Kostenerstattung - Ausland Kurzinfo Eine Kostenerstattung für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen kann sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen ergeben. Nach deutschem Recht: • An den Versicherten aus § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V für Sach- und Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz in Anspruch genommen wurden. • An den Versicherten aus § 18 SGB V für Behandlungen, die in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR in Anspruch genommen wurden. • An den Arbeitgeber aus § 17 Abs. 2 bzw. 3 SGB V für dessen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und die sie begleitenden familienversicherten Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen während der Auslandsbeschäftigung des Arbeitnehmers erkranken. • Inwieweit eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in diesen Fällen bei Systemversagen im Abkommensstaat bestehen könnte, kann dem Urteil des BSG vom 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R entnommen werden (vgl. Fachbeitrag Leistungen - Systemversagen in Abkommensstaaten ). Ein Systemversagen und damit eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V hat das BSG in seinem Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R bei einer Behandlung in einer Privatklinik in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz bereits abgelehnt und den Versicherten einzig auf seine Kostenerstattungsansprüche nach dem EG-Recht sowie nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V verwiesen. Nach über- und zwischenstaatlichem Recht: • An den Versicherten aus Artikel 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bzw. in den wenigen noch von der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung erfassten Sachverhalten: Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 ) (1) für Sach- und Dienstleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz in Anspruch genommen wurden, wenn die Europäische Krankenversichertenkarte nicht akzeptiert wurde. • Nach Art. 20 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 i.V.m. Artikel 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 , wenn die Krankenkasse eine Behandlung im Ausland unzulässig verweigert hat. • An den Versicherten nach den bilateralen Abkommensregelungen für Sach- und Dienstleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Staat sofort notwendig wurden, wenn Deutschland mit diesem Staat ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das eine Leistungsaushilfe vorsieht und der entsprechende Anspruchsvordruck nicht vorgelegt bzw. nicht akzeptiert wurde. Information Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1 Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Ausland Kostenerstattung nach § 18 SGB V Kostenerstattung nach § 17 SGB V an den Arbeitgeber Kostenerstattungen im Vertragsausland oder im vertragslosen Ausland Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bzw. Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72) Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009) Kostenerstattungen nach bilateralen Abkommensregelungen © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 9. Besonderheiten bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für im Ausland selbst beschaffte Arzneimittel 10. Vergleich der Erstattungsansprüche 1. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V § 13 Abs. 4 – 6 SGB V formuliert die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung, für gesetzlich Versicherte in Deutschland, die sich eine Leistung, die im deutschen Leistungskatalog vorgesehen ist, in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz selbst beschaffen. Mit dieser Regelung hat Deutschland bereits im Jahre 2004 die sich aus der EuGH-Rechtsprechung in diversen Einzelurteilen ergebenden Ansprüche umgesetzt, die seit Inkrafttreten der Patientenmobilitäts-Richtlinie ( EU-Richtlinie Nr. 24/2011 ) am 25.10.2013 auch für alle Versicherten aus anderen EU-Staaten gelten. Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V ist nur dann möglich, wenn alle nach deutschem Recht maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherte ist hier so zu stellen, als würde er die Leistung im Inland in Anspruch nehmen. Für Leistungen, die zwar im Leistungskatalog des ausländischen Trägers, nicht aber im deutschen Leistungskatalog vorgesehen sind, besteht – anders als nach EG-Recht, vgl. Abschnitt 5 - daher bei dieser Rechtsgrundlage kein Leistungsanspruch. Der Anspruch ist hier außerdem auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begrenzt. Die Schweiz wird seit 01.04.2007 aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfasst. Da in § 18 SGB V keine entsprechende Änderung vorgenommen wurde, bestehen bei Aufenthalten in der Schweiz weiterhin auch Ansprüche nach § 18 SGB V . Wohnen Versicherte im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und ist für die Betreuung durch den ausländischen Träger entweder eine pauschalierte Abrechnung der Leistungsaushilfekosten vorgesehen oder mit diesem Land ein Erstattungsverzicht vereinbart, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für im Ausland in Anspruch genommene Sach- oder Dienstleistungen gegenüber der deutschen Krankenkasse. Dies gilt z.B. für die in Deutschland gesetzlich versicherten Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn diese in Spanien wohnen. Ohne vorherige Genehmigung sind nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V grundsätzlich nur im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz in Anspruch genommene ambulante Sach- und Dienstleistungen, die zum deutschen Leistungskatalog gehören, erstattungsfähig, wenn auch das deutsche Recht hierfür keine vorherige Genehmigung vorsieht. Darüber hinaus hat der Versicherte bei einer Erstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V Verwaltungskostenabschläge sowie Abschläge für mangelnde Wirtschaftlichkeitsprüfungen und von der Kasse nicht realisierbare Arzneimittelrabatte in Kauf zu nehmen (vgl. Auslandsaufenthalt - Leistungen ; Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom 19.11.2003 in der Fassung vom 18.03.2008 (GKV-ModernisierungsG 4. UmsetzungsEmpf)). Beispiel: Sachverhalt: Heinz Herb ist pflichtversicherter Rentner einer deutschen Krankenkasse. Im Winter hält sich Herr Herb immer in Spanien auf. Wenn er dort erkrankt, sucht er einen deutschen Arzt auf, der kein Vertragsarzt der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung ist, und reicht die Rechnungen seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Herr Herb entscheidet sich, ab März dieses Jahres seinen Wohnsitz ganz nach Spanien zu verlegen. Da er nur eine deutsche Rente erhält und aufgrund dieser kranken- und pflegepflichtversichert bei einer deutschen Krankenkasse ist, bleibt er dies auch mit seinem Verzug nach Spanien. Seine deutsche Krankenkasse stellt ihm einen Vordruck E 121 DE aus. Diesen legt Herr Herb bei der spanischen gesetzlichen Krankenkasse (INSS) vor Ort vor und erhält von dieser eine nationale spanische Krankenversichertenkarte. Für die in Spanien entstehenden Kosten zahlt seine deutsche Krankenkasse ab März dieses Jahres eine monatliche Pauschale an die gesetzliche Krankenkasse in Spanien. 2 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 Beurteilung: Solange Herr Herb sich nur vorübergehend in Spanien aufhält, kann er für die in Spanien aufgewendeten Arztkosten eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V (oder alternativ nach Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 - vgl. Pkt. 4 unten) bei seiner deutschen Krankenkasse beantragen. Seit März dieses Jahres zahlt jedoch seine deutsche Krankenkasse für seine Betreuung in Spanien aufgrund der Wohnortverlegung eine monatliche Pauschale für die Leistungen, die Herr Herb aufgrund seiner Einschreibung bei der spanischen gesetzlichen Krankenkasse dort i.R.d. gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Von diesem Zeitpunkt an scheidet eine Erstattung nach § 13 SGB V aus (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V ). Außerdem scheidet ab diesem Zeitpunkt auch eine Erstattung nach EG-Recht aus (vgl. Artikel 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 ) (2) ), da von diesem Zeitpunkt an kein vorübergehender Aufenthalt in Spanien mehr vorliegt (vgl. Pkt. 5 unten). 2. Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Ausland Fraglich war in der Praxis, ob auch Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im EU/EWR-Ausland und der Schweiz im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V in Anspruch genommen werden können. Aus der Niederschrift zur Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 24./25.09.2015 ergibt sich, dass die Besprechungsteilnehmer einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V von der Kostenerstattungsmöglichkeit bei grenzüberschreitender Leistungsinanspruchnahme nach § 13 Abs. 4 SGB V erfasst sind. Es dürfen allerdings nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Darüber hinaus sind