Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Beschluss
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Osimertinib
Idelalisib
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Osimertinib zu ergänzen.
Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der
Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/2700/.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Idelalisib zu ergänzen. Der
Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/2701/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie
auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie
auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de.
Beschluss
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Necitumumab
Ticagrelor
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Necitumumab zu ergänzen.
Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der
Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/2702/.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Ticagrelor zu ergänzen. Der
Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/2703/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie
auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de.
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A 1774
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
(6)
Bekanntmachungen
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur
Fortbildungsverpflichtung
der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten
nach § 95d SGB V
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
hat auf der Grundlage von § 95d Abs. 6 SGB V in ihrer Sitzung am
16. September 2016 die nachstehende Regelung beschlossen:
Abschnitt I der nachstehenden Regelung ist im Einvernehmen mit
der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer
beschlossen worden (§ 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V).
I.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Umfang der Fortbildungsverpflichtung
§1
Angemessener Umfang der Fortbildungsverpflichtung
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten genügen ihrer
Fortbildungsverpflichtung nach § 95d Abs. 1 SGB V, wenn
sie innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraums eine Fortbildung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder
Psychotherapeutenkammer nachweisen.
Das Fortbildungszertifikat muss den Musterregelungen der
Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer für ein Fortbildungszertifikat entsprechen.
Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Jahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte
nachzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können
mit den Kammern auf Landesebene Vereinbarungen über
die Prüfung, Bewertung und Verwaltung der Fortbildungspunkte – auch wenn sie über andere Fortbildungsnachweise
oder sonstige Nachweise gemäß § 3 nachgewiesen werden –
treffen.
Für Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten beginnt
der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme
der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Für ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten nach § 32b Ärzte-ZV,
§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 311 Abs. 2 SGB V gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass ab
einer Gesamtdauer von Ermächtigungen oder Anstellungen
von fünf Jahren und einer zeitlich entsprechenden vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit der
Nachweis über die Fortbildung für den zurückliegenden
fünfjährigen Gesamtzeitraum zu führen ist.
Der Nachweis der entsprechenden Fortbildung ist unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Nachfrist gemäß
§ 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V Voraussetzung der Verlängerung
einer befristeten Ermächtigung und der Neuerteilung einer
Genehmigung bei Anstellung in einer anderen Praxis.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
(7)
II.
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(4)
Verzichtet ein Vertragsarzt oder ein Vertragspsychotherapeut
auf seine Zulassung und beantragt diese zu einem späteren
Zeitpunkt erneut, so wird der Fünf-Jahreszeitraum für die
Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen.
Absatz 6 gilt für ermächtigte und angestellte Ärzte und
Psychotherapeuten entsprechend.
Nachweis der Fortbildung
§2
Nachweis der Fortbildung
Die Fortbildung nach § 1 ist ohne Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt
oder der Vertragspsychotherapeut die Fortbildung durch ein
Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer nachweist.
Kann der Nachweis durch ein solches Fortbildungszertifikat
nicht geführt werden, gilt § 3.
§3
Andere Fortbildungsnachweise
Stellt eine Berufskammer, welche für den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig ist, Fortbildungszertifikate
nicht aus, so kann der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut seine Fortbildung, welche ihm nach § 95d Abs. 1
SGB V obliegt, für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum
nach § 1 dieser Regelung auch durch Einzelnachweise belegen, welche in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung
und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben entsprechen, welche von der Bundesärztekammer oder von der Bundespsychotherapeutenkammer in ihren
Musterregelungen für ein auf einer fünfjährigen Fortbildung
beruhendes Fortbildungszertifikat ausgewiesen worden sind.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut ein Fortbildungszertifikat nicht vorlegen
kann, weil die für ihn zuständige Kammer die Erteilung wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt hat. Absatz 4
bleibt unberührt.
