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FAQ des Webinars „Studenten und Praktikanten: Alles
Wichtige für Ihren Betrieb“
Zu Folie 6, Thema Studentenstatus: Die Bachelorarbeit wurde abgegeben, allerdings fehlen noch
einige Prüfungen damit das Zeugnis ausgestellt
werden kann. Ist der Mitarbeiter dann immer
noch als Student anzusehen?
Grundsätzlich gilt, hat der Studierende die für seinen
Studiengang vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelor oder Master), endet die Hochschulausbildung und damit der Studentenstatus mit der
Abschlussprüfung. Wann das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unerheblich.
Das heißt im Umkehrschluss, solange nicht alle
abschlussrelevanten Prüfungen abgelegt sind, gilt
der Studentenstatus.
Die Besonderheit ist, dass in bestimmten Fachrichtungen beispielsweise nach dem ersten juristischen
Staatsexamen die Abschlussprüfung zur Notenverbesserung zurückgegeben werden kann. Für den
Zeitraum zwischen der Rückgabe der Abschlussprüfung bis zur endgültigen Abgabe oder zur Ablegung
aller zwingend notwendigen Prüfungen gilt weiterhin
der Status als Student.
Zu Folie 6: Wenn sich ein Student erst später
einschreiben lässt, wie ist die Zeit bei einer
eventuellen Praktikantentätigkeit zu melden?
Sind das zwei verschiedene Sachverhalte (vor
und nach Einschreibung) während eines Praktikums, und sind zwei verschiedene Verträge abzuschließen?
Die Eigenschaft als ordentlich Studierender beginnt
mit der Einschreibung, frühestens mit dem Beginn
des Semesters. Ist ein Beschäftigter bei Beschäftigungsbeginn (noch) nicht eingeschrieben, ist er
auch kein Student und es gelten die allgemeinen
Regelungen für Arbeitnehmer. Egal ob es sich um
Praktikum oder eine Beschäftigung handelt: sie ist
jeweils nach dem tatsächlichen zeitlichen Rahmen
zu beurteilen. Daher kann ein Zwischenpraktikum
oder eine Tätigkeit als Werksstudent erst nach der
Immatrikulation erfolgen.
Kann ein Student gleichzeitig einen Minijob und
eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?
Bei ein und demselben Arbeitgeber ist dies nicht
möglich, da hier von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (zwei unterschiedliche juristische Personen) ist dies durchaus möglich.
Was muss bei Studenten im Urlaubssemester
beachtet werden?
Während eines Urlaubssemesters ist ein Student
zwar weiterhin eingeschrieben, nimmt aber nicht am
Studienbetrieb teil. Bei einer Beschäftigung während
der Beurlaubung ist davon auszugehen, dass das
(überwiegende) Erscheinungsbild als Student
grundsätzlich nicht gegeben ist. Wird also während
eines Urlaubssemesters eine Beschäftigung aufgenommen, besteht bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro Versicherungspflicht,
auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Werkstudentenregelung findet keine
Anwendung.
Zu Folie 7: Wer prüft die Anzahl der Semester,
die Krankenkassen? Und gelten die 26 Semester
auch bei einem Fachwechsel, beispielsweise
fünf Semester Mathematik und dann Wechsel zu
Informatik?
Ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit
vorliegt, prüft die Krankenkasse als Einzugsstelle
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Ausschluss von Versicherungsfreiheit für Langzeitstudenten erfolgt im Einzelfall und aufgrund einer widerlegbaren Vermutung. Ein Wechsel im Studienfach ist bei der Prüfung durch die Einzugsstelle zu
berücksichtigen. Er führt aber nicht generell zu einem Fortbestand der Versicherungsfreiheit.
Zu Folie 8: Gilt die eine bereits beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, für
alle Minijobs die danach aufgenommen werden,
oder nur für den aktuellen Minijob?
Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können
nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht
befreit werden. Die Befreiung gilt für die Dauer aller
zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Minijobs. Die Befreiung endet
erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.
Zu Folie 8: Gilt die Befreiung als unwiderruflich
nur zum bestehenden Vertrag oder grundsätzlich
für die Tätigkeit als Student?
Bei Minijobs gelten keine besonderen Regelungen
für Studenten. Die Befreiung ist insoweit an die
Ausübung eines Minijobs gebunden und nicht an
den Studentenstatus.
Auch für Studenten in einem Minijob gilt die Befreiung für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung
bestehenden und danach aufgenommenen Minijobs
und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.
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Zu Folie 8: Müssen die Studenten im Minijob
eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen?
Ab wann beginnen Abend-/Nachtstunden: ab
17:00 Uhr, ab 18:00 Uhr oder später?
Nein, da die Beurteilung eines Minijobs ist nicht
abhängig vom Studentenstatus ist.
