Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 13 BAUzei t u n g 17 2016 Überbrückungsgeld – Neues ab 2017 Ab 1. Jänner 2017 können von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Überbrückungsgeld abgeltungen beantragt werden. Alle Informationen im Überblick. Text: Christoph Wiesinger Pfusch lohnt sich nicht Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer, der bei ungemeldeter Erwerbstätigkeit erwischt wird, 1. den Anspruch auf Überbrückungsgeld verliert, 2. bereits bezahlte Überbrückungsgelder zurückzahlen muss (was bei der Abfertigung alt mit dieser aufrechenbar ist) und 3. auch keinen Anspruch auf eine Überbrückungsabgeltung erwirbt. Ein Arbeitnehmer, der meint, er könne Überbrückungsgeld kassieren und daneben pfuschen, riskiert also einiges. Mit der Kommentar Überbrückungsabgeltung kann er seine Einkünfte hingegen auf legalem Weg maximieren. Zusätzliche Anreize geschaffen Ab 1. 1. 2017 können erstmals Überbrückungs abgeltungen beantragt werden. Diese Überbrü ckungsabgeltung soll ein Steuerungselement sein, das den Arbeitnehmer dazu animiert, in Beschäfti gung zu bleiben, selbst wenn er einen Anspruch auf Überbrückungsgeld hat. Die Überbrückungsabgel tung wird vom Überbrückungsgeld bemessen und beträgt für den Arbeitgeber 20 Prozent, für den Arbeitnehmer 35 Prozent dieser Basis. Das bedeutet z. B. für einen Facharbeiter IIb (aktuell 2.311,98 Euro) bei einem Verzicht auf einen mög lichen Bezug für 18 Monate 8.323,13 Euro für den Arbeitgeber und 14.565,47 Euro für den Arbeit nehmer – zusätzlich zum laufenden Verdienst! Es handelt sich dabei also um keine geringen Beträge, und die Überbrückungsabgeltung wird ein gutes Steuerungsinstrument für den Überbrückungsgeld bezug werden. Wieso wird sie erst jetzt eingeführt? Hätten wir diese Maßnahme gleichzeitig mit der erstmaligen Möglichkeit, Überbrückungsgeld zu beziehen, ein geführt, hätte dies bei „Altfällen“ den Effekt gehabt, dass diese die Überbrückungsabgeltung kassiert hätten, obwohl sie keinen Anspruch auf Über brückungsgeld hatten. Da wäre also der Steue rungseffekt verpufft, und es wären sinnlose Kosten entstanden. Die zweijährige Verzögerung war deshalb von Anfang an geplant. Zusätzlich wird der Informationsfluss verbessert. So wird die BUAK in ihren Informationsschreiben jedem Antragsteller die genaue Höhe seiner individuellen Überbrückungsabgeltung mitteilen. Ein gleich artiges Schreiben wird auch an den jeweiligen Arbeitgeber ergehen. Auch muss die BUAK künftig jedem Arbeitgeber zumindest einen Monat im Vorhinein mitteilen, dass sie einen Überbrückungs geldbezug genehmigt hat. Mit all diesen Maßnahmen wollen wir die Admini strationsschwierigkeiten beim Anlaufen dieses Projekts beseitigen. Ich darf Ihnen versichern, dass ich mich auch für zusätzliche Verbesserungen ein setzen werde, wenn diese erforderlich sein sollten. Neu durch die Novelle Nach der neuen gesetzlichen Bestimmung ist der Antrag auf Überbrückungsgeld bezug für den Fall seiner Genehmigung als Arbeitnehmerkündigung konstruiert (dies ist auch bei der GKK als Abmeldegrund anzugeben). In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem Monatsletzten vor dem Überbrückungsgeldbezug; die neue Bestimmung geht dem Kollektivvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Freitag vorsieht, also voran. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dessen ungeachtet eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, müssen dies aber der BUAK melden. Unterlassen sie dies, führt dies zu einer Kürzung der Überbrückungsabgeltung um jeweils fünf Prozentpunkte (daher Abgeltung in diesem Fall „nur“ 30 Prozent für den Arbeitnehmer, 15 Prozent für den Arbeitgeber). Die maximale Bezugsdauer mit 18 Monaten und der Bezug von maximal zwölf Überbrückungsgeldern pro Jahr bleiben im Übrigen vorerst unverändert. Weitere Infos sind auf der Homepage der BUAK zu finden: www.buak.at. Steuer Die Attraktivität des Überbrückungsgeldes hängt natürlich von der steuer lichen Belastung ab. Nach Ansicht der Geschäftsstelle Bau handelt es sich um eine Abfertigung, die mit sechs Prozent zu versteuern ist. Bei Redaktionsschluss war die Abklärung mit dem Finanz ministerium aber noch offen. Beim Arbeitgeber handelt es sich ohnehin um eine Betriebseinnahme. Senator h. c. KR Ing. Schrotter K urz vor der Sommerpause hat der Nationalrat eine Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungsgesetzes (BUAG) beschlossen. Diese enthielt einerseits die Umsetzung des Lehrlingspakets aus der Kollektivvertragsrunde 2015 (siehe dazu bereits Bauzeitung Nr. 15–16/2016), andererseits aber auch Änderungen beim Überbrückungsgeld. Nach § 40 Abs 25 BUAG kann die Überbrückungsabgeltung nur von Personen mit dem Geburtsjahrgang 1957 oder später in Anspruch genommen werden. Daher können erstmals im Jahr 2017 Überbrückungsabgeltungen in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen dafür sind: • Anspruch auf Überbrückungsgeld, tatsächlicher Nichtkonsum dieses Anspruchs, • Bezug einer Alterspension (zumeist wohl Schwerarbeitspension), • kein Ausschlussgrund, der zum Ruhen des Überbrückungsgeldanspruchs geführt hat (z. B. wegen Erwerbstätigkeit), • Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers an die Bauarbeiter-Urlaubsund -Abfertigungskasse (BUAK); die Antragstellung durch einen der beiden gilt auch als Antrag für den anderen. Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister
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