Merkblatt - Frankfurt am Main: Vergabeplattform

Merkblatt
Baustelleneinrichtung im Stadtgebiet Frankfurt a. Main
Stand
09/2014
Allgemein
Die Aufgabe der Feuerwehr ist es, bei Bränden, Unfällen, Überschwemmungen und ähnlichen
Ereignissen Hilfe zu leisten. Hauptaufgabe ist jedoch das Retten von Menschen und Tieren. Für den
schnellen und gezielten Einsatz der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes ist die Zufahrt zu
Grundstücken sowie der Zutritt und die Zugänglichkeit zu baulichen Anlagen und die Nutzung speziell
ausgerüsteter Betriebseinrichtungen rund um die Uhr verzögerungsfrei sicherzustellen.
Baustelleneinrichtungen sind für alle verantwortlichen Beteiligten mit besonderen Herausforderungen
verbunden. Dieses Merkblatt dient Planer und Ausführende als Hilfestellung, damit auch während des
Bauprojektes die erforderlichen Zugänglichkeiten, Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen
gewährleistet sind.
Inhalt
1. Teilsperrungen von Straßen
1.1 Einengung von Straßen
1.2 Rettungswege
a) Brüstungshöhe bis 8,00 m
b) Brüstungshöhe über 8,00 m
1.3 Zugänglichkeiten
1.4 Flächen für die Feuerwehr
1.5 Kabel, Schläuche, Seile
2. Vollsperrungen von Straßen
2.1 Erreichbarkeit der Gebäude
2.2 Flächen für die Feuerwehr
2.3 Anzahl der Baustellen
3. Kontaktinformation
Branddirektion Frankfurt a. Main - 37.G 23.1 Einsatz- und Gefahrenabwehrplanung
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1. Teilsperrungen von Straßen
1.1 Einengung von Straßen
Das lichte Maß der Durchfahrtshöhe muss mindestens 3,50 m betragen. Vor und hinter der Teilsperrung/Baustelle ist die Straße so freizuhalten (gegebenenfalls zusätzliche Halteverbote, etc.), dass
die Engstelle mit Großfahrzeugen von beiden Seiten problemlos erreicht werden kann.
(Die Dimensionierung für 3-achsige Müllfahrzeuge ist auch für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend)
Die verbleibende Durchfahrtsbreite der Straße neben der Teilsperrung/Baustelle muss so bemessen
sein, dass die Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge problemlos möglich ist.
a) geradlinige Straßen: Mindestdurchfahrbreite 3,50 Meter
b) Kurvenbereiche: Die Breite der Straße ist abhängig vom Außenradius der Kurve:
Außenradius der Kurve
(in m)
Mindestdurchfahrtsbreite
(in m)
10,50 bis 12,00
über 12,00 bis 15,00
über 15,00 bis 20,00
über 20,00 bis 40,00
über 40,00 bis 70,00
über 70,00
5,0
4,5
4,0
3,2
3,5
3,0
Tabelle 2: Mindestdurchfahrtsbreiten in Kurven
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1.2
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Rettungswege
Bei Gebäuden führt der zweite Rettungsweg meist über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Diese Rettungswege müssen auch während der Bauarbeiten freigehalten werden. Je nach Höhe der Oberkante der
Brüstung von zum Anleitern bestimmter Öffnungen, z.B. Fenster, sind verschiedene Auflagen
einzuhalten.
a) Brüstungshöhe bis 8,00 m
Liegt die Oberkante der Brüstung bis zu 8,00 m über der Geländeoberfläche, wird der 2.
Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt.
(Beispiel: 2.OG eines Einfamilienhaus)
Die Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr sind mindestens 1,25 m Breite auszubilden. Der
Transport und das Aufrichten von tragbaren Rettungsgeräten (Steckleiter bzw. Schiebleiter)
müssen auch durch Einsatzkräfte in voller Ausrüstung möglich bleiben.
Im Bereich der Baustelle sind die Stellen mit mindestens 2 m Breite freizuhalten, an denen
tragbare Leitern aufgestellt werden müssen. Es müssen alle Stellen im Bereich der Gebäude
erreicht werden können, die als 2. Rettungsweg in Verbindung mit tragbaren Leitern vorgesehen
sind.
b) Brüstungshöhe über 8,00 m
Liegt die Oberkante der Brüstung höher als 8,00 m über der Geländeoberfläche, wird der 2.
Rettungsweg über Hubrettungsfahrzeuge (Drehleiter) der Feuerwehr sichergestellt. Der Abstand
vom Gebäude zum/zur Bauzaun/Teilsperrung darf folgende Werte nicht überschreiten:
Oberkante Brüstungshöhe
(in m)
Entfernung Aufstellfläche
Hubrettungsfahrzeug
(in m)
bis 18,00
über 18,00 bis 22,00
max. 9,00
max. 6,00
Tabelle 3: Abstand Gebäude - Bauzaun/Teilsperrung
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Beispiel:
Abbildung 1: Abstand Gebäude – Rettungsgeräte Feuerwehr
Abbildung 2: Abstand Gebäude - Bauzaun/Teilsperrung
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1.3 Zugänglichkeiten
Folgende Einrichtungen sind von Aufbauten, Baucontainern, Lagerungen, o.ä. im Umkreis von 1,00 m
freizuhalten:
• Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- oder Unterflurhydranten)
• Verteiler- und Schaltanlagen der Energie- und Wasserversorgung
• Notausgänge von unterirdischen Anlagen (Verkehrsanlagen, Parkhäuser, U-Bahnen, Betriebsräume, etc.)
