2016 09 26_WWT Zusammenschlussvertrag definitiv

Zusammenschlussvertrag
zwischen den Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und
den Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila
6-605 WWT 26.09.2016
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VORBEMERKUNGEN
Der Zusammenschlussvertrag bildet das zentrale rechtliche Element eines Gemeindezusammenschlusses. Vertragsparteien sind die
Schulgemeinden. Schwerpunkt ist die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlussprozesses. Der Inhalt eines Zusammenschlussvertrages ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Bei dessen Ausarbeitung kommt den Schulgemeinden deshalb ein erheblicher
Entscheidungsspielraum zu.
Der vorliegende Vertrag ist auf einem Kombinationszusammenschluss aufgebaut. Bei dem Kombinationszusammenschluss schliessen
sich zwei oder mehrere Schulgemeinden zu einer neuen Schulgemeinde zusammen. Es entsteht ein neues Rechtssubjekt; alle beteiligten
Schulgemeinden, ihre Organe und Erlasse hören auf zu existieren. Dies hat zur Folge, dass das Gemeinderecht neu erlassen und die
Behörden neu gewählt werden müssen.
Im Zusammenschlussvertrag werden die notwendigen Schritte und die Eckwerte des Zeitplans bis zum Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde festgelegt. Dazu gehören der Erlass der Schulgemeindeordnung, die Wahl der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Beschluss über den ersten Voranschlag der neuen Schulgemeinde. Ebenso können Standortfragen (z.B. Sitz der Schulverwaltung) geregelt werden. Zum Vertragsinhalt gehört auch die Treuepflicht, welche die beteiligten Schulgemeinden verpflichtet, keine
Handlungen vorzunehmen, die gegen die Interessen der künftigen Schulgemeinde verstossen. Der Vertrag hat weiter den Übergang der
Rechte und Pflichten der bisherigen Schulgemeinden auf die neue Schulgemeinde zu regeln. Mit dem Vertrag soll Rechts- und Planungssicherheit für die Stimmberechtigten und Behörden geschaffen werden.
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Kombinationszusammenschluss
Primarschulgemeinde
Turbenthal
Vor dem
Zusammenschluss:
Sekundarschulgemeinde
Turbenthal-Wildberg
Primarschulgemeinde
Wila
Sekundarschulgemeinde
Wila
Primarschulgemeinde
Wildberg
Nach dem
Zusammenschluss:
Schulgemeinde
Turbenthal – Wila – Wildberg
Schule TWW
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INHALT
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand
Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses
Art. 4 Treuepflicht
Art. 5 Steuerungsgruppe
2. Abstimmungen, Wahlen und Voranschlag
Art. 6 Abstimmungs- und Wahlleitung
Art. 7 Abstimmung über die Schulgemeindeordnung
Art. 8 Wahl der Schulpflege
Art. 9 Beschluss des ersten Voranschlags
3. Organisation der neuen Gemeinde
Art. 10 Stimmberechtigte
Art. 11 Schulpflege
Art. 12 Schulverwaltung
Art. 13 Schulstandorte
4. Rechtsnachfolge
Art. 14 Grundsatz
Art. 15 Vorkaufsrecht an Grundstücken
Art. 16 Personal
Art. 17 Interkommunale Zusammenarbeit
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Zustandekommen des Vertrages
Art. 19 Erlasse
Art. 20 Genehmigung der Jahresrechnungen
Art. 21 Hängige Geschäfte
Art. 22 Kostenverteiler
6. Anhang
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Vertragsbestimmung
1.
Kommentar
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1
Die Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und die
Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila (nachfolgend Vertragsgemeinden) vereinbaren, sich zu einer neuen Schulgemeinde mit dem Namen Schule Turbenthal-Wila-Wildberg
(nachfolgend neue Schulgemeinde) zusammenzuschliessen.
Abs. 1: Die Bestimmung legt fest, welche Schulgemeinden am Zu-
2
TWW“ verwendet.
Das Gebiet der neuen Schulgemeinde umfasst die Gebiete der
Vertragsgemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg.
sammenschluss beteiligt sind.