Will der Vertragsarzt den Nachweis über die notwendige
Fortbildung durch ein Zertifikat oder eine sonstige Bescheinigung führen, die nicht von einer Ärztekammer oder
Psychotherapeutenkammer ausgestellt sind, jedoch die Feststellung enthalten, dass eine Fortbildung im Umfang des § 1
absolviert worden ist, kann dieser Nachweis nur anerkannt
werden, wenn die zugrundeliegenden Fortbildungsmaßnahmen in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den
Bewertungsvoraussetzungen den Anforderungen entsprechen, welche die Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer in ihren Musterregelungen an die Vergabe eines Fortbildungszertifikats über eine Fortbildung für einen dreijährigen oder fünfjährigen Zeitraum stellen. Die Prüfung obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kann
hierzu grundsätzlich eine gutachterliche Stellungnahme der
Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer einholen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche
Vereinigung dem Vertragsarzt oder dem Vertragspsychotherapeuten den Nachweis seiner Fortbildung im Verfahren
nach Absatz 1 gestatten.
A 1775
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III.
Folgen unzureichender Fortbildung
§4
Honorarkürzung
Das Verfahren und die Einzelheiten der Honorarkürzung insbesondere bei gemeinschaftlicher Berufsausübung sowie bei angestellten
Ärzten regelt die Kassenärztliche Vereinigung.
§5
Nachholen der Fortbildung
Hat ein Vertragsarzt oder ein Vertragspsychotherapeut zum Ende des
für ihn maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt oder auch nicht auf andere Weise die gebotene
Fortbildung belegt, ist er von der Kassenärztlichen Vereinigung
darauf hinzuweisen, dass die gebotene Fortbildung binnen eines
folgenden Zeitraums von höchstens zwei Jahren nachzuholen ist.
Zugleich ist er darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen dieser Frist
die Einleitung eines Zulassungsentziehungsverfahrens vorgesehen
ist und die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet wird.
(1)
(2)
IV.
§6
Ermächtigte und angestellte Ärzte
§§ 2 und 3 sowie § 5 gelten im Rahmen des § 95d Abs. 5
SGB V entsprechend für ermächtigte Ärzte und ermächtigte
Psychotherapeuten sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten angestellte Ärzte und Psychotherapeuten.
§ 4 gilt für ermächtigte und angestellte Ärzte oder
Psychotherapeuten.
Inkrafttreten
§7
Inkrafttreten
Die Regelung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
Die Regelung vom 01.07.2004 in der Fassung vom 31.03.2009
tritt außer Kraft.
Berlin, den 21.09.2016
Dipl. Psych. Hans-Jochen Weidhaas
Vorsitzender der Vertreterversammlung
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BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Aufhebung von Vorbehalten
Die Vorbehalte zum Inkrafttreten der Änderung der Vereinbarung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V
zur Ultraschalldiagnostik (Anlage 3 BMV-Ä), veröffentlicht im
Deutschen Ärzteblatt, Heft 38, am 23. September 2016, sind
aufgehoben.
Das Unterschriftenverfahren wurde abgeschlossen.
A 1776
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BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß
§ 135 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V): Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen
Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen
am Kniegelenk und am Schultergelenk
vom 22. September 2016
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten erforderlich sind; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das entsprechende Bewertungsverfahren dient der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse zu Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu bewertenden Methode. Auf der Grundlage
der entsprechenden Bewertungsergebnisse entscheidet der G-BA
darüber, ob die betreffende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf.
Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des
G-BA vom 18. August 2016 wird das folgende Thema beraten:
„Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen
Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen
am Kniegelenk und am Schultergelenk“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen
der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von
Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und
Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller
von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben
werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema
sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem
Monat nach dieser Veröffentlichung in elektronischer Form an
folgende E-Mail-Adresse zu senden:
[email protected]
Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der
Internetseite des G-BA unter: https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/2697/.