• Räume mit sicherheitsrelevanten Anlagen (Brandmeldeanlagen, Entrauchungsanlagen)
• Rauchgasentlastungsschächte der U- und S-Bahnstrecken
Die Zugänglichkeit zu den Einrichtungen ist uneingeschränkt sicherzustellen. Es muss eine leicht
erkennbare Kennzeichnung der Einrichtungen vorhanden sein.
1.4 Flächen für die Feuerwehr
Bestehende Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
(1)
, sind im
Baustellenbereich während der gesamten Zeit der Nutzung ständig auf voller Breite freizuhalten und
dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist jederzeit zu
gewährleisten.
Das Einfahren von der öffentlichen Verkehrsfläche in Feuerwehrzufahrten muss für jede Anfahrrichtung
uneingeschränkt
möglich
sein
(Kurvenradien
entsprechen
den
Werten
der
Tabelle
2
-
Mindestdurchfahrbreiten in Kurven).
Die folgenden Flächen müssen erhalten bleiben und während der Baumaßnahmen jederzeit auf voller
Breite nutzbar sein:
• Zu- oder Durchfahrten zu Liegenschaften/Gebäuden, insbesondere rückwärtigen
Liegenschaften/Gebäuden
• Ausgänge bzw. Notausgänge von Liegenschaften/Gebäuden
Flächen, die wegen einer Teil- bzw. Vollsperrung (z.B. Teile von Gehwegen, etc.) ausnahmsweise
befahren werden müssen, müssen die Belastbarkeit von 16 to Gesamtgewicht, bei 10 to Achslast
aufweisen
(1)
. (Die Dimensionierung für 3-achsige Müllfahrzeuge ist auch für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend).
1.5 Kabel, Schläuche, Seile
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen,
dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichem
sicher abzudecken. Sofern sie über der Fahrbahn oder den Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist
eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 3,50 m einzuhalten.
(1)
„Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ 02/2007 gemäß den im Land Hessen eingeführte technische
Baubestimmung
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2. Vollsperrungen von Straßen
Die Zufahrt muss von beiden Seiten her uneingeschränkt für Feuerwehrfahrzeuge möglich sein
Insbesondere sind hierbei Einbahnstraßen zu beachten, die aufgrund der Vollsperrung gegen die
Fahrtrichtung befahren werden (Mindestdurchfahrbreiten in Kurven gemäß Tabelle 2 -).
Die unter 1.2 bis 1.5 genannten Auflagen sind hier ebenfalls zu beachten.
2.1 Erreichbarkeit von Gebäuden
Die Erreichbarkeit der Gebäude im gesperrten Bereich muss für Rettungsfahrzeuge im Einsatz jederzeit
(auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit) möglich sein. Die Länge des nicht befahrbaren Bereiches ist
abhängig von der Höhe der zum Anleitern bestimmten Stellen:
Oberkante Brüstungshöhe
(in m)
Länge des nicht
befahrbaren Bereichs
(in m)
bis 8,00
über 8,00
50
15
Tabelle 4: Längen der nicht befahrbaren Bereiche
Im Ausnahmefall können Lastplatten zur Abdeckung von Baugräben vorgehalten werden. Die
Lastplatten sind rutschfest zu verankern und müssen die Belastung von 16 to Gesamtgewicht, bei
(1)
10 to Achslast aufweisen .
Baugräben müssen in der arbeitsfreien Zeit abgedeckt werden.
Im nicht befahrbaren Bereich muss noch ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang zur
Baustelle (lichte Höhe ≥ 2,00 m) vorhanden sein (siehe Punkt 1.2).
2.2 Flächen für die Feuerwehr
Liegen im Bereich der Vollsperrung Feuerwehrzufahrten, Feuerwehraufstell- oder Bewegungsflächen,
so ist die Zufahrt zu diesen Bereichen in der Mindestbreite (siehe Punkt 1.1) aufrecht zu halten. Alle
Flächen, die wegen der Teil- oder Vollsperrung befahren werden, müssen ausreichend tragfähig (siehe
Punkt 1.4) sein.
2.3 Anzahl der Baustellen
Befinden sich mehrere Baustellen in unmittelbarer Nähe, so muss jede einzelne Baustelle die o.g.
Auflagen erfüllen. Insbesondere sind die Zufahrten und die Erreichbarkeit der Gebäude zu beachten.
2.4 Asphaltierungs- und Fräsarbeiten
Bei einer Erneuerung der Straßendecke muss das Passieren des Baufeldes für Fahrzeuge der
Feuerwehr im Einsatzfall jederzeit möglich sein. Im Straßenbereich vorhandene Kanten oder Absätze
mit einer Höhe größer 5 cm sind anzuschrägen. Die Position der Baufahrzeuge und der Materiallager
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(z.B. Kies, Pflaster, Abraum) sind so zu positionieren, dass zur Erreichbarkeit der Gebäude mindestens
eine Durchfahrbreite von 3,50 m zur Verfügung steht.
3. Kontaktinformation
Branddirektion Frankfurt a. Main
Feuerwehrstrasse 1
60435 Frankfurt a. Main
37.G 31 Zentrale Leitstelle
069 / 212 - 72 31 10
069 / 212 - 72 31 08
37.G 23.1 Einsatz u. Gefahrenabwehrplanung
069 / 212 - 722312
069 / 212 - 722309
[email protected]
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