht. Ein minderjähriger familienversicherter Arbeitnehmer hat einen Vertrag, der ein Jahr Besuch der Berufsfachschule und im Anschluss zwei Jahre als Berufsausbildung im Betrieb beinhaltet. Während des ersten Jahres arbeitet er (unregelmäßig nach Stunden bezahlt) bereits bei dem zukünftigen Ausbildungsbetrieb. Ist er in dieser Zeit als Praktikant (versicherungsfrei) oder als Auszubildender zu einzuordnen? Diese Tätigkeit ist kein Praktikum und keine Ausbildung, sondern eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (Aushilfe). Sofern das Arbeitsentgelt die Minijobgrenze nicht überschreitet besteht Versicherungsfreiheit und Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. FAQ des Webinars „Studenten und Praktikanten“ Wie geht man mit den Rentenversicherungsbeiträgen um, wenn ein Student ohne Entgelt ein Praktikum absolviert? Muss der Arbeitgeber trotzdem einen Rentenversicherungsanteil entrichten? Nur wenn es sich um ein vorgeschriebenes Voroder Nachpraktikum handelt, sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Mindestarbeitsentgelt zu berechnen. In allen anderen Varianten (nicht vorgeschriebenes Vor-, Zwischenoder Nachpraktikum und vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) fallen keine Beiträge an. Zu Folie 32: Sind die Semesterferien (Zeitraum) jedes Jahr gleich? Die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) ist an jeder Hochschule und in jedem Studiengang unterschiedlich geregelt. Wie ist zu verfahren, wenn nach einer kurzfristigen Beschäftigung während der Semesterferien eine Beschäftigung als Minijobber in der gleichen Firma im neuen Semester folgt? Hier läge ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, so dass insgesamt die Einhaltung der 5.400 Euro Jahresgrenze zu prüfen wäre. Zu Folie 40: Geht es um eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, oder ist der Arbeitgeber bei der Vorbeschäftigung irrelevant? Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit zählen alle Vorbeschäftigungen unabhängig vom Arbeitgeber. Zu Folie 43: Wie weise ich nach, dass der Student ein Pflichtpraktikum bei uns macht, und welche Unterlagen müssen in die Personalakte? Als Nachweis ist eine Kopie der Studienordnung ausreichend, aus welcher die Ableistung eines Pflichtpraktikums hervor geht. Ist ein Praktikant bei einem vorgeschriebenen Vorpraktikum prinzipiell ein eingeschriebener Student? Nein, bei einem Vorpraktikum erfolgte noch keine Immatrikulation (Einschreibung). Zu Folie 44: Gelten die Regelungen auch für Schüler einer Berufsfachschule, die dort eine Ausbildung und ein Praktikum von drei Monaten machen müssen beispielsweise Kinderpfleger? Ja, die Regelungen für Praktikanten gelten, sofern es eine anerkannte Berufsfachschule ist. Wie sichere ich mich ab, dass nicht schon in einem anderen Betrieb das in der Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktikum absolviert wurde? Hier kann man zunächst nur auf die Selbstauskunft des Studenten vertrauen. Letztendlich werden die Praktikumszeiten bei vorgeschriebenen Praktika auch durch die (Fach-)Hochschulen erfasst. Seite 3 Zu Folie 48: Da das Praktikum im Beispiel länger als drei Monate dauert, sind die Punkte 3 bis 5 überhaupt mit der Mindestlohnregelung vereinbar? Richtig, hier hätte der Arbeitgeber bei einer korrekten Beurteilung den Mindestlohn zahlen müssen. Zu Folie 50: Gelten die Regelungen für ein Nachpraktikum insbesondere auch für einen Fachabiturienten mit einem vorgeschriebenen Nachpraktikum? Ja, das gilt, sofern für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zu Folie 53/54, Beispiel 2: Aus welchem Betrag werden die Beiträge gerechnet? Die Beiträge berechnen sich nach dem Mindestentgelt für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Das Mindestentgelt beträgt 1 % der Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2016 im Westen 29,05 Euro und im Osten 25,20 Euro. Wie wäre die Beurteilung bei folgendem Fall: Ein Praktikant aus Liechtenstein studiert in Österreich und übt eine befristete Beschäftigung (ein halbes Jahr mit 35 Stunden pro Woche) auf der Basis des freiwilliges Zwischenpraktikum mit dem Entgelt 1.400 Euro monatlich in Deutschland aus. Krankenversichert ist er in dem Heimatland. Ein deutscher Student wäre sozialversicherungspflichtig. Wie ist es bei diesem Student, der im Ausland lebt und studiert und nur ein halbes Jahr in Deutschland das Zwischenpraktikum ausübt? Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung (auch Zwischenpraktikum) richtet sich nach dem Beschäftigungsort (§ 3 SGB IV), so dass hier deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Wie erkennt der Prüfer wann die Abschlussprüfung abgegeben wurde? Eine korrekte Beurteilung kann nur durch Rückfrage des Datums bei der (Fach-)Hochschule erfolgen. Wo muss ein Student die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen? Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Werkstudent ist nicht möglich. Der Befreiungsantrag hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob ist schriftlich bei dem Arbeitgeber zu stellen.
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