LANDKREIS OSTERHOLZ DER LANDRAT Drucksachen-Nr. SITZUNGSVORL AGE 2016/141 Amt/Aktenzeichen Datum 61/61.60.41 05.10.2016 Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen öffentlich 18.10.2016 Betreff Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“, hier: Ergebnis des förmlichen Beteiligungsverfahrens und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag (Begründung s. Rückseite) 1. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ in der als Anlage 1 beigefügten überarbeiteten Fassung einschließlich der in der Anlage 2 (Abwägungssynopse) dargestellten vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus dem förmlichen Beteiligungsverfahren und deren jeweiligen Berücksichtigung. 2. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Fassung der Sammelverordnung nach erneuter Vorberatung im Fachausschuss und Beratung im Kreisausschuss dem neuen Kreistag noch in diesem Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, eine Änderungsverordnung zur Sammelverordnung zur Vervollständigung der beiden NSG-Verordnungen und der LSG-Verordnung „Beekniederung“ (sogenannte „2. Tranche“) zu entwerfen. Dabei sind die Betroffenheiten der Landwirte beziehungsweise der einzelnen Betriebe zu analysieren und Möglichkeiten für Erschwernisausgleich und/oder Förderung von Agrarumweltmaßnahmen zu prüfen. Haushaltsmäßige Belastung ja Gesamtausgabe nein Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ja nein Produktkonto Falls nein, Finanzierung und haushaltsrechtliche Deckung in der Begründung erläutern. Entstehen in den Folgejahren weitere Kosten ja (Falls ja, Folgekosten in der Begründung erläutern.) Seite Drucksachen-Nr. 2 2016/141 Begründung Fortsetzung Seite 3 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 3 Begründung Prolog Der Kreisverwaltung ist es vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion der vergangenen Monate ein Anliegen, Folgendes zu betonen: Die Sammelverordnung ist unter der Prämisse erarbeitet worden, einen ausreichenden Schutz für unsere wertvolle Natur und Landschaft zu erreichen. Dabei steht es für die Kreisverwaltung außer Frage, dass dieser Schutz nur gemeinsam mit den Menschen möglich ist, die Eigentümer, Nutzer und Besucher der Gebiete sind. Besonders gilt das für die Landwirtschaft als größten Flächennutzer. Nur, wenn Landwirtschaft in weiten Teilen der Gebiete weiterhin betrieben wird, gelingt die notwendige Pflege der Flächen. Darum ist die Zukunft der Landwirtschaft bei der Erarbeitung des Entwurfs eine Frage, die jederzeit von der Kreisverwaltung mit hohem Respekt, hoher Ernsthaftigkeit und entsprechend hohem Gewicht berücksichtigt wurde. Fortsetzung Seite 4 Seite Drucksachen-Nr. 4 2016/141 Begründung Zusammenfassung Im Februar 2015 hat die Kreisverwaltung den Arbeitsentwurf über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung und Teufelsmoor“ vorgelegt. Nach zahlreichen Gesprächen und Abstimmungen wurde aus dem Arbeitsentwurf ein für das offizielle Beteiligungsverfahren reifer Entwurf entwickelt, der sich von dem Arbeitsentwurf bereits deutlich unterschied: Der Geltungsbereich wurde um etwa 290 Hektar (ha) verkleinert. Dies betraf besonders den Bereich Hüttenbusch. Der für das Beteiligungsverfahren reife Entwurf enthielt keine flächenspezifischen Beschränkungen mehr für private landwirtschaftliche Nutzflächen, wie Vorgaben zur Düngung, Mahd, Beweidung usw. Derartige Beschränkungen sollen erst in einer späteren „2. Tranche“ festgelegt werden. Dabei ist die 2. Tranche nur für die beiden geplanten Naturschutzgebiete und – als Sonderfall – für das geplante Landschaftsschutzgebiet Beekniederung vorgesehen, nicht jedoch für die Landschaftsschutzgebiete Hammeniederung und Teufelsmoor. Im Februar 2016 wurde das offizielle Beteiligungsverfahren begonnen. In diesem Rahmen gingen insgesamt 350 Stellungnahmen ein. Diese hat die Kreisverwaltung in den letzten 6 Monaten einer aufwändigen, genauen und systematischen Prüfung und Abwägung unterzogen. Aufgrund dessen wurde der ins Beteiligungsverfahren gegangene Entwurf nochmals gründlich überarbeitet. Der nun vorliegende Entwurf 09/2016 enthält entsprechend zahlreiche Änderungen. Der Geltungsbereich der Sammelverordnung wurde wiederum verkleinert, diesmal um 467 ha. Dies betrifft insbesondere das Landschaftsschutzgebiet Teufelsmoor und damit besonders die Ortslage Teufelsmoor. Im Vergleich zum Arbeitsentwurf entspricht dies einer Verkleinerung um 755 ha. Teile des geplanten Naturschutzgebietes Teufelsmoor werden zudem nur noch als Landschaftsschutzgebiet vorgesehen. Insbesondere landwirtschaftliche Erfordernisse hat die Kreisverwaltung ein weiteres Mal zusätzlich berücksichtigt. Weiterhin wurde die Befahrensregelung für Boote auf der Hamme grundlegend überarbeitet. Trotz der genannten Änderungen bleibt die Grundkonzeption der Sammelverordnung bestehen. Weitergehende Forderungen des ehrenamtlichen Naturschutzes hat die Kreisverwaltung überwiegend nicht berücksichtigt. Insgesamt kommt der vorliegende Entwurf 09/2016 unter Würdigung der Einwendungen vielen Verfahrensbeteiligten und Betroffenen in seinen Änderungen nochmals deutlich entgegen. Bezüglich der Naturschutzbelange ist er dennoch zielführend und wird von der Kreisverwaltung daher als ausgewogen und beschlussreif angesehen. Zum durchgeführten Verfahren und den Inhalten des nun vorliegenden Entwurfs 09/2016 informiert diese Vorlage ausführlich. