1 von 3 Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO) Auf Grund der §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine § 1. (1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt. (2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin bzw. vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung (z.B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird. (3) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG. Tarifanpassung § 2. (1) Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirates angepasst. (2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vetreter 1. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, 2. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie 4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs an. (3) Der Evaluierungsbeirat ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten, hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben. (4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. (5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhang zu überprüfen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidialkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt. Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 15. November 2016 in Kraft. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die §§ 51 Abs. 2 und 3 TSG für die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und § 52 Abs. 1 lit. b iVm § 52 Abs. 2 TSG für die Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden. 2 von 3 Übergangsbestimmung § 4. Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG. 3 von 3 Anhang gemäß § 1 Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen des TSG ausgemerzten Tiere beträgt: Kategorie Rinder Kalb bis 6 Monate Zuchtkalb bis 6 Monate Rind 6 bis 15 Monate Rind 15 bis 24 Monate Zuchtrind 6 bis 24 Monate Rind 2 bis 6 Jahre Zuchtrind 2 bis 6 Jahre Rind über 6 Jahre Zuchtrind über 6 Jahre Schafe Schaf Zuchtschaf Ziegen Ziege Zuchtziege Einhufer Pferd bis 1 Jahr Pferd über 1 Jahr sonstiger Einhufer bis 1 Jahr sonstiger Einhufer über 1 Jahr Zuchtschweine Zuchteber Zuchtschwein, weiblich Entschädigung pro Tier in € 500,600,900,1400,1300,1200,1600,800,1100,100,280,75,190,250,400,125,200,750,3,74 (pro kg) Die angeführten Werte enthalten keine Umsatzsteuer (USt.).
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