BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Osimertinib Idelalisib Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Osimertinib zu ergänzen. Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/2700/. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Idelalisib zu ergänzen. Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/2701/. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Necitumumab Ticagrelor Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Necitumumab zu ergänzen. Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/2702/. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Ticagrelor zu ergänzen. Der Beschluss trat am 15. September 2016 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/2703/. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de. A 1774 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG (6) Bekanntmachungen Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf der Grundlage von § 95d Abs. 6 SGB V in ihrer Sitzung am 16. September 2016 die nachstehende Regelung beschlossen: Abschnitt I der nachstehenden Regelung ist im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer beschlossen worden (§ 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V). I. (1) (2) (3) (4) (5) Umfang der Fortbildungsverpflichtung §1 Angemessener Umfang der Fortbildungsverpflichtung Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten genügen ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 95d Abs. 1 SGB V, wenn sie innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraums eine Fortbildung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer nachweisen. Das Fortbildungszertifikat muss den Musterregelungen der Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer für ein Fortbildungszertifikat entsprechen. Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Jahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Kammern auf Landesebene Vereinbarungen über die Prüfung, Bewertung und Verwaltung der Fortbildungspunkte – auch wenn sie über andere Fortbildungsnachweise oder sonstige Nachweise gemäß § 3 nachgewiesen werden – treffen. Für Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Für ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten nach § 32b Ärzte-ZV, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 311 Abs. 2 SGB V gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass ab einer Gesamtdauer von Ermächtigungen oder Anstellungen von fünf Jahren und einer zeitlich entsprechenden vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit der Nachweis über die Fortbildung für den zurückliegenden fünfjährigen Gesamtzeitraum zu führen ist. Der Nachweis der entsprechenden Fortbildung ist unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Nachfrist gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V Voraussetzung der Verlängerung einer befristeten Ermächtigung und der Neuerteilung einer Genehmigung bei Anstellung in einer anderen Praxis. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 (7) II. (1) (2) (1) (2) (3) (4) Verzichtet ein Vertragsarzt oder ein Vertragspsychotherapeut auf seine Zulassung und beantragt diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut, so wird der Fünf-Jahreszeitraum für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen. Absatz 6 gilt für ermächtigte und angestellte Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend. Nachweis der Fortbildung §2 Nachweis der Fortbildung Die Fortbildung nach § 1 ist ohne Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut die Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer nachweist. Kann der Nachweis durch ein solches Fortbildungszertifikat nicht geführt werden, gilt § 3. §3 Andere Fortbildungsnachweise Stellt eine Berufskammer, welche für den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig ist, Fortbildungszertifikate nicht aus, so kann der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut seine Fortbildung, welche ihm nach § 95d Abs. 1 SGB V obliegt, für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nach § 1 dieser Regelung auch durch Einzelnachweise belegen, welche in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben entsprechen, welche von der Bundesärztekammer oder von der Bundespsychotherapeutenkammer in ihren Musterregelungen für ein auf einer fünfjährigen Fortbildung beruhendes Fortbildungszertifikat ausgewiesen worden sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut ein Fortbildungszertifikat nicht vorlegen kann, weil die für ihn zuständige Kammer die Erteilung wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt hat. Absatz 4 bleibt unberührt. Will der Vertragsarzt den Nachweis über die notwendige Fortbildung durch ein Zertifikat oder eine sonstige Bescheinigung führen, die nicht von einer Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer ausgestellt sind, jedoch die Feststellung enthalten, dass eine Fortbildung im Umfang des § 1 absolviert worden ist, kann dieser Nachweis nur anerkannt