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick zur Gliederung, den Anlagen und den verwendeten Begriffen. Unter I. bis IV. wird das bisherige Verfahren erläutert. In Kapitel V finden sich die Änderungen zum ausgelegten Entwurf. Kapitel VI gibt einen Ausblick auf die 2. Tranche. Fortsetzung Seite 5 Drucksachen-Nr. Seite 2016/141 5 Begründung Gliederung der Vorlage I. II. III. IV. V. VI. Vom Sicherungskonzept zur Sammelverordnung Arbeitsentwurf 02/2015 und informelles Vorverfahren Ausgelegter Entwurf 02/2016 und förmliches Beteiligungsverfahren Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens Vorliegender Entwurf 09/2016 – Änderungen im Vergleich zum ausgelegten Entwurf Analyse der Betroffenheiten zur Vorbereitung der 2. Tranche Anlagen zur Vorlage Die Anlagen zur Vorlage sind sehr umfangreich. Daher werden den Ausschussmitgliedern die folgenden Anlagen nicht in Papierform, sondern nur digital auf einem Datenträger übersendet: Anlage 1.2, Anlage 1.3, Anlage 2 und Anlage 5. Anlage 1.8 wird sowohl in Papierform (verkleinert) als auch digital übersandt. Die genannten Anlagen sind in der folgenden Übersicht zusätzlich gekennzeichnet. Darüber hinaus stehen alle Anlagen im Kreistags-Informationssystem auch für die Öffentlichkeit digital zur Verfügung. 1. Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ 1.1. Verordnungstext 1.2. maßgebliche Karte 1:10.000 nördlicher Kartenteil (digital) 1.3. maßgebliche Karte 1:10.000 südlicher Kartenteil (digital) 1.4. Übersichtskarte 1:50.000 1.5. Tabelle Spezielle Erhaltungsziele 1.6. Karte Gesperrte Wege 1:50.000 1.7. Karte Retentionsräume 1:33.000 1.8. Karte Wald-Lebensraumtypen (unmaßstäbliche Verkleinerung) (als Karte im Maßstab 1:10.000 zusätzlich digital) 1.9. Tabelle Ergänzende Auflagen für Wald-Lebensraumtypen 1.10. Karte Fischereizonen nördlicher Kartenteil 1:20.000 1.11. Karte Fischereizonen südlicher Kartenteil 1:20.000 1.12. Karte Jagdzonen NSG Hammeniederung 1:33.000 1.13. Karte Jagdzonen NSG Teufelsmoor 1:35.000 1.14. Text Vertrag Luftsportverein 1.15. Karte Bodenabbau 1:20.000 2. Abwägungssynopse (Gegenüberstellung von Anregungen/Bedenken und Abwägungsvorschlägen) (digital) 3. Übersicht zu den Stellungnahmen und Einwendungen im informellen Vorverfahren 4. Übersichtskarte Schutzgebietsänderungen (Entwurf 09/2016 im Vergleich zum Arbeitsentwurf 02/2015) 5. Begründung zum ausgelegten Entwurf 02/2016 (digital) Fortsetzung Seite 6 Seite Drucksachen-Nr. 6 2016/141 Begründung Verwendete Begriffe In dieser Vorlage werden die folgenden, einheitlichen Begriffe verwendet, die hier vorab zum besseren Verständnis erläutert werden: Arbeitsentwurf 02/2015 Entwurf, der mit Drucksache 2015/9 im Februar 2015 dem Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen und im März 2015 dem Kreisausschuss vorgestellt wurde. Der Arbeitsentwurf wurde als Grundlage für das weitere Verfahren zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Beschlusslage wurde der Arbeitsentwurf mit besonders betroffenen Nutzern, insbesondere aus dem Bereich Landwirtschaft, vorabgestimmt (Informelles Vorverfahren) und zu einer für das offizielle Beteiligungsverfahren reifen Entwurfsfassung weiterentwickelt. Ausgelegter Entwurf 02/2016 Entwurf, der alle Änderungen aufgrund des genannten informellen Vorverfahrens enthält und mit dem Anfang 2016 das förmliche Beteiligungsverfahren einschließlich der öffentlichen Auslegung durchgeführt wurde. Vorliegender Entwurf 09/2016 Entwurf, der in den letzten Monaten aufgrund der Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken aus dem förmlichen Beteiligungsverfahrens sowie aufgrund der Abwägungsvorschläge hierzu erarbeitet wurde und nun mit der vorliegenden Beschlussvorlage 2016/141 vorgelegt wird. Geplante und bestehende Schutzgebiete Die geplanten und somit noch nicht rechtskräftigen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete (NSG und LSG) werden in dieser Vorlage der Kürze halber nicht jedes Mal als „geplant“ bezeichnet. Dagegen ist, wenn auf bereits bestehende Schutzgebiete im Text Bezug genommen wird, auch explizit vom „bestehenden“ Gebieten die Rede. Fortsetzung Seite 7 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 7 Begründung I. Vom Sicherungskonzept zur Sammelverordnung Mit der Drucksache 2009/60 hatte die Verwaltung zur Sicherung der Natura-2000-Gebiete im Landkreis Osterholz sowie zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten den „Konzeptionellen Vorschlag mit Prioritätensetzung…“ vorgelegt. Dieser Vorschlag wird im Folgenden verkürzt als „Sicherungskonzept“ bezeichnet. Es wurde nach Beratung im Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen am 29.04.2009 vom Kreisausschuss am 23.06.2009 beschlossen. Demnach soll die Sicherung der Natura-2000-Gebiete im Landkreis Osterholz in räumlichen Komplexen aus jeweils mehreren Gebieten erfolgen, wodurch unter anderem eine effektive Abarbeitung mittels „Sammelverordnungen“ aus mehreren NSG und LSG möglich wird und ein vollständiger Überblick über die geplanten Schutzausweisungen im jeweiligen Raum für die Betroffenen entsteht. Nach dem Sicherungskonzept soll mit erster Priorität der innerhalb des Kreisgebietes bei weitem größte Natura-2000-Gebietskomplex „Hammeniederung mit Hochmoorkomplex Teufelsmoor“ gesichert werden. Dieser umfasst das gesamte EU-Vogelschutzgebiet „Hammeniederung“ sowie große Teile des FFH-Gebietes „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“. Die Gründe für diese Prioritätensetzung liegen im Wesentlichen in den Auflagen des Zuwendungsbescheids zum Naturschutzgroßprojekt gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Hammeniederung“ (GR-Projekt), der nach einer Unterschutzstellung erst möglichen Realisierung der B 74n (Ortsumgehung Scharmbeckstotel/Ritterhude) sowie dem besseren Schutz vor weiterem industriellen Torfabbau und vor weiterem Grünlandumbruch. Aus heutiger Sicht ist das Sicherungskonzept zu aktualisieren. Inzwischen ist durch die Rechtsprechung, durch Erlasse des Niedersächsischen Umweltministeriums sowie im Rahmen eines laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens unmissverständlich klargestellt worden, dass eine Sicherung von Natura-2000-Gebieten allein durch Vertragsnaturschutz oder vertragliche Vereinbarungen rechtlich nicht ausreichend ist. Es muss, wie jetzt vorgeschlagen, eine hoheitliche Sicherung über Schutzgebietsverordnungen erfolgen. Auf Basis des Sicherungskonzeptes fasste nach Vorberatung im Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen am 16.09.2010 der Kreisausschuss am 21.09.2010 den folgenden