für einen Leistungsanspruch auch die weiteren im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Abschnitt 5.3 "Handlungsfelder übergreifende Kriterien" des "Leitfadens Prävention". Fragen zu Anbietern von Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz beantwortet die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, die beim GKV-Spitzenverband, DVKA angesiedelt ist. Sie finden diese im Internet unter www.eu-patienten.de . Außerhalb der EU/EWR-Staaten oder der Schweiz ist eine Inanspruchnahme der Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V weiterhin mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig. 3. Kostenerstattung nach § 18 SGB V Im Gegensatz zu § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V besteht nach § 18 SGB V kein Kostenerstattungsanspruch für eine gezielte Inanspruchnahme einer auch in Deutschland verfügbaren Sach- oder Dienstleistung im Ausland. Vielmehr sieht § 18 SGB V für eine Behandlung in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR (gilt weiterhin neben § 13 Abs. 4 - 6 SGB V auch für die Schweiz) eine Kostenerstattung nur für folgende Fälle vor: 1. 2. volle Kostenübernahme für die Behandlung einer Krankheit, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb Deutschlands in einem dieser Staaten möglich ist (vgl. auch Regelung EU/EWR-Bereich in § 13 Abs. 4 letzter Satz SGB V ) als Ermessensleistung oder die Kostenerstattung für Behandlungskosten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, soweit der Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann (begrenzt auf die Kosten in Deutschland und grundsätzlich auf sechs Wochen pro Kalenderjahr, länger nur bei ausländischem Schul- oder Studienaufenthalt). Beispiel: Sachverhalt: Inge Inn ist Dialysepatientin und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Im Juni dieses Jahres möchte Frau Inn Urlaub in den USA machen. Sie hat hierfür eine private Urlaubskrankenversicherung abgeschlossen, die jedoch Behandlungen aufgrund von Vorerkrankungen und somit auch das Risiko "Dialyse" ausschließt. Aufgrund ihrer Vorerkrankung findet Frau Inn keinen privaten Krankenversicherungsanbieter, der bereit ist, dieses Risiko im Rahmen einer privaten 3 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 (Urlaubsreise-)Krankenversicherung zu übernehmen. Beurteilung: Frau Inn hat, wenn sie im Vorfeld der Reise ihrer Krankenkasse nachweist, dass sie sich wegen des Dialyserisikos nicht privat absichern kann, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für eine Dialyse im vergleichbaren Zeitraum in Deutschland anfallen würden (max. jedoch für sechs Wochen je Kalenderjahr). Beispiel: Sachverhalt: Sarah Sand möchte zwei Semester in Australien studieren. Frau Sand ist insulinpflichtige Diabetikerin. Zwar hat sie für den Aufenthalt in Australien eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen, diese schließt aber Behandlungen aufgrund von Vorerkrankungen aus. Beurteilung: Frau Sand hat, wenn sie im Vorfeld des Studienaufenthalts ihrer Krankenkasse nachweist, dass sie sich wegen des Diabetes-Risikos nicht privat absichern kann, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für entsprechende Behandlungen, Arznei, Heil-, Hilfsmittel usw. anfallen für den gesamten Aufenthalt max. jedoch bis zur Höhe der deutschen Vertragssätze gegenüber ihrer Krankenkasse. Darüber hinausgehende Kosten sind von Frau Sand zu tragen. 4. Kostenerstattung nach § 17 SGB V an den Arbeitgeber Eine Kostenerstattung an den Arbeitgeber nach § 17 SGB V kommt in allen Fällen in Betracht, in denen der gesetzlich Versicherte und seine ihn begleitenden familienversicherten Angehörigen während des berufsbedingten vorübergehenden Auslandseinsatzes des Versicherten im Ausland erkranken. Die Erstattung ist also weder auf reine Entsendesachverhalte noch auf den Auslandseinsatz in bestimmten Staaten begrenzt. Erstattungsfähig sind dabei alle Kosten des Arbeitgebers für alle Leistungen, die die Krankenkasse nach dem 3. Kapitel des SGB V inkl. der Leistungen nach den §§ 24c ff. SGB V (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) im Inland (grundsätzlich nach deutschem Recht) zu erbringen gehabt hätte. Da § 17 SGB V die Erstattung nicht am Vorliegen einer Entsendung festmacht, sind Erstattungen auch in folgenden Fällen möglich: • der Arbeitnehmer ist im EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat nur aufgrund einer Ausnahmevereinbarung, die auch die Krankenversicherung erfasst, deutschem Recht unterstellt oder • der