werden, wenn die zugrundeliegenden Fortbildungsmaßnahmen in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Anforderungen entsprechen, welche die Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer in ihren Musterregelungen an die Vergabe eines Fortbildungszertifikats über eine Fortbildung für einen dreijährigen oder fünfjährigen Zeitraum stellen. Die Prüfung obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kann hierzu grundsätzlich eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer einholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder dem Vertragspsychotherapeuten den Nachweis seiner Fortbildung im Verfahren nach Absatz 1 gestatten. A 1775 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER III. Folgen unzureichender Fortbildung §4 Honorarkürzung Das Verfahren und die Einzelheiten der Honorarkürzung insbesondere bei gemeinschaftlicher Berufsausübung sowie bei angestellten Ärzten regelt die Kassenärztliche Vereinigung. §5 Nachholen der Fortbildung Hat ein Vertragsarzt oder ein Vertragspsychotherapeut zum Ende des für ihn maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt oder auch nicht auf andere Weise die gebotene Fortbildung belegt, ist er von der Kassenärztlichen Vereinigung darauf hinzuweisen, dass die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden Zeitraums von höchstens zwei Jahren nachzuholen ist. Zugleich ist er darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen dieser Frist die Einleitung eines Zulassungsentziehungsverfahrens vorgesehen ist und die nachgeholte Fortbildung auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet wird. (1) (2) IV. §6 Ermächtigte und angestellte Ärzte §§ 2 und 3 sowie § 5 gelten im Rahmen des § 95d Abs. 5 SGB V entsprechend für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Psychotherapeuten sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten angestellte Ärzte und Psychotherapeuten. § 4 gilt für ermächtigte und angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten. Inkrafttreten §7 Inkrafttreten Die Regelung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Die Regelung vom 01.07.2004 in der Fassung vom 31.03.2009 tritt außer Kraft. Berlin, den 21.09.2016 Dipl. Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Aufhebung von Vorbehalten Die Vorbehalte zum Inkrafttreten der Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Anlage 3 BMV-Ä), veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 38, am 23. September 2016, sind aufgehoben. Das Unterschriftenverfahren wurde abgeschlossen. A 1776 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk vom 22. September 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich sind; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das entsprechende Bewertungsverfahren dient der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu bewertenden Methode. Auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungsergebnisse entscheidet der G-BA darüber, ob die betreffende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des G-BA vom 18. August 2016 wird das folgende Thema beraten: „Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk“ Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben. Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Veröffentlichung in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden: [email protected] Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter: https://www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/2697/. Berlin, den 22. September 2016 Gemeinsamer Bundesausschuss Unterausschuss Methodenbewertung Der Vorsitzende Deisler Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen In seiner 11. Sitzung am 13. September 2016 hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss zur Vergütung von Sachkosten der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 gefasst. Mit diesem Beschluss wird die Vergütung bzw. Erstattung der Sachkosten, die bei der Erbringung ärztlicher Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung entstehen und die nicht in den in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen enthalten sind, geregelt. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 11. Sitzung am 13. September 2016 zur Vergütung von Sachkosten der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 Aufnahme einer Nummer 6 in den Bereich VII „Ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen“ in den EBM 6. Kosten 6.1 Nicht gesondert berechnungsfähige Kosten Kosten, die gemäß 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten oder explizit Leistungsinhalt der vom ergänzten Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V bestimmten abrechnungsfähigen Leistungen sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig sind zudem die Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhauses. 