Beschluss (vgl. Drucksache 2010/200): „Die Verwaltung wird beauftragt, zur Sicherung der Natura-2000-Gebiete im Bereich Hammeniederung/Teufelsmoor einen Entwurf für eine Verordnung über Naturschutzund Landschaftsschutzgebiete für die nachfolgende Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens zu erarbeiten und dem Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen sowie dem Kreisausschuss vorzulegen. Der Verordnungsentwurf soll die Vorgaben des bereits für die Natura-2000-Gebiete beschlossenen Sicherungskonzeptes (Drucksachen-Nr. 2009/60) berücksichtigen. Bezüglich des Gebietes des Naturschutzgroßprojektes „Hammeniederung“ ist im Entwurf für die zu erlassende Naturschutzgebietsverordnung der in Kraft gesetzte Pflegeund Entwicklungsplan einschließlich der Sonderkonzepte für hauptbetroffene Landwirtschaftsbetriebe, für hauptbetroffene Fischereivereine und Berufsfischer, für örtliche Bootsvereine sowie für den Segelflugplatz Osterholz entsprechend den Beratungen gemäß Drucksachen-Nrn. 99/97-4, 99/97-6 und 99/97-8 zu berücksichtigen.“ Fortsetzung Seite 8 Seite Drucksachen-Nr. 8 2016/141 Begründung Entsprechend des vorgenannten Beschlusses legte im Februar 2015 die Verwaltung mit der Drucksache 2015/9 den Arbeitsentwurf 02/2015 zur Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ vor. Nach Vorberatung im Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen am 11.02.2015 fasste der Kreisausschuss am 10.03.2015 folgenden Beschluss (vgl. Drucksache 2015/9): „Das Verfahren zum Erlass der Sammelverordnung über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ wird eingeleitet und der Arbeitsentwurf der Sammelverordnung als Grundlage für das weitere Verfahren zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, 1. den vorliegenden Arbeitsentwurf weiter mit besonders betroffenen Nutzern, insbesondere aus dem Bereich der Landwirtschaft, vorabzustimmen und sich daraus ggf. ergebende sinnvolle Ergänzungen oder Modifizierungen des Verordnungsentwurfs vorzunehmen, 2. nach Abschluss der Vorabstimmungen unmittelbar mit der verwaltungsseitig abschließend erstellten Entwurfsfassung in das öffentliche Beteiligungsverfahren einzusteigen sowie 3. über den weiteren Fortgang im Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen zu berichten und nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens den Entwurf mit einem Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zur weiteren Beratung vorzulegen.“ Diesen Beschluss hat die Kreisverwaltung in den Jahren 2015 und 2016 umgesetzt. Die umfassenden Vorabstimmungen und Gespräche mit verschiedenen hauptbetroffenen Behörden und Nutzergruppen wurden in einem ausführlichen Sachstandsbericht (Drucksache 2015/203) vom Ausschuss für Umweltplanung und Bauwesen am 26.11.2015 und vom Kreisausschuss am 14.01.2016 zur Kenntnis genommen. Dabei wurden die Gremien auch über das geplante weitere Vorgehen bezüglich der landwirtschaftlichen Regelungen informiert (vgl. Punkt IV der Drucksache): Danach sollen – im Gegensatz zum Arbeitsentwurf – die gegenständigen Verordnungen zur landwirtschaftlichen Flächennutzung nur einen „Grundsockel“ mit vergleichsweise milden landwirtschaftlichen Auflagen enthalten. Die in den geplanten Naturschutzgebieten zusätzlich erforderlichen flächenspezifischen Regelungen für die landwirtschaftlichen Privatflächen sollen erst – nach weiterer umfassender Abstimmung mit den betroffenen Betrieben – in einem zweiten Schritt, einer sogenannten 2. Tranche, im Rahmen einer förmlichen Änderungsverordnung erlassen werden. Dasselbe gilt – als Sonderfall – für das geplante LSG Beekniederung. Für die LSG Hammeniederung und Teufelsmoor ist dagegen eine 2. Tranche nicht vorgesehen. Zu den Gründen wird auf die Drucksache 2015/203 verwiesen. Über die Aufteilung des Verfahrens auf zwei Tranchen informierte die Kreisverwaltung mit einem Schreiben vom 09.02.2016 auch alle betroffenen Landvolkmitglieder. In einem weiteren Sachstandsbericht (Drucksache 2016/36) informierte die Kreisverwaltung die Gremien über die aufgrund der Vorabstimmungen erfolgte Erarbeitung des für das Beteiligungsverfahren reifen Verordnungsentwurfes und die nachfolgende Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens. Der Ablauf und die Ergebnisse des inzwischen abgeschlossenen förmlichen Beteiligungsverfahrens sind in den Kapiteln III und IV näher erläutert. Fortsetzung Seite 9 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 9 Begründung II. Arbeitsentwurf 02/2015 und informelles Vorverfahren Auf der Grundlage des Arbeitsentwurfs 02/2015 der Sammelverordnung wurden gemäß politischem Beschluss bereits im Vorfeld des formal-rechtlichen Beteiligungsverfahrens sehr umfangreiche, informelle Vorabstimmungen und Gespräche mit den betroffenen Gemeinden, ausgewählten Behörden und hauptbetroffenen Nutzergruppen geführt. Hierzu wird auf die Sachstandsberichte (Drucksache 2015/203 und Drucksache 2016/36) verwiesen. Ergänzend zu den Ausführungen in den genannten Sachstandsberichten erfolgt im Folgenden ein Überblick zum Umfang der erfolgten Vorabstimmungen: 5 Gespräche mit dem Landvolk-Kreisverband (Geschäftsführer sowie alter und neuer Vorsitzender) 1 Informationsgespräch mit den Ortsvertrauenslandwirten und dem Landvolk-Vorstand 36 ausführliche Gespräche mit besonders betroffenen Landwirten 6 Gespräche mit Vertretern aus dem Bereich Jagd. Insgesamt beteiligt daran waren: Untere Jagdbehörde, der Jagdbeirat, der Kreisjägermeister und Vertreter der Kreisjägerschaft. 3 Gespräche mit den betroffenen Gemeinden bzw. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. Insgesamt beteiligt daran waren die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und Verwaltungsvertreter. 2 Gespräche mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange aus der Wasserwirtschaft. Insgesamt beteiligt daran waren die Untere Wasserbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und der Gewässerund Landschaftspflegeverband Teufelsmoor (GLV). 