Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

1 von 3
Entwurf
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festlegung eines
tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern
und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)
Auf Grund der §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine
§ 1. (1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG
wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.
(2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin bzw.
vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten
Züchtervereinigung (z.B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.
(3) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG.
Tarifanpassung
§ 2. (1) Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung eines hiefür
einzuberufenden Evaluierungsbeirates angepasst.
(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vetreter
1. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
2. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie
4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
an.
(3) Der Evaluierungsbeirat ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten, hat
in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine
Geschäftsordnung zu geben.
(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhang zu überprüfen und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte
Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils
geforderte Anhörung der Präsidialkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 15. November 2016 in Kraft.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die §§ 51 Abs. 2 und 3 TSG für die
Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und § 52 Abs. 1 lit. b iVm § 52 Abs. 2 TSG für die
Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden.
2 von 3
Übergangsbestimmung
§ 4. Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verendet sind, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die
Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.
3 von 3
Anhang
gemäß § 1
Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine
Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen des TSG ausgemerzten Tiere beträgt:
Kategorie
Rinder
Kalb bis 6 Monate
Zuchtkalb bis 6 Monate
Rind 6 bis 15 Monate
Rind 15 bis 24 Monate
Zuchtrind 6 bis 24 Monate
Rind 2 bis 6 Jahre
Zuchtrind 2 bis 6 Jahre
Rind über 6 Jahre
Zuchtrind über 6 Jahre
Schafe
Schaf
Zuchtschaf
Ziegen
Ziege
Zuchtziege
Einhufer
Pferd bis 1 Jahr
Pferd über 1 Jahr
sonstiger Einhufer bis 1 Jahr
sonstiger Einhufer über 1 Jahr
Zuchtschweine
Zuchteber
Zuchtschwein, weiblich
Entschädigung pro Tier in €
500,600,900,1400,1300,1200,1600,800,1100,100,280,75,190,250,400,125,200,750,3,74 (pro kg)
Die angeführten Werte enthalten keine Umsatzsteuer (USt.).