Zusammenschlussvertrag zwischen den Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und den Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila 6-605 WWT 26.09.2016 Seite 2 VORBEMERKUNGEN Der Zusammenschlussvertrag bildet das zentrale rechtliche Element eines Gemeindezusammenschlusses. Vertragsparteien sind die Schulgemeinden. Schwerpunkt ist die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlussprozesses. Der Inhalt eines Zusammenschlussvertrages ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Bei dessen Ausarbeitung kommt den Schulgemeinden deshalb ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Der vorliegende Vertrag ist auf einem Kombinationszusammenschluss aufgebaut. Bei dem Kombinationszusammenschluss schliessen sich zwei oder mehrere Schulgemeinden zu einer neuen Schulgemeinde zusammen. Es entsteht ein neues Rechtssubjekt; alle beteiligten Schulgemeinden, ihre Organe und Erlasse hören auf zu existieren. Dies hat zur Folge, dass das Gemeinderecht neu erlassen und die Behörden neu gewählt werden müssen. Im Zusammenschlussvertrag werden die notwendigen Schritte und die Eckwerte des Zeitplans bis zum Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde festgelegt. Dazu gehören der Erlass der Schulgemeindeordnung, die Wahl der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Beschluss über den ersten Voranschlag der neuen Schulgemeinde. Ebenso können Standortfragen (z.B. Sitz der Schulverwaltung) geregelt werden. Zum Vertragsinhalt gehört auch die Treuepflicht, welche die beteiligten Schulgemeinden verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die gegen die Interessen der künftigen Schulgemeinde verstossen. Der Vertrag hat weiter den Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Schulgemeinden auf die neue Schulgemeinde zu regeln. Mit dem Vertrag soll Rechts- und Planungssicherheit für die Stimmberechtigten und Behörden geschaffen werden. Seite 3 Kombinationszusammenschluss Primarschulgemeinde Turbenthal Vor dem Zusammenschluss: Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg Primarschulgemeinde Wila Sekundarschulgemeinde Wila Primarschulgemeinde Wildberg Nach dem Zusammenschluss: Schulgemeinde Turbenthal – Wila – Wildberg Schule TWW Seite 4 INHALT 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Gegenstand Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses Art. 4 Treuepflicht Art. 5 Steuerungsgruppe 2. Abstimmungen, Wahlen und Voranschlag Art. 6 Abstimmungs- und Wahlleitung Art. 7 Abstimmung über die Schulgemeindeordnung Art. 8 Wahl der Schulpflege Art. 9 Beschluss des ersten Voranschlags 3. Organisation der neuen Gemeinde Art. 10 Stimmberechtigte Art. 11 Schulpflege Art. 12 Schulverwaltung Art. 13 Schulstandorte 4. Rechtsnachfolge Art. 14 Grundsatz Art. 15 Vorkaufsrecht an Grundstücken Art. 16 Personal Art. 17 Interkommunale Zusammenarbeit 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 Zustandekommen des Vertrages Art. 19 Erlasse Art. 20 Genehmigung der Jahresrechnungen Art. 21 Hängige Geschäfte Art. 22 Kostenverteiler 6. Anhang Seite 5 Vertragsbestimmung 1. Kommentar Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Primarschulgemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und die Sekundarschulgemeinden Turbenthal-Wildberg und Wila (nachfolgend Vertragsgemeinden) vereinbaren, sich zu einer neuen Schulgemeinde mit dem Namen Schule Turbenthal-Wila-Wildberg (nachfolgend neue Schulgemeinde) zusammenzuschliessen. Abs. 1: Die Bestimmung legt fest, welche Schulgemeinden am Zu- 2 TWW“ verwendet. Das Gebiet der neuen Schulgemeinde umfasst die Gebiete der Vertragsgemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg. sammenschluss beteiligt sind. Damit sich die Bevölkerung mit der neuen Schule identifizieren kann, ist der Name der neuen Schulgemeinde wichtig. Deshalb sollen alle drei Gemeindenamen darin enthalten sein. Als Kurzname wird „Schule Abs. 2: Eine kartografische Darstellung im Anhang zum Vertrag kann die räumliche Dimension der neuen Schulgemeinde veranschaulichen. Art. 2 Gegenstand 1 Dieser Vertrag regelt die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlusses. 