1 von 1 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (8. Novelle zur ZustV) Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Verordnung 2016 2016 Vorblatt Problemanalyse Bei Ein- und Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen muss derzeit die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge abgeliefert werden. Das stellt Aufwand für die Zulassungsstellen und für die Zulassungsbesitzer dar. Da das gesetzliche Erfordernis des Wortes "Wechselkennzeichen" auf der Zulassungsbescheinigung entfallen wird, wird die Ablieferung der Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge unnötig. Für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte gibt es derzeit keine eigene in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite sollen eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe erhalten. Ziel(e) Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut "Wechselkennzeichen" entfällt mit der nächsten Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb braucht die bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht mehr abgeliefert zu werden. Beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen ist die Ablieferung der Zulassungsbescheinigung des verbliebenen Fahrzeuges nur dann nötig, wenn nur ein Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung "Wechselkennzeichen" beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft. Schaffung einer Kenntlichmachung von Begleitfahrzeugen für Sondertransporte durch eine Verwendungsbestimmung, die in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite erhalten eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Verzicht auf die verpflichtende Ablieferung der Zulassungsbescheinigung bei Ein- und Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen für verbliebene und bereits zugelassene Fahrzeuge, ausgenommen wenn nur ein Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung "Wechselkennzeichen" beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft. Für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte wird eine eigene Verwendungsbestimmung vorgesehen, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 537771894).
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