Zu Folie 10: Woran stelle ich fest, was eine "vergleichbare ausländische Bildungseinrichtung"
ist, und wer gibt mir verbindlich Auskunft darüber?
Beim Überschreiten der 20 Stunden entscheidet die
Einzugsstelle über das Vorliegen von Versicherungsfreiheit als Werkstudent. Eine konkrete Regelung hinsichtlich des Beginns von Nachtarbeit gibt es
nicht. Insofern liegt es an der Argumentation gegenüber der Einzugsstelle und deren Entscheidung im
Einzelfall.
Hierüber entscheidet die Krankenkasse des Studenten, da sie die Beurteilung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsfreiheit vornimmt.
Zum Beispiel auf Folie 27/28: Soll dieser Student
für die Zeiten, in denen er 450 Euro verdient,
auch als Werkstudent erfasst werden?
Gibt es Ausnahmen, dass Studenten keinen
Mindestlohn erhalten?
Ja, da das jährliche Entgelt insgesamt betrachtet
5.400 Euro überschreitet, liegt für die gesamte Beschäftigungszeit kein Minijob vor.
Nein. Grundsätzlich muss auch an Studenten der
Mindestlohn gezahlt werden.
Wie kann ich erkennen, dass ein Student mehrere Jobs hat, wenn er es nicht sagt?
Wenn der Student hierzu selbst keine Auskunft gibt,
kann dies bei der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) erfragt werden.
Wenn ein Student einen befristeten Vertrag für
ein Semester hat, über 450 Euro verdient, aber
unter 20 Stunden pro Woche bei uns tätig ist,
können wir dann die Regelungen für Werkstudenten anwenden, oder muss der Vertrag unbefristet sein?
Grundsätzlich ist die Befristung eines Vertrags für
die Anwendung der Werkstudentenregelung unerheblich. Es sei denn, es handelt sich um eine auf
weniger als drei Monate befristete Beschäftigung.
Dann wäre die Beschäftigung kurzfristig und folglich
sozialversicherungsfrei.
Zu Folie 13: Gelten die Aussagen auch für ausländische, also nicht-deutsche, Studenten?
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
Beschäftigungen stellt § 3 SGB IV darauf ab, dass
die Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (also in Deutschland) ausgeübt wird. Die
Begriffe „Hochschule“ oder „der fachlichen Ausbildung dienende Schule“ sind gebietsneutral zu verstehen.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines in
Deutschland beschäftigten Studenten ist es unerheblich, ob er an einer inländischen Hochschulen
oder der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen
oder an einer vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben ist. Ebenfalls
unerheblich ist die Staatsbürgerschaft des beschäftigten Studenten.
Zu Folie 17 und 19: Ist die Gleitzone auch für
Werkstudenten anzuwenden?
Ja, für Werksstudenten gilt ebenso die Gleitzone.
Zu Folie 27: Wenn die Beschäftigung während
der Semesterferien nicht geplant ist, sondern
spontan erfolgt, muss eine Korrektur der geringfügigen Beschäftigung erfolgen?
Eine rückwirkende Korrektur muss nicht erfolgen.
Aber ab dem Zeitpunkt, an dem erkannt wird, dass
die Grenzen für einen Minijob überschritten werden,
tritt grundsätzlich analog der Geringfügigkeitsrichtlinie Versicherungspflicht, im Beispiel die Regelung
für Werkstudenten, ein.
Ein Student arbeitet geringfügig, hat der Rentenversicherungspflicht widersprochen, aber arbeitet beispielsweise in den Semesterferien als
Werkstudent mehr und wird daher rentenversicherungspflichtig. Was passiert dann nach den
Semesterferien, wenn er wieder nur geringfügig
arbeitet (immer beim gleichen Arbeitgeber)?
Da er durch die Mehrarbeit in den Semesterferien
die für Minijobs geltende Jahresentgeltgrenze von
5.400 Euro vermutlich überschreitet, tritt auch nach
den Semesterferien kein Minijob mehr ein (einheitliches Beschäftigungsverhältnis). Es verbleibt bei
dem Status als Werksstudent mit der Rentenversicherungspflicht.
Ein minderjähriger familienversicherter Arbeitnehmer hat einen Vertrag, der ein Jahr Besuch
der Berufsfachschule und im Anschluss zwei
Jahre als Berufsausbildung im Betrieb beinhaltet. Während des ersten Jahres arbeitet er (unregelmäßig nach Stunden bezahlt) bereits bei dem
zukünftigen Ausbildungsbetrieb. Ist er in dieser
Zeit als Praktikant (versicherungsfrei) oder als
Auszubildender zu einzuordnen?
Diese Tätigkeit ist kein Praktikum und keine Ausbildung, sondern eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (Aushilfe). Sofern das Arbeitsentgelt die Minijobgrenze
nicht überschreitet besteht Versicherungsfreiheit und
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.