2 Politische Gemeinden und Kirchgemeinden sind vom vorliegenden Vertrag nicht betroffen. Abs. 1: Inhalt des Zusammenschlussvertrages ist die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlussverfahrens. Im Zusammenschlussvertrag werden die notwendigen Schritte bis zum Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde festgelegt. Abs. 2: Die Vertragsgemeinden haben die politischen Gemeinden, die sich im Zusammenschlussperimeter befinden, frühzeitig über die Zu- Seite 6 Vertragsbestimmung Kommentar sammenschlussabsicht und den Projektverlauf informiert. Es besteht zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Schulgemeinden und den politischen Gemeinden ein gewisser Koordinationsbedarf bei der Umsetzung des Zusammenschlusses, da die politischen Gemeinden z.B. bei der Wahlleitung oder der Steuererhebung Aufgaben für die Schulgemeinden erfüllen. Die Bestimmung zu den Kirchgemeinden hat rein informativen Charakter und gibt lediglich die geltende Rechtslage wieder. Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses Der Zusammenschluss der Vertragsgemeinden erfolgt auf den 01.01.2018. Für den Zusammenschluss ist das Rechnungsjahr massgebend und nicht das Schuljahr. Art. 4 Treuepflicht 1 Die Vertragsgemeinden verpflichten sich, nach der Zustimmung der Stimmberechtigten zum vorliegenden Vertrag den Zusammenschluss zu unterstützen und keine Handlungen vorzunehmen, die diesem Vertrag zuwiderlaufen. Abs. 1: Mit der Zustimmung zum Zusammenschlussvertrag bekun- 2 ten koordinieren. Die Schulpflegen der Vertragsgemeinden sind verpflichtet, sich gegenseitig die folgenden Geschäfte vor der endgültigen Be- den die Stimmberechtigten an der Urne ihren politischen Willen zum Zusammenschluss. Es ist deshalb wichtig, dass die Vertragsgemeinden nach der Abstimmung eng zusammenarbeiten und ihre Aktivitä- Abs. 2: Die Treuepflicht kann enger oder weiter gefasst werden. Das Seite 7 Vertragsbestimmung Kommentar schlussfassung zur Vernehmlassung zuzustellen: Tagesgeschäft der Behörden darf jedoch nicht zu stark eingeschränkt a) die Übernahme von neuen Aufgaben, werden. b) den Erlass oder die Änderung von Rechtserlassen, Wenn wesentliche Teile des Gemeindevermögens unmittelbar vor dem c) die Änderung von Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnissen, d) wichtige personelle Änderungen, e) nicht budgetierte Änderungen im Bestand des Verwaltungsvermögens ab 100‘000 Franken. 3 Die in Abs. 2 genannten Geschäfte sind den Schulpflegen der anderen Vertragsgemeinden unaufgefordert als beschlussreife Vorlage und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung zuzustellen. 4 Die Schulpflege, die über das Geschäft beschliesst, hat die Vernehmlassungen der Vertragsgemeinden eingehend zu prüfen und diesen die Resultate ihrer Prüfung mitzuteilen. 5 Berücksichtigt die Schulpflege die in der Vernehmlassung geäusserten Einwendungen nicht oder nur teilweise, hat sie dies gegenüber den Schulpflegen der anderen Vertragsgemeinden zu begründen. Zusammenschluss veräussert oder durch Übertragung auf eine selbständige Einrichtung der Verfügung der neuen Schulgemeinde entzogen werden, kann dies gegen Treu und Glauben verstossen. Seite 8 Vertragsbestimmung Kommentar 6 Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Einwendungen bei der Beschlussfassung besteht nicht. 