1 Gespräch mit der Biologischen Station Osterholz e. V. 1 Gespräch mit dem Ruderverein Osterholz-Scharmbeck e. V. 1 Gespräch dem Kreis-Imkerverein Osterholz e. V. 1 Gespräch mit der Modellflugsparte des Segelflugvereins Osterholz 1 Gespräch mit Vertretern der Schutzgemeinschaft Teufelsmoor 1 große Infoveranstaltung für die Bürger der Ortschaft Teufelsmoor Zusätzlich zu den Gesprächen und Informationsveranstaltungen erfolgte eine schriftliche Vorabbeteiligung ausgewählter Behörden und Institutionen, deren Bedeutung für die Vorabstimmungen als besonders wichtig angesehen wurde. Da der Arbeitsentwurf 02/2015 mit der Drucksache 2015/09 im Internet schon weit vor Beginn des förmlichen Beteiligungsverfahrens zugänglich war, entstand bereits während des Jahres 2015 eine kontroverse öffentliche Diskussion um dessen Inhalte. Dies war sicherlich der Grund für die zahlreichen Posteingänge, unter anderem sehr viele vorgefertigte Musterschreiben von verschiedenen Akteuren. Unter anderem meldeten sich 122 Bürger und dabei insbesondere Landwirte zu Wort. Dies erfolgte ganz überwiegend in Form von zwei verschiedenen vorgefertigten Musterschreiben, die meist um konkrete Flächen- beziehungsweise Eigentumsangaben und teilweise auch textlich ergänzt bzw. variiert wurden: In 47 Fällen handelte es sich dabei um einen vom Landvolk-Kreisverband erstellten KurzVordruck, in dem die Einwender Flurstücke in ihrem Eigentum beziehungsweise in Pacht eingetragen hatten und pauschal eine akute Gefährdung ihrer Bewirtschaftung, ihres Eigentums beziehungsweise der Existenz ihres Betriebes und teilweise auch ihrer Alterssicherung aufgrund eines Wertverlustes beklagten. Ein Großteil der Einwender hat einen entsprechend Fortsetzung Seite 10 Seite 10 Drucksachen-Nr. 2016/141 Begründung ausgefüllten Vordruck oder eine andersartige Stellungnahme zusätzlich im späteren förmlichen Verfahren eingereicht. In weiteren 48 Fällen wurde ein offenbar von der Schutzgemeinschaft Teufelsmoor vorbereitetes umfassendes Musterschreiben mit Einwendungen zum Arbeitsentwurf bezüglich des LSG Teufelsmoor in einer gemeinsamen Übergabeaktion an den Landrat eingereicht. Das Schreiben wurde ebenfalls um individuelle Eigentums- und Nutzungsangaben ergänzt und in 19 Fällen auch darüber hinaus individuell abgewandelt. Dieses Protestschreiben war offenbar der „Vorläufer“ eines späteren, im förmlichen Beteiligungsverfahren verwendeten umfassenden Musterschreibens, das dann 57 Mal in der Kreisverwaltung einging. Letzteres Schreiben wurde dann über das Teufelsmoor hinaus verbreitet und dafür um weitere Textbausteine für die anderen geplanten Schutzgebiete ergänzt. Somit ist festzuhalten, dass auch diese Einwender sich größtenteils nochmals differenziert im förmlichen Verfahren zum ausgelegten Verordnungsentwurf 02/2016 geäußert haben, meist mit dem dafür weiter entwickelten Musterschreiben, zum Teil auch andersartig. Einen genaueren Überblick über alle Stellungnahmen, Einwendungen und sonstigen Äußerungen, die vor dem offiziellen Verfahren beim Landkreis eingingen, und den Umgang der Kreisverwaltung damit gibt die Anlage 3. Mit den beiden vielfach eingereichten Musterschreiben, die vor dem offiziellen Beteiligungsverfahren beim Landkreis eingingen, wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurde systematisch geprüft, welche der Einwender sich später auch im förmlichen Verfahren geäußert haben. Dies waren 67 % dieser Einwender. Für diese Stellungnahmen wurden gemäß Anlage 2 verwaltungsseitig Abwägungsvorschläge erarbeitet. Die Einwender, die sich jedoch ausschließlich vor dem offiziellen Beteiligungsverfahren geäußert hatten, wurden bezüglich ihrer tatsächlichen Flächenbetroffenheit anhand von Karten, die die Verwaltung dafür eigens anfertigte, nochmals näher betrachtet, obwohl dies formal nicht erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der Summe der geführten Gespräche, durchgeführten Informationsveranstaltungen und eingegangenen Stellungnahmen wurden umfangreiche Überarbeitungen des Arbeitsentwurfs 02/2015 vorgenommen und in Folge der für das Beteiligungsverfahren reife Entwurf erarbeitet. Fortsetzung Seite 11 Drucksachen-Nr. Seite 2016/141 11 Begründung III. Ausgelegter Entwurf 02/2016 und förmliches Beteiligungsverfahren Das gesetzlich vorgesehene förmliche Beteiligungsverfahren besteht aus der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und der schriftlichen Beteiligung dieser Gemeinden, der sonst betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen. Beteiligung der Öffentlichkeit; öffentliche Auslegung Die erforderliche vorherige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 05.02.2016. Der Verordnungsentwurf mit allen Karten, sonstigen Anlagen und der ausführlichen Begründung lag vom 15.02.2016 bis einschließlich 15.03.2016 bei den betroffenen kreisangehörigen Kommunen (Stadt Osterholz-Scharmbeck, Samtgemeinde Hambergen mit Mitgliedsgemeinden Hambergen und Vollersode, Gemeinde Worpswede, Gemeinde Lilienthal und Gemeinde Ritterhude) öffentlich aus. Jedermann konnte während der Auslegungszeit bei den Kommunen und beim Landkreis Osterholz Bedenken und Anregungen zur Sammelverordnung schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Zusätzlich waren alle genannten Unterlagen auch auf der Internetseite des Landkreises vom 15.02.2016 bis September 2016 zu finden. Beteiligung der Gemeinden, sonstigen Behörden, TÖB und Naturschutzvereinigungen Die Beteiligung der betroffenen kreisangehörigen Kommunen, des Landvolk-Kreisverbandes und der Koordinationsstelle für naturschutzfachliche Verbandsbeteiligung (KNV) begann am 09.02.2016 (Lieferung der Unterlagen). Den sonst betroffenen Behörden, TÖB und den nicht der KNV angeschlossenen Naturschutzvereinigungen wurden die Unterlagen am 11.02.2016 (Postausgang) zugesandt. Die Begründung zur Sammelverordnung wurde allen Beteiligten am 15.02.2016 (Postausgang) übermittelt. