Hinweis des Herausgebers: Dieser Tarif wird in zeitlichen Abständen von maximal vier Monaten aktualisiert. Für Übertragungsfehler und fehlende Aktualität wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall gelten die im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Änderungen. Nr. 601 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Gültig ab 01.10.2016 Ausgabe Oktober 2016 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe Seite 1 Inhaltsverzeichnis Tfv 601/A bleibt frei Tfv 601/B bleibt frei Tfv 601/C bleibt frei Tfv 601/D bleibt frei Tfv 601/E Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Tfv 601/F Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG Tfv 601/G bleibt frei Tfv 601/H Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ im Geltungsbereich „Fanta 5“ Tfv 601/O Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG ............................................... 7 I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket ....................................... 8 „Schönes-Wochenende-Ticket“ ........................................................................................................... 9 „Quer-durchs-Land-Ticket“ ................................................................................................................ 12 II. Länder-Tickets ................................................................................................................15 „MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart) ............. 16 „Baden-Württemberg-Ticket“ ............................................................................................................. 21 „Baden-Württemberg-Ticket Nacht“ .................................................................................................. 26 „Baden-Württemberg-Ticket Young“ ................................................................................................ 30 „Bayern-Ticket“ ................................................................................................................................... 34 „Bayern-Ticket Nacht“ ........................................................................................................................ 39 „Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“ ........................................ 44 „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“ ................................................................................................. 48 „Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“ ............................................................................. 53 „Sachsen-Ticket“ ................................................................................................................................. 57 „Sachsen-Anhalt-Ticket“ .................................................................................................................... 61 „Thüringen-Ticket“ .............................................................................................................................. 65 „Schleswig-Holstein-Ticket“ .............................................................................................................. 69 III. Regionale Aktionsangebote..........................................................................................73 „3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg" ....................................................................... 74 „3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“ ............................ 76 „3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler" 78 „Schnupper-Abo Stadttore-Linie “ / „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ ............................. 80 „Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“ ....................................................... 82 „AboPlus Baden-Württemberg“ ......................................................................................................... 84 „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ ...................................................................................................... 89 „BernsteinTicket Rügen“ .................................................................................................................... 91 „Biathlon Ruhpolding“ ........................................................................................................................ 93 „Bierticket Ingolstadt“ ........................................................................................................................ 95 „Chiemsee Summer“ ........................................................................................................................... 97 „DB Abo-Südost“ ................................................................................................................................ 99 „EgroNet-Ticket“ ............................................................................................................................... 100 „Europa-Park Kombi-Ticket“ ............................................................................................................ 103 „Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“ .................................................................................................... 105 „Franken-Hopper-Ticket“ .................................................................................................................. 107 Seite 3 „Freie Fahrt für Einserschüler“ ........................................................................................................ 109 „Freie Fahrt für Sportler“ .................................................................................................................. 111 „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ .......................................................................................................... 113 „Gästekarte Nonnenhorn“ ................................................................................................................ 115 „Gästekarte Ostallgäu“ ..................................................................................................................... 117 „Garmischer Ski-Ticket“ (GST) ........................................................................................................ 119 „Garmischer Sommer-Ticket“ (GST) ............................................................................................... 121 „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ................................................................................................. 123 „Hopper-Ticket Bayern“ .................................................................................................................... 126 „Hopper-Ticket Gäuboden“ .............................................................................................................. 128 „Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“ .................................................................................................... 130 „Hopper-Ticket Thüringen“ .............................................................................................................. 133 „Hopper-Ticket Werdenfels“ ............................................................................................................ 136 „Insel-Mainau Kombi-Ticket“ ........................................................................................................... 138 „Insel & Me(e)hr-Ticket“ .................................................................................................................... 141 „IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“ ........................................................................................................... 144 „IRE Berlin-Hamburg Spezial“ ......................................................................................................... 147 „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ..................................................................................................... 149 "Kulturbahn-Ticket“ .......................................................................................................................... 151 „Kulturzug-Ticket Berlin - Wroclaw“ ............................................................................................... 154 „Kunst-Ticket Dresden“ .................................................................................................................... 156 „Kurkarte Chiemgau“ ........................................................................................................................ 157 „LEGOLAND-Ticket Günzburg“ ....................................................................................................... 159 „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ ...................................................................................................... 161 „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ .................................................................. 164 „Oberallgäu-Ticket“ ........................................................................................................................... 165 „Ostsee-Ticket".................................................................................................................................. 167 „Pomerania-Ticket“ ........................................................................................................................... 169 „Regio-Spezial“ ................................................................................................................................. 171 „Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“ .............................................................................. 176 „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ .................................................................................................... 178 „Regio-Ticket Donau-Isar“................................................................................................................ 182 „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ ................................................................................................. 186 „Regio-Ticket München-Nürnberg“ ................................................................................................. 190 „Regio-Ticket Werdenfels“ ............................................................................................................... 193 „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“.......................................................................................... 197 „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ .............................................................................................. 199 Seite 4 „RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“ .............................................................................................. 201 „Schnee-Express Allgäu“ ................................................................................................................. 203 „Schüler-Kombi-Ticket phaeno“ ...................................................................................................... 205 „Semesterticket Thüringen PLUS“ .................................................................................................. 207 "Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ .......................... 212 „STADT-LAND-MEER-TICKET“ ........................................................................................................ 213 „Sonderticket Thüringen“ ................................................................................................................. 216 "Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ ......................... 218 SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (Hochschulstandort Dresden) ................................... 219 SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (TU Chemnitz) ............................................................. 222 Sonderangebot „Anhalt – Bitterfeld - Wittenberg - Tarif“ ("ABW-Tarif") ..................................... 225 Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis ........................................................... 229 Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis ................................................................ 229 Anlage 2: Tarifzonenverzeichnis ................................................................................................ 235 Anlage 3: Alphabetisches Orts- und Ortsteilverzeichnis..................................................... 242 Anlage 4: Hilfszonenmatrix .......................................................................................................... 260 Anlage 5: Übersicht der Stadtverkehre .................................................................................... 261 Anlage 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement .................... 262 Anlage 7: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr ............................................. 266 „SouthSide Festival 2015/2016 nach Tuttlingen“ ........................................................................... 275 „SPNV Semesterticket Thüringen“ .................................................................................................. 277 „SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (Hochschulstandort Dresden) ............................... 281 „SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz) .......................................................... 284 „Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“ ....................................................... 287 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot .............................................. 289 „Südostbayern Freizeitkarte“ ........................................................................................................... 289 „Südostbayern-Ticket“ ..................................................................................................................... 290 „Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“ ............................................................................................... 295 „Traun-Alz-Ticket“ ............................................................................................................................. 299 IV. Regionale Aktionsangebote der DB Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701) (Auszug) .302 „Bayern-Böhmen-Ticket“ .................................................................................................................. 303 „OekoCard Luxemburg“ ................................................................................................................... 307 „Prag Spezial one way“ und „Prag Spezial return“ ....................................................................... 310 „Regio-Spezial Polen“ ....................................................................................................................... 313 „Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz) ............................................................ 316 „Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“ ........................................................................................................ 324 Seite 5 „Saar-Lor-Lux-Ticket“ ....................................................................................................................... 328 „Sachsen-Böhmen-Ticket“ ............................................................................................................... 331 V. Marketingaktionen der DB Regio AG .........................................................................335 „Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ .................................. 336 „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“................................................................................... 337 VI. Sonstige Aktionsangebote .........................................................................................338 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Stammplatzreservierung in bestimmten DB-Nahverkehrszügen in Deutschland ........................................................................................... 339 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG ................. 341 Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG ........................................ 343 „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ ..................................................................................................... 345 „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“................ 347 „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“.............................................. 351 „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ .......................................................................................................... 353 „Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ .............................................................................................. 355 „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“ .......................................................................... 357 Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland” im Geltungsbereich „Fanta 5“ ................................... 359 1. Anwendungsbereich ......................................................................................................... 360 2. Angebot .............................................................................................................................. 360 3. Erwerb und Nutzung von elektronischen Fahrkarten .................................................... 360 4. Fahrkartenkontrolle ........................................................................................................... 361 5 Umtausch und Erstattung ................................................................................................. 361 6 Haftung ............................................................................................................................... 361 Anlage 1 Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland .....362 Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG ................................... 371 Seite 6 Nr. 601/E des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG (Aktionsangebote Regio) Gültig ab 01.10.2016 Ausgabe Oktober 2016 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe Seite 7 I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket Seite 8 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Schönes-Wochenende-Ticket“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Schönes-Wochenende-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb von drei Monaten ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schönes-Wochenende-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.3.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar 3.3.2 - Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Schönes-Wochenende-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Seite 9 3.4 Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Schönes-Wochenende-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schönes-Wochenende -Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schönes-Wochenende -Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Schönes-Wochenende-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schönes-Wochenende-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Schönes-WochenendeTicket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 40 € 44 € 48 € 52 € 56 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 42 € 46 € 50 € 54 € 58 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 44 € 48,40 € 52,80 € 57,20 € 61,60 € Seite 10 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schönes-Wochenende-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Schönes-Wochenende-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Schönes-Wochenende-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 11 „Quer-durchs-Land-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Quer-durchs-Land-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.2.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Quer-durchs-Land-Ticket“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.3.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar 3.3.2 - ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Ist der angegebene Geltungstag ein Samstag, Sonntag, der 24. oder 31. Dezember oder ein bundeseinheitlicher Feiertag, dann gilt das Quer-durchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Quer-durchs-Land-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Quer-durchs-Land-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Seite 12 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Quer-durchs-Land-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Quer-durchs-Land-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Quer-durchs-Land-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Quer-durchs-Land-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Quer-durchs-Land-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Quer-durchs-Land-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 44 € 52 € 60 € 68 € 76 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 46 € 54 € 62 € 70 € 78 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 48,40 € 57,20 € 66 € 74,80 € 83,60 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.3 Quer-durchs-Land-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Seite 13 Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Quer-durchs-Land-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 14 II. Länder-Tickets Seite 15 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart) Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum MetropolTagesTickets Stuttgart werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in der Metropolregion Stuttgart. Die Metropolregion Stuttgart umfasst folgende neun Verbundräume ohne Übergangsbereiche zu Nachbarverbünden: - Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) - Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr (HNV) - Kreisverkehr Schwäbisch Hall - OstalbMobil - Filsland Mobilitätsverbund - Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo) - Verkehrsgesellschaft Freudenstadt (vgf) - Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC) - Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE) Seite 16 3.2.2 Für Fahrten außerhalb der Metropolregion Stuttgart und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein MetropolTagesTicket Stuttgart nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines MetropolTagesTickets Stuttgart angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des MetropolTagesTickets Stuttgart hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht Ein MetropolTagesTicket Stuttgart gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag sowie am 24. und 31. Dezember ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das MetropolTagesTicket Stuttgart vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Ist der angegebene Geltungstag im Bundesland des Startbahnhofs bzw. im ersten durchfahrenen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, gilt das Metropol-Tages-Ticket im gesamten Geltungsbereich bereits ab 0:00 Uhr. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei MetropolTagesTickets Stuttgart aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei MetropolTagesTickets Stuttgart als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und Seite 17 o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse MetropolTagesTicket Stuttgart Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € 22 € 27 € 32 € 37 € 42 € 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfin1) det Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse MetropolTagesTicket Stuttgart Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 28 € 41 € 54 € 67 € 80 € 30 € 43 € 56 € 69 € 82 € 30,80 € 45,10 € 59,40 € 73,70 € 88 € Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen Seite 18 der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfin1) det Entgelt für Übergang 2. Klasse 1. Klasse MetropolTagesTicket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 8€ 16 € 24 € 32 € 40 € 10 € 18 € 26 € 34 € 42 € 10 € 18 € 26,40 € 35,20 € 44 € Stuttgart Erwerb an Fahrkartenautomaten Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfin1) det 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum MetropolTagesTicket Stuttgart gilt nur in Verbindung mit einem gültigen MetropolTagesTicket Stuttgart. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen MetropolTagesTickets Stuttgart identisch sein. 4.1.3. Aus bestimmten Anlässen können MetropolTagesTickets Stuttgart unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von MetropolTagesTickets Stuttgart sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 Sicherung gegen Missbrauch Die Übertragbarkeit eines MetropolTagesTickets Stuttgart endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und er- Seite 19 forderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein MetropolTagesTicket Stuttgart ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 20 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „Baden-Württemberg-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Baden-Württemberg-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Baden-Württemberg-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Seite 21 3.3.1 3.3.2 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Hessenticket - Rheinland-Pfalz-Ticket - Saarland-Ticket Ein Baden-Württemberg-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz BadenWürttemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Baden-Württemberg-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Baden-Württemberg-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Baden-Württemberg-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 22 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Baden-Württemberg1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 28 € 33 € 38 € 43 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 30 € 35 € 40 € 45 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 30,80 € 36,30 € 41,80 € 47,30 € Ticket Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Baden-Württemberg1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 31 € 44 € 57 € 70 € 83 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 33 € 46 € 59 € 72 € 85 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 34,10 € 48,40 € 62,70 € 77 € 91,30 € Ticket Seite 23 Entgelt für Übergang 2.Klasse 1. Klasse Baden-Württemberg1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten 8€ 16 € 24 € 32 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 10 € 18 € 26 € 34 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 10 € 18 € 26,40 € 35,20 € 44 € Ticket 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Baden-Württemberg-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Baden-Württemberg-Tickets identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Tickets endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket ungültig. Seite 24 6.3 7. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 25 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „Baden-Württemberg-Ticket Nacht“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 26 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.2 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Hessenticket - Rheinland-Pfalz-Ticket - Saarland-Ticket Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages - Freitag und Samstag, am 24. und 31. Dezember sowie an in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Baden-Württemberg-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 27 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Baden-Württemberg-Ticket Nacht 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 22 € 27 € 32 € 37 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 Sicherung gegen Missbrauch Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Seite 28 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 29 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „Baden-Württemberg-Ticket Young“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Baden-Württemberg-Ticket Young wird als Aktionsangebot bis zum 10. Juni 2017 angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket Young kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr oder 3.1.2 einer Person bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mit beliebig vielen eigenen Kindern bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young kann – abhängig vom Vertriebssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Young muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Young muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in BadenWürttemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Young nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. Seite 30 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets Young angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Young hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht Hessenticket Rheinland-Pfalz-Ticket Saarland-Ticket 3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz BadenWürttemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Baden-Württemberg-Ticket Young vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Young sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Young sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Alle Mitreisenden auf dem Baden-Württemberg-Ticket Young müssen unter 27 Jahren sein. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Baden-Württemberg-Ticket Young aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Ticket Young als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, Seite 31 bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die im Zug erworben wurden - o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden - o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Baden-WürttembergTicket Young Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 19 € 24 € 29 € 34 € 39 € 21 € 26 € 31 € 36 € 41 € 20,90 € 26,40 € 31,90 € 37,40 € 42,90 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Für den Übergang in die 1. Klasse ist eine Übergangsfahrkarte entsprechend den Beförderungsbedingungen des Baden-Württemberg-Tickets zu erwerben; diese gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket Young. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Baden-Württemberg-Ticket Young identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Ticket Young unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Seite 32 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Ticket Young sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Ticket Young endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket Young ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 33 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Bayern-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Bayern-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Bayern-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Bayern-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Bayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket/Bayern-Ticket Single nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich eines Bayern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind - Baden-Württemberg-Ticket Seite 34 3.3.1 3.3.2 - Baden-Württemberg-Ticket Nacht - Hessenticket - Sachsen-Ticket - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket Ein Bayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Bayern-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Bayern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Das Bayern-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Bayern-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 35 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Bayern-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 28 € 33 € 38 € 43 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 30 € 35 € 40 € 45 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 30,80 € 36,30 € 41,80 € 47,30 € Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Bayern-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 34,50 € 51 € 67,50 € 84 € 100,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 36,50 € 53 € 69,50 € 86 € 102,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 37,95 € 56,10 € 74,25 € 92,40 € 110,50 € Seite 36 Entgelt für Übergang 2.Klasse 1.Klasse Bayern-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten 11,50 € 23 € 34,50 € 46 € 57,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 13,50 € 25 € 36,50 € 48 € 59,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 13,50 € 25,30 € 37,95 € 50,60 € 63,25 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Bayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Bayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Bayern-Tickets identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.4 Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.5 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket ungültig. Seite 37 6.3 7. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 38 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Bayern-Ticket Nacht“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Bayern-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Bayern-Ticket Nacht kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Bayern-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Bayern-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Bayern-Tickets Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind - Baden-Württemberg-Ticket Seite 39 3.3.1 3.3.2 - Baden-Württemberg-Ticket Nacht - Hessenticket - Sachsen-Ticket - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket Ein Bayern-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages - Freitag und Samstag, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), 24. und 31. Dezember sowie an in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Bayern-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Das Bayern-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Bayern-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 40 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Bayern-Ticket Nacht 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 25 € 27 € 29 € 31 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 27 € 29€ 31 € 33 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 27,50 € 29,70 € 31,90 € 34,10 € Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Bayern-Ticket Nacht 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 34,50 € 48 € 61,50 € 75 € 88,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 36,50 € 50 € 63,50 € 77 € 90,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 37,95 € 52,80 € 67,65 € 82,50 € 97,35 € Seite 41 Entgelt für Übergang 2.Klasse 1.Klasse Bayern-Ticket Nacht 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten 11,50 € 23 € 34,50 € 46 € 57,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 13,50 € 25 € 36,50 € 48 € 59,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 13,50 € 25,30 € 37,95 € 50,60 € 63,25 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/ Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket Nacht ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Seite 42 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 43 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/ Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Berlin und Brandenburg. Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt auch zu Fahrten in Zügen der Produktklassen IC/EC und D der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, wenn eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Brandenburg-Berlins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Brandenburg-BerlinTicket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Seite 44 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.2 3.3.3 - Mecklenburg-Vorpommern-Ticket - Sachsen-Ticket - Sachsen-Böhmen-Ticket - Sachsen-Anhalt-Ticket - Schleswig-Holstein-Ticket - Thüringen-Ticket Ein Brandenburg-Berlin-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Brandenburg oder Berlin gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Brandenburg-Berlin-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Ein Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden. In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten. 3.3.4 3.3.5 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ BrandenburgBerlin-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ BrandenburgBerlin-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte Seite 45 bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, - o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden - o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: BrandenburgBerlin-Ticket Brandenburg-BerlinTicket Nacht Entgelt für Übergang 2.Klasse 1.Klasse 2.Klasse 1.Klasse 2.Klasse 1.Klasse Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 29 € 49 € 22 € 42 € - Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 31 € 51 € 24 € 44 € - Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 31,90 € 53,90 € 24,20 € 46,20 € 22 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Verkehrsvertragliche Festlegungen können abweichende Regelungen vorsehen. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Seite 46 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Brandenburg-Berlin-Tickets bzw. Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 47 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie Übergang von der 2. in die 1.Klasse werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Mecklenburg-Vorpommern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Mecklenburg-VorpommernTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 48 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht - Schleswig-Holstein-Ticket Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz MecklenburgVorpommern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Mecklenburg-Vorpommern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 3.3.3 In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten. 3.3.4 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 49 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse MecklenburgVorpommern- 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 27 € 31 € 35 € 39 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 29 € 33 € 37 € 41 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 29,70 € 34,10 € 38,50 € 42,90 € Ticket Mecklenburg-Vorpommern- Entgelt für Fahrten in der 1.Klasse 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 33 € 47 € 51 € 55 € 59 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 35 € 49 € 53 € 57 € 61 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 36,30 € 51,70 € 56,10 € 60,50 € 64,90 € Ticket Seite 50 Mecklenburg-VorpommernTicket Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet Entgelt für Übergang 2.Klasse 1.Klasse 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 10 € 20 € 20 € 20 € 20 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Verkehrsvertragliche Festlegungen können abweichende Regelungen vorsehen. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. 7.1 Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 51 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 52 „Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Rheinland-Pfalz-Tickets und Saarland-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/ SaarlandTicket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Rheinland-Pfalz/Saarland und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket/SaarlandTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 53 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 - Baden-Württemberg-Ticket - Baden-Württemberg-Ticket Nacht - SchönerTagTicket NRW - SchönerTagTicket Single NRW - Hessenticket Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Rheinland-Pfalz und dem Saarland gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie an Rosenmontagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Seite 54 Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Rheinland-Pfalz-Ticket/ 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 24 € 29 € 34 € 39 € 44€ Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 26 € 31 € 36 € 41 € 46 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 26,40 € 31,90 € 37,40 € 42,90 € 48,40 € Saarland-Ticket 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an anderen Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei. Für die Mitnahme von Fahrrädern außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 5. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 Sicherung gegen Missbrauch Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig Seite 55 und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 56 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Sachsen-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Sachsen-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Sachsen-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Sachsen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Sachsen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563). 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/ Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Sachsen-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 57 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.3 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht - Hessenticket - Niedersachsen-Ticket Ein Sachsen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Sachsen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Sachsen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Sachsen-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Seite 58 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Sachsen1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 28 € 33 € 38 € 43 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 30 € 35 € 40€ 45 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 30,80 € 36,30 € 41,80 € 47,30 € Ticket 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Sachsen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das SachsenTicket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Sachsen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 Sicherung gegen Missbrauch Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Seite 59 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstags und/oder der Personenzahl wird ein Sachsen-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 60 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Sachsen-Anhalt-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Sachsen-Anhalt-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Sachsen-Anhalt-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Sachsen-Anhalt-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Sachsen-Anhalt-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563). 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein SachsenAnhalt-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Anhalt-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Anhalt-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 61 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.3 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht - Hessenticket - Niedersachsen-Ticket Ein Sachsen-Anhalt-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Sachsen-Anhalt-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Sachsen-Anhalt-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Sachsen-Anhalt-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Anhalt-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Seite 62 Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Sachsen-AnhaltTicket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 28 € 33 € 38€ 43 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 30€ 35 € 40 € 45 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 30,80 € 36,30 € 41,80 € 47,30 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Anhalt-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Sachsen-Anhalt-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das SachsenAnhalt-Ticket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Sachsen-Anhalt-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 63 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Anhalt-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Sachsen-Anhalt-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 64 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Thüringen-Ticket“ Gültig ab ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Thüringen-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Thüringen-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Thüringen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Thüringen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563). 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein ThüringenTicket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Thüringen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Thüringen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Seite 65 Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.3 - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht - Hessenticket - Niedersachsen-Ticket Ein Thüringen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Thüringen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Thüringen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Thüringen-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Thüringen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Thüringen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Thüringen-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Thüringen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 66 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Thüringen-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 23 € 28 € 33 € 38 € 43€ Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25 € 30€ 35 € 40€ 45€ Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 25,30 € 30,80 € 36,30 € 41,80 € 47,30 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Thüringen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Thüringen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das ThüringenTicket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Thüringen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Seite 67 6.1 Die Übertragbarkeit eines Thüringen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Thüringen-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 68 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Schleswig-Holstein-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Schleswig-Holstein-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Schleswig-Holstein-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Schleswig-Holstein-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Schleswig-Holstein-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Schleswig-Holsteins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schleswig-Holstein-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Schleswig-Holstein-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Seite 69 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Schleswig-Holstein-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.2 - Mecklenburg-Vorpommern-Ticket - Niedersachsen-Ticket Ein Schleswig-Holstein-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz SchleswigHolstein gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Schleswig-Holstein-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Schleswig-Holstein-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Schleswig-Holstein-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schleswig-Holstein-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schleswig-Holstein-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Schleswig-Holstein-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Schleswig-Holstein-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 70 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Schleswig-Holstein1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 28 € 31 € 34 € 37 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 30 € 33 € 36 € 39 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 30,80 € 34,10 € 37,40 € 40,70 € 44 € Ticket 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schleswig-Holstein-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Schleswig-Holstein-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio) 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Schleswig-Holstein-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Schleswig-Holstein-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Schleswig-Holstein-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Seite 71 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 72 III. Regionale Aktionsangebote Seite 73 „3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg" Gültig ab 01. Januar 2013 1. Grundsatz Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von DB Zeitkarten (nach Tfv 600/B), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01.01.2013 an unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1 Das Aktionsangebot "3-Monate-Schnupper-Abo Baden-Württemberg" wird an Kunden, die nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots Inhaber einer persönlichen/übertragbaren Jahreskarte im Abonnement waren, jeweils zum 1. eines Monats als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für DB-Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) ausgegeben. 3.2 Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen. 3.3 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist. 3.4 Das Angebot berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von 1 Erwachsenen und bis zu 3 Familienkindern an Samstagen. 3.5 Das Angebot gilt in DB-Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) auf allen Strecken in Baden-Württemberg sowie auf den Streckenabschnitten 669 Mannheim Hbf – Weinheim (OEG) 665. 1-2 Eberbach – Neckargemünd 730 Erzingen –Trasadingen - Schaffhausen – Thayngen – Bietingen 731 Kressbronn – Lindau 780 Gaubüttelbrunn – Kirchheim (Unterfr.) – Geroldshausen – Würzburg Hbf 781 Freudenberg (Main) – Hasloch (Main) - Wertheim 784 Freudenberg (Main) – Miltenberg – Schneeberg - Rippberg 971/975 Tannheim (Württ) – Memmingen – Neu-Ulm – Ulm Hbf 971 Wangen (Allg) – Lindau Hbf 995 Pflaumloch – Nördlingen nur für Fahrten im ein- und ausbrechenden Verkehr mit Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften (nicht innerhalb von Verbünden). Seite 74 3.6 Das Angebot kann von den Kunden im Aktionszeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden. Die dauerhafte Nutzung von Schnupper-Abos durch Aneinanderreihung über mehrere Monate ist nicht erlaubt. 3.7 Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten ausgestellt. Es gilt bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages. 4. 4.1 5. Fahrpreise Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste (Tfv 602/2), in der jeweils gültigen Ausgabe. Übergang 5.1 Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag. 5.2 Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen den Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen. 6. Umtausch/Erstattung 6.1 Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich möglich. Danach ist die Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 17,50 Euro möglich. Es wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte in Ansatz gebracht. 6.2 Der Umtausch in eine andere Wagenklasse oder einen anderen Geltungsbereich beim AboCenter ist möglich, aber nur zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste Geltungstag. 6.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6.4. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 75 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“ Gültig ab 01. April 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01.04.2013 bis auf weiteres. 3. 3.1.1 Fahrkarten Das Aktionsangebot (i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern bzw. als (ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort wird an Kunden, die nicht während der letzten 12 Monate Inhaber eines DB Abonnements/ DB 3 Monate-Schnupper-Abo Bayern waren, als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern mit flexiblem Geltungsbeginn ausgegeben. 3.1.2 Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Monatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt. 3.1.3 Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) im DB Reisezentrum ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte wird ausgegeben. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3Monate-Schnupper-Abo Bayern Karte vom Abo-Center ausgestellt. 3.1.4 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist. 3.2.1 Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.3. Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten aufeinanderfolgende ausgestellt und verlängert sich nicht automatisch. 3.4. Zum Aktionsangebot wird keine kostenlose BahnCard 25 ausgegeben. 4. Fahrpreise Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste. Seite 76 5. 5.1 6. Übergang Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen den Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen Kündigung/Fahrgastrechte 6.1. Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. 6.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6.4. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 77 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot „3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler" Gültig ab 01. Oktober 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Dieses Angebot richtet sich nicht an Schüler/Studenten/Auszubildenden, deren Fahrtkosten ganz oder zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen werden. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01. Oktober 2013 bis auf weiteres. 3. 3.1.1 Fahrkarten Das Aktionsangebot (i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler bzw. als (ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler wird an Schüler bis 14 Jahre und Schüler/Studenten/Auszubildende ab 15 Jahre (mit Berechtigungskarte, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss), die nicht während der letzten 12 Monate Inhaber eines DB Abonnements/ DB 3-Monate-Schupper-Abo Bayern für Schüler waren, als persönliche Zeitkarte für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern mit Geltungsbeginn zum 1. eines Kalendermonates ausgegeben. 3.1.3 Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Schülermonatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt. 3.1.3 Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) im DB Reisezentrum ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte wird ausgegeben. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern Karte für Schüler vom Abo-Center ausgestellt. 3.1.4 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde. 3.2.1 Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort für Schüler“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.4. Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 aufeinander folgenden Monaten ausgestellt und verlängert sich nicht automatisch. Seite 78 4. Fahrpreise Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis einer Schülermonatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 4 der Preisliste. 5. Wagenklasse 5.1 Das Angebot wird nur für die 2. Klasse ausgegeben. 5.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 6. Kündigung/Fahrgastrechte 6.1. Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. 6.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6.4. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 79 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot „Schnupper-Abo Stadttore-Linie “ / „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ Gültig vom 1.10.2016 Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Tfv 600/B) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1. Das Aktionsangebot "Schnupper-Abo Stadttore-Linie" /„Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ wird als Monatsabonnement für Nahverkehrszüge der DB der Produktklasse C für Relationen zwischen Lübeck – Neubrandenburg – Grambow/ Ueckermünde ausgegeben. 3.2 Das Abonnement wird nicht für Relationen ausgegeben, die innerhalb des VVW- oder des SHTarifs liegen. 3.3. Das Angebot kann von jedem Kunden als unpersönliche oder persönliche Zeitkarte erworben werden, der nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots Inhaber einer persönlichen bzw. übertragbaren Jahreskarte im Abo/ Monatskarte im Abo war. 3.4 Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen. Der Kunde erhält dann die 3 Wertmarken des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ zugeschickt. Sollte der Bestellschein erst nach dem 15. des Vormonats eingereicht werden, ist alternativ die Ausgabe des ersten Monatsabschnittes des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ als „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ bei Abgabe des Bestellscheins im DB Reisezentrum möglich. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim AboCenter werden dann die restlichen 2 Wertabschnitte des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ vom AboCenter ausgestellt und dem Kunden zugeschickt. 3.5 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Nachname unterzeichnet wurde. Ein Passbild ist nicht erforderlich. Der Nachweis bzw. die Kontrolle im Zug erfolgt mittels Lichtbilddokument. 3.6 Das Angebot kann von den Kunden einmal in Anspruch genommen werden. 3.7 Das „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ wird zum 1. des Monats bis gültig zum letzten Tag des Monats bis 24.00 Uhr ausgestellt. Das „Schnupper-Abo Stadttore-Linie" wird ebenfalls zum 1. des Monats für den Zeitraum von 3 Monaten bzw. bei vorheriger Ausstellung des „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ für die sich daran anschließenden 2 Monate ausgestellt. Es gilt ebenfalls bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages. 4. Fahrpreise Das Beförderungsentgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis einer Monatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste (Tfv 602/2), in der jeweils gültigen Ausgabe. 5. Übergang Ein anteiliger Erwerb eines Übergangs von der 2. Klasse in die 1. Klasse ist innerhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht möglich. Seite 80 6. Umtausch/Erstattung Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich möglich. Danach erfolgt eine Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 17,50 Euro. Es wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte für die Relation in Ansatz gebracht. 7.Kündigung/Fahrgastrechte 7.1. Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. 7.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 7.3. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 81 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot „Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“ Gültig ab 30. Juli 2014 1. Grundsatz Es gelten die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG“ und die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots BayernTicket“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket wird einmal jährlich für einen Zeitraum von ca. 4 Wochen angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Die Aktion wird bis auf weiteres angeboten. 3. 3.1 Teilnahmeberechtigte der Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das BayernTicket Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt für alle Inhaber folgender DB-Zeitkarten in der 1. Klasse und 2. Klasse: - persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo - persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo B/S - persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo - persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo B/S - persönliche/übertragbare Monatskarte Schnupper-Abo Bayern - JobTicket NV - JobTicket NV B/S - Schülermonatskarte im Abo - Schülermonatskarte im Abo B/S - Schülermonatskarte Schnupper-Abo Bayern für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern. 3.2 Anlässlich eines bestimmten Jahrestages, der jährlich festgelegt wird, erhalten alle Teilnahmeberechtigte nach 3.1 (sofern sie bei der Beantragung ihres Abos explizit zugestimmt haben, über aktuelle Aktionen, Prämien und Angebote informiert werden zu wollen) ein Anschreiben zusammen mit einem individualisierten E-Coupon-Code inklusive der Erläuterungen über die Bedingungen und die Benutzung des E-Coupons beim Kauf eines Bayern-Tickets als OnlineTicket. 3.3 Je Adresse und Aktion wird nur ein E-Coupon ausgegeben. Die Adressen werden ausschließlich zum Versand der Gutscheine verwendet. 4. 4.1 Nutzung des Angebotes Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket Folgende Rabatte für die Aktionen Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket werden angeboten: Seite 82 Bayern-Ticket Rabatt Bayern-Ticket 2 Personen 2. Klasse 26 € 4.2 Der jeweilige E-Coupon kann beim Kauf eines Bayern-Tickets zum Selbstausdruck („OnlineTicket“) innerhalb des Bestellprozesses über www.bahn.de eingelöst werden. 4.3 Es kann nur 1 E-Coupon je Bayern-Ticket und Aktion eingelöst werden. 4.4 Die Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt nur für BayernTickets 2. Klasse. 4.5 E-Coupons für das Bayern-Ticket, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden, verfallen ersatzlos. 5. Umtausch, Erstattung, Barauszahlung 5.1 Umtausch, Erstattung und Barauszahlung des E-Coupons sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Im Falle der Erstattung eines gemäß 3.2 erworbenen Online-Tickets wird der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten E-Coupons verringert. 6. Sicherung gegen Missbrauch Der E-Coupon ist nicht übertragbar. Es wird an jeden Kunden ein eigener (individueller) E-Coupon ausgegeben, eine Mehrfachnutzung ist somit ausgeschlossen. Seite 83 Bedingungen für das „AboPlus Baden-Württemberg“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. In Baden-Württemberg können Reisende, die eine Streckenzeitkarte im Abonnement für Verbindungen in den Geltungsbereichen der unter Nr. 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen und Verbünde übergreifend nutzen wollen, das Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ erwerben. Das gemeinsame Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ wird für bis zu 3 Tarifparnern ausgegeben, die Bestellung ist ausschließlich über www.bahn.de/aboplusbadenwuerttemberg möglich. 2. Das gemeinsame Angebot gilt für Verbindungen der DB Regio AG, DB Fernverkehr AG, DB Regio ZugBus Alb-Bodensee GmbH, der Westfrankenbahn sowie den unter Anlage 1 aufgeführten Nichtbundeseigenen Eisenbahnen und den Verkehrsunternehmen in den Verbünden in Baden-Württemberg. 3.1 Für die gemeinsame Fahrkarte „AboPlus Baden-Württemberg“ gelten die Tarifbestimmungen für Zeitkarten der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Verbünde sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (Internet) [Nr. 600/I des Tarifverzeichnisses Personenverkehr], soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich Anlage 2 keine abweichenden Regelungen ergeben. 3.2 Abweichend von Nr. 3.4 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG (Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] werden die Fahrkarten „AboPlus Baden-Württemberg“ ohne Passbild ausgegeben. 4. Die zugelassenen Verkaufsstellen sind unter www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg einzusehen. Auskünfte erteilen auch die Verkaufsstellen der beteiligten Verkehrsunternehmen. Das„AboPlus Baden-Württemberg kann nur zum 1. eines Monats bezogen werden, das vollständig ausgefüllte Bestellformular muss spätestens am 5. des Vormonats online unter www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg eingegangen sein. 5.1 Der Preis für ein Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ ergibt sich aus der Addition der jeweils gültigen Zeitkartenpreise der miteinander kombinierten Geltungsbereiche nach Nr. 2. 5.2 Können Monatsbeiträge nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das AboPlus Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierfür wird zusätzlich zu den angefallenen Rücklastschriftkosten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 € erhoben. 6. Sofern bei den jeweiligen Tarifangeboten eine Mitnahmeregelung Bestandteil ist, gilt diese Mitnahmeregelung auch beim AboPlus Baden-Württemberg. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird das AboPlus Baden-Württemberg ungültig und eingezogen. 7. Für Umtausch und Erstattung gelten jeweils die Tarifbestimmungen des Geltungsbereichs, für den der Umtausch/Erstattung gewünscht wird. Es wird ausschließlich das Bearbeitungsentgelt nach Nr. 8.2.1 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG (Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] erhoben. Seite 84 8.1 Für ein abhanden gekommenes „AboPlus Baden-Württemberg“ wird gegen ein Entgelt nach den Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) der Deutschen Bahn AG einmalig eine Ersatzkarte für ein persönliches Abonnement bzw. Ersatz-Stammkarte für ein übertragbares Abonnement für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene Monatswertmarken werden nicht ersetzt. 8.2 Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Nach Ausgabe einer Ersatzkarte ist die vorzeitige Kündigung der „AboPlus Baden-Württemberg“ vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen. 9. Alle Informationen zum Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ können unter www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg eingesehen werden. Anlage 1 Unternehmen des DB-Konzerns Strecken Verkehrsmittel DB Regio alle, auch im ein- und ausbrechenden Verkehr mit Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften DB Fernverkehr alle Züge der produktklasse ICE; IC/EC WFB (Westfrankenbahn) alle Nahverkehrszüge DB ZugBus RAB (DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee) alle Nahverkehrszüge Andere EVU außerhalb von Verkehrs- und Tarifverbünden, Verkehrsgemeinschaften Strecken Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) Verkehrsmittel AVG (Albtal-Verkehrs-Gesellschaft) alle Nahverkehrszüge HzL (Hohenzollerische Landesbahn) alle Nahverkehrszüge Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baaralle Heuberg Nahverkehrszüge BSB (Breisgau-S-Bahn) alle Nahverkehrszüge BOB (Bodensee-Oberschwaben-Bahn) alle Nahverkehrszüge SWH (Stadtwerke Heilbronn) alle Nahverkehrszüge SWEG (Südwestdeutsche Verkehrs AG) alle Nahverkehrszüge SBB GmbH (Schweizerische Bundesbahn Deutschland) Konstanz – Engen, Basel Bad Bf – Zell im Wiesental, Nahverkehrszüge Weil am Rhein - Lörrach Seite 85 OSB (Ortenau-S-Bahn) alle Verkehrs-/Tarifverbund/ Nahverkehrszüge Strecken Verkehrsgemeinschaft Verkehrsmittel Der 3er-Tarif alle alle bodo (Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund) alle alle DING (Donau-Iller Nahverkehrsverbund) alle innerhalb BadenWürttembergs (Landkreis Alb Donau und Stadtkreis Ulm) alle Filsland Mobilitätsverbund alle alle HNV (Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehr) alle alle htv (Heidenheimer Tarifverbund) alle alle KreisVerkehr Schwäbisch Hall alle alle KVV (Karlsruher Verkehrsverbund) alle innerhalb BadenWürttembergs alle naldo (Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau) alle alle RVF (Regio-Verkehrsverbund Freiburg) alle alle RVL (Regio Verkehrsverbund Lörrach) alle alle TGO (Tarifverbund Ortenau) alle alle TUTicket (Tarifverbund Tuttlingen) alle alle VGC ( Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw) alle alle vgf (Verkehrs-Gemeinschaft Landkreis Freudenstadt) alle alle VHB (Verkehrsverbund Hegau-Bodensee) alle alle VPE (Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis) alle alle VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar) alle innerhalb BadenWürttembergs alle VSB (Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar) alle alle VVR (Verkehrsverbund Rottweil) alle alle VVS (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart) alle alle Seite 86 wtv (Waldshuter Tarifverbund) alle alle OAM (OstalbMobil) alle alle Seite 87 Anlage 2 Ergänzende Bestimmungen zum AboPlus Baden-Württemberg für Tarifangebote des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV) und des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) Als AboPlus Baden-Württemberg werden nachstehende Kombinationen von Verbundangeboten ausgegeben: Jahreskarte Jedermann - persönlich - Jahreskarte Jedermann - übertragbar - RheinNeckarTicket AboFix X X X KombiCard X X X Umweltjahres-karte X X X VRN KVV Karte ab 60 Karte ab 60 MAXX1) Ticket SuperMAXXTicket X ScoolCard 1) 1) X X nur Selbstzahler, keine Schulwegkostenträger-Abonnements. Die Bestellung ist grundsätzlich nur online unter der Adresse www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg möglich. Ausgenommen hiervon ist die Kombination aus ScoolCard (KVV) und MAXX-Ticket (VRN). Für die Bestellung dieser Kombination sind die vollständig ausgefüllten Bestellformulare des KVV und des VRN an das AboCenter der DB zu senden. Der Bestellschein eines der beteiligten Verbünde muss durch die Schule/Ausbildungsstätte bestätigt sein. Ein Lichtbild ist nicht erforderlich. Personen ab 15 Jahren müssen zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis bei der Fahrt mitführen und bei Fahrausweisprüfungen auf Verlangen vorzeigen. Die Abbuchungen für die ScoolCard erfolgen abweichend von den KVV-Bestimmungen in 12 Monatsraten (jeweils 1/12 des aktuellen Jahrespreises). Seite 88 Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ Gültig ab 01. Oktober 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Der „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ wird vom 31. Oktober 2016 bis zum 16. Dezember 2016 angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ berechtigt den Inhaber in Kombination mit einer der unter Nr. 3.3 aufgeführten Fahrkarten, die Züge im Geltungsbereich der zugehörigen Fahrkarte am Geltungstag von 0 Uhr bis 3 Uhr des Folgetags zu nutzen. 3.2 Für die Nutzung der unter Nr. 3.3 genannten Fahrkarten ist der „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ ausschließlich von Montag bis Freitag erforderlich. Samstag, Sonntag, an gesamtbayerischen Feiertagen (auch Mariä Himmelfahrt am 15.08.) sowie am 24. und 31. Dezember gelten die in Nr. 3.3 bezeichneten Fahrkarten gemäß deren Beförderungsbestimmungen von 0 Uhr bis 3 Uhr des Folgetags. 3.3 Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ gilt nur in Kombination mit folgenden Fahrkarten: - Regio-Ticket Allgäu-Schwaben - Regio-Ticket Donau-Isar 4. Erwerb und Nutzung 4.1 Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ kann im Regio-Online-Ticketshop unter www.dbregioshop.de sowie am Ticketautomat, im personenbedienten Verkauf, auf www.bahn.de und – sofern Verkauf im Zug stattfindet - im Zug erworben werden. 4.2 Der Aufpreis kann für bis zu fünf Personen erworben werden. Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. 4.2.1 Kinder bis einschließlich 5 Jahren sowie bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren können ohne zusätzlichen Aufpreis auch vor 9 Uhr unentgeltlich mitgenommen werden. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 4.2.2 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 4.3 Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ kann – abhängig vom Vertriebssystem – entweder als separate Fahrkarte oder Fahrkarte mit integriertem Aufpreis ausgegeben werden. 4.3.1 Wird die Fahrkarte mit integriertem Aufpreis ausgegeben, so ist dies durch den Ticketaufdruck erkenntlich (Bsp.: „Regio-Ticket Donau-Isar vor 9 Uhr“). 4.3.2 Wird der „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ als separate Fahrkarte ausgegeben, so ist dieser zusätzlich zur gelösten Fahrkarte bei der Fahrkartenkontrolle vorzulegen. Der Aufpreis muss in diesen Fällen für den gleichen Reisetag ausgestellt sein wie die gelöste Fahrkarte. Seite 89 5. 5.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für den „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ beträgt - 3 Euro pro Person beim Erwerb im Regio-Online-Ticketshop unter www.dbregio-shop.de, auf www.bahn.de sowie am Ticketautomaten und - 5 Euro pro Person beim Erwerb im personenbedienten Verkauf oder bei Verkauf im Zug. 5.2 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 5.3 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 6. Erstattung und Umtausch 6.1 Erstattung und Umtausch des „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 90 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „BernsteinTicket Rügen“ Gültig ab 14. Juni 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot wird unbefristet angeboten. 3. 3.1 Fahrkarten Ein BernsteinTicket Rügen kann genutzt werden von Einzelreisenden: - Erwachsenen - in der ermäßigten Form von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahre - als Minigruppe (5 Personen, davon max. 2 Erwachsenen) 3.2 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl der Minigruppe werden sie nicht berücksichtigt. 3.3 Für die Mitnahme von Gepäckstücken, Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der Unternehmenstarife der beteiligten Verkehrsunternehmen. 3.4 Das BernsteinTicket Rügen gilt: 3.5 - in den Zügen der Deutschen Bahn AG der Produktklasse C (DB Regio) zwischen Stralsund-Grünhufe – Stralsund Hbf– Bergen auf Rügen – Ostseebad Binz/Saßnitz - in den Zügen der Usedomer Bäderbahn GmbH (UBB) zwischen Stralsund-Grünhufe – Stralsund Hbf, - in den Zügen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbH (PRESS) zwischen Bergen auf Rügen – Putbus – Lauterbach Mole - auf allen Buslinien der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH (VVR) auf der Insel Rügen und in der Hansestadt Stralsund auf den Linien 1-7. Die Benutzung des Anrufsammeltaxis erfolgt gem. den Tarifbestimmungen der VVR Das BernsteinTicket Rügen wird ausgegeben - aus DB-Fahrausweisautomaten - im Internet über www.bahn.de - im personenbedienten Verkauf bei der UBB, der VVR, DB Regio und PRESS - in den Zügen von DB Regio, UBB und PRESS durch Kundenbetreuer bzw. Zugbegleiter - in den Bussen der VVR durch das Fahrpersonal Das BernsteinTicket Rügen kann bis zu 3 Monaten vor dem ersten Gültigkeitstag erworben werden. 3.6 Das BernsteinTicket Rügen gilt an dem auf ihm angegebenen Gültigkeitstag ganztägig für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches und am Folgetag bis 03.00 Uhr. 3.7 Die Fahrkarten gelten bei DB Regio in den Zügen der Produktklasse C nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. Seite 91 3.8 4. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Preise Beförderungsentgelte für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: 5. - Erwachsener 16,00 € - Kind von 6 bis einschließlich 14 Jahre 10,00 € - Minigruppe (5 Personen, davon maximal 2 Erwachsene) 30,00 € - Kinder bis zu 5 Jahren werden unentgeltlich befördert Erstattung und Umtausch 5.1 Umtausch und Erstattung des BernsteinTicket Rügen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf von benutzten BernsteinTicket Rügen ist nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 7.3 Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Unternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt werden. Im Übrigen gelten jeweils die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten Verkehrsunternehmen. Seite 92 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Biathlon Ruhpolding“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Biathlon Ruhpolding wird unbefristet angeboten. 3. 3.1 Fahrkarten Das Angebot Biathlon Ruhpolding kann genutzt werden von - Inhabern einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup (inkl. Anreise am Vortag und Abreise am Folgetag) - Inhabern einer Dauerkarte - Volunteers mit einer gültigen Akkreditierung 3.2.1 Das Angebot Biathlon Ruhpolding berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen der Südostbayernbahn 3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Biathlon Ruhpolding“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3 Das Angebot Biathlon Ruhpolding gilt zur Anreise am Vortag, am Veranstaltungstag und zur Abreise am Folgetag. 3.4 Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Aktionsangebots nachzuweisen. Als Nachweis dient das Vorzeigen 4. 4.1 - einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup - einer Dauerkarte (inkl. Anreise am Vortag und Abreise am Folgetag) - einer gültigen Akkreditierung Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt. Seite 93 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse C zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet. 6. Wagenklasse Das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. 7. Erstattung und Umtausch Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarten durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Für Umtausch oder Erstattung der Eintrittskarte gelten ausschließlich die Bedingungen des Veranstalters. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 8.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 94 Beförderungsbedingungen zum Angebot „Bierticket Ingolstadt“ Gültig ab 25. Februar 2016 3. Grundsatz DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des Bierjahres „Ingolstadt Tourismus“ im Jahr 2016 ein Kombi-Angebot (Bahnfahrt und Ingolstädter Wirtshaus-Pass) an. Die Eintrittskarte des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte in den Nahverkehrszügen der DB Regio AG zwischen München – Ingolstadt und Nürnberg - Ingolstadt. Im Stadtgebiet Ingolstadt ist in der Tarifzone 100 die Verkehrsmittelnutzung des INVG inklusive. Es gelten die Beförderungsbestimmungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 4. Aktionszeitraum Das Angebot „Bierticket Ingolstadt“ wird von 25. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 angeboten. 5. 3.1. Fahrkarten Das Angebot „Bierticket Ingolstadt“ kann von Jedermann mit folgenden Eintrittskarten genutzt werden: Bierticket Ingolstadt 1 Tag Bierticket Ingolstadt Mehrtägig Die Eintrittskarte gilt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt auf der gebuchten Relation für jeweils 1 Person. Darüber hinaus können bis zu drei Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. Kinder unter 6 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Die Eintrittskarte ist beim Veranstalter zu erwerben. 3.2.1 Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (RB, RE) der DB Regio AG in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Bierticket Ingolstadt“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.2.3 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Bierticket Ingolstadt nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.3 Als Fahrtberechtigung gilt die Eintrittskarte „Bierticket Ingolstadt 1 Tag“ zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am selben Tag die Eintrittskarte „Bierticket Ingolstadt Mehrtägig“ am ersten Tag der Reise zur einmaligen Hinfahrt und am letzten Tag der Reise zur einmaligen Rückfahrt. Die späteste Rückfahrt ist am 31.12.2016. Seite 95 Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug ist die vorgenannte Berechtigung vorzuzeigen. Reisende, die ohne Eintrittskarte unterwegs sind, sind wie Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen. 6. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Der Fahrpreis für die An- und Abreise ist für beide Varianten in der Eintrittskarte enthalten. Der Fahrgeldanteil für die An- und Abreise mit der Bahn beträgt 12,50 Euro pro Eintrittskarte. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern zu erwerben. 7. Sonstige Bestimmung Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs 2. EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 8. Umtausch und Erstattung Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 96 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Chiemsee Summer“ Gültig ab 19. August 2015 1. Grundsatz DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des Chiemsee Summer in den Jahren 2015- 2017 in Übersee ein Kombi-Angebot (Bahnfahrt und Eintritt) an. Die Eintrittskarte bzw. Banderole des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte im Bundesland Bayern in den Nahverkehrszügen der DB Regio AG bis zum Bahnhof München Hbf und zurück. Es gelten die Beförderungsbestimmungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot „Chiemsee Summer“ wird für die Jahre 2015 bis 2017 für fünf zusammenhängende Tage im August angeboten. Der jeweilige Gültigkeitszeitraum wird jährlich vor Beginn im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. 3. 3.1 Fahrkarten Das Angebot „Chiemsee Summer“ kann von Personen mit folgenden Eintrittskarten genutzt werden: Tages-Ticket Chiemsee Summer Mehrtages-Ticket Chiemsee Summer Plus-Ticket Chiemsee Summer Die Eintrittskarte (für die Hinfahrt) sowie die Banderole für das Handgelenk (für die Rückfahrt) gelten zur einmaligen Hin- und Rückfahrt bis zum und ab dem Bahnhof München Hbf. Die Eintrittskarte ist im Vorverkauf beim Veranstalter zu erwerben. Der Geltungsbereich ist auf das Bundesland Bayern beschränkt. 3.2.1 Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE, IRE) der DB Regio AG in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Chiemsee Summer“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Chiemsee Summer“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3 Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt Seite 97 für die Hinfahrt die Eintrittskarte zum Chiemsee Summer für die Rückfahrt die Banderole des Festivals am Handgelenk Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Berechtigungen vorzuzeigen. Festivalbesucher, die ohne Banderole bzw. mit beschädigter Banderole unterwegs sind, sind wie Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Der Fahrpreis für die An- und Abreise ist in der Eintrittskarte enthalten. Der Fahrgeldanteil für die An- und Abreise mit der Bahn beträgt 4 Euro pro Eintrittskarte. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. 5. Sonstige Bestimmung Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs 2. EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 6. Umtausch und Erstattung Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 98 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Produktklasse C „DB Abo-Südost“ 1. Grundsatz 1.1 Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 1.2 In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Reisende Streckenzeitkarten als persönliche Jahreskarten im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als „Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“ bezeichnet) sowie übertragbare Jahreskarten im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als „Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“ bezeichnet) mit einer verkürzten Mindestvertragslaufzeit erwerben (DB Abo-Südost). Schülerzeitkarten sind hiervon ausgenommen. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt zeitlich befristet für Vertragsabschlüsse vom 01.10.2015 bis zum 31.07.2016. Letztmöglicher Vertragsbeginn ist der 01.09.2016. 3. Geltungsbereich Streckenzeitkarten nach 1.2. berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zur Beförderung auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gemäß der Übersicht in Anlage 1. 4. Erstattung, Umtausch, Kündigung 4.1 Eine Jahreskarte im DB Abo-Südost/Monatskarte im DB Abo-Südost kann während der ersten 3 Monate des jeweiligen Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum selben Kalendertag wie der erste Geltungstag gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 8.3.2. der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten. 4.2 Für den abgelaufenen Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der Monatskarte nacherhoben. Im Falle von Nr. 5.3 (i) der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten werden die Differenz zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet. 4.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 4.4 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 99 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „EgroNet-Ticket“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. 2. Aktionszeitraum Das EgroNet-Ticket gilt unbefristet ab 08.02.2016. 3. Fahrkarten 3.1 Ein EgroNet-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt 3.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. Bei der Ermittlung der Personenanzahl werden sie nicht mitgezählt. 3.3 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.4 Die Anzahl der gemeinsam Reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß 3.2 ist lediglich die Anzahl der Personen ab 15 Jahren anzugeben. Geht die Mitnahme von Kindern gemäß 3.2 über 3 Kinder zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren hinaus, so ist ab dem 4. Kind zusätzlich ein Namenseintrag notwendig. Kinder mit notwendigem Namenseintrag sind bei der Ermittlung der Personenanzahl zu berücksichtigen. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.5 Das EgroNet-Ticket gilt in den Zügen der Produktklasse C von Verkehrsunter-nehmen des DBKonzerns gilt das EgroNet-Ticket auf folgenden Strecken in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen: werden. In den Zügen Bayern Sachsen KBS 820 Ebensfeld - Lichtenfels KBS 830 Schney - Lichtenfels KBS 840 Redwitz - Lichtenfels KBS 850 Hof – Münchberg – Stammbach – Kulmbach – Mainleus – Mainroth - Lichtenfels KBS 852 Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg KBS 855 Hof – Marktredwitz KBS 860 Bayreuth – Pegnitz KBS 860 Pegnitz – Kirchenlaibach – Marktredwitz KBS 510 Zwickau – Plauen – Hof KBS 530 Werdau – Zwickau Seite 100 KBS 535 Zwickau – Johanngeorgenstadt (-Potučky – Karlovy Vary) Thüringen KBS 541 * Gera – Wünschendorf - Greiz * Die KBS 535 wird durch die DB RegioNetz Verkehrs GmbH, Erzgebirgsbahn, bedient. 3.6 Neben den unter 3.5 aufgelisteten Strecken gilt das EgroNet-Ticket zudem auf den Linien der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften gemäß www.egronet.de. 3.7 Das EgroNet-Ticket gilt an dem auf dem Fahrschein angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich jeweils von 00:00 Uhr bis zum Folgetag 03:00 Uhr. 3.8 Fahrtunterbrechungen sind im Rahmen der Geltungsdauer möglich. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: EgroNet-Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 18,00 € 23,00 € 28,00 € 33,00 € 38,00 € 1 2 € Zuschlag bei Erwerb im personalbedienten Verkauf - auch in den Zügen - der DB AG und der Erfurter Bahn GmbH. Ist an der Bahn-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das EgroNet-Ticket im Zug zum regulären Preis ausgegeben 4.2 EgroNet-Tickets werden nur für die 2. Klasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Weitere Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. 4.3 Ein EgroNet-Ticket ist gültig, wenn Name und Vorname aller auf dem Ticket reisenden Personen gemäß Ziff. 3.4 eingetragen sind. Die Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – beim Fahrscheinverkauf im Zug direkt nach Erwerb – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen. Unterwegs Zusteigende haben unmittelbar nach Zustieg ihren Namen und Vornamen auf dem Ticket einzutragen. 4.4. Fahrscheine, die im Vorverkauf ausgegeben wurden, sind bei Fahrtantritt zu entwerten. Ist eine Entwertung im SPNV erforderlich, hat diese vor Fahrtantritt zu erfolgen, soweit Entwerter auf Stationen vorhanden sind. Fahrscheine, die bei Fahrtantritt erworben oder durch Verkaufsautomaten ausgegeben werden, sind entwertet auszugeben. Als entwertet gilt ein Ticket mit der Angabe des Datums für den Gültigkeitstag. Seite 101 4.4. Inhaber eines EgroNet-Tickets können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in den Zügen je Person ein Fahrrad kostenlos mitnehmen. Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht bei nicht ausreichenden Platzkapazitäten nicht. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch nicht benutzter EgroNet-Tickets sind nicht möglich. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines EgroNet-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name, Vorname) gemäß 4.6 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder Personenanzahl und/oder des Geltungstages wird ein EgroNet-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ein Reisender ohne gültige Fahrkarte 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Er-satz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 102 Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots „Europa-Park Kombi-Ticket“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. Das Angebot kann nur zu den Öffnungszeiten des Europa-Parks genutzt werden. Diese werden zu Beginn jeden Jahres mit dem Europa-Park vertraglich vereinbart. 3. Erwerb/Nutzung 3.1 Ein „Europa-Park Kombi-Ticket“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden und wird als Hin- und Rückfahrkarte in den Zügen der DB AG in der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) anerkannt. Die Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) in Baden-Württemberg besteht nach Anlage 2. 3.1.1 Kinder bis einschließlich 3 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.2 Die Fahrkarte gilt zur Fahrt: a. Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg b. Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs gemäß Übersicht „Geltungsbereiche“ zur Fahrt bis zu den Bahnhöfen Ringsheim oder Orschweier und von dort mit den Bussen der SBG oder der SWEG bis nach Rust und zurück. Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in BadenWürttemberg. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Europa-Park Kombi-Ticket“ nicht anerkannt. 3.3 Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr entfällt. 3.4 Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben. 4. Fahrkarten 4.1 Die Preise für das „Europa-Park Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den Kooperationspartnern Europa-Park, den Busunternehmen SBG und SWEG und DB Regio vertraglich vereinbart. Sie sind in der Anlage 3 enthalten und unterliegen einer jährlichen Anpassung. 4.2 Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Europa-Park KombiTickets“ ist nicht gestattet. 5. 5.1 Umtausch/Erstattung Umtausch und Erstattung von „Europa-Park Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. Seite 103 5.2 6. 6.1 7. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Mitnahme von Fahrrädern Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1. Sonstige Bestimmungen 7.1. Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 104 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“ Gültig ab 12. Juni 2011 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 12.06.2011 bis auf weiteres. 3. Fahrkarten 3.1 Eine Fahrkarte Anfangsstrecke SEV kann von jedermann genutzt werden. 3.2 Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV berechtigt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag zur einfachen Fahrt auf Strecken in Bayern, auf denen Schienenersatzverkehr stattfindet, in Bussen der Busunternehmen, die Schienenersatzverkehr (SEV) für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns durchführen Nach Übergang vom SEV-Bus in den fahrplanmäßig regulären Zug der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern wird die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV durch das Zugbegleitpersonal in eine gültige Fahrkarte nach den Bestimmungen der BB Personenverkehr eingetauscht und das bereits bezahlte Entgelt für die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV angerechnet. 3.3 4. 4.1 Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt pro Person beträgt 1,00 €. Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV ist nur beim Fahrer des SEV-Busses erhältlich. Der Umtausch der Fahrkarte Anfangsstrecke SEV in eine gültige Fahrkarte nach BB Personenverkehr ab dem Antrittsbahnhof erfolgt am Ausgabetag im Zug unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes ohne Bordpreis-Aufschlag. 4.2 5. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 105 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten Anfangsfahrschein SEV ist nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 106 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Franken-Hopper-Ticket“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet. 3. 3.1 Fahrkarten und Geltungsbereich Das Angebot Franken-Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB/RE), in den Zügen der agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Erfurter Bahn GmbH auf den in Anlage 1 (Geltungsbereich Franken-Hopper-Ticket) genannten Strecken. 3.2 Die Fahrkarte gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern bzw. Thüringen an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei. 3.3 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Franken-Hopper-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.4 Das Franken-Hopper-Ticket gilt: 3.4.1 Montag bis Freitag jeweils ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.4.2 Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen und thüringischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. 3.5 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Franken-Hopper-Tickets mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen. 3.6 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 3.7 Ein Franken-Hopper-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. Seite 107 4. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: 5. Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB und im Internet über www.bahn.de 10,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen, agilis Kundencenter, agilis-Agenturen) 10,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf der DB im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet) 10,00 € Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Fahrkarten Franken-Hopper-Ticket sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Franken-Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 108 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Freie Fahrt für Einserschüler“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ wird jährlich am ersten Ferienwerktag der Sommerferien in Bayern angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. 3. Fahrkarten 3.1 Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ kann genutzt werden von: Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen (Förder-, Grund-, Haupt-, Wirtschafts-, Real-, Fachober- und Berufsoberschulen sowie Gymnasien) in Bayern, die mindestens einen „Einser“ bzw. ein „Sehr gut“ im aktuellen Jahreszeugnis bzw. im Abschlusszeugnis des aktuellen Jahres vorweisen können, erhalten am ersten Ferien-Werktag der Sommerferien in Bayern in allen Regelzügen des Nahverkehrs in Bayern freie Fahrt. Erstklässler und Schüler bestimmter Schulformen (Waldorfschule) sowie Schüler der Kollegstufen in den Gymnasien und Schüler internationaler Schulen, wenn sie eine sehr gute Beurteilung ihrer Leistungen nachweisen können. Diese Schüler erhalten in Bayern keine Noten, stattdessen werden ihre Leistungen von der Schule schriftlich beurteilt (Verbalgutachten, Punktesystem) bzw. mit den Noten „A-F“ anstatt „1-6“. 3.2.1 Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahn-verkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Einserschüler“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3 Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt am ersten Ferien-Werktag der Sommerferien in Bayern von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für beliebig viele Fahrten. 3.4 Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt ein aktuelles Zeugnis bzw. Verbalgutachten im Original oder Kopie in Verbindung mit einem Personal-, Kinder- oder Schülerausweis Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Dokumente vorzuzeigen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Die Beförderung des unter 3.1 genannten Personenkreises erfolgt unentgeltlich. Seite 109 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kosten-lose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer beliebig oft gestattet. 6. Wagenklasse Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. 7. Erstattung Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt. Für die Erstattung von Fahrkarten, die irrtümlich für den ersten Ferien-Werktag gelöst wurden, gelten die Bedingungen der jeweils gelösten Fahrkarte. Seite 110 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Freie Fahrt für Sportler“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Freie Fahrt für Sportler wird unbefristet angeboten. 3. 3.1 Fahrkarten Das Angebot Freie Fahrt für Sportler kann genutzt werden von - Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine auf ihren Namen lautende Anmeldebestätigung mit sich führen. - Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine Startnummer für diese Veranstaltung mit sich führen. - Inhabern eines Funktionsshirt/Singlet für eine der in Anlage genannten Sportveranstaltungen. 3.2.1 Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot Freie Fahrt für Sportler nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Sportler“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3 Das Angebot Freie Fahrt für Sportler gilt zur An- und Abreise am Veranstaltungstag und während der Veranstaltung. 3.4 Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung und zusätzlich zur Vorlage einer Anmeldebestätigung oder einer Startnummer oder eines Funktionsshirt/Singlet die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt. Seite 111 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse C zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet. 6. Wagenklasse Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. 7. Erstattung Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 8.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 112 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet. 3. 3.1 Fahrkarten und Geltungsbereich Das Angebot “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ kann von jedermann genutzt werden. Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB, RE) auf den in Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken. 3.2 Das Angebot „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ wird als übertragbare Monatskarte mit zeitlicher Beschränkung ausgegeben. 3.3 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.4 Die “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ gilt einen Monat von jedem belieben Tag an bis 12:00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages - Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen jeweils ab 9:00 Uhr und - Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen Feiertagen ganz-tägig 3.5 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. 3.6 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 113 4. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen) Regeltarif/ Normalpreis einer übertragbaren Monatskarte (ohne Aufpreis) abzgl. 25% Ermäßigung Erwerb im personenbedienten Verkauf der DB im Zug im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet) 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf einer benutzten “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 114 Beförderungsbedingungen und Entgelt für das Aktionsangebotes „Gästekarte Nonnenhorn“ Gültig ab 01. Januar 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Die Gästekarte Nonnenhorn wird unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1 Das Angebot „Gästekarte Nonnenhorn“ kann von in der Gemeinde Nonnenhorn gemeldeten Urlaubern mit Gästekarte genutzt werden. 3.2 Die Gästekarte Nonnenhorn wird nur an Urlauber (nur Personen) der Gemeinde Nonnenhorn ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn übernachten. Die Gästekarte Nonnenhorn muss von den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn abgestempelt sein und eine eingestanzte Nummerierung aufweisen. 3.3 Die Gästekarte Nonnenhorn ist für die Dauer des auf der Gästekarte eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) für die unter 3.5 angegebene Personenzahl als Fahrkarte gültig. 3.4 Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur Fahrt in ausgewählten Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.5 Die Gästekarte Nonnenhorn gilt für maximal 2 Erwachsene und beliebig vielen eigenen Kindern bis einschließlich 15 Jahre. Auf der Gästekarte Nonnenhorn wird der Name, Vorname des Karteninhabers sowie die Anzahl aller, inklusive Karteninhaber, berechtigten Personen getrennt nach Anzahl Erwachsene / Anzahl Kinder eingetragen. Die Gästekarte Nonnenhorn darf nur als Fahrkarte verwendet werden, wenn der eingetragene Karteninhaber sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen kann. 3.6 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Gästekarte Nonnenhorn nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.7 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Nonnenhorn angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 4. 4.1 Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Anzahl von Personen. Seite 115 4.2 Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3 Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben. 4.4 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 5. Erstattung und Umtausch Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Der Verkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Gästekarten ist nicht gestattet. 6.2 Eine nachträgliche Änderung der eingetragenen Personenzahl sowie die Mitnahme von Personen, die nicht auf der Anmeldung zur Gästekarte (Meldeschein) eingetragen sind, ist nicht zugelassen. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 116 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Gästekarte Ostallgäu“ Gültig ab 13.Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Die Gästekarte Ostallgäu wird unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Das Angebot „Gästekarte Ostallgäu“ kann nur von Gästen mit elektronischer Gästekarte und dazu gehöriger gültigen Meldebescheinigung der beteiligten Kommunen genutzt werden. 3.2 Jeder Gast ab 6 Jahren erhält jeweils eine elektronische Gästekarte mit dazugehöriger gültiger Meldebescheinigung. Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte bzw. ohne Gästekarte unentgeltlich befördert. 3.3 Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB, RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.4 Für Fahrten die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Gästekarte Ostallgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.5 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Ostallgäu angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. 3.6 Die „Gästekarte Ostallgäu“ wird als elektronische Gästekarte in Form einer standardisierten Plastikkarte – individualisiert durch das Logo der ausgebenden Kommune – mit integriertem Chip und eindeutiger, in Klarschrift aufgedruckter ID-Nummer ausgegeben. 3.7 Die Ausgabe der elektronischen Gästekarte durch den Beherbergungsbetrieb oder die Kurverwaltung wird belegt durch die Ausgabe einer Meldebescheinigung in Papierform. Der Ausdruck der Meldebescheinigung enthält folgende Merkmale: Name der ausgebenden Kommune Name des ausgebenden Beherbergungsbetriebes ID-Nummer der elektronischen Gästekarte Tag der Ankunft Tag der Abreise Vorname und Name des Kurgastes Gültigkeitsbedingungen für die Nutzung des ÖPNV / SPNV Eigenhändige Originalunterschrift des Gastes Seite 117 3.8 4. Die Gästekarte Ostallgäu ist in Kombination mit der Meldebescheinigung während des Aktionszeitraumes für die Dauer des eingetragenen Aufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) innerhalb des Geltungsbereichs als Fahrkarte für beliebig viele Fahrten gültig. Zusätzlich hat sich der Gast durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes mit Lichtbild zu legitimieren. Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder 4.1 Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Person. 4.2 Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3 Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben. 4.4 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Der Verkauf bzw. die Weitergabe von Gästekarten ist nicht gestattet. 6.2 Eine nachträgliche Änderung des eingetragenen Karteninhabers in der Meldebescheinigung ist nicht zugelassen. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 118 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Garmischer Ski-Ticket“ (GST) 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt jeweils während der Skisaison der Skigebiete Zugspitze und Garmisch Classic. 3. Fahrkarten 3.1.1 Das Kombi-Ticket Angebot Garmischer Ski-Ticket kann von Jedermann genutzt werden. Es gilt für Einzelpersonen und beinhaltet einen Skipass für die Reiseziele, die im Punkt 3.2.1 aufgelistet sind. 3.2.1 Das Garmischer Ski-Ticket berechtigt zur Fahrt an allen Tagen und in allen Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Angebotszeitraum auf der Hin- und Rückfahrt auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten München Hbf bis Garmisch-Partenkirchen Garmisch-Partenkirchen bis Hausbergbahn (Außerfernbahn und BZB). Die Fahrkarte gilt auch in der S-Bahn zwischen Tutzing und München Hbf. 3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. 3.3.1 Die Fahrkarten gelten für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar 4. 4.1.1 an allen Tagen in den DB Regionalzügen jeweils ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Reiseziel Zugspitze Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf in den 1) Zügen (MT) Reiseziel Classic-SkiGebiet Hausberg Erwachsene 52 €* 46 €* Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 18 Jahren 41 € 37 € Erwachsene 54 € 48 € Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 18 Jahren 43 € 39 € Seite 119 * Preisunterschiede zwischen den beiden Reisezielen resultieren aus den unterschiedlichen Preisen für die inkludierten Skipässe. 1 Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Kauf am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.2.1 4.3.1 5. Die Fahrkarten werden bei der DB ausgegeben: von den DB-Verkaufsstellen an den DB Touch Automaten in Bayern aus dem Mobilen Terminal (MT) zum Bordpreis Das Garmischer Ski-Ticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben, der Fahrgeldanteil beträgt bei Tickets, die im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten erworben werden, 18 Euro für Kinder und Jugendliche bzw. 18,75 € für Erwachsene; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Platzreservierung Platzreservierungen sind nicht möglich. 6. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch des Garmischer Ski-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Garmischer Ski-Tickets ist nicht gestattet. 8. Erhalt des im Fahrpreis inkludierten Skipasses Die Fahrkarten beinhalten einen entsprechenden Skipass-Gutschein. Bei Abgabe des Gutscheins an den Verkaufsstellen der Bayerischen Zugspitzbahn (BZB) wird dem Reisenden der entsprechende Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Fahrgast und wird gegebenenfalls durch die BZB entwertet. Seite 120 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Garmischer Sommer-Ticket“ (GST) 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 02. Mai 2015 jeweils während der Sommersaison der Bergbahn-Gebiete Zugspitze und Garmisch Classic. 3. Fahrkarten 3.1.1 Das Kombi-Ticket Angebot „Garmischer Sommer-Ticket“ kann von Jedermann genutzt werden. Es gilt für bis zu fünf gemeinsam reisende Personen (davon maximal zwei erwachsene Personen und maximal drei Kinder zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahren) und beinhaltet ein Bergbahn-Ticket für die Reiseziele gem. Punkt 4.1.1. Maximal 3 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 Jahren und einschließlich 14 Jahren können das „Garmischer Sommer-Ticket“ in Begleitung von einer erwachsenen Person mit einem „Garmischer Sommer-Ticket“ zum vergünstigten Preis nutzen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre fahren kostenfrei mit. 3.2.1 Das „Garmischer Sommer-Ticket“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Angebotszeitraum im Geltungsbereich. 3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. 3.3.1 Die Fahrkarte gilt für eine Hin- und Rückfahrt jeweils ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. 4. Fahrpreise für Personen 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Reiseziel Zugspitze Reiseziel Garmisch Classic erwachsene Person Je 61 € Je 39 € Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person Je 10 € Je 4 € Erwachsene Person Je 63 € Je 41 € Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person Je 10 € Je 4 € Garmischer Sommer-Ticket (Preise pro Person) Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten Erwerb im personenbedienten 1) Verkauf in den Zügen (MT) 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. Seite 121 4.3.1 Das Garmischer Sommer-Ticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben, ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3.2 Der Fahrgeldanteil für das Kombi-Angebot „Garmischer Sommer-Ticket“ beträgt bei Tickets für Erwachsene, die im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten erworben werden, 19 Euro. Der Fahrpreisanteil der Tickets für Kinder und Jugendliche zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung einer zahlenden erwachsenen Person beträgt 0 Euro. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch des Garmischer Sommer-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Garmischer Sommer-Tickets ist nicht gestattet. 7. Erhalt des im Fahrpreis inkludierten Bergbahn-Tickets Die Fahrkarten beinhalten einen entsprechenden Bergbahn-Ticket-Vermerk. Beim Vorzeigen der Fahrkarte an den Verkaufsstellen der Bayerischen Zugspitzbahn (BZB) wird dem Reisenden das entsprechende Bergbahn-Ticket ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Fahrgast und wird durch die BZB entwertet. Seite 122 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ Gültig ab 01.04.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ wird bis auf weiteres angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Happy Hour-Tickets Niederbayern angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - 3.3.2 täglich ab 18.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. Seite 123 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - bei Happy Hour-Tickets Niederbayern aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Happy Hour-Tickets Niederbayern als online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Happy Hour-Tickets Niederbayern, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Happy Hour-Ticket 1 2 3 Niederbayern Person Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (inkl: Verkauf im Zug) 4 5 Personen Personen 10 € 12 € 14 € 16 € 18 € 12 € 14 € 16 € 18 € 20 € 1) 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Happy Hour-Tickets Niederbayern unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. Seite 124 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Happy Hour-Tickets Niederbayern“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Happy Hour-Tickets Niederbayern endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Happy Hour-Ticket Niederbayern insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 125 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Hopper-Ticket Bayern“ Gültig ab 14. Juni 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1.1 Das Angebot „Hopper-Ticket Bayern“ kann von jedermann genutzt werden. 3.1.2 Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person. Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei. 3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket Bayern gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenen Abgangs- und Zielbahnhof. 3.2.1 Ein Hopper-Ticket Bayern berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Hopper-Ticket Bayern nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Bayern mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen. 3.3.1 Das Hopper-Ticket Bayern kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.3.2 Das „Hopper-Ticket Bayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar: Montag bis Freitag jeweils ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages Samstag und Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. Dezember und am 31. Dezember bereits ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.3.3 Für die Geltungsbereiche außerhalb Bayerns gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Bayern und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr. 3.4 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 126 4. 4.1 Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt Hopper-Ticket Bayern 1 Person Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 11,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, bei DB Agenturen) 13,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Pro1) duktklasse C, falls personenbedienter Verkauf stattfindet 13,50 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 5. Umtausch/Erstattung Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Bayern“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Bayern ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 127 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Hopper-Ticket Gäuboden“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Das Angebot “Hopper-Ticket Gäuboden“ kann von jedermann genutzt werden. 3.1.2 Gilt an 1 Tag für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 5 Jahre ist kostenfrei. 3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket Gäuboden gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag 3.2.1 Ein Hopper-Ticket Gäuboden berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB) des Verkehrsunternehmens Gäubodenbahn (ein Verkehrsunternehmen des DB Konzerns) im Geltungsbereich. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Hopper-Ticket Gäuboden nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über den Geltungsbereich hinaus sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Gäuboden mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen. 3.3.1 Das Hopper-Ticket Gäuboden kann je nach Vertriebsweg bis zu 3 Monate vor dem 1. Geltungstag gekauft werden. Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages und Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. 3.4.1 Die Fahrkarten Hopper-Ticket Gäuboden werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 128 4. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt Hopper-Ticket Gäuboden 1 Person Erwerb an Fahrkartenautomaten 8,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen) Kein Erwerb möglich Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 8,00 € Erwerb als Online-Ticket 8,00 € Erwerb als Handy-Ticket 8,00 € 1) War bei Fahrtantritt kein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, bzw. der Zustieg an einem Halt ohne Automat, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 5. Erstattung und Umtausch 5.1. Grundsatz Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Gäuboden“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 5.2. Automatenfehlbedienung Nur am Ausgabetag kann das Ticket binnen 30 Min nach Erwerb zurückgegeben werden. 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Gäuboden ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen, zudem ist der Personalausweis mitzuführen. Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in Verbindung mit Nummer 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 129 Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots „Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“ Gültig ab 01. April 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01. April 2016. 3. Fahrkarten 3.1 Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 3.2 Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen. Familienkinder werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. 3.3 Kinder ab 15 Jahre sowie alleinreisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket. 3.4 Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C (IRE; RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in Sachsen-Anhalt und im Verkehr nach Thüringen (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn GmbH, der Regelzugangebote der Süd Thüringen Bahn GmbH und der Regelzugangebote von Abellio Rail Mitteldeutschland) für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen. Das Hopper-Ticket gilt in Sachsen-Anhalt außerdem in den Zügen der Ostdeutschen Eisenbahn (ODEG) und Transdev Sachsen-Anhalt (HEX), außer im Harz-Berlin-Express. Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen Ilmenau und Bahnhof Rennsteig. 3.5 Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden. Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag je nach gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten: - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag und an in gesamt Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. 3.6 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen der BB Personenverkehr (in Frage kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke zu lösen. Die Nutzung eines Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Seite 130 3.7 Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt dürfen keine weiteren Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt ausgeschlossen. 4. 4.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Beförderungsentgelte Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt Einfache Fahrt Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt Hin- und Rückfahrt 1) bei Erwerb an Fahrkartenautomaten , im Inter²) net bzw. als Handyticket 4,90 € 7,90 € bei Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 6,90 € 9,90 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet und zu den für den 1) Bordverkauf gültigen Bedingungen 6,90 € 9,90 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 2) Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt ist im Internet und als Handyticket nicht für Züge der Transdev SachsenAnhalt (HEX) erhältlich. Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen 4.2 Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und grundsätzlich nur am Abgangsort ausgegeben. Beim Kauf des Angebotes über Internet bzw. als Handyticket ist der Abgangsort im Kaufvorgang festzulegen. 4.3 Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.4 Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“). 4.5 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten die Tarifbestimmungen der Verbünde. Seite 131 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Bei dem Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 132 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Hopper-Ticket Thüringen“ Gültig ab 01. April 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet ab dem 1. April 2016. 3. Fahrkarten 3.1 Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 3.2 Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen; Familienkinder werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. 3.3 Kinder ab 15 Jahre sowie alleinreisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket. 3.4 Das Hopper-Ticket Thüringen berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C (IRE; RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in Thüringen und im Verkehr nach Sachsen-Anhalt (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn GmbH, der Regelzugangebote Süd Thüringen Bahn GmbH, Abellio Rail Mitteldeutschland und der Vogtlandbahn GmbH) für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb der Bundesländer Thüringen und Sachsen-Anhalt. Das Hopper-Ticket Thüringen wird nicht für Verbindungen ausgegeben, deren Abgangs- und Zielbahnhof sich im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Mittelthüringen (VMT) befinden. Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen Ilmenau und Bahnhof Rennsteig. 3.5 Das Hopper-Ticket Thüringen kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden. Das Hopper-Ticket Thüringen gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag je nach gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten: - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages Samstag, Sonntag und an im gesamten Freistaat Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. Für die Geltungsbereiche außerhalb Thüringens gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Thüringen und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 09.00 Uhr. Bei Verwendung einer der nachfolgend aufgeführten Züge erweitert sich die Geltungsdauer des Hopper-Tickets Thüringen auf deren Reisezeit auf den genannten Streckenabschnitten: - auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Gotha im RB 3967 und RB 3650 - auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Arnstadt im RE 3801 Seite 133 - auf dem Streckenabschnitt Neudietendorf – Arnstadt im RE 3969 - auf dem Streckenabschnitt Arnstadt – Erfurt im RE 3968 3.6 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen des BB Personenverkehr (in Frage kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke zu lösen. Die Nutzung eines Hopper-Tickets Thüringen ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.7 Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Thüringen dürfen keine weiteren Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Das Hopper-Ticket Thüringen darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Thüringen ausgeschlossen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Beförderungsentgelte Hopper-Ticket Thüringen Hopper-Ticket Thüringen Einfache Fahrt Hin- und Rückfahrt bei Erwerb an Fahrkartenautomaten , im Internet bzw. als Handyticket 4,90 € 7,90 € bei Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 6,90 € 9,90 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet und zu den für den Bordverkauf gülti1) gen Bedingungen 6,90 € 9,90 € 1) 1 )War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen 4.2 Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und grundsätzlich nur am Abgangsort ausgegeben. Beim Kauf des Angebotes über Internet bzw. als Handyticket ist der Abgangsort im Kaufvorgang festzulegen. 4.3 Das Hopper-Ticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.4 Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“). 4.5.1 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten die Tarifbestimmungen der Verbünde. Seite 134 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Thüringen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Bei dem Hopper-Ticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 135 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Hopper-Ticket Werdenfels“ Gültig ab 14. Juni 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Das Angebot “Hopper-Ticket Werdenfels“ kann von jedermann genutzt werden. 3.1.2 Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person. Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei. 3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket Werdenfels gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof. 3.2.1 Ein Hopper-Ticket Werdenfels berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB, RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Hopper-Ticket Werdenfels nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines vorhandenen Hopper-Ticket Werdenfels mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen. 3.3.1 Das Hopper-Ticket Werdenfels kann – anhängig vom Verkaufssystem- bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.3.2 Das Hopper-Ticket Werdenfels gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar: - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. 3.4 Die Fahrkarten Hopper-Ticket Werdenfels werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 136 4. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt Hopper-Ticket Werdenfels 1 Person Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 10,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen) 10,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 12,00 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Werdenfels“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Werdenfels ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) Seite 137 Beförderungsbedingungen für das Aktionsangebot „Insel-Mainau Kombi-Ticket“ Gültig ab 01. April 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internetverkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01.04.2015 während der Öffnungszeiten der Insel Mainau. Der Fahrschein für die Bodenseeschifffahrt kann optional (Verkehrszeiten lt. Fahrplan) zum Insel-Mainau Kombi-Ticket hinzugebucht werden. 3. Erwerb/Nutzung Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 Eltern und/oder Großeltern (maximal 2 Erwachsene). Der Reisende kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder) reisen. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. 3.2 Die Fahrkarte gilt zur Fahrt: a. Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg b. Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2 bis zu den Bahnhöfen Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen und zurück. In Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen kann der Übergang auf die Schiffe der Bodenseeschiffsbetriebe (BSB) erfolgen, sofern diese Option gebucht wurde. Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in BadenWürttemberg. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Insel-Mainau Kombi-Ticket“ nicht anerkannt. Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt zusätzlich ab Konstanz Hauptbahnhof auf der Buslinie 4 bis zur Insel-Mainau. 3.3 Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr entfällt. 3.4 Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben. 4. 4.1 Fahrkarten Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den Kooperationspartnern Insel Mainau GmbH, Bodensee-Schiffsbetriebe und DB Regio vertraglich vereinbart. Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket mit Schifffahrt/ohne Schifffahrt und für die Nebensaison ohne Schifffahrt sind in der Anlage 3 dargestellt. Seite 138 4.2 5. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Insel-Mainau KombiTickets ist nicht gestattet. Umtausch/Erstattung 5.1 Umtausch und Erstattung von „Insel-Mainau Kombi-Tickets“ und des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 7. Mitnahme von Fahrrädern Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Preise Fahrt in der 2. Klasse Insel-Mainau KombiTicket … bei Erwerb an Fahrkartenautomaten 1 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 58,50 € 95,10 € 131,60 € 167,20 € 206,70 € 40,00 € 60,00 € 80,00 € 99,00 € 122,00 € 31,00 € 43,00 € 55,00 € 66,50 € 78,00 € … mit Schifffahrt (03. April – 18. Oktober 2015) … ohne Schifffahrt (01. April – 18. Oktober 2015) … ohne Schifffahrt (19. Oktober 2015 – 20. März 2016) 1) Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau KombiTicket Seite 139 Fahrt in der 1. Klasse Insel-Mainau KombiTicket … bei Erwerb an Fahrkartenautomaten 1 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 66,50 € 111,10 € 155,60 € 199,20 € 246,70 € 48,00 € 76,00 € 104,00 € 131,00 € 162,00 € 39,00 € 59,00 € 79,00 € 98,50 € 118,00 € … mit Schifffahrt (03. April – 18. Oktober 2015) … ohne Schifffahrt (01. April – 18. Oktober 2015) … ohne Schifffahrt (19. Oktober 2015 – 20. März 2016) 1) Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau KombiTicket Seite 140 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Insel & Me(e)hr-Ticket“ Gültig ab 01. Januar 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot gilt vom 01. Januar 2016 bis auf Widerruf. 3. Fahrkarten 3.1. Das Angebot Insel & Me(e)hr gibt es in den folgenden Tarifausprägungen: Insel & Me(e)hrTageskarte, Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt. 3.2. Für die Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt: 3.2.1. Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte kann genutzt werden von: 3.2.1.1. bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.2.1.2. einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.2.2. Familienkinder nach Nr. 3.2.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.2.3. Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.2.4. Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.2.5. Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt für den aufgedruckten bzw. eingetragenen Kalendertag bis 24:00 Uhr für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches. Der Gültigkeitstag wird durch die Ausgabetechnik bzw. das Verkaufspersonal eingetragen. 3.3. Für die Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt gelten. 3.3.1. Die Monatskarten sind persönliche Zeitkarten. 3.3.2. Die Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des Folgemonats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches. 3.3.3. Die Insel & Me(e)hr-Monatskarte wird ausgegeben an: schulpflichtige Kinder bis einschließlich 14 sowie Personen ab 15 Jahren: a) Schüler und Direktstudenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien Seite 141 mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während und im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligem ökologischem Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. 3.3.4. 3.4. Die Berechtigung zur Nutzung der ermäßigten Monatskarten ist durch eine Berechtigungskarte der DB Regio oder UBB nachzuweisen. Auf der Berechtigungskarte ist das Ausbildungsjahr bzw. das Studiensemester durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen und mit dem Prüfvermerk einer Verkaufsstelle zu versehen. Die Insel & Me(e)hr-Angebote werden über die Automaten der DB Regio, über die Kundenbetreuer in den Zügen und den Verkaufsstellen der beiden Verkehrsunternehmen verkauft. 3.5. Die Angebote können bis zu 3 Monate vor ihrem ersten Geltungstag erworben werden. 3.6. Die Insel & Me(e)hr-Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE) der DB Regio AG, Region Nordost und Usedomer Bäderbahn: zwischen Świnoujście Centrum/Peenemünde - Züssow - Barth und zwischen Stralsund Hbf – Altefähr Die Insel & Me(e)hr-Tageskarte berechtigt auf der Insel Usedom einschließlich Stadtgebiet Wolgast zur Fahrt in den Linienbussen der Usedomer Bäderbahn. 3.7. Ein Insel & Me(e)hr-Angebot ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte derjenige mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. bei der Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt durch die Berechtigungskarte nachzuweisen. Seite 142 4. 4.1. Preise Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für die 2. Klasse beträgt für die Insel & Me(e)hr-Tageskarte : 1 Person 21 € 2 Personen 25 € 3 Personen 29 € 4 Personen 33 € 5 Personen 37 € Insel & Me(e)hr-Monatskarte: 150 € Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt: 100 €. Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen. 4.2. 5. Für die Mitnahme von Fahrrädern in den Zügen gelten die Bedingungen des Tfv 632 (Fahrradmitnahme entsprechend dem Gemeinschaftstarif der Tarifgemeinschaft Vorpommern) und in den Linienbussen der Usedomer Bäderbahn gemäß der Bedingungen der Kooperationsgemeinschaft Vorpommern. Erstattung und Umtausch 5.1. Erstattung und Umtausch von Insel & Me(e)hr-Angeboten ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1. Die Übertragbarkeit eines Insel & Me(e)hr-Angebotes endet mit Eintragung des InhaberNamens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2. Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird die Fahrkarte ungültig. Bei einer Insel & Me(e)hr-Tageskarte wird diese darüber hinaus bei einer nachträglichen Änderung der Personenzahl ungültig. 6.3. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z. B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4 oder unzulässige Erweiterung der Gruppengröße) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1. Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 143 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen des Aktionsangebots „Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“, die Bedingungen des Aktionsangebots „Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket wird bis 10.12.2016 angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket kann von 1 Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt werden. 3.2 Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. 3.3 Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket berechtigt zur Fahrt in den direkten IREZügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf. 3.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE-Berlin-HamburgTicket angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich. 3.5 Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.6 Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket gilt zur Hinfahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Rückfahrt muss an einem ausgewählten Tag erfolgen und spätestens am 15. Tag nach dem auf der Fahrkarte angegebenen ersten Geltungstag der Hinfahrt beendet sein. Letzter Hin- bzw. Rückreisetag ist der 12.12.2015. 3.7 Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig. Seite 144 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1. Beförderungsentgelt 2.Klasse für eine Person auf der Relation Relation Zwischen Berlin (Ostbahnhof, Hbf, Zoologischer Garten) / Berlin 2 Spandau Erwerb vor Fahrtantritt und Stendal Erwerb im Zug 1 Einfache Fahrt Hin- und Rückfahrt Einfache Fahrt Hin- und Rückfahrt 19,90 € 29,90 € 21,90 € 33,00 € 19,90 € 29,90 € 21,90 € 33,00 € 2 Salzwedel Uelzen Lüneburg HamburgHarburg / HamburgHarburg / Hamburg Hbf Hamburg Hbf Rathenow Salzwedel Stendal 1 War bei Fahrtantritt weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb vor Fahrtantritt ausgegeben. 2 Das Beförderungsentgelt einer Fahrkarte zum Normalpreis für Züge der Produktklasse C zwischen Berlin-Spandau und Stendal über Rathenow beträgt für einfache Fahrt 19,80 €, für Hin- und Rückfahrt 39,60 € [Beförderungsentgelte bei Kauf am Fahrkartenautomaten] 4.2 Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. Die Mitnahme von Fahrrädern in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist reservierungspflichtig. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen des Aktionsangebots „Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte IRE-Berlin-Hamburg-Ticket wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet. Ab dem ersten Geltungstag der Hinfahrt wird eine nicht zur Fahrt benutzte Fahrkarte unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes gemäß Nr. 4.1.1 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) erstattet. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Seite 145 Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gel- ten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 146 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „IRE Berlin-Hamburg Spezial“ Gültig ab 1.2.2016 4. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen des Aktionsangebots „Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“, die Bedingungen des Aktionsangebots „Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 5. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial wird bis 11.06.2016 angeboten. 6. 6.1. Fahrkarten Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial kann von 1 Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt werden. 6.2. Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. 6.3. Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial berechtigt zur Fahrt in dem gewählten IREZug und an dem gewählten Geltungstag zwischen Berlin und Hamburg Hbf. 6.4. Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE Berlin-Hamburg Spezial angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich. 6.5. Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial kann bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 6.6. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig. 6.7. Der Vertrieb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg Spezial erfolgt ausschließlich über das Internet (www.bahn.de im Regio-Shop). 6.8. Der Verkauf ist kontingentiert. Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht ist, ist ein Erwerb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg Spezial nicht mehr möglich. Seite 147 7. 7.1. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Beförderungsentgelt 2.Klasse für eine Person auf der Relation Relation Zwischen Erwerb vor Fahrtantritt und einfache Fahrt Stendal Berlin (Ostbahnhof, Hbf, Zoologischer Garten) / Berlin Spandau Salzwedel 14,90 € Uelzen Lüneburg Hamburg-Harburg / Hamburg Hbf Hamburg-Harburg / Hamburg Hbf Rathenow Salzwedel 14,90 € Stendal 7.2. Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. Die Mitnahme von Fahrrädern in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist reservierungspflichtig. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen des Aktionsangebots „Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“. 8. 8.1. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen. 8.2. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 9. 9.1. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 9.2. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 148 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ Gültig ab 01. Januar 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ wird ab dem 01. Januar 2016 für den jeweiligen Zeitraum der Messe Fensterbau Frontale und Holz Handwerk (4 Tage im März) in Nürnberg unbefristet angeboten. Der jährliche Geltungszeitraum wird im Geltungsbereich hinterlegt und jährlich im TVA veröffentlicht. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ kann ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres erworben werden. 3.1.7 Das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ist nur in Verbindung mit der entsprechenden MesseEintrittskarte für die Messe Fensterbau Frontale / Holz Handwerk für den gleichen Tag sowie einem Lichtbildausweis gültig. Bei der Fahrkartenkontrolle sind Fahrkarte, Messe-Eintrittskarte und Lichtbildausweis vorzulegen. 3.2.1 Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. Seite 149 3.3.2 Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des „Kombi-Tickets Messe Nürnberg“ sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Kombi-Ticket Messe Nürnberg“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Online-Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 150 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots "Kulturbahn-Ticket“ Gültig ab 15. Juni 2014 1. Grundsatz 1.1 Zur Förderung des Freizeitverkehrs auf der Kulturbahn (KBS 774) und zur Gewinnung neuer Fahrgäste wird das bestehende Tarifangebot „KulTourBahn-Ticket“ weitergeführt und trägt den neuen Namen Kulturbahn-Ticket. 1.2 Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Kulturbahn-Ticket gilt unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1 Das Kulturbahn-Ticket gilt in allen Zügen der Produktklasse C und wird für folgende Strecken ausgegeben: 3.1.1 KBS 774 Tübingen – Pforzheim 3.1.2 KBS 772 Tübingen – Maulbronn Stadt 3.2 Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Klasse. 3.3 Ein Kulturbahn-Ticket kann genutzt werden von: 3.3.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.3.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.3.3 Familienkinder nach Nr. 3.3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.3.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.3.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.4 Geltungsdauer 3.4.1 Die Fahrscheine gelten für beliebig viele Fahrten am auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag und im unter 3.1 angegebenen Geltungsbereich, und zwar - von Montag – Freitag von 09:00 Uhr - 03:00 Uhr des Folgetages - an Samstagen und Sonntagen sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen von 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folgetages. - von und bis Maulbronn nur an Verkehrstagen, an welchen Züge verkehren (bspw. Klosterstadt-Express) Seite 151 3.4.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4.3 Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 4. 4.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Kulturbahn-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen 4.2 Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 12 € 15 € 18 € 21 € 24 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 14 € 17 € 20 € 23 € 26 € Für die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Kulturbahn (KBS 774) und der KBS 772 ist grundsätzlich pro Fahrrad ein Kulturbahn-Ticket Rad (Tageskarte für beliebig viele Fahrten) zu erwerben. Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Kulturbahn-Ticket-Rad je Fahrrad Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 3,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 5,50 € Seite 152 4.3 5. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Kulturbahn-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 153 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte „Kulturzug-Ticket Berlin - Wroclaw“ Gültig ab 03.10.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) im innerdeutschen Verkehr, die Bedingungen für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren der Koleje Dolnoslaskie S.A. (RP-KD) sowie die Bedingungen für das Online-Verkaufssystem e-KD im innerpolnischen Verkehr, die GCC-CIV/PRR für grenzüberschreitende Fahrten soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ wird unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ wird ausschließlich als Aktionsangebot für die einfache Fahrt in der 2. Klasse ausgegeben. 3.2 Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ gilt ausschließlich in den durchgehenden Zügen der DB Regio AG bzw. Koleje Dolnoslaskie von Berlin und allen deutschen Unterwegshalten nach Wroclaw und allen polnischen Unterwegshalten dieses Zuges. Die Fahrkarten für den Kulturzug werden zusätzlich auch bei den Bussen und Straßenbahnen der MPK Wrocław im Breslauer Stadtverkehr als Tageskarte anerkannt. Tickets nach Breslau gelten an dem jeweiligen Wochenende der Nutzung (bis Sonntag 24:00 Uhr). Tickets nach Berlin gelten am Tag der Abfahrt ganztägig (bis 24:00 Uhr). 3.3 Die Fahrkarte gilt zur einmaligen Fahrt am ausgewählten Geltungstag und der ausgewählten Reiserelation im Kulturzug. Der Kulturzug fährt im Geltungszeitraum immer nur samstags und sonntags sowie am 3.10.2016. 3.4 Eine Fahrkarte kann maximal für 5 Personen (Einzelreisende) ausgestellt werden, wobei sich der Gesamtpreis aus der Summe der Einzelpreise je Person zusammensetzt. 3.5 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. 3.6 Ermäßigungen werden keine gewährt. 3.7 Das Ticket kann erworben werden: - bei den Zugbegleitern im Zug - bei den Agenturen und Reisezentren der DB und der Koleje Dolnoslaski - an den stationären Automaten der DB - im Internet unter www.bahn.de 3.11 Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wrocalw“ kann bis zum 10.12.2016 bis zu 3 Monaten und ab dem 11.12.2016 bis zu 6 Monaten in Deutschland und frühestens 30 Tage in Polen vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. Seite 154 4. Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde 4.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Preise zwischen Berlin-Lichtenberg/ Berlin Ostkreuz/ Cottbus/ Forst (Lausitz) und Verkauf DB vor Fahrtantritt bzw. bei nicht vorhandener oder gestörter stationärer Vertriebstechnik Verkauf Koleje Dolnoslaskie im Zug Zary/ Zagan/ Legnica/ Wroclaw Glowny einfache Fahrt 19,00 EUR 21,00 EUR 79,00 PLN 4.2 Für die Beförderung von entgeltpflichtigen Hunden ist jeweils ein „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ zu erwerben. Jeder Kunde kann maximal einen Hund mitnehmen. 4.3 Eine Beförderung von Fahrrädern in dem Kulturzug wird nicht angeboten. 5. Umtausch und Erstattung 5.1 Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) für Verkehre in Deutschland und nach § 24 und 25 der RP-KD in Polen. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Deutschland und nach § 24 und 25 der RP-KD in Polen. 6. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 155 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Kunst-Ticket Dresden“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2 Fahrkarten 2.1 Ein Kunst-Ticket Dresden kann genutzt werden von einer Person zur einmaligen Hin- und Rückfahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns von allen Tarifpunkten in Sachsen mit Fahrtziel Dresden, jedoch nicht für Binnenrelationen innerhalb des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO). Zur Rückfahrt ist das Kunst-Ticket Dresden nur in Verbindung mit einer Eintrittskarte eines Museums der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden gültig. Dazu ist der mit der Fahrkarte verbundene Voucher abzutrennen und an der Kasse eines Museums in eine reguläre Eintrittskarte umzutauschen. 2.2 Das Kunst-Ticket Dresden gilt an dem auf dem Ticket angegebenen Geltungstag bis 03:00 Uhr des Folgetages. 3 Fahrpreise für Personen und Zusatzleistung 3.1 Der Festpreis für die Einzelperson beträgt 22,00 EUR. 3.2 Im Preis enthalten sind die Fahrtberechtigung nach Pkt. 3 und der Eintrittspreis für ein beliebiges Museum der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden. Ausgenommen hiervon ist der Eintritt in das „Historische Grüne Gewölbe“. 3.3 Kunst-Tickets Dresden werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4 4.1 5 Umtausch / Erstattung Der Umtausch bzw. die Erstattung von Kunst-Tickets Dresden ist ausgeschlossen. Haftung 5.1 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 5.2 Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 156 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Kurkarte Chiemgau“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Kurkarte Chiemgau wird unbefristet angeboten. 3. 3.1 Fahrkarten Das Angebot Kurkarte Chiemgau kann genutzt werden von Urlaubern mit Kurkarte, die in den teilnehmenden Gemeinden gemeldet sind 3.3 Die Kurkarte Chiemgau wird an Urlauber (nur Personen) ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der teilnehmenden Gemeinden übernachten. 3.3 Die Kurkarte Chiemgau ist während des Aktionszeitraumes für die Dauer des auf der Kurkarte eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) als Fahrkarte gültig. 3.4 Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen der Südostbayernbahn innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs. 3.5 Die Kurkarte gilt dabei für alle eingetragenen Personen als Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität der eingetragenen erwachsenen Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 3.6 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. 4. Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder 4.1 Der Preis der Kurkarte Chiemgau wird von den teilnehmenden Gemeinden festgelegt. 4.2 Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt für die auf der Kurkarte vermerkte Anzahl von Personen. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt. 4.3 Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben. 4.4 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist ein gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse zu erwerben. 5. Fahrtunterbrechung Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet. Seite 157 6. Wagenklasse Das Angebot „Kurkarte Chiemgau“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. 7. Erstattung und Umtausch Umtausch oder Erstattung der Kurkarte Chiemgau durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch die ausgebende Gemeinde. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 8.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 158 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „LEGOLAND-Ticket Günzburg“ Gültig ab 23. März 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt jeweils an den Öffnungstagen des Freizeitparks LEGOLAND® Deutschland in Günzburg bis auf Weiteres. 3. Fahrkarten 3.1 Das Angebot „LEGOLAND-Ticket Günzburg“ kann von jedermann (nur Personen) genutzt werden. 3.2 Das Angebot gilt für Züge der Produktklasse C (S-Bahn, IRE, RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern und Baden-Württemberg. 3.3 Für Fahrten außerhalb Bayerns und Baden-Württemberg und für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein LEGOLAND-Ticket Günzburg nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 4. Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder 4.1. Reisende lösen eine Fahrkarte 2. Klasse für eine einfache Fahrt zum Normalpreis zum Tarifpunkt „Günzburg LEGOLAND“. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre fahren in Begleitung ihrer Eltern oder eines Elternteils bzw. ihrer Großeltern oder eines Großelternteils nach Nr. 3.7.2 und 3.7.3 der BB Personenverkehr unentgeltlich. Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen den halben Normalpreis. Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt. 4.2. Die Fahrkarten der Hinfahrt berechtigen in Verbindung mit der Eintrittskarte für das LEGOLAND zur unentgeltlichen Rückfahrt zum Abgangsbahnhof der Hinfahrt. Auf Verlangen muss die Eintrittskarte auf der Rückfahrt bei der Fahrkartenkontrolle im Zug vorgezeigt werden. 4.3. Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.4. Es besteht ein regelmäßiger Bustransfer zwischen dem Bahnhof Günzburg und dem LEGOLAND. Besucher mit einer Fahrkarte der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Zielbahnhof „Günzburg LEGOLAND“ können die Busse nutzen, ohne ein zusätzliches Busticket zu erwerben. 4.5. Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben. 4.6. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrrad-Fahrkarte zu erwerben. 4.7. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg. Seite 159 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 160 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ Gültig ab 12. Januar 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. Der Vorverkauf des Messe-Stuttgart Kombi-Tickets beginnt jeweils 14 Tage vor Messebeginn. Die Messen, zu denen das Kombi-Ticket genutzt werden kann, werden zu Beginn jeden Jahres mit der Landesmesse Stuttgart vertraglich vereinbart. 3. Erwerb/Nutzung Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket kann genutzt werden von 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen 3.1.2 von Familien mit 1 oder 2 Erwachsenen und allen eigenen Kindern unter 16 Jahren. Der Reisende kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 16 Jahre (sog. Familienkinder) reisen. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket berechtigt zur Hin- und Rückfahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in BadenWürttemberg. Die Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) in Baden-Württemberg besteht nach Anlage 2. 3.4 Die Fahrkarte gilt zur Fahrt a. ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg b. sowie zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2 bis zur S-Bahn Station „Landesmesse Stuttgart“ und zurück. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ nicht anerkannt. 3.3 Das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9.00 Uhr entfällt. 3.4 Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben. 4. 4.1 Fahrkarten Die Preise für das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den Kooperationspartnern Landesmesse Stuttgart und DB Regio vertraglich vereinbart. Für das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ zur Retro Classic gibt es einen erhöhten Preis. Die Preise in der Anlage 2 unterliegen einer jährlichen Anpassung. 4.2 Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Messe-Stuttgart KombiTickets“ ist nicht gestattet. Seite 161 5. Umtausch/Erstattung 5.1 Umtausch und Erstattung von „Messe-Stuttgart Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. 6.1 7. Mitnahme von Fahrrädern Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EV0). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Anlage 1: Preise des Aktionsangebots „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ Gültig ab 1. Januar 2015 Preise am Fahrscheinautomat Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 Gesamtpreis Gesamtpreis 2. Klasse 1. Klasse 1 Person 34 € 42 € 2 Personen 50 € 66 € 3 Personen 66 € 90 € 4 Personen 82 € 114 € 5 Personen 98 € 138 € Anzahl Personen Seite 162 Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 für Familien Gesamtpreis Gesamtpreis 2. Klasse 1. Klasse 1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren 47 € 55 € 2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren 52 € 68 € Gesamtpreis Gesamtpreis 2. Klasse 1. Klasse 1 Person 37 € 45 € 2 Personen 56 € 72 € 3 Personen 75 € 99 € 4 Personen 94 € 126 € 5 Personen 113 € 153 € Gesamtpreis Gesamtpreis 2. Klasse 1. Klasse 1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren 53 € 61 € 2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren 58 € 74 € Anzahl Personen Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 RETRO Classics Anzahl Personen Preise Messe-Kombi-Ticket 2014 RETRO Classics Familien Anzahl Personen Seite 163 Beförderungsbedingungen der Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ Gültig ab 16. Februar 2015 1. Grundsatz Es gelten die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots „RegioTicket Werdenfels“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ wird bis auf weiteres angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. 3. Teilnahmeberechtigte der Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ 1.1 Das Angebot „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ gilt für jedermann. 4. Geltungsbereich der Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ 4.1. Die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ gilt für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern. 4.2. Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 4.3. Die Aktion „mit dem Regio-Ticket Werdenfels früh in die Berge“ berechtigt zur Nutzung des Regio-Tickets Werdenfels Montag bis Freitag bereits ab 0.00 Uhr. 4.4. Die Berechtigung gilt ausschließlich für die Hinfahrt ab München einschließlich S-Bahn-Linie 6 in Richtung Garmisch-Partenkirchen, Mittenwald, Kochel, Oberammergau sowie Ehrwald und Pfronten-Ried (über Reutte/Tirol). Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Seite 164 „Oberallgäu-Ticket“ Gültig ab 01. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. 3.1 Fahrkarten Es gibt die folgenden Fahrscheinarten: Tageskarten, gültig am jeweiligen Geltungstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Urlaubskarten, gültig wahlweise für 4 Tage, 7 Tage und 14 Tage. Innerhalb dieser Geltungsdauer sind die Urlaubskarten gültig von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages. 3.1 Das Angebot Tagesticket “Oberallgäu-Ticket“ kann von jedermann genutzt werden. 3.2 Das Angebot Urlaubskarte „Oberallgäu-Ticket“ kann von Reisenden genutzt werden, die im Besitz einer gültigen Allgäu-Walser-Card (Gästekarte) sind. 3.3 Kinder von 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre fahren mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“ und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ in Begleitung eines Elternteils unentgeltlich. 3.4 Hunde, jeglicher Art, dürfen unentgeltlich mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“ und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ mitgenommen werden. 3.5 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Oberallgäu-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.6 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. 4. 4.1 Beförderungsentgelte für Personen Das Beförderungsentgelt für eine Person beträgt bei den: Tageskarten Erm. Preis 8,00 EUR Voller Preis 9,50 EUR Erm. Preis 11,00 EUR Netz 1 od. 2 Netz 3 Seite 165 Voller Preis 13,00 EUR Zum Erwerb einer ermäßigten Tageskarte sind nur alleinreisende Kinder von 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre berechtigt. Urlaubskarten 4 Tage 16,00 EUR 7 Tage 21,00 EUR 14 Tage 32,00 EUR 4.2 Aus bestimmten Anlässen können Oberallgäu-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. 4.3 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 5. Erstattung und Umtausch Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 7. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Oberallgäu-Tickets ist nicht gestattet. Seite 166 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Ostsee-Ticket" Gültig ab 01. August 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards 25 (BahnCard), die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 1. August 2015 an bis auf Weiteres 3. 3.1 Erwerb/Nutzung Das Ostsee-Ticket wird als Rückfahrkarte für die Benutzung von Zügen der Produktklasse C von einem nachstehend genannten Abgangsbahnhof nach einem nachstehend genannten Zielbahnhof ausgegeben. In den Zügen anderer Unternehmen, die nicht zum Deutsche BahnKonzern gehören, gilt das Ostsee-Ticket nur, wenn es von dem betreffenden Unternehmen anerkannt bzw. zu deren (Ergänzungs-)Konditionen angeboten wird. Abgangsbahnhöfe Angermünde, Berlin, Berlin-Hohenschönhausen, Berlin-Karlshorst, Berlin-Lichtenberg, BerlinLichterfelde Ost, Berlin Schönefeld Flughafen, Berlin-Spandau, Berlin Wannsee, Bernau (b Bln), Eberswalde, Falkensee, Fürstenberg (Havel), Gransee, Hennigsdorf (Berlin), Nauen, Neustadt (Dosse), Oranienburg, Potsdam, Potsdam Medienstadt Babelsberg, PotsdamRehbrücke, Prenzlau, Wittenberge. Zielbahnhöfe Bad Doberan, Barth, Bergen auf Rügen, Greifswald, Lauterbach Mole, Lauterbach (Rügen), Ostseebad Binz, Ostseeheilbad Graal-Müritz, Putbus, Ribnitz-Damgarten West, Rostock, Sassnitz, Stralsund, Wismar, Züssow sowie alle Bahnhöfe der Usedomer Bäderbahn GmbH zwischen Züssow und Peenemünde/Swinoujscie. 3.2 Der Erwerb des Ostsee-Tickets im Zug ist ausgeschlossen. 3.3 Das Ostsee-Ticket gilt zur Hinfahrt am 1. Geltungstag und am Folgetag sowie zur Rückfahrt innerhalb von 15 Tagen ab dem erstem Geltungstag an zwei Tagen und zwar am Tag des Reiseantritts und am Folgetag. 3.4 Das Ostsee-Ticket wird für die 2. und 1. Wagenklasse ausgegeben. Zum Festpreis von 12 € pro Person und Fahrtrichtung kann ein Übergang in die 1. Wagenklasse im personalbedienten Verkauf und im Zug erworben werden. 4. Fahrpreise Die Festpreise betragen 4.1 in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober eines Jahres a. in der 2. Wagenklasse für die erste Person 49 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren 39 € b. in der 1. Wagenklasse für die erste Person 69 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren 59 € Seite 167 4.2 in der Zeit vom 01. November bis jeweils 31. März des Folgejahres a. in der 2. Wagenklasse für die erste Person 44 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren 34 €. b. in der 1. Wagenklasse für die erste Person 64 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren 54 €. 4.3 Beim Erwerb im personalbedienten Verkauf erhöht sich der Gesamtpreis um 4 €. 4.4 Für die Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren gelten die Nummern 3.7.2 und 3.7.3 der BB Personenverkehr. 4.5 Der BahnCard 25-Rabatt wird auf alle Festpreise gewährt. Er wird für die Personen gewährt, die Inhaber einer BahnCard 25/BahnCard 25 1. Klasse sind. Der BahnCard 25-Rabatt wird bei Vorlage nur einer BahnCard 25 zu einem Ostsee-Ticket für mehrere Personen für den Festpreis der 1. Person gewährt. Die Fahrkarten werden ohne „+City“ ausgegeben. 5. Umtausch und Erstattung Der Umtausch und die Erstattung des Ostsee-Tickets bzw. des Übergangs in die 1. Wagenklasse sind unentgeltlich bis zu dem Tag möglich, der dem ersten Geltungstag der Hinfahrt vorausgeht, ab ersten Geltungstag der Hinfahrt gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von je 17,50 €. II. Mit sofortiger Wirkung wird die Anerkennung des Ostsee-Tickets in den Produktklassen ICE, IC/EC bis 13. Dezember 2015, 3:00 Uhr verlängert. Seite 168 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Pomerania-Ticket“ Gültig ab 14. Juni 2015 1. Allgemeines Es werden besondere Fahrkarten als Pomerania-Ticket zum Festpreis als Hin- und Rückfahrkarten für einen Tag ausgegeben. 