7 Beabsichtigt die Schulpflege einer Vertragsgemeinde, vor Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde Grundstücke zu veräussern, hat sie hierfür vorgängig die Zustimmung der Schulpflegen der anderen Vertragsgemeinden einzuholen. Art. 5 Steuerungsgruppe 1 Die Schulpflegen der Vertragsgemeinden setzen nach Annahme des Zusammenschlussvertrages eine Steuerungsgruppe ein, die sich wie folgt zusammensetzt: Abs. 1: Da die Steuerungsgruppe im Zusammenschlussverfahren eine a) je 2 Mitglieder jeder Schulpflege; Die Rechtsstellung der Steuerungsgruppe entspricht derjenigen einer b) je nach zu behandelnden Aufgaben weitere Mitglieder der Schulpflegen der Vertragsgemeinden mit beratender Stimme; rungsgruppe müssen alle Vertragsgemeinden vertreten sein, im Regel- c) 2 Vertretungen der Schulverwaltungen und Schulleitungen mit beratender Stimme. Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. Die Geschäftsführung richtet sich im Übri- zentrale Rolle spielt, müssen ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Kompetenzen im Zusammenschlussvertrag geregelt werden. Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. In der Steuefall mit der gleichen Anzahl Vertreterinnen oder Vertreter. Es wird darauf geachtet, dass in der Steuerungsgruppe auch Mitglieder der Schulpflegen Einsitz nehmen, welche beabsichtigen, sich zur Wahl für die neue Schulpflege zu stellen. Die Präsidien der Schulpflegen der beteiligten Gemeinden sollten nach Möglichkeit der Steuerungsgruppe angehören. Seite 9 Vertragsbestimmung gen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes (§§ 65-71). 3 Die Steuerungsgruppe organisiert und koordiniert das Zusammenschlussverfahren. Sie ist zuständig für die Information der Bevölkerung und stellt den Stimmberechtigten Antrag zur Gemeindeordnung, zum ersten Voranschlag sowie zu weiteren Erlassen der neuen Schulgemeinde gemäss Art. 19 Abs. 1 dieses Vertrags. 4 Das Präsidium der Steuerungsgruppe leitet die Schulgemeindeversammlungen der neuen Schulgemeinde bis zum Amtsantritt der Schulpflege der neuen Schulgemeinde. 5 Die Steuerungsgruppe hat die Kompetenz, im Rahmen der für den Zusammenschluss budgetierten Kredite Ausgaben zu tätigen. 6 Die Steuerungsgruppe setzt Arbeitsgruppen ein, die zu bestimmten Themen Entscheidungsgrundlagen erarbeiten. 7 Die Steuerungsgruppe kann zur Vorbereitung und Beratung einzelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen. Kommentar Abs. 4: Das Präsidium der Steuerungsgruppe leitet die Schulgemeindeversammlung bei einer allfälligen Vorberatung der neuen Schulgemeindeordnung und bei der Beschlussfassung über den ersten Voranschlag der neuen Schulgemeinde. Seite 10 Vertragsbestimmung 2. Kommentar Abstimmungen, Wahlen und Voranschlag Art. 6 Abstimmungs- und Wahlleitung Die Aufgabe der Wahl- und Abstimmungsleitung wird dem Gemeinderat der politischen Gemeinde Wila übertragen. Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahlen und Abstimmungen verantwortlich (§ 12 Abs. 2 GPR). Gestützt auf § 18 GPR können die Schulgemeinden die Aufgaben der Wahlleitung einer politischen Gemeinde übertragen. Art. 7 Abstimmung über die Schulgemeindeordnung 1 Die Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde beschliessen auf Antrag der Steuerungsgruppe an der Urne über die Schulgemeindeordnung. Die Abstimmung ist im Frühling 2017 vorgesehen. Abs. 1: Es ist zweckmässig, wenn die Schulgemeindeordnung der 2 der neuen Gemeinde statt. Wird die Schulgemeindeordnung von den Stimmberechtigten verworfen, so ist die Steuerungsgruppe verpflichtet, den Stimmberechtigten innert 12 Monaten eine überarbeitete Fassung der Schulgemeindeordnung zur Abstimmung zu unterbreiten. 