Berlin, den 22. September 2016
Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung
Der Vorsitzende
Deisler
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BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 11. Sitzung am 13. September 2016 hat der ergänzte
Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss zur Vergütung von Sachkosten der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6
Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 gefasst. Mit
diesem Beschluss wird die Vergütung bzw. Erstattung der Sachkosten, die bei der Erbringung ärztlicher Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung entstehen und die nicht
in den in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen enthalten sind,
geregelt.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses
unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des ergänzten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 11. Sitzung
am 13. September 2016 zur Vergütung von Sachkosten
der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 2016
Aufnahme einer Nummer 6 in den Bereich VII „Ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen“ in den EBM
6.
Kosten
6.1
Nicht gesondert berechnungsfähige Kosten
Kosten, die gemäß 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM
mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten oder explizit Leistungsinhalt der vom ergänzten Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V bestimmten abrechnungsfähigen Leistungen sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Nicht berechnungsfähig sind zudem die Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses
innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-)
Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhauses.
6.2
Gesondert berechnungsfähige Kosten
Kosten, die gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM
nicht in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, sind –
soweit nichts anderes bestimmt ist – gesondert berechnungsfäDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
hig. Diese Kosten werden entsprechend nachstehender Regelungen erstattet.
6.2.1
Sprechstundenbedarf / Kontrastmittel
6.2.1.1 Für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Ärzte und Medizinische Versorgungszentren gilt in der
ASV gemäß § 116b SGB V folgendes:
Der Sprechstundenbedarf wird hinsichtlich des Umfanges sowie
der Bezugswege entsprechend der regional geltenden Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf
zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Sprechstundenbedarfsvereinbarungen) bezogen. Vereinbarungen zur Vergütung von Kontrastmitteln, die nicht Bestandteil der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sind, finden ebenso Anwendung.
6.2.1.2 Für teilnehmende Krankenhäuser gilt in der ASV gemäß
§ 116b SGB V folgendes:
Der Umfang des Sprechstundenbedarfes richtet sich nach den jeweils regional gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen.
Der Sprechstundenbedarf wird für onkologische Erkrankungen
mit 13,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient vergütet. Für
alle übrigen Erkrankungen beträgt die Pauschale für den Sprechstundenbedarf 4,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient.
Abweichend hiervon gilt, dass Kontrastmittel für teilnehmende
Krankenhäuser nach Nummer 6.2.3 vergütet werden.
6.2.2
Arzneimittel und in die Arzneimittelversorgung
nach § 31 SGB V einbezogene Produkte
Zur Erbringung ärztlicher Leistungen erforderliche Arzneimittel
und in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte, die nicht Bestandteil der Regelungen gemäß 6.1
und 6.2.1 sind, werden versichertenbezogen auf dem Arzneiverordnungsblatt verordnet und gemäß der Vereinbarung gemäß
§ 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) gekennzeichnet.
6.2.3
Gesondert berechnungsfähige Sachkosten
Gesondert berechnungsfähige Sachkosten sind Kosten, die nicht
unter 6.1 oder 6.2.1 zu subsumieren sind und auch keine Arzneimittel bzw. einbezogene Produkte gemäß 6.2.2 sind. Die berechnungsfähigen Sachkosten werden nach den Regelungen der
ASV-AV mit der Krankenkasse abgerechnet.
Der ASV-Berechtigte wählt diese gesondert berechnungsfähigen
Materialien unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und
der medizinischen Notwendigkeit aus. Er hat die rechnungsbegründenden Unterlagen in Form von Originalrechnungen für die
Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Eine Kopie der Originalrechnung ist der Krankenkasse auf begründete Anfrage zu übermitteln.
Die Originalrechnung muss mindestens folgende Informationen
beinhalten
– Name des Herstellers bzw. des Lieferanten
– Produkt-/Artikelbezeichnung inkl. Artikel- und Modellnummer.
Der ASV-Berechtigte ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten
Preise in Rechnung zu stellen und ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabat-
A 1777
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
te, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten bis zu 3 % weiterzugeben.
Werden die Materialien bei mehreren Patienten verbraucht, so ist
ein durchschnittlicher Preis je Patient abzurechnen.