6.2 Gesondert berechnungsfähige Kosten Kosten, die gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM nicht in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – gesondert berechnungsfäDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 hig. Diese Kosten werden entsprechend nachstehender Regelungen erstattet. 6.2.1 Sprechstundenbedarf / Kontrastmittel 6.2.1.1 Für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Medizinische Versorgungszentren gilt in der ASV gemäß § 116b SGB V folgendes: Der Sprechstundenbedarf wird hinsichtlich des Umfanges sowie der Bezugswege entsprechend der regional geltenden Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Sprechstundenbedarfsvereinbarungen) bezogen. Vereinbarungen zur Vergütung von Kontrastmitteln, die nicht Bestandteil der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sind, finden ebenso Anwendung. 6.2.1.2 Für teilnehmende Krankenhäuser gilt in der ASV gemäß § 116b SGB V folgendes: Der Umfang des Sprechstundenbedarfes richtet sich nach den jeweils regional gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Der Sprechstundenbedarf wird für onkologische Erkrankungen mit 13,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient vergütet. Für alle übrigen Erkrankungen beträgt die Pauschale für den Sprechstundenbedarf 4,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient. Abweichend hiervon gilt, dass Kontrastmittel für teilnehmende Krankenhäuser nach Nummer 6.2.3 vergütet werden. 6.2.2 Arzneimittel und in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte Zur Erbringung ärztlicher Leistungen erforderliche Arzneimittel und in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte, die nicht Bestandteil der Regelungen gemäß 6.1 und 6.2.1 sind, werden versichertenbezogen auf dem Arzneiverordnungsblatt verordnet und gemäß der Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) gekennzeichnet. 6.2.3 Gesondert berechnungsfähige Sachkosten Gesondert berechnungsfähige Sachkosten sind Kosten, die nicht unter 6.1 oder 6.2.1 zu subsumieren sind und auch keine Arzneimittel bzw. einbezogene Produkte gemäß 6.2.2 sind. Die berechnungsfähigen Sachkosten werden nach den Regelungen der ASV-AV mit der Krankenkasse abgerechnet. Der ASV-Berechtigte wählt diese gesondert berechnungsfähigen Materialien unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit aus. Er hat die rechnungsbegründenden Unterlagen in Form von Originalrechnungen für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Eine Kopie der Originalrechnung ist der Krankenkasse auf begründete Anfrage zu übermitteln. Die Originalrechnung muss mindestens folgende Informationen beinhalten – Name des Herstellers bzw. des Lieferanten – Produkt-/Artikelbezeichnung inkl. Artikel- und Modellnummer. Der ASV-Berechtigte ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen und ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabat- A 1777 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER te, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten bis zu 3 % weiterzugeben. Werden die Materialien bei mehreren Patienten verbraucht, so ist ein durchschnittlicher Preis je Patient abzurechnen. Protokollnotizen: 1. Die Träger des ergänzten Bewertungsausschusses vereinbaren folgendes Vorgehen zur Vergütung von Sachkosten für die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V berechnungsfähigen Leistungen: Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von den Krankenkassen erstatteten Sachkosten nach Nummer 6.2.3 dieses Beschlusses empirisch zu untersuchen. Der ergänzte Bewertungsausschuss wird bis zum Ende 2016 einen Beschluss fassen, der die Lieferung der notwendigen Daten an das Institut des Bewertungsausschusses vorsieht. Das Institut des Bewertungsausschusses soll die Ergebnisse seiner Analysen spätestens bis zum 30. September 2018 dem ergänzten Bewertungsausschuss vorlegen. Der ergänzte Bewertungsausschuss wird auf Basis dieser Untersuchung prüfen, ob eine bundeseinheitliche, gegebenenfalls indikationsbezogene Sachkostenpauschale für die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V berechnungsfähigen Leistungen zum 1. Januar 2020 eingeführt werden kann und prüfen, inwiefern zu diesem Zweck eine weitere Datenerhebung über den in Nr. 2 festgelegten Zeitraum hinaus notwendig ist. 2. Zur Umsetzung der Regelungen in Nr. 1 vereinbaren die Vertragspartner nach § 116b Abs. 6 Satz 2 SGB V bis zum 31. Dezember 2016 die Ergänzung der unter 3. genannten Angaben in § 2 der ASV-AV. Die Änderung der ASV-AV ist befristet bis zum 31. Dezember 2018. 3. Ankündigung zur Änderung der ASV-AV: Zusätzlich zu den bereits im Datenaustausch zu übermittelnden Daten sind die folgenden Informationen mit der elektronischen Abrechnung zu übermitteln: Name des Herstellers und Artikel- bzw. Modellnummer von der Rechnung. Sofern der Name des Herstellers nicht bekannt ist, ist der Name des Lieferanten und Artikel- bzw. Modellnummer von der Rechnung anzugeben. 4. Der ergänzte Bewertungsausschuss prüft bis zum 31.12.2017 die Möglichkeit einer bundeseinheitlichen Vergütung von Kontrastmitteln. 