- Grundschule Riedhausen

Betreuungsvereinbarung zum Angebot der „Verlässlichen Grundschule“ Riedhausen
Gemeinde Riedhausen – Grundschuljahr 2016 / 2017
Betreuungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde Riedhausen, vertreten durch
Herrn Bürgermeister Ekkehard Stettner - nachstehend auch „Gemeinde“ genannt und
Name der Eltern:
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Name des zu betreuenden
Kindes:
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Anschrift:
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Telefon:
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Bankverbindung:
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Gewünschte Betreuungszeiten bitte ankreuzen:
Uhr - Zeiten
7:15 - 7:50
7:35 - 7:50
11:20 - 12:05
12:05 - 13:00
13:00 - 14:00
14:00 - 16:00
Montag
Dienstag
Mittwoch Donnerstag
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Freitag
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nachstehend auch: „die Eltern“ genannt wird folgende Betreuungsvereinbarung im Rahmen des Angebotes Verlässliche
Grundschule abgeschlossen:
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Vorbemerkung:
Die Gemeinde Riedhausen bietet im Rahmen des vom Kultusministerium BadenWürttemberg formulierten Angebotes der Verlässlichen Grundschule eine Betreuung
über die Schulstunden hinaus an. Die Schulträgergemeinden unterstützen dieses
Angebot und übernehmen die anteiligen Gemeinkosten (z.B. für Heizung, Strom,
Wasser, Gebäudenutzung, ...). Verwaltungskosten werden keine angesetzt.
Die zu deckenden tatsächlich anfallenden Personalkosten werden zum großen Teil
von dem Landeszuschuss und durch Elternbeiträge (Betreuungsentgelte)
aufgebracht. Entstehende Fehlbeträge übernimmt die Schulträgerschaft der
Grundschule Riedhausen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Rechtsform
(1) Die Gemeinde Riedhausen erfüllt die Betreuung im Rahmen des Angebotes der
„Verlässlichen Grundschule“ an Schultagen jeweils der gewünschten bzw.
angebotenen Betreuungszeiten vor Unterrichtbeginn und nach dem Unterrichtende.
Die Einrichtung ist öffentlich. In den Schulferien erfolgt keine Betreuung.
(2) Von Montag bis Donnerstag besteht für die Schulkinder die Möglichkeit in der
Grundschule ein Mittagessen zu bekommen. Hierzu ist spätestens bis 8.15 Uhr am
betreffenden Tag eine Anmeldung zum Essen bei der Schulleitung notwendig.
§ 2 Kostentragung
(1) Die Kosten der Betreuung werden aus den tatsächlich anfallenden Personal- und
Sachkosten, die zum Betrieb und der Betreuung erforderlich sind, ermittelt.
Die Gemeinde Riedhausen beantragt die Bezuschussung der Personalkosten durch
das Land Baden-Württemberg.
(2) Die Kosten im Schuljahr 2016/2017 betragen pro Kind monatlich 10,-- € (nur
vormittags oder nur mittags) bzw. 15,-- € (vormittags und mittags) und 20,00 € (vorund/oder mittags und nachmittags) egal wie oft ein Kind das Betreuungsangebot der
Verlässlichen Grundschule nutzt. Der Monat August ist beitragsfrei. Die monatlich zu
entrichtenden Entgelte sind ohne Kürzung spätestens bis zum Ende jedes
Kalendermonats zur Zahlung fällig und werden von der Gemeinde Riedhausen
abgebucht. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch bei Beginn oder Beendigung der
Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch
Schulferien, Krankheit oder durch das Fernbleiben eines Kindes.
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(3) Die Kosten für das Mittagessen werden von der Gemeinde vom Konto der
Erziehungsberechtigten abgebucht. Die Kosten pro Mahlzeit betragen derzeit 3,80
Euro.
§ 3 Ermächtigung zur Abbuchung
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ermächtigen die Eltern die Gemeinde
die jeweils nach § 2 fälligen Entgelte zum Fälligkeitszeitpunkt (vierteljährlich) von
ihrem Konto abzubuchen.
§ 4 Anmeldung, Kündigung, Ausschluss aus der Betreuung
(1) Die Anmeldung hat jeweils zum Monatsbeginn schriftlich zu erfolgen.
(2) Diese Vereinbarung gilt dann bis zum Schuljahresende und löst sich danach auf,
ohne dass es weiterer Schritte bedarf. Für jedes neue Schuljahr ist eine erneute
schriftliche Anmeldung bei der Gemeinde abzugeben.
(3) Die Kündigung der Betreuungsvereinbarung durch die Erziehungsberechtigten ist
nur monatlich möglich.
§ 5 Abmeldung bei Krankheit / sonstiges Fehlen
Nimmt ein Schüler an der Betreuung nicht teil, ist die zuständige Betreuerin
telefonisch zu unterrichten.
Telefonnummer Frau Diana Birkenmaier: 07587 / 1393 oder mobil 0152-53217054
Telefonnummer Frau Irmgard Renn: 07587 / 305 oder mobil 0176-38066763
Telefonnummer Frau Antje Stettner: mobil 0172-4833606
§ 6 Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat
Die Gemeinde wird den Elternbeirat über die aktuelle Kalkulation informieren und den
Elternbeirat hören. Das Ergebnis der Anhörung wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
§ 7 Aufsicht / Haftung
(1) Während der Betreuungszeiten sind grundsätzlich die eingesetzten Kräfte für die
Schüler ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt mit
der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet
mit dem Verlassen derselben. Für Schüler, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung
aus der Kernzeitbetreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen.
(2) Der gesetzliche Schulunfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die
Betreuungszeit, sowie auf den direkten Weg zwischen Wohnung und Schule bzw.
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Kernzeitbetreuung und Schule. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich
ziehen, sind sofort der Grundschule Riedhausen zu melden.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verwechslung
der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler, die in die
Kernzeitbetreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit
dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern
verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.
§ 8 Regeln
(1) Die Schulordnung gilt im gesamten Haus der Grundschule Riedhausen.
(2) Die verlässliche Grundschule findet hauptsächlich in drei Räumen statt:
Klassenzimmer „Verlässliche Grundschule“ , Turnhalle (Bewegungszimmer) und
Außengelände mit Spiel- und Bolzplatz.
Dabei sind folgende Regeln einzuhalten: Im Klassenzimmer sind keine
Bewegungsspiele und Ballspiele erlaubt. Diese sind im Bewegungszimmer oder auf
dem Bolz- und Spielplatz möglich.
(3) Die Betreuerinnen sind berechtigt, den Kindern Anweisungen zum Spielen und
zum Verhalten zu erteilen.
(4) Kinder die während der Betreuung sich grob ungebührlich verhalten, können nach
schriftlicher Androhung zeitlich befristet von der Betreuung ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Gemeinde im Einvernehmen mit der
Schulleitung.
(5) Die Kinder sind pünktlich zum Schluss der Verlässlichen Grundschule abzuholen.
Erfolgt die Abholung der Kinder von anderen als den uns bekannten
Erziehungsberechtigten ist dies unbedingt den Betreuerinnen mitzuteilen.
§ 9 Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird
diese Betreuungsvereinbarung als verbindlich anerkannt und tritt damit in Kraft.
Riedhausen, den
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Unterschrift Erziehungsberechtigter
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