3 Findet auch die überarbeitete Schulgemeindeordnung keine Zustimmung, so gilt der Zusammenschluss als nicht zustande gekommen und der Zusammenschlussvertrag fällt auf diesen Zeit- neuen Schulgemeinde von der Steuerungsgruppe ausgearbeitet wird. Die Abstimmung über die Schulgemeindeordnung findet im Perimeter Seite 11 Vertragsbestimmung Kommentar punkt dahin. Art. 8 Wahl der Schulpflege 1 Die Stimmberechtigten der Vertragsgemeinden wählen an der Urne die Schulpflege der neuen Schulgemeinde. 2 Die Vertragsgemeinden bilden einen gemeinsamen Wahlkreis. 3 Der erste Wahlgang ist am 24.09.2017 vorgesehen. 4 Abs. 1: Damit die neue Schulgemeinde ihre Arbeit aufnehmen kann, muss die Schulpflege gewählt und im Amt sein. Damit ist gewährleistet, dass die neue Schulgemeinde von einer Behörde geführt wird, die von den Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde gewählt worden ist. Der Amtsantritt der Schulpflege erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses. Abs. 5: Da der Zusammenschluss aus finanztechnischen Gründen nur 5 Amtszeit der Behördenmitglieder. Die Amtsdauer der gewählten Behörden der Vertragsgemeinden endet vorzeitig auf den 31. Dezember 2017. auf Anfang eines Jahres (1. Januar) erfolgen kann, verkürzt sich die Art. 9 Beschluss des ersten Voranschlags 1 Der erste Voranschlag der neuen Schulgemeinde wird durch die Steuerungsgruppe in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulverwaltungen ausgearbeitet. 2 Die Beschlussfassung über diesen Voranschlag erfolgt an einer Schulgemeindeversammlung, die sich aus den Stimmberechtigten der Vertragsgemeinden zusammensetzt. Diese Schulgemeindeversammlung ist im Dezember 2017 vorgesehen. Abs. 1: Damit die neue Schulgemeinde ihre Arbeit aufnehmen kann, muss ein genehmigter Voranschlag vorliegen. In diesem ersten Voranschlag wird der aktuelle Aufwand und Ertrag der Vertragsgemeinden zu berücksichtigen sein. Verschiedene Aufwand- und Ertragspositionen werden als Folge des Zusammenschlusses Änderungen erfahren (z.B. Verringerung der Zahl der Behörden). Abs. 2: Der Voranschlag muss vor dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde beschlossen werden. Hierzu ist eine Schulgemeindever- Seite 12 Vertragsbestimmung Kommentar 3 sammlung einzuberufen, zu der erstmals alle Stimmberechtigten der Der erste Voranschlag wird von einer besonderen Rechnungsprüfungskommission (RPK) geprüft. Die Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg delegieren je 2 Mitglieder aus ihrer Mitte in die RPK. Die RPK konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. neuen Schulgemeinde eingeladen sind. Abs. 3: Da die Schulgemeinden keine eigene RPK bilden (§ 83a Abs. 1 GG), ist der erste Voranschlag der neuen Schulgemeinde von einer besonderen RPK zu prüfen. Sie setzt sich aus Mitgliedern der RPK der politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg zusammen. 3. Organisation der neuen Gemeinde Art. 10 Stimmberechtigte Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Schulgemeinde. Sie üben ihre Rechte an der Urne und in der Schulgemeindeversammlung aus. Art. 11 Schulpflege 1 Die Schulpflege der neuen Schulgemeinde besteht aus 9 Mitgliedern. 2 Im Übrigen regelt die Schulgemeindeordnung die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten. Die Frage einer angemessenen Vertretung der bisherigen Schulgemeinden in der Schulpflege der neuen Schulgemeinde betrifft die politischen Rechte. Im Kanton Zürich richtet sich die Ausübung der politischen Rechte in den Gemeinden nach dem kantonalen Recht. Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) sieht keine Bestimmung vor, Seite 13 Vertragsbestimmung Kommentar die einen Vertretungsanspruch bestimmter Gebietsteile im Gemeindevorstand statuiert oder die Gemeinden ermächtigt, entsprechende Bestimmungen selber zu erlassen. § 43 Abs. 1 GPR bestimmt vielmehr, dass die Mitglieder der Gemeinderates im Gebiet des Gemeindewesens gewählt werden, für das sie zuständig sind. Den Gemeinden ist es deshalb verwehrt, im Zusammenschlussvertrag oder in der Gemeindeordnung einen verbindlichen Vertretungsanspruch einzelner Gemeindeteile festzulegen. Art. 12 Schulverwaltung Der Sitz der Schulverwaltung der neuen Schulgemeinde befindet sich am Ort der Vertragsgemeinde Turbenthal. Art. 13 Schulstandorte Die bestehenden Schulstandorte bleiben solange erhalten, wie es aufgrund von Schülerzahlen und/oder gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Die Erhaltung eines Schulstandortes kann nicht garantiert werden. Solange es aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist und eine ausreichende Schülerzahl besteht, ist ein Weiterbetrieb möglich. Die Nutzung der schulischen Infrastrukturen durch Vereine, Organisationen, Gruppierungen, etc. ist weiterhin im bisherigen Rahmen sichergestellt. Die bestehenden Nutzungsreglemente werden zusammengeführt und vereinheitlicht. Seite 14 Vertragsbestimmung 4. Kommentar Rechtsnachfolge Art. 14 Grundsatz 1 Die neue Schulgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Vertragsgemeinden und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden ein. 2 Die Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden einschliesslich Grundstücke gehen mit Wirkung ab 01.01.2018 auf die neue Schulgemeinde über. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt die buchhalterische Zusammenlegung der Haushalte der Vertragsgemeinden. 3 Ab dem rechtskräftigen Zusammenschluss haftet die neue Schulgemeinde gegenüber Dritten alleine für die von den Vertragsgemeinden eingegangenen Verpflichtungen. Bei Gemeindezusammenschlüssen gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Die neue Schulgemeinde tritt grundsätzlich in sämtliche Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden ein. Alle Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden gehen auf die neue Schulgemeinde über. Die neue Schulgemeinde übernimmt die Mitgliedschaften und Beteiligungen in öffentlichrechtlichen (Zweckverband, Anstalt) und privatrechtlichen Organisationen (AG, Stiftungen usw.) sowie Verpflichtungen aus privaten und öffentlichrechtlichen Verträgen. Sie tritt in hängige Prozesse ein. Ein Gemeindezusammenschluss bewirkt jedoch nicht die Fälligkeit der Schulden der bisherigen Gemeinden. Seite 15 Vertragsbestimmung Kommentar Art. 15 Vorkaufsrecht an Grundstücken 1 Die neue Schulgemeinde räumt den politischen Gemeinden, auf deren Gebiet schuleigene Grundstücke liegen, ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 216 ff. des Obligationenrechts an diesen Grundstücken ein. Das Vorkaufsrecht gilt für den Fall, dass die neue Schulgemeinde die schuleigenen Grundstücke nicht mehr für schulische Zwecke oder zur Ersatzbeschaffung benötigt. 2 Die neue Schulgemeinde schliesst zu diesem Zweck mit den politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg einen Vertrag über die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den jeweiligen schuleigenen Grundstücken mit einer Geltungsdauer von 25 Jahren ab Inkrafttreten des Zusammenschlusses ab. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. 