S T A D T B O C H O L T

469
41
GE II
0,8 1,6
482
Zulässig sind
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
208 bis 211 nlage sowie im
Störungsgrad
271
entsprechende
241
55 textliche
siehe
Festsetzung213
und
Hinweise
-
337
216
356
4. 0
182
287
Grünanlage
H6
4.0
186
284
217
181
H3
10
507
262
Sachsenstraße
238
218
8
180
511
282
179
498
er-S
e
traß
2
1
500
499
177
189
340
226
355
353
191
190
173
170
176
177
178
179
180
lfd.Nr.
Betriebsart
195
196
197
198
199
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
182
183
184
181
Maschinenfabriken (Kleinbetriebe)
Anlagen zum Bootsbau aus Holz, Kunststoff oder anderen nichtmetallischen Werkstoffen
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten
Anlagen zur Herstellung von Schlössern und Beschlägen (ohne Gießereien)
Anlagen zur Herstellung von Schneidwaren und Bestecken sowie Werkzeugen (ohne
Hammerwerke)
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen
Holzwaren außer Polstergestellen und Polstermöbeln
Anlagen zur Herstellung von Bürstenwaren
Tischlereien und Schreinereien
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern und Taschen, Möbelpolstereien,
Handschuhmachereien und Schuhfabriken
Margarine- und Kunstspeisefabriken
Konservenfabriken für Obst und Gemüse außer Sauerkonservenfabriken
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten
Bauhöfe
Zimmereien
Autolackierereien
Gerüstbaubetriebe
Taxiunternehmen mit eigener Fahrzeugwartung
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Fernseh- und Rundfunkgerätebau, feinmechanische Betriebe, Telefonier- und
Telegraphiergerätebau, Elektro-, elektronische und feinmechanische Industrie
Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Kunststoff
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien, Schleifereien in geschlossenen Hallen
Anlagen zur Konfektionierung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Anlagen zum Mischen und Abfüllen von Seifen, Waschmitteln und Reinigungsmitteln
Anlagen der Farbwarenindustrie
Anhang zum RdErl. D. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales NW - III B 1 - 8804
vom 25.7.1974
188
171
Maßstab 1 : 1.000
H8
100
Abstand in
Meter
IX
50
Abstandsklasse
X
lfd.Nr.
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
Vulkanisierbetriebe
Druckereien ohne Rotationsdruck
Tapetenfabriken
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte, Putzwolle und Hutstoffen
Kleiderfabriken
Herstellung von Essig und Senf
Automatische Autowaschanlagen mit Gebläse
Stearin-, Wachs- und Kerzenfabriken
Anlagen zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen
Anlagen zur Herstellung von Schuhcreme und Bohnerwachs
Anlagen zur Herstellung von Polstermöbeln und zur Möbelmontage
Betriebsart
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes SW 17 für den Bereich
nordöstlich des Kreuzungsbereiches der B 473 / L 602 mit der B 67,
südlich der Alfred-Flender-Straße, südlich und westlich der Daimlerstraße
sowie westlich des Loikumer Weges im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB).
Aufhebung des Bebauungsplanes SW 17 für einen 638 qm großen
Teilbereich, südlich der Alfred-Flender-Straße, im Bereich der
Landesstrasse (L) 602.
1.
2.
Brandenburg
Schriftführerin
Der Ausschuss für Planung und Bau beschloss am 04.11.2014 in Kenntnis der Begründung die
Einleitung der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes SW 17 für den Bereich
nordöstlich des Kreuzungsbereiches der B 473 / L 602 mit der B 67, südlich der
Alfred-Flender-Straße, südlich und westlich der Daimlerstraße sowie westlich des Loikumer
Weges im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungsplan
der Innenentwicklung - zur Umsetzung der aktuellen Fassung des § 9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bezüglich des Abstandes hochbaulicher Anlagen an
Bundesfernstraßen unter Einbeziehung einer für den Bundesfernstraßenbau nicht mehr
benötigten Fläche (ehemals geplanter Anschluss der B 473 / L 602 an die B 67) der
Bundesrepublik Deutschland mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes.
Der Ausschuss für Planung und Bau beschloss am 04.11.2014 in Kenntnis der Begründung die
Aufhebung des Bebauungsplanes SW 17 für einen 638 qm großen Teilbereich, südlich der
Alfred-Flender-Straße, im Bereich der Landesstrasse (L) 602.