Protokollnotizen:
1. Die Träger des ergänzten Bewertungsausschusses vereinbaren folgendes Vorgehen zur Vergütung von Sachkosten für
die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V berechnungsfähigen Leistungen:
Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt,
die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von den Krankenkassen erstatteten Sachkosten
nach Nummer 6.2.3 dieses Beschlusses empirisch zu untersuchen. Der ergänzte Bewertungsausschuss wird bis zum
Ende 2016 einen Beschluss fassen, der die Lieferung der
notwendigen Daten an das Institut des Bewertungsausschusses vorsieht. Das Institut des Bewertungsausschusses
soll die Ergebnisse seiner Analysen spätestens bis zum
30. September 2018 dem ergänzten Bewertungsausschuss
vorlegen. Der ergänzte Bewertungsausschuss wird auf Basis dieser Untersuchung prüfen, ob eine bundeseinheitliche,
gegebenenfalls indikationsbezogene Sachkostenpauschale
für die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V berechnungsfähigen Leistungen zum 1. Januar 2020 eingeführt
werden kann und prüfen, inwiefern zu diesem Zweck eine
weitere Datenerhebung über den in Nr. 2 festgelegten Zeitraum hinaus notwendig ist.
2. Zur Umsetzung der Regelungen in Nr. 1 vereinbaren die Vertragspartner nach § 116b Abs. 6 Satz 2 SGB V bis zum
31. Dezember 2016 die Ergänzung der unter 3. genannten
Angaben in § 2 der ASV-AV. Die Änderung der ASV-AV ist
befristet bis zum 31. Dezember 2018.
3. Ankündigung zur Änderung der ASV-AV:
Zusätzlich zu den bereits im Datenaustausch zu übermittelnden Daten sind die folgenden Informationen mit der elektronischen Abrechnung zu übermitteln:
Name des Herstellers und Artikel- bzw. Modellnummer von
der Rechnung. Sofern der Name des Herstellers nicht bekannt ist, ist der Name des Lieferanten und Artikel- bzw. Modellnummer von der Rechnung anzugeben.
4. Der ergänzte Bewertungsausschuss prüft bis zum 31.12.2017
die Möglichkeit einer bundeseinheitlichen Vergütung von
Kontrastmitteln.
5. Der ergänzte Bewertungsausschuss prüft erstmalig nach
Ablauf von vier Jahren die Vergütungshöhe des Sprechstundenbedarfs nach Nummer 6.2.1.2 dieses Beschlusses.
Sofern die jeweilige Höhe der unter Nummer 6.2.1.2 dieses Beschlusses ausgewiesenen Pauschalen eine sachgerechte Vergütung nicht gewährleistet, wird der ergänzte
Bewertungsausschuss eine Anpassung der Vergütung vornehmen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
A 1778
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 10. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8
SGB V mit Wirkung zum 10. August 2016 gefasst. Durch diesen
Beschluss erfolgt die Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen bei gynäkologischen Tumoren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung an den aktuellen Stand des EBM aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten
Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1
SGB V in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung).
Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den
Gebührenordnungspositionen 11233 bis 11236 neu in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen und die Gebührenordnungspositionen 11231 und 11232 aus dem EBM gestrichen.
Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu
diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des
Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V
hat in seiner 384. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen
Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016, Teil B: Anlassbezogene Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2
SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenverband für Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V aufgrund der Aufhebung des Investitionskostenabschlags sowie Teil
C: Anlassbezogene Datenlieferungen gemäß § 87a Abs. 6 SGB V
von den Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung, das Institut des Bewertungsausschusses
und den GKV-Spitzenverband an die kassenseitigen Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 31.