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen lief für alle genannten Beteiligten bis zum 22.03.2015 einschließlich. Somit hatten alle Beteiligten weit über einen Monat Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stellungnahmen. Fristverlängerungen und Ausschlusstermin Zudem wurde sämtlichen Anträgen auf Fristverlängerungen (13 Fälle) entsprochen. Insbesondere die Gemeinden Worpswede, Hambergen, Vollersode, die Samtgemeinde Hambergen und die Stadt Osterholz-Scharmbeck erhielten wunschgemäß deutliche Fristverlängerungen wegen ihrer umfänglichen Betroffenheit und der Notwendigkeit politischer Beschlüsse ihrer Stellungnahmen. Die längsten Fristverlängerungen liefen am 15.04.2016 ab. Die abschließende Beteiligung und Stellungnahme des Jagdbeirates datiert auf den 05.05.2016. Bis dahin sind noch 3 weitere deutlich verspätete private Äußerungen eingegangen. Fortsetzung Seite 12 Seite 12 Drucksachen-Nr. 2016/141 Begründung Daher wurde der 05.05.2016 einheitlich als Termin festgesetzt, ab dem weitere Äußerungen zur Sammelverordnung von der Berücksichtigung bei der Abwägung ausgeschlossen wurden, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann. Unabhängig von der Festlegung des Ausschlusstermins gingen 3 Schreiben ein, die aufgrund ihres Inhalts und Charakters nicht als Stellungnahme gewertet wurden. Verlegung der Beschlussfassung von Juni auf Oktober 2016 Da insgesamt 350 Stellungnahmen beziehungsweise Einwendungen von berührten Kommunen, sonstigen Behörden, Verbänden und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eingingen und zahlreiche dieser Stellungnahmen sehr ausführlich sind, war für die sachgerechte und sorgfältige Auswertung der Stellungnahmen durch die Kreisverwaltung sehr viel mehr Zeit als ursprünglich eingeplant notwendig. Daher konnte die für Juni 2016 vorgesehene Beratung im Kreistag nicht erfolgen, sondern wurde auf einen Sonderkreistag im Oktober verschoben. Hierüber wurden die Vorsitzenden der Kreistagfraktionen, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Öffentlichkeit im Juni informiert. Gespräche und Informationstermine Auch im Zuge des förmlichen Beteiligungsverfahrens hat die Kreisverwaltung eine Reihe weiterer Gespräche und Informationstermine für Verfahrensbeteiligte, Betroffene und politische Entscheidungsträger durchgeführt: 3 Termine in kommunalen politischen Gremien (jeweils öffentlichen Sitzungen) zur Vorstellung und Diskussion des ausgelegten Verordnungsentwurfs 02/2016: Planungsausschuss der Gemeinde Worpswede, Räte der Gemeinden Vollersode und Hambergen, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Osterholz-Scharmbeck 2 Termine mit führenden Vertretern der Kommunalverwaltungen: Gemeindeverwaltungen Hambergen und Vollersode, Stadtverwaltung Osterholz-Scharmbeck Teilnahme an einer Einwohnerversammlung in Waakhausen Informationsveranstaltung für Landwirte in Hüttenbusch auf gemeinsame Einladung des Landkreises und des Landvolks Informationsveranstaltung in der Biologischen Station Osterholz Gespräch mit der SPD-Fraktion der Stadt Osterholz-Scharmbeck Teilnahme am Jagdbeirat zur Beratung seiner abschließenden Stellungnahme Nach dem förmlichen Beteiligungsverfahren, also während der nachfolgenden Erarbeitung der Abwägungsvorschläge sowie der Überarbeitung der Verordnungsinhalte, wurden weitere Gespräche und Termine wahrgenommen: Zweitgespräche mit einzelnen hauptbetroffenen Landwirten Teilnahme an einer Podiumsdiskussion der CDU Worpswede Insgesamt 5 Informationsgespräche zwischen dem 27.06. und 25.07.2016 mit allen Fraktionen des Kreistags Interviews für beziehungsweise Teilnahme an Sendungen und Beiträgen in Presse, Radio und Fernsehen: Nordwestradio unterwegs, buten un binnen, NDR Je 1 Gespräch mit Vertretern von Bootssportvereinen und -verbänden, mit dem LandvolkKreisverband und dem Anglerverband Niedersachsen e. V. Fortsetzung Seite 13 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 13 Begründung IV. Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens Nach Abschluss des förmlichen Beteiligungsverfahrens hat die Kreisverwaltung unter monatelangem sehr hohem Arbeitseinsatz alle eingegangenen Stellungnahmen thematisch sortiert, ausgewertet und Abwägungsvorschläge hierzu erarbeitet. Das Ergebnis ist in der Anlage 2 in Form einer Abwägungssynopse vollständig dokumentiert. Insbesondere aufgrund der Abwägungsvorschläge, in Einzelfällen aber auch aufgrund eigener neuer Erkenntnisse wurde der Verordnungsentwurf nochmals deutlich und gründlich überarbeitet. Dabei wurden viele Bedenken und Anregungen von Verfahrensbeteiligten berücksichtigt. Näheres dazu findet sich in Kapitel V. Zur systematischen inhaltlichen Auswertung der Stellungnahmen wurde wie folgt vorgegangen: Sämtliche Stellungnahmen wurden in eine Datenbank eingegeben und dabei konsequent nach den Themenblöcken und Schutzgebieten sortiert. Die Datenbank ermöglichte vielfältige Filterund Sortierungsmöglichkeiten, die ein systematisches Vorgehen und eine einheitliche Auswertung inhaltsähnlicher beziehungsweise gleicher Anregungen und Bedenken erlaubten. 133 Stellungnahmen beinhalteten Flurstücksangaben oder sonstige konkrete Flächenangaben, jedoch keine Karten. Hier wurden jeweils zur Ermittlung der genaueren Betroffenheit in den Schutzgebieten Arbeitskarten angefertigt. Dies war sehr aufwändig, erleichterte aber die sachgerechte Abwägung. Da sehr viele Textpassagen sich auf mehrere der Schutzgebiete beziehen, mussten diese Passagen dann auch mehrmals hintereinander in die Datenbank eingegeben werden, da sie je nach Regelungen in den einzelnen Schutzgebieten zum Teil auch unterschiedlich abzuwägen waren. Nur so ist eine korrekte Dokumentation der Abwägungen für jedes einzelne der Schutzgebiete möglich. Dies erklärt, warum in der Anlage 2 vielfach gleiche Textpassagen der Einwender mehrmals hintereinander stehen, und eine einmalige Nennung nicht ausreicht. Wird jede einzelne eingegangene Stellungnahme gezählt, sind somit 350 Stellungnahmen eingegangen. Werden inhaltsgleiche Musterschreiben, die jeweils von zahlreichen Einwendern