iStockphoto.com/adventtr Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: 29. September 2016 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns [email protected] www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) 1 2 3 4 5 6 7 LANR : «LANR» Verordnung Aktuell – Sonstiges 29. September 2016 Seite 2 1. Basisdaten Hier werden die üblichen Patientendaten (siehe: „Ausfüllhilfe für das Muster 16“) mithilfe der eGK eingetragen, sowie Ihre BSNR, LANR und das aktuelle Ausstellungsdatum. 2. Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die Maßnahmen übernehmen kann Können Sie nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt Ihres Patienten lebende Person die erforderliche/n Maßnahme/n oder Teilbereiche erbringen kann, so ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen. 3. Erstverordnung / Folgeverordnung Die Angabe von Erst- oder Folgeverordnung sowie deren Dauer ist zwingend. Erstverordnung: Insbesondere bei der Erstversorgung soll ein Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden. Folgeverordnung: Jede Verordnung nach einer Erstverordnung ist eine Folgeverordnung. Ist eine längere Verordnungsdauer erforderlich, ist sie von Ihnen zu begründen (siehe Punkt 5) und kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden. Folgeverordnungen sind innerhalb der letzten drei Werktage vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Anspruch Ihres Patienten auf Krankenhausvermeidungspflege ist auf vier Wochen begrenzt. Eine Verordnung über diesen Zeitraum hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und kann von der Krankenkasse nur nach entsprechender Feststellung durch den MDK genehmigt werden. 4. Unfall / Unfallfolgen Bitte kreuzen Sie dieses Feld an, wenn es sich um eine Verordnung aufgrund eines Unfalls bzw. Unfallfolgen handelt. (nicht Arbeitsunfall!) 5. Begründung + Diagnose/n Verordnungen müssen begründet werden. Diagnosen, die eine Verordnung über eine Häusliche Krankenpflege begründen, werden hier eingetragen. 6. Ziel Bitte kreuzen Sie hier an, ob es sich um eine Krankenhausvermeidungspflege oder um eine Sicherungspflege handelt. Krankenhausvermeidungspflege: Erlaubt dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich. Sicherungspflege: Ermöglicht die ambulante ärztliche Behandlung und sichert deren Ergebnis. Verordnung Aktuell – Sonstiges 29. September 2016 Seite 3 7. Maßnahmen gemäß dem Leistungsverzeichnis Grundsätzlich sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Maßnahmen verordnungsfähig. Dabei sind die in dem Verzeichnis enthaltenen Hinweise zur Verordnungsfähigkeit zu beachten und ggf. Besonderheiten (z. B. Beeinträchtigung der Sehfähigkeit) in der Verordnung anzugeben. In dem Verzeichnis sind zu einigen behandlungspflegerischen Leistungen Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben; weichen Sie von diesen Empfehlungen ab, ist dies in der Verordnung zu begründen. Die von Ihrem Patienten durch Vorlage der Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Bis zu ihrer Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die von Ihnen verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. (Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V.) Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren. Die Richtlinie inkl. dem Leistungsverzeichnis sowie ein FAQs finden Sie hier: https://www.kvb.de/verordnungen/sonstige-verordnungen/ Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.
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