3 Der Verkaufspreis der schuleigenen Grundstücke bestimmt sich nach dem Buchwert zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses und den Investitionen, die nach der Übernahme durch die neue Schulgemeinde auf dem Grundstück getätigt wurden. Die Altersentwertung ist zu berücksichtigen; sie wird für die nach der Übernahme getätigten Investitionen (ohne den normalen Unterhalt) auf 2 % pro Jahr festgelegt. Abs. 1: Durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten der politischen Gemeinden, auf deren Gebiet die Grundstücke der neuen Schulgemeinde liegen, soll verhindert werden, dass die neue Schulgemeinde Grundstücke mit Schulbauten an Dritte verkauft, die ursprünglich und noch vor dem Zusammenschluss mit von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern der aufgehobenen Schulgemeinden bereitgestellten Mitteln erworben bzw. finanziert worden sind. Abs. 2 und 3: Bei der Einräumung des Vorkaufsrechts für eine Zeitdauer von 25 Jahren handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschrieben Höchstdauer (vgl. Art. 216a OR); es können kürzere Fristen vereinbart werden. Vorkaufsrechte müssen nicht zwingend ins Grundbuch eingetragen werden; aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Eintrag jedoch zu empfehlen. Es steht den politischen Gemeinden frei, zusammen mit den zuständigen Schulgemeinden Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen, sofern sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (z. B. Nutzung von Schutzräumen). Seite 16 Vertragsbestimmung Kommentar Art. 16 Personal 1 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Vertragsgemeinden werden von der neuen Schulgemeinde per 01.01.2018 übernommen. Lehrpersonen und kommunal pädagogisch angestellte Personen sind 2 lassung vollzogen werden kann. Der allenfalls notwendige Abbau von Kann das Arbeitsverhältnis einer oder eines Angestellten nicht in der bisherigen Form übernommen werden, hat die zuständige Vertragsgemeinde das Arbeitsverhältnis rechtzeitig per 31.12.2017 zu beenden. von dieser Regel ausgenommen. Grundsätzlich ist anzustreben, dass ein Zusammenschluss ohne EntStellen (Synergien durch die Zusammenlegung von Schulverwaltungen) soll nach Möglichkeit über die normale Fluktuation und über Pensionierungen realisiert werden. 3 Die neue Schulgemeinde führt die Pensionskassenlösung bei der BVK Kanton Zürich weiter. Art. 17 Interkommunale Zusammenarbeit Die neue Schulgemeinde tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten die Rechtsnachfolge der Vertragsgemeinden an bei Abs. 1. lit. a: Besondere Fragen stellen sich bei der Übernahme von a) Zweckverbänden, perimeter nur einen Teil der am Zusammenschluss beteiligten Schul- b) gemeinsamen Anstalten, c) juristischen Personen des Privatrechts, d) Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen. Mitgliedschaftsrechten in Zweckverbänden, wenn der Zweckverbandsgemeinden betrifft. Bestehende Zweckverbände, gemeinsame Anstalten sowie Anschlussund Zusammenarbeitsverträge zwischen den Vertragsgemeinden werden bei einem Zusammenschluss aufgehoben. Seite 17 Vertragsbestimmung 5. Kommentar Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag bedarf zur seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten jeder Vertragsgemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde erforderlich (Art. 84 Abs. 1 KV). Gemäss § 4 Abs. 1 GG bedarf die Vereinigung von Schulgemeinden der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 19 Erlasse Abs. 1: Bestimmte Erlasse sind für das Funktionieren der neuen 1 Schulgemeinde unverzichtbar. Dazu gehören neben der Schulgemein- Vor dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde wird die Personal- und Entschädigungsverordnung erarbeitet und einer gemeinsamen Schulgemeindeversammlung der Vertragsgemeinden zur Beschlussfassung unterbreitet. 