FAQ des Webinars „Studenten und Praktikanten“
Wie geht man mit den Rentenversicherungsbeiträgen um, wenn ein Student ohne Entgelt ein
Praktikum absolviert? Muss der Arbeitgeber
trotzdem einen Rentenversicherungsanteil entrichten?
Nur wenn es sich um ein vorgeschriebenes Voroder Nachpraktikum handelt, sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Mindestarbeitsentgelt zu berechnen. In allen anderen
Varianten (nicht vorgeschriebenes Vor-, Zwischenoder Nachpraktikum und vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) fallen keine Beiträge an.
Zu Folie 32: Sind die Semesterferien (Zeitraum)
jedes Jahr gleich?
Die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) ist an
jeder Hochschule und in jedem Studiengang unterschiedlich geregelt.
Wie ist zu verfahren, wenn nach einer kurzfristigen Beschäftigung während der Semesterferien
eine Beschäftigung als Minijobber in der gleichen Firma im neuen Semester folgt?
Hier läge ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis
vor, so dass insgesamt die Einhaltung der 5.400
Euro Jahresgrenze zu prüfen wäre.
Zu Folie 40: Geht es um eine Vorbeschäftigung
beim gleichen Arbeitgeber, oder ist der Arbeitgeber bei der Vorbeschäftigung irrelevant?
Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit zählen alle Vorbeschäftigungen unabhängig vom Arbeitgeber.
Zu Folie 43: Wie weise ich nach, dass der Student ein Pflichtpraktikum bei uns macht, und
welche Unterlagen müssen in die Personalakte?
Als Nachweis ist eine Kopie der Studienordnung
ausreichend, aus welcher die Ableistung eines
Pflichtpraktikums hervor geht.
Ist ein Praktikant bei einem vorgeschriebenen
Vorpraktikum prinzipiell ein eingeschriebener
Student?
Nein, bei einem Vorpraktikum erfolgte noch keine
Immatrikulation (Einschreibung).
Zu Folie 44: Gelten die Regelungen auch für
Schüler einer Berufsfachschule, die dort eine
Ausbildung und ein Praktikum von drei Monaten
machen müssen beispielsweise Kinderpfleger?
Ja, die Regelungen für Praktikanten gelten, sofern
es eine anerkannte Berufsfachschule ist.
Wie sichere ich mich ab, dass nicht schon in
einem anderen Betrieb das in der Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktikum absolviert wurde?
Hier kann man zunächst nur auf die Selbstauskunft
des Studenten vertrauen. Letztendlich werden die
Praktikumszeiten bei vorgeschriebenen Praktika
auch durch die (Fach-)Hochschulen erfasst.
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Zu Folie 48: Da das Praktikum im Beispiel länger
als drei Monate dauert, sind die Punkte 3 bis 5
überhaupt mit der Mindestlohnregelung vereinbar?
Richtig, hier hätte der Arbeitgeber bei einer korrekten Beurteilung den Mindestlohn zahlen müssen.
Zu Folie 50: Gelten die Regelungen für ein Nachpraktikum insbesondere auch für einen Fachabiturienten mit einem vorgeschriebenen Nachpraktikum?
Ja, das gilt, sofern für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Zu Folie 53/54, Beispiel 2: Aus welchem Betrag
werden die Beiträge gerechnet?
Die Beiträge berechnen sich nach dem Mindestentgelt für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Das
Mindestentgelt beträgt 1 % der Bezugsgröße. Das
sind im Jahr 2016 im Westen 29,05 Euro und im
Osten 25,20 Euro.
Wie wäre die Beurteilung bei folgendem Fall: Ein
Praktikant aus Liechtenstein studiert in Österreich und übt eine befristete Beschäftigung (ein
halbes Jahr mit 35 Stunden pro Woche) auf der
Basis des freiwilliges Zwischenpraktikum mit
dem Entgelt 1.400 Euro monatlich in Deutschland aus. Krankenversichert ist er in dem Heimatland. Ein deutscher Student wäre sozialversicherungspflichtig. Wie ist es bei diesem Student, der im Ausland lebt und studiert und nur
ein halbes Jahr in Deutschland das Zwischenpraktikum ausübt?
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer
Beschäftigung (auch Zwischenpraktikum) richtet sich
nach dem Beschäftigungsort (§ 3 SGB IV), so dass
hier deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Wie erkennt der Prüfer wann die Abschlussprüfung abgegeben wurde?
Eine korrekte Beurteilung kann nur durch Rückfrage
des Datums bei der (Fach-)Hochschule erfolgen.
Wo muss ein Student die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen?
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
als Werkstudent ist nicht möglich. Der Befreiungsantrag hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht in
einem Minijob ist schriftlich bei dem Arbeitgeber zu
stellen.