Stadt Bocholt N

27
Nachti
47
14
31 29
468
496
20
505
506
35 33
39 37
GE II
0,8 1,6
482
337
270
55 textliche
siehe
Festsetzung213
und
Hinweise
216
354
338
271
241
360
284
9,0
238
261
217
218
6
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
178
262
163
H3
173
BMZ 9,0
5
20.0
2
-
GI
0,8
4.0
H4
Baugrenze
190
4
180
10
Baumassenzahl
II
188
189
177
H6
L 602
Industriegebiete
0,8
219
8
352
GI
0,4
187
181
182
Gewerbegebiete
499
220
179
4.0
GE
167
498
381
351
Legende
Art der baulichen Nutzung
226
282
356
Aufhebungsbereich
SW 17
503
212
406
Weg
2
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
208 bis 211 sowie im
entsprechende
404
306
856
231 858
224
223
225
287
479
415
7
500
41
43
8
9
469
472
45
301
Schu
tz
gasle streifen T
itung
beids hysseneitig 4
m
22
855
497
283
11
473
470
396
4
285
18 16
51
49
486
10
53
397
1
467
471
55
305
12
466
476
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
1
170
355
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
176 bis 211 sowie im
unterirdisch
171
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft
186
entsprechende
H4
511
510
Flur 18
BMZ 9,0
sonstige Planzeichen
167
512
40.0
H8
357
H4
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
freizuhalten ist. Bauliche Anlagen jeder Art sind
Loikumer
507
Betriebe und
Anlagen lfd. Nr.
504
194 bis 211 sowie im
40.0
GI
0,8
-
siehe textliche
Festsetzungen
und Hinweise
Weg
384
H8
340
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende
Bemassung in Meter
73
B4
379
20.0
H4
353
20.0
entsprechende
siehe textliche
Festsetzung und
Hinweise
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977.
B 67
191
sonstige Darstellungen
Aufhebungsbereich des
Bebauungsplan SW 17
Stadt
Bocholt
382
193
SW 17 vom 12.10.1978
92
N
BauGB)
GB -301- Stadtplanung, vA/Sp
Textliche Festsetzungen und Hinweise
zum Bebauungsplan SW 17 3. Änderungsplan
F1 - Immissionsschutz
(für den gesamten Geltungsbereich)
Gem. §§ 1 (4), 8 und 9 BauNVO in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) und
des Rd.Erl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -- III B 1 - 8804 - vom 25.07.1974 - Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitung wird das Gewerbeund Industriegebiet durch die folgenden Abstandsklassen gegliedert:
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
F2 - Steuerung des Einzelhandels
(für den gesamten Geltungsbereich)
Unter Verwendung des §1 Abs. 5 Ziff. 10 BauGB und des §1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind
zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht zulässig.
Unzulässig sind:
a. Bücher, Zeitschriften,Papier,Schreibwaren
b. Kunst, Antiquitäten
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c. Baby, Kinderartikel
d. Bekleidung, Lederwaren,Schuhe
e. Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltswaren
f. Foto, Optik
g. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe
h. Musikalienhandel
i. Uhren, Schmuck
j. Spielwaren, Sportartikel
k. Lebensmittel, Getränke
l. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren
m. Teppiche (ohne Teppichboden)
n. Blumen
o. Campingartikel
p. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
F 3 - Abführung des Niederschlagwassers
(für den gesamten Geltungsbereich)
Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagwasser ist über den vorhandenen Regenwasserkanal
ortsnah dem Wasserlauf 725 (Bömkes Graben) zuzuführen. Wegen der Einzelheiten der
entwässerungstechnischen Erschließung ist im bauaufsichtlichen Verfahren der Entsorgungs- und
Servicebetrieb Bocholt (ESB) zu beteiligen. In diesem Zusammenhang können auch evtl.
Versickerungsmöglichkeiten erörtert werden. Für die Versickerung des Niederschlagwassers auf gewerblich
genutzten Grundstücken ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken einzuholen.
Hinweise
H 1 - Artenschutzrechtliche Belange
(für den gesamten Geltungsbereich)
Um bei eventuellem Abriss vorhandener Gebäude oder dem Verlust von Baumhöhlen keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
auszulösen, hat vor jedem Abriss oder Baumfällung eine Überprüfung der betroffenen Gebäude / Baumhöhlen
auf Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erfolgen. Sollten bei der Überprüfung Vorkommen
planungsrelevanter Arten festgestellt werden, so ist das weitere Vorgehen mit der ULB des Kreises Borken
abzustimmen. Im Zulassungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu
beteiligen.
H 2 - Artenschutzrechtliche Belange
(für den gesamten Geltungsbereich)
Um durch Beleuchtungsanlagen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszulösen ist diese fledermausfreundlich im Wellenlängenbereich von
590 nm (Limpens et al 2005) auszuführen. Die Ausrichtung des Lichtkegels muss gezielt auf Wege (nach oben
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abgeschirmt) ohne große Streuung erfolgen. Der Gehölzsaum am Damm der B 67 darf nicht beleuchtet werden.
Eine Abstimmung mit der ULB des Kreises Borken ist erforderlich. Im Zulassungsverfahren (z.B.
Baugenehmigungsverfahren) ist die ULB des Kreises Borken zu beteiligen.
H 3 - Artenschutzrechtliche Belange
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Die Bäume werden von Fledermäusen als Leitstruktur genutzt.
H 4 - Bauliche Anlagen an Bundes- und Landesstraßen
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Aufgrund der fachgesetzlichen Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen hochbauliche Anlagen (inklusive
Werbeanlagen gemäß § 9, Absatz 6 FStrG und gemäß §§ 25/28 StrWG NRW) in einem Abstand von 20 bis 40
m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 473 / L 602 und der B 67 der Zustimmung des
Straßenbaulastträgers der Bundes- und Landesstraße. Im Zulassungsverfahren (z.B.
Baugenehmigungsverfahren) ist der Landesbetrieb Straßenbau.NRW zu beteiligen
H 5 - Bodendenkmalpflege
(für den gesamten Geltungsbereich)
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde
aber auch Veränderungen und Verfärbung in der natürlichen Bodenbeschaffung) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bocholt und dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe,
Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251 / 5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16
DSchG).
H 6 - Thyssengasleitung
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Innerhalb dieses Bereiches befinden sich unterirdisch Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Bei sämtlichen
bodeneingreifenden und baulichen Maßnahmen ist die Thyssengas GmbH (Kampstraße 49, 44137 Dortmund)
zu beteiligen.
H 7 - Leitungen im Allgemeinen
(für den gesamten Geltungsbereich)
Bei sämtlichen bodeneingreifenden Maßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen im öffentlichen
Straßenraum besonders zu achten. Nötigenfalls ist die Maßnahme mit dem betroffenen Versorger
abzusprechen.
H 8 - Altlasten
(Zuordnung siehe Bebauungsplandarstellung)
Im Plangebiet befindet sich eine Teilfläche des Grundstücks einer ehemaligen Weberei (Daimlerstraße 1), dass
im Altlastenkataster des Kreises Borken als Verdachtsfläche geführt wird. Im Zulassungsverfahren für
Hochbaumaßnahmen ist der Kreis Borken (Fachbereich Natur und Umwelt) zu beteiligen.
H 9 - Kampfmittel
(für den gesamten Geltungsbereich)
Vor Aufnahme sämtlicher Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass die von den Maßnahmen betroffenen Flächen
erst dann betreten werden, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidenten Arnsberg
über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt das Gelände freigegeben hat.
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