Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung Am Freitag, den 21.10.2016 um 19:30 Uhr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Lugauer SC e.V. für das Jahr 2016 im Sportlerheim, Sallauminer Straße 73 in 09385 Lugau / Erzgebirge statt. Alle Mitglieder des Vereins sind recht herzlich dazu eingeladen. Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. Begrüßung Bekanntgabe des Versammlungsleiters und des Protokollführers Sportlicher Rechenschaftsbericht Finanzieller Rechenschaftsbericht Änderung der Satzung Die Satzung vom 28. September 2014, welche unter http://www.lugauersc.de/wpcontent/uploads/2014/08/Satzung-Lugau.pdf oder im Sportler-/Vereinsheim eingesehen werden kann, soll wie nachfolgend ersichtlich geändert werden: In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Gesamtvorstand“ durch das Wort "Vorstand“ ersetzt. § 12 Absatz 4 Satz 2 wird neugefasst und zwar: "Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 9 Absätze 4 bis 8 finden entsprechende Anwendung.“ In § 20 Absatz 2 wird folgender Unterpunkt ersatzlos gestrichen: die Aufstellung des Haushaltsentwurfes und eventueller Nachträge In § 20 Absatz 2 wird der Unterpunkt "die Aufstellung der Spielordnung“ neu gefasst und durch "die Aufstellung der Sportplatzordnung zur Regelung des Platz- und Hausrechtes" ersetzt. § 20 Absatz 3 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen. § 20 Absatz 3 Satz 4 wird Satz 3. In § 26 wird der Unterpunkt "Spielordnung“ durch "Sportplatzordnung“ ersetzt. Beqründung: Die Änderung in § 12 Absatz 4 Satz 1 ist erforderlich, weil die aktuelle Zuständigkeitsregelung im Widerspruch zur Geschäftsführungsaufgabe des geschäftsführenden Vorstandes steht. Diesem obliegt die Geltendmachung der Ersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 3, weshalb ihm auch die Festsetzung des Ersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit obliegen soll. Das Festsetzungsverfahren bestimmt sich ohne inhaltliche Änderung zukünftig nach den Verfahrensvorschriften für den Vorstand über die förmliche Ermahnung, weshalb § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend neu zu fassen ist. Die Streichung in § 20 Absatz 2 folgt der Erkenntnis, dass die Haushaltsplanung des Vereins effizient allein durch den geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen wird. Eine Befassung des Gesamtvorstandes dazu ist nicht erforderlich. Dies gilt ungeachtet der fortbestehenden Richtlinienkompetenz des Gesamtvorstandes für die Vereinstätigkeit. Der gegebenenfalls zu fertigende Haushaltsentwurf und die Nachträge haben entsprechende Beschlüsse des Gesamtvorstandes zu berücksichtigen. Eine zeitliche Mindestvorgabe für die Einberufung des Gesamtvorstandes ist entbehrlich. Die Notwendigkeit der Zusammenkunft richtet sich zukünftig allein nach dem Bedarf. § 20 Absatz 3 Satz 3 der Satzung ist daher zu streichen. Die Änderungen in den Unterpunkten der §§ 20 Absatz 2, 26 der Satzung dienen der Klarstellung. Für den Erlass einer „Spielordnung" im Sinne der Begrifflichkeit der Dachverbände besteht kein Bedarf. Vielmehr sind vorrangig das Haus- und Platzrecht auf dem Sportgelände und die Verteilung der Trainings- sowie Spielzeiten zu regeln. Für eine Regelung des Haus- und Platzrechts ist die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes geboten. Im Übrigen kann es jedoch bei der Regelungsberechtigung des geschäftsführenden Vorstandes bleiben, zumal Bedarf an Flexibilität bei der Platzzuweisung der einzelnen Mannschaften besteht. Eine Regelung der Spiel- und Trainingszeiten im Rahmen einer Vereinsordnung ist nicht erforderlich, da es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt. 6. Diskussion 7. Verabschiedung - Vorsitzender-
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