wirkungsorientierte Folgeabschätzung (pdf 205 KB)

1 von 1
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die
Zulassungsstellenverordnung geändert wird (8. Novelle zur ZustV)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
Laufendes Finanzjahr:
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Verordnung
2016
2016
Vorblatt
Problemanalyse
Bei Ein- und Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen muss derzeit die
Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge abgeliefert werden. Das stellt
Aufwand für die Zulassungsstellen und für die Zulassungsbesitzer dar. Da das gesetzliche Erfordernis des
Wortes "Wechselkennzeichen" auf der Zulassungsbescheinigung entfallen wird, wird die Ablieferung der
Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge unnötig. Für Begleitfahrzeuge
für Sondertransporte gibt es derzeit keine eigene in der Zulassungsbescheinigung eingetragene
Verwendungsbestimmung. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite sollen eine
Begutachtungsplakette mit eigener Farbe erhalten.
Ziel(e)
Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut "Wechselkennzeichen" entfällt mit der nächsten Novelle des
Kraftfahrgesetzes 1967. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer
Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb
braucht die bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht
mehr abgeliefert zu werden. Beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen ist die
Ablieferung der Zulassungsbescheinigung des verbliebenen Fahrzeuges nur dann nötig, wenn nur ein
Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung
"Wechselkennzeichen" beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft. Schaffung einer
Kenntlichmachung von Begleitfahrzeugen für Sondertransporte durch eine Verwendungsbestimmung, die
in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite
erhalten eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verzicht auf die verpflichtende Ablieferung der Zulassungsbescheinigung bei Ein- und Ausschluss eines
Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen für verbliebene und bereits zugelassene Fahrzeuge,
ausgenommen wenn nur ein Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt
und daher die Eintragung "Wechselkennzeichen" beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft. Für
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte wird eine eigene Verwendungsbestimmung vorgesehen, die in der
Zulassungsbescheinigung eingetragen wird.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 537771894).