2. Berechtigte, Teilnehmerzahl Das Sonderangebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es kann von bis zu fünf Personen genutzt werden. Ermäßigungen werden nicht gewährt. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. 3. Geltungsbereiche Das Pomerania-Ticket gilt im Landkreis Vorpommern-Greifswald - 4. bei der DB und der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH auf den Linien 175 der DB und 705 der VVG auf dem Abschnitt Pasewalk – Szczecin Glowny und bei der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH auf der Linie 706 auf dem Abschnitt Ueckermünde - Szczecin. Geltungszeitraum Das tarifliche Sonderangebot gilt vom 14. Juni 2015 bis auf Widerruf. 5. Geltungsdauer Das Pomerania-Ticket gilt an dem auf ihm angegebenen Geltungstag für eine Hin- und eine Rückfahrt auf den in Nummer 3 genannten Linien. Die Geltungsdauer endet um 24:00 Uhr des Tages der auf dem Ticket angegeben ist. 6. Fahrkarten, Preis, Verkauf Das Pomerania-Ticket wird zum Festpreis von 14,00 EUR je Person ausgegeben. Ermäßigungen werden nicht gewährt. Das Ticket wird ausgegeben: aus DB Automaten in mit Kundenbetreuern besetzten Zügen der DB AG durch die Kundenbetreuer in mit DB Automaten ausgestatteten Zügen durch die DB Automaten in den DB Agenturen in den Bussen der VVG und kann bis zu 3 Monate vor dem ersten Geltungstag erworben werden. 7. Das Ticket gilt in den Zügen der DB Regio nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen. Seite 169 8. Platzreservierung Platzreservierungen für Inhaber von Pomerania-Tickets sind nicht möglich. 9. Umtausch und Erstattung Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 10. Mitnahme von Fahrrädern und Hunden Für die Mitnahme von Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der Unternehmenstarife der beteiligten Verkehrsunternehmen, bei der DB die Beförderungsbedingungen Personenverkehr. 11. Sicherung gegen Missbrauch Bei der Fahrausweiskontrolle ist in den Zügen bzw. Bussen ein Zangenabdruck aufzubringen. Diese Kennzeichnung erfolgt auf der Hin – und Rückfahrt gesondert. Der Weiterverkauf und die Weitergabe von benutzten Pomerania-Tickets ist nicht gestattet. 12. Sonstige Bestimmungen Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt werden. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten Verkehrsunternehmen. Seite 170 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ Gültig ab 01. Oktober 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) , die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ wird bis zum 11. Juni 2017 angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ kann von 1 Person genutzt werden. 3.2 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. 3.3. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung eines Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner bzw. des Vormundes unentgeltlich befördert, wenn diese beim Kauf auf der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils, Lebenspartners oder Vormundes eingetragen werden. Beim Erwerb einer Fahrkarte „Regio-Spezial“ muss für die unentgeltlich mitreisenden Kinder ebenfalls ein Kontingent in der gleichen Preisstufe verfügbar sein. Für alleinreisende Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist jeweils die Hälfte des Fahrpreises nach Nr. 4.6 zu entrichten. 3.4 Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. 3.5 Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ gilt nur für Fahrten in den im Geltungsbereich genannten Strecken und Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns. Sie berechtigt ausschließlich zur Fahrt in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung). 3.6 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof zu erwerben. 3.7 Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ kann bis zu drei Monate und nur bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag (Vorkaufsfrist) erworben werden. 3.8 Ein Verkauf im Zug findet nicht statt. 3.9 Der Verkauf des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ ist kontingentiert. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1 Die Fahrkarten „Regio-Spezial“ werden zu einem Festpreis in Euro für eine einfache Fahrt pro Person angeboten. Diese Festpreise leiten sich als prozentualer Rabatt aus dem auf der jeweiligen Strecke erhältlichen Flexpreis ab und werden je nach verfügbarem Kontingent in den unter Nr. 4.6 aufgeführten Preisstufen ausgegeben. 4.2 Das über alle Preisstufen verfügbare Kontingent des Angebots „Regio-Spezial“ kann in Abhängigkeit der unter Nr. 4.3 genannten Parameter variieren und beträgt anfänglich durchschnittlich 20% der je Zug verfügbaren Sitzplatzkapazitäten. Seite 171 4.3 Das maximal verfügbare Fahrkartenkontingent eines Zuges ergibt sich aus der seitens des Verkehrsunternehmens erwarteten Auslastung für den jeweiligen Zug. Die Anzahl der je Preisstufe verkauften Fahrkarten „Regio-Spezial“ wird automatisch von dem verfügbaren Fahrkartenkontingent in der jeweiligen Preisstufe abgezogen. 4.4 Das Angebot „Regio-Spezial“ wird in der für den Zug und die Strecke günstigsten verfügbaren Preisstufe (Preisstufe 1) angeboten. Ist das verfügbare Fahrkartenkontingent des Angebots „Regio-Spezial“ in einer Preisstufe aufgebraucht, wird dem Kunden automatisch ein „RegioSpezial“ in der nächsthöheren Preisstufe (Preisstufe 2) angeboten. 4.5 Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht wurde, ist ein Erwerb von Fahrkarten „Regio-Spezial“ nicht mehr möglich. 4.6 Je nach Verfügbarkeit in der jeweiligen Preisstufe beträgt das Beförderungsentgelt: für die Relation Koblenz - Trier Koblenz – Saarbrücken Koblenz – Kaiserslautern Koblenz – Neustadt Koblenz – Mannheim Preisstufe 1 12,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € Preisstufe 2 17,00 € 24,00 € 24,00 € 24,00 € 24,00 € Trier – Saarbrücken Trier – Kaiserslautern Trier – Neustadt Trier – Mannheim 9,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 14,00 € 24,00 € 24,00 € 24,00 € Saarbrücken – Kaiserslautern Saarbrücken – Neustadt Saarbrücken – Mannheim 7,00 € 11,00 € 14,00 € 10,00 € 16,00 € 20,00 € Schweinfurt Hbf - Würzburg Hbf 7,00 € 8,00 € Göttingen – Leinefelde Mühlhausen(Thür) - Erfurt Hbf Erfurt Hbf - Oberhof(Thür) Erfurt Hbf - Zella-Mehlis Suhl - Bad Neustadt(Saale) Mellrichstadt Bf - Schweinfurt Hbf Ebenhausen(Unterfr) - Würzburg Hbf 8,00 € 8,00 € 8,00 € 8,00 € 8,00 € 8,00 € 8,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € Leinefelde - Gotha Jena West - Schmölln(Thür) Erfurt Hbf - Suhl Suhl - Gotha 9,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € 10,00 € 10,00 € 10,00 € 10,00 € Göttingen - Mühlhausen(Thür) Mühlhausen(Thür) - Weimar Grimmenthal - Schweinfurt Hbf Münnerstadt - Würzburg Hbf 11,00 € 11,00 € 11,00 € 11,00 € 12,00 € 12,00 € 12,00 € 12,00 € Leinefelde - Erfurt Hbf Erfurt Hbf - Grimmenthal Bad Neustadt(Saale) - Würzburg Hbf Suhl - Weimar 12,00 € 12,00 € 12,00 € 12,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € Seite 172 Göttingen - Bad Langensalza Heilb. Heiligenstadt - Erfurt Hbf Mellrichstadt Bf - Würzburg Hbf 13,00 € 13,00 € 13,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 € Mühlhausen(Thür) - Jena West Leinefelde - Weimar 14,00 € 14,00 € 16,00 € 16,00 € Suhl - Jena West Erfurt Hbf - Schmölln(Thür) Göttingen - Gotha 14,00 € 14,00 € 14,00 € 17,00 € 18,00 € 19,00 € Heilb. Heiligenstadt - Weimar Erfurt Hbf - Bad Neustadt(Saale) Grimmenthal - Würzburg Hbf 14,00 € 14,00 € 14,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € Leinefelde - Jena West Göttingen - Erfurt Hbf Suhl - Würzburg Hbf 19,00 € 19,00 € 19,00 € 20,00 € 21,00 € 21,00 € Göttingen - Weimar Erfurt Hbf - Schweinfurt Hbf 19,00 € 19,00 € 24,00 € 24,00 € Göttingen - Jena West Erfurt Hbf - Würzburg Hbf 19,00 € 19,00 € 26,00 € 28,00 € Würzburg Hbf - Weimar Göttingen - Gera Hbf 19,00 € 19,00 € 30,00 € 30,00 € Würzburg Hbf - Jena West Würzburg Hbf - Göttingen 25,00 € 25,00 € 33,00 € 40,00 € Erfurt Hbf - Magdeburg Hbf 19,00 € 27,00 € Magdeburg Hbf - Sandersleben(Anh) Magdeburg Hbf - Hettstedt Magdeburg Hbf - Klostermansfeld Magdeburg Hbf - Sangerhausen Magdeburg Hbf - Voigtstedt Magdeburg Hbf - Artern Magdeburg Hbf - Heldrungen Magdeburg Hbf - Sömmerda 8,00 € 9,00 € 11,00 € 13,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 19,00 € 9,00 € 10,00 € 12,00 € 15,00 € 17,00 € 17,00 € 19,00 € 22,00 € Oberröblingen - Magdeburg Hbf 14,00 € 16,00 € Sangerhausen -Güsten Sangerhausen – Staßfurt Sangerhausen - Stotternheim 8,00 € 8,00 € 8,00 € 9,00 € 9,00 € 9,00 € Schönebeck(Elbe) -Hettstedt Schönebeck(Elbe) - Sangerhausen Schönebeck(Elbe) – Voigtstedt 8,00 € 12,00 € 13,00 € 9,00 € 14,00 € 15,00 € Voigtstedt - Güsten 9,00 € 10,00 € Bad Langensalza - Sömmerda 9,00 € 10,00 € Seite 173 Erfurt Hbf - Artern Erfurt Hbf - Voigtstedt Erfurt Hbf - Sangerhausen Erfurt Hbf - Oberröblingen Erfurt Hbf - Klostermansfeld Erfurt Hbf – Uder Erfurt Hbf - Hettstedt Erfurt Hbf – Arenshausen Erfurt Hbf - Eichenberg Erfurt Hbf - Witzenhausen Nord Erfurt Hbf - Gößnitz Erfurt Hbf - Güsten Erfurt Hbf - Staßfurt Erfurt Hbf - Meerane Erfurt Hbf - Glauchau(Sachs) Erfurt Hbf - Hann Münden Erfurt Hbf - Schönebeck(Elbe) Erfurt Hbf - Kassel-Wilhelmshöhe 8,00 € 8,00 € 9,00 € 9,00 € 13,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 14,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 9,00 € 9,00 € 10,00 € 10,00 € 15,00 € 16,00 € 16,00 € 17,00 € 18,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 20,00 € 20,00 € 22,00 € 22,00 € 23,00 € 24,00 € Grimmenthal -Mühlhausen(Thür) 19,00 € 21,00 € Leinefelde - Arnstadt 13,00 € 15,00 € Magdeburg Hbf - Leinefelde Magdeburg Hbf - Bad Langensalza Magdeburg Hbf - Mühlhausen(Thür) 19,00 € 19,00 € 19,00 € 26,00 € 29,00 € 33,00 € Mühlhausen(Thür) - Arnstadt Hbf Mühlhausen(Thür) - Zella-Mehlis Mühlhausen(Thür) - Würzburg Hbf 9,00 € 14,00 € 25,00 € 10,00 € 16,00 € 33,00 € Neudietendorf - Heilb. Heiligenstadt 13,00 € 15,00 € Sangerhausen -Leinefelde Sangerhausen - Mühlhausen(Thür) 11,00 € 14,00 € 12,00 € 17,00 € Sömmerda - Mühlhausen(Thür) 12,00 € 14,00 € Suhl - Bad Langensalza Suhl - Mühlhausen(Thür) Suhl - Leinefelde 14,00 € 14,00 € 19,00 € 16,00 € 19,00 € 22,00 € Schweinfurt Hbf - Mühlhausen(Thür) 19,00 € 29,00 € Arnstadt Hbf - Hermsdorf-Klosterl Arnstadt Hbf - Gera Hbf 13,00 € 14,00 € 15,00 € 17,00 € Gotha – Sömmerda Gotha -Kassel-Wilhelmshöhe 8,00 € 19,00 € 9,00 € 20,00 € Heilb. Heiligenstadt - Jena West 19,00 € 22,00 € Kassel-Wilhelmshöhe - Weimar Kassel-Wilhelmshöhe -Jena West Kassel-Wilhelmshöhe - Gera Kassel-Wilhelmshöhe - Magdeburg Hbf 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 € 26,00 € 28,00 € 33,00 € 34,00 € Seite 174 Magdeburg Hbf - Suhl Magdeburg Hbf - Schweinfurt Hbf 19,00 € 19,00 € 32,00 € 41,00 € Sangerhausen - Kassel-Wilhelmshöhe 19,00 € 24,00 € Suhl - Gera Hbf Suhl - Magdeburg Hbf 19,00 € 19,00 € 23,00 € 33,00 € 4.7 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch des „Regio-Spezial“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 175 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“ Gültig ab 12.06.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Das Angebot gilt unbefristet ab dem 12. Juni 2016. 3. Fahrkarten Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 Einzelreisenden 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich ren (sog. „Familienkinder“) 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. 3.2 Das Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann– abhängig vom Verkaufssystem – im Vorverkauf (max. 3 Monate) erworben werden. 3.3 Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt gemäß der auf der Fahrkarte eingetragenen Relation in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahn-verkehrsunternehmen auf Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im bundeslandüberschreitenden Verkehr gemäß der Übersicht in Anlage 1. 3.4 Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine einfache Fahrt einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten: 3.5 14 Jah- - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen und am 24.12. und 31.12. ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Die Feiertagsregelung gilt nur dann, wenn der angegebene Geltungstag im gesamten Geltungsbereich der gewählten Relation gesetzlicher Feiertag ist. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1 Der Preis des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket beträgt in Abhängigkeit der Entfernung zwischen Abgangs- und Zielbahnhof: Seite 176 Beförderungsentgelte Regio120 Ticket Regio120plus Ticket Bis 120 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof Ab 121 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof 15,00 € 20,00 € 4.2 Regio120 Tickets bzw. Regio120plus Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.4 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig. 4.5 Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. 5.1 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 177 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ wird unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.) und am 24.12. und am 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. Seite 178 3.3.2 Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - bei Regio-Tickets Allgäu- Schwaben aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 179 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Regio-Ticket Allgäu-Schwaben 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 22 € 27 € 32 € 37 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Allgäu- Schwaben unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Allgäu-Schwaben“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Seite 180 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Allgäu-Schwaben insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Genehmigt durch das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 14.10.2014 Aktenzeichen: III 33.1-66 o 02/03 – 58/14 DB Regio AG, Regio Allgäu-Schwaben, P.R-BY-AS-M(1) SL Seite 181 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Regio-Ticket Donau-Isar“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum „Regio-Tickets Donau-Isar“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Donau-Isar“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Regio-Ticket Donau-Isar“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Donau-Isar angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar 3.3.2 - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das „Regio-Ticket Donau-Isar“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. Seite 182 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - bei Regio-Tickets Donau-Isar aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Regio-Tickets Donau-Isar als online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Regio-Tickets Donau-Isar, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 183 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Regio-Ticket Donau-Isar 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 22 € 27 € 32 € 37 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in den Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug statt1) findet. 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Donau-Isar unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Donau-Isar“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Donau-Isar endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Donau-Isar insoweit ungültig. Seite 184 6.3 7. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 185 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum „Regio-Tickets Franken-Thüringen“ werden ab dem 01. April 2016 unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Franken-Thüringen angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.8.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. 3.3.2 Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Regio-Ticket Franken-Thüringen vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. Seite 186 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - bei Regio-Tickets Franken-Thüringen aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Regio-Tickets Franken-Thüringen als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Regio-Tickets Franken-Thüringen, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 187 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Regio-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 22 € 27€ 32€ 37 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in den Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet. 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € Franken-Thüringen 4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Klasse ist somit ausgeschlossen. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Franken-Thüringen unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Franken-Thüringen“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Franken-Thüringen endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind Seite 188 zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Franken-Thüringen insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 189 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Regio-Ticket München-Nürnberg“ Gültig ab 01. Februar 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum „Regio-Tickets München-Nürnberg“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket München-Nürnberg“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Regio-Ticket München-Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets München-Nürnberg angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages. Seite 190 3.3.2 Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das „Regio-Ticket München-Nürnberg“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich bis zu ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreich wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - Bei Regio-Tickets München-Nürnberg aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - Bei Regio-Tickets München-Nürnberg als online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - Bei Regio-Tickets München-Nürnberg, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Regio-Ticket 1 München-Nürnberg 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 20 € 25 € 30 € 35 € 40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 22 € 27 € 32 € 37 € 42 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in den Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im 1) Zug stattfindet 22 € 27,50 € 33 € 38,50 € 44 € 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 191 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets München-Nürnberg unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets München-Nürnberg“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets München-Nürnberg endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket München-Nürnberg insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 192 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Regio-Ticket Werdenfels“ Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein Regio-Ticket Werdenfels kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Regio-Ticket Werdenfels kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten RegioTicket Werdenfels muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Regio-Ticket Werdenfels berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Regio-Ticket-Werdenfels nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Werdenfels angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein Regio-Ticket-Werdenfels gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar 3.3.2 - Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages. Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3.00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Regio-Ticket Werdenfels vor 24:00 Uhr des Geltungstages erworben werden. Seite 193 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Ticket Werdenfels sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Ticket Werdenfels sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Regio-Ticket Werdenfels ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen bei Regio-Tickets Werdenfels aus Fahrkartenautomaten - o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Regio-Tickets Werdenfels als Online-Ticket zum Selbstausdruck - o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte bei Regio-Tickets Werdenfels, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, - o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. 4.1.1 Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Regio-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 19 € 23 € 27 € 31 € 35 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 21 € 25 € 29 € 33 € 37 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 21 € 25,30 € 29,70 € 34,10 € 38,50 € Werdenfels Seite 194 Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Regio-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 27,50 € 40 € 52,50 € 65 € 77,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 29,50 € 42 € 54,50 € 67 € 79,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 30,25 € 44 € 57,75 € 71,50 € 85,25 € Werdenfels Entgelt für Übergang 2.Klasse 1. Klasse Regio-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 8,50 € 17 € 25,50 € 34 € 42,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 8,50 € 17 € 25,50 € 34 € 42,50 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 10,50 € 19 € 28,05 € 37,40 € 46,75 € Werdenfels 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Regio-Ticket Werdenfels gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Regio-Ticket Werdenfels. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Regio-Ticket Werdenfels identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Werdenfels unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Seite 195 4.2.2 5. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Regio-Tickets-Werdenfels sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Werdenfels endet, soweit und sobald die Personendaten nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Werdenfels insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 196 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ Gültig ab 01. August 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR & SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum „Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck“ werden ab dem 01. August 2016 unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1.1 Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kindern im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf den im Geltungsbereich genannten Strecken. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck angetreten bzw. beendet werden, Seite 197 sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. 3.3.1 Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - 3.3.2 täglich von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Regio-Ticket Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Werdenfels 1 2 3 4 5 + Innsbruck Person Personen Personen Personen Personen Erwerb im RegioOnline-Ticketshop unter www.dbregioshop.de 23 € 31 € 39 € 47 € 55 € 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck“ ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 198 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Bedingungen für die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ Seite 199 Gültig ab 05.10.2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots „RegioTicket Werdenfels“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ wird bis auf weiteres angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. 3. 3.1. Teilnahmeberechtigte der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ Das Angebot “Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für jedermann. 4. Geltungsbereich der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ 4.1 Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für Züge der Produktklasse C (RB, RE, IRE und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern. 4.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 4.3 Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ berechtigt zur Nutzung des Regio-Tickets Werdenfels Montag bis Freitag bereits ab 0.00 Uhr. Seite 200 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote „RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. Berechtigte Jedermann 4. Geltungsbereich Das Angebot gilt in allen Zügen der Produktklasse C (S, RB, RE, IRE) im Landkreis Calw. Das Angebot wird ferner anerkannt in allen Bussen der Verkehrsgemeinschaft VGC sowie außerhalb des Landkreises Calw im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes, im Netz des Verkehrsverbundes Pforzheim/Enzkreis (VPE), im Netz der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt (VGF) in den Buslinien in Rheinland-Pfalz mit den Zielen Dahn, Hauenstein und Wissembourg und darüber hinaus auf folgenden Schienenstrecken: 5. - zwischen Eppingen und Heilbronn, - zwischen Pforzheim Hbf und Bietigheim-Bissingen, - zwischen Lingenfeld und Speyer Hbf - zwischen Maikammer-Kirrweiler und Neustadt (Wstr) Hbf - zwischen Rinnthal und Hinterweidenthal bzw. Bundenthal-Rumbach Erwerb/Nutzung Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigen zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Sie gelten am aufgedruckten Kalendertag bis 3 Uhr des Folgetages. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Tageskarten sind nach Fahrtantritt nicht mehr übertragbar. Im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes können Nightlinerlinien bis Betriebsschluss genutzt werden. Das Angebot wird nicht nachträglich gewährt. Einzelkarten gelten für eine Person. Gruppenkarten mit dem Zusatz „plus“ gelten für - bis zu 5 Personen, unabhängig vom Alter, oder - Eltern/Großeltern bzw. ein Eltern-/Großelternteil mit beliebiger Anzahl eigener Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Anstelle einer Person kann max. ein Hund pro Fahrkarte unentgeltlich mitgenommen werden. Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Antritt der Fahrt nicht zugelassen. Seite 201 6. Entgelt RegioX Calw RegioX plus Calw 19,60 € 29,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls perso1) nenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 19,60 € 29,00 € Erwerb an Fahrkartenautomaten 17,60 € 27,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 7. Wagenklasse Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigt zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen. 8. Umtausch/Erstattung 8.1 Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. 8.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr.9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 8.3 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr.13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 9. Mitnahme von Fahrrädern 9.1. Für die Mitnahme eines Fahrrades gem. Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben. 9.2. In Verbindung mit dem Tarifangebot RegioX Calw/ RegioX plus Calw gelten Fahrradkarten für beliebig viele Fahrten während der jeweiligen Geltungsdauer. 9.3. Es gelten die Bestimmungen gem. Nr.8 der BB Personenverkehr der DB, für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 außerdem die Nummern 9.2 und 9.3 der BB Personenverkehr. 10. 10.1. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr.1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes Seite 202 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Schnee-Express Allgäu“ Gültig vom 12. Dezember 2015 bis 03. April 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot gilt jeweils am Samstag oder Sonntag innerhalb des Aktionszeitraums vom 12. Dezember 2015 bis zum 3. April 2016. Der Aktionszeitraum der Folgejahre wird jeweils rechtzeitig bekanntgegeben. 3. Fahrkarten 3.1. Das Angebot Schnee-Express Allgäu kann von jedermann genutzt werden. 3.2. Das Angebot Schnee-Express Allgäu ist während des Aktionszeitraumes 1 Tag für die auf der Fahrkarte angegebene Anzahl an Personen gültig. 3.3. Das Angebot Schnee-Express Allgäu berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am eingetragenen Geltungstag in ausgewählten Zügen sowie auf bestimmten Strecken der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) der Verkehrsunternehmen der DB Regio AG. 3.4. Des Weiteren beinhaltet das Angebot einen 1-Tages-Skipass. Dieser berechtigt am eingetragenen Geltungstag zur Nutzung der Bergbahnen, mit denen eine besondere Kooperationsvereinbarung getroffen wurde. 3.5. Die Fahrkarten enthalten einen Skipass-Coupon. Beim Vorzeigen der Fahrkarte im Zug oder an den Liftstationen der beteiligten Bergbahnen wird dem Reisenden durch die beteiligten Bergbahnen der entsprechende 1-Tages-Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Reisenden und wird durch die beteiligten Bergbahnen entwertet. Dabei wird ein Kontroll-Vermerk auf der Fahrkarte angebracht. Ein Umtausch in eine andere Tageskarte als auf der Fahrkarte angegeben ist nicht möglich. 3.6. Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Kombiticket Schnee-Express Allgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.7. Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich. Seite 203 4. 4.1. Beförderungsentgelt für Personen Der Festpreis beträgt: „Schnee-Express Allgäu“ Preis des Kombi-Tickets für Personen ab 18 Jahre Ermäßigter Preis des Kombi-Tickets für Personen bis einschließlich 17 Jahre Auszubildende, Schüler und Studierende bis einschließlich 26 Jahre Preiszone 1 64,50 € 43,50 € 43,50 € Preiszone 2 54,50 € 43,50 € 43,50 € Eigene Kinder/Enkelkinder bis einschl. 14 Jahren in Begleitung mindestens eines Elternteils bzw. eines Großelternteils erhalten gratis einen 1-Tages-Skipass und werden unentgeltlich im Zug, in den Bussen sowie in den Bergbahnen befördert, wenn sie beim Fahrkartenkauf angegeben wurden. Beim Kauf im Zug werden diese mitreisenden eigenen Kinder/Enkelkinder durch das Zugpersonal auf der Rückseite händisch vermerkt. 4.2 Das ermäßigte Entgelt gilt nur in Verbindung mit einem entsprechenden Nachweis, wie zum Beispiel einem Schüler- oder Studentenausweis. Dieser muss vom Inhaber unaufgefordert bei der Fahrscheinkontrolle sowie bei der Ausgabe des Skipasses durch die beteiligten Bergbahnen vorgezeigt werden. 4.3 Der Fahrkartenverkauf erfolgt ausschließlich an DB Automaten, im personenbedienten Verkauf (ohne Servicegebühr), im Internet (Postversand) sowie als Verkauf im Zug (ohne Bordpreis). 4.4 Das Kombi-Ticket Schnee-Express Allgäu wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.5 Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen. 5. Erstattung und Umtausch Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 6. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Fahrkarten des Schnee-Express Allgäu ist nicht gestattet. Seite 204 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Schüler-Kombi-Ticket phaeno“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt unbefristet. 3 Fahrkarten, Erwerb, Nutzung 3.1 Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt für Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich der Gymnasialstufe), Berufsschulen, Grundschulen sowie Kindergruppen aus KiTas und Hortgruppen in Sachsen-Anhalt mit entsprechendem Nachweis im Klassenverband mit vorheriger Anmeldung bei phaeno. 3.2 Das Angebot beinhaltet die Hin- und Rückfahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB, S) der DB Regio AG, der Elbe-Saale-Bahn und der Burgenlandbahn von allen Tarifpunkten Sachsen-Anhalts nach Wolfsburg und den Eintritt ins phaeno, wahlweise auch inkl. Option zum Besuch der Autostadt. Bei Zubuchung der Option Autostadt ist zusätzlich der Eintritt zur Autostadt in Wolfsburg enthalten. 3.3 Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt als Fahrtberechtigung an dem auf dem Eintrittsgutschein für phaeno festgelegten Tag von 0:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages für eine Hinund Rückfahrt. 3.4 Als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe sowie für die mitreisenden Betreuer gilt der von phaeno an die Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe versendete Eintrittsgutschein in Kombination mit der von der Deutschen Bahn AG erstellten Fahrtberechtigung. 3.5 Schulklassen bzw. Kita- oder Hortgruppen, die das Schüler-Kombi-Ticket phaeno nutzen möchten, müssen mindestens eine Woche im Voraus bei phaeno angemeldet werden. Nach der Reservierung sendet phaeno den Eintrittsgutschein sowie eine Fahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG, welche zusammen als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe sowie für die begleitenden Betreuer gelten, an den verantwortlichen Betreuer. Die Bezahlung der Schüler-Kombi-Tickets phaeno erfolgt über phaeno. Es findet kein Verkauf des Schüler-Kombi-Tickets phaeno über die Vertriebswege der Deutschen Bahn statt. 4. Beförderungsentgelte 4.1 Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno beträgt pro angemeldetem Schüler/Kind 12,50 Euro. 4.2 Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno inkl. Option Autostadt beträgt pro angemeldeten Schüler/Kind 17,50 Euro. 4.3 Pro Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe fahren bis zu zwei Betreuer kostenlos bzw. erhalten kostenfreien Eintritt ins phaeno (bei Zubuchung der Option Autostadt auch kostenfreier Eintritt zur Autostadt). Jeder weitere Betreuer zahlt 14,- Euro bzw. 26,- Euro bei Wahl der Option Autostadt (Eintritt phaeno und Autostadt). 4.4 Die Ermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Seite 205 5. 5.1 Erstattung und Umtausch Umtausch oder Erstattung der Eintrittsgutscheine ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 5.2 6. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Das Angebot ist nicht übertragbar. 6.2 Nach Fahrtantritt ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 206 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Semesterticket Thüringen PLUS“ Gültig ab 01. Oktober 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. 2.1 Berechtigte Berechtigte sind exmatrikulierte Studierende der folgenden Hochschulen: - Fachhochschule Erfurt, - Universität Erfurt, - Bauhaus-Universität Weimar, - Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar, - Friedrich-Schiller-Universität Jena, - Fachhochschule Jena, - Technische Universität Ilmenau, - Fachhochschule Schmalkalden, - Berufsakademie Eisenach, - Berufsakademie Gera und - Fachhochschule Nordhausen. 2.2 3. Das Semesterticket Thüringen PLUS kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Exmatrikulation (Wirksamkeitsdatum) beantragt werden. Fahrkarte, Preis 3.1 Als Fahrausweis gilt das Semesterticket Thüringen PLUS in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Das Semesterticket Thüringen PLUS ist mit dem Namen des Nutzers zu versehen. 3.2 Das Beförderungsentgelt beträgt entsprechend der besuchten Hochschule: Standort Hochschule Preis Standorte A - Fachhochschule Erfurt - Universität Erfurt - Bauhaus-Universität Weimar - Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar - Friedrich-Schiller-Universität Jena - Fachhochschule Jena Seite 207 101,80 € je Studierenden Standorte B 4. - Technische Universität Ilmenau - Fachhochschule Schmalkalden - Berufsakademie Eisenach - Berufsakademie Gera - Fachhochschule Nordhausen 61,80 € je Studierenden Ausgabe der Fahrausweise, Abo-Bedingungen 4.1 Das Semesterticket Thüringen PLUS wird als Abo-Fahrkarte ausgegeben. Die Vertragslaufzeit beträgt analog der Geltungsdauer 6 Monate. Sie verlängert sich nicht automatisch. 4.2 Verkaufs- / Servicestellen der DB Regio AG, bei denen der Vertrag geschlossen werden kann: DB ReiseZentren DB Vertrieb GmbH, Abo-Center Stuttgart, Postfach 10 10 64, 70009 Stuttgart 4.3 Die Berechtigung zum Erwerb des Semesterticket PLUS erfolgt durch Vorlage einer von der Hochschule unterzeichneten und mit Stempel versehenen Exmatrikulationsbescheinigung des Berechtigten. 4.4 Vertragsabschluss 4.4.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch die Übergabe des Fahrausweises zustande. 4.4.2 Der Vertrag kann zu jedem beliebigen Tag eines Monats (über eine Abo-Startkarte) begonnen werden und besteht über insgesamt 6 aufeinander folgende Monate. Der Betrag wird als Einmalzahlung per SEPA Lastschrift abgebucht. Bei der Abo-Startkarte wird der Betrag zu 50 von 100 per Barzahlung im Reisezentrum entrichtet; die Restzahlung erfolgt per SEPA Lastschrift (einmalig zu Beginn des zweiten Geltungsmonats). 4.4.3 Bei Abgabe des Abo-Antrages im Abo-Center (ohne Abo-Startkarte) besteht eine Vorkaufsfrist von 14 Tagen. Für die Abbuchung gilt Punkt 4.5.1. 4.4.4 Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass das Unternehmen ermächtigt wird, den jeweiligen ABO-Betrag sowie sonstige fällige Beträge per SEPA-Lastschrift von einem privaten Bankkonto aus einem SEPA-Mitgliedsstaat einzulösen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Gesamtschuldnerhaftung: Ist der Fahrgast nicht Inhaber des für die SEPA-Lastschrift genannten Kontos, so haften der Fahrgast und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Fahrgastes und des Kontoinhabers aus dem Abo-Vertrag. 4.5 Fälligkeit 4.5.1 Der Betrag ist zum 1. des Monats fällig (Abo-Startkarte: sofortige Fälligkeit zu 50 von 100 des Gesamtbetrages als Barzahlung). Die Lastschrift erfolgt spätestens 10 Tage nach Beginn der Gültigkeit des Semestertickets. Der Fahrgast verpflichtet sich, den jeweils gültigen Betrag auf dem Konto bereitzuhalten. Wenn Fahrgast und Kontoinhaber auseinanderfallen, ist auch der Kontoinhaber verpflichtet, den jeweils gültigen Fahrgeldbetrag auf dem Konto bereitzuhalten. 4.5.2 Ziff. 4.6.1, S. 3. gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von dem Unternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der Fahrgast/Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch zu tragen. Sie sind sofort fällig. 4.5.3 Ist die Abbuchung eines fälligen Betrages aus Gründen, die nicht durch das Unternehmen zu vertreten sind, nicht möglich, so besteht für das Unternehmen das Recht der fristlosen Kündigung und des Einzugs des Fahrausweises. Der gesamte Betrag ist sofort fällig. 4.5.4 Kann der Fahrgeldbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften vom Fahrgast/Kontoinhaber zu übernehmen. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € fällig. Seite 208 4.6 5. 5.1 Änderungen der persönlichen Daten sowie Änderungen der Bankverbindung sind dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Änderung der Bankverbindung ist die Einzugsermächtigung mit Unterschrift vorzulegen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, wird der Betrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchung) haftet der Fahrgast/Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch. Geltungsbereich Das Semesterticket Thüringen PLUS berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen PLUS außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn GmbH und Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH. Das Semesterticket gilt nicht: - in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs, - auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und Schwarzatalbahn (KBS 563), - auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566). 5.2 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets PLUS sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab zum ersten / dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen. 5.3 Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben und entwertet werden. 5.4 Studierende mit einem Semesterticket Thüringen Plus haben zur Kombination des Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden: Letzter Bahnhof KBS im Geltungsbereich Angrenzendes Länder-Ticket des Semestertickets Thüringen 530 Altenburg/Treben-Lehma Sachsen-Ticket 540 Gößnitz Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 530 Ponitz Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 541 Greiz-Dölau Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 546 Zeulenroda unt Bf Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien: Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-Böhmen-Ticket Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket 840 Probstzella Bayern-Ticket Seite 209 830 Sonneberg (Thür) Hbf Bayern-Ticket 815 Rentwertshausen Bayern-Ticket 600 Arenshausen Richtung Kassel: Hessen-Ticket Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket 357 Ellrich Niedersachsen-Ticket 590 Görsbach Sachsen-Anhalt-Ticket 595 Voigtstedt Sachsen-Anhalt-Ticket 580 Großheringen Sachsen-Anhalt-Ticket 550 Crossen Ort Sachsen-Anhalt-Ticket 5.5 Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hoppertickets Thüringen, des Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen. 5.6 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten und als Online-Ticket. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS erfolgen. 6. Geltungszeitraum 6.1 Das Semesterticket Thüringen PLUS gilt entsprechend dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungszeitraum für beliebig viele Fahrten. 6.2 Der Geltungszeitraum beträgt 6 Monate ab Gültigkeitsbeginn. 7. Wagenklasse, Züge 7.1 Das Semesterticket Thüringen PLUS wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet. 8. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch des Semesterticket Thüringen PLUS sind ausgeschlossen. 9. Verlust und Beschädigung Der Verlust sowie die Beschädigung eines Fahrausweises ist dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für den verlorenen Fahrausweis. 10. Versand Das Unternehmen sendet dem Fahrgast den Fahrausweis rechtzeitig vor Gültigkeitsbeginn per Post zu. Erhält der Fahrgast den Fahrausweis nicht bis 5 Tage vor Gültigkeitsbeginn, so hat der Fahrgast die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Seite 210 11. Datenschutz Die persönlichen Daten auf dem Antrag werden durch das Unternehmen im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die Vertragsrealisierung und für Informationszwecke im Interesse des Unternehmens genutzt. 12. Sicherung gegen Missbrauch 12.1 Eigenmächtige Veränderungen am Semesterticket Thüringen PLUS machen es als Fahrausweis ungültig; der Inhaber wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. 12.2 Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. 13. Weitere Bestimmungen 13.1 Das Semesterticket Thüringen PLUS ist nicht übertragbar. 13.2 Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen. 13.3 Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“). 13.4 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 211 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots "Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot Sitzplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf wird bis 10.12.2016 angeboten. 3. Reservierungsbedingungen In den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf werden einzelne Wagen als reservierungsfähig ausgewiesen. Eine elektronische tagesgenaue Sitzplatzreservierungsanzeige erfolgt nicht. Der Kunde hat seine Sitzplatzreservierung mit sich zu führen und seinen Sitzplatzanspruch als Nachweise gegenüber anderen Reisenden bzw. dem Kundenbetreuer vorzuzeigen. 4. Reservierungsentgelt Das Reservierungsentgelt pro Person und Richtung entspricht den BB Personenverkehr Nr. 5.2. Für Reisende mit mindestens einem Kind bis einschließlich 14 Jahre beträgt das Reservierungsentgelt zu einer Fahrkarte für bis zu 5 Personen (max. 2 Erwachsene und bis zu 3 Kindern) pro Richtung einschließlich einer Anschlussreservierung 9 € (Familienkarte). Seite 212 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „STADT-LAND-MEER-TICKET“ Gültig ab 12.6.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET wird bis zum 10.06.2017 angeboten. 3. Fahrkarten 3.1 Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET wird für eine Person angeboten und kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt werden. 3.2 Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. 3.3 Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET berechtigt zur Fahrt ausschließlich auf den Linienabschnitten in den Zügen der RE 2, RE 3, RE 5 gemäß Punkt 4.1 am gewählten Geltungstag. 3.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots STADT-LANDMEER-TICKET angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof gemäß Punkt 4.1 erforderlich. 3.5 Ein STADT-LAND-MEER-TICKET gilt zur Hinfahrt am ersten Geltungstag der Fahrkarte und am Folgetag sowie ggf. zur Rückfahrt innerhalb eines Monats ab dem ersten Geltungstag an zwei Tagen, und zwar am Tag des Reiseantritts und am Folgetag. Eine Fahrtunterbrechung innerhalb der Geltungsfrist der Hin- bzw. Rückfahrt ist jederzeit möglich. 3.6 Der Vertrieb des Aktionsangebotes STADT-LAND-MEER-TICKET kann, abhängig vom Verkaufssystem, im Vorverkauf (max. 3 Monate) und für bis zu 5 gemeinsam reisende Personen erworben werden und wird ausgegeben: - in DB Reisezentren und DB Agenturen - aus DB-Fahrausweisautomaten - in den Zügen von DB Regio und der ODEG durch die Kundenbetreuer im Zug - im Internet über www.bahn.de 3.7 Zur Vermeidung von Missbrauch sind bei Erwerb einer Hin- und Rückfahrt vor Fahrtantritt der Vorname und Nachname des Fahrgastes – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen. Bei der Fahrausweiskontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen: - für die erste Person in die dafür vorgesehene Zeile - für maximal 4 weitere Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte Seite 213 - Familienkinder nach 3.1 sowie Kinder unter 5 Jahren sind nicht einzutragen. 4. Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde 4.1. Beförderungsentgelt 2. Klasse für eine Person auf der Relation Relation Erwerb vor Fahrtantritt Erwerb im Zug 1 RE Zwischen und Einfache Fahrt Hin- und Rückfahrt Einfache Fahrt Hin- und Rückfahrt RE 2 Berlin Ostbahnhof, Berlin Alexanderplatz, Berlin Friedrichstraße, Berlin Hbf, Berlin Zoologischer Garten, Berlin Spandau Schwerin Hbf 27,00 € 43,00 € 29,00 € 45,00 € RE 3 Berlin Südkreuz, Berlin Potsdamer Platz, Berlin Hbf, Berlin Gesundbrunnen RE 5 Lübstorf Bad Kleinen Moidentin Dorf Mecklenburg Wismar Pasewalk, Jatznick, Ferdinadshof, Ducherow, Anklam, Klein Bützow, Züssow, Groß Kiesow, Greifswald Süd, Greifswald, Miltzow, Stralsund Hbf 2 Berlin Südkreuz, Neustrelitz , Berlin Potsdamer Platz, Kratzeburg , Berlin Hbf, Berlin Gesundbrunnen 2 Waren (Müritz) Langhagen, Güstrow, Rostock Hbf bzw. Blankensee (Meckl), Cammin (Meckl.), Burg Stargard, Neubrandenburg, Altentreptow, Gnevkow, Sternfeld, Utzedel, Demmin, Rakow, Grimmen, Wittenhagen, Elmenhorst, Zarrendorf, Stralsund Hbf 1 War bei Fahrtantritt weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb vor Fahrtantritt ausgegeben. 2 Kein Angebot für die einfache Fahrt, da Flexpreis günstiger als das STADT-LAND-MEER-TICKET. Seite 214 4.2 Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG. 4.3 Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei befördert. Für alle anderen Hunde (kostenpflichtigen Hunde) – mit Ausnahme des Blindenführhundes und Begleithundes eines Blinden bzw. schwerbehinderten Reisenden mit no twendiger Begleitung – ist ein Fahrausweis zum halben Flexpreis 2. Klasse zu erwerben 4.4 Das STADT-LAND-MEER-TICKET gilt in den Zügen nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.5 Weitere Ermäßigungen (z.B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Seite 215 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Sonderticket Thüringen“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungsumfang 2.1 Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Person. 2.2 Der Inhaber eines Sonderticket Thüringen kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen. 2.3 Kinder ab 15 Jahre und allein reisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket. 2.4 Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Hin- und Rückfahrt von einem beliebigen Tarifpunkt im Freistaat Thüringen zu einem Ort, in dem eine Veranstaltung (Ausstellung, Bahnhofsfest etc.) stattfindet. Die Veranstaltungstermine, zu denen das Sonderticket Thüringen gilt, werden rechtzeitig vorher bekannt gegeben. 2.5 Das Sonderticket Thüringen ist gültig in allen Nahverkehrszügen des DB Konzerns in der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) sowie in Nahverkehrszügen der Erfurter Bahn (EB), der SüdThüringen-Bahn (STB) und der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (außer auf dem Streckenabschnitt Obstfeldschmiede – Cursdorf) in Thüringen in der 2. Wagenklasse. 2.6 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften und/oder in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Sonderticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3. 3.1 Erwerb und Geltungszeitraum Erwerb Der Verkauf des Sondertickets Thüringen erfolgt am Geltungstag über die stationären Automaten der Deutschen Bahn AG in Thüringen. 3.2 Geltungszeitraum Das Sonderticket Thüringen gilt am Verkaufstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 4. Preise Das Sonderticket Thüringen kostet 8,00 Euro. 5. Übergang 5.1 Das Sonderticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 5.2 Der Übergang in eine höhere Produktklasse (ICE, IC, EC, CNL, EN) ist ausgeschlossen. 6. 6.1 Umtausch / Erstattung / Sonstige Bestimmungen Rücknahme, Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Seite 216 6.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Bei dem Sonderticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 217 Beförderungsbedingungen zum "Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot Stellplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf wird bis 10.12.2016 angeboten. 3. Reservierungsbedingungen Die Fahrradmitnahme in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist reservierungspflichtig. 4. Reservierungsentgelt Die Reservierung eines Stellplatzes in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist entgeltfrei. Seite 218 SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (Hochschulstandort Dresden) Gültig ab 01.09.2015 1. Grundsatz 1.1 Für Studenten am Hochschulstandort Dresden wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im folgenden SPNV-Jahresticket benannt) als Jahresticket ausgegeben. Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2015/2016, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des Studenten-Jahrestickets auf dieses beschränkt. - 2015/2016 (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) - 2016/2017 (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017) Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Dresden ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis. 1.2 Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2. Berechtigte 2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studierenden, der Technischen Universität Dresden (TUD) Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD) evangelischen Hochschule Dresden (EHS) Hochschule für Musik „Carl Maria v. Weber“ Dresden (HfM) Hochschule für Kirchenmusik der Ev. Lutherischen Landeskirche Sachsen (HfK) Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK) Dresden International University (DIU) TU Dresden Institute for Further and Continuing Education GmbH (TUD FaCe) die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied einer verfassten Studentenschaft sind. 2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Jahresticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt. 3. Fahrkarte, Preis 3.1 Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebenen Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien mit der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Für Studenten aus außereuropäischen Staaten gilt als Ersatz für das Personaldo- Seite 219 kument eine von dem jeweiligen Stura oder dem Immatrikulationsamt bestätigte Kundenkarte (Passbild und vollständige Personaldaten). 3.2 Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 86,40 EUR. 4 Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Studentenjahrestickets) werden von der jeweiligen Hochschulverwaltung oder durch Studentenräte, soweit es sich um Ersatztickets handelt, ausgegeben. 5 Geltungsbereich 5.1 Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrenden verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten: Eisenbahn- Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE; Länderbahn GmbH (Vogtlandbahn, Trilex): VGB, TL, TLX Transdev Regio Ost GmbH: MRB; Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH: FEG; Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE; City-Bahn Chemnitz GmbH: CB Erfurter Bahn GmbH: EB, EBx Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (Ab Fahrplanwechsel Dez. 2015) Döllnitzbahn GmbH 5.2 Das SPNV-Jahresticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH. 5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) hinaus gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VVO. 5.4 Für Fahrten in den VVO-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anlage 1 zur Fahrt bis zum ersten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VVO. 5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des SPNV-Jahrestickets erforderlich. 