Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der

Ergänzung der Tagesordnung
zur Hauptversammlung
der Constantin Medien AG
im November 2016
Constantin Medien AG
Ismaning
– WKN 914720 –
– ISIN DE0009147207 –
Ergänzung der Tagesordnung
zur Hauptversammlung der Constantin Medien AG
am 9./10. November 2016
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30. September 2016
wurde die ordentliche Hauptversammlung der Constantin Medien AG für
Mittwoch, den 9. November 2016 (falls erforderlich mit Fortsetzung am
Donnerstag, den 10. November 2016), in München einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin KF 15 GmbH, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 147
Abs. 1 und 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
am 9./10. November 2016 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung
ergänzt und hiermit bekannt gemacht.
10.
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gem. § 147 AktG:
Die Highlight Communications AG hielt seit Jahren einen nennenswerten Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, zuletzt waren es
7.422.331 Stück. Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen übte
der Vorstand unter der Führung von Herrn Burgener seine Rechte in
Bezug auf die eignen Aktien nicht aus und machte weder Anstrengungen zur Einziehung noch verlangte er die Übertragung der eigenen
Aktien. Im April 2016 veräußerte die Highlight Communications
AG durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Bernhard Burgener und
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möglicherweise durch weitere Mitglieder des Verwaltungsrats die
eigenen Aktien ohne Zustimmung oder Information der Gesellschaft
(§ 71d AktG). Seit Mai 2016 behindert die Aktionärin Stella Finanz AG
die Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Rechte aus 24.752.780 Aktien
der Highlight Communications AG und hat dabei u.a. die Vertagung
der Generalversammlung vom 03. Juni 2016 verursacht und damit
u.a. die Ausschüttung der Dividende auf unbestimmte Zeit blockiert.
Nach den Vereinbarungen stand ihr nur ein Pfandrecht zu. Bei
Verpfändung stehen die Rechte aus den Aktien dem Inhaber zu. Dies
ist bis Mai 2016 auch so praktiziert worden. Trotz der Vertragslage
behauptet die Stella Finanz AG, Herr Burgener habe ihr das Volleigentum zur Sicherung ihrer Darlehensansprüche verschafft. Seit
30. Juni 2016 ist das Darlehensverhältnis beendet. Trotzdem weigert
sich die Stella Finanz AG die vereinbarte Abwicklung – Rückzahlung
Zug um Zug gegen Herausgabe der Aktien – durchzuführen und verzögert damit weiter die Abhaltung einer Generalversammlung der
Highlight Communications AG und die vorgesehene Ausschüttung
einer Dividende.
Die Hauptversammlung soll die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Herren Bernhard Burgener und
Martin Hellstern sowie die Stella Finanz AG beschließen. Umfasst sind
namentlich Ersatzansprüche in Bezug auf die nachfolgenden
Geschäftsvorfälle:
•
Verkauf und Übereignung eigener Aktien der Gesellschaft i.S.
von § 71 AktG und Folgegeschäfte;
•
Verhandlung, Abschluss und Vollzug der Darlehensverträge
sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 25. bzw. 28. August
2015 der Gesellschaft mit der Stella Finanz AG, insbesondere
der jeweiligen Verhandlung und Bestellung von Sicherheiten;
•
Verhandlung, Abschluss und (verweigerter) Vollzug der Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Stella Finanz AG zur
Abwicklung des Darlehensverhältnisses; sowie
•
sämtliche Geschäftsvorfälle, die im Bericht des Vorstands zum
Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung erwähnt sind.
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11.
Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen
Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG
Die Hauptversammlung soll beschließen über die Bestellung eines
besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß vorstehendem Punkt 10 (Anm. d. Verwaltung: Im Schreiben
der KF 15 GmbH „Punkt 1.“). Der Gewählte soll als besonderer Vertreter Ersatzansprüche gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Bernhard Burgener, Herrn Martin Hellstern und die Stella Finanz
AG aus den unter Punkt 10 (Anm. d. Verwaltung: Im Schreiben der
KF 15 GmbH „Punkt 1.“) Sachverhalten geltend machen.
Es wird vorgeschlagen, als besonderen Vertreter gem. § 147 AktG
Herrn Dr. Matthias Popp
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB
Kronenstraße 30
70174 Stuttgart
und ersatzweise für den Fall, dass Herr Dr. Popp das Amt als besonderer Vertreter nicht annehmen kann oder will,
Herrn Dr. Siegfried Zitzelsberger
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Zitzelsberger & Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Maximiliansplatz 10
80333 München
zu bestellen.
