1 von 1 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Bei Ein- und Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen soll die Zulassungsbescheinigung für die anderen bereits zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr abgeliefert werden müssen, da das gesetzliche Erfordernis des Wortes „Wechselkennzeichen“ entfallen wird. Nur beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen muss die Zulassungsbescheinigung für das verbliebene Fahrzeug abgeliefert werden, wenn in dieser das Wort „Wechselkennzeichen“ eingetragen ist und dies dann nicht mehr zutrifft. Eine eigene Verwendungsbestimmung für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte soll vorgesehen werden. Fahrzeuge mit bestimmter elektrischer Reichweite erhalten eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe. Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 13 Abs. 6): Das gesetzliche Erfordernis für den Wortlaut „Wechselkennzeichen“ entfällt mit der 32. KFG-Novelle. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird. Deshalb braucht die bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug auch nicht mehr abgeliefert zu werden. Beim Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen ist die Ablieferung der Zulassungsbescheinigung des verbliebenen Fahrzeuges nur dann nötig, wenn nur ein Fahrzeug verbleibt, es sich daher um kein Wechselkennzeichen mehr handelt und daher die Eintragung „Wechselkennzeichen“ beim verbliebenen Fahrzeug nicht mehr zutrifft. Zu Z 2 (§ 14): § 14 regelt das Inkrafttreten. Der Entfall der Notwendigkeit der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung, wenn ein Fahrzeug zum Wechselkennzeichen eingeschlossen wird soll mit 1. Jänner 2017, gleichzeitig mit der entsprechenden Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 in Kraft treten. Zu Z 3 (§ 15): Mit der Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass bisher ausgestellte Zulassungsbescheinigungen gültig bleiben. Zu Z 4 (Anlage 3): Für Kraftahrzeuge der Klasse L, M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb, Wasserstoff-, Brennstoffzellenfahrzeuge oder für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge mit mindestens 50 Kilometer elektrischer Reichweite wird eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe ausgegeben. Deshalb muss die elektrische Reichweite in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Dafür muss das Antragsformular angepasst werden. Zu Z 5 (Anlage 4): Für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte wird eine eigene Verwendungsbestimmung vorgesehen, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Zu Z 6 (Anlage 6) und Z 7 (Anlage 7a): Für Kraftahrzeuge der Klasse L, M1 und N1 mit reinem Elektroantrieb, Wasserstoff-, Brennstoffzellenfahrzeuge oder für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge mit mindestens 50 Kilometer elektrischer Reichweite wird eine Begutachtungsplakette mit eigener Farbe ausgegeben. Deshalb muss die elektrische Reichweite in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Dafür wird das Feld A 16 vorgesehen. Die dort bisher vorgesehene Eintragung der Farbe der Begutachtungsplakette ist nicht mehr nötig und entfällt, da die vormalige Unterscheidung zwischen grünen und weißen Begutachtungsplaketten nicht mehr gegeben ist. Grüne Begutachtungsplaketten werden noch aufgebraucht und sind weiter gültig, unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer Bedeutung nicht mehr zu den weißen.
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