5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: - Sachsen-Anhalt-Ticket Thüringen-Ticket Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht Bayern-Böhmen-Ticket Brandenburg-Berlin-Ticket Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 5.7 Das SPNV-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland. Seite 220 5.8 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des SPNV-Jahrestickets erfolgen. Dies erfordert ein aktives Melden beim Zugpersonal mit oder umgehend nach Einstieg in den Zug. 6 Geltungszeitraum 6.1 Die Semesterzeiträume und damit auch die Studienjahre sind für die jeweiligen Hochschulen unterschiedlich. Die Studenten-Jahrestickets gelten für die Studenten der jeweiligen Hochschule daher in folgenden Zeiträumen: 01.09. - 31.08. HTWD, EHS, HfM, HfK 01.10. - 30.09. TUD, HfBK, DIU, TUD FaCe 6.2 Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das SPNV-Jahresticket für das jeweilige Studienjahr der Hochschule, längstens jedoch für 12 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben. 7 Wagenklasse, Züge 7.1 Das SPNV-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.1 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtlandbahn Express) ist ausgeschlossen. 8 Weitere Bestimmungen 8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren. 8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen. Für Fahrten VVO – MDV und umgekehrt ist im Zeitraum Mo – Fr 19:00 – 4:00 Uhr keine Fahrradkarte erforderlich. Zu den übrigen Zeiten genügt in dieser Relation eine VVO-Fahrradkarte. Innerhalb des MDV ist die Fahrradmitnahme im SPNV kostenlos. 8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. 8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 221 SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (TU Chemnitz) 1. Grundsatz .1 Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im Folgenden SPNV-Jahresticket benannt) befristet für folgenden Semesterzeiträume als Jahresticket ausgegeben: - 2015/2016 (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) - 2016/2017 (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017) Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2015/2016, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des StudentenJahrestickets im Sommersemester 2017 auf dieses beschränkt. Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis. 1.2 Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungenen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2. Berechtigte 2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied der verfassten Studentenschaft sind. 2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt. 3. Fahrkarte, Preis 3.1 Als Fahrausweis gelten die TUC-Card (Studentenausweis) oder der Studenten-JahresticketErsatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUC-Card aufzubringen: - für das Wintersemester 2015/2016: - für das Sommersemester 2016: „WS15/16 STIK“ „SS16 STIK“ - für das Wintersemester 2016/2017: - für das Sommersemester 2017: „WS16/17 STIK“ „SS17 STIK“. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Jahresticket sowie der StudentenJahresticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. 3.2 Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 89,00 EUR. 4. Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Jahresticket-Ersatzausweis handelt, werden diese durch den Studentenrat ausgegeben. Seite 222 5. Geltungsbereich 5.1 Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrenden Eisenbahn-verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten: Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE; Länderbahn GmbH (Vogtlandbahn, Trilex): VGB, TL, TLX Städtebahn Sachsen GmbH: SBS; Transdev Regio Ost GmbH: MRB; Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE; Erfurter Bahn GmbH: EB, EBx Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (Ab Fahrplanwechsel Dez. 2015) Döllnitzbahn GmbH 5.2 Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH. 5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VMS. 5.4 Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anlage 1 zur Fahrt bis zum ersten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS. 5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des StudentenJahrestickets erforderlich. 5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: - Sachsen-Anhalt-Ticket Thüringen-Ticket Bayern-Ticket Bayern-Ticket Nacht Bayern-Böhmen-Ticket Brandenburg-Berlin-Ticket Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 5.5 Das Studenten-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland. 5.6 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Studenten-Jahrestickets erfolgen. 6. Geltungszeitraum 6.1 Das SPNV-Jahresticket gilt für die Studenten der TU Chemnitz für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume: Wintersemester: 1.10. bis 31.03. Sommersemester 1.04. bis 30.09. Seite 223 6.2Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten-Jahresticket für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben. 7. Wagenklasse, Züge 7.1 Das Studenten-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express) ist ausgeschlossen. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren. 8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen. 8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und überschriebene Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. 8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 224 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Sonderangebot „Anhalt – Bitterfeld - Wittenberg - Tarif“ ("ABW-Tarif") Gültig ab 01.04.2016 1. Allgemeines Das tarifliche Sonderangebot „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ (ABW-Tarif) gilt in der Stadt DessauRoßlau sowie in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie im Ortsteil Loburg der Stadt Möckern (Landkreis Jerichower Land). Der ABW-Tarif wird als Monatskarte, Wochenkarte, Monatskarte im Abonnement, Tageskarte und jeweils auch in ermäßigter Form herausgegeben. ABWFahrscheine gelten innerhalb des Tarifgebietes in den Nahverkehrszügen, Straßenbahnen, Regionalund Stadtbussen der beteiligten Verkehrsunternehmen. Das Tarifangebot umfasst die Kursbuchstrecken der Verkehrsunternehmen der DB AG (DB Regio AG, Region Südost und Elbe-Saale Bahn GmbH) im Tarifgebiet, die Strecke Dessau - Wörlitz der Dessauer Verkehrs- und Eisenbahngesellschaft mbH sowie die Buslinien der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV). Das Tarifangebot wird innerhalb des Geltungsbereichs bei der Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (ABRM) anerkannt. Der ABW-Tarif gilt nicht für regionale Verkehrsangebote, bei denen ausschließlich die Verkehrsmittel eines Verkehrsunternehmens benutzt werden. 2. Gültigkeit 2.1 Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten Nicht ermäßigte Abo-Monatskarten, Monatskarten und Wochenkarten werden an jedermann ausgegeben. Sie können auf jede Person übertragen werden. Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, Wochenkarten eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Abo-Monatskarten gelten jeweils ab dem 1. Tag eines Kalendermonats ein Jahr lang. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls die Abo-Karte nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 10. Tag des letzten Kalendermonats gekündigt wird. Sollte die Geschäftsgrundlage des ABW-Tarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement in einen neuen Tarif übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enden soll. Der Abo-Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die besonderen Regelungen zur Abonnement-Monatskarte sind in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABWAbonnement“ enthalten. Nicht ermäßigte Abo-Monatskarten und Monatskarten berechtigen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig und Montag bis Freitag von 19.00 Uhr bis 2.00 Uhr des Folgetages zur Mitnahme von einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. 2.2 Ermäßigte Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten Ermäßigte Abo-Monats-, Monats- und Wochenkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten für Seite 225 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres für a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst. Ermäßigte Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, ermäßigte Wochenkarten eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Ermäßigte Abo-Monatskarten gelten jeweils ab dem 1. Tag eines Kalendermonats ein Jahr lang. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls die Abo-Karte nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 10. Tag des letzten Kalendermonats gekündigt wird. Sollte die Geschäftsgrundlage des ABWTarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement in einen neuen Tarif übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enden soll. Der AboKunde wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die besonderen Regelungen zur Abonnement-Monatskarte sind in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABWAbonnement“ enthalten. 2.3 Tageskarten und Kinder-Tageskarten Tageskarten werden an jedermann herausgegeben. Kinder-Tageskarten gelten vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Sie berechtigen innerhalb der angegebenen Quelle-Ziel-Verbindung zu beliebig häufigen Fahrten am Geltungstag bis 2 Uhr des Folgetages. Bei der Tageskarte und der Kinder-Tageskarte handelt es sich um Fahrausweise mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 226 3. Geltungszeitraum Das Tarifangebot gilt für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017. 4. Geltungsbereich Die Anlage „Linienverzeichnis“ enthält alle einbezogenen Linien des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) mit den Linienabschnitten, in denen das Tarifangebot anerkannt wird. 5. Preis, Verkauf Alle Orte des Tarifgebietes mit ihren Ortsteilen und Haltestellen im Tarif „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ sind Tarifzonen zugeordnet. Die im Tarif angebotenen Tarifzonenrelationen sind mit Preisstufen bewertet. Die Preise betragen für: Preisstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 118,1 139,8 162,2 180,3 198,1 217,5 233,9 246,3 254,4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Monatskarte 49,40 63,10 77,90 97,10 Wochenkarte 16,00 20,50 25,30 31,60 38,40 45,40 52,70 58,60 64,40 70,70 76,00 80,00 82,70 ermäßigte Monatskarte ermäßigte Wochenkarte Abo-Monatskarte (Jahresbetrag) 37,10 47,40 58,50 73,00 88,70 105,0 121,8 135,4 148,7 163,3 175,6 185,0 191,1 0 0 0 0 0 0 0 0 12,10 15,40 19,00 23,70 28,80 34,10 39,60 44,00 48,30 53,10 57,10 60,10 62,10 494,0 631,0 779,0 971,0 1181, 1398, 1622, 1803, 1981, 2175, 2339, 2463, 2544, 0 0 0 0 00 00 00 00 00 00 00 00 00 ermäßigte Abo-Monatskarte 371,0 474,0 585,0 730,0 887,0 1050, 1218, 1354, 1487, 1633, 1756, 1850, 1911, 0 0 0 0 0 00 00 00 00 00 00 00 00 (Jahresbetrag) Tageskarte 4,90 6,30 7,80 9,70 11,80 14,00 16,20 18,00 19,80 21,70 23,40 24,60 25,40 Kindertageskarte 3,00 3,80 4,80 5,90 7,20 8,50 9,90 11,00 12,10 13,30 14,30 15,00 15,50 Angaben in Euro Das Sonderangebot „ABW-Tarif“ wird in allen DB-Reisezentren, DB-Verkaufsagenturen sowie im Tarifgebiet an allen Fahrkartenautomaten der DB Regio AG, in ausgewählten Verkaufsstellen der beteiligten Busunternehmen sowie in den gesondert gekennzeichneten Bussen ausgegeben. Das Angebot gilt nicht im Zusammenhang mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Nutzer der Angebote im Rahmen des „ABW-Tarifs“ haben grundsätzlich den kürzesten Fahrweg gemäß Fahrscheinaufdruck zu wählen. Bei Relationen, für die Wege mit unterschiedlichen Preisen möglich sind, können Reisende mit Fahrscheinen der höheren Preisstufe auch die Verbindung nutzen, für die ansonsten eine niedrigere Preisstufe gilt. Seite 227 In allen am Fahrtweg liegenden Orten mit Stadtverkehren (Dessau, und Wittenberg einschließlich Bahn-Haltepunkte sowie Zerbst, Köthen, Bitterfeld, Wolfen) können diese ohne zusätzliches Entgelt benutzt werden. 6. Nutzung von Anrufbusangeboten Für die Nutzung von Anrufbusangeboten außerhalb des fahrplangebundenen Linienverkehrs ist ein Zuschlag zu entrichten. Die Höhe des Zuschlags bestimmt sich nach den Tarifbestimmungen des jeweils genutzten Verkehrsunternehmens. 7. Züge, Wagenklasse Die Fahrscheine werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Eine Platzbuchung ist nicht möglich. 8. Sicherung gegen Missbrauch Die Fahrgäste sind verpflichtet, den Fahrschein sowie ggf. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung in Form von Schülerausweisen, Studentenausweisen, Kundenkarten bzw. gesonderten Berechtigungsnachweisen der Verkehrsunternehmen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Für die Anerkennung der ermäßigten Abo-Monatskarten ist zudem eine gültige Kundenkarte für Schüler und Auszubildende notwendig. Diese muss mit den vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte befestigten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung versehen sein. Abo-Monatskarten und ermäßigte Abo-Monatskarten gelten nur in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke. Ermäßigte AboMonats-, Monats- und Wochenkarten sind eigenhändig zu unterschreiben. Andernfalls ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß den Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens zu entrichten, dessen Verkehrsmittel bei der Feststellung benutzt wird. 9. Rücknahme von Fahrausweisen und Erstattung von Beförderungsentgelten Eine Rückgabe von Fahrausweisen durch den Kunden mit Erstattung des Beförderungsentgelts vor dem ersten Geltungstag ist bei dem Verkehrsunternehmen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens möglich, bei dem der Fahrausweis erworben wurde. Die Rückgabe des Fahrausweises und Fahrgeldrückerstattung nach Beginn der Geltungsdauer ist nur für Monatskarten und ermäßigte Monatskarten möglich und erfolgt ebenfalls nur bei dem Unternehmen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde. Dabei erfolgt eine Erstattung des Beförderungsentgelts unter Anrechnung der entsprechenden Wochenkartenpreise. Das heißt, dass bereits bei Nutzung des Fahrscheins an einem Tag der Preis einer Wochenkarte bei der Erstattung abzuziehen ist. Die Rücknahme/Erstattung von Abo-Monatskarten und ermäßigten Abo-Monatskarten ist in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement“ geregelt. Im Übrigen gelten für die Erstattung die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens, bei dem der Fahrausweis erworben wurde. Weitergehende Ansprüche (z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder – verspätungen) aus § 17 EVO sind bei einer Beförderung nach den in der Anlage 7 beschriebenen „Fahrgastrechten im SPNV bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“ geregelt. Seite 228 10. Kostenlose Beförderung von schwerbehinderten Menschen Schwerbehinderte Menschen werden im Tarifgebiet gemäß SGB IX unentgeltlich befördert, wenn als Nachweis der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke mitgeführt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen oder Blindenführhunde werden unentgeltlich befördert, wenn die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. 11. Sonstige Bestimmungen Bei Befahren der Strecken der Verkehrsunternehmen der DB AG gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), bei den anderen Verkehrsunternehmen die Beförderungsbedingungen desjenigen Verkehrsunternehmens, dessen Verkehrsmittel jeweils benutzt wird. Anlagen: Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis Anlage 2: Tarifzonenverzeichnis Anlage 3: Alphabetisches Orts- und Ortsteilverzeichnis Anlage 4: Hilfszonenmatrix Anlage 5: Übersicht der Stadtverkehre Anlage 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement Anlage 7: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis Liniennummer in ABW-Tarif einbezogene Linienführung SPNV: DB Regio AG, Region Südost; Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH KBS 207 Dessau - Jeber-Bergfrieden KBS 216 Dessau - Lutherstadt Wittenberg - Annaburg KBS 250 Zahna - Lutherstadt Wittenberg - Bitterfeld - Brehna KBS 251 Dessau - Bitterfeld - Brehna / Petersroda KBS 254 Güterglück - Zerbst - Dessau KBS 256 Roßlau - Dessau KBS 340 Wulfen - Köthen - Stumsdorf KBS 334 Frenz - Köthen - Dessau Seite 229 Dessauer Verkehrs- und Eisenbahngesellschaft mbH (Dessau-Wörlitzer Eisenbahn) KBS 257 Dessau - Wörlitz (saisonal) Dessauer Verkehrs GmbH 1/4 (Straba) 3 (Straba) Hauptbahnhof - Museum - Sportplatz Kreuzbergstr. / Tempelhofer Str. Hauptbahnhof - Museum - BSZ - Kl Schaftrift - Städt. Klinikum - Junkerspark 10 Hauptbahnhof - Kleinkühnau - Großkühnau - Ziebigk - Hauptbahnhof 11 Hauptbahnhof - Ziebigk - Großkühnau - Kleinkühnau - Hauptbahnhof 12 Hauptbahnhof - Museum - Wasserwerkstr. - Törten - Tempelhofer Str. 13 Hauptbahnhof - Schlachthof - Museum - Rathaus - Wasserstadt - Waldersee 14 Hauptbahnhof - Museum - Rathaus - Mildensee 15 Hauptbahnhof - Museum - Rathaus - Mildensee - Kleutsch - Sollnitz 16 Lutherplatz - Wasserwerkstr. - Kochstedt - Mosigkau - Junkerspark - Kleine Schaftrift 18 Kochstedt Mühle - Klinikum - Junkerspark - BSZ - Finanzamt - Burgreiner Straße Otto Müller Omnibusbetrieb GmbH & Co.KG 20 Dessau Busbahnhof - Roßlau - Meinsdorf 21 Rietzmeck - Rodleben - Roßlau - Rodleben - Rietzmeck 22 Tornau - Roßlau - Meinsdorf - Natho - Garitz 23 Roßlau - Rodleben - Steutz 24 Roßlau - Meinsdorf - Mühlstedt - Thießen, Rosselstraße 25 Roßlau - Technisches Rathaus - Luko, Mitte Vetter GmbH - Landkreis Wittenberg 300 Coswig - Apollensdorf - Wittenberg, Hbf. - Wittenberg, Wöhlerstraße Seite 230 301 Straach - Reinsdorf - Wittenberg, Wöhlerstraße 302 Wittenberg, Hbf. - Kropstädt - Zahna 303 Apollensdorf - Wittenberg - Jessen - Holzdorf 304 Wittenberg - Wörlitz - Dessau 306 Wittenberg - Kemberg - Bad Schmiedeberg 307 Gräfenhainichen - Oranienbaum - Wörlitz 310 Gräfenhainichen - Oranienbaum - Dessau 330 Gräfenhainichen - Möhlau - Sollnitz 331 Gräfenhainichen - Söllichau - Kemberg 332 Wittenberg - Pratau - Wartenburg - Kemberg 333 Wittenberg - Pretzsch - Bad Schmiedeberg 334 Gräfenhainichen - Kemberg - Bergwitz 335 Gräfenhainichen - Schleesen - Bergwitz 336 Trebitz - Pretzsch - Bad Schmiedeberg 337 Bad Schmiedeberg - Söllichau - Kemberg 338 Wittenberg - Pratau - Bergwitz - Kemberg 350 Reinsdorf - Griebo - Coswig - Klieken 351 Coswig - Thießen - Hundeluft - Jeberg-Bergfrieden 352 Coswig - Göritz - Serno - Jeber-Bergfrieden 353 Coswig - Köselitz - Cobbelsdorf - Straach 354 Coswig - Möllensdorf - Straach 355 Wittenberg - Reinsdorf - Mochau - Wittenberg 356 Wittenberg - Straach - Köpnick - Wittenberg 357 Wittenberg - Pülzig - Klebitz - Zahna 358 Wittenberg - Trajuhn - Mühlanger - Elster - Zahna 359 Elster - Seyda - Zahna 360 Jessen - Gentha - Seyda 361 Jessen - Schweinitz - Linda 362 Kleinkorga - Holzdorf - Annaburg Seite 231 363 Jessen - Schweinitz - Klossa - Annaburg 364 Jessen - Plossig - Prettin - Annaburg 365 Elster - Klöden - Jessen Seite 232 Vetter GmbH - Landkreis Anhalt-Bitterfeld 395 Köthen, Plötzkauer Ring - Bärteichpromenade - Busbahnhof - Klepzig 396 Köthen, Gütersee - Friedhof - Busbahnhof 399 Köthen, Geuz - Bärteichpromenade - Stadtwerke (- Geuz) 421 Quellendorf - Köthen 422 Köthen - Großwülknitz - Edderitz - Piethen - Gröbzig 423 Köthen - Landkreisverwaltung - Görzig - Zörbig 424 Köthen - Wörbzig - Gröbzig 425 Salzfurtkapelle - Radegast - Weißandt-Gölzau - Köthen 426 Dessau - Quellendorf - Köthen 427 Repau / Cosa - Zehbitz - Radegast - Görzig - Gröbzig 428 Weißandt-Gölzau - Locherau - Arensdorf - Köthen 450 Zerbst, Bahnhof - Zerbst, Markt - Zerbst, Bahnhof 451 Zerbst, Bahnhof - Zerbst, Grüne Straße - Zerbst, Bahnhof 452 Zerbst/Anhalt - Lindau - Buhlendorf - Loburg 453 Dobritz - Lindau - Loburg 454 Zerbst/Anhalt - Lindau/Straguth - Deetz - Hagendorf 455 Nedlitz - Reuden - Bärenthoren - Zerbst/Anhalt 456 Zerbst/Anhalt - Bone - Mühlsdorf 457 Zerbst/Anhalt - Leps - Steutz - Aken 458 Zerbst/Anhalt - Bias - Wertlau - Jütrichau 459 Schora/Gödnitz - Güterglück - Zerbst/Anhalt 460 Zerbst/Anhalt - Güterglück - Gehrden 470 Köthen - Trinum - Kleinpaschleben 471 Köthen - Osternienburg - Aken - Dessau 472 Köthen - Wulfen - Drosa - Dornbock 473 Köthen - Wulfen - Diebzig 474 Köthen - Osternienburg - Wulfen - Diebzig - Aken Seite 233 Regionalverkehr Bitterfeld-Wolfen GmbH 406 Bitterfeld - Greppin - Steinfurth - Dessauer Allee 406 Bitterfeld - Greppin - Krondorfer Straße - Dessauer Allee 407 Bitterfeld - Parsevalstraße - Dessauer Allee - Auenplatz 408 Bitterfeld - Zscherndorf - Sandersdorf 409 Bitterfeld / Wolfen-Nord - Wolfen, Gymnasium 410 Bitterfeld - Wolfen-Nord - Köthen 413 Bitterfeld - Holzweißig - Bitterfeld 432 Bitterfeld - Roitzsch - Brehna (-Carlsfeld) 433 Bitterfeld - Zscherndorf - Glebitzsch - Zörbig 434 Bitterfeld - Sandersdorf - Zörbig - Stumsdorf 435 Bitterfeld - Wolfen - Zörbig - Salzfurtkapelle 436 Zörbig - Wolfen - Raguhn - Thurland (- Dessau) 437 Wolfen - Raguhn - Möst - Dessau 438 Schrenz - Zörbig - Sandersdorf - Bitterfeld 439 Sandersdorf - Glebitzsch - Brehna - Roitzsch 440 Bitterfeld - Pouch - Gröbern (- Gräfenhainichen) - Krina 441 Bitterfeld - Pouch - Schwemsal 442 Bitterfeld - Friedersdorf - Muldenstein - Burgkemnitz 443 Krina - Gossa - Burgkemnitz Seite 234 Anlage 2: Tarifzonenverzeichnis Tarifzone Tarifzonenname weitere Gemeinden / Ortsteile (OT) Stadt Dessau-Roßlau 101 OT Dessau 5122 OT Rodleben OT Tornau, OT Natho 5123 OT Mühlstedt OT Streetz 5127 OT Roßlau OT Meinsdorf 5141 OT Brambach Landkreis Jerichower Land 5108 Loburg Stadt Dessau-Roßlau 101 OT Dessau 5122 OT Rodleben OT Tornau, OT Natho 5123 OT Mühlstedt OT Streetz 5127 OT Roßlau OT Meinsdorf 5141 OT Brambach Landkreis Jerichower Land 5108 Loburg Seite 235 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 5102 Walternienburg Gödnitz 5103 Nutha Hohenlepte 5104 Zerbst (ohne Ortsteile Bias, Luso, Bone, Pulspforde, Bornum, Bonitz) 5105 Güterglück Gehrden 5109 Lindau Buhlendorf 5111 Nedlitz (a Fläming) Reuden (a Fläming) 5112 Deetz Straguth 5113 Dobritz Grimme, Polenzko 5114 Bornum Pulspforde (Zerbst), Bonitz (Zerbst) 5115 Luso (Zerbst) Bone, Mühlsdorf (beide OT von Zerbst) 5116 Jütrichau Bias (Zerbst) 5117 Leps 5118 Steutz 5120 Moritz 5121 Zernitz 5401 Bitterfeld Holzweißig (Bitterfeld-Wolfen), Friedersdorf (Bitterfeld-Wolfen) 5402 Mühlbeck Pouch 5403 Rösa 5404 Krina 5405 Schwemsal 5406 Gossa 5407 Gröbern 5408 Burgkemnitz 5409 Jeßnitz Altjeßnitz 5410 Raguhn Retzau 5411 Thurland Tornau v.d.Heide 5412 Salzfurtkapelle (Zörbig) Wadendorf (Zörbig) Plodda, Schlaitz Seite 236 5413 Wolfen (Bitterfeld-Wolfen) Greppin, Reuden, Siebenhausen, Thalheim, Wachtendorf (alles OT von Bitterfeld-Wolfen), Bobbau 5414 Löberitz (Zörbig) Rödgen, Zschepkau (beide OT von Bitterfeld-Wolfen) 5415 Zörbig (ohne Ortsteile) Mößlitz (Zörbig) 5416 Stumsdorf (Zörbig) Göttnitz, Löbersdorf, Schrenz, Rieda, Siegelsdorf, Werben (alles OT von Zörbig) 5417 Spören (Zörbig) Quetzdölsdorf (Zörbig), Prussendorf (Zörbig) 5418 Großzöberitz (Zörbig) Glebitzsch 5419 Brehna 5420 Sandersdorf 5421 Roitzsch Petersroda 5422 Marke Schierau 5423 Muldenstein 5901 Köthen (ohne Ortsteile Wörbzig, Löbnitz, Wülknitz, Dohndorf, Arensdorf, Baasdorf) 5902 Libbesdorf Scheuder 5903 Elsnigk Reppichau 5904 Chörau 5905 Osternienburg 5906 Micheln 5907 Aken 5908 Diebzig Dornbock 5909 Wulfen Drosa 5910 Großpaschleben Frenz (Großpaschleben), Kleinpaschleben, Trinum, Zabitz 5911 Wörbzig (Gröbzig) Löbnitz an der Linde, Wenndorf, Wülknitz (alles OT von Köthen) 5912 Gröbzig Dohndorf (Köthen) 5913 Edderitz Maasdorf, Piethen, Baasdorf (Köthen) 5914 Großbadegast Libehna, Arensdorf (Köthen), Gahrendorf (Köthen) 5915 Reupzig Meilendorf, Frassdorf 5916 Quellendorf Hinsdorf 5918 Zehbitz Seite 237 5919 Prosigk Riesdorf 5920 Radegast Weißandt-Gölzau, Cösitz (Zörbig), Priesdorf (Zörbig) 5921 Görzig Glauzig, Schortewitz 5922 Wieskau Trebbichau a.d. Fuhne Landkreis Wittenberg 5124 Thießen (ohne OT Luko) 5125 Jeber-Bergfrieden Bräsen 5126 Serno Stackelitz 5128 Luko (Thießen) 5129 Buko 5130 Köselitz 5131 Cobbelsdorf Senst 5132 Oranienbaum Brandhorst, Horstdorf, Kakau 5133 Vockerode 5134 Klieken 5135 Wörlitz Griesen 5136 Coswig (ohne OT Zieko) 5137 Düben Zieko (Coswig) 5138 Möllensdorf Wörpen 5139 Gohrau Rehsen, Riesigk 5140 Griebo 5142 Hundeluft Ragösen 7101 Lutherstadt Wittenberg (ohne Ortsteile Nudersdorf, Schmilkendorf) 7102 Bülzig (Zahna) Abtsdorf, Mochau, Bhf. Zörnigall 7103 Nudersdorf (Wittenberg) Schmilkendorf (Wittenberg), Straach 7104 Boßdorf 7105 Kropstädt 7106 Zahna 7107 Mühlanger (ohne OT Klebitz, Rahnsdorf) Seite 238 7108 Elster (ohne OT Meltendorf) Listerfehrda 7109 Leetza (ohne Ortsteile) 7110 Gadegast Mellnitz (Jessen), Morxdorf (Jessen) 7111 Seyda (Jessen) Schadewalde (Jessen) 7112 Leipa (Jessen) Ruhlsdorf (Jessen) 7113 Jessen (ohne Ortsteile) Schweinitz, Grabo, Arnsdorf, Rehain (alle OT von Jessen) 7114 Linda (Jessen) Neuerstadt (Jessen) 7115 Buschkuhnsdorf (Jessen) Kleinkorga (Jessen), Reicho (Jessen) 7116 Holzdorf (Jessen) Kremitz (Jessen), Premsendorf (Annaburg) 7117 Löben (Annaburg) Purzien, Meuselko, Waltersdorf (alle zu Annaburg), Klossa, Mönchenhöfe (beide zu Jessen) 7118 Annaburg (ohne Ortsteile) 7119 Groß-Naundorf Bethau, Labrun 7120 Lebien Plossig 7121 Prettin 7122 Axien 7123 Klöden 7124 Globig-Bleddin 7125 Wartenburg 7126 Dabrun 7127 Rackith 7128 Eutzsch 7129 Bergwitz (Kemberg) Klitzschena (Kemberg), Selbitz 7130 Kemberg (ohne Ortsteile) Gaditz (Kemberg) 7131 Dorna (Kemberg) Schnellin 7132 Trebitz (Elbe) 7133 Pretzsch (Elbe) 7134 Korgau 7135 Bad Schmiedeberg Priesitz Seite 239 7136 Ateritz (Kemberg) Gommlo (Kemberg), Lubast (Kemberg) 7137 Meuro 7139 Söllichau 7140 Tornau (Dübener Heide) 7141 Schköna 7142 Gräfenhainichen 7143 Zschornewitz 7144 Möhlau 7145 Jüdenberg (Gräfenhainichen) 7146 Radis 7147 Rotta 7148 Uthausen 7149 Schleesen 7150 Dietrichsdorf Zörnigall Ort 7151 Klebitz (Zahna) Rahnsdorf (Zahna), Zallmsdorf (Leetza) 7152 Rade (Jessen) Battin, Gerbisbach, Gorsdorf, Hemsendorf, Schöneicho (alles OT (ohne OT Jüdenberg) von Jessen) 7153 Mauken (Jessen) Kleindröben (Jessen), Düßnitz (Jessen) 7154 Lindwerder (Jessen) Dixförda, Großkorga, Steinsdorf, Zwuschen (alles OT von Jessen) 7155 Mügeln (Jessen) Glücksburg (Jessen) 7156 Naundorf b Seyda 7157 Gentha (Jessen) 7158 Schützberg Lüttchenseyda (Jessen), Zemnick, Meltendorf (Elster) Hilfszonen: 9952 Arensdorf (Köthen) 9953 Listerfehrda 9955 Selbitz 9956 Streetz (Dessau-Roßlau) 9958 Natho (Dessau-Roßlau) Seite 240 nicht extra aufgeführte Ortsteile sind der Tarifzone der übergeordneten Gemeinde zugeordnet die Tarifzonennummern 5917 und 7138 sind nicht besetzt In den unterstrichenen Orten befinden sich Bahnhaltepunkte Seite 241 Anlage 3: Alphabetisches Orts- und Ortsteilverzeichnis Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Abtsdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7102 Aken Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Alten Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Altjeßnitz Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5409 Annaburg Annaburg, Stadt Wittenberg 7118 Apollensdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Arensdorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Arensdorf (Hilfszone) Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 9952 Arnsdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7113 Assau Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7104 Ateritz Kemberg, Stadt Wittenberg 7136 Axien Axien Wittenberg 7122 Baasdorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5913 Bad Schmiedeberg Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Badetz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Badewitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5112 Bärenthoren Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Battin Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7152 Bergwitz Kemberg, Stadt Wittenberg 7129 Berkau Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7103 Bethau Bethau Wittenberg 7119 Beyersdorf Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5418 Bias Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5116 Bietegast Kemberg, Stadt Wittenberg 7127 Bitterfeld Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5401 Bleddin Kemberg, Stadt Wittenberg 7124 Bobbau Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Seite 242 Zonennummer Bobbe Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5908 Bone Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5115 Bonitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Boos Kemberg, Stadt Wittenberg 7126 Bornum Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Bösewig Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7132 Boßdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7104 Brambach Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5141 Brandhorst Brandhorst Wittenberg 5132 Bräsen Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5125 Bräunigk (Schleesen) Kemberg, Stadt Wittenberg 7149 Braunsdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Breesen Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Brehna Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5419 Brösa Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5403 Buchholz Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7142 Buchholzmühle Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5123 Buhlendorf Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Buko Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5129 Bülzig Zahna, Stadt Wittenberg 7102 Burgkemnitz Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5408 Buro Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5134 Buschkuhnsdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7115 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Carlsfeld Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5419 Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5922 Chörau Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5904 Cobbelsdorf Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5131 Cosa Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Cattau Seite 243 Zonennummer Cösitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5920 Coswig (Anhalt) Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5136 Dabrun Kemberg, Stadt Wittenberg 7126 Deetz (Zerbst) Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5112 Dessau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Dessora Park Oranienbaum, Stadt Wittenberg 5132 Diebzig Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5908 Diesdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5916 Dietrichsdorf Dietrichsdorf Wittenberg 7150 Dixförda Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7154 Dobien Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Dobritz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Dohndorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5912 Dorna Kemberg, Stadt Wittenberg 7131 Dornbock Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5908 Drehberg Griesen Wittenberg 5135 Drosa Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5909 Düben Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5137 Düßnitz Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7153 Edderitz Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5913 Eichholz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5117 Eisenhammer Tornau (Dübener Heide) Wittenberg 7140 Elsdorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Elsnigk Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5903 Elster (Elbe) Elster (Elbe) Wittenberg 7108 Euper Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7102 Eutzsch Kemberg, Stadt Wittenberg 7128 Fernsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Flötz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Seite 244 Fraußdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Frenz Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Friedersdorf Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5401 Friedrichsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Gadegast Gadegast Wittenberg 7110 Gaditz Kemberg, Stadt Wittenberg 7130 Gahrendorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Gallin Mühlanger Wittenberg 7107 Garitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Gehmen Axien Wittenberg 7122 Gehrden Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5105 Gentha Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7157 Gerbisbach Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7152 Geuz Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Gielsdorf Elster (Elbe) Wittenberg 7108 Glauzig Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5921 Glebitzsch Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5418 Globig Kemberg, Stadt Wittenberg 7124 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Glücksburg Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7155 Gnetsch Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5920 Gniest Kemberg, Stadt Wittenberg 7147 Gödnitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Gohrau Gohrau Wittenberg 5139 Gollbogen Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5112 Golmenglin Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Goltewitz Oranienbaum, Stadt Wittenberg 5132 Gommlo (Ateritz) Kemberg, Stadt Wittenberg 7136 Göritz Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5126 Seite 245 Zonennummer Gorsdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7152 Görzig Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5921 Gossa Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5406 Göttnitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Grabo Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7113 Grabo Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7103 Gräfenhainichen Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7142 Greppin Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Griebo Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 5140 Griesen Griesen Wittenberg 5135 Grimme Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Gröbern Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5407 Gröbzig Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5912 Grochewitz (Serno) Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5126 Groß Naundorf Groß Naundorf Wittenberg 7119 Großbadegast Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Großkorga Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7154 Großkorgau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7134 Großkühnau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Großpaschleben Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Großwig Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Großwülknitz Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5911 Großzöberitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5418 Güterglück Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5105 Hagendorf Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5111 Haideburg Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Heidegarten (Ateritz) Kemberg, Stadt Wittenberg 7136 Heideloh Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5420 Hemsendorf Jessen (Elster), Stadt 7152 Seite 246 Wittenberg Hinsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5916 Hohenlepte Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Hohenlubast Schköna Wittenberg 7141 Hohenroda Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Hohndorf Mühlanger Wittenberg 7107 Hohndorf Prettin, Stadt Wittenberg 7121 Hohnsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5922 Hohsdorf Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Holzdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7116 Holzweißig Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5401 Horstdorf Horstdorf Wittenberg 5132 Hoyersdorf Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5411 Hubertusberg (Wörpen) Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5138 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Hundeluft Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5142 Iserbegka Elster (Elbe) Wittenberg 7108 Jahmo Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7105 Jeber-Bergfrieden Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5125 Jessen (Elster) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7113 Jeßnitz (Anhalt) Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5409 Jüdenberg Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7145 Jütrichau Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5116 Kähnitzsch Axien Wittenberg 7122 Kakau Kakau Wittenberg 5132 Kämeritz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Kapen Oranienbaum, Stadt Wittenberg 5132 Karlsfeld Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7102 Kemberg Kemberg, Stadt Wittenberg 7130 Kerchau Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Seite 247 Zonennummer Kermen Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5117 Kerzendorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7104 Kienberge Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Kietz Schützberg Wittenberg 7158 Klebitz Zahna, Stadt Wittenberg 7151 Kleckewitz Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5410 Klein Leipzig Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5411 Klein Weißandt Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5920 Kleinbadegast Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Kleindröben Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7153 Kleinkorga Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7115 Kleinkorgau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7134 Kleinkühnau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Kleinleitzkau Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Kleinpaschleben Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Kleinwittenberg Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Kleinwülknitz Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5911 Kleinzerbst Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Kleinzerbst Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7132 Klepzig Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Kleutsch Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Klieken Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5134 Klietzen Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5906 Klitzschena Kemberg, Stadt Wittenberg 7129 Klöden Klöden Wittenberg 7123 Klossa Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7117 Kochstedt Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Köckern Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5418 Kolonie Naundorf Groß Naundorf 7119 Wittenberg Seite 248 Köplitz (Ateritz) Kemberg, Stadt Wittenberg 7136 Köpnick Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7105 Körbin Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7133 Korgau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7134 Körnitz Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Köselitz Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5130 Köthen (Anhalt) Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Krakau Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5142 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Kremitz (Holzdorf) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7116 Krina Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5404 Kropstädt Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7105 Kuhberge Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5121 Kühren Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Külso Dietrichsdorf Wittenberg 7150 Labetz Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Labrun Labrun Wittenberg 7119 Lammsdorf Kemberg, Stadt Wittenberg 7127 Lausigk Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5902 Lebien Lebien Wittenberg 7120 Leetza Leetza Wittenberg 7109 Leipa Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7112 Lennewitz Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5918 Leps Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5117 Libbesdorf Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5902 Libehna Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Lietzo Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Linda (Elster) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7114 Lindau (Anhalt) Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Seite 249 Zonennummer Lindwerder Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7154 Lingenau Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5411 Listerfehrda Listerfehrda Wittenberg 7108 Listerfehrda (Hilfszone) Listerfehrda Wittenberg 9953 Löben Annaburg, Stadt Wittenberg 7117 Löberitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5414 Löbersdorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Löbnitz an der Linde Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5911 Loburg Loburg Jerichower Land 5108 Locherau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Lubast (Ateritz) Kemberg, Stadt Wittenberg 7136 Luko Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5128 Luso Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5115 Lutherstadt Wittenberg Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Lutherstein Tornau (Dübener Heide) Wittenberg 7140 Lüttchenseyda (Gentha) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7157 Maasdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5913 Mark Friedersdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7156 Mark Nauendorf Kemberg, Stadt Wittenberg 7147 Mark Zwuschen (Morxdorf) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7110 Marke Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5422 Mauken Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7153 Maxdorf Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Meilendorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Meinsdorf Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5127 Mellnitz Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7110 Meltendorf Elster (Elbe) Wittenberg 7157 Melzwig Kemberg, Stadt Wittenberg 7126 Mennewitz Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Seite 250 Merkwitz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7131 Merschwitz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7133 Merzien Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Mescheide Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7142 Meuro Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7137 Meuselko Annaburg, Stadt Wittenberg 7117 Micheln Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5906 Mildensee Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Mochau Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7102 Möhlau Möhlau Wittenberg 7144 Möllensdorf Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5138 Mölz Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Mönchenhöfe Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7117 Moritz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5120 Morxdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7110 Moschwig Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Mosigkau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Mößlitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5415 Möst Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5422 Müchauer Mühle (Jüdenberg) Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7145 Mügeln Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7155 Mühlanger Mühlanger Wittenberg 7107 Mühlbeck Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5402 Mühlsdorf Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5115 Mühlstedt Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5123 Mühro Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Muldenstein Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5423 Münsterberg Griesen Wittenberg 5135 Seite 251 Zonennummer Naderkau Kemberg, Stadt Wittenberg 7149 Natho Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5123 Natho (Hilfszone) Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 9958 Naundorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5902 Naundorf b Seyda Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7156 Nedlitz (a Fläming) Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5111 Neeken Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5141 Neue Sorge Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Neuerstadt Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7114 Niederlepte Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Niesau Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5422 Nudersdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7103 Nutha Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Nutha Siedlung Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5103 Obselau Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Ogkeln Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7137 Oranienbaum Oranienbaum, Stadt Wittenberg 5132 Österitz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7132 Osternienburg Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5905 Pakendorf Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5116 Pannigkau Kemberg, Stadt Wittenberg 7128 Patzschwig Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Petersroda Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5421 Pfaffendorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5913 Pfriemsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Piesteritz Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Piethen Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5913 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Pißdorf Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld Seite 252 Zonennummer 5905 Plodda Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5406 Plossig Plossig Wittenberg 7120 Pohleymühle Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Polenzko Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5113 Porst Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Pösigk Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Pouch Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5402 Pratau Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Premsendorf Annaburg, Stadt Wittenberg 7116 Prettin Prettin, Stadt Wittenberg 7121 Pretzsch (Elbe) Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7133 Priesdorf Zörbig, Stadt 5920 Priesitz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7133 Priorau Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5422 Prosigk Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Prühlitz Mühlanger Wittenberg 7107 Prussendorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5417 Pulspforde Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Pülzig Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5131 Purzien Annaburg, Stadt Wittenberg 7117 Quast Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Quellendorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5916 Quetzdölsdorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5417 Rackith Kemberg, Stadt Wittenberg 7127 Rade Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7152 Radegast Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5920 Radis Kemberg, Stadt Wittenberg 7146 Ragösen Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5142 Raguhn Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5410 Anhalt-Bitterfeld Seite 253 Rahnsdorf Zahna, Stadt Wittenberg Ramsin Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5420 Raßdorf Leetza Wittenberg 7109 Rehain Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7113 Rehsen Rehsen Wittenberg 5139 Reicho Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7115 Reinharz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Reinsdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5921 Reinsdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Renneritz Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5420 Repau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5914 Reppichau Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5903 Rettig Klöden Wittenberg 7123 Retzau Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5410 Reuden Kemberg, Stadt Wittenberg 7147 Reuden a d Fuhne Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Reuden/Anhalt Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5111 Reupzig Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Rieda Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Riesdorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Riesigk Riesigk Wittenberg 5139 Rietzmeck Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5141 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Rödgen Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5414 Rodleben Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5122 Rohndorf Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5921 Roitzsch Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5421 Ronney Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Rösa Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5403 Seite 254 7151 Zonennummer Rosefeld Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5902 Roßdorf Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5409 Roßlau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5127 Rotall Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5127 Rotehof Riesigk Wittenberg 5139 Rothemark Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Rotta Kemberg, Stadt Wittenberg 7147 Rötzsch Kemberg, Stadt Wittenberg 7126 Ruhlsdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7112 Sachau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7133 Sackwitz Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7137 Salzfurtkapelle Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5412 Sandersdorf Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5420 Schadewalde (Seyda) Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7111 Scheuder Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5902 Schierau Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5422 Schköna Schköna Wittenberg 7141 Schlaitz Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5406 Schleesen Kemberg, Stadt Wittenberg 7149 Schmerz Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5406 Schmilkendorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7103 Schnellin Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7131 Scholis Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7137 Schöneicho Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7152 Schora Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5120 Schortewitz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5921 Schrenz Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Schützberg Schützberg Wittenberg 7158 Schweinitz Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7113 Seite 255 Schwemsal Muldestausee Anhalt-Bitterfeld 5405 Seegrehna Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Selbitz Kemberg, Stadt Wittenberg 7129 Selbitz (Hilfszone) Kemberg, Stadt Wittenberg 9955 Senst Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5131 Serno Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5126 Seyda Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7111 Sibbesdorf Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5905 Siebenhausen Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Siegelsdorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Söllichau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7139 Sollnitz Dessau-Roßlau, Stadt 101 Splau Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7135 Spören Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5417 Stackelitz Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5126 Steckby Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5118 Steinmühle (Düben) Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5137 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Steinsdorf Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7154 Steutz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5118 Storkau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Straach Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7103 Straguth Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5112 Streetz Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5123 Streetz (Hilfszone) Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 9956 Strinum Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5121 Strohwalde Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7142 Stumsdorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Susigke Aken (Elbe), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5907 Seite 256 Dessau-Roßlau Zonennummer Teuchel Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Thalheim Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Thießen Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5124 Thießen (Mochau) Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7102 Thurau Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Thurland Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5411 Tochheim (Walternienburg) Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Töppel Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5120 Torna Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5419 Tornau Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 5122 Tornau (Dübener Heide) Tornau (Dübener Heide) Wittenberg 7140 Tornau vor der Heide Raguhn-Jeßnitz, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5411 Törten Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Trajuhn Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Trebbichau (Micheln) Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5906 Trebbichau a d Fuhne Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5922 Trebitz (Elbe) Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg 7132 Trebnitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5105 Trinum Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Trüben Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5114 Uthausen Kemberg, Stadt Wittenberg 7148 Vockerode Vockerode Wittenberg 5133 Vordamm Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5109 Wachsdorf Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Wachtendorf Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Wadendorf Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5412 Wahl Loburg Jerichower Land 5108 Wahlsdorf Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5138 Waldersee Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Seite 257 Waldschloss Coswig Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5136 Walternienburg Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5102 Waltersdorf (Löben) Annaburg, Stadt Wittenberg 7117 Wartenburg Kemberg, Stadt Wittenberg 7125 Weddin Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7104 Wehlau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5918 Weiden Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5125 Weißandt-Gölzau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5920 Werben Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5416 Werdershausen Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5912 Wertlau Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5116 Wiesigk Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7101 Ort / Ortsteil Gemeinde Landkreis/ kreisfreie Stadt Wieskau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5922 Wolfen Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5413 Wolfswinkel Zemnick Wittenberg 7157 Woltersdorf Zahna, Stadt Wittenberg 7102 Wörbzig Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5911 Wörlitz Wörlitz, Stadt Wittenberg 5135 Wörpen Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5138 Wulfen (Anhalt) Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5909 Wülknitz Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5911 Würflau Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5903 Wüstemark Wittenberg, Lutherstadt Wittenberg 7105 Zabitz Osternienburger Land Anhalt-Bitterfeld 5910 Zahna Zahna, Stadt Wittenberg 7106 Zallmsdorf Leetza Wittenberg 7151 Zehbitz Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5918 Zehmigkau Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5915 Seite 258 Zonennummer Zehmitz Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5918 Zehringen Köthen (Anhalt), Stadt Anhalt-Bitterfeld 5901 Zemnick Zemnick Wittenberg 7157 Zerbst/Anhalt Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5104 Zernitz Zerbst/Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5121 Ziebigk Südliches Anhalt, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5919 Ziebigk Dessau-Roßlau, Stadt Dessau-Roßlau 101 Zieko Coswig (Anhalt), Stadt Wittenberg 5137 Zörbig Zörbig, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5415 Zörnigall Bahnhof Zörnigall Wittenberg 7102 Zörnigall Ort Zörnigall Wittenberg 7150 Zschepkau Bitterfeld-Wolfen, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5414 Zscherndorf Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld 5420 Zschiesewitz (Jüdenberg) Gräfenhainichen, Stadt Wittenberg 7145 Zschornewitz Zschornewitz Wittenberg 7143 Zwuschen Jessen (Elster), Stadt Wittenberg 7154 Seite 259 Anlage 4: Hilfszonenmatrix von von nach nach via via Tarifzone Tarifzone Tarifzone Tarifzone Tarifzone Tarifzone Nummer Name Nummer Name Nummer Name 101 Dessau 5123 Mühlstedt - - 5 9958 Natho - - 6 9956 Streetz - - 6 5914 Großbadegast - - 3 9952 Arensdorf - - 4 5914 Großbadegast - - 3 9952 Arensdorf - - 4 7113 Jessen 9999 direkt 6 7113 Jessen 9953 Listerfehrda 8 7129 Bergwitz - - 4 9955 Selbitz - - 6 7113 Jessen 9999 direkt 5 7113 Jessen 9953 Listerfehrda 7 7118 Annaburg 9999 direkt 6 7118 Annaburg 9953 Listerfehrda 8 7113 Jessen 9999 direkt 4 7113 Jessen 9953 Listerfehrda 5 5903 5910 7101 7101 7107 7107 7108 Elsnigk Großpaschleben Wittenberg Wittenberg Mühlanger Mühlanger Elster Seite 260 Preisstufe Anlage 5: Übersicht der Stadtverkehre In den aufgeführten Städten umfasst der Begriff „Stadtverkehr“ im Sinne der Tarifbestimmungen die nachfolgenden Verkehrsmittel. Dessau Bitterfeld Bahn Mosigkau - Dessau Hbf. - Dessau-Süd, Dessau-Wörlitzer Eisenbahn: Dessau-Wörlitz; alle Stadtbusse und Straßenbahnen sowie Regionalbusse im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile Mildensee, Sollnitz, Waldersee, Kleutsch, Kochstedt, Mosigkau, Groß- und Kleinkühnau alle Linien in den Stadtteilen Bitterfeld, Holzweißig und Greppin der Stadt Bitterfeld-Wolfen Köthen alle Linien innerhalb des Hauptortes Köthen, nicht jedoch in den umliegenden Stadtteilen Roßlau alle Linien im Stadtgebiet Wittenberg Bahn Piesteritz – Hbf. – Labetz/ Pratau; alle Busse im Stadtgebiet und bis zu den Ortsteilen Apollensdorf, Braunsdorf, Trajuhn, Wiesigk, Seegrehna, Wachsdorf Wolfen alle Linien in den Stadtteilen Wolfen, Wolfen-Nord, Bobbau, Steinfurth und Wachtendorf Zerbst alle Linien innerhalb des Hauptortes Zerbst, nicht jedoch in den umliegenden Stadtteilen Jessen alle Linien innerhalb des Hauptortes Jessen sowie zwischen Jessen und den Ortsteilen Schweinitz und Grabo Seite 261 Anlage 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement Die nachfolgenden Abo-Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung eines ABW-Abonnements gelten als Vertragsgrundlage für Ihr ABW-Abonnement bei der DB Vertrieb GmbH (im weiteren Text als Verkehrsunternehmen benannt). 