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Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten
Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung,
im Rechnungswesen, im Aktien-, Steuer-, Zivil- und Strafrecht, und/oder von
Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Dem
besonderen Vertreter kommt außerdem die Befugnis zu, selbst eine rechtliche
und/oder tatsächliche Prüfung der Ersatzansprüche vorzunehmen.
Begründung:
Die Gesellschaft ist mit 60,53% des Grundkapitals an der Highlight Communications AG, Pratteln, Schweiz („Highlight"), beteiligt. Herr Bernhard
Burgener ist Präsident und Herr Martin Hellstern ist Mitglied des Verwaltungsrates der Highlight. Herr Martin Hellstern war zudem bis zum 28. Juni
2016 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleinaktionär der
Stella Finanz AG; ob und in welcher Form Herr Hellstern, Herr Burgener
und/oder ihnen nahestehende Personen die gegenwärtig als Eigentümerin
der Stella Finanz AG gemeldete und im marokkanischen Marrakesch ansässige Gesellschaft Sources du Sud Sarlau kontrollieren, ist der KF 15
nicht bekannt.
Nachfolgende Angaben sind dem Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung zu entnehmen:
•
Die Stella Finanz AG hat der Gesellschaft ein Darlehen i.H. von CHF
26,0 Mio. und EUR 12,25 Mio. („Stella-Darlehen") gewährt. Als Sicherheit hat die Gesellschaft 24.752.780 Aktien der Highlight („Sicherheit")
an die Stella Finanz AG verpfändet. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis
30. Juni 2017 und wird mit 5,0% p.a. verzinst. Ende Mai 2016 wurde
das Stella-Darlehen fristgemäß zum 30. Juni 2016 vorzeitig ordentlich
von der Gesellschaft gekündigt.
•
Der Vorstand beabsichtigt, das Stella-Darlehen schnellstmöglich
zurückführen. Die Stella Finanz AG verweigert aber die Rückabwicklung
des Stella-Darlehens und damit die Freigabe der Sicherheit. Sie
behauptet, sie habe nicht nur ein Pfandrecht, sondern Eigentum an
diesen Aktien erworben, so dass ihr auch das Stimmrecht aus diesen
Aktien zustehe; in den vertraglichen Vereinbarungen gibt es dafür
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keine Grundlage. Der Verwaltungsrat der Highlight nahm dieses Verhalten der Stella Finanz AG zum Anlass, die für den 03. Juni 2016 terminierte Generalversammlung der Highlight auf unbestimmte Zeit zu
verschieben. Durch diese Verschiebung wird der Gesellschaft seit dem
03. Juni 2016 eine angekündigte Dividende der Highlight i.H. von rd.
CHF 5,7 Mio. vorenthalten.
•
Am 12. Mai 2016 teilte die Gesellschaft dem Verwaltungsrat der Highlight mit, dass sie – ebenso wie in der Vergangenheit – zukünftig eine
ihrem Anteil i.H. von 60,53% am Aktienkapital der Highlight entsprechende Vertretung im Verwaltungsrat anstrebt. Dies lehnte der Verwaltungsrat der Highlight, dem u.a. die Herren Burgener und Hellstern
angehören, ab. Da die Gesellschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügt, hätte sie bei der für den 03. Juni 2016 terminierten Generalversammlung der Highlight aber gleichwohl die Wahl ihrer Kandidaten
durchsetzen können.
•
Nach dem von Herrn Burgener als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft verhandelten und abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der
Stella Finanz AG konnte die Stella Finanz AG ein Veto einlegen, wenn
Gremien der Highlight Beschlüsse fassen, die nach Ansicht der Stella
Finanz AG den Wert der Sicherheit beeinträchtigen. Der Darlehensvertrag sieht ferner vor, dass die Gesellschaft ein Veto der Stella Finanz
AG durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens aufheben kann.
•
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016, der Gesellschaft zugegangen am
24. Mai 2016, teilte die Stella Finanz AG mit, dass sie von ihrem Vetorecht Gebrauch mache. Daraufhin kündigte die Gesellschaft am 27. Mai
2016 das Stella-Darlehen und avisierte die vorzeitige Darlehensrückzahlung zum 30. Juni 2016. Mit dem vorbezeichneten Schreiben vom
23. Mai 2016 hatte die Stella Finanz AG der Gesellschaft zudem mitgeteilt, dass sie nicht nur ihr Vetorecht ausübe, sondern auch das Stimmrecht aus den ihr verpfändeten Aktien selbst ausüben werde.
