469 41 GE II 0,8 1,6 482 Zulässig sind Betriebe und Anlagen lfd. Nr. 208 bis 211 nlage sowie im Störungsgrad 271 entsprechende 241 55 textliche siehe Festsetzung213 und Hinweise - 337 216 356 4. 0 182 287 Grünanlage H6 4.0 186 284 217 181 H3 10 507 262 Sachsenstraße 238 218 8 180 511 282 179 498 er-S e traß 2 1 500 499 177 189 340 226 355 353 191 190 173 170 176 177 178 179 180 lfd.Nr. Betriebsart 195 196 197 198 199 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 182 183 184 181 Maschinenfabriken (Kleinbetriebe) Anlagen zum Bootsbau aus Holz, Kunststoff oder anderen nichtmetallischen Werkstoffen Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten Anlagen zur Herstellung von Schlössern und Beschlägen (ohne Gießereien) Anlagen zur Herstellung von Schneidwaren und Bestecken sowie Werkzeugen (ohne Hammerwerke) Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren außer Polstergestellen und Polstermöbeln Anlagen zur Herstellung von Bürstenwaren Tischlereien und Schreinereien Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern und Taschen, Möbelpolstereien, Handschuhmachereien und Schuhfabriken Margarine- und Kunstspeisefabriken Konservenfabriken für Obst und Gemüse außer Sauerkonservenfabriken Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten Bauhöfe Zimmereien Autolackierereien Gerüstbaubetriebe Taxiunternehmen mit eigener Fahrzeugwartung Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung Fernseh- und Rundfunkgerätebau, feinmechanische Betriebe, Telefonier- und Telegraphiergerätebau, Elektro-, elektronische und feinmechanische Industrie Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Kunststoff Schlossereien, Drehereien, Schweißereien, Schleifereien in geschlossenen Hallen Anlagen zur Konfektionierung von pharmazeutischen Erzeugnissen Anlagen zum Mischen und Abfüllen von Seifen, Waschmitteln und Reinigungsmitteln Anlagen der Farbwarenindustrie Anhang zum RdErl. D. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW - III B 1 - 8804 vom 25.7.1974 188 171 Maßstab 1 : 1.000 H8 100 Abstand in Meter IX 50 Abstandsklasse X lfd.Nr. Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen Vulkanisierbetriebe Druckereien ohne Rotationsdruck Tapetenfabriken Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte, Putzwolle und Hutstoffen Kleiderfabriken Herstellung von Essig und Senf Automatische Autowaschanlagen mit Gebläse Stearin-, Wachs- und Kerzenfabriken Anlagen zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen Anlagen zur Herstellung von Schuhcreme und Bohnerwachs Anlagen zur Herstellung von Polstermöbeln und zur Möbelmontage Betriebsart Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes SW 17 für den Bereich nordöstlich des Kreuzungsbereiches der B 473 / L 602 mit der B 67, südlich der Alfred-Flender-Straße, südlich und westlich der Daimlerstraße sowie westlich des Loikumer Weges im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB). Aufhebung des Bebauungsplanes SW 17 für einen 638 qm großen Teilbereich, südlich der Alfred-Flender-Straße, im Bereich der Landesstrasse (L) 602. 1. 2. Brandenburg Schriftführerin Der Ausschuss für Planung und Bau beschloss am 04.11.2014 in Kenntnis der Begründung die Einleitung der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes SW 17 für den Bereich nordöstlich des Kreuzungsbereiches der B 473 / L 602 mit der B 67, südlich der Alfred-Flender-Straße, südlich und westlich der Daimlerstraße sowie westlich des Loikumer Weges im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungsplan der Innenentwicklung - zur Umsetzung der aktuellen Fassung des § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bezüglich des Abstandes hochbaulicher Anlagen an Bundesfernstraßen unter Einbeziehung einer für den Bundesfernstraßenbau nicht mehr benötigten Fläche (ehemals geplanter Anschluss der B 473 / L 602 an die B 67) der Bundesrepublik Deutschland mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Der Ausschuss für Planung und Bau beschloss am 04.11.2014 in Kenntnis der Begründung die Aufhebung des Bebauungsplanes SW 17 für einen 638 qm großen Teilbereich, südlich der Alfred-Flender-Straße, im Bereich der Landesstrasse (L) 602. Bocholt, den 05.11.2014 Venhorst Vorsitzender Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 28.01.2015 in der Zeit vom 05.02.2015 bis einschließlich 05.03.2015. Parallel wurden die Behörden und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Bocholt, den 06.03.2015 Der Bürgermeister I.A. Sieverding Stadtoberamtsrat Der Änderungsentwurf zum Bebauunsplan und die dazugehörige Begründung haben nach ortsüblicher Bekanntmachung vom __.