eingereicht wurden, nur einmal gezählt, ergeben sich 225 unterschiedliche Stellungnahmen. Die Kreisverwaltung wird der Stadt Osterholz-Scharmbeck, der Gemeinde Worpswede und der Samtgemeinde Hambergen für ihre Mitgliedsgemeinden anbieten, den Umgang mit ihren Stellungnahmen in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Fortsetzung Seite 14 Seite Drucksachen-Nr. 14 2016/141 Begründung V. Vorliegender Entwurf 09/2016 – Änderungen im Vergleich zum ausgelegten Entwurf Der vorliegende Entwurf 09/2016 unterscheidet sich inhaltlich und hinsichtlich der Gebietsabgrenzung deutlich vom ausgelegten Entwurf. Die Grundzüge wurden jedoch nicht verändert. Daher wird das Beteiligungsverfahren nicht erneut durchgeführt. Die Änderungen wurden nahezu ausschließlich zu Gunsten verschiedener Nutzungen vorgenommen. Die folgende Zusammenfassung der vorgenommenen Änderungen orientiert sich an der Reihenfolge der Paragraphen der Verordnung. V.1 Größe der Gebiete und Abgrenzung Das gesamte Gebiet der Sammelverordnung wurde im Vergleich zum Arbeitsentwurf 02/2015 um 755 ha verkleinert (Arbeitsentwurf 9.992 ha, nun vorliegender Entwurf 9.237 ha). Die einzelnen Schutzgebiete wurden dabei im Vergleich zum Arbeitsentwurf 02/2015 wie folgt verkleinert: Naturschutzgebiet Hammeniederung Naturschutzgebiet Teufelsmoor Landschaftsschutzgebiet Hammeniederung Landschaftschutzgebiet Teufelsmoor Landschaftsschutzgebiet Beekniederung um 5 ha um 268 ha um 352 ha um 176 ha um 0 ha Einen Überblick gibt die nachfolgende Tabelle. Sammelverordnung gesamt Arbeitsentwurf 02/2015 Ausgelegter Entwurf 02/2016 Vorliegender Entwurf 09/2016 davon NSG Natura 2000 Hammein % niederung NSG LSG LSG LSG TeufelsHammemoor niederung TeufelsBeekmoor niederung 9 992 ha 71 % 2 854 ha 2 195 ha 3 696 ha 1 247 ha - 9 704 ha 73 % 2 853 ha 2 048 ha 3 483 ha 1 273 ha 46 ha 9 237 ha 76 % 2 849 ha 1 927 ha 3 344 ha 1 071 ha 46 ha Die Verkleinerung des NSG Teufelsmoor erfolgte weitestgehend durch Abstufung zum Landschaftsschutzgebiet. Dadurch wurde das LSG Teufelsmoor räumlich erweitert. Gleichzeitig wurden an anderer Stelle ganze Bereiche aus dem LSG Teufelsmoor ausgespart. Dadurch ergibt sich trotz des Zugewinns aufgrund der Abstufung des NSG Teufelsmoor insgesamt eine Verkleinerung des LSG Teufelsmoor um 176 ha. Die Verkleinerung des LSG Teufelsmoor erfolgte vor allem in der Ortschaft Teufelsmoor. Gegenüber dem Arbeitsentwurf 02/2015 wurde das LSG Teufelsmoor, soweit es die Ortslage Teufelsmoor betrifft, um 150 ha verkleinert (213 ha statt 363 ha). Ausgespart aus dem LSG Fortsetzung Seite 15 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 15 Begründung Teufelsmoor wurden alle etwas dichter bebauten Bereiche der Ortslage, so dass mehrere große Bereiche entstehen, die nicht zum LSG gehören. Damit wird die bisherige Linie, nur die Haus- und Hoflagen auszugrenzen, in diesen Bereichen nicht weiter verfolgt. Ausgespart wird auch das Heidelbeeranbaugebiet im nördlichsten Teil des LSG Teufelsmoor. Mit der Änderung des LSG Teufelsmoor wird zu einem erheblichen Teil der Stellungnahme der Stadt Osterholz-Scharmbeck gefolgt. Analog erfolgte eine Reduktion des LSG Teufelsmoor in anderen Siedlungsbereichen, vor allem im Bereich der Findorffsiedlungen (Verlüßmoor, Bornreihe und Friedensheim). Dadurch wurde ein einheitlicher Maßstab in der planerischen Konzeption gewahrt. Damit wird den konkreten Forderungen der Gemeinden Vollersode und Hambergen bezüglich bestimmter Flächen gefolgt. Der weitergehenden Empfehlung der Gemeinde Vollersode, alle Nicht-NaturaFlächen auszusparen, wird nur teilweise gefolgt. Im Bereich der Gemeinde Worpswede waren schon im ausgelegten Entwurf 02/2016 im Vergleich zum Arbeitsentwurf 02/2015 große Flächenanteile ausgespart worden. Dies betraf den überwiegenden Teil der Randbereiche des LSG Hammeniederung, die nicht zum EU-Vogelschutzgebiet gehören. Noch weiter gehenden Forderungen der Gemeinde Worpswede wurde nur zum Teil gefolgt. Alle nun vorgenommenen Verkleinerungen und Abstufungen der Schutzgebiete sind aus der Karte der Anlage 4 (Übersichtskarte Schutzgebietsänderungen) ersichtlich. V.2 Schutzzweck Die Kreisverwaltung hat beim jeweiligen Schutzzweck der einzelnen Verordnungen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. V.3 Allgemeine Schutzregelungen Die Kreisverwaltung hat 2003 ein Wegekonzept erarbeitet. Dieses wurde politisch beschlossen und von den betroffenen Kommunen gebilligt. In der praktischen Umsetzung hat es sich in der unteren Hammeniederung vollständig bewährt. Daher wurde es auch für die Wegeregelungen in der Verordnung zu Grunde gelegt. Dennoch erfolgte bereichsweise eine zum Teil deutliche Reduktion der zu sperrenden Wege, unter anderem in folgenden Bereichen: Im NSG Hammeniederung im Bereich Postwiesen/westlich der Beek Im NSG Teufelsmoor im Teilbereich Hamberger Moor Im LSG Hammeniederung im Teilbereich Waakhauser Polder und am Campingplatz Schamaika Mit diesen Änderungen hat die Kreisverwaltung die entsprechenden Anregungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck, von ansässigen Bürgern sowie eines Campingplatzbetreibers in erheblichem Umfang erfüllt. Fortsetzung Seite 16 Seite Drucksachen-Nr. 16 2016/141 Begründung Zudem weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass im LSG Teufelsmoor und im LSG Beekniederung überhaupt keine Wegesperrungen vorgesehen sind und auch im Arbeitsentwurf und ausgelegten Entwurf nie geplant waren. Nach Umsetzung des Wegekonzeptes plant die Kreisverwaltung, die Wegebeschilderung unter Einbeziehung touristischer Aspekte auf Verständlichkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Weitere wesentliche Änderungen sind: Ergänzung einer weiteren Freistellung für Hoferweiterungen: Die Freistellungen waren bisher vorgesehen im LSG Teufelsmoor und in Teilen des LSG Hammeniederung. Nun sind sie zusätzlich vorgesehen im NSG Hammeniederung, im NSG Teufelsmoor und in zuvor nicht berücksichtigten Teilen des LSG Hammeniederung, die zum