Bocholt, den 05.11.2014
Venhorst
Vorsitzender
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 28.01.2015 in
der Zeit vom 05.02.2015 bis einschließlich 05.03.2015. Parallel wurden die Behörden und die Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Bocholt, den 06.03.2015
Der Bürgermeister
I.A.
Sieverding
Stadtoberamtsrat
Der Änderungsentwurf zum Bebauunsplan und die dazugehörige Begründung haben nach
ortsüblicher Bekanntmachung vom __.__.____ gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis
einschl. __.__.____ zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange
waren parallel am Verfahren beteiligt.
Sieverding
städtischer Verwaltungsrat
Bocholt, den __.__.____
Der Bürgermeister
I.A.
Hinweise
Diese Bebaungsplanänderung ist gem. § 10 Baugesetzbuch von der Stadtverordnetenversammlung
am __.__.____ als Satzung beschlossen worden .
Mecking
Schriftführer
Bocholt, den __.__.____
Gemarkung: Bocholt, Flur: 18
Stand der Kastergrundlage: 28.01.2016
Stadt
Bocholt
SW 17 vom 12.10.1978
3. Änderungsplan
Verfahrensstand:
öffentliche Auslegung
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB)
GB -301- Stadtplanung, vA/Sp
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
(Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 2 und der
(Entwurf)
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) des Ursprungsplanes.
Der Ursprungsplan ist seit dem 12.10.1978 rechtsverbindlich.
-Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung
-Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW vom
01.März 2000 GV. NW.S. 256) in der zur Zeit gültigen Fassung
-Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58) in der zur Zeit
gültigen Fassung
Rechtsgrundlagen:
Der Bürgermeister
i.V.
Bocholt, den __.__.____
Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 BauGB am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht.
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht
bereitgehalten und über seinen Inhalt Auskunft gegeben wird. Der Bebauungsplan ist daher ab
dem __.__.____ rechtsverbindlich.
Peter Nebelo
Bürgermeister
H 1 - Artenschutzrechtliche Belange
(für den gesamten Geltungsbereich)
Um bei eventuellem Abriss vorhandener Gebäude oder dem Verlust von Baumhöhlen keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
H 9 - Kampfmittel
(für den gesamten Geltungsbereich)
Vor Aufnahme sämtlicher Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass die von den Maßnahmen betroffenen Flächen erst
dann betreten werden, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidenten Arnsberg über den
Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt das Gelände freigegeben hat.
H 8 - Altlasten
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Im Plangebiet befindet sich eine Teilfläche des Grundstücks einer ehemaligen Weberei (Daimlerstraße 1), dass
im Altlastenkataster des Kreises Borken als Verdachtsfläche geführt wird. Im Zulassungsverfahren für
Hochbaumaßnahmen ist der Kreis Borken (Fachbereich Natur und Umwelt) zu beteiligen.
H 7 - Leitungen im Allgemeinen
(für den gesamten Geltungsbereich)
Bei sämtlichen bodeneingreifenden Maßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen im öffentlichen Straßenraum
besonders zu achten. Nötigenfalls ist die Maßnahme mit dem betroffenen Versorger abzusprechen.
H 6 - Thyssengasleitung
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Innerhalb dieses Bereiches befinden sich unterirdisch Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Bei sämtlichen
bodeneingreifenden und baulichen Maßnahmen ist die Thyssengas GmbH (Kampstraße 49, 44137 Dortmund) zu
beteiligen.
H 5 - Bodendenkmalpflege
(für den gesamten Geltungsbereich)
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde
aber auch Veränderungen und Verfärbung in der natürlichen Bodenbeschaffung) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bocholt und dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe,
Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251 / 5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16
DSchG).
H 4 - Bauliche Anlagen an Bundes- und Landesstraßen
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Aufgrund der fachgesetzlichen Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen hochbauliche Anlagen (inklusive
Werbeanlagen gemäß § 9, Absatz 6 FStrG und gemäß §§ 25/28 StrWG NRW) in einem Abstand von 20 bis 40 m
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 473 / L 602 und der B 67 der Zustimmung des
Straßenbaulastträgers der Bundes- und Landesstraße. Im Zulassungsverfahren (z.B.
Baugenehmigungsverfahren) ist der Landesbetrieb Straßenbau.NRW zu beteiligen
H 3 - Artenschutzrechtliche Belange
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Die Bäume werden von Fledermäusen als Leitstruktur genutzt.