2 Die übrigen Erlasse der Vertragsgemeinden bleiben nach dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde innerhalb ihrer bisherigen territorialen Grenzen so lange gültig, bis sie durch entsprechende Erlasse der neuen Schulgemeinde ersetzt werden. deordnung (siehe Art. 7) insbesondere die Personal- und die Entschädigungsverordnung für die Schulpflege der neuen Schulgemeinde. Diese sind ohne Verzug zu erarbeiten und zu beschliessen, damit sie auf den Startzeitpunkt der neuen Schulgemeinde in Kraft gesetzt werden können. Die Beschlussfassung über diese Erlasse kann an der Schulgemeindeversammlung erfolgen, an welcher der Voranschlag der neuen Schulgemeinde beschlossen wird. Abs. 2: Es ist nicht notwendig, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Schulgemeinde bereits alle kommunalen Erlasse (z.B. Organisations-, Beitrags- und Gebührenreglemente) vorliegen. Diese Seite 18 Vertragsbestimmung Kommentar Erlasse können später von der neuen Schulgemeinde zusammengeführt und beschlossen werden. Dabei müssen die Erlasse nicht in jedem Fall neu erarbeitet werden; in vielen Fällen kann es zweckmässig sein, die bestehende Regelung einer Vertragsgemeinde für die neue Schulgemeinde zu übernehmen und – falls erforderlich – in gewissen Punkten anzupassen. Damit keine Regelungslücken entstehen, sieht der Vertrag vor, dass die Erlasse der Vertragsgemeinden innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen für eine bestimmte Zeit weitergelten. Art. 20 Genehmigung der Jahresrechnungen Die Rechnungen 2017 der Vertragsgemeinden werden von der gemäss der Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und von der Schulgemeindeversammlung der neuen Schulgemeinde abgenommen. Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Vertragsgemeinden ist die Rechnungsprüfungskommission gemäss der Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde zuständig. Da im Zeitpunkt der Genehmigung der letzten Jahresrechnungen die Vertragsgemeinden bereits aufgelöst sind, muss dafür ersatzweise ein Organ vorgesehen werden. Dafür bietet sich die Schulgemeindeversammlung der neuen Schulgemeinde an. Art. 21 Hängige Geschäfte 1 Die neue Schulgemeinde führt die hängigen Geschäfte der Ver- Seite 19 Vertragsbestimmung Kommentar tragsgemeinden weiter. 2 Die Steuerungsgruppe sorgt dafür, dass bei der Amtsübergabe der neuen Schulpflege ein Verzeichnis mit den hängigen Geschäften der Vertragsgemeinden übergeben wird. Art. 22 Kostenverteiler Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrages anfallen, werden zu gleichen Teilen durch die Vertragsgemeinden übernommen. Im Zusammenschlussvertrag ist nur die Verteilung der Kosten zu regeln, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zusammenschlussvertrages anfallen. Eine allfällige Verteilung der Kosten, die vor der Umsetzung anfallen (insbesondere bei der Vorbereitung des Zusammenschlusses) unterliegt der separaten Beschlussfassung der Vertragsgemeinden. Seite 20 Vertragsbestimmung 6. Anhang Kartografische Darstellung der neuen Schulgemeinde Kommentar Seite 21 Beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27.11.2016: Primarschulgemeinde Primarschulgemeinde Primarschulgemeinde Sekundarschulgemeinde Sekundarschulgemeinde Turbenthal Wila Wildberg Turbenthal-Wildberg Wila Die Präsidentin Die Präsidentin Der Präsident Die Präsidentin Der Präsident Gabriella Pfaffenbichler Gisela Wahl Swen Rüegg Cornelia Oelschlegel Felix Adelmeyer Schulverwaltungsleiterin Leiterin Schulsekretariat Schulverwaltungsleiterin Vizepräsidentin Leiterin Schulsekretariat Susanna Del Monego Nicole Jacot Silke Altenburger Christiane Tüscher Nicole Jacot Vom Regierungsrat genehmigt am ……………. mit RRB Nr. ………….
© Copyright 2024 ExpyDoc