Vogelschutzgebiet gehören. Bedingung hierfür ist jeweils die Verträglichkeit mit dem besonderen Schutzzweck in Bezug auf das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet, um der EU-rechtlichen Vorgabe der Verträglichkeitsprüfung zu entsprechen. Damit werden die entsprechenden Anregungen und Bedenken von Landwirten aus der Ortschaft Teufelsmoor so weit wie möglich erfüllt. Ergänzung einer Freistellung für das Schwimmen in der Hamme und das Schwimmenlassen von Hunden in der Hamme. V.4 Wasserwirtschaftliche Regelungen Die Regelungen wurden an wichtigen Punkten überarbeitet. Insbesondere wird damit den Wünschen und Hinweisen des Gewässer- und Landschaftspflegeverbands Teufelsmoor (GLV) weitgehend gefolgt. Der GLV ist für die Gewässerunterhaltung die maßgebliche Institution im Geltungsbereich der Sammelverordnung. Folgende wesentliche Änderungen: V.5 Erweiterung der Ausnahmeregelungen für lokale Grundwasserabsenkungen (für Baumaßnahmen und Heidelbeerkulturen) Änderung von Zeiträumen für die Gewässerunterhaltung Änderung von Zeiträumen für den Rückschnitt von Röhrichten Konkretisierung der Freistellung von dem Verbot der Räumung auf gesamter Grabenbreite Streichung des Verbotes der Räumung entgegen der Fließrichtung Zur Klarstellung Freistellung von Maßnahmen, für die wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen Landwirtschaftliche Regelungen Die Regelungen wurden bereits für den ausgelegten Entwurf 02/2016 mit dem LandvolkKreisverband umfassend abgestimmt. Entsprechend waren nicht mehr viele Punkte zu überarbeiten. Fortsetzung Seite 17 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 17 Begründung Dennoch erfolgten folgende wesentliche Änderungen: V.6 Vier der acht Zustimmungsvorbehalte wurden in einfacher zu handhabende Anzeigepflichten umgewandelt. Das Verbot der Mahd von innen nach außen beschränkt sich jetzt weitgehend auf das EU-Vogelschutzgebiet. Das Verbot der Mahd bei Nacht wurde jahreszeitlich und außerdem weitgehend auf das EU-Vogelschutzgebiet beschränkt. Das Verbot der Kalkung wurde weiter als bisher eingeschränkt. Außerdem wurde eine Freistellung zur Fortführung der ackerbaulichen Nutzung ergänzt. Diese gilt auch, wenn die ackerbauliche Nutzung nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht, soweit die Anlage des Ackers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie rechtlich zulässig war. Im Umkehrschluss wird die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung klarstellend verboten, wenn die Anlage zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie rechtlich unzulässig war. Forstwirtschaftliche Regelungen Im Geltungsbereich der Sammelverordnung gibt es einen sehr geringen Waldanteil. Darum sind die forstwirtschaftlichen Regelungen im Gebiet im Verhältnis zu den anderen Regelungen von geringer Bedeutung. Die Kreisverwaltung verzichtet daher hier auf eine nähere Erläuterung. V.7 Fischereiliche Regelungen Die Regelungen setzen das 2006 erarbeitete und abgestimmte Sonderkonzept für das Naturschutzgroßprojekt Hammeniederung um. Ergänzend berücksichtigen sie noch nachträgliche Wünsche der Fischereigesellschaft Osterholz, maßgebliche Anregungen des Landesanglerverbandes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES, Dezernat Binnenfischerei). Dies führte zu folgenden wesentlichen Änderungen: V.8 Änderungen der Angelzonen im Gebiet der Fischereigesellschaft Osterholz Aufnahme einer zusätzliche Ausnahmeregelung für die Reusenfischerei Streichung des Verbotes, ohne Fischereiprüfung zu angeln Freistellung der Lockfütterung beim Friedfischangeln Anzeige- statt Zustimmungspflicht bei Besatzmaßnahmen Jagdliche Regelungen Die Regelungen berücksichtigen nahezu vollständig die Anregungen und Bedenken des Kreisjägermeisters, des Jagdbeirates und weitestgehend auch die Anregungen der Jägerschaft Osterholz e. V. Die fundamentalen Anregungen und Bedenken des Zentralverbands der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V. (ZJEN) hat die Kreisverwaltung aber in wesentlichen Punkten nicht berücksichtigt. Fortsetzung Seite 18 Seite Drucksachen-Nr. 18 2016/141 Begründung Folgende wesentliche Änderungen sind erfolgt: Streichung des Verbotes der Dämmerungs- und Nachtjagd auf Vögel Freistellung der Jagd auf Hase und Fasan in der jagdlichen Beruhigungszone im Rahmen der jährlichen Treibjagd Klarstellung, dass Kirrung und Drückjagd bei der Schwarzwildjagd erlaubt sind Streichung des Verbotes von Totschlagfallen Begrenzung des Verbotes der Verwendung von Bleischrot im LSG Hammeniederung und LSG Beekniederung auf die Jagd an und über Gewässern Die jagdliche Beruhigungszone betrifft im Gegensatz zum NSG Hammeniederung im NSG Teufelsmoor überwiegend Privatflächen. Hierzu ist die Kreisverwaltung derzeit noch in Gesprächen mit einem Flächeneigentümer mit dem Ziel einer Kooperation hinsichtlich der Gebietsentwicklung. Aus diesen Gesprächen kann sich ergeben, dass in der Beratung ab November 2016 bezüglich der jagdlichen Beruhigungszone im NSG Teufelsmoor noch Modifikationen von der Verwaltung vorgeschlagen werden. Gleiches gilt für Zuwegungsmöglichkeiten zur entsprechenden Privatfläche. V.9 Regelungen für den Bootsverkehr Während die Regelungen im ausgelegten Entwurf 02/2016 nahezu vollständig dem 2006 erarbeiteten und abgestimmten Sonderkonzept für das Naturschutzgroßprojekt „Hammeniederung“ entsprachen, sieht der vorliegende Entwurf 09/2016 eine deutliche Abweichung davon vor. Die jetzige Regelung beruht im Wesentlichen auf einem konstruktiven Gespräch der Kreisverwaltung mit den Landesverbänden für Motorbootsport und mehreren örtlichen Bootsvereinen. Hintergrund ist die seit 2006 geänderte Anzahl der von an der Hamme ansässigen Vereinen betriebenen Motorboote sowie die erforderliche Berücksichtigung des nicht vereinsgebundenen Motorbootfahrens. Außerdem wurde die seit 2006 gewachsene Bedeutung des Kanufahrens berücksichtigt. Folgende wesentliche Änderungen sind erfolgt: V.10 Ermöglichung des Motorbootsfahrens bis