H 2 - Artenschutzrechtliche Belange
(für den gesamten Geltungsbereich)
Um durch Beleuchtungsanlagen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszulösen ist diese fledermausfreundlich im Wellenlängenbereich von
590 nm (Limpens et al 2005) auszuführen. Die Ausrichtung des Lichtkegels muss gezielt auf Wege (nach oben
abgeschirmt) ohne große Streuung erfolgen. Der Gehölzsaum am Damm der B 67 darf nicht beleuchtet werden.
Eine Abstimmung mit der ULB des Kreises Borken ist erforderlich. Im Zulassungsverfahren (z.B.
Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu beteiligen.
auf Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erfolgen. Sollten bei der Überprüfung Vorkommen
planungsrelevanter Arten festgestellt werden, so ist das weitere Vorgehen mit der ULB des Kreises Borken
abzustimmen. Im Zulassungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu
beteiligen.
auszulösen, hat vor jedem Abriss oder Baumfällung eine Überprüfung der betroffenen Gebäude / Baumhöhlen
F 3 - Abführung des Niederschlagwassers
(für den gesamten Geltungsbereich)
Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagwasser ist über den vorhandenen Regenwasserkanal
ortsnah dem Wasserlauf 725 (Bömkes Graben) zuzuführen. Wegen der Einzelheiten der
entwässerungstechnischen Erschließung ist im bauaufsichtlichen Verfahren der Entsorgungs- und Servicebetrieb
Bocholt (ESB) zu beteiligen. In diesem Zusammenhang können auch evtl. Versickerungsmöglichkeiten erörtert
werden. Für die Versickerung des Niederschlagwassers auf gewerblich genutzten Grundstücken ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Borken einzuholen.
F2 - Steuerung des Einzelhandels
(für den gesamten Geltungsbereich)
Unter Verwendung des §1 Abs. 5 Ziff. 10 BauGB und des §1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind
zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht zulässig.
Unzulässig sind:
a. Bücher, Zeitschriften,Papier,Schreibwaren
b. Kunst, Antiquitäten
c. Baby, Kinderartikel
d. Bekleidung, Lederwaren,Schuhe
e. Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren
f. Foto, Optik
g. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe
h. Musikalienhandel
i. Uhren, Schmuck
j. Spielwaren, Sportartikel
k. Lebensmittel, Getränke
l. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren
m. Teppiche (ohne Teppichboden)
n. Blumen
o. Campingartikel
p. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
3. Änderungsplan (Gewerbe- und Industriegebiet Daimlerstraße)
en d
4
-
Zulässig sind
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
176 bis 211 sowie im
Störungsgrad
entsprechende
siehe textliche
Festsetzungen
und Hinweise
H8
H4
167
BMZ 9,0
GI
0,8
178
d- F l
Grünanlage
220
A lf r e
6
163
Daimlerstraße
5
Textliche Festsetzungen
F1 - Immissionsschutz
(für den gesamten Geltungsbereich)
100
150
Abstand in
Meter
Gem. §§ 1 (4), 8 und 9 BauNVO in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) und
des Rd.Erl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -- III B 1 - 8804 - vom 25.07.1974 - Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitung wird das Gewerbeund Industriegebiet durch die folgenden Abstandsklassen gegliedert:
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
IX
VIII
Abstandsklasse
512
219
STADT BOCHOLT
270
354
338
381
H4
20.0
H4
Flur 18
357
B 67
382
510
Bebauungsplan SW 17
360
351
40.0
Aufhebungsbereich
SW 17
503
20.0
H4
Gebäudebestand
Hauptgebäude
unterirdisch
Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitungen
Verkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
der Bebauungsplanänderung
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Umgrenzung der Fläche, die von der Bebauung
freizuhalten ist. Bauliche Anlagen jeder Art sind
unzulässig, sofern sie die Verkehrssicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende
Fläche zugunsten der Versorgungsträger
Bemassung in Meter
sonstige Darstellungen
2
Baugrenze
überbaubare Grundstücksfläche
Planungen, Nutzungsregelungen und
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung der Landschaft
Erhalt: Bäume
40.0
S c hu
t
gasle zstreifen T
itung
h
beids ysseneitig 4
m
Aufhebungsbereich des
Bebauungsplan SW 17
Weg
Loikumer
GI
0,8
BMZ 9,0
Legende
Industriegebiete
Gewerbegebiete
Art der baulichen Nutzung
GE
GI
Baumassenzahl
Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
Maß der baulichen Nutzung
0,8
1,6
BMZ 9,0
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
L 602
39 37
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
II
20.0
Zulässig sind
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
504
194 bis 211 sowie im
Störungsgrad
entsprechende
siehe textliche
Festsetzung und
Hinweise
73
B4