Damit sich die Bevölkerung mit der neuen Schule identifizieren kann,
ist der Name der neuen Schulgemeinde wichtig. Deshalb sollen alle
drei Gemeindenamen darin enthalten sein. Als Kurzname wird „Schule
Abs. 2: Eine kartografische Darstellung im Anhang zum Vertrag kann
die räumliche Dimension der neuen Schulgemeinde veranschaulichen.
Art. 2 Gegenstand
1
Dieser Vertrag regelt die Organisation und die Umsetzung des
Zusammenschlusses.
2
Politische Gemeinden und Kirchgemeinden sind vom vorliegenden Vertrag nicht betroffen.
Abs. 1: Inhalt des Zusammenschlussvertrages ist die Organisation und
die Umsetzung des Zusammenschlussverfahrens. Im Zusammenschlussvertrag werden die notwendigen Schritte bis zum Inkrafttreten
der neuen Schulgemeinde festgelegt.
Abs. 2: Die Vertragsgemeinden haben die politischen Gemeinden, die
sich im Zusammenschlussperimeter befinden, frühzeitig über die Zu-
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sammenschlussabsicht und den Projektverlauf informiert. Es besteht
zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Schulgemeinden und
den politischen Gemeinden ein gewisser Koordinationsbedarf bei der
Umsetzung des Zusammenschlusses, da die politischen Gemeinden
z.B. bei der Wahlleitung oder der Steuererhebung Aufgaben für die
Schulgemeinden erfüllen.
Die Bestimmung zu den Kirchgemeinden hat rein informativen Charakter und gibt lediglich die geltende Rechtslage wieder.
Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses
Der Zusammenschluss der Vertragsgemeinden erfolgt auf den
01.01.2018.
Für den Zusammenschluss ist das Rechnungsjahr massgebend und
nicht das Schuljahr.
Art. 4 Treuepflicht
1
Die Vertragsgemeinden verpflichten sich, nach der Zustimmung
der Stimmberechtigten zum vorliegenden Vertrag den Zusammenschluss zu unterstützen und keine Handlungen vorzunehmen, die
diesem Vertrag zuwiderlaufen.
Abs. 1: Mit der Zustimmung zum Zusammenschlussvertrag bekun-
2
ten koordinieren.
Die Schulpflegen der Vertragsgemeinden sind verpflichtet, sich
gegenseitig die folgenden Geschäfte vor der endgültigen Be-
den die Stimmberechtigten an der Urne ihren politischen Willen zum
Zusammenschluss. Es ist deshalb wichtig, dass die Vertragsgemeinden nach der Abstimmung eng zusammenarbeiten und ihre Aktivitä-
Abs. 2: Die Treuepflicht kann enger oder weiter gefasst werden. Das
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schlussfassung zur Vernehmlassung zuzustellen:
Tagesgeschäft der Behörden darf jedoch nicht zu stark eingeschränkt
a) die Übernahme von neuen Aufgaben,
werden.
b) den Erlass oder die Änderung von Rechtserlassen,
Wenn wesentliche Teile des Gemeindevermögens unmittelbar vor dem
c) die Änderung von Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnissen,
d) wichtige personelle Änderungen,
e)
nicht budgetierte Änderungen im Bestand des Verwaltungsvermögens ab 100‘000 Franken.
3
Die in Abs. 2 genannten Geschäfte sind den Schulpflegen der
anderen Vertragsgemeinden unaufgefordert als beschlussreife
Vorlage und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung zuzustellen.
4
Die Schulpflege, die über das Geschäft beschliesst, hat die Vernehmlassungen der Vertragsgemeinden eingehend zu prüfen und
diesen die Resultate ihrer Prüfung mitzuteilen.
5
Berücksichtigt die Schulpflege die in der Vernehmlassung geäusserten Einwendungen nicht oder nur teilweise, hat sie dies gegenüber den Schulpflegen der anderen Vertragsgemeinden zu begründen.