1. Voraussetzungen für ein Abonnement Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnement ist, dass das Verkehrsunternehmen ermächtigt wird, das jeweilige tarifliche Fahrgeld in 10 Abo-Monatsbeiträgen pro Jahr von einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Girokonto abzubuchen. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. 2. Gesamtschuldnerhaftung Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Abonnenten und des Kontoinhabers aus dem Abonnementvertrag. 3. Vertragsabschluss Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung sowie durch die Übergabe einer Abo-Karte an den Abonnenten zustande. Der Abschluss des Abo-Vertrages setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus. Die Gültigkeit beginnt bei einem Bestelleingang bis spätestens zum 10. des Monats (Posteingang) am 1. des Folgemonats und besteht über insgesamt 12 aufeinanderfolgende Monate. Der Abo-Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nicht gemäß Ziffer 7 der Abo-Bedingungen fristgemäß gekündigt wurde. Sollte die Geschäftsgrundlage des ABW-Tarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement in einen neuen Tarif übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enden soll. Der Abo-Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die Bestellformulare gelten gleichzeitig für Änderungsmitteilungen und Kündigung. Sie sind bei den stationären ABW-Verkaufsstellen erhältlich oder können per Post beim Abo-Center Berlin der Deutschen Bahn AG angefordert werden. Die ausgefüllten Formulare werden per Post dem AboCenter Berlin zugesandt oder können beim Verkehrsunternehmen abgegeben werden. Mit der Bestätigung erhält der Abonnent eine Abo-Karte sowie auf getrenntem Postweg die vereinbarten Abo-Wertmarken jeweils für das gesamte Jahr. 4. Abo-Fahrkarten Das gültige ABW-Abonnement besteht aus der Abo-Karte in Verbindung mit der monatlichen Abo-Wertmarke. Es wird anerkannt, sofern die auf der Abo-Karte angegebene Kundennummer mit der Nummer auf der Wertmarke und dem laufenden Kalendermonat übereinstimmt. Beanstandungen bezüglich der Ausfertigung der Abo-Karte bzw. der Wertmarken sind unverzüglich nach Erhalt, spätestens in jedem Falle binnen 6 Wochen, durch den Abonnenten beim Abo-Center schriftlich geltend zu machen. Ermäßigte Abo-Karten gelten für Personen gemäß Punkt 2.2 der Tarifbestimmungen zum ABW-Tarif. Die Berechtigung ist mit einer gültigen Kundenkarte für Schüler und Auszubildende nachzuweisen. Diese muss mit den vollständigen Personaldaten, einem auf die Karte Seite 262 befestigtem Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung versehen sein. Die Kundenkarte ist ständig mitzuführen und bei Fahrkartenkontrollen vorzuzeigen. Ermäßigte Abo-Karten sind personengebunden und nicht übertragbar. Die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet. Die Abo-Monatskarte des ABW-Tarifs ist übertragbar. Die Mitnahme weiterer Personen ist in den Tarifbestimmungen des ABW-Tarifs geregelt. Wer mit einer ungültigen oder ungültig gewordenen Abo-Karte in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen wird, gilt als Fahrgast ohne gültige Fahrkarte im Sinne der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. 5. Fahrgeld / Fälligkeit Der Einzug des Abo-Monatsbeitrages erfolgt jeweils zum 1. des laufenden Monats. Für jedes Geltungsjahr werden 10 Monatsbeiträge in Höhe des normalen Monatskartenpreises fällig. Der Abonnent ist verpflichtet, den Abo-Monatsbetrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend auch für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von dem Verkehrsunternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig. Bei Tarifänderungen wird der veränderte Fahrpreis grundsätzlich ab dem nachfolgenden Monat Vertragsinhalt. Kommt es zu einer Rücklastschrift, so erhält der Abonnent eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist. Diese beinhaltet den Abo-Monatsbetrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift, sowie ein Bearbeitungsentgelt laut Tarif. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird gemäß den Ziffern 5 und 8 der Abo-Vertrag durch das Verkehrsunternehmen gekündigt. 6. Änderungen durch den Abonnenten Änderungen der persönlichen Daten sind unverzüglich auf dem Änderungs-(Bestell-) Formular mitzuteilen. Bei der Änderung der Bankverbindung ist die Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchung) haftet der Abonnent/Kontoinhaber. Änderungen der gewünschten Fahrverbindung sind mit dem Änderungsformular bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Führen die Änderungen gleichfalls zu Veränderungen des Abo-Monatsbeitrages, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. 7. Kündigung durch den Abonnenten 7.1. Ordentliche Kündigung Das ABW-Abonnement kann jeweils zum Ablauf des 12-Monats-Zeitraums gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am 10. des letzten Monats (Posteingang) des laufenden Abo-Jahres schriftlich beim Verkehrsunternehmen vorliegen. 7.2. Außerordentliche Kündigung Der Abonnementvertrag kann abweichend von Ziffer 7.1. auch zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Monats, zu dessen Ende der Vertrag gekündigt wird, beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Die Abo-Kundenkarte und die bereits erhaltenen, noch nutzbaren Wertmarken müssen bis spätestens dem 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Gehen diese erst nach dem 5. Tag ein, endet das Abonnement erst zum auf die Rückgabe folgenden Monatsende. Seite 263 Bei außerordentlicher Kündigung des Abonnenten wird ein Entgelt in Höhe von 2,50 € erhoben. Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, wird auf die Entgelterhebung verzichtet. Wichtige Gründe sind: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. durch Fahrplanänderungen), Tarifänderungen ärztlich bescheinigte Schwangerschaft; nachgewiesene Arbeitslosigkeit, andauernde Krankheit, Anerkennung als Schwerbehinderter mit gültigem Beiblatt und Streckenverzeichnis, Tod des Kunden Kurzarbeit, Abordnungen und Versetzung (Bescheinigung des Arbeitgebers), Arbeitslosigkeit Wohnortwechsel, Schulortwechsel zeitlich anschließendes, neues Abonnement 8. Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen Ist die Abbuchung eines fälligen Betrages aus Gründen, die nicht durch das Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht möglich und begleicht der Abonnent diesen Betrag nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen (siehe Ziffer 5), kann das Verkehrsunternehmen den Abo-Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Mit Zugang der Kündigung wird die Abo-Karte ungültig. In diesem Fall sind die Monatsraten für bereits versandte Wertmarken auf einmal fällig, es sei denn, die restlichen Wertmarken liegen bis zum 5. Tag nach Zugang der Kündigung (Posteingang) dem AboCenter Berlin vor. 9. Verlust oder Beschädigung Der Verlust der Abo-Karte und/oder der Abo-Wertmarken ist dem Verkehrsunternehmen umgehend mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € erfolgt die Neuausstellung der Abo-Karte und gegen ein weiteres Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € die Neuausstellung der Abo-Wertmarken. Eine beschädigte Abo-Karte und/oder beschädigte Abo-Wertmarken werden nur gegen deren Vorlage durch das Verkehrsunternehmen ersetzt. Voraussetzung für den Ersatz ist die noch vorhandene Erkennbarkeit der beschädigten Abo-Karte und/ oder der Wertmarken. Die Neuausstellung der AboKarte und Wertmarken erfolgt ebenfalls gegen ein Bearbeitungsentgelt von jeweils 15,00 €. 10. Erstattung Die Erstattungen von Beförderungsentgelten erfolgt nur bei nicht übertragbaren Fahrausweisen im Falle von Krankheiten oder Krankenhaus- oder Kuraufenthalten, von jeweils mindestens 14-tägiger Dauer, die eine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nachweislich zwingend ausschließen. Der Nachweis obliegt dem Abonnenten. Das AboCenter Berlin darf auf Nachweis durch amtsärztlichen Attestes auf Kosten des Abonnenten bestehen. Für jeden Krankheitstag wird 1/36 des Monatsbeitrages erstattet. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Wegfall des Grundes. 11. Abtretung/Aufrechnung Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abonnement-Vertrag durch den Abonnenten sowie eine Aufrechnung von Forderungen ist ausgeschlossen. 12. Versandrisiko Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Abo-Karte und/oder die Abo-Wertmarken nicht bis zum 26. des jeweiligen Zusendmonats, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich dem AboCenter Berlin schriftlich mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die Abo-Karte und/oder Abo-Wertmarken ordnungsgemäß zugegangen sind. Seite 264 Ansprechpartner: DB Vertrieb GmbH Abo-Center Berlin Koppenstraße 03 10243 Berlin Tel.: (030) 80921299 (Ortstarif) Fax: (030) – 297 37007 E-mail: [email protected] Seite 265 Anlage 7: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen 1. Geltungsbereich 1.1 Eisenbahnverkehr Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für alle gemäß ABW-Tarif Nr. 1 tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die im ABW-Tarifgebiet Nahverkehrsleistungen mit schienengebundenen Fahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) auf Strecken erbringen und deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Sie gelten auch für Schienenersatzverkehre mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. Bussen), wenn sie an Stelle dieser Eisenbahnbeförderungsleistungen nur vorübergehend und nach veröffentlichten Fahrplänen durchgeführt werden. Sie gelten nicht für die Beförderung mit nicht nach Eisenbahnrecht betriebenen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und Bergbahnen) und mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Sonderverkehrsmittel). Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken durchgeführt werden. 2. Verbundraumübergreifende Fahrten im verbundein- bzw. ausbrechenden Verkehr mit Fahrausweisen, die nicht dem ABW-Tarif oder einem auf ihm begründeten Übergangstarif zu einem benachbarten Verkehrsverbund unterliegen sind nicht Gegenstand dieser Fahrgastrechte. Beförderungsvertrag Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß ABW-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann auch aus mehreren miteinander kombinierten Fahrausweisen des ABW-Tarifs bestehen, soweit dies zulässig ist. Der Übergang zwischen Bahnhöfen mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwas Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. Kann die Beförderung durch mehrere EVU (Beförderer) nach Wahl des Fahrgastes erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungsleistung der Fahrgast dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken im Linienverzeichnis (siehe gesonderte Anlage) ansehen. Hier kann der Fahrgast feststellen, welches Eisenbahnverkehrsunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt, also sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Die auf dem Fahrausweis mit Start- und Zieltarifpunkt angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Bei Fahrausweisen, bei denen nur die zu Fahrten zugelassenen Tarifzonen angegeben sind, ergibt sich die für die Reisekette maßgebliche Relation aus den Start-, Umsteige- und Zielpunkten. Fahrausweise, auf denen Start- und Zieltarifpunkt oder Tarifzonen angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die auf dem Fahrausweis angegebene oder durch den Reisenden glaubhaft gemachte Reisekette. Seite 266 3. Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. 2. Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen 2.1 Informationsmedien Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen: i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Fahrgastinformationsmedien. 2.2 Anschlussverbindungen Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) handelt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und umsteigewilligen Fahrgästen üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der vertraglichen Beförderer. 3. Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl 3.1 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen Besitzt ein Fahrgast einen Fahrausweis, der ausschließlich in den Verkehrsmitteln des ABW gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Eisenbahnbeförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, in welchem der ABW-Tarif nicht gilt, sofern dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erworben werden müssen, kann der Fahrgast von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Seite 267 Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Fahrgastes um einen Fahrausweis mit einem erheblich rabattierten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem alternativen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich rabattierten Beförderungsentgelt sind: i. 3.2 Tageskarten und Kindertageskarten gemäß Nr. 2 ABW-Tarif Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges Fahrgäste, die gem. Nr. 3.1 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gemäß Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist. 3.3 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gemäß Eisenbahnbeförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am vertragsgemäßen Zielort ankommen wird, kann der Fahrgast die Fahrt bis zu diesem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, wenn seitens der Eisenbahn keine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Busnotverkehr, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Fahrgast aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Fahrgastes vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel entsprechend seiner gewählten Reisekette keine öffentlichen Personennahverkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Fahrgast stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.4 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. 3.4 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zur Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Fahrgast besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungspflicht (z.B. Busnotverkehr, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ nutzbare Verkehrsmittel. 3.5 Kein Erstattungsanspruch für erforderliche Aufwendungen Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 3.1, 3.3 und Nr. 3.4 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand vorliegt: i) betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte; ii) Verschulden des Reisenden; iii) Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichSeite 268 tet wurden oder die Ursache offensichtlich war. mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen. 4. Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall 4.1 Erstattung und Entschädigung Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei daraus resultierenden Anschlussversäumnissen einen Anspruch i. auf Erstattung von Fahrausweisen, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 5) oder ii. auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dort mindestens 60 Minuten verspätet angekommen ist (Nr. 6). Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen. 4.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind ABW-Fahrausweise, die im Namen und auf Rechnung eines Verkehrsunternehmens gemäß ABW-Tarif Nr. 1 verkauft wurden. 4.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 4.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das „Servicecenter Fahrgastrechte der EVU“ können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn eine Fahrkarte für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten erfolgen grundsätzlich durch das „Service Center Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 10.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde. 4.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Fahrgast für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Fahrtgast aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Fahrgast ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen. 4.5 Definition „Zeitfahrkarten“ Eine "Zeitfahrkarte“ im Sinne dieser Fahrgastrechte ist ein für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültiger Fahrausweis, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke, in bestimmten Tarifzonen oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraumes mit der Eisenbahn zu fahren. Im ABW-Tarif fallen darunter Tages- und Zeitkarten sowie alle Fahrausweise, die länger als einen Tag gültig sind, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Seite 269 5. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis 5.1 Umfang der Erstattung Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Fahrt vor dessen Erreichen zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar: i. für die nicht durchfahrene Strecke oder ii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, oder iii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum Startpunkt seiner Reisekette gemäß Nr. 1.2 bei nächster Gelegenheit. 5.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen oder glaubhaft machen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder daraus resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen: i. bei Nichtantritt der Fahrt durch das Verkehrsunternehmen, das den Fahrausweis ausgegeben hat oder das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag ii. bei Abbruch der Fahrt auf Antrag durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der DB AG. 6. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis 6.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren, hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem daraus resultierenden Anschlussversäumnis zu einem Zug in seiner durch Start-, Umsteige- und Zielpunkte in den Tarifzonen glaubhaft gemachten maßgeblichen Reisekette bzw. zwischen dem auf seinem Fahrausweis eingetragenen Start- und Zieltarifpunkt eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet. 6.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt Die Fahrpreisentschädigung beträgt bei relations- oder tarifzonenbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer am Zielort des Fahrausweises erlittenen Verspätung: i. ii. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises, ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Zur Mitnahme von Sachen, Tieren und Fahrrädern gelöste Fahrausweise sind ebenfalls erstattungsfähig. 6.3 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro Fahrpreisentschädigungen für relations- oder tarifzonenbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt mit einem Auszahlungsbetrag von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Seite 270 6.4 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten Für Tages- und Zeitkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung: Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte an Fahrtzielen innerhalb deren räumlichen Geltungsbereichs wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei je Zeitfahrkarte (ausgenommen Fahrradtages- / Fahrradmonatskarten) auch bei Nutzung der Mitfahrberechtigung: i. ii. 1,50 Euro je Fall bei Zeitkarten für die 2. Wagenklasse 2,25 Euro je Fall bei Zeitkarten (einschließlich Zusatzzeitkarten) für die 1. Wagenklasse Auszahlungsbeträge für Fahrpreisentschädigungen je Antrag von weniger als 4,00 Euro für eine Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen für Wochen-, Monats- (gleichgesetzt die monatlichen Wertkarten einer Jahreskarte) und Abo-Monatskarten für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitkarte gesammelt eingereicht werden. Es werden jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitkartenpreises entschädigt. Der Fahrgast hat auch einen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag für die tatsächliche Nutzung einer Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte, wenn er gleichzeitig einen Entschädigungsanspruch für seinen eigenen Fahrausweis für eine einfache Fahrt oder eine Zeitfahrkarte hat. Die Entschädigung beträgt dabei 0,40 Euro je mit mindestens 60 Minuten verspäteter Fahrt im Gültigkeitszeitraum seiner Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte. Der Entschädigungsanspruch aus der Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte wird mit dem Entschädigungsbetrag aus dem Fahrausweis des Fahrgastes selbst kumuliert. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte muss im Original zusammen mit dem Fahrausweis oder der Fahrausweiskopie des Reisenden zur Entschädigung eingereicht werden. 6.5 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall, Verspätung oder einem daraus resultierenden Anschlussversäumnis nur möglich, wenn der Fahrgast nachweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielort seiner Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war. 6.6 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, i. wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrausweise über einen Ausfall oder eine Verspätung des für seine geplante Fahrt vorgesehenen Zuges informiert wurde ii. wenn seine Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund des Antritts oder der Fortsetzung der Fahrt mit einem Fahrausweis nach ABW-Tarif auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt. oder 7. Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis 7.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten Seite 271 Der vertragliche Beförderer, durch dessen Zug der Ausfall, die Verspätung oder ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis dafür verantwortlich ist, dass der Fahrgast seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Fahrgast für den entstehenden Schaden. Der Schadenersatz umfasst die dem Fahrgast im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gemäß Nr. 3.5 vorliegt. 7.2 Kostenlose Unterkunft Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, durch dessen Zug der Ausfall, die Verspätung oder ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von mindestens einer Nacht notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden. 7.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alternativen Beförderungsdienst zu einem Bahnhof bzw. zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist. 7.4 Verspätungsbestätigung Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes hin auf dem Fahrausweis im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst ausgefallen ist oder verspätet war bzw. ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis eingetreten ist. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Fahrgast zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das örtliche Personal des Verkehrsdienstes bzw. das Zugbegleitpersonal zwar den Ausfall oder eine entstandene Verspätung eines Zuges aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, nicht jedoch ein eintretendes Anschlussversäumnis, wird es zunächst nur den ihm bekannten Sachverhalt zu bescheinigen. 8. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität 8.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). 8.2 Hilfeleistungen Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor, während oder nach der Beförderung, z. B. Ein- und Ausstiegshilfe, die über die Service-Rufnummer 01805-512512 der DB AG (14 ct/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) rechtzeitig mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt angemeldet und von dort zugesagt wurden, gelten für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen die Regelungen aus Nr. 4.4. 9. Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 9.1 Informationen zu den Fahrgastrechten und zu dem Fahrgastrechte-Formular im Internet Umfangreiche Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u. a. im Internet unter www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar. Seite 272 9.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung bzw. Fahrpreisentschädigung Soll ein Fahrpreis wegen Fahrtrücktritt aufgrund Verspätungen erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag gemäß Nr. 5 zu stellen. Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Nr. 6 aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder resultierendem Zug-Anschlussversäumnis sind bei folgender Stelle einzureichen: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem Fahrgastrechte-Formular und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen (Originalfahrausweise, Verspätungsbescheinigungen und weitere erforderliche Nachweise und Belege ) eingereicht werden. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers des personengebundenen Fahrausweises nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen. Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale vom Fahrgast noch benötigt werden. Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung zur Vorlage der Originalbelege auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt. Bei Erstattungen nach Nr. 3.1, 3.3 und 3.4 müssen die Originalbelege eingereicht werden. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden. 9.3 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem Wunsch des Fahrgastes per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formulars und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. Nr. 6.2 und 6.3 erfolgen. 9.4 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen Bei Abgabe des vom Fahrgast ausgefüllten Fahrgastrechte-Formulars und den dazugehörigen Originalfahrausweisen bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle des an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Fahrgast auf Wunsch den Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine Auszahlung auch bei anderen Stellen als eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-Formulars und der Fahrkarte bzw. einer Fahrkartenkopie beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet. 9.5 Kundeneingaben Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art zu diesen Fahrgastrechten sind an den jeweils betroffenen vertraglichen Beförderer zu richten. Er bearbeitet und beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben. Seite 273 10. Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen 10.1 Schlichtung Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch EVU kann der Fahrgast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen vor, wenn zuvor einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes vom vertraglichen Beförderer nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde. 10.2 Nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Seite 274 Beförderungsbedingungen für das Aktionsangebot „SouthSide Festival 2015/2016 nach Tuttlingen“ 1. Allgemeines DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des SouthSide Festivals 2015/2016 (SSF 2015/2016) in Tuttlingen ein Kombi-Ticket an. Die Eintrittskarte des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte für den bundesweiten Nahverkehr in den Nahverkehrszügen der DB Regio AG zwischen dem Wohnort des Besuchers und dem Zielort Tuttlingen und zurück. Die Eintrittskarte ist im Vorverkauf beim Veranstalter zu erwerben. 2. Geltungsbereich und Zeitraum Die besondere Regelung (Eintrittskarte = Fahrkarte) gilt nur für den Zeitraum des SSF 2015 vom 18. Juni 2015 bis zum 22. Juni 2015 und des SSF 2016 einen Tag vor dem regulären Beginn bis einen Tag nach dem regulären Ende. Die Eintrittskarte (für die Hinfahrt) sowie die Banderole für das Handgelenk (gültig für die Rückfahrt) gelten zur An- und Abreise bis und ab dem Bahnhof Tuttlingen. 3. Züge, Wagenklasse Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE, IRE) der DB Regio AG in der zweiten Wagenklasse. Ein Übergang in die erste Wagenklasse ist ausgeschlossen. Die Beförderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. DB Regio BadenWürttemberg verstärkt seine Platzkapazitäten im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten, gleichwohl kann es im Zulauf auf den Strecken zum Bahnhof Tuttlingen zu Kapazitätsengpässen in den Zügen kommen. In Zügen des Fernverkehrs sowie in den sonstigen ÖPNV-Verkehrsmitteln (Bus, U-Bahn, Stadtbahn- und Straßenbahnverkehr) der Verkehrsverbünde wird die Eintrittskarte zum SSF 2015/2016 nicht als Fahrkarte anerkannt. Die Züge der „Hohenzollerischen Landesbahn AG“ dürfen im Rahmen einer bestehenden Kooperation auf folgenden Strecken genutzt werden: 4. - KBS 742 Ringzug: Rottweil – Bräunlingen Bahnhof - KBS 743 Ringzug: Rottweil/Sigmaringen – Tuttlingen – Blumberg-Zollhaus - KBS 766: Tübingen – Sigmaringen - KBS 768: Hechingen – Sigmaringen Fahrkarten Zur Anreise zum SSF 2015/2016 nach Tuttlingen gelten die im Vorverkauf erworbenen Eintrittskarten als Fahrkarten für die Hinfahrt. Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Der Fahrgeldanteil pro Eintrittskarte für die An- und Abreise mit der Bahn ist bilateral mit dem Veranstalter geregelt. Die Eintrittskarten müssen dem Zugbegleitpersonal auf Verlangen gezeigt werden. Die Besucher des SSF 2015/2016 erhalten gegen Vorlage ihrer Eintrittskarte auf dem Veranstaltungsgelände eine selbstklebende diebstahlsichere Banderole für das Handgelenk. Diese Banderole gilt in Verbindung mit der Eintrittskarte bei der Rückfahrt vom Festival als Fahrkarte. Festivalbesucher, die ohne Banderole bzw. mit beschädigter Banderole oder ohne die Eintrittskarte unterwegs sind, sind wie Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen. Seite 275 5. Fahrradmitnahme Die Fahrradmitnahme ist im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten nach den geltenden Bef. Bed. der DB AG und den „Besonderen Beförderungsbedingungen. für die Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“ möglich (Tfv 601/F 1). In Grenzfällen entscheidet über die Mitnahme das Zugpersonal. 6. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 7. Umtausch und Erstattung Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Bef. Bed. für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 276 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „SPNV Semesterticket Thüringen“ Gültig ab 01. Oktober 2014 1. Grundsatz 1.1 Für Studenten an den unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen wird das „SPNV Semesterticket Thüringen“ ausgegeben. Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Thüringen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrkarten. 1.2 Soweit nachfolgend nicht anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2. 2.1 2.2 3. Berechtigte Alle ordentlich Studierenden der folgenden Hochschulen: - Fachhochschule Erfurt, - Universität Erfurt, - Bauhaus-Universität Weimar, - Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar, - Friedrich-Schiller-Universität Jena, - Fachhochschule Jena, - Technische Universität Ilmenau, - Fachhochschule Schmalkalden, - Berufsakademie Eisenach, - Berufsakademie Gera und - Fachhochschule Nordhausen. Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen führt. Fahrkarte, Preis 3.1 Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebene Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien sowie der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das Semesterticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild sowie bei ausländischen Studierenden in Verbindung mit einem internationalen Studentenausweis. 3.2 Der Preis beträgt in Abhängigkeit des Standortes der Hochschule: Seite 277 Standort Hochschule Standorte A - Fachhochschule Erfurt - Universität Erfurt - Bauhaus-Universität Weimar - Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar - Friedrich-Schiller-Universität Jena - Fachhochschule Jena - Technische Universität Ilmenau - Fachhochschule Schmalkalden - Berufsakademie Eisenach - Fachhochschule Nordhausen - Berufsakademie Gera Standorte B Standorte C 4. Preis 50,90 € je Semester und Studierenden 30,90 € je Semester und Studierenden 29,40 € je Semester und Studierenden Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Semestertickets) werden von den jeweiligen Hochschulen bzw. dem Immatrikulationsamt ausgegeben. 5. 5.1 Geltungsbereich Ein Semesterticket Thüringen berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn GmbH und Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH. Das Semesterticket gilt nicht: - 5.2 in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs, auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und Schwarzatalbahn (KBS 563), - auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566). Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen. 5.3 Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben und entwertet werden. 5.4 Studierende an Hochschulen der Standorte A und B (siehe 3.2) haben zur Kombination des Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden: Seite 278 Letzter Bahnhof KBS im Geltungsbereich Angrenzendes Länder-Ticket des Semestertickets Thüringen 530 Altenburg/Treben-Lehma Sachsen-Ticket 540 Gößnitz Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 530 Ponitz Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 541 Greiz-Dölau Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket 546 Zeulenroda unt Bf Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien: Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-BöhmenTicket Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket 840 Probstzella Bayern-Ticket 830 Sonneberg (Thür) Hbf Bayern-Ticket 815 Rentwertshausen Bayern-Ticket 600 Arenshausen Richtung Kassel: Hessen-Ticket Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket 357 Ellrich Niedersachsen-Ticket 590 Görsbach Sachsen-Anhalt-Ticket 595 Voigtstedt Sachsen-Anhalt-Ticket 580 Großheringen Sachsen-Anhalt-Ticket 550 Crossen Ort Sachsen-Anhalt-Ticket 5.4 Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hopper-Tickets Thüringen, des Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen. 5.5 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen und als Online-Ticket. Ein Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecke ist nicht an den Tastenautomaten des Nahverkehrs möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets erfolgen. 6. Geltungszeitraum Die Studierendenausweise gelten als Fahrausweise für die jeweilige Gültigkeit des Semestertickets. Seite 279 7. Wagenklasse, Züge 7.1 Das Semesterticket gilt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der DB AG, in den Zügen der Erfurter Bahn GmbH, der Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Das Semesterticket Thüringen ist nicht übertragbar. 8.2 Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen. 8.3 Die Nichtausnutzung dieses Tarifangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. Die Aufdrucke auf Thoska-Karten müssen lesbar sein. Unleserliche Thoska-Karten sind zur Fahrt ungültig. Etwaige elektronische Fahrtberechtigungen sind an den Terminals der Hochschulen zu aktualisieren. 8.5 Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“). 8.6 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 280 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (Hochschulstandort Dresden) 1. 1.1 Grundsatz Für Studenten am Hochschulstandort Dresden wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im folgenden SPNV-Jahresticket benannt) als Jahresticket ausgegeben. Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des Studenten-Jahrestickets auf dieses beschränkt. - 2013/2014 (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) - 2014/2015 (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Dresden ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis. 1.2 2. 2.1 Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungs-bedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Berechtigte Berechtigte sind alle ordentlich Studierenden, der - Technischen Universität Dresden (TUD) - Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD) - evangelischen Hochschule Dresden (EHS) - Hochschule für Musik „Carl Maria v. Weber“ Dresden (HfM) - Hochschule für Kirchenmusik der Ev. Lutherischen Landeskirche Sachsen (HfK) - Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK) - Dresden International University (DIU) - TU Dresden Institute for Further and Continuing Education GmbH (TUD FaCe) die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied einer verfassten Studentenschaft sind. 2.2 3. 3.1 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Jahresticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt. Fahrkarte, Preis Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebenen Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien mit der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Für Studenten aus außereuropäischen Staaten gilt als Ersatz für das Personaldokument eine von dem jeweiligen Stura oder dem Immatrikulationsamt bestätigte Kundenkarte (Passbild und vollständige Personaldaten). Seite 281 3.2 4. Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 81,60 EUR. Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Studentenjahrestickets) werden von der jeweiligen Hochschulverwaltung oder durch Studentenräte, soweit es sich um Ersatztickets handelt, ausgegeben. 5. 5.1 Geltungsbereich Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten: verkehrenden - Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE; - Vogtlandbahn GmbH: VBG; - Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB; - Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH: FEG; - Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE; - City-Bahn Chemnitz GmbH: CB; - Erfurter Bahn: EB; - Döllnitzbahn GmbH Eisenbahn- 5.2 Das SPNV-Jahresticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH. 5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) hinaus gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VVO. 5.4 Für Fahrten in den VVO-Verbundraum hinein gilt das SPNV Jahresticket räumlich gemäß Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VVO. 5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV Jahresticket sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des SPNV Jahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig Hbf. ein MDV-Ticket erworben und entwertet werden. 5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: 5.7 - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht Das SPNV-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland. Seite 282 5.8 6. 6.1 6.2 7. Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als OnlineTicket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des SPNV-Jahrestickets erfolgen. Geltungszeitraum Die Semesterzeiträume und damit auch die Studienjahre sind für die jeweiligen Hochschulen unterschiedlich. Die Studenten-Jahrestickets gelten für die Studenten der jeweiligen Hochschule daher in folgenden Zeiträumen: 01.09. - 31.08. HTWD, EHS, HfM, HfK 01.10. - 30.09. TUD, HfBK, DIU, TUD FaCe Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben. Wagenklasse, Züge 7.1 Das SPNV-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express) ist ausgeschlossen. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren. 8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen. 8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. 8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 283 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz) 9. .2 Grundsatz Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im Folgenden SPNV-Jahresticket benannt) befristet für folgenden Semesterzeiträume als Jahresticket ausgegeben: Wintersemester 2013/2014 Sommersemester 2014 Wintersemester 2014/2015 Sommersemester 2015 Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des Studenten-Jahrestickets im Sommersemester 2015 auf dieses beschränkt. Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis. 1.2 10. Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Berechtigte 2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz. 2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt. 11. 3.1 Fahrkarte, Preis Als Fahrausweis gelten die TUC-Card (Studentenausweis) oder der Studenten-JahresticketErsatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUC-Card aufzubringen: - für das Wintersemester 2013/2014: „WS13/14 STIK“ - für das Sommersemester 2014: „SS14 STIK“ - für das Wintersemester 2014/2015: „WS14/15 STIK“ - für das Sommersemester 2015: „SS15 STIK“. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Jahresticket sowie der StudentenJahresticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. 3.2 Folgende SPNV-Jahresticketpreise je anspruchsberechtigten Studenten gelten für den vereinbarten Zeitraum: - Beginn zum Wintersemester 2013/2014: 84,00 EUR - Beginn zum Sommersemester 2014: 84,00 EUR - Beginn zum Wintersemester 2014/2015: 84,00 EUR - Beginn zum Sommersemester 2015: 42,00 EUR. Alle Preise beinhalten die aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Seite 284 12. Ausgabe der Fahrausweise Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Jahresticket-Ersatzausweis handelt, werden diese durch den Studentenrat ausgegeben. 13. 5.1 Geltungsbereich Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten: verkehrenden Eisenbahn- Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE; Vogtlandbahn GmbH: VBG; Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB; Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE; Städtebahn Sachsen GmbH: SBS; Erfurter Bahn: EB; Döllnitzbahn GmbH 5.2 Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH. 5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VMS. 5.4 Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS. 5.3 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des StudentenJahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig ein MDV-Ticket erworben und entwertet werden. 5.4 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Bayern-Böhmen-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket - Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 5.5 Das Studenten-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland. 5.6 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online- Seite 285 Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Studenten-Jahrestickets erfolgen. 14. 6.1 6.2 15. Geltungszeitraum Das SPNV-Jahresticket gilt für die Studenten der TU Chemnitz für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume: Wintersemester: 1.10. bis 31.03. Sommersemester 1.04. bis 30.09. Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten-Jahresticket für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben. Wagenklasse, Züge 7.1 Das Studenten-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse. 7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express) ist ausgeschlossen. 16. Weitere Bestimmungen 8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren. 8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen. 8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung. 8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und überschriebene Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. 8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Seite 286 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das „Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“ Gültig ab 01.März 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01.03.2016 an unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1 Das Aktionsangebot erhalten Personen mit einem gültigen Studierendenausweis. Auf einer Fahrkarte können bis zu 5 Personen (Studierende) gemeinsam reisen. Alle Reisenden müssen sich namentlich auf der Fahrkarte eintragen. 3.2 Das Aktionsangebot berechtigt zur Fahrt in Nahverkehrszügen der DB Regio AG der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) auf den unter Anlage 1 genannten Streckenabschnitten. Das Aktionsangebot berechtigt nicht zur Nutzung von Verkehrsmitteln des DB Fernverkehrs oder anderer Verkehrsunternehmen. 3.3 Das Aktionsangebot gilt jeweils für eine einfache Fahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag, von 0:00 Uhr des Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. 3.4 Der Vertrieb der Fahrkarten erfolgt ausschließlich über das Internet (www.bahn.de im RegioShop). 3.5 Das Aktionsangebot gilt nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Studierendenausweis aller Mitfahrer. 3.6 Der Verkauf ist kontingentiert. Pro Tag und pro Richtung werden höchstens 50 Tickets verkauft. 3.7 Die kostenlose Mitnahme von Kindern ist nicht möglich. Fahrräder können im Rahmen der Bestimmungen im Fahrradtarif Baden-Württemberg (Tfv 601/F1) mitgenommen werden. 4. Beförderungsentgelte Die Beförderungsentgelte stehen in der Anlage 1. 5. Übergang Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag. 6. Umtausch/Erstattung 6.1 Erstattung und Umtausch ist grundsätzlich ausgeschlossen. 6.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 287 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Anlage 1 Streckenabschnitte von nach Preis pro Person, einfache Fahrt 2. Klasse Stuttgart Hbf Karlsruhe Hbf 8,00 € Karlsruhe Hbf Stuttgart Hbf 8,00 € Stuttgart Hbf Heidelberg Hbf 8,00 € Heidelberg Hbf Stuttgart Hbf 8,00 € Karlsruhe Hbf Tübingen Hbf 12,00 € Tübingen Hbf Karlsruhe Hbf 12,00 € Karlsruhe Hbf Freiburg (Brsg.) Hbf 8,00 € Freiburg (Brsg.) Hbf Karlsruhe Hbf 8,00 € Konstanz Freiburg (Brsg.) Hbf 12,00 € Freiburg (Brsg.) Hbf Konstanz 12,00 € Friedrichshafen Stadt Konstanz 12,00 € Konstanz Friedrichshafen Stadt 12,00 € Seite 288 Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot „Südostbayern Freizeitkarte“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt ab dem 11.12.2016 unbefristet. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1 Das Angebot “Südostbayern Freizeitkarte“ kann von jedermann genutzt werden. Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB, RE) auf den in Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken. 3.2 Das Angebot „Südostbayern Freizeitkarte“ wird als übertragbare Monatskarte mit zeitlicher Beschränkung ausgegeben. 3.3 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die „Südostbayern Freizeitkarte“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.4 Die „Südostbayern Freizeitkarte“ gilt für einen Monat von jedem belieben Tag an und über den letzten Geltungstag hinaus bis 12:00 Uhr des Folgetages, Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages 3.5 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. 3.6 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4. Fahrpreise für Personen Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, bei DB Agenturen) Seite 289 Regeltarif/ Normalpreis einer übertragbaren Monatskarte (ohne Aufpreis) abzgl. 25% Ermäßigung Erwerb im personenbedienten Verkauf der DB im Zug im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet) 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Fahrkarten “Südostbayern Freizeitkarte“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf einer benutzten “Südostbayern Freizeitkarte“ ist nach Fahrtantritt nicht gestattet. 7. Sonstige Bestimmungen Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes „Südostbayern-Ticket“ Gültig ab 11.12.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Südostbayern-Tickets werden unbefristet ausgegeben. Seite 290 3. Fahrkarten 3.1.1 Ein Südostbayern-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen benutzt werden. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Südostbayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich. 3.3.1 Ein Südostbayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar 3.3.2 - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Seite 291 3.4 Ein Südostbayern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Südostbayern Ticket 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 18 € 23 € 28 € 33 € 38 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 18 € 23 € 28 € 33 € 38 € Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Südostbayern Ticket 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 29 € 45 € 61 € 77 € 93 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 29 € 45 € 61 € 77 € 93 € Entgelt für Übergang 2. Klasse 1. Klasse Südostbayern Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 1 Person 11 € Seite 292 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 22 € 33 € 44 € 55 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 11 € 22 € 33 € 44 € 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Südostbayern-Tickets identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.6 Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.7 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird ein Südostbayern-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 293 55 € Seite 294 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes „Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“ Gültig ab 11.12.