Arbeitnehmer ist im vertragslosen Ausland tätig (dies gilt in derselben Weise, wenn Deutschland mit einem Staat ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat und das Abkommen die Krankenversicherung nicht erfasst) und nicht entsandt - z.B. weil eine (Teil-)Weiterbelastung des Entgelts an das Tochterunternehmen erfolgt oder ein lokaler Arbeitsvertrag im Ausland besteht -, aber in Deutschland noch als freiwilliges Mitglied versichert, wenn jeweils sichergestellt ist, dass auch für die Zeit des beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes die arbeitsrechtliche Bindung zum inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Beispiel: Sachverhalt: Arno Albers wird von seinem deutschen Arbeitgeber für ein Jahr beim Tochterunternehmen in Russland eingesetzt. Die Gehaltskosten werden an das russische Tochterunternehmen weiterbelastet. Nach dem zwischen Herrn Albers und dem deutschen Mutterunternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag richtet sich sein arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch auch während der Beschäftigung in Russland ausschließlich gegen das deutsche Mutterunternehmen. Durch die Weiterbelastung des Entgelts an das russische Tochterunternehmen liegt keine Entsendung vor. Herr Albers bleibt aber in Deutschland wohnhaft, da seine Familie hier weiterhin lebt. Herr Albers ist freiwilliges Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. In der achten Woche seines Einsatzes in Russland erkrankt Herr Albers und sucht in Russland einen Privatarzt auf. Das deutsche Mutterunternehmen erstattet ihm die angefallenen Kosten und beantragt bei der Krankenkasse, bei der Herr Albers versichert ist, die Kostenerstattung nach § 17 SGB V . 4 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 Beurteilung: Herr Albers ist Mitglied i.S.d. § 17 SGB V . Eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung an das deutsche Mutterunternehmen kann aufgrund des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs gegen das deutsche Mutterunternehmen unterstellt werden. Dem Mutterunternehmen in Deutschland steht eine Kostenerstattung zu, da die in § 17 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 17 SGB V einen vollen Anspruch auf die ihm im Ausland entstandenen Kosten. Die Inanspruchnahme des § 17 SGB V kann daher für den Arbeitnehmer ggf. vorteilhafter sein als jede andere der oben beschriebenen Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seiner Krankenkasse. Auch sind für den Arbeitnehmer nach § 17 SGB V – anders als nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V – keine Antrags- und Genehmigungsverfahren (sofern diese nicht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurden) gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen. Vom Gesetzgeber wurde kein Vorrang- oder Nachrangverhältnis zwischen den Ansprüchen nach § 17 SGB V und denen nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bestimmt. Sie bestehen vielmehr gleichrangig nebeneinander und der Arbeitnehmer kann dem Grunde nach zwischen diesen und im EU/EWR-Bereich und der Schweiz auch denen nach EG-Recht wählen. Es dürfen nur nicht mehrere Anspruchsgrundlagen miteinander vermischt werden. Der Arbeitnehmer muss daher festlegen gegen wen und auf welcher Basis er einen Erstattungsanspruch geltend macht. In der Regel dürfte aber aufgrund des Umfangs der Anspruch gegen den Arbeitgeber für ihn der günstigste Weg sein. Eine Kostenerstattung an Selbstständige, die sich zur Ausführung einer Arbeit selbst entsenden, kommt nach § 17 SGB V nicht in Betracht, da es hier an einem Arbeitgeber mangelt. Diesen Personen bleibt daher im Rahmen einer Entsendung nur die Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der Sachleistungsaushilfe - bzw. die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, wenn diese nicht funktioniert hat (vgl. Punkt 2 ) - oder die Kostenerstattung im Rahmen des § 13 Abs. 4 - 6 SGB V im EU/EWR-Bereich und der Schweiz. In Staaten, mit denen Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das auch die Krankenversicherung erfasst, bestehen keinerlei Leistungs- oder Kostenerstattungsansprüche für entsandte Selbstständige gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Erstattung an den Versicherten ist nach § 17 SGB V grundsätzlich nicht möglich. Hinweis: Der GKV-Spitzenverband vertritt in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die Auffassung, dass § 17 SGB V auch auf Auslandsdienstreisen anwendbar ist (vgl. RdSchr. des GKV-Spitzenverbandes Nr. 374/2012 vom 28.08.2012). Kein Anspruch nach § 17 SGB V besteht dagegen in den Fällen, in denen Versicherte als Ortskräfte an deutschen Botschaften/Konsulaten beschäftigt sind. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes besteht nicht allein deshalb ein Anspruch auf Leistungen nach § 17 SGB V , weil auf Ortskräfte an deutschen Botschaften/Konsulaten die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit anzuwenden sind. Es müssen auch die Voraussetzungen des § 17 SGB V - z.B. in Bezug auf den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthaltes (vgl. BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R , RdNr. 21 und 28) - erfüllt sein. Da dies bei den Ortkräften nicht der Fall ist, besteht nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes für diese auch kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Arbeitgeber nach § 17 SGB V . Für nicht nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige (z.B. selbst versicherte Ehegatten und Kinder) besteht kein Erstattungsanspruch nach § 17 SGB V . Dies gilt sowohl für die Familienangehörigen in Bezug auf den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber in Bezug auf die Krankenkasse des Familienangehörigen. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 - B 1 KR 2/10 R auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. 5 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 5. Kostenerstattungen im Vertragsausland oder im vertragslosen Ausland 1. Kostenerstattung bei Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , in der Schweiz oder einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat: Hat die Krankenkasse einem Arbeitgeber Kosten, die dieser für seinen Arbeitnehmer oder für die ihn begleitenden familienversicherten Angehörigen getragen hat, nach § 17 SGB V wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft zu erstatten, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Die Krankenkasse hat die Kosten, die ihr nach deutschem Recht entstanden wären, mit den Kosten zu vergleichen, die von ihr nach dem Recht des Aufenthaltsstaates in Anwendung der Vorschriften der EG bzw. EWG-Verordnungen oder des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zu tragen gewesen wären. Dies begründet sich durch die alternativ bestehenden Ansprüche nach über- und zwischenstaatlichem Recht mit den Ansprüchen nach § 17 SGB V . Dem Arbeitgeber ist der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende höhere Betrag zu erstatten. Beispiel: Im Ausland entstandene Kosten (umgerechnet): Nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu erstattender Betrag: Nach deutschem Recht zu erstattender Betrag: Dem Arbeitgeber sind 67,52 EUR zu erstatten. 100,00 EUR 67,52 EUR 63,57 EUR 2. Handelt es sich um eine Beschäftigung im sog. vertragslosen Ausland, also einem Staat, mit dem Deutschland weder durch überstaatliches noch durch zwischenstaatliches Recht verbunden ist, entfällt die Vergleichsberechnung. In diesen Fällen ist der Erstattungsbetrag auf den nach deutschem Recht zustehenden Wert begrenzt. Für die Umrechnung der in ausländischer Währung gezahlten Rechnungen gilt Artikel 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 14./15.12.2011 zum Leistungsrecht). Dementsprechend ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte tagesaktuelle Referenzwechselkurs, an dem Tag, an dem die Krankenkasse die Kostenerstattung vornimmt, maßgebend. Die jeweils gültigen Umrechnungskurse finden Sie auf der Startseite der Internetpräsenz des GKV-Spitzenverbandes, Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), unter www.dvka.de , in der Rubrik "Informationen" unter dem Link "Umrechnungskurse". In der Regel erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern während eines Auslandseinsatzes die für sie und ihre begleitenden Familienangehörigen anfallenden Kosten zu 100 %. Nicht gedeckte Restkosten nach Abzug der Kostenerstattung durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder des familienversicherten Angehörigen verbleiben beim Arbeitgeber. Häufig werden diese Kosten durch einen privaten Gruppenversicherungsvertrag, dessen Prämien in der Regel der Arbeitgeber trägt, abgedeckt. Eine Begrenzung der Erstattung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bzw. seine ihn begleitenden familienversicherten Angehörigen auf die Höhe des dem Arbeitgeber von der Krankenkasse zustehenden Betrages ist aus § 17 SGB V nicht ersichtlich. § 17 SGB V sieht nämlich eine entsprechende Begrenzungsmöglichkeit für den Arbeitgeber nicht vor. Allerdings kann er die vom Arbeiternehmer und seinen familienversicherten Angehörigen, die ihn ins Ausland begleiten, im Inland zu zahlenden Eigenanteile und Zuzahlungen hiervon in Abzug bringen, da der Arbeitgeber diesbezüglich den Arbeitnehmer und seine ihn begleitenden Familienangehörigen nicht besser zu stellen hat, als diese bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers im Inland gestellt wären. 6. Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bzw. Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72) 6 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 Konnte ein Versicherter während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die ihm nach EG-Recht zustehenden Sachleistungen nicht mit seiner Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse nach Artikel 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bzw. in den wenigen noch von der früheren EWG-Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin erfassten Sachverhalten nach Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 ) zu. (3) Dabei hat die deutsche Krankenkasse grundsätzlich die Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie ihr bei ordnungsgemäßem Ablauf des Verfahrens nach EG-Recht entstanden wären, also Kosten in der Höhe, in der die ausländische Krankenkasse nach ihren Rechtsvorschriften zunächst in Vorleistung getreten wäre. Besonderheiten: Abweichend hiervon können die Krankenkassen aber auch verauslagte Kosten des Versicherten i.R.d. deutschen Erstattungssätze übernehmen, wenn der Versicherte dem zustimmt. Nur für Sachverhalte, die noch nach der früheren EWG-Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilen sind (hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Drittstaatsangehörige bei Sachverhalten mit dem Vereinigten Königreich) ist zusätzlich zu beachten, dass eine Erstattung nach deutschen Vertragssätzen nur vorgenommen werden kann, wenn die zu erstattenden Kosten nicht höher als 1.000,00 EUR sind. (4) Für alle übrigen Sachverhalte innerhalb der EU, des EWRs und der Schweiz kann die deutsche Krankenkasse mit Zustimmung des Versicherten immer deutsche Sätze berücksichtigen. Dieses Verfahren hat für die deutschen Krankenkassen den Vorteil, dass sie nicht die ausländischen Erstattungssätze bei der ausländischen Krankenkasse erfragen müssen. Im Gegensatz zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V sind bei dieser Kostenerstattung keine Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind hierbei auch Erstattungen für Leistungen möglich, die zwar das Recht des Behandlungsstaates, nicht aber das deutsche Recht kennt. Soweit Kostenerstattungssätze im Behandlungsstaat nicht angefragt werden müssen, bietet dieses Verfahren außerdem den Vorteil, dass der Versicherte sehr zeitnah eine Erstattung erhält. Hat der Versicherte Leistungen mit seiner EHIC oder provisorischen Ersatzbescheinigung in Anspruch genommen, scheidet eine Erstattung ggf. im anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz gezahlter Eigenanteile selbst dann aus, wenn diese aufgrund eines niedrigeren Deckungsniveaus im Aufenthaltsstaat deutlich höher ausfallen als dies bei einer Leistungsinanspruchnahme in Deutschland der Fall gewesen wäre (vgl. hierzu auch Pkt. 1.1.1 im Stichwort Auslandsaufenthalt - Leistungen ). Ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 besteht in den o.g. Sachverhalten, auf die noch die Regelungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sind, dann nicht, wenn sich der Versicherte zum Zwecke der Behandlung in den anderen Staat begibt. Für Sachverhalte, für die die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 883/2004 und der EG-Verordnung Nr. 987/2009 , anzuwenden sind (5) , ist nach Artikel 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 auch in diesen Fällen eine Erstattung vorgesehen (siehe Punkt 7). Sofern der Versicherte aber im anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, ist sowohl nach den früher geltenden Regelungen der EWG-Verordnungen als auch nach den derzeitig geltenden Regelungen der EG-Verordnungen eine Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse für dort in Anspruch genommene Sachleistungen auf der o.g. Rechtsgrundlage des EG-Rechts ausgeschlossen, da diese nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten greift. Ggf. können aber Erstattungsansprüche auf der Basis von § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V in Betracht kommen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung beim GKV-Spitzenverband. Sie finden diese unter www.eu-patienten.de im Internet. 7. Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009) Hat ein Versicherter die Genehmigung zu einer Behandlung im Ausland bei seiner Krankenkasse beantragt und hat diese die Kostenübernahme unzulässiger Weise abgelehnt, steht dem Versicherten ein 7 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschafften Sachleistungen nach Artikel 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 zu. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Artikel 20 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Voraussetzungen danach sind, dass • die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, • die Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums in Deutschland gewährt werden kann, • die Leistung zu den Vertragsleistungen des Aufenthaltsstaates gehört, • der zuständige Träger (die deutsche Krankenkasse) diese genehmigt hat oder hätte genehmigen müssen. Besteht für diesen keine Verpflichtung zur Genehmigung und hat er eine solche auch nicht im Rahmen seines Ermessens erteilt, ergibt sich folglich auch kein Erstattungsanspruch. Beispiel: Sachverhalt: Luise Ludger leidet an einer seltenen Erkrankung des Rückenmarks. Sie hat bereits vergeblich mehrere stationäre Behandlungen in Deutschland erhalten. Ihr Gesundheitszustand ist inzwischen kritisch. Sie beantragt daher die stationäre Behandlung in einer österreichischen Spezialklinik. Die deutsche Krankenkasse lehnt die Behandlung im Ausland ab, da sie der Auffassung ist, dass die Erkrankung ebenso in einer deutschen Vertragsklinik in Anspruch genommen werden kann. Der nächstmögliche Behandlungstermin dort wäre allerdings erst in zwei Monaten möglich. Frau Ludger geht daraufhin privat zur stationären Behandlung in die österreichische Spezialklinik, die bereits eine Woche später die Behandlung dort durchführt. Nach erfolgreicher Behandlung beantragt sie die Erstattung der angefallenen Kosten. Da die Krankenkasse im Nachhinein die Kostenerstattung ablehnt und auch der von Frau Ludger eingelegte Widerspruch erfolglos bleibt, klagt sie. Beurteilung: Sofern Frau Ludger im Klageverfahren nachweisen kann, dass eine rechtzeitige Behandlung der Erkrankung im Inland nicht möglich gewesen wäre, wäre die Krankenkasse im Nachhinein betrachtet zur Genehmigung der Behandlung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung sowohl zum deutschen als auch zum österreichischen gesetzlichen Leistungsumfang gehört. Sie hat unter diesen Voraussetzungen die von Frau Ludger in Österreich entstandenen Behandlungskosten zu tragen. 8. Kostenerstattungen nach bilateralen Abkommensregelungen Im Wesentlichen werden hier die Regelungen aus dem EG-Recht nach Art. 34 EWG-Verordnung Nr. 574/72 analog angewandt. Eigene Kostenerstattungsvorschriften beinhalten die bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit in der Regel nicht. Bei Kostenerstattungen nach den bilateralen Abkommen besteht daher auch über den 30.04.2010 hinaus weiterhin die o.g. 1.000,00-EUR-Grenze, bei deren Überschreiten eine Anfrage bzgl. der erstattungsfähigen Beträge erforderlich bleibt. 9. Besonderheiten bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für im Ausland selbst beschaffte Arzneimittel Ermittlung der Erstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V bzw. Artikel 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 / Artikel 34 Abs. 4 oder 5 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 : 1. Rechnungsbetrag ./. Zuzahlung (auf Grundlage des Rechnungsbetrages) 2. Apothekenabgabepreis (bzw. Festbetrag) ./. Rabatte ./. Zuzahlung (berechnet auf Grundlage des Abgabepreises) 3. Vergleich der Beträge nach 1. und 2.: der niedrigste Betrag 4* 8 = "tatsächlicher Betrag" = "Höchstbetrag" = Erstattungsbetrag vor Abschlag = Erstattungsbetrag © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 ./. Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen * Ein Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen erfolgt nicht i.R.d. Erstattung nach Art. 34 Abs. 4 oder 5 der Verordnung (EWG) 574/72 bzw. Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009. 