Zusammenschluss veräussert oder durch Übertragung auf eine selbständige Einrichtung der Verfügung der neuen Schulgemeinde entzogen werden, kann dies gegen Treu und Glauben verstossen.
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Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Einwendungen bei der Beschlussfassung besteht nicht.
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Beabsichtigt die Schulpflege einer Vertragsgemeinde, vor Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde Grundstücke zu veräussern, hat
sie hierfür vorgängig die Zustimmung der Schulpflegen der anderen Vertragsgemeinden einzuholen.
Art. 5 Steuerungsgruppe
1
Die Schulpflegen der Vertragsgemeinden setzen nach Annahme
des Zusammenschlussvertrages eine Steuerungsgruppe ein, die
sich wie folgt zusammensetzt:
Abs. 1: Da die Steuerungsgruppe im Zusammenschlussverfahren eine
a)
je 2 Mitglieder jeder Schulpflege;
Die Rechtsstellung der Steuerungsgruppe entspricht derjenigen einer
b)
je nach zu behandelnden Aufgaben weitere Mitglieder der
Schulpflegen der Vertragsgemeinden mit beratender Stimme;
rungsgruppe müssen alle Vertragsgemeinden vertreten sein, im Regel-
c)
2
Vertretungen der Schulverwaltungen und Schulleitungen mit
beratender Stimme.
Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer
Mitte ein Präsidium. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium
der Stichentscheid zu. Die Geschäftsführung richtet sich im Übri-
zentrale Rolle spielt, müssen ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben
und ihre Kompetenzen im Zusammenschlussvertrag geregelt werden.
Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. In der Steuefall mit der gleichen Anzahl Vertreterinnen oder Vertreter. Es wird darauf geachtet, dass in der Steuerungsgruppe auch Mitglieder der
Schulpflegen Einsitz nehmen, welche beabsichtigen, sich zur Wahl für
die neue Schulpflege zu stellen. Die Präsidien der Schulpflegen der
beteiligten Gemeinden sollten nach Möglichkeit der Steuerungsgruppe
angehören.
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gen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes (§§ 65-71).
3
Die Steuerungsgruppe organisiert und koordiniert das Zusammenschlussverfahren. Sie ist zuständig für die Information der Bevölkerung und stellt den Stimmberechtigten Antrag zur Gemeindeordnung, zum ersten Voranschlag sowie zu weiteren Erlassen der
neuen Schulgemeinde gemäss Art. 19 Abs. 1 dieses Vertrags.
4
Das Präsidium der Steuerungsgruppe leitet die Schulgemeindeversammlungen der neuen Schulgemeinde bis zum Amtsantritt der
Schulpflege der neuen Schulgemeinde.
5
Die Steuerungsgruppe hat die Kompetenz, im Rahmen der für
den Zusammenschluss budgetierten Kredite Ausgaben zu tätigen.
6
Die Steuerungsgruppe setzt Arbeitsgruppen ein, die zu bestimmten Themen Entscheidungsgrundlagen erarbeiten.
7
Die Steuerungsgruppe kann zur Vorbereitung und Beratung einzelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen.
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Abs. 4: Das Präsidium der Steuerungsgruppe leitet die Schulgemeindeversammlung bei einer allfälligen Vorberatung der neuen Schulgemeindeordnung und bei der Beschlussfassung über den ersten Voranschlag der neuen Schulgemeinde.
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2.
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Abstimmungen, Wahlen und
Voranschlag
Art. 6 Abstimmungs- und Wahlleitung
Die Aufgabe der Wahl- und Abstimmungsleitung wird dem Gemeinderat der politischen Gemeinde Wila übertragen.
Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahlen
und Abstimmungen verantwortlich (§ 12 Abs. 2 GPR). Gestützt auf
§ 18 GPR können die Schulgemeinden die Aufgaben der Wahlleitung
einer politischen Gemeinde übertragen.
Art. 7 Abstimmung über die Schulgemeindeordnung
1
Die Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde beschliessen
auf Antrag der Steuerungsgruppe an der Urne über die Schulgemeindeordnung. Die Abstimmung ist im Frühling 2017 vorgesehen.