August 2016 gefasst.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu
diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund
der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
(5)
Artikel 1
Aufnahme eines § 29a in den Bundesmantelvertrag-Ärzte
§ 29a Medikationsplan
(1)
Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach § 31a SGB V in Papierform
zu erstellen dem Versicherten zu erläutern und an den
Versicherten auszuhändigen, sofern der Versicherte
dauerhaft gleichzeitig mindestens drei zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel1 anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt. Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab. Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum
Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von
mindestens 28 Tagen angewendet wird. Eine Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, sofern die
Anwendung oder die pharmakologische Wirkung am
gleichen Tag erfolgt. Ist Gleichzeitigkeit nach Satz 2
erst in der Zukunft gegeben, kann ein Medikationsplan
erstellt und ausgehändigt werden.
(2)
Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich diejenigen Arzneimittel einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. Von anderen Vertragsärzten verordnete Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, sofern der Arzt ausreichend Kenntnis
(z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) von diesen
hat. Darüber hinaus enthält der Medikationsplan apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, soweit diese dem Arzt bekannt
sind, und deren Dokumentation im Medikationsplan medizinisch notwendig ist.
(3)
Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich
Aufgabe des an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V
teilnehmenden Vertragsarztes. Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung unterliegen nur dann der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1, sofern der Versicherte
keinen an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V
teilnehmenden Vertragsarzt für die Koordination seiner
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen beansprucht.
(4)
An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte sind insbesondere gemäß § 73 Abs. 1b SGB V und
§ 24 Abs. 6 BMV-Ä verpflichtet, dem Vertragsarzt nach
Abs. 3 Informationen zur Arzneimittelverordnung nach
(6)
§ 29 zu übermitteln, sofern der Versicherte in diese Übermittlung eingewilligt hat. Die Therapieverantwortung für
die vom Vertragsarzt nach Satz 1 verordneten Arzneimittel liegt bei diesem. § 8 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie
ist zu beachten.
Vertragsärzte nach Abs. 3 sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald die Medikation durch sie
geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung
erhalten haben. Weitere Vertragsärzte können den Medikationsplan aktualisieren, sobald die Medikation durch
sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine
Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung
erhalten haben.
Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans
erfolgt in der durch die Partner der Vereinbarung nach
§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgegebenen Form.
Protokollnotiz zu §29a:
Die Regelung in §29a BMV-Ä wird fortentwickelt, sobald die
Vorgaben und Anforderungen an die Arzneimitteltherapiesicherheit umzusetzen sind.
Artikel 2
Ergänzung eines neuen Kapitels und einer neuen Pflichtfunktion in der Anlage 23 zu § 29 (Anforderungskatalog
nach § 73 Abs. 8 SGB V für Verordnungssoftware/
Arzneimitteldatenbanken) Bundesmantelvertrag-Ärzte
3.8 Medikationsplan nach § 31a SGB V
PFLICHTFUNKTION
P3–800
Medikationsplan nach § 31a SGB V
Die Software muss die zur Erstellung und Aktualisierung des
Medikationsplans nach § 31a SGB V notwendigen Funktionen
und Informationen enthalten.
Hierfür gelten die Vorgaben und technischen Spezifikationen der
zwischen KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene
geschlossenen Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 SGB V einschließlich ihrer Anlagen.
Sofern Ärzte Medikationspläne nach § 31a SGB V nicht erstellen
oder aktualisieren müssen, kann auf diese Funktion verzichtet
werden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 in
Kraft.
Berlin, den 21.09.2016
1
Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden im Sinne des § 29a Arzneimittel verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die gegebenenfalls wesentliche systemische Begleitwirkungen haben (z. B. Inhalativa zur Behandlung von COPD oder Asthma,
Augentropfen zur Glaukombehandlung).
