Neues vom BMF: Überarbeitetes Schreiben zu Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot [06.10.2016] Von: Dr. Axel von Bredow Grundsätzlich erfolgt der Ansatz von Wirtschaftsgütern des Anlage- sowie Umlaufvermögens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese sind gegebenenfalls um laufende oder außergewöhnliche Abschreibungen zu vermindern. Der Ansatz der Wirtschaftsgüter mit deren niedrigerem Teilwert – als Konsequenz einer außergewöhnlichen Abschreibung – ist dabei steuerlich nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Im Übrigen gilt ein striktes Abschreibungsverbot bzw. Wertaufholungsgebot. Den Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung hat der Steuerpflichtige für jedes einzelne Steuerjahr zu führen. Zu dieser Thematik hat das BMF am 02.09.2016 ein neues Schreiben erlassen, welches zugleich das BMF-Schreiben vom 16.07.2014 (BStBl. I 2014, S. 1162) ersetzt. Nachstehend informieren wir über die wesentlichen Neuerungen. Voraussichtlich dauernde Wertminderung Unter einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist jedes voraussichtlich nachhaltige und nicht nur vorübergehende Absinken des Wertes des Wirtschaftsgutes unter den Buchwert zu verstehen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen weiteren Verweildauer im Unternehmen nicht mehr erreichen wird. Dabei sind auch werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen. Werterhellende Erkenntnisse sind dabei solche Umstände, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor dem Tag der Bilanzerstellung, bekannt oder erkennbar wurden. 1/3 Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlageund Umlaufvermögens Für börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlageund Umlaufvermögens hat grundsätzlich ein Ansatz mit dem Börsenwert des Erwerbszeitpunktes zu erfolgen. Kursverluste sind weiterhin im Anschluss an das bisherige BMFSchreiben nur zu berücksichtigen, wenn der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Im Unterschied zum bisherigen BMF-Schreiben findet nach dem überarbeiteten BMF-Schreiben in Fällen der Wertaufholung nach vorhergehender Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung die Bagatellgrenze jedoch keine Anwendung. Damit sind Wertaufholung auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag von nun an verpflichtend vorzunehmen. Dementsprechend darf zwar erst bei einem Kursverlust von 5 % eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, im Falle einer Kurserholung nach vorhergegangener Teilwertabschreibung ist eine Zuschreibung hingegen auch dann vorzunehmen, wenn die Werterholung weniger als 5 %, beispielsweise 2 %, beträgt. Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen Bei nicht börsennotierten, festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, auch wenn deren Kurs gesunken ist. Eine Teilwertabschreibung kommt hierbei nur bei Bonitäts- oder Liquiditätsrisiken hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge im Einlösungszeitpunkt in Betracht. Börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen, sind grundsätzlich wie börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens zu behandeln (s. o.). Allerdings gilt hier im Unterschied zu den oben genannten Grundsätzen die Bagatellgrenze in Höhe von 5 % nicht. Spätestens mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 08.06.2011 im Bundessteuerblatt (BStBl II 2012, S. 716) ist eine Teilwertabschreibung aufgrund eines Kursverlustes für festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen nicht mehr zulässig. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze nach dem alten bzw. dem neuen BMF-Schreiben anzuwenden. In einer zu einem Bilanzstichtag vor dem 23.10.2012 aufzustellenden Bilanz darf ein Bilanzansatz, der entgegen den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 08.06.2011 erfolgt ist, 2/3 jedoch nicht niedriger sein, als ein Bilanzansatz entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung. Zeitliche Anwendung Soweit die oben genannten Grundsätze zur Bewertung börsennotierter, börsengehandelter und aktienindexbasierter Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens nicht bereits nach dem bisherigen BMF-Schreiben anzuwenden waren, so sind sie spätestens in der ersten, nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt, aufzustellenden Bilanz anzuwenden. Bei weitergehenden individuellen Fragen zur Teilwertberichtigung oder Wertaufholung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 3/3
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