Abs. 1: Es ist zweckmässig, wenn die Schulgemeindeordnung der
2
der neuen Gemeinde statt.
Wird die Schulgemeindeordnung von den Stimmberechtigten
verworfen, so ist die Steuerungsgruppe verpflichtet, den Stimmberechtigten innert 12 Monaten eine überarbeitete Fassung der
Schulgemeindeordnung zur Abstimmung zu unterbreiten.
3
Findet auch die überarbeitete Schulgemeindeordnung keine Zustimmung, so gilt der Zusammenschluss als nicht zustande gekommen und der Zusammenschlussvertrag fällt auf diesen Zeit-
neuen Schulgemeinde von der Steuerungsgruppe ausgearbeitet wird.
Die Abstimmung über die Schulgemeindeordnung findet im Perimeter
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punkt dahin.
Art. 8 Wahl der Schulpflege
1
Die Stimmberechtigten der Vertragsgemeinden wählen an der
Urne die Schulpflege der neuen Schulgemeinde.
2
Die Vertragsgemeinden bilden einen gemeinsamen Wahlkreis.
3
Der erste Wahlgang ist am 24.09.2017 vorgesehen.
4
Abs. 1: Damit die neue Schulgemeinde ihre Arbeit aufnehmen kann,
muss die Schulpflege gewählt und im Amt sein. Damit ist gewährleistet, dass die neue Schulgemeinde von einer Behörde geführt wird, die
von den Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde gewählt worden
ist.
Der Amtsantritt der Schulpflege erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses.
Abs. 5: Da der Zusammenschluss aus finanztechnischen Gründen nur
5
Amtszeit der Behördenmitglieder.
Die Amtsdauer der gewählten Behörden der Vertragsgemeinden
endet vorzeitig auf den 31. Dezember 2017.
auf Anfang eines Jahres (1. Januar) erfolgen kann, verkürzt sich die
Art. 9 Beschluss des ersten Voranschlags
1
Der erste Voranschlag der neuen Schulgemeinde wird durch die
Steuerungsgruppe in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulverwaltungen ausgearbeitet.
2
Die Beschlussfassung über diesen Voranschlag erfolgt an einer
Schulgemeindeversammlung, die sich aus den Stimmberechtigten
der Vertragsgemeinden zusammensetzt. Diese Schulgemeindeversammlung ist im Dezember 2017 vorgesehen.
Abs. 1: Damit die neue Schulgemeinde ihre Arbeit aufnehmen kann,
muss ein genehmigter Voranschlag vorliegen. In diesem ersten Voranschlag wird der aktuelle Aufwand und Ertrag der Vertragsgemeinden
zu berücksichtigen sein. Verschiedene Aufwand- und Ertragspositionen werden als Folge des Zusammenschlusses Änderungen erfahren
(z.B. Verringerung der Zahl der Behörden).
Abs. 2: Der Voranschlag muss vor dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde beschlossen werden. Hierzu ist eine Schulgemeindever-
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sammlung einzuberufen, zu der erstmals alle Stimmberechtigten der
Der erste Voranschlag wird von einer besonderen Rechnungsprüfungskommission (RPK) geprüft. Die Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg
delegieren je 2 Mitglieder aus ihrer Mitte in die RPK. Die RPK konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium.
neuen Schulgemeinde eingeladen sind.
Abs. 3: Da die Schulgemeinden keine eigene RPK bilden (§ 83a
Abs. 1 GG), ist der erste Voranschlag der neuen Schulgemeinde von
einer besonderen RPK zu prüfen. Sie setzt sich aus Mitgliedern der
RPK der politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg zusammen.
3.
Organisation der neuen Gemeinde
Art. 10 Stimmberechtigte
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Schulgemeinde. Sie üben ihre Rechte an der Urne und in der Schulgemeindeversammlung aus.
Art. 11 Schulpflege
1
Die Schulpflege der neuen Schulgemeinde besteht aus 9 Mitgliedern.
2
Im Übrigen regelt die Schulgemeindeordnung die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten.