•
Am 26. Mai 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Highlight die für den
03. Juli 2016 terminierte Generalversammlung auf unbestimmte Zeit zu
verschieben und begründete dies mit „rechtlichen Unsicherheiten über
das Recht zur Ausübung von Stimmrechten an einer wesentlichen Zahl
von Aktien", nämlich den der Stella Finanz AG verpfändeten Aktien.
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•
Am 07./08. Juni 2016 einigten sich die Gesellschaft und die Stella
Finanz AG auf eine Rückabwicklung des Stella-Darlehens zum 30. Juni
2016 und die Übertragung der Sicherheit in ein Depot der Gesellschaft
Zug-um-Zug gegen Zahlung Darlehensvaluta nebst Zinsen. Ohne
Angabe von Gründen annullierte die Stella Finanz AG den Vollzug dieser
Einigung am 27. Juni 2016 und verweigert seither die Rückabwicklung
des Stella-Darlehens.
•
Zwischenzeitlich hat das von der Gesellschaft angerufene Landgericht
München I am 05. Juli 2016 eine Einstweilige Verfügung zur Sicherung
der Rechte der Gesellschaft erlassen. Das Landgericht München I ist
der Auffassung, dass der Stella Finanz AG nach den Vereinbarungen
nur ein Pfandrecht an den Aktien zusteht und eine weitergehende
Rechtsposition, die die Stella Finanz AG beansprucht, nicht besteht
bzw. der Gesellschaft zurück zu gewähren ist.
•
Die Gesellschaft hat zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen gegen
die Stella Finanz AG vor dem Kantonsgericht Glarus, Schweiz, sowie
dem Landgericht München I rechtliche Schritte eingeleitet. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht Glarus am 22. Juli
2016 hat die Stella Finanz AG vorgetragen, sie verweigere sich solange
der vereinbarten Rückabwicklung des Stella-Darlehens, bis die Gremien der Gesellschaft im Sinne der Stella Finanz AG besetzt seien. Eine
Entscheidung des Kantonsgerichts Glarus ist nach Kenntnis der Gesellschaft bislang nicht ergangen. Mit Beschluss vom 05. Juli 2016 hat
das Landgericht München I die Stella Finanz AG zur Sicherung der Ansprüche auf Herausgabe der Sicherheit eine Einstweilige Verfügung
erlassen. Auch ist das Landgericht München I der Auffassung, dass
der Stella nach dem Stella-Darlehen ausschließlich ein Pfandrecht an
den Aktien zusteht.
Nach dem Vorstandsbericht ist davon auszugehen, dass der Gesellschaft
durch Zusammenwirken der Herren Burgener und Hellstern mit der Stella
Finanz AG erhebliche Schäden entstanden sind und noch entstehen werden.
Bis zum 19. April 2016 hielt die Highlight insgesamt 7.422.331 eigene, nicht
stimmberechtigte Aktien (ca. 7,93 % des Grundkapitals) an der Gesellschaft.
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Herr Burgener hat als Präsident des Verwaltungsrates der Highlight dieses
Aktienpaket zu einem Preis von EUR 2,00 pro Aktie außerbörslich unter
Beteiligung der Oddo Seydler Bank AG verkauft, ohne dabei einen Paketzuschlag zu erzielen. Die Gesellschaft wurde über den Verkauf dieser
Aktien vorab nicht informiert, obwohl es sich um eigene Aktien und somit
um einen Teil ihres Grundkapitals handelte, deren Erwerb und Veräußerung
gem. §§ 71 ff. AktG strengen Regeln unterliegen und der Verkauf das
genehmigte Kapital der Gesellschaft signifikant reduzierte. Da das Volumen
des Handels in Aktien der Gesellschaft im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Aktien durch die Highlight und den Stimmrechtsmeldungen von
Herrn Burgener u.a. im Juni 2016 geringer war als die von Mitgliedern des
Stimmrechtspools rund um Herrn Burgener in demselben Zeitraum erworbenen Aktien an der Gesellschaft, ist davon auszugehen, dass von der
Highlight veräußerte Aktien von Mitgliedern des Stimmrechtspools erworben wurden. Die dadurch ausgelösten Schadensersatzansprüche sollen
geltend gemacht werden.
Ismaning, im Oktober 2016
Constantin Medien AG
Der Vorstand
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