10. Vergleich der Erstattungsansprüche Vergleicht man nun die Erstattungsansprüche, die ein Versicherter für im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für in der Schweiz selbst beschaffte Sachleistungen nach dem EG-Recht hat, mit denen, die sich aus dem deutschem Recht ergeben, so kann im Einzelfall entweder das EG-Recht oder das deutsche Recht für den Versicherten günstiger sein. Für Kostenerstattungen, die nicht auf berufsbedingten Auslandseinsätzen gründen und für die die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der EG-Verordnung Nr. 987/2009 , gelten (6) , ist fast immer eine Erstattung nach EG-Recht für den Versicherten günstiger, wenn dieser im EU-Ausland seine EHIC oder provisorische Ersatzbescheinigung nicht nutzen konnte und die Leistungen privat bezahlen musste. Sofern die deutsche Krankenkasse in diesen Fällen die deutschen Kassensätze erstattet, werden dem Versicherten dann nämlich keine Verwaltungskostenabschläge vom Erstattungsbetrag abgezogen. Dem Versicherten sind bei unterschiedlichen Ansprüchen immer die höheren Beträge zu erstatten. Eine Erstattung im Rahmen der EU-Richtlinie 24/2011 und ihrer Umsetzung ins deutsche Recht im Rahmen des § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V kann dann vorteilhaft sein, wenn eine Leistung im deutschen aber nicht im ausländischen gesetzlichen Leistungskatalog vorhanden ist, dort aber im Rahmen einer Privatbehandlung angeboten wird. Der Versicherte kann auf diesem Wege die Kosten der Privatbehandlung im Ausland – unter den ansonsten gleichen Voraussetzungen unter denen er die Behandlung im Inland erhalten kann – bis zur Höhe der deutschen Kassensätze (abzüglich der Verwaltungskostenabschläge) erstattet bekommen (vgl. hierzu auch RdSchr. Nr. 2014/398 des GKV-Spitzenverbandes wonach eine Erstattung auch bei Inanspruchnahme privater Kliniken in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V möglich ist). Beispiel: Sachverhalt: Peter Peters benötigt dringend eine MRT-Untersuchung. Der nächstmögliche Behandlungstermin in einer radiologischen Praxis in der Nähe seines Wohnortes wäre in drei Monaten verfügbar. Herr Peters erkundigt sich daher im benachbarten Polen nach der Verfügbarkeit einer MRT-Untersuchung, Diese wäre dort als Privatleistung innerhalb der nächsten zwei Tage verfügbar. Beurteilung: Sofern Herr Peters eine Verordnung seines behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer MRT-Untersuchung vorliegen hat, kann er die Leistung, ohne vorherige Genehmigung durch seine deutsche Krankenkasse, auch in Polen als Privatleistung in Anspruch nehmen. Seine deutsche Krankenkasse erstattet ihm von den verauslagten Kosten im Nachhinein den deutschen Vertragssatz abzügl. einer Verwaltungskostenpauschale für den Ermittlungsaufwand des Erstattungsbetrages, da dieser bei einer Leistungsinanspruchnahme in Deutschland als Aufwand für die Krankenkasse nicht anfallen würde. Anmerkung 1: Hinsichtlich der gegenseitigen Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem 01.05.2010 die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009 . Die EG-Verordnungen gelten inzwischen auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer und Vereinigtes Königreich) haben. Für Drittstaatsangehörige in Bezug auf das Vereinigte Königreich gelten auch über den 01.05.2010 weiterhin die Rechtsvorschriften der und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 . Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag EG-Verordnung Nr. 883/2004 . Durch das "Brexit-Referendum" treten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich keine rechtlichen Änderungen ein, da der Austritt vom Vereinigten Königreich zunächst noch offiziell zu erklären ist und im Anschluss daran nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine zweijährige Übergangsfrist beginnt, sodass die Auswirkungen des Austritts frühestens ab dem 3. Quartal 9 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016 2018 rechtliche Wirkung entfalten. Seit 01.07.2013 gelten die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009 auch für Kroatien. Bitte beachten Sie jedoch, dass kroatische Staatsangehörige, ebenso wie EWR-Staatsangehörige, bei Sachverhalten mit der Schweiz derzeit noch als Drittstaatsangehörige anzusehen sind, da die Schweiz das mit der EU bestehende Sektoralabkommen noch nicht auf kroatische Staatsangehörige erweitert hat. Dies gilt auch für kroatische Staatsangehörige und Schweizer in Bezug auf die EWR-Staaten-Island, Lichtenstein und Norwegen, da ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hierzu bisher nicht vorliegt. Anmerkung 2: Vgl. Anmerkung 1. Anmerkung 3: Vgl. Anmerkung 1. Anmerkung 4: Vgl. Anmerkung 1. Anmerkung 5: Vgl. Anmerkung 1. Anmerkung 6: Vgl. Anmerkung 1. 10 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 9.10.2016
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