Die Frage einer angemessenen Vertretung der bisherigen Schulgemeinden in der Schulpflege der neuen Schulgemeinde betrifft die politischen Rechte. Im Kanton Zürich richtet sich die Ausübung der politischen Rechte in den Gemeinden nach dem kantonalen Recht. Das
Gesetz über die politischen Rechte (GPR) sieht keine Bestimmung vor,
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die einen Vertretungsanspruch bestimmter Gebietsteile im Gemeindevorstand statuiert oder die Gemeinden ermächtigt, entsprechende
Bestimmungen selber zu erlassen. § 43 Abs. 1 GPR bestimmt vielmehr, dass die Mitglieder der Gemeinderates im Gebiet des Gemeindewesens gewählt werden, für das sie zuständig sind. Den Gemeinden
ist es deshalb verwehrt, im Zusammenschlussvertrag oder in der Gemeindeordnung einen verbindlichen Vertretungsanspruch einzelner
Gemeindeteile festzulegen.
Art. 12 Schulverwaltung
Der Sitz der Schulverwaltung der neuen Schulgemeinde befindet
sich am Ort der Vertragsgemeinde Turbenthal.
Art. 13 Schulstandorte
Die bestehenden Schulstandorte bleiben solange erhalten, wie es
aufgrund von Schülerzahlen und/oder gesetzlichen Bestimmungen
möglich ist.
Die Erhaltung eines Schulstandortes kann nicht garantiert werden.
Solange es aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist und eine ausreichende Schülerzahl besteht, ist ein Weiterbetrieb möglich.
Die Nutzung der schulischen Infrastrukturen durch Vereine, Organisationen, Gruppierungen, etc. ist weiterhin im bisherigen Rahmen sichergestellt. Die bestehenden Nutzungsreglemente werden zusammengeführt und vereinheitlicht.
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4.
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Rechtsnachfolge
Art. 14 Grundsatz
1
Die neue Schulgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Vertragsgemeinden und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden ein.
2
Die Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden einschliesslich
Grundstücke gehen mit Wirkung ab 01.01.2018 auf die neue
Schulgemeinde über. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt die buchhalterische Zusammenlegung der Haushalte der Vertragsgemeinden.
3
Ab dem rechtskräftigen Zusammenschluss haftet die neue Schulgemeinde gegenüber Dritten alleine für die von den Vertragsgemeinden eingegangenen Verpflichtungen.
Bei Gemeindezusammenschlüssen gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Die neue Schulgemeinde tritt
grundsätzlich in sämtliche Rechte und Pflichten der aufgehobenen
Gemeinden ein. Alle Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden
gehen auf die neue Schulgemeinde über. Die neue Schulgemeinde
übernimmt die Mitgliedschaften und Beteiligungen in öffentlichrechtlichen (Zweckverband, Anstalt) und privatrechtlichen Organisationen
(AG, Stiftungen usw.) sowie Verpflichtungen aus privaten und öffentlichrechtlichen Verträgen. Sie tritt in hängige Prozesse ein. Ein Gemeindezusammenschluss bewirkt jedoch nicht die Fälligkeit der Schulden der bisherigen Gemeinden.
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Art. 15 Vorkaufsrecht an Grundstücken
1
Die neue Schulgemeinde räumt den politischen Gemeinden, auf
deren Gebiet schuleigene Grundstücke liegen, ein Vorkaufsrecht
im Sinne von Art. 216 ff. des Obligationenrechts an diesen Grundstücken ein. Das Vorkaufsrecht gilt für den Fall, dass die neue
Schulgemeinde die schuleigenen Grundstücke nicht mehr für schulische Zwecke oder zur Ersatzbeschaffung benötigt.
2
Die neue Schulgemeinde schliesst zu diesem Zweck mit den politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg einen Vertrag
über die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den jeweiligen
schuleigenen Grundstücken mit einer Geltungsdauer von 25 Jahren ab Inkrafttreten des Zusammenschlusses ab. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen.