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Südostbayern-Tickets plus S-Bahn werden unbefristet ausgegeben. 3. Fahrkarten 3.1.1 Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.2 Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich. Seite 295 3.3.1 Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen 4.1.2 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Südostbayern Ticket plus S-Bahn 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 21 € 26 € 31 € 36 € 41 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 21 € 26 € 31 € 36 € 41 € Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse Südostbayern Ticket plus S-Bahn Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 1 Person 32 € Seite 296 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 48 € 64 € 80 € 96 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 32 € 48 € 64 € 80 € 96 € Entgelt für Übergang 2. Klasse 1. Klasse Südostbayern Ticket plus S-Bahn 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 11 € 22 € 33 € 44 € 55 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 11 € 22 € 33 € 44 € 55 € 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket plus S-Bahn gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket plus S-Bahn. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Südostbayern-Tickets plus S-Bahn identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets plus S-Bahn unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.8 Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.9 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets plus S-Bahn endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ungültig. Seite 297 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 298 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes „Traun-Alz-Ticket“ Gültig ab 11.12.2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Traun-Alz-Tickets werden unbefristet ausgegeben. 3. Fahrkarten 3.1.1 Ein Traun-Alz-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Traun-Alz-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten TraunAlz-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Traun-Alz-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.4 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Traun-Alz-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.5 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Traun-Alz-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des Geltungsbereichs erforderlich. 3.3.1 Ein Traun-Alz-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Seite 299 - Montag bis Freitag ab 8:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Traun-Alz-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen 4.1.3 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Traun-Alz-Ticket 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im personenbedienten Verkauf 6€ 9€ 12 € 15 € 18 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 6€ 9€ 12 € 15 € 18 € 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Es werden Fahrscheine nur für die 2. Klasse ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Traun-Alz-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch Seite 300 5.10 Erstattung und Umtausch von Traun-Alz-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.11 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Traun-Alz-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird ein Traun-Alz-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 301 IV. Regionale Aktionsangebote der DB Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701) (Auszug) Seite 302 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Bayern-Böhmen-Ticket“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCICNRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Bayern-Böhmen Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Bayern-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Bayern-Böhmen-Ticket kann frühestens einen Monat vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.2.1 Ein Bayern-Böhmen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern, in Express- (EX), Schnell- (R), Eil- (Sp) und Personenzügen (Os) der Tschechischen Bahnen (ČD) in Bayern sowie in Tschechien gemäß Anlage „Streckenverzeichnis ČD“. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Bayern-Böhmen-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Böhmen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) und für einen tschechischen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Bayern-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind Seite 303 3.3.1 - Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Nacht - Hessenticket - Sachsen-Ticket - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket Ein Bayern-Böhmen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - An Mariä Himmelfahrt (15. August) sowie am 24. und 31. Dezember gilt ein BayernBöhmen-Ticket ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Ist der angegebene Geltungstag im Bundesland des Startbahnhofs bzw. im ersten durchfahrenen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, gilt das Bayern-Böhmen-Ticket im gesamten Geltungsbereich bereits ab 0:00 Uhr. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Bayern-Böhmen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg - unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Bayern-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 304 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Bayern-Böhmen-Ticket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 26,00 € 31,60 € 37,20 € 42,80 € 48,40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 28,00 € 33,60 € 39,20 € 44,80 € 50,40 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Ver1) kauf im Zug stattfindet 28,60 € 34,80 € 40,90 € 47,10 € 53,20 € 1) Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Bayern-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist - bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder - bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. Diese sind jeweils gültig für beliebig viele Fahrten am Geltungstag des Bayern-BöhmenTickets. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes ist die Beförderung von nur einem Fahrrad pro Person zugelassen. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.2 Erstattung und Umtausch von Bayern-Böhmen-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt für den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch Seite 305 6.1 Die Übertragbarkeit eines Bayern-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Böhmen-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Bayern um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 306 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung der „OekoCard Luxemburg“ (gemeinsames Angebot von CFL und DB) Gültig ab 14. Dezember 2014 1. Grundsatz Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Die OekoCards Luxemburg (Monatskarte/Jahreskarte) gelten ab 14. Dezember 2014 bis auf weiteres. 3. 3.1 Fahrkarten Die OekoCards Luxemburg nach Nr. 2 werden nur für grenzüberschreitende Fahrten ab den DB- Bahnhöfen von Wittlich bis Igel und den luxemburgischen Bahnhöfen bzw. umgekehrt ausgegeben und berechtigen zur Fahrt in den Zügen der Produktklassen C (RE, RB) der Verkehrsunternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns sowie in Luxemburg in allen Verkehrsmitteln der Verkehrsunternehmen AVL, CFL, RGTR und TICE (Gesamtfläche der Zonentarife in Luxemburg). 3.2 Die OekoCards Luxemburg gelten nicht zu Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes Region Trier (VRT) sowie in den Bussen der regionalen Omnibusgesellschaften der DB. 3.3 Zu einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement wird keine unentgeltliche BahnCard 25 ausgestellt. Die Mitnahme von bis zu 4 Personen an Samstagen ist ausgeschlossen. 3.4 Die unentgeltliche Mitnahme eines Fahrrades ist zugelassen. 4. Bestellung/Erwerb 4.1 Die OekoCard Monatskarte Luxemburg wird als übertragbare Monatskarte mit flexiblen Geltungsbeginn ausgegeben. Sie kann an den DB-Fahrkartenautomaten oder im personalbedienten Verkauf erworben werden. 4.2.1 Die Bestellung der OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement erfolgt auf der Grundlage des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellscheins unter Beifügung eines Passbildes. Der Bestellschein mit Einzugsermächtigung muss bis zum 15. des Vormonats beim Abo-Center eingegangen sein. Sie wird vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung jeweils zum Monatsersten im Abonnement ausgegeben und gilt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der alten Jahreskarte wird die neue Karte mit Gültigkeit für ein Jahr zugesandt. Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung sind dem Abo-Center unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.2.2 Im Falle von Änderungen der OekoCard Jahreskarte Luxemburg-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Inhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center kündigen. Macht der Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Inhaber jeweils hinweisen. 4.3 In Luxemburg wird keine OekoCard Jahreskarte Luxemburg ausgegeben. Seite 307 5. Preise 5.1 Die Preise betragen: Jahreskarte im Abonnement Von Luxemburg bis … Monatskarte Einmalzahlung monatliche Zahlung 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse … Quint 85,00 € 127,50 € 850,00 € 1275,00 € 70,83 € 106,25 € … Föhren 109,00 € 163,50 € 1090,00 € 1635,00 € 90,83 € 136,25 € … Salmtal 139,00 € 208,50 € 1390,00 € 2085,00 € 115,83 € 173,75 € … Wittlich 169,00 € 253,50 € 1690,00 € 2530,00 € 140,83 € 211,25 € 5.2 Das Entgelt für die OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement ist im Voraus zu entrichten. Das Entgelt kann als Gesamtbetrag oder als Monatsbetrag für jeden Monat gezahlt werden; die monatliche Zahlung sowie die Einmalzahlung für die Folgejahre sind nur im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens möglich. 5.3 Die Fahrkarten werden für die 1. oder 2. Wagenklasse ausgegeben. Mit einer Fahrkarte für die 2. Wagenklasse ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse ausgeschlossen. 5.4 Kinder erhalten keine weitere Ermäßigung. 6. Erstattung, Umtausch, Kündigung 6.1 Erstattung und Umtausch der OekoCard Monatskarte Luxemburg ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Monatskarten werden nicht erstattet. 6.2 Erstattung und Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist jeweils vor dem ersten Geltungstag des neuen Geltungsjahres ohne Bearbeitungsentgelt möglich. 6.3 Der Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist ab dem ersten Geltungstag in eine OekoCard Jahreskarte Luxemburg unter Änderung der Wagenklasse oder des Geltungsbereiches zum ersten des Nachmonats möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Abo-Center eingegangen ist. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt durch das ausgebende Abo-Center. Wird die bisherige OekoCard Jahreskarte Luxemburg nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Umtauschtermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die volle monatliche Rate zu bezahlen. Es wird ein Bearbeitungsentgelt nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten Nr. 8.2.1 erhoben. 6.4.1 Die OekoCard Jahreskarte Luxemburg kann während der ersten 10 Monate des jeweiligen Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 6.4.2. 6.4.2 Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der Jahreskarte beim ausgebenden Abo-Center per Einschreiben wirksam; die Zusendung der Karte entfällt bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer. Wird die OekoCard Jahreskarte Luxemburg nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen. 6.4.3 Für den ablaufenden Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der OekoCard Monatskarte Luxemburg nacherhoben. Im Falle der Einmalzahlung werden der Differenzbetrag zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet. 6.5 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von OekoCards Luxemburg ausgeschlossen. Seite 308 7. Verlust Für eine abhanden gekommene OekoCard Jahreskarte Luxemburg wird einmalig eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das ausgebende Abo-Center ausgestellt. Es wird ein Bearbeitungsentgelt nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten Nr. 9 erhoben Die Ersatzausstellung einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist schriftlich beim ausgebenden Abo-Center zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. 8. Zahlungsverzug 8.1 Das vertragsschließende Verkehrsunternehmen kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Inhaber (i) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Monatsbetrages in Verzug ist oder (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung des Monatsbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der mindestens dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Wird die Zeitkarte nach Zugang der Kündigung nicht unverzüglich an das ausgebende Abo-Center zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen. 8.2 Statt einer Kündigung nach Nr. 8.1 kann das vertragsschließende Verkehrsunternehmen den Jahresbetrag für die Zeitkarte sofort fällig stellen. 9. Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis Für Inhaber einer OekoCard Luxemburg gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr mit der Maßgabe dass diese bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte je Einzelfall eine Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2. Wagenklasse und 2,25 € für die 1. Wagenklasse erhalten, insgesamt max. 25 % des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschädigungszahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden. Seite 309 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Prag Spezial one way“ und „Prag Spezial return“ 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr und die GCC-CIV/PRR für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01. April 2016 bis auf weiteres. 3. Fahrkarten und Geltungsbereich 3.1 Das Aktionsangebot „Prag Spezial“ kann von Jedermann genutzt werden. Es gilt für Einzelpersonen Bis zu drei Kinder im Alter zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren können unentgeltlich mitgenommen werden. 3.2 Kinder nach 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. 3.3 Ein Prag Spezial kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.4 Ein Prag Spezial berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB/RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Ein Prag Spezial one way gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine einfache Fahrt täglich von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages. Ein Prag Spezial return gilt ab dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag 15 Tage zur einmaligen Hin- und Rückfahrt. 3.5 Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen. 3.6 Ein Prag Spezial ist nur dann gültig, wenn in dem dafür vorgesehenen Feld des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Reisenden eingetragen sind. Die reisende Person hat diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.2 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragung ist vorzunehmen - bei Prag Spezial aus Fahrkartenautomaten und beim Kauf im Zug o in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Prag Spezial als online-Ticket zum Selbstausdruck o durch den Buchenden im Vertriebssystem und bei Prag Spezial, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden o in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Seite 310 4 Beförderungsentgelte 4.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt für die einfache Fahrt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Prag Spezial one way Regensburg – Prag Nürnberg – Prag München Prag Erwerb an Fahrkartenautomaten sowie im Internet und als Handy-Ticket 23,00 EUR 29,00 EUR 36,00 EUR Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 25,00 EUR 31,00 EUR 38,00 EUR 25,30 EUR 31,90 EUR 39,60 EUR Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbe1) dienter Verkauf im Zug stattfindet Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt für die Hin- und Rückfahrt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Prag Spezial return Regensburg – Prag Nürnberg – Prag München Prag Erwerb an Fahrkartenautomaten sowie im Internet und als Handy-Ticket 43,00 EUR 55,00 EUR 65,00 EUR Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 45,00 EUR 57,00 EUR 67,00 EUR 47,30 EUR 60,50 EUR 71,50 EUR Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbe1) dienter Verkauf im Zug stattfindet 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.2 Prag Spezial werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3 Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. 5 Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Prag Spezial ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Seite 311 6 Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Prag Spezial endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.6 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Prag Spezial insoweit ungültig. 7 Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 312 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Regio-Spezial Polen“ 1. Grundsatz Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen(GCC-CIV/PRR) und die Besonderen internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne integrierte Reservierung (SCIC-NRT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1. Das Angebot kann genutzt werden von einer Person 3.2. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen die Hälfte des Fahrpreises für Erwachsene. 3.3. Das Angebot berechtigt zur Fahrt in D-Zügen und in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns sowie bei der PKP P.R. in allen Personen- und Schnellzügen außer EC-, IC- und EX-Zügen. Eine Aufzahlung für die Benutzung anderer Züge ist nicht zulässig. Autoreisezüge und Sonderzüge sind ausgeschlossen. 3.4. Durchgehende Fahrkarten zum Angebotspreis für Hin- und Rückfahrt werden ab den DBBahnhöfen ausgegeben, für die die DB-Tarifentfernung bis zur polnischen Grenze maximal 120 km beträgt (grenznaher Bereich). 3.5. Die Erstellung der Fahrkarten in umgekehrter Richtung ist nicht zugelassen. 3.6. Das Angebot ist nicht im Zug erhältlich. 3.7. Zugelassene Reisemöglichkeiten auf dem Gebiet der PKP: Serie/ Zielbahnhof Reiseweg Km 897 Miedzyzdroje Szczecin Dabie 115 6005 Stargard Szczecinski Szczecin 54 3921 Szczecin Gl. 3920 Swinoujscie Szczecin Dabie 130 Zielbahnhof Reiseweg Km 6140 Goleniow Szczecin Gl. 54 6141 Lobez Szczecin Gl. 113 Relation ab Grambow (Gr) Serie/ Relation 14 ab Tantow (Gr) Seite 313 51176 Miedzyzdroje Szczecin Gl. 117 29451 Stargard Szczecinski Szczecin Gl. 56 5518 Szczecin Gl./Gumience 16 2161 Szczecin Dabie 31 29453 Swinoujscie Szczecin Dabie 132 6180 Wysoka Kamienska Szczecin Gl. 85 ab Frankfurt (Oder) (Gr) 236 Czerwiensk 75 3860 Gorzow Wlkp. Rzepin - Kostrzyn 93 6774 Kostrzyn Rzepin 50 7479 Kunowice 6776 Nowa Sol Rzepin 111 6111 Nowy Tomysl Zbaszynek 116 10886 Rzepin 646 Swiebodzin 815 Toporow 670 Zbaszynek Rzepin 93 6112 Zbaszyn Zbaszynek 99 14939 Zielona Gora Rzepin 88 6 18 Rzepin 71 51 ab Forst (Gr) 24755 Glogow 109 27079 Legnica 123 27646 Tuplice 15 27758 Zagan 48 28277 Zary 35 19500 Zasieki 2 28390 Zielona Gora 90 3.8. Das Angebot berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt. Die Rückfahrt muss dabei innerhalb von 4 Tagen nach der Hinfahrt angetreten werden. 3.9. Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen. Seite 314 4. Beförderungsentgelte für Personen 4.1. Für die unter 3.6 aufgeführten Verbindungen wird auf den polnischen Strecken eine Ermäßigung von 50% auf den gewöhnlichen Fahrpreis gemäß den „Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG“, Teil „Sonderbestimmungen für die Verbindungen zwischen bestimmten Ländern“ – Teil Polen gewährt. Inhaber der BahnCard 25/50 erhalten auf den DB-Strecken daneben die BahnCard-Ermäßigung. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit weiteren Fahrpreisermäßigungen. 4.2. Das Angebot wird nur für die 2. Wagenklasse und nur für die Hin- und Rückfahrt ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 5. Erstattung und Umtausch 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1. Der Weiterverkauf von ganz oder teilweise benutzten Fahrkarten des Angebots Regio-Spezial Polen ist nicht gestattet. 7. Fahrgastrechte Aufgrund eines Beschlusses der polnischen Regierung vom [] nach Artikel 2 (5) der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) 1371/2007 vom 3.12.2007 (im folgenden: PRR) finden deren Vorschriften mit Ausnahme der in Artikel 2 (4) PRR genannten keine Anwendung auf Züge des polnischen Binnenverkehrs. Das bedeutet, dass die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle dieser Züge ausgeschlossen ist. Die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle innerdeutscher oder grenzüberschreitender Züge bleibt hiervon unberührt. Seite 315 Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots „Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz) 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, der České dráhy a. s. im innertschechischen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT bzw. SCIC-RPT für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungsbereich Die Beförderungsbedingungen gelten für grenzüberschreitende Fahrten entlang der Eisenbahnlinie U28 mit Start in Tschechien und Ziel in Deutschland oder umgekehrt. 3. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 4. Fahrkarten 4.1 Die Angebote können genutzt werden von: - erwachsenen Personen - Kindern - Schülern/Studenten - Fahrrädern - Hunden 4.2 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Dies gilt ebenso für Vollzugsbedienstete der Bundespolizei bei gemeinsamer Bestreifung mit tschechischen Vollzugsbediensteten. 4.3 Die Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB) der DB Regio AG sowie in Personenzügen (Os) der České dráhy a. s. 4.4 Die Angebote gelten je nach Fahrausweisart an den auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstagen für: - Eine einmalige Fahrt (Einzelfahrt Person, Fahrrad, Hund) bis max. 6:00 Uhr Folgetag - Eine Hin- und Rückfahrt an zwei aufeinander folgenden Tagen (Hinfahrt zwingend am ersten Geltungstag) bis 24 Uhr des zweiten Tages - Beliebig viele Fahrten (7-Tage-Karte, 30-Tage-Karte, 90-Tage-Karte) bis 24 Uhr des letzten Geltungstages. Fahrkarten werden grundsätzlich nur mit eingetragener zeitlicher Gültigkeit und relationsbezogen ausgegeben. Ausgenommen davon sind Einzelfahrten im Vorverkauf. Diese werden zur Entwertung ausgegeben. Die Entwertung in Deutschland muss vor Fahrtbeginn an den auf den Stationen vorhandenen Entwertern durch den Fahrgast vorgenommen werden. Bei Fahrtbeginn in Tschechien erfolgt die Entwertung im Zug durch das Zugpersonal. Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt sind nur einmalig am Tag der Hinfahrt zu entwerten. Die Fahrausweise werden mit einer Vorverkaufsfrist von bis max. 30 Tage am Fahrausweisverkaufsautomat ausgegeben. Zeitkarten sind mit einer entsprechenden zeitlichen Gültigkeit mittels Aufdruck gekennzeichnet. 4.5 Es werden jeweils zum Normalpreis und ermäßigt ausgegeben: - Einzelfahrkarten für die einfache Fahrt Seite 316 - Einzelfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt - Zeitfahrausweise für 7, 30 und 90 Tage Ermäßigungsberechtigt sind Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre. Darüber hinaus erhalten Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen - berufsbildender Schulen - Förderschulen - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges - Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien Zeitfahrausweise zum ermäßigten Fahrpreis, welche vom Inhaber mit Vor- und Nachnamen handschriftlich und unauslöschlich spätestens bei Fahrtantritt zu versehen sind. Die Berechtigung für den ermäßigten Fahrpreis wird mit dem Schüler- bzw. Studentenausweis oder einer gültigen Kundenkarte des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) nachgewiesen. Bei einer Kontrolle sind Zeitfahrausweis und Berechtigungsnachweis zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis dem Zugbegleitpersonal vorzuweisen. 5. Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde 5.1 Die Beförderungsentgelte der unter 4.5 beschriebenen Fahrkartenangebote können Tabelle 1 entnommen werden. Das Fahrgeld ist grundsätzlich in EURO (EUR) zu entrichten. Bei Zahlung in Tschechischen Kronen (CZK) in Tschechien oder gemäß 6.1 im Zug gilt der einheitliche Bahnumrechnungskurs (JZK) der České dráhy a. s. Im Fall der Barzahlung ist das Fahrgeld abgezählt bereitzuhalten. Die relationsbezogenen Tarifschlüssel sind in Tabelle 3 abgebildet. Die Einzelfahrscheine für Fahrräder und Hunde gelten nur in Zusammenhang mit einem Fahrschein für Personen zum U28-Tarif. 5.2 Alle Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 5.3 Weitere Ermäßigungen auf den Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) sind ausgeschlossen. 6. Vertrieb 6.1 Alle Fahrausweise können im Bordverkauf beim Kundenbetreuer sowie in Tschechien an stationären Verkaufsstellen der České dráhy a. s. erworben werden. 6.2 Ein Fahrausweisverkauf erfolgt auch über DB-eigene Fahrausweisautomaten sowie DB Reisezentren und DB Agenturen innerhalb des VVO-Verbundraumes. 7. Rücknahme, Umtausch und Erstattung 7.1 Die Rücknahme oder der Umtausch von Fahrkarten ist unentgeltlich vor dem ersten Geltungstag möglich. 7.2 Darüber hinaus werden Zeitkarten auch nach dem ersten Geltungstag anteilig erstattet, indem das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für eine durchgeführte Hin- und Rückfahrt je Kalendertag auf die seit Beginn der Gültigkeit aufgelaufene Anzahl von Tagen auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet wird. Für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem Fahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe der Zeitkarte maßgebend. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei ermäßigten, personengebundenen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Seite 317 Erstattungsanträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises zu stellen. Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 EUR bzw. 50,00 CZK sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat. 7.3 Die Rücknahme, der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten gemäß 7.1 und 7.2 erfolgt an stationären, personalbedienten Verkaufsstellen der České dráhy a. s. und an DB Reisezentren und DB Agenturen gemäß 6.2. 7.4 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) bzw. GCC-CIV/PRR. 7.5 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr bzw. GCC-CIV/PRR 8. Sicherung gegen Missbrauch Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) ist nicht gestattet. Seite 318 Seite 319 Seite 320 Seite 321 Seite 322 Seite 323 „Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“ Gültig ab 12. Juni 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) sowie die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten RheinlandPfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland sowie in Lux in allen Zügen, außer in TGV-Zügen. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der CFL (Societé Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois), die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland- Seite 324 Pfalz-Ticket + Lux angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind 3.3.1 3.3.2 - Baden-Württemberg-Ticket - Baden-Württemberg-Ticket Nacht - SchönerTagTicket NRW - SchönerTagTicket Single NRW - Hessenticket Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux gilt im gesamten Geltungsbereich an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Samstag, Sonntag, an den in Rheinland-Pfalz gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), am 24. und 31. Dezember sowie an Rosenmontagen und innerhalb von Luxemburg ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux vor Beginn des Folgetages erworben werden. Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, Seite 325 bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die im Zug erworben wurden - o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden - o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Rheinland-Pfalz-Ticket Lux + 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 30 € 36 € 42 € 48 € 56 € Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 32 € 38 € 44 € 50 € 58 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug 1) stattfindet 33 € 39,60€ 46,20 € 52,80 € 61,60€ 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet. 4.1.3 Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an anderen Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei. In Zügen der CFL innerhalb Luxemburgs ist die Fahrradmitnahme ganztags kostenfrei. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß TfV 601/F Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Seite 326 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt für den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Deutschland um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). Seite 327 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Saar-Lor-Lux-Ticket“ Gültig ab 01. Januar 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt vom 01. Januar 2013 bis auf weiteres. 3. Fahrkarten 3.1. Ein Saar-Lor-Lux-Ticket kann genutzt werden von: Einzelpersonen oder2 bis zu 5 Personen 3.2. Ein Kind von 6 bis einschließlich 11 Jahren oder ein entgeltpflichtiger Hund zählen bei der Fahrpreisberechnung als eine Person. 3.3. Ein Saar-Lor-Lux-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Auf den Streckenabschnitten zwischen Igel (Grenze) und Trier Hbf gelten die Fahrkarten auch in den Zügen der Produktklasse IC/EC (ohne Zuschlag oder Aufpreis). Die Fahrkarten gelten im Bereich von SNCF und CFL in allen Zügen ausgenommen im ICE und im TGV (ohne Aufpreis oder Zuschlag). 3.4. Das Saar-Lor-Lux-Ticket gilt auf folgenden Streckenabschnitten in Deutschland, Luxemburg und Frankreich: Deutschland (s. auch Punkt 3.3): - KBS 670 zwischen Saarbrücken Hbf und Homburg (S) Hbf - KBS 674 zwischen Saarbrücken Hbf und Zweibrücken Hbf - KBS 680 zwischen Saarbrücken Hbf und Nohfelden - KBS 681 zwischen Saarbrücken Hbf und Lebach-Jabach - KBS 682 zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach (Grenze) - KBS 683 zwischen Wemmetsweiler und Homburg (S) Hbf - KBS 684 zwischen Saarbrücken Hbf und Hanweiler (Grenze) - KBS 685 zwischen Saarbrücken Hbf und Trier Hbf - KBS 687 zwischen Dillingen (S) und Niedaltdorf - KBS 692 zwischen Trier Hbf und Apach (Grenze) - KBS 693 zwischen Trier Hbf und Igel (Grenze) Seite 328 Luxemburg (s. auch Punkt 3.3): - Gesamtes Schienennetz Frankreich (s. auch Punkt 3.3): 3.5. - Sarreguemines – Kalhausen - Apach (fr) – Metz (über Thionville) - Verdun – Metz - Longwy – Nancy - Longwy – Metz - Metz – Forbach (fr) - Metz – Sarrebourg - Hanweiler (Gr) – Metz - Bettembourg – Nancy - Metz – Bar le Duc - Nancy – Bar le Duc - Metz – Merrey - Nancy – Merrey (über Mirecourt) - Nancy – Sarrebourg - Nancy –Saint Die - Epinal – Saint Die - Nancy – Epinal- Remiremont Ein Saar-Lor-Lux-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - - - Samstag, Sonntag, Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Tag des Sieges (08. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Luxemburgischer Nationalfeiertag (23. Juni), Französischer Nationalfeiertag (14. Juli), Mariä Himmelfahrt (15. August), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November), Ende des 1. Weltkriegs (11. November), 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), 2. Weihnachtsfeiertag (Stephanstag 26. Dezember) ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden, sind Fahrkarten zum Normalpreis bis zum ersten Haltebahnhof, den der Zug am angegebenen Geltungstag nach 00.00 Uhr erreicht, erforderlich. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer sind Fahrkarten zum Normalpreis ab dem letzten Haltebahnhof, den der Zug am Folgetag des angegebenen Geltungstages bis 03.00 Uhr planmäßig erreicht, erforderlich. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Seite 329 Saar-Lor-Lux-Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 1) Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) für die 1. Person 24,00 EUR für die 2.-5. Person jeweils 10,00 EUR für die 1. Person 26,00 EUR für die 2.-5. Person jeweils 10,00 EUR 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1. Die Fahrkarten werden im Geltungsbereich von den DB-Reisezentren, den DB-Agenturen mit elektronischem Verkauf und den DB Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.2. Saar-Lor-Lux-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.3. Ein entgeltpflichtiger Hund zählt bei der Fahrpreisberechnung als eine Person. Pro Fahrkarte kann ein entgeltpflichtiger Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Für entgeltpflichtige Hunde (d.h. ab dem 2. endgeltpflichtigen Hund) wird der für die 2.-5. Person geltende Fahrpreis erhoben. 4.4. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. 5. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch von Saar-Lor-Lux-Tickets ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Tickets werden nicht erstattet. 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen. 6.2. Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Saar-Lor-Lux-Tickets ist nicht gestattet. Seite 330 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Sachsen-Böhmen-Ticket“ Gültig ab 13. Dezember 2015 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und SCIC für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Angebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten Ein Sachsen-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von: 3.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person. 3.3 Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.6 Ein Sachsen-Böhmen-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu einem Monat vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Böhmen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.8 Die Fahrt mit einem als “unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten SachsenBöhmen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.9 Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der Tschechischen Bahnen ČD (Sp, Os) in Sachsen sowie in Tschechien gemäß Streckenverzeichnis ČD. 3.10 Nur innerhalb Tschechiens dürfen auch Züge des Fernverkehrs der ČD (R, EX, IC, EC, EN) in der 2. Klasse genutzt werden. 3.11 Das Angebot gilt darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Sachsen auf folgenden Strecken in Thüringen: - Regis-Breitingen und Crimmitschau (KBS 530) Gößnitz / Crimmitschau – Meerane (KBS 540) Brandenburg: Seite 331 3.12 3.13 - Lauta – Lampertswalde (KBS 225) Die Anerkennung bei anderen Partnern (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verkehrs- / Tarifverbünde, Verkehrsgemeinschaften) kann gesondert geregelt werden. Für Fahrten mit Zügen, die außerhalb des Geltungsbereichs angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) bzw. sofern der Streckenabschnitt innerhalb eines Verkehrsverbundes liegt, nach den Beförderungsbedingungen des Verbundtarifs und für einen tschechischen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind: - Brandenburg-Berlin-Ticket, Brandenburg-Berlin Nacht - Bayern-Ticket, Bayern-Ticket Nacht - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket 3.14 - Die Fahrkarten sind am aufgedruckten Geltungstag für beliebig viele Fahrten gültig, und zwar: Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages und zusätzlich vor 9.00 Uhr: - Linie S 1 in Fahrtrichtung Bad Schandau/Schöna, - Linie U 28 Děčín - Bad Schandau - Rumburk, - TLX 5251 Dresden – Liberec Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.15 3.16 Ein Sachsen-Böhmen-Tickets ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1 sind vorzunehmen - bei Sachsen-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, Seite 332 - bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse Sachsen-BöhmenTicket 1 2 3 4 5 Person Personen Personen Personen Personen Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de 26,00 € 31,50 € 37,00 42,50 48,00 Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) 28,00 € 33,50 € 39,00 € 44,50 € 50,00 € Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf 1) im Zug stattfindet 28,60 € 34,65 € 40,70 € 46,75 € 52,80 € 1) Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.2 Sachsen-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Seite 333 4.3 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr ist in Verbindung mit einem Sachsen-Böhmen-Ticket auch auf den in der Anlage Streckenverzeichnis ČD dargestellten Relationen gültig. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch eines Sachsen-Böhmen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 5.3 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.16 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Sachsen-BöhmenTicket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. Seite 334 V. Marketingaktionen der DB Regio AG Seite 335 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot „Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ wird ab dem 1. März 2016 angeboten und gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016. Teilnahmebedingungen Für je fünf genutzte eingereichte Brandenburg-Berlin-Tickets (1. und 2. Klasse) und/ oder BrandenburgBerlin-Tickets Nacht (1. und 2. Klasse) wird ein Brandenburg-Berlin-Ticket für die 2. Klasse unentgeltlich ausgegeben. Für die Aktion gelten Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht mit dem auf den Tickets angebende Reisedatum 1. März 2016 bis längstens 31. Dezember 2016. Es können Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus allen Vertriebskanälen bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden. Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken an: Kundendialog DB Regio Nordost Berlin/Brandenburg Babelsberger Str. 18 14473 Potsdam Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/brandenburg erhältlich. Die Anzahl der Brandenburg-Berlin-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden, ist auf 2.000 Stück limitiert. Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt. Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum. Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig. Seite 336 Aktionsangebot „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“ Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. Aktionszeitraum Das Aktionsangebot „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“ wird ab dem 1. März 2016 angeboten und gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016. Teilnahmebedingungen Für je fünf benutzte und eingereichte Mecklenburg-Vorpommern-Tickets (1. und 2. Klasse) wird unabhängig von der genutzten Personenanzahl ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket für 5 Personen für die 2. Klasse unentgeltlich ausgegeben. Für die Aktion gelten Mecklenburg-Vorpommern-Tickets ab dem Reisedatum 1. März 2016 bis längstens 31. Dezember 2016. Es gilt das eingetragene bzw. abgestempelte Datum. Es können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus allen Vertriebskanälen bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden. Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken an: Kundendialog DB Regio Nordost Mecklenburg- Vorpommern Grunthalplatz 4 19053 Schwerin Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/mecklenburg-vorpommern erhältlich. Die Anzahl der Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden, ist auf 1.200 Stück limitiert. Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt. Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum. Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig. Seite 337 VI. Sonstige Aktionsangebote Seite 338 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Stammplatzreservierung in bestimmten DBNahverkehrszügen in Deutschland Gültig ab 01. August 2016 1. Grundsatz Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) sowie die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Das Angebot gilt bis auf weiteres. Die Gültigkeit der Stammplatzreservierung entspricht maximal der Gültigkeit der jeweiligen Fahrkarte gemäß Nr. 3.1. 3. Fahrkarten, Erwerb, Nutzung 3.1 Im Geltungszeitraum nach Nr. 2 können Inhaber einer persönlichen Jahreskarte im Abonnement („Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“) der Produktklasse C sowie Inhaber einer BahnCard 100 für Fahrten in Nahverkehrszügen der DB Regio AG und ihrer Tochtergesellschaften in den in der Anlage 1 genannten Teilnetzen eine Stammplatzreservierung für ausgewählte Verbindungen erwerben. Die gewählte Verbindung muss umsteigefrei sein und dem räumlichen Geltungsbereich der Fahrkarte entsprechen. Probe-BahnCards 100, S-Bahnen und Züge der Produktklasse ICE und IC/EC, die in ihrem Lauf in die Produktklasse C wechseln oder in denen Fahrkarten für Züge der Produktklasse C anerkannt werden, sind von diesem Angebot ausgenommen. 3.2 Die Anzahl der jeweils in einem Zug reservierbaren Plätze ist kontingentiert. Nach Ausschöpfung des Kontingents ist eine Reservierung nicht mehr möglich. 3.3 Die Stammplatzreservierung gilt jeweils montags bis freitags (ausgenommen bundesweite Feiertage) und wird nur für eine bestimmte Verbindung der Hin- bzw. Rückfahrt ausgegeben. Freitags kann eine abweichende Rückfahrtverbindung gewählt werden. 3.4 Bei Reservierungen für die 1. Wagenklasse ist eine entsprechende Fahrkarte gemäß Nr. 3.1 für die 1. Wagenklasse notwendig. 3.5 Die Sitzplätze für Kunden mit Stammplatzreservierung befinden sich in bestimmten Wagenbereichen und sind gekennzeichnet. Der Wunsch auf einen bestimmten Platz kann nur berücksichtigt werden, solange dieser Platz noch verfügbar ist. 3.7 Die Bestellung der Stammplatzreservierung erfolgt über die Online-Anwendung auf bahn.de/meinsitzplatz-regio. Dabei sind Emailadresse, Abo-Nummer, Wagenklasse, gewünschter Streckenabschnitt und Zugnummer(n) durch den Kunden anzugeben. 3.8 Die Bestätigung des Stammplatzreservierungswunsches erhält der Kunde per E-Mail. Die Bestätigung ist während der Fahrt als Anzeige auf einem mobilen Endgerät oder als Ausdruck mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit der Fahrkarte vorzuzeigen. 3.9 Geht der Zeitraum der Stammplatzreservierung über einen Fahrplanwechsel hinaus, so erfolgt die Stammplatzreservierung über das Datum des Fahrplanwechsels hinaus vorbehaltlich der insoweit unveränderten Fahrzeiten des gebuchten Zuges. Im Falle von zeitlichen Veränderungen wird die Stammplatzreservierung für die ursprünglich gebuchte, nicht mehr existente Verbindung automatisch ab dem Fahrplanwechsel storniert. Hierüber wird der Kunde unverzüglich per E-Mail informiert, sobald die neuen Fahrplan- Seite 339 daten zur Verfügung stehen. Der Kunde kann sodann innerhalb der restlichen Geltungsdauer der Fahrkarte eine neue Verbindung gemäß Nr. 5.1 buchen. 3.10 Endet die Gültigkeit der unter Nr. 3.1 genannten Fahrkarten, so verliert auch die zugehörige Stammplatzreservierung automatisch ihre Gültigkeit. 4. Preis 4.1 Für die in Anlage 1 mit X gekennzeichneten Strecken fällt pro angefangenem Geltungsjahr der Fahrkarte ein pauschales Entgelt in Höhe von jeweils 40 EUR an. Das Entgelt ist für jede Fahrkarte gesondert und unabhängig vom konkreten Reservierungszeitpunkt, Umreservierungen nach Nr. 3.9 Satz 4 und Nr. 5.1 oder der restlichen Geltungsdauer der Fahrkarte zu entrichten. Für in Anlage 1 nicht gekennzeichnete Strecken ist die Reservierung kostenlos. 4.2 Reservierungsgutscheine „Dauer-Reservierung“ gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) bzw. Nr. 3.9 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) sind für das Angebot Stammplatzreservierung nicht gültig. 5. Umreservierung und Erstattung 5.1 Innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches der zugehörigen Fahrkarte sind Umreservierungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplatzkontingenten jederzeit kostenlos möglich. 5.2 Die Erstattung des Entgeltes nach Nr. 4.1 ist – außer in den Fällen nach Nr. 5.3 – ausgeschlossen. 5.3 Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende pro Fahrt einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1 € pro Fahrt, pro Geltungsjahr der Fahrkarte jedoch maximal 40 EUR. Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag, wenn die Summe der Einzelansprüche – auch zusammen mit Entschädigungsleistungen nach Art. 16, 17 und 18 der VO 1371/2007 aus diesen Fahrten - den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie und einer Kopie der Sitzplatzreservierungsbestätigung an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden. 6. Sicherung gegen Missbrauch Die Weitergabe oder der Weiterverkauf der bestätigten Stammplatzreservierung ist nicht gestattet. Seite 340 Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG Gültig ab 1.7.2010 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten in den jeweils aktuellen Fassungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Der Erwerb von bestimmten Angeboten der DB Regio AG (z.B. Bayern-Tickets über www.bahn.de, Schönes-Wochenende-Tickets) wird für jeweils einen bestimmten Zeitraum mit der Ausgabe von Gutscheinen, auch als online einlösbare Gutscheine, unterstützt. Die einzelnen Aktionen und deren Bedingungen werden im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) und über www.bahn.de/gutscheine bekannt gemacht. 3. Erwerb/Nutzung 3.1 In unterschiedlichen, jeweils zeitlich begrenzten Aktionen werden Gutscheine mit unter-schiedlichen Geldwerten ausgegeben. Die Gutscheine erhalten die in die jeweilige Aktion einbezogenen Kunden per E-Mail, über DB-Anzeigen mit Gutscheincode in Zeitungen/Zeitschriften, durch Werbegeschenke, beim Kauf von Produkten eines Kooperationspartners der DB o.ä. 3.2 Die Gutscheine werden je nach Festlegung entweder direkt beim ersten oder einem späteren Erwerb des jeweiligen Angebots nach Nr. 2 angerechnet. 3.3 Es kann grundsätzlich nur ein Gutschein pro Angebot eingelöst werden. Bei Mehrpersonenfahrkarten können jedoch je nach Aktionstyp bis zu 2 Gutscheine eingelöst werden. 3.4 Für den Erwerb eines Online-Tickets im Zusammenhang mit der Einlösung eines Gutscheins ist eine Anmeldung auf www.bahn.de auf der Anmeldeseite mit folgenden Angaben erforderlich: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, BahnCard25-/BahnCard 50 – bzw. ec- oder Kreditkarten-Nummer für die Online-Identifizierung. 4. Umtausch, Erstattung, Barauszahlung Umtausch, Erstattung und Barauszahlung der Gutscheine sind ausgeschlossen. Gutscheine, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden, verfallen. Bei Umtausch bzw. Erstattung eines Angebots wird der anzurechnende Betrag bzw. der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten Gutscheins gekürzt. Seite 341 Anlage Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG Übersicht über mögliche Aktionen Anmeldung zum Erwerb von Online-Tickets als Neukunde Kauf von Online-Tickets bzw. Fahrkarten für eine bestimmte Strecke für eine bestimmte Streckenlänge von bzw. zu bestimmten Regionen (mehrere Start und Zielbahnhöfe) für bestimmte Regionen/Länder mit einer Mindestanzahl von Personen mit einem bestimmten Mindestbetrag durch bestimmte Zielgruppen Kauf von BahnCards Erwerb von Pauschalangeboten, Reisebausteinen (Flug, Mietwagen, usw.), die auf den voon der DB betriebenen Internetportalen eingestellt sind Unterstützung von Kundengewinnungsaktionen bei Kooperationspartnern der DB Regio AG Teilnahme am Lastschriftverfahren Teilnahme an Marketing- und Kooperationsaktionen der DB Rückgewinnungsaktionen von Kunden, die länger kein Online-Ticket/keine Fahrkarte erworben haben Angabe der E-Mail-Adresse zur Kundenbindung und Kontaktpflege Zustimmung zur werblichen Nutzung Anfordern von ausgelobten Informationsmaterialien bzw. Materialien zur werblichen Ansprache, Newslettern Teilnahme an Marktforschungsumfragen Seite 342 Nr. 601/F des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG (Fahrradmitnahme Regio) Gültig ab 14. Dezember 2014 Ausgabe Oktober 2016 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: aus Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden schließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe Übersicht der im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Aktionsangebote der DB Regio AG, die aktuell gültig sind: lfd. TVA-Nr. Angebot Seite 343 Gültig 267/2013 Fahrradtageskarte Nahverkehr bis auf weiteres 186/2011, Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg bis auf weiteres Fahrrad-Tageskarte Bayern bis auf weiteres Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern bis auf weiteres 272/2011 IX, 153/2012 III, 90/2014 und 154/2014 21/2013 I Kostenlose Fahrradbeförderung in Sachsen-Anhalt und MDV Kostenlose Fahrradbeförderung in Thüringen Seite 344 bis auf weiteres bis auf weiteres Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ Gültig ab 15. Dezember 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Mitnahme von Fahrrädern 2.1. Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) möglich. Die Mitnahme kann bei Platzmangel abgelehnt werden. 2.2 Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf handelsübliche Fahrräder (zweirädrig und einsitzig und nicht- oder elektrohilfsmotorisiert) sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. In besonderen Zügen können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist, auch nichtmotorisierte Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden. 2.3 Fahrräder dürfen nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, in Fahrradabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden. 3. Fahrradtageskarte Nahverkehr 3.1 Zur Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr erforderlich. Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrradtageskarte Nahverkehr nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.2. Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt für beliebig viele Fahrten am angegebenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages. Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt bei Reisen mit einem Länder-Ticket Nacht am angegebenen Geltungstag bis 6.00 Uhr bzw. 7:00 Uhr des Folgetages (Ende der Geltungsdauer eines LänderTickets Nacht). 4. Beförderungsentgelt für Fahrräder und zusammengeklappte Fahrradanhänger 4.1. Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr kostet 5,00 €. 4.1.1. Für die Beförderung eines handelsüblichen Fahrrades oder eines zusammengeklappten Fahrradanhängers oder eines nichtmotorisierten Liegerades oder eines Tandems oder eines Dreirades hat der Reisende vor Fahrtantritt eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben. Seite 345 4.1.2 Für die Beförderung eines handelsüblichen Fahrrades mit einem zusammengeklappten Fahrradanhänger hat der Reisende vor Fahrtantritt zwei Fahrradtageskarten Nahverkehr zu erwerben. 4.1.3 Die Beförderung von Fahrrädern mitreisender Kinder unter 6 Jahren erfolgt unentgeltlich. 4.2. War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird die Fahrradkarte im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 5. Erstattung, Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Inhaber von Fahrradtageskarten Nahverkehr werden je Verspätungsfall mit 40 Cent entschädigt. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt. 6. Anmeldung Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Gruppen mit mehr als 20 Teilnehmern müssen mindestens 7 Tage vor dem Geltungstag mit Bestellschein angemeldet werden. Aus der Anmeldung kann kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden. Seite 346 Beförderungsbedingungen „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“ Gültig ab 01. Mai 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten bis auf weiteres. 3. Geltungsumfang Die kostenlose Fahrradmitnahme in Baden-Württemberg gilt von Mo-Fr ab 9.00 Uhr bis 3:00 Uhr früh des nächsten Tages, Sa, So und an Feiertagen ganztägig in allen Nahverkehrszügen der DB Regio AG (IRE, RE, RB, S-Bahn) in Baden-Württemberg (auf den Strecken der Verbünde VVS, DING, naldo und Filslandverbund ist die kostenlose Fahrradmitnahme bereits ab 8:30 Uhr möglich). Alle Ausnahmen davon sind unter Punkt 8 dieses Tarifs aufgeführt. Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos, wenn die Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden Verbundregelung (Einschränkung nach Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE, RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose Fahrradmitnahme vorsehen. Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 4. Erstattung Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 5. Regelungen für die angrenzenden Bundesländer Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Kanton Schaffhausen (Schweiz) und Elsass (Frankreich) Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die jeweiligen Regelungen der Verkehrsverbünde, auch wenn das Verbundgebiet über die Landesgrenzen von Baden-Württemberg hinausreicht (Verkehrsverbund DING, VRN, KVV). Bei der Fahrt aus den Verbundgrenzen hinaus in ein anderes Bundesland, den Kanton Schaffhausen und ins Elsass sind bei der Fahrradmitnahme die jeweils dort gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen zu beachten. Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt auch auf den folgenden Strecken: - Kehl - Straßburg - Ludwigshafen – Germersheim – Wörth (Rhein) – Karlsruhe Seite 347 - Aalen – Nördlingen 6. Fahrradkarte Für die Fahrradmitnahme von Montag bis Freitag in der Zeit von 3:00 bis 9:00 Uhr (auf den Strecken der Verbünde VVS, DING, naldo, und Filslandverbund bis 8:30 Uhr) und auf Strecken mit weiteren Einschränkungen nach Punkt 7 (z.B. bei der Tageszeit, der Zuggattung) ist für die Fahrradmitnahme eine Fahrradkarte erforderlich. 7. Kostenlose Fahrradmitnahme Die kostenlose Fahrradmitnahme (Einschränkungen siehe Punkt 8) in DB Regio Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) gilt grundsätzlich Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr. In den Verbünden VVS, DING, naldo und Filslandverbund bereits ab 8:30 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig. 8. Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme Einschränkungen zu den unter Punkt 7. beschriebenen Regelung KBS von nach Verbünde Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme 703 Offenburg Basel TGO/RVF/ RVL Offenburg-Basel: nur in RE, RB. Ringsheim-Schliengen: In den Zügen der BSB täglich erst ab 19:30 Uhr. 720 Offenburg Donaueschingen TGO/RTK/ - Konstanz TUTicket/ VHB Donaueschingen-Konstanz: keine kostenlose Fahrradmitnahme. 726 Freiburg Elzach In den Zügen der BSB täglich erst ab 19:30 Uhr. 727 Freiburg Donaueschingen RVF/VSB Freiburg-Unadingen: täglich erst ab 19.30 Uhr. 728 Titisee Seebrugg RVF Täglich erst ab 19:30 Uhr. 729 Freiburg Breisach RVF Täglich erst ab 19:30 Uhr. 730 Basel Bad Bf Schwörstadt Singen RVL/wtv/ TVSH/VHB Basel Bad Bf.-Schwörstadt: nur in RB. Schwörstadt-Singen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. 731 Radolfzell VHB/bodo Radolfzell-Lindau: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Lindau RVF Seite 348 740 Stuttgart Hbf Rottweil - Singen (Hohentwiel) VVS/naldo/ vgf/VVR/ TUTicket/ VHB Rottweil-Tuttlingen: in RE+RB keine kostenlose Fahrradmitnahme. Tuttlingen-Singen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. 750 Stuttgart Hbf Ulm Hbf VVS/Filsland/DING Filslandverbund: EbersbachGeislingen(St): nur in RE+RB; DING: Geislingen(St)-Ulm: nur in RB. 751 Ulm Hbf Aulendorf Friedrichshafen DING/bodo Ulm-Aulendorf: nur in RB. Aulendorf-Friedrichshafen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. 753 Aulendorf Kißlegg bodo In den Zügen IRE, RE, RB immer kostenlos. 755 Ulm Hbf Neustadt (Schwarzwald) DING/naldo Freiburg-Unadingen: täglich erst ab /TUTicket/ 19:30 Uhr. DonaueschingenVSB/RVF Immendingen-Tuttlingen-Beuron: keine kostenlose Fahrradmitnahme. BeuronSigmaringen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Sigmaringen-Bad Saulgau: immer frei in RB. HerbertingenRiedlingen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Riedlingen-Ulm: nur in RB, in IRE+RE: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Ringzug Immendingen-TuttlingenBeuron: Mo-Fr ab 9:00 Uhr, Sa/So/f ganztägig frei. Naturparkexpress Sigmaringen-Beuron: Sa/So/F frei > Saisonverkehr. 756 Ulm Hbf Kellmünz DING Nur im RB. 757 Ulm Hbf Rammingen Aalen DING/htv/ Ulm-Rammingen: nur im RB; RamminOstalbmobil gen-Aalen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. 759 Ulm Hbf Kleinengstingen über Münsingen DING/naldo Ulm-Münsingen: nur RB. Münsingen-Kleinengstingen: Saisonverkehr, an So/F ganztägig frei. Kleinengestingen-Gammertingen: keine kostenlose Mitnahme an Werktagen. 760 Stuttgart Hbf Bempflingen Tübingen Hbf VVS/naldo Bempflingen-Tübingen: nur im RE. 763 Metzingen Bad Urach naldo Keine kostenlose Fahrradmitnahme. Seite 349 764 Herrenberg Tübingen VVS/naldo Herrenberg-Gülstein: Mo-Fr vor 6:00 Uhr und ab 8:30 Uhr. GültsteinTübingen: keine kostenlose Mitnahme. 766 Tübingen Sigmaringen Bad Saulgau Aulendorf bodo/naldo Bad Saulgau-Aulendorf: alle Züge ganztägig frei. Sigmaringen-Bad Saulgau: ganztägig frei nur in RB. Tübingen-Sigmaringen nur im Rad-WanderShuttle der HzL. 774 Tübingen Hbf Horb - Pforzheim naldo/ Tübingen-Horb: Mo-Fr ab 9:00 Uhr frei, Sa/So/F ganztägig frei Wangen MarstettenAitrach/Tannhei m(Württ) bodo/DING In RE, RB immer kostenlos. 971 VGF/VGC/ VPE nachrichtlich: 723 Riegel Breisach über Endingen RVF (Kaiserstuhlbahn) Täglich erst ab 19:30 Uhr. 724 Endingen Gottenheim RVF (Kaiserstuhlbahn) Täglich erst ab 19:30 Uhr. 732 Radolfzell Stockach VHB (Seehäsle) Keine kostenlose Fahrradmitnahme. 768 Sigmaringen Hechingen über Gammertingen naldo Kostenlose Fahrradmitnahme Hechingen-Gammertingen an Sa/So/F. Gammertingen-Sigmaringen: Sa/So/F im Naturparkexpress und im RadWanderShuttle der HzL >Saisonverkehr. Seite 350 Beförderungsbedingungen „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“ Gültig ab 15. Dezember 2009 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gilt bis auf weiteres. 3. Geltungsumfang Die kostenlose Fahrradmitnahme in den Zügen der Südostbayernbahn gilt ohne zeitliche Einschränkung auf die in der Anlage 1 aufgeführten Strecken. Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs- /Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 4. Erstattung Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 5. Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme 944 Mühldorf – Rosenheim Am Wochenende kommt es in beiden Richtungen zu Kapazitätsengpässen. Eine Mitnahme von größeren Gruppen ist nicht möglich. 945 Mühldorf - Salzburg Am Wochenende kommt es zu Überlastungen. Insbesondere vormittags Richtung Salzburg und nachmittags/abends Richtung Mühldorf kann die Fahrradmitnahme nicht garantiert werden. Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen. 946 Mühldorf - Passau An Wochenenden kommt es abends zu Kapazitätsengpässen. Eine weitere Aufstockung der Fahrradstellplätze ist auf dieser Strecke nicht möglich. Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise Seite 351 mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen. 953 Traunstein – Ruhpolding Keine Beförderung von Fahrrädern bei RB 27504 (Ruhpolding ab 07:06 Uhr) möglich. Seite 352 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ Gültig ab 01. Februar 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Tarifangebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1.1. Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) Strecken in Bayern. 3.1.2. Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. auf allen Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen Tarif- und Beförderungsbestimmungen. 3.2. Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages für beliebig viele Fahrten. In Verbindung mit dem Bayern-Ticket Nacht gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern bis 06.00 Uhr des Folgetages und in den Nächten auf Samstag, Sonntag und gesamtbayerische Feiertage wie auch in der Nacht auf den 15. August (Mariä Himmelfahrt) bis 7:00 Uhr. 4. Fahrpreise 4.1. Die Fahrrad-Tageskarte Bayern kostet 5,00 €. Falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet, wird die Fahrrad-Tageskarte Bayern zum Bordpreis ausgegeben. 4.2. Die Fahrrad-Tageskarte Bayern wird ausgegeben: - von allen DB-Verkaufsstellen (DB Reisezentrum, DB Reisebüro, DB Agenturen) - aus Fahrkartenautomaten - im Internetportal der Deutschen Bahn AG - von sonstigen Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten (z.B. Verbünde), wenn dies in einem besonderen Vertrag oder Absprache geregelt ist. Seite 353 Ist an der DB Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.3. Für folgende Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern erforderlich: - handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand) - Tandems oder Liegeräder - Dreiräder - Fahrräder mit Hilfsmotor 4.4. Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden. 4.5. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. 4.6. Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern, können die eigenen Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) mitnehmen. 5. Erstattung, Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Beim Kauf von Fahrrad-Tageskarten Bayern im Internet sind Erstattung und Umtausch vor dem ersten Geltungstag ausgeschlossen. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 6.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten). 7. Anmeldung Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung kann kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden. Seite 354 Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes „Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ Gültig ab 01. Februar 2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Das Tarifangebot gilt unbefristet. 3. Fahrkarten 3.1.1. Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern. Sie gilt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) für Verbindungen bis einschließlich 50 km (einfache Fahrt) bzw. 20 km (Hin- und Rückfahrt). Für weiter gehende Verbindungen innerhalb Bayerns wird die Fahrrad-Tageskarte Bayern ausgegeben. 3.1.2. Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgesellschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen Tarifund Beförderungsbestimmungen. Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages. 4. Fahrpreise 4.1. Der Preis der Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern entspricht dem um 50% ermäßigten Normalpreis für Züge der Produktklasse C. Falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet, wird die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern zum Bordpreis ausgegeben. 4.2. Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern wird ausgegeben: - von allen DB-Verkaufsstellen (DB ReiseZentrum, DB ReiseBüro, DB Agenturen) - aus Fahrkartenautomaten - von sonstigen Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten (z.B. Verbünde), wenn dies in einem besonderen Vertrag oder Absprache geregelt ist. Ist an der DB Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Seite 355 4.3. Sofern für die folgenden Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) die Mitnahme gestattet ist, ist eine Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern erforderlich: - handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand) - Tandems oder Liegeräder - Dreiräder - Fahrräder mit Hilfsmotor 4.4. Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden. 4.5. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. 4.6. Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern, können die eigenen Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) mitnehmen. 5. Erstattung, Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. 6. Anmeldung Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung kann kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden. Seite 356 Beförderungsbedingungen „Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“ Gültig ab 01. April 2014 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Geltungszeitraum Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten ab dem 1. April 2014 bis auf weiteres. 3. Geltungsumfang 3.1 Die kostenlose Fahrradmitnahme in Sachsen-Anhalt und im MDV-Gebiet gilt ganztägig in allen Nahverkehrszügen der DB Regio AG (IRE, RE, RB, S-Bahn) in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV). Zu nachstehend genannten Zielbahnhöfen ist die Fahrradmitnahme ebenfalls kostenlos. Vom letzten Bahnhof in Sachsen-Anhalt zum Zielbahnhof außerhalb von SachsenAnhalt Bundesland Nr. der Kursbuchstrecke Jeber-Bergfrieden Medewitz Brandenburg 207 Holzdorf Herzberg (Elster) Brandenburg 214 Linda Oehna Brandenburg 214 Annaburg Fermerswalde Brandenburg 216 Klebitz Blönsdorf Brandenburg 250 Genthin Wusterwitz Brandenburg 260 Schönhausen Großwudicke Brandenburg 265 Geestgottberg Wittenberge Brandenburg 305 Oebisfelde Wolfsburg Niedersachsen 301 Salzwedel Schnega Niedersachsen 305 Seite 357 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Marienborn Helmstedt Niedersachsen 310 Stapelburg Vienenburg Niedersachsen 330 Nöbdenitz Ronneburg(Thür) Thüringen 540 Wetterzeube Crossen Thüringen 550 Bad Kösen Großheringen Thüringen 560 Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos, wenn die Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden Verbundtarifbestimmungen (Einschränkung nach Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE, RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose Fahrradmitnahme vorsehen. Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten von/nach Thüringen ist keine Fahrradkarte notwendig. Bei Fahrten über die Landesgrenzen Sachsen-Anhalts bzw. das Gebiet des MDV hinaus zu Zielen, die nicht in Nr. 3.1 bis 3.4 enthalten sind, ist für die Fahrradmitnahme eine Fahrradkarte entsprechend den besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme bei der DB Regio AG erforderlich. Mitreisende dürfen durch die Fahrräder nicht behindert werden. Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nicht. 4. Berechtigte Jedermann der im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Es werden keine besonderen Fahrradkarten ausgegeben. 5. Erstattung Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Seite 358 Nr. 601/H des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland” im Geltungsbereich „Fanta 5“ Gültig ab 01. Juni 2016 Ausgabe Oktober 2016 Inhaltsverzeichnis: I. Besondere Bedingungen der Unternehmen der Deutschen Bahn AG für das HandyTicket Deutschland im Geltungsbereich „fanta5“ II. Anlagen Anlage 1 – Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste – Logistikcenter Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509, E-Mail: [email protected] Seite 359 1. Anwendungsbereich 1.1 Die DB Regio AG bietet im Auftrag fanta5-Verbünde Tarifverbund Ortenau (TGO), RegioVerkehrsverbund Freiburg (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL) und Waldshuter Tarifverbund (WTV), die sich zu einer GbR, im Außenverhältnis vertreten durch die RVF, zusammengeschlossen haben (im Folgenden fanta5) im Geltungsbereich des „fanta5“ (Tarifräume der Verkehrsverbünde TGO, RVF, VSB, RVL und WTV) für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die über den Bereich eines der teilnehmenden Verkehrsverbünde hinausgehen, sich aber noch innerhalb des Geltungsbereichs "fanta5" befinden, den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ an. Es gelten für den Geltungsbereich, wie in 1.1. beschrieben, die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben. 1.2 Für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes stattfinden, gilt der jeweilige Verbundtarif. 1.3 Ergänzend – und bei inhaltlichen Abweichungen nachrangig – gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland (Anlage 1). 1.4 2. Angebot 2.1 Für den in Nr. 1.1 genannten Geltungsbereich werden Fahrkarten in elektronischer Form als HandyTicket Deutschland nur für die einfache Fahrt in der 1. oder 2. Wagenklasse zum Flexpreis ggf. unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabatts - zum sofortigen Fahrtantritt verkauft. Die Fahrkarten sind nicht übertragbar und berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit beliebig häufigen Umstiegen unter Inanspruchnahme des nächstfolgenden Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel der gewählten Verbindung über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg (Fahrt ohne Umweg). 2.2 Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum werbs gültigen Tarife. 2.3 Zeitpunkt des Fahrkartener- Die unentgeltliche Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren nach Nr. 3.7.2 bzw. Nr. 3.7.3 der BB Personenverkehr ist auch ohne Eintrag auf dem HandyTicket Deutschland zulässig. 2.4 2.5 Für Hunde und Fahrräder kann kein HandyTicket Deutschland erworben werden. 2.6 Das Sammeln von bahn.bonus Punkten ist ausgeschlossen. 3. Erwerb und Nutzung von elektronischen Fahrkarten 3.1 Um eine elektronische Fahrkarte zu erwerben, muss sich der Nutzer zuvor in einem der Internetportale der teilnehmenden Verkehrsunternehmen oder Verbünde registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung kann der Nutzer elektronische Fahrkarten erwerben. Vertragspartner für den Erwerb von elektronischen Fahrkarten im Geltungsbereich nach Nr. 1.2 ist die DB Regio AG Als Nutzer zugelassen sind voll geschäftsfähige natürliche Personen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters über das Prepaid-Zahlverfahren (siehe Anlage 1) mit einem Aufladebetrag von jeweils maximal 50 Euro teilnehmen, wenn sie einen gültigen Personalausweis als Kontrollmedium i.S. von Nr. 4.1 mit sich führen. 3.2 3.3 Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser zum Seite 360 Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist ausgeschlossen. Für jeden im Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt wird. Die für die Nutzung von Mobilfunkleistungen (z.B. Datenübermittlung) beim jeweiligen Mobilfunkanbieter entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten des entsprechenden Anbieters und sind vom Nutzer zu zahlen. 3.4 4. Fahrkartenkontrolle 4.1 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, sowie Personalausweis bzw. Reisepass aus Drittländern, ebenso Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen. Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch (u. a. unbefugtes Vorzeigen der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich. 4.2 Kommt der Nutzer seinen Pflichten nach Nr. 4.1 nicht nach, liegt eine Reise ohne gültigen Fahrausweis nach § 12 EVO vor. 4.3 4.4 Zuständige Stelle im Sinne von § 12 Abs. 3 EVO sowie Nr. 2.3 BahnCard ist ausschließlich die unter Nr. 5.2genannte Stelle. 5 Umtausch und Erstattung 5.1 Der Umtausch ist ausgeschlossen. Die Erstattung von Handy Tickets Deutschland nach Nr. 1.2 richtet sich nach Nr. 4.1.1, Satz 2 der BB Personenverkehr. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an die DB Regio AG, Kundendialog, Presselstraße 17, 70191 Stuttgart zu richten. 5.2 6 Haftung Die Geltendmachung der Ansprüche gem. Nr. 9.3 der BB Personenverkehr erfolgt grundsätzlich beim Servicecenter Fahrgastrechte mittels eines ausgefüllten Fahrgastrechte-Formulars. Als Fahrt- bzw. Kaufnachweis fügt der Reisende seinem Antrag eine Kopie der Ticketquittung seiner für diese Fahrt geladenen elektronischen Fahrkarte bei. Seite 361 Anlage 1 Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland 1. Allgemeines: 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und ergänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket. 1.2 Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher es dem registrierten Kunden (im folgenden Kunde genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedin1 gungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu erwerben. 1.3 Die Verkehrsverbünde Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL) und Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) haben sich zu einer GbR, im Außenverhältnis vertreten durch die RVF, zusammengeschlossen (im Folgenden fanta5) bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services des IT-Dienstleisters HanseCom GmbH, Hamburg, und des Finanzunternehmens LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (nachfolgend auch „LogPay“). Im Auftrag der fanta5 übernimmt die DB Regio AG im eigenen Namen die Rolle des Kundenvertragspartners für den HandyTicket-Service. Zu diesen Zwecken werden zur Vertragsabwicklung erforderliche personenbezogene Daten an die genannten Dienstleister übermittelt. 1.4 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch LogPay, an welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung etwaiger Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen. 2. Anmeldung 2.1 Um den HandyTicket-Service nutzen zu können, muss sich der Kunde unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe der nachfolgenden Punkte bei fanta5 registrieren: 1 - Handy-Nummer - Name und vollständige Adresse (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren) - Geburtsdatum (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren) Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen: http://www.bahn.de/p/view/home/agb/agb_befoerderungsbedingungen.shtml http://www.ortenaulinie.de http://www.rvf.de http://www.v-s-b.de http://www.rvl-online.de/web/index.php http://www.wtv-online.de/ http://www.suedbadenbus.de/suedbadenbus/view/index.shtml http://www.sweg.de http://www.ich-will-reisen.com http://www.suedwestbus.de Seite 362 - E-Mail-Adresse - gewünschtes Bezahlverfahren - Bankverbindung mit IBAN und BIC (im Falle SEPA-Lastschriftverfahren) - Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlverfahren) - gültiges Kontrollmedium (z. B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) gemäß Angaben auf dem Internetportal der fanta5 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z.B. Name, Adresse, Zahlverfahren und E-Mail-Adresse) unverzüglich in seinem persönlichen LoginBereich entsprechend zu ändern. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist LogPay berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten. 2.3 Interessenten aus Drittländern, die weder über einen Deutschen- oder EU-Reisepass bzw. Deutschen Personalausweis verfügen, können sich gegen Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses ihres Herkunftslandes über den Kundenservice der fanta5 registrieren lassen und somit am HandyTicket Deutschland teilnehmen. Die Registrierung und der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die Registrierung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt das Angebot des Kunden zum Abschluss des Vertrages über die Nutzung des HandyTicket-Services (im folgenden Nutzungsvertrag genannt) dar. Mit Bestätigung der Registrierung kommt zwischen fanta5 und dem Kunden der Nutzungsvertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Der HandyTicket-Service steht voll geschäftsfähigen natürlichen Personen offen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und, soweit sie im Besitz eines gültigen Kontrollmediums sind, über das Prepaid-Zahlverfahren am HandyTicket Deutschland mit einem Maximalbetrag von 50 Euro teilnehmen. Für voll geschäftsfähige natürliche Personen gilt der Maximalbetrag nicht. 2.4 Ein Anspruch auf Registrierung für den HandyTicket-Service besteht nicht. 2.5 Mit Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt fanta5 ihren Kunden eine einfache Lizenz zur Verwendung der Software "HandyTicket Deutschland" zur zweckgebundenen Nutzung der darin enthaltenen Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung der Software ist dem Kunden verboten. Insoweit ist es dem Kunde auch nicht gestattet, das ihm an "HandyTicket Deutschland" eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen. Die Ermittlung und Offenlegung des Quellcodes des Programms ist verboten. Im Fall des Verstoßes gegen den vereinbarten Nutzungsumfang steht der Kunde den Vertragspartnern für den daraus resultierenden Schaden ein. Erfasst von diesem Anspruch wird insbesondere ein möglicher Folgeschaden bei Dritten. fanta5 übernimmt keinerlei Gewährleistung bezüglich der Anwendbarkeit und Leistungsfähigkeit von "HandyTicket Deutschland". 3. Widerrufsbelehrung 3.1 Widerrufsrecht: Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder im persönlichen Bereich des Internetportals (Adresse: https://www.handyticket.de/portals/web/Kunde/fanta5/ogin.html) widerrufen werden. Der Widerruf bezieht sich dabei nur auf die Vertragserklärung (Registrierung für das HandyTicket-Verfahren). Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Erklärung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Verpflichtung gemäß § 312g Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten: fanta5 Seite 363 Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL), Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) vertreten durch RVF Bismarckallee 4 79098 Freiburg Geschäftsführung: Dipl.-Betriebswirtin Dorothee Koch, Diplom-Betriebswirtin (FH) Simone Stahl Vorsitzende des Aufsichtsrates: Frau Dr. Helgard Berger Sitz: Freiburg im Breisgau Registergericht Freiburg HRB 4645 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (evtl. PrepaidGuthaben oder HandyTickets) zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt beziehungsweise herausgegeben werden, muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung bzw. mit deren Empfang. 3.3 Besondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht automatisch, wenn der Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat. Kündigung 4.1 Der Kunde kann den Nutzungsvertrag gegenüber fanta5 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Kunden (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von der Kündigung unbenommen. fanta5 kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch ordentliche Kündigung, jeweils an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. der vom Kunden hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist, kündigen. Eine ordentliche Kündigung erfolgt automatisch, wenn der Kunde innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist fanta5 insbesondere berechtigt, - wenn der Kunde gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Kunde bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Kunden nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden droht bzw. zu vermuten ist, - der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, Seite 364 - der Kunde Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Kunde nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies fanta5 nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für fanta5 wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung kann mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Kunden anzugebendes Bankkonto überweisen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung erfolgt in Euro. 5. Ticketerwerb und Nutzung: 5.1 Der Kunde muss für die Nutzung des HandyTicket-Services bei einem am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen die jeweils dort angebotenen Tickets vor Fahrtantritt erwerben und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen. Die dabei ihm entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Mit der Bestellung des Tickets über das vom Kunden angemeldete Mobiltelefon gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages ab. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Kunde und dem Verkehrsunternehmen, bei dem das Ticket gekauft wurde, durch die Bereitstellung des Tickets zustande, der Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt werden. Für die Gültigkeit des Tickets ist letztendlich der Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister maßgeblich. Das Ticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt. Erstattungen richten sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen. 5.2 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zzgl. ggf. entstandener Gebühren bei Zahlungsstörungen (siehe 8.2.3 bzw.8.3.6 dieser Bestimmungen), sowie den gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. Verkehrsverbundes. Die Zahlung hat an das Finanzunternehmen zu erfolgen, an den fanta5 ihren Anspruch abtritt. 5.3 Das Ticket auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer und das Kontrollmedium sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen (Mobiltelefon und Kontrollmedium). 5.4 Der Kunde ist für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des Tickets verantwortlich. Dies gilt auch für die Aktualität des Kontrollmediums. 5.5 Nach Fahrtantritt über das Mobiltelefon erworbene Tickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen wird in diesen Fällen vom Kunden ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Tickets auf dem Mobiltelefon sind nicht übertragbar. 5.6 Kann der Kunde den Nachweis des Tickets bei der Ticketkontrolle wegen Versagens des Mobiltelefons nicht erbringen, (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen geahndet. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Kunde vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben. 5.7 Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweils genutzten Tarifgebietes. 6. Zahlung: 6.1 Für die Zahlung des gebuchten Tickets gelten ergänzend zu den oben beschriebenen Bedingungen die nachfolgenden Regelungen. Das SEPA-Lastschriftverfahren und die Abrechnung über KreditSeite 365 karte stehen nur voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Die PrepaidVerfahren stehen auch beschränkt geschäftsfähigen Personen über 16 Jahren zur Verfügung; die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist einzuholen. 7. Zahlverfahren und Abrechnung: Der Kunde kann für Bestellungen im HandyTicket-System zwischen folgenden Zahlverfahren wählen: Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard oder American Express) Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch Überweisung per giropay Andere Zahlverfahren sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme an einem bestimmten der genannten Zahlverfahren besteht nicht. LogPay wird im Rahmen des Registrierungsprozesses für die Zahlverfahren SEPA-Lastschrift und Kreditkarte nach eigenem Ermessen eine Überprüfung der Bonität des Kunden durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Personendaten des Kunden gegen den Datenbestand eines Bonitätsdienstleisters (siehe Datenschutzerklärung). Bei einer Verweigerung der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Kunden zur Bonitätsprüfung steht ihm lediglich das Prepaid-Zahlverfahren zur Verfügung. 8.1 Einzug: 8.1.1 Der Einzug der Forderungen erfolgt durch LogPay in der Regel ab einer Gesamtforderungshöhe von 50 Euro sofort. Ticketbestellungen mit einer Forderungshöhe von weniger als 50 Euro werden zunächst gesammelt und erst ab einer Überschreitung eines Gesamtwertes von derzeit 50 Euro innerhalb der ersten sieben Bankarbeitstage des Folgemonats eingezogen. Abweichend hiervon erfolgt beim erstmaligen Ticketkauf eine sofortige Belastung des Kundenkontos. Dies dient zur Verifikation der vom Kunden angegebenen Zahldaten. 8.1.2 Die Belastung des Bankkontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung des Kreditinstituts oder des kreditkartenherausgebenden Instituts des Kunden. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe (nachfolgend auch „Umsatzübersicht“) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über das Internetportal nur vom registrierten Kunden einsehbar und abrufbar. 8.1.3 Der Kunde hat die Umsatzübersicht sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von sechs (6) Wochen nach zur Verfügungsstellung der Umsatzübersicht gegenüber dem Verkehrsunternehmen vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Kunde wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. 8.2 Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren: 8.2.1 Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens sind personenbezogene Daten des Kunden (Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und eine Bankverbindung für die eindeutige Zuordnung einer Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieses Zahlverfahrens ermächtigt der Kunde mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen LogPay, Zahlungen von seinem angegebenen Konto in Deutschland mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von LogPay auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen kann. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Im Falle, dass der Kunde nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPALastschrifteinzug vorliegt. 8.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Kontodaten (insbesondere Kontoinhaber, International Bank Account Number (IBAN, Internationale Bankkontonummer) und Business Identifier Code (BIC, Geschäftskennzeichen)) mitzuteilen und im hierfür vorgesehenen Formular im HandyTicket-System einzutragen. Der Kunde erhält im SEPALastschriftverfahren eine Vorabankündigung (Prenotification) durch LogPay über Einziehungstag und - Seite 366 betrag. Der Kunde erhält die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Einzug der Forderung. Die Übermittlung der Vorabankündigung (Prenotification) erfolgt auf elektronischem Wege an die angegebene E-Mail-Adresse. Die vorstehende Frist entfällt bei sofortiger Fälligstellung (z.B. Kündigung, Sperre oder Limitüberschreitung). 8.2.3 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt vom Zahler zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6,25 Euro sowie die anfallenden Fremdgebühren der Hausbank zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können; dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass die Kosten durch die Rückbuchung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger seien. Die vorgenannten Forderungen sind ebenfalls an LogPay abgetreten. 8.2.4 Der Kunde verzichtet auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Der Verzicht wird vom Kunden gegenüber dem Kreditinstitut des Kunden, der Gläubigerbank und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Kunde einverstanden. Bei Wegfall oder Unwirksamkeit des Verzichts ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Mandatserteilung unverzüglich nachzureichen. Dazu genügt eine E-Mail an [email protected] mit der Bitte um Zusendung des SEPA-Lastschriftmandatsformulars. Der Kunde erhält im Anschluss das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat, welches er vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben an LogPay postalisch zurück schicken muss. Sofern der Kunde nicht der Kontoinhaber ist, ist er verpflichtet, die Mandatsreferenznummer an den Kontoinhaber weiterzuleiten. 8.3 Zahlung per Kreditkarte: 8.3.1 Die Abrechnung der gekauften Tickets über das Kreditkartenverfahren ist nur mit Visa, MasterCard oder American Express möglich. Andere Kreditkartentypen werden derzeit nicht akzeptiert. 8.3.2 Während des Bestellvorgangs werden die folgenden Kreditkartendaten des Kunden erfasst Name und Vorname des Kreditkarteninhabers Kreditkartentyp (Visa, MasterCard oder American Express) Nummer der Kreditkarte Ablaufdatum der Kreditkarte CVC-Code der Kreditkarte und an den Server der LogPay zur Abrechnung übertragen. 8.3.3 Im Rahmen der erstmaligen Angabe der Kreditkartendaten werden diese geprüft. Dabei werden die vom Kunden angegebenen Daten an das kreditkartenausgebende Institut übermittelt und ein Betrag in Höhe von 1 Euro angefragt und autorisiert. Die Autorisierung verfällt automatisch in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Eine Verbuchung oder ein Einzug des angefragten Betrages erfolgt nicht. 8.3.4 Das System der LogPay überprüft die vom Kunden angegebenen Kreditkartendaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des jeweiligen Kreditkartenherausgebers. Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten des Kunden an die in der Datenschutzerklärung aufgezählten Unternehmen weitergegeben. Sofern der Kunde für diese Weitergabe der Daten nicht seine Einwilligung erklärt, steht ihm die Zahlung über das Kreditkartenverfahren nicht zur Verfügung. Im Falle, dass der Kunde nicht der Inhaber der angegebenen Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass das Einverständnis des Karteninhabers für die Belastung vorliegt. Der Kunde hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, erhält der Kunde eine entsprechende Fehlermeldung. 8.3.5 Der Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Kunden ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Kunden mit seinem kreditkartenausgebenden Institut festgelegt. Seite 367 8.3.6 Sollte der Kunde ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zu dem Kaufpreis des gekauften Tickets, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6,25 Euro sowie die angefallenen Fremdgebühren (derzeit 10,00 Euro) des Kreditkarten-Acquirers zu tragen; dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass die Kosten durch die Rückbuchung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger seien. Die vorgenannten Forderungen sind ebenfalls an LogPay abgetreten. 8.3.7 Die eingereichten Forderungen, welche aus dem Kauf von Tickets resultieren, erscheinen dem Kunden in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der registrierte Kunde über das HandyTicket-System einsehen und abrufen. 8.4 Zahlung durch eigenständige Überweisung (Vorauszahlung) 8.4.1 Hat der Kunde dieses Verfahren gewählt, ist er verpflichtet, eigenständig einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 Euro, welcher zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen aus Ticketkäufen erforderlich ist, im Voraus auf ein von der LogPay angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dabei hat der Kunde als „Verwendungszweck“ - zwingend an erster Stelle - seine Mobilfunknummer anzugeben. Es darf je Überweisung nur eine Mobilfunknummer angegeben werden. 8.4.2 Der HandyTicket-Service wird erst freigeschaltet, wenn dieser Betrag auf dem Konto der LogPay eingeht. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich. 8.5 Zahlung per Prepaid-Verfahren durch Überweisung über giropay (Vorauszahlung) 8.5.1 Mit Hilfe des Zahlverfahrens Giropay können Kunden ihr Prepaid-Guthaben über eine vorgefertigte Banküberweisung aufladen, um damit ihre Ticketkäufe zu bezahlen. Voraussetzung für die Teilnahme an Giropay ist die Teilnahme des Kreditinstituts des Kunden am Giropay-Verfahren. Dies sind in der Regel alle Sparkassen und Volksbanken sowie die Postbank. Durch die Eingabe der Bankleitzahl oder der BIC des Kreditinstituts des Kunden im Rahmen des Giropay-Abwicklungsprozesses wird dem Kunden angezeigt, ob sein Kreditinstitut am Giropay-Verfahren teilnimmt. Ferner muss der Kunde für das OnlineBanking-Verfahren bei seinem Kreditinstitut zugelassen sein und über eine entsprechende TAN zur Freigabe der Transaktion verfügen. Eine Überweisung per Giropay ist nur dann möglich, wenn das Konto des Kunden über ein entsprechendes Guthaben oder einen ausreichenden Verfügungsrahmen verfügt. 8.5.2 Hat der Kunde dieses Verfahren gewählt, kann er mittels giropay einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 Euro über das OnlineBanking-Verfahren seines Kreditinstituts von seinem Konto überweisen. Das Guthaben wird zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen aus Ticketkäufen genutzt. Die Zahlung wird im Voraus auf ein von der LogPay angegebenes Konto vom Bankkonto des Nutzers überwiesen. 8.5.3 Der HandyTicket-Service wird freigeschaltet, wenn die giropay-Überweisung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Kunde erhält hierüber direkt nach Abschluss der Transaktion eine Bestätigung oder Ablehnung. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich. 9. Sperrungen 9.1 Stellt der Kunde einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und der LogPay Financial Services GmbH anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. fanta5 unterstützt den Kunden dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird. 9.2 Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Missbrauch fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmitteilung erfolgt über eine SMS-Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister. Jeder erfolgte Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Kunden veranlasst. Seite 368 9.3 Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungsweise, wird der Kunde für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in einem Mahnschreiben durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert. In diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, auf den Nutzer zukommen. 10. Datenschutz 10.1 Die Daten werden von fanta5 und/oder den in Ziffer 1.3 genannten Dienstleistern erhoben, verarbeitet und genutzt. Hierbei wird zwischen personenbezogenen Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden. 10.2 Die von fanta5 bzw. den Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate nach Abschluss der Transaktionen endgültig gelöscht, danach sind sie nicht mehr einsehbar. Personenbezogene Daten werden 12 Monate nach Kündigung und Abschluss aller Transaktionen archiviert, danach sind diese nicht mehr einsehbar. Die Archivierungszeit richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen. 10.3 fanta5 kann die personenbezogenen Daten der bei ihr angemeldeten Kunden zum Zwecke der Kundenbetreuung verarbeiten und nutzen. Die personenbezogenen Daten werden ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht für Werbezwecke genutzt. Die Dienstleister dürfen diese Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und zur Durchführung der Abrechnung speichern. Die anderen am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde haben keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten. 10.4 Die im Zusammenhang mit der Nutzung der angebotenen Zahlverfahren im Rahmen des Bezahlvorgangs von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten und ggf. Mobilfunknummer) und alle Änderungen werden zum Zwecke der Abwicklung der Zahlungen und zum Forderungsmanagement von dem Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn erhoben, verarbeitet und genutzt. 10.5 Im Rahmen des Registrierungsprozesses für die erstmalige Teilnahme am Zahlverfahren SEPALastschrift oder Kreditkarte wird das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH eine Überprüfung Ihrer Angaben und Ihrer Bonität durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich Ihrer Personendaten gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit Ihrer Registrierung im Shop bestätigen Sie, dass Sie die Überprüfung der angegebenen Daten und der Bonität zur Kenntnis genommen haben. 10.6 Zur Prüfung der von Ihnen angegebenen Kreditkartendaten und zur Abwicklung von Zahlungen im Kreditkartenverfahren wird das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH Ihre Kreditkarten- und Zahlungsdaten an den Kreditkarten-Acquirer Elavon Financial Services Limited, Loughlingstown, Dublin, Irland, handelnd durch Niederlassung Deutschland, Lyoner Straße 36, 60528 Frankfurt am Main weitergeben. 10.7 Für den Fall, dass Sie Ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, werden Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Einzugs der Forderungen (z.B. durch Zahlungserinnerungen/Mahnungen) und der Durchsetzung der Forderungen (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei bei klageweiser gerichtlicher Durchsetzung) an das Inkassounternehmen diagonal inkasso GmbH, Bremer Straße 11, 21244 Buchholz i.d.N. weitergegeben. Die Weitergabe an ein Inkassounternehmen ist insbesondere zulässig, wenn eine der unter § 28 Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Bei der Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten werden Ihre berechtigten Belange angemessen berücksichtigt. 10.8 Die Vorschriften der §§ 28, 28a und 28b BDSG gelten ergänzend. Der Kunde kann seine oben gegebenen Einwilligungen jederzeit für die Zukunft widerrufen. Eine Nutzung des HandyTicket-Services ist danach nicht mehr möglich. 11. Informations- und Sorgfaltspflicht des Kundes Seite 369 11.1 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten (z.B. Adresse und Kontoverbindung, Mobilfunknummer und gültiges Kontrollmedium) unverzüglich fanta5 mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, so ist fanta5 berechtigt, dem Kunden die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Die persönliche Identifikations-Nummer (PIN), die ihm bei der Anmeldung für seinen persönlichen Internetzugang zugesendet wurde, ist vom Kunden geheim zu halten. 12. Haftung der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde und Dienstleister 12.1 Zur Nutzung des HandyTicket-Services ist es erforderlich, technische Systeme und Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde und ihre Dienstleister übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikations- und andere Dienstleistungen Dritter weder eine Gewährleistung noch eine Haftung. Für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsverbünde noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Der gesamte Schriftverkehr ist an die genannte Anschrift/Mail-Adresse zu richten: fanta5 Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL), Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) vertreten durch RVF Bismarckallee 4 79098 Freiburg Telefon: 01803-446088 (9 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.) [email protected] Schriftliche Anfragen an: Kundendialog DB Regio Baden-Württemberg, Presselstraße 17, 70191 Stuttgart Seite 370 Nr. 601/O des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG (Ticket-Shop Regio) Gültig ab 15. Dezember 2013 Ausgabe Oktober 2016 Herausgeber: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509, E-Mail: DZD [email protected] 1. Anwendungsbereich Diese Bedingungen gelten für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets im Selbstausdruck im Internet über www.dbregio-shop.de und ergänzen die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die „Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten“ (Nr. 600/I) die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets“ (Nr. 600/J) und die besonderen Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die einzelnen im Shop abgebildeten Angebote, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben. 2. Erwerb und Nutzung von Online-Tickets auf www.dbregio-shop.de Seite 371 2.1 Unter www.dbregio-shop.de können Inhaber einer eindeutigen Identitätskarte (z. B. Personalausweis, BahnCard) durch eigenständige Buchung des Reisenden für sich oder einen Dritten (jeweils und ggf. auch mit Mitreisenden) online buchen und selbst ausdrucken. 2.2 Im Buchungsablauf ist vom Buchenden das Geburtsdatum zusätzlich anzugeben. Bei der Buchung ausschließlich für einen Dritten wird das Geburtsdatum, sowie die ID-Karte des Dritten zusätzlich erfasst. 2.3 Der Link zum Herunterladen des Tickets wird nach Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt und zudem per E-Mail versandt. 2.4 Kundenvertragspartner für den Kauf von Online-Tickets nach Nr. 3 ist die DB Vertrieb GmbH, Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main. 3. Buchbare Angebote Als Online-Ticket sind bestimmte Aktionsangebote der DB Regio AG und Dritter (z. B. Verkehrsverbünde) im Nahverkehr erhältlich. 4. Erstattung und Umtausch Erstattung und Umtausch der über www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets sind ausgeschlossen. Seite 372 Allgemeine Geschäftsbedingungen www.dbregio-shop.de 1. Zahlungsweisen und Abrechnung 1.1 Der Kunde kann für Online-Ticket-Buchungen unter www.dbregio-shop.de zwischen den Zahlungsverfahren Lastschriftverfahren (nach Registrierung) und Kreditkarte wählen. 1.2 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunternehmen DVB LogPay GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an welche sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die DVB LogPay GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen. 1.3 Der Kunde hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung) sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach zur Verfügungsstellung der Abrechnung gegenüber der DB Vertrieb GmbH vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Kunde wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. 2. Zahlung per Lastschrifteinzug 2.1 Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind personenbezogene Daten (Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer) seitens des Kunden für die eindeutige Zuordnung seiner Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieses Zahlverfahrens gibt der Kunde mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in Deutschland. 2.2 Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses, bei Datenänderungen und bei Ticketkäufen nicht registrierter Kunden mit Abrechnung über das Lastschriftverfahren eine Überprüfung der Angaben des Kunden und der Bonität durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der Personen- und ggf. Bankverbindungsdaten (Angaben zur Person und Wohnadresse sowie ggf. Kontonummer und Bankleitzahl) des Kunden gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit der Buchung und Anerkennung der AGB bestätigt der Kunde, dass er der Überprüfung der angegebenen Daten und der Bonität zur Kenntnis genommen und dieser zugestimmt hat. Darüber hinaus werden im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift, soweit gemäß § 28a BDSG zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG gemeldet, die diese an andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach Ausgleich der Forderung wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet. 2.3 Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Kunden zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher/ungültiger Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, so ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung bzw. für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr, sowie die anfallenden Fremdgebühren der Hausbank spätestens nach 14 Werktagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen – insbesondere ohne Angabe der Kundennummer - durch den Kunden werden nicht akzeptiert. 2.4 Werden Kontobelastungen durch die Bank des Kunden nach Ablauf dieser Frist nicht eingelöst, so wird der Kontoinhaber für den Internet-Verkauf über www.dbregio-shop.de gesperrt. Die Sperrung bleibt solange wirksam, bis der Kunde die fälligen Aufträge bezahlt hat. 2.5 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht nicht. 3. Zahlung per Kreditkarte 3.1 Die Zahlung der unter www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets über das KreditkartenVerfahren ist mit Visa oder MasterCard möglich. Seite 373 3.2 Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarteausgebende Institut übermittelt. 3.3 Nach Abschluss des Bestellvorgangs werden die folgenden Zahlungsdaten des Kunden erfasst: - Name und Vorname des Kreditkarteninhabers - Nummer der Kreditkarte - Ablaufdatum der Kreditkarte - Prüfziffer der Kreditkarte und an DVB LogPay GmbH zur Abrechnung übertragen. Eine dauerhafte Speicherung der Zahlungsdaten erfolgt nicht. 3.4 Die DVB LogPay GmbH ist für alle Kreditkartentransaktionen des Kunden (Karteninhaber) verantwortlich, einschließlich des Kundenservices bei Rückfragen zum eingereichten Betrag. 3.5 Sollte der Kunde ungerechtfertigt eine Rückgabe des Betrages veranlassen, so ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zu dem Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets, die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr sowie ggf. anfallende Fremdgebühren zu tragen. Diese Forderungen sind ebenfalls an die DVB LogPay GmbH abgetreten. Selbstzahlungen wie bspw. Überweisungen durch den Kunden werden nicht akzeptiert. 3.6 Die gekauften Tickets erscheinen dem Kunden in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der registrierte Kunde über das Internetportal einsehen und abrufen. 3.7 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Kreditkartenverfahren besteht nicht. 4. Datenschutz 4.1 Die personenbezogenen Bestelldaten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Bei der Bestellung auf www.dbregio-shop.de werden grundsätzlich alle Daten durch eine sichere Online-Verbindung (SSL) zwischen dem PC des Bestellers und dem verbundenen Rechner je nach Browserkonfiguration mit mindestens 128 Bit geschützt. 4.2 Alle die Forderung betreffenden Daten werden an die DVB LogPay GmbH, an ein Scoringunternehmen zur Bonitätsprüfung (SCHUFA Holding AG) sowie - im Falle des Verzuges - an Inkassounternehmen weitergeleitet. Der Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die vorgenannten Unternehmen wird zugestimmt. 4.3 Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Buchung über www.db-regio-shop.de erklärt der Nutzer jeweils sein Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die DVB LogPay GmbH, weitergegeben werden. 4.4 Die DVB LogPay GmbH ist im Rahmen der §§ 28, 28 a BDSG zur Prüfung und Weitergabe der personen- und umsatzbezogenen Daten zum Zwecke des Einzugs an Inkassounternehmen und Auskunfteien berechtigt. Die Weitergabe an Auskunfteien ist zulässig, wenn eine der unter § 28a Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Nutzer hiermit ausdrücklich hingewiesen. 4.5 Die von der DB Vertrieb GmbH bzw. den Dienstleistern erhobenen Umsatzdaten werden im Rahmen der jeweils gültigen finanz- und steuerrechtlichen Gesetze gespeichert. Die Archivierungszeit der personenbezogenen Daten richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Grundlagen. Seite 374 5. Sonstiges Aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets kann eine jederzeitige Verfügbarkeit von www.dbregio-shop.de nicht gewährleistet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erhalt eines Online-Tickets, wenn auf Grund von technischen Problemen das System nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht. 6. Anfragen und Kontakt Für Anfragen, die sich auf Kauf und Abrechnung von Fahrkarten über www.dbregio-shop.de beziehen, steht folgende Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: Tel.: 0 180 5 60 60 07 (14 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.) E-Mail: [email protected] Seite 375
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