__.____ gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis einschl. __.__.____ zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange waren parallel am Verfahren beteiligt. Sieverding städtischer Verwaltungsrat Bocholt, den __.__.____ Der Bürgermeister I.A. Hinweise Diese Bebaungsplanänderung ist gem. § 10 Baugesetzbuch von der Stadtverordnetenversammlung am __.__.____ als Satzung beschlossen worden . Mecking Schriftführer Bocholt, den __.__.____ Gemarkung: Bocholt, Flur: 18 Stand der Kastergrundlage: 28.01.2016 Stadt Bocholt SW 17 vom 12.10.1978 3. Änderungsplan Verfahrensstand: öffentliche Auslegung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB) GB -301- Stadtplanung, vA/Sp Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 2 und der (Entwurf) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) des Ursprungsplanes. Der Ursprungsplan ist seit dem 12.10.1978 rechtsverbindlich. -Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung -Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW vom 01.März 2000 GV. NW.S. 256) in der zur Zeit gültigen Fassung -Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58) in der zur Zeit gültigen Fassung Rechtsgrundlagen: Der Bürgermeister i.V. Bocholt, den __.__.____ Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 BauGB am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über seinen Inhalt Auskunft gegeben wird. Der Bebauungsplan ist daher ab dem __.__.____ rechtsverbindlich. Peter Nebelo Bürgermeister H 1 - Artenschutzrechtliche Belange (für den gesamten Geltungsbereich) Um bei eventuellem Abriss vorhandener Gebäude oder dem Verlust von Baumhöhlen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) H 9 - Kampfmittel (für den gesamten Geltungsbereich) Vor Aufnahme sämtlicher Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass die von den Maßnahmen betroffenen Flächen erst dann betreten werden, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidenten Arnsberg über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt das Gelände freigegeben hat. H 8 - Altlasten (Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung) Im Plangebiet befindet sich eine Teilfläche des Grundstücks einer ehemaligen Weberei (Daimlerstraße 1), dass im Altlastenkataster des Kreises Borken als Verdachtsfläche geführt wird. Im Zulassungsverfahren für Hochbaumaßnahmen ist der Kreis Borken (Fachbereich Natur und Umwelt) zu beteiligen. H 7 - Leitungen im Allgemeinen (für den gesamten Geltungsbereich) Bei sämtlichen bodeneingreifenden Maßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen im öffentlichen Straßenraum besonders zu achten. Nötigenfalls ist die Maßnahme mit dem betroffenen Versorger abzusprechen. H 6 - Thyssengasleitung (Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung) Innerhalb dieses Bereiches befinden sich unterirdisch Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Bei sämtlichen bodeneingreifenden und baulichen Maßnahmen ist die Thyssengas GmbH (Kampstraße 49, 44137 Dortmund) zu beteiligen. H 5 - Bodendenkmalpflege (für den gesamten Geltungsbereich) Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbung in der natürlichen Bodenbeschaffung) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bocholt und dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe, Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251 / 5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). H 4 - Bauliche Anlagen an Bundes- und Landesstraßen (Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung) Aufgrund der fachgesetzlichen Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen hochbauliche Anlagen (inklusive Werbeanlagen gemäß § 9, Absatz 6 FStrG und gemäß §§ 25/28 StrWG NRW) in einem Abstand von 20 bis 40 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 473 / L 602 und der B 67 der Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Bundes- und Landesstraße. Im Zulassungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) ist der Landesbetrieb Straßenbau.NRW zu beteiligen H 3 - Artenschutzrechtliche Belange (Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung) Die Bäume werden von