Erläuterungen zum Entwurf (pdf 285 KB)

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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Bei Ein- und Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen soll die
Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden
müssen, da das gesetzliche Erfordernis des Wortes „Wechselkennzeichen“ entfallen wird. Nur beim
Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen muss die Zulassungsbescheinigung für das
verbliebene Fahrzeug abgeliefert werden, wenn in dieser das Wort „Wechselkennzeichen“ eingetragen ist
und dies dann nicht mehr zutrifft. Eine eigene Verwendungsbestimmung für Begleitfahrzeuge für
Sondertransporte soll vorgesehen werden. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite erhalten
eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 6):
Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut „Wechselkennzeichen“ entfällt mit der 32. KFG-Novelle.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein
Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb braucht die bereits vorhandene
Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht mehr abgeliefert zu werden.
Beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen ist die Ablieferung der
Zulassungsbescheinigung des verbliebenen Fahrzeuges nur dann nötig, wenn nur ein Fahrzeug verbleibt,
es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung
„Wechselkennzeichen“ beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft.
Zu Z 2 (§ 14):
§ 14 regelt das Inkrafttreten. Der Entfall der Notwendigkeit der Neuausstellung einer
Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird soll mit 1.
Jänner 2017, gleichzeitig mit der entsprechenden Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 in Kraft treten.
Zu Z 3 (§ 15):
Mit der Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass bisher ausgestellte Zulassungsbescheinigungen
gültig bleiben.
Zu Z 4 (Anlage 3):
Für Kraftahrzeuge der Klasse L, M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb, Wasserstoff-,
Brennstoffzellenfahrzeuge oder für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge mit mindestens 50
Kilometer elektrischer Reichweite wird eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe ausgegeben.
Deshalb muss die elektrische Reichweite in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Dafür
muss das Antragsformular angepasst werden.
Zu Z 5 (Anlage 4):
Für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte wird eine eigene Verwendungsbestimmung vorgesehen, die in
der Zulassungsbescheinigung eingetragen wird.
Zu Z 6 (Anlage 6) und Z 7 (Anlage 7a):
Für Kraftahrzeuge der Klasse L, M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb, Wasserstoff-,
Brennstoffzellenfahrzeuge oder für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge mit mindestens 50
Kilometer elektrischer Reichweite wird eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe ausgegeben.
Deshalb muss die elektrische Reichweite in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Dafür wird
das Feld A 16 vorgesehen. Die dort bisher vorgesehene Eintragung der Farbe der Begutachtungsplakette
ist nicht mehr nötig und entfällt, da die vormalige Unterscheidung zwischen grünen und weißen
Begutachtungsplaketten nicht mehr gegeben ist. Grüne Begutachtungsplaketten werden noch
aufgebraucht und sind weiter gültig, unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer Bedeutung nicht mehr zu
den weißen.