Bauzeitung Ausgabe 17 2016

Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 13
BAUzei t u n g 17 2016
Überbrückungsgeld – Neues ab 2017
Ab 1. Jänner 2017 können von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Überbrückungsgeld­
abgeltungen beantragt werden. Alle Informationen im Überblick.
Text: Christoph Wiesinger
Pfusch lohnt sich nicht
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass
ein Arbeitnehmer, der bei ungemeldeter
Erwerbstätigkeit erwischt wird,
1. den Anspruch auf Überbrückungsgeld
verliert,
2. bereits bezahlte Überbrückungsgelder
zurückzahlen muss (was bei der Abfertigung alt mit dieser aufrechenbar ist) und
3. auch keinen Anspruch auf eine Überbrückungsabgeltung erwirbt.
Ein Arbeitnehmer, der meint, er könne
Überbrückungsgeld kassieren und daneben­
pfuschen, riskiert also einiges. Mit der
Kommentar
Überbrückungsabgeltung kann er seine
Einkünfte hingegen auf legalem Weg
maximieren.
Zusätzliche Anreize geschaffen
Ab 1. 1. 2017 können erstmals Überbrückungs­
abgeltungen beantragt werden. Diese Überbrü­
ckungsabgeltung soll ein Steuerungselement sein,
das den Arbeitnehmer dazu animiert, in Beschäfti­
gung zu bleiben, selbst wenn er einen Anspruch auf
Überbrückungsgeld hat. Die Überbrückungsabgel­
tung wird vom Überbrückungsgeld bemessen und
beträgt für den Arbeitgeber 20 Prozent, für den
Arbeitnehmer 35 Prozent dieser Basis.
Das bedeutet z. B. für einen Facharbeiter IIb ­(aktuell
2.311,98 Euro) bei einem Verzicht auf einen mög­
lichen Bezug für 18 Monate 8.323,13 Euro für den
Arbeitgeber und 14.565,47 Euro für den Arbeit­
nehmer – zusätzlich zum laufenden Verdienst! Es
handelt sich dabei also um keine geringen Beträge,
und die Überbrückungsabgeltung wird ein gutes
Steuerungsinstrument für den Überbrückungsgeld­
bezug werden.
Wieso wird sie erst jetzt eingeführt? Hätten wir
diese Maßnahme gleichzeitig mit der erstmaligen
Möglichkeit, Überbrückungsgeld zu beziehen, ein­
geführt, hätte dies bei „Altfällen“ den Effekt gehabt,
dass diese die Überbrückungsabgeltung kassiert
hätten, obwohl sie keinen Anspruch auf Über­
brückungsgeld hatten. Da wäre also der Steue­
rungseffekt verpufft, und es wären sinnlose Kosten
entstanden. Die zweijährige Verzögerung war
­deshalb von Anfang an geplant.
Zusätzlich wird der Informationsfluss verbessert. So
wird die BUAK in ihren Informationsschreiben jedem
Antragsteller die genaue Höhe seiner individuellen
Überbrückungsabgeltung mitteilen. Ein gleich­
artiges Schreiben wird auch an den jeweiligen
Arbeitgeber ergehen. Auch muss die BUAK künftig
jedem Arbeitgeber zumindest einen Monat im
­Vorhinein mitteilen, dass sie einen Überbrückungs­
geldbezug genehmigt hat.
Mit all diesen Maßnahmen wollen wir die Admini­
strationsschwierigkeiten beim Anlaufen dieses
­Projekts beseitigen. Ich darf Ihnen versichern, dass
ich mich auch für zusätzliche Verbesserungen ein­
setzen werde, wenn diese erforderlich sein sollten.
Neu durch die Novelle
Nach der neuen gesetzlichen Bestimmung
ist der Antrag auf Überbrückungsgeld­
bezug für den Fall seiner Genehmigung
als Arbeitnehmerkündigung konstruiert
(dies ist auch bei der GKK als Abmeldegrund anzugeben). In diesem Fall endet
das Arbeitsverhältnis mit dem Monatsletzten vor dem Überbrückungsgeldbezug;
die neue Bestimmung geht dem Kollektivvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Freitag vorsieht,
also voran.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können
dessen ungeachtet eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses vereinbaren, müssen
dies aber der BUAK melden. Unterlassen
sie dies, führt dies zu einer Kürzung der
Überbrückungsabgeltung um jeweils fünf
Prozentpunkte (daher Abgeltung in diesem Fall „nur“ 30 Prozent für den Arbeitnehmer, 15 Prozent für den Arbeitgeber).
Die maximale Bezugsdauer mit
18 Monaten und der Bezug von maximal
zwölf Überbrückungsgeldern pro Jahr
bleiben im Übrigen vorerst unverändert.
Weitere Infos sind auf der Homepage der
BUAK zu finden: www.buak.at.
Steuer
Die Attraktivität des Überbrückungs­geldes
hängt natürlich von der steuer­
lichen
Belastung ab. Nach Ansicht der Geschäftsstelle Bau handelt es sich um eine Abfertigung, die mit sechs Prozent zu versteuern ist. Bei Redaktionsschluss war die
Abklärung mit dem Finanz­
ministerium
aber noch offen. Beim Arbeitgeber handelt es sich ohnehin um eine Betriebseinnahme. Senator h. c. KR Ing.
Schrotter
K
urz vor der Sommerpause hat der
Nationalrat eine Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungsgesetzes (BUAG) beschlossen. Diese
enthielt einerseits die Umsetzung des
Lehrlingspakets aus der Kollektivvertragsrunde 2015 (siehe dazu bereits Bauzeitung
Nr. 15–16/2016), andererseits aber auch
Änderungen beim Überbrückungsgeld.
Nach § 40 Abs 25 BUAG kann die Überbrückungsabgeltung nur von Personen mit
dem Geburtsjahrgang 1957 oder später in
Anspruch genommen werden. Daher können erstmals im Jahr 2017 Überbrückungsabgeltungen in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen dafür sind:
• Anspruch auf Überbrückungsgeld,
tatsächlicher Nichtkonsum dieses
Anspruchs,
• Bezug einer Alterspension (zumeist wohl
Schwerarbeitspension),
• kein Ausschlussgrund, der zum Ruhen
des Überbrückungsgeldanspruchs geführt
hat (z. B. wegen Erwerbstätigkeit),
• Antrag des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers an die Bauarbeiter-Urlaubsund -Abfertigungskasse (BUAK); die
Antrag­stellung durch einen der beiden gilt
auch als Antrag für den anderen.
Hans-Werner Frömmel,
Bundes­innungsmeister