Neu-Helgoland für örtliche Bootsvereine im Rahmen geänderter Kontingente Einführung von Ausnahmemöglichkeiten für Gäste der örtlichen Motorbootsvereine Einführung von Ausnahmemöglichkeiten für sonstige nicht vereinsgebundene Motorboote Verschärfung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Motorboote Zulassung längerer Motorboote Streichung der für den Motorbootssport vorgesehenen Seniorenregelung Änderung des Winterfahrverbotes für nicht motorisierte Boote und im Gegenzug Verlegung der Trainingsstrecke des Rudervereins Regelungen für den Luftverkehr Die Regelungen setzen in Kombination mit der aktuellen Beantragung einer neuen luftfahrtrechtlichen Genehmigung für den Segelflugplatz Osterholz-Scharmbeck das 2006 erarbeitete Fortsetzung Seite 19 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 19 Begründung und abgestimmte Sonderkonzept für das Naturschutzgroßprojekt „Hammeniederung“ um, soweit dies rechtlich möglich ist. Dabei wurden aktuelle ergänzende Wünsche der Flugsportler vom Segelflugplatz Osterholz-Scharmbeck berücksichtigt. Noch nicht vollständig berücksichtigt sind die Wünsche der Modellflugsportsparte des Luftsportvereines. Die Begrenzung des Modellfluges wird daher aus der Verordnung ausgeklammert. Sie bedarf dann der Regelung auf einem anderen rechtlich gesicherten Weg. Folgende wesentliche Änderungen sind erfolgt: V.11 Freistellung des Einsatzes von Drohnen zwecks Aufspürens von Rehkitzen vor der Mahd mit Zustimmung der Naturschutzbehörde (auf Anregung zahlreicher Landwirte) Regelungen für den Bodenabbau Hier sind der Ton- und der Torfabbau zu unterscheiden. Ein während der öffentlichen Auslegung der Sammelverordnung beantragter, weiterer Tonabbau am Fuße des Bremer Berges im NSG Teufelsmoor wurde aus Gründen der Gleichbehandlung berücksichtigt, indem die im ausgelegten Entwurf 02/2015 bereits vorhandene Freistellung eines unmittelbar angrenzenden Tonabbaus auf den nun beantragten Abbau erweitert wurde. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) wendet sich gegen das Verbot des Torfabbaus, weil große Gebietsteile gemäß Rohstoffsicherungskarte als Rohstoffvorkommen Torf 1. Ordnung dargestellt sind. Den Anregungen des LBEG wird durch die Verkleinerung des LSG Teufelsmoor in gewissem Umfang Rechnung getragen. Ansonsten sind das LSG Teufelsmoor wie auch die anderen Schutzgebiete für die Unterbindung des Torfabbaus dringend erforderlich. Dies ist zu bedenken auch im Hinblick auf die immer wieder erhobenen Forderungen, das LSG Teufelsmoor oder – noch gravierender – alle Flächen, die nicht zu Natura 2000 gehören, aus der Sammelverordnung zu streichen. Bezüglich der renaturierten ehemaligen Torfabbaustätte im Günnemoor, die sich im Privatbesitz befindet, führt die Kreisverwaltung die unter V.8 benannten Kooperationsgespräche. Als Ergebnis dieser Gespräche wird die Verwaltung gegebenenfalls auch hier noch Modifikationen vorschlagen. V.12 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen Dieser Paragraph gab im ausgelegten Entwurf 02/2016 im Wesentlichen nur die Gesetzeslage wieder. Diese ermächtigt die Naturschutzbehörde zur Durchführung solcher Maßnahmen. Der Paragraph wurde von vielen Landwirten aber scharf kritisiert, weil beispielsweise befürchtet wurde, die Naturschutzbehörde könne und wolle nun private landwirtschaftliche Nutzflächen vernässen. Das ist selbstverständlich weder möglich noch beabsichtigt. Daher wurde der Paragraph insbesondere zur Klarstellung komplett überarbeitet und sollte nach Auffassung der Kreisverwaltung in der nun vorliegenden Form die Befürchtungen ausräumen. Fortsetzung Seite 20 Seite 20 Drucksachen-Nr. 2016/141 Begründung VI. Analyse der Betroffenheiten zur Vorbereitung der 2. Tranche Mit der noch ausstehenden 2. Tranche der Sammelverordnung soll die Vervollständigung der beiden NSG-Verordnungen und der LSG-Verordnung „Beekniederung“ mit den zunächst ausgeklammerten spezifischen landwirtschaftlichen Regelungen für die Privatflächen erfolgen, soweit diese naturschutzrechtlich beziehungsweise -fachlich geboten sind. Diese „Vervollständigungs-Verordnung“ wird dann formal als „1. Verordnung zur Änderung der Sammelverordnung“ konzipiert. Hierzu wird die Kreisverwaltung weitere detaillierte Gespräche mit den betroffenen Landwirten führen. In diesen Gesprächen werden die Betroffenheiten der Landwirte beziehungsweise Betriebe genau geklärt und analysiert. In die Analyse einbezogen werden die bisherigen und zukünftigen Möglichkeiten für Erschwernisausgleich und/oder der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung der Kreisverwaltung genauer und in Bezug auf die Verordnungen zielführender als entsprechende, in der öffentlichen Diskussion benannte, „Betroffenheitsanalysen“ mit eher pauschalisierter Betrachtungsweise. Bereits im Vorverfahren hat – wie oben erwähnt – die Kreisverwaltung viele eingehende Einzelgespräche mit besonders betroffenen Landwirten geführt, die eine erste genauere Bestandsaufnahme darstellten. Diese Gespräche bilden zugleich die Grundlage für die weiterführenden Gespräche zur 2. Tranche. Nach dieser gründlichen Abstimmung mit den betroffenen Landwirten soll der Entwurf der Änderungsverordnung in den zuständigen Kreistagsgremien beraten werden. Im Anschluss soll, möglichst noch im Jahr 2017, das förmliche Beteiligungsverfahren eingeleitet werden. Fortsetzung Seite 21 Drucksachen-Nr. 2016/141 Seite 21 Begründung Abschließender Hinweis Die dieser Vorlage als Anlage 5 nochmals anliegende Begründung der Sammelverordnung bezieht sich auf den ausgelegten Entwurf 02/2016. Die Begründung zum nun vorliegenden Entwurf 09/2016 ergibt sich aus der anliegenden Begründung zum Entwurf 02/2016 in Zusammenschau mit der Abwägungssynopse gemäß Anlage 2. Es ist vorgesehen, nach Abschluss des Gesamtverfahrens Begründung und Abwägungssynopse zu einem Werk zusammenzufassen, das dann bei der Anwendung der Verordnung genutzt werden kann. Fortsetzung Seite
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