Fledermäusen als Leitstruktur genutzt. H 2 - Artenschutzrechtliche Belange (für den gesamten Geltungsbereich) Um durch Beleuchtungsanlagen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszulösen ist diese fledermausfreundlich im Wellenlängenbereich von 590 nm (Limpens et al 2005) auszuführen. Die Ausrichtung des Lichtkegels muss gezielt auf Wege (nach oben abgeschirmt) ohne große Streuung erfolgen. Der Gehölzsaum am Damm der B 67 darf nicht beleuchtet werden. Eine Abstimmung mit der ULB des Kreises Borken ist erforderlich. Im Zulassungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu beteiligen. auf Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erfolgen. Sollten bei der Überprüfung Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt werden, so ist das weitere Vorgehen mit der ULB des Kreises Borken abzustimmen. Im Zulassungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu beteiligen. auszulösen, hat vor jedem Abriss oder Baumfällung eine Überprüfung der betroffenen Gebäude / Baumhöhlen F 3 - Abführung des Niederschlagwassers (für den gesamten Geltungsbereich) Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagwasser ist über den vorhandenen Regenwasserkanal ortsnah dem Wasserlauf 725 (Bömkes Graben) zuzuführen. Wegen der Einzelheiten der entwässerungstechnischen Erschließung ist im bauaufsichtlichen Verfahren der Entsorgungs- und Servicebetrieb Bocholt (ESB) zu beteiligen. In diesem Zusammenhang können auch evtl. Versickerungsmöglichkeiten erörtert werden. Für die Versickerung des Niederschlagwassers auf gewerblich genutzten Grundstücken ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken einzuholen. F2 - Steuerung des Einzelhandels (für den gesamten Geltungsbereich) Unter Verwendung des §1 Abs. 5 Ziff. 10 BauGB und des §1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht zulässig. Unzulässig sind: a. Bücher, Zeitschriften,Papier,Schreibwaren b. Kunst, Antiquitäten c. Baby, Kinderartikel d. Bekleidung, Lederwaren,Schuhe e. Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren f. Foto, Optik g. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe h. Musikalienhandel i. Uhren, Schmuck j. Spielwaren, Sportartikel k. Lebensmittel, Getränke l. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren m. Teppiche (ohne Teppichboden) n. Blumen o. Campingartikel p. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 3. Änderungsplan (Gewerbe- und Industriegebiet Daimlerstraße) en d 4 - Zulässig sind Betriebe und Anlagen lfd. Nr. 176 bis 211 sowie im Störungsgrad entsprechende siehe textliche Festsetzungen und Hinweise H8 H4 167 BMZ 9,0 GI 0,8 178 d- F l Grünanlage 220 A lf r e 6 163 Daimlerstraße 5 Textliche Festsetzungen F1 - Immissionsschutz (für den gesamten Geltungsbereich) 100 150 Abstand in Meter Gem. §§ 1 (4), 8 und 9 BauNVO in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) und des Rd.Erl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -- III B 1 - 8804 - vom 25.07.1974 - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitung wird das Gewerbeund Industriegebiet durch die folgenden Abstandsklassen gegliedert: (Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung) IX VIII Abstandsklasse 512 219 STADT BOCHOLT 270 354 338 381 H4 20.0 H4 Flur 18 357 B 67 382 510 Bebauungsplan SW 17 360 351 40.0 Aufhebungsbereich SW 17 503 20.0 H4 Gebäudebestand Hauptgebäude unterirdisch Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Umgrenzung der Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist. Bauliche Anlagen jeder Art sind unzulässig, sofern sie die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der Versorgungsträger Bemassung in Meter sonstige Darstellungen 2 Baugrenze überbaubare Grundstücksfläche Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft Erhalt: Bäume 40.0 S c hu t gasle zstreifen T itung h beids ysseneitig 4 m Aufhebungsbereich des Bebauungsplan SW 17 Weg Loikumer GI 0,8 BMZ 9,0 Legende Industriegebiete Gewerbegebiete Art der baulichen Nutzung GE GI Baumassenzahl Geschossflächenzahl Grundflächenzahl Maß der baulichen Nutzung 0,8 1,6 BMZ 9,0 Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß L 602 39 37 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen II 20.0 Zulässig sind Betriebe und Anlagen lfd. Nr. 504 194 bis 211 sowie im Störungsgrad entsprechende siehe textliche Festsetzung und Hinweise 73 B4
© Copyright 2024 ExpyDoc