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
A 1779
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
BUNDESÄRZTEKAMMER
Bekanntmachungen
Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ
– Terminankündigung
Beschluss der Bundesärztekammer
Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt:
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in
seiner Sitzung vom 16. September 2016
auf Empfehlung der Ständigen Konferenz der
Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der
Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern
die folgenden, vom Arbeitskreis Medizinischer
Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik
Deutschland e.V. in seiner Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2016 verabschiedeten
Curricularen Fortbildungen und Empfehlungen
beschlossen:
In Kooperation mit der Sächsischen Landesärztekammer
und der KV Sachsen
Termin: 20. Oktober 2016, 10.00–13.00 Uhr
Tagungsort: Sächsische Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
In Kooperation mit der Ärztekammer des Saarlandes
und der KV Saarland
Termin: 2. November 2016, 15.00–18.00 Uhr
Tagungsort: Kassenärztliche Vereinigung Saarland
Großer Sitzungssaal
Im Rahmen der 25. Interdisziplinären Seminar- und
Fortbildungswoche der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Termin: 9. November 2016, 13.30–17.00 Uhr
Tagungsort: Tagungsrotunde der „HanseMesse“
Zur HanseMesse 1–2, 18106 Rostock
Wissenschaftliches Programm:
Grundlagenkurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder
einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem
Arzneimittelgesetz bzw. für Prüfer nach der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 und für Prüfer nach dem Medizinproduktegesetz
Aufbaukurs für Prüfer/Stellvertreter bzw. Hauptprüfer, die
eine Prüfgruppe bzw. ein Prüferteam bei klinischen Prüfungen
nach dem Arzneimittelgesetz bzw. der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 oder gemäß Medizinproduktegesetz leiten
Auffrischungskurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder
einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem
Arzneimittelgesetz sowie für Hauptprüfer und Prüfer
nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder nach dem
Medizinproduktegesetz
Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern
und Stellvertretern sowie zur Bewertung der Auswahlkriterien von ärztlichen Mitgliedern einer Prüfgruppe
(gemäß Arzneimittelgesetz, Verordnung (EU) Nr. 536/2014,
Medizinproduktegesetz) durch Ethik-Kommissionen
Diese Curricularen Fortbildungen und Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Arbeitskreises Medizinischer EthikKommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. sind abrufbar auf der Internetseite der Bundesärztekammer:
http://www.baek.de/downloads/
KliPruefungenCurricula_Empfehlungen.html
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat zugleich beschlossen,
dass die folgende Curriculare Fortbildung gegenstandslos ist:
● Curriculare Fortbildung, Grundlagenkurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und für Prüfer nach
dem Medizinproduktegesetz (MPG) vom 10. Juni 2013
A 1780
Lipidtherapie ● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem
● Neue Arzneimittel – ein Überblick ● Medikationsfehler
● Schmerztherapie ● Neue orale Antikoagulanzien
Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltung
anerkannt
Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1,
10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555,
E-Mail: [email protected], www.akdae.de
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Neues für die Hausärztin/den Hausarzt
– vom Symptom zur Diagnose
114. Klinische Fortbildung
für Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten
Veranstalter – Information – Anmeldung
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen
Christine Schroeter
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin
Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26,
E-Mail: [email protected]
weitere Informationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de
Programm: Vorträge renommierter Berliner Ärzte aus Klinik und
Praxis zu ausgewählten in der Hausarztpraxis relevanten Symptomen. Ausgiebige Gelegenheit zu Diskussionen. Die Veranstaltung
wird nicht durch pharmazeutische Industrie unterstützt.
Zertifizierung: durch die Ärztekammer Berlin mit insgesamt
22 Fortbildungspunkten. Anerkennung durch die KV-Berlin als
Regelfortbildung im Rahmen des DMP KHK.
Zielgruppe: Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten.
Mindest-Teilnehmerzahl 25.
Termin: Mittwoch, den 23.11. ab 14:00 Uhr bis Samstag, den
26.11.2015 bis ca. 12:45 Uhr
Tagungsgebühr: bei Anmeldung bis einschl. 9.11.2016: 340,– €,
danach 360,– €
(inkl. Versorgung zu Kaffee- und Mittagspausen, sowie Überlassung der vorliegenden Vortragsvorlagen.)
Tagungsort: Seminarraum im Kaiserin Friedrich-Haus.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016