3
Der Verkaufspreis der schuleigenen Grundstücke bestimmt sich
nach dem Buchwert zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses und
den Investitionen, die nach der Übernahme durch die neue Schulgemeinde auf dem Grundstück getätigt wurden. Die Altersentwertung ist zu berücksichtigen; sie wird für die nach der Übernahme
getätigten Investitionen (ohne den normalen Unterhalt) auf 2 % pro
Jahr festgelegt.
Abs. 1: Durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten der
politischen Gemeinden, auf deren Gebiet die Grundstücke der neuen
Schulgemeinde liegen, soll verhindert werden, dass die neue Schulgemeinde Grundstücke mit Schulbauten an Dritte verkauft, die ursprünglich und noch vor dem Zusammenschluss mit von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern der aufgehobenen Schulgemeinden
bereitgestellten Mitteln erworben bzw. finanziert worden sind.
Abs. 2 und 3: Bei der Einräumung des Vorkaufsrechts für eine Zeitdauer von 25 Jahren handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschrieben Höchstdauer (vgl. Art. 216a OR); es können kürzere Fristen vereinbart werden. Vorkaufsrechte müssen nicht zwingend ins Grundbuch
eingetragen werden; aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Eintrag
jedoch zu empfehlen.
Es steht den politischen Gemeinden frei, zusammen mit den zuständigen Schulgemeinden Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen,
sofern sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (z. B. Nutzung
von Schutzräumen).
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Art. 16 Personal
1
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Vertragsgemeinden
werden von der neuen Schulgemeinde per 01.01.2018 übernommen.
Lehrpersonen und kommunal pädagogisch angestellte Personen sind
2
lassung vollzogen werden kann. Der allenfalls notwendige Abbau von
Kann das Arbeitsverhältnis einer oder eines Angestellten nicht in
der bisherigen Form übernommen werden, hat die zuständige Vertragsgemeinde das Arbeitsverhältnis rechtzeitig per 31.12.2017 zu
beenden.
von dieser Regel ausgenommen.
Grundsätzlich ist anzustreben, dass ein Zusammenschluss ohne EntStellen (Synergien durch die Zusammenlegung von Schulverwaltungen) soll nach Möglichkeit über die normale Fluktuation und über Pensionierungen realisiert werden.
3
Die neue Schulgemeinde führt die Pensionskassenlösung bei der
BVK Kanton Zürich weiter.
Art. 17 Interkommunale Zusammenarbeit
Die neue Schulgemeinde tritt im Umfang der bisherigen Rechte
und Pflichten die Rechtsnachfolge der Vertragsgemeinden an bei
Abs. 1. lit. a: Besondere Fragen stellen sich bei der Übernahme von
a) Zweckverbänden,
perimeter nur einen Teil der am Zusammenschluss beteiligten Schul-
b) gemeinsamen Anstalten,
c) juristischen Personen des Privatrechts,
d) Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen.
Mitgliedschaftsrechten in Zweckverbänden, wenn der Zweckverbandsgemeinden betrifft.
Bestehende Zweckverbände, gemeinsame Anstalten sowie Anschlussund Zusammenarbeitsverträge zwischen den Vertragsgemeinden werden bei einem Zusammenschluss aufgehoben.
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Vertragsbestimmung
5.
Kommentar
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag bedarf zur seiner Gültigkeit der Annahme durch die
Stimmberechtigten jeder Vertragsgemeinde und der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde erforderlich (Art. 84 Abs. 1 KV). Gemäss § 4 Abs. 1 GG bedarf die Vereinigung
von Schulgemeinden der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 19 Erlasse
Abs. 1: Bestimmte Erlasse sind für das Funktionieren der neuen
1
Schulgemeinde unverzichtbar. Dazu gehören neben der Schulgemein-
Vor dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde wird die Personal- und Entschädigungsverordnung erarbeitet und einer gemeinsamen Schulgemeindeversammlung der Vertragsgemeinden zur
Beschlussfassung unterbreitet.