5. Der ergänzte Bewertungsausschuss prüft erstmalig nach Ablauf von vier Jahren die Vergütungshöhe des Sprechstundenbedarfs nach Nummer 6.2.1.2 dieses Beschlusses. Sofern die jeweilige Höhe der unter Nummer 6.2.1.2 dieses Beschlusses ausgewiesenen Pauschalen eine sachgerechte Vergütung nicht gewährleistet, wird der ergänzte Bewertungsausschuss eine Anpassung der Vergütung vornehmen. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). A 1778 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen In seiner 10. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 10. August 2016 gefasst. Durch diesen Beschluss erfolgt die Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen bei gynäkologischen Tumoren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung an den aktuellen Stand des EBM aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11233 bis 11236 neu in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen und die Gebührenordnungspositionen 11231 und 11232 aus dem EBM gestrichen. Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 384. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016, Teil B: Anlassbezogene Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenverband für Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V aufgrund der Aufhebung des Investitionskostenabschlags sowie Teil C: Anlassbezogene Datenlieferungen gemäß § 87a Abs. 6 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung, das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenverband an die kassenseitigen Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 31. August 2016 gefasst. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes: (5) Artikel 1 Aufnahme eines § 29a in den Bundesmantelvertrag-Ärzte § 29a Medikationsplan (1) Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach § 31a SGB V in Papierform zu erstellen dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, sofern der Versicherte dauerhaft gleichzeitig mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel1 anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt. Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab. Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet wird. Eine Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, sofern die Anwendung oder die pharmakologische Wirkung am gleichen Tag erfolgt. Ist Gleichzeitigkeit nach Satz 2 erst in der Zukunft gegeben, kann ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt werden. (2) Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich diejenigen Arzneimittel einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. Von anderen Vertragsärzten verordnete Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, sofern der Arzt ausreichend Kenntnis (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) von diesen hat. Darüber hinaus enthält der Medikationsplan apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, soweit diese dem Arzt bekannt sind, und deren Dokumentation im Medikationsplan medizinisch notwendig ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Aufgabe des an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarztes. Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung unterliegen nur dann der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1, sofern der Versicherte keinen an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarzt für die Koordination seiner diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen beansprucht. (4) An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte sind insbesondere gemäß § 73 Abs. 1b SGB V und § 24 Abs. 6 BMV-Ä verpflichtet, dem Vertragsarzt nach Abs. 3 Informationen zur Arzneimittelverordnung nach (6) § 29 zu übermitteln, sofern der Versicherte in diese Übermittlung eingewilligt hat. Die Therapieverantwortung für die vom Vertragsarzt nach Satz 1 verordneten Arzneimittel liegt bei diesem. § 8 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten. Vertragsärzte nach Abs. 3 sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. Weitere Vertragsärzte können den Medikationsplan aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolgt in der durch die Partner der Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgegebenen Form. Protokollnotiz zu §29a: Die Regelung in §29a BMV-Ä wird fortentwickelt, sobald die Vorgaben und Anforderungen an die Arzneimitteltherapiesicherheit umzusetzen sind. Artikel 2 Ergänzung eines neuen Kapitels und einer neuen Pflichtfunktion in der Anlage 23 zu § 29 (Anforderungskatalog nach § 73 Abs. 8 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken) Bundesmantelvertrag-Ärzte 3.8 Medikationsplan nach § 31a SGB V PFLICHTFUNKTION P3–800 Medikationsplan nach § 31a SGB V Die Software muss die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a SGB V notwendigen Funktionen und Informationen enthalten. Hierfür gelten die Vorgaben und technischen Spezifikationen der zwischen KBV, Bundesärztekammer (BÄK) und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 SGB V einschließlich ihrer Anlagen. Sofern Ärzte Medikationspläne nach § 31a SGB V nicht erstellen oder aktualisieren müssen, kann auf diese Funktion verzichtet werden. Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Berlin, den 21.09.2016 1 Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden im Sinne des § 29a Arzneimittel verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die gegebenenfalls wesentliche systemische Begleitwirkungen haben (z. B. Inhalativa zur Behandlung von COPD oder Asthma, Augentropfen zur Glaukombehandlung). Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin A 1779 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ – Terminankündigung Beschluss der Bundesärztekammer Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt: Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 16. September 2016 auf Empfehlung der Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern die folgenden, vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. in seiner Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2016 verabschiedeten Curricularen Fortbildungen und Empfehlungen beschlossen: In Kooperation mit der Sächsischen Landesärztekammer und der KV Sachsen Termin: 20. Oktober 2016, 10.00–13.00 Uhr Tagungsort: Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden In Kooperation mit der Ärztekammer des Saarlandes und der KV Saarland Termin: 2. November 2016, 15.00–18.00 Uhr Tagungsort: Kassenärztliche Vereinigung Saarland Großer Sitzungssaal Im Rahmen der 25. Interdisziplinären Seminar- und Fortbildungswoche der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Termin: 9. November 2016, 13.30–17.00 Uhr Tagungsort: Tagungsrotunde der „HanseMesse“ Zur HanseMesse 1–2, 18106 Rostock Wissenschaftliches Programm: Grundlagenkurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz bzw. für Prüfer nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und für Prüfer nach dem Medizinproduktegesetz Aufbaukurs für Prüfer/Stellvertreter bzw. Hauptprüfer, die eine Prüfgruppe bzw. ein Prüferteam bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz bzw. der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder gemäß Medizinproduktegesetz leiten Auffrischungskurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz sowie für Hauptprüfer und Prüfer nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder nach dem Medizinproduktegesetz Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern sowie zur Bewertung der Auswahlkriterien von ärztlichen Mitgliedern einer Prüfgruppe (gemäß Arzneimittelgesetz, Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Medizinproduktegesetz) durch Ethik-Kommissionen Diese Curricularen Fortbildungen und Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Arbeitskreises Medizinischer EthikKommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. sind abrufbar auf der Internetseite der Bundesärztekammer: http://www.baek.de/downloads/ KliPruefungenCurricula_Empfehlungen.html Der Vorstand der Bundesärztekammer hat zugleich beschlossen, dass die folgende Curriculare Fortbildung gegenstandslos ist: ● Curriculare Fortbildung, Grundlagenkurs für Prüfer/Stellvertreter und Mitglieder einer Prüfgruppe bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und für Prüfer nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) vom 10. Juni 2013 A 1780 Lipidtherapie ● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem ● Neue Arzneimittel – ein Überblick ● Medikationsfehler ● Schmerztherapie ● Neue orale Antikoagulanzien Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltung anerkannt Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: [email protected], www.akdae.de Neues für die Hausärztin/den Hausarzt – vom Symptom zur Diagnose 114. Klinische Fortbildung für Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten Veranstalter – Information – Anmeldung Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen Christine Schroeter Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, E-Mail: [email protected] weitere Informationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de Programm: Vorträge renommierter Berliner Ärzte aus Klinik und Praxis zu ausgewählten in der Hausarztpraxis relevanten Symptomen. Ausgiebige Gelegenheit zu Diskussionen. Die Veranstaltung wird nicht durch pharmazeutische Industrie unterstützt. Zertifizierung: durch die Ärztekammer Berlin mit insgesamt 22 Fortbildungspunkten. Anerkennung durch die KV-Berlin als Regelfortbildung im Rahmen des DMP KHK. Zielgruppe: Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten. Mindest-Teilnehmerzahl 25. Termin: Mittwoch, den 23.11. ab 14:00 Uhr bis Samstag, den 26.11.2015 bis ca. 12:45 Uhr Tagungsgebühr: bei Anmeldung bis einschl. 9.11.2016: 340,– €, danach 360,– € (inkl. Versorgung zu Kaffee- und Mittagspausen, sowie Überlassung der vorliegenden Vortragsvorlagen.) Tagungsort: Seminarraum im Kaiserin Friedrich-Haus. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016
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