2
Die übrigen Erlasse der Vertragsgemeinden bleiben nach dem
Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde innerhalb ihrer bisherigen
territorialen Grenzen so lange gültig, bis sie durch entsprechende
Erlasse der neuen Schulgemeinde ersetzt werden.
deordnung (siehe Art. 7) insbesondere die Personal- und die Entschädigungsverordnung für die Schulpflege der neuen Schulgemeinde.
Diese sind ohne Verzug zu erarbeiten und zu beschliessen, damit sie
auf den Startzeitpunkt der neuen Schulgemeinde in Kraft gesetzt werden können. Die Beschlussfassung über diese Erlasse kann an der
Schulgemeindeversammlung erfolgen, an welcher der Voranschlag der
neuen Schulgemeinde beschlossen wird.
Abs. 2: Es ist nicht notwendig, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Schulgemeinde bereits alle kommunalen Erlasse (z.B.
Organisations-, Beitrags- und Gebührenreglemente) vorliegen. Diese
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Erlasse können später von der neuen Schulgemeinde zusammengeführt und beschlossen werden. Dabei müssen die Erlasse nicht in jedem Fall neu erarbeitet werden; in vielen Fällen kann es zweckmässig
sein, die bestehende Regelung einer Vertragsgemeinde für die neue
Schulgemeinde zu übernehmen und – falls erforderlich – in gewissen
Punkten anzupassen. Damit keine Regelungslücken entstehen, sieht
der Vertrag vor, dass die Erlasse der Vertragsgemeinden innerhalb
ihrer jeweiligen Grenzen für eine bestimmte Zeit weitergelten.
Art. 20 Genehmigung der Jahresrechnungen
Die Rechnungen 2017 der Vertragsgemeinden werden von der
gemäss der Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und von der Schulgemeindeversammlung der neuen Schulgemeinde abgenommen.
Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Vertragsgemeinden ist die
Rechnungsprüfungskommission gemäss der Gemeindeordnung der
neuen Schulgemeinde zuständig. Da im Zeitpunkt der Genehmigung
der letzten Jahresrechnungen die Vertragsgemeinden bereits aufgelöst
sind, muss dafür ersatzweise ein Organ vorgesehen werden. Dafür
bietet sich die Schulgemeindeversammlung der neuen Schulgemeinde
an.
Art. 21 Hängige Geschäfte
1
Die neue Schulgemeinde führt die hängigen Geschäfte der Ver-
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tragsgemeinden weiter.
2
Die Steuerungsgruppe sorgt dafür, dass bei der Amtsübergabe
der neuen Schulpflege ein Verzeichnis mit den hängigen Geschäften der Vertragsgemeinden übergeben wird.
Art. 22 Kostenverteiler
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrages anfallen, werden zu gleichen Teilen durch die Vertragsgemeinden übernommen.
Im Zusammenschlussvertrag ist nur die Verteilung der Kosten zu regeln, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zusammenschlussvertrages anfallen. Eine allfällige Verteilung der Kosten, die vor
der Umsetzung anfallen (insbesondere bei der Vorbereitung des Zusammenschlusses) unterliegt der separaten Beschlussfassung der
Vertragsgemeinden.
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6.
Anhang
Kartografische Darstellung der neuen Schulgemeinde
Kommentar
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Beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27.11.2016:
Primarschulgemeinde
Primarschulgemeinde
Primarschulgemeinde
Sekundarschulgemeinde
Sekundarschulgemeinde
Turbenthal
Wila
Wildberg
Turbenthal-Wildberg
Wila
Die Präsidentin
Die Präsidentin
Der Präsident
Die Präsidentin
Der Präsident
Gabriella Pfaffenbichler
Gisela Wahl
Swen Rüegg
Cornelia Oelschlegel
Felix Adelmeyer
Schulverwaltungsleiterin
Leiterin Schulsekretariat
Schulverwaltungsleiterin
Vizepräsidentin
Leiterin Schulsekretariat
Susanna Del Monego
Nicole Jacot
Silke Altenburger
Christiane Tüscher
Nicole Jacot
Vom Regierungsrat genehmigt am
……………. mit RRB Nr. ………….