NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 27 SEP 2016 gültig ab: sofort 2-297-16 _______________________________________________________________________ Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hinsichtlich der Anforderungen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an freigabeberechtigtes Personal für die Freigabe nach Instandhaltung für ELA1-Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden. Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an freigabeberechtigtes Personal für die Freigabe nach Instandhaltung für ELA1-Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden. Mit NfL2-180-15 vom 17.07.2015 hat das Luftfahrt-Bundesamt unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, Artikel 8, Abs. 2 Buchstabe b) in der Fassung nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 03.07.2015 die folgenden Regelungen bekannt gegeben: Bis einschließlich 28. September 2016 können Freigaben zum Betrieb nach der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, auch noch von Prüfern von Luftfahrtgerät der Klasse 3 mit dem Eintrag: „Flugzeuge bis 750 kg Höchstabflugmasse“, die eine entsprechende Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) besitzen, erteilt werden. Die Erteilung von Lizenzen nach Teil-66 für diese ELA1-Flugzeuge durch das Luftfahrt-Bundesamt als neue oder nach Teil-66.A.70 umgewandelte Lizenzen erfolgt auf Antrag und Nachweis der Voraussetzungen ab dem 29. September 2016. Aufgrund einer angekündigten, aber noch nicht in Kraft getretenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durch die europäische Kommission, mit der die Anforderungen an das freigabeberechtigte Personal in diesem Bereich neu geregelt werden, macht das LuftfahrtBundesamt von der Möglichkeit der Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14, Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Gebrauch und bestimmt, dass die o. g. Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, Artikel 8, Abs. 2 Buchstabe b) in der Fassung nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 03.07.2015 bis auf Weiteres angewendet werden. In Instandhaltungsbetrieben, genehmigt nach Teil-M Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 können somit nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) lizenzierte Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 3 mit dem Eintrag: „Flugzeuge bis 750 kg Höchstabflugmasse“ für den oben genannten Fall als freigabeberechtigtes Personal im Sinne von Teil-M.A.606 g) weiterhin bis auf Weiteres tätig sein. Gleiches gilt unter den oben angegebenen Voraussetzungen für die Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal in Instandhaltungsbetrieben, die nach Teil-145 der o. g. Verordnung genehmigt sind. Die Freigabe von Instandhaltungsarbeiten außerhalb eines genehmigten Instandhaltungsbetriebes ist unter den oben angegebenen Voraussetzungen und im Umfang des Teil-M.A.801 (b) 2 bis auf Weiteres ebenfalls durch oben genanntes nach der LuftPersV lizenziertes Personal möglich. Lizenzen nach Teil-66 für diese ELA1-Flugzeuge durch das Luftfahrt-Bundesamt als neue oder nach Teil-66.A.70 umgewandelte Lizenzen werden durch das Luftfahrt-Bundesamt bis auf Weiteres nicht erteilt. Die Bestimmungen bezüglich der Freigaben durch Piloten/Eigentümer bleiben unberührt. Hinweis: Die Definition von ELA1-Luftfahrzeugen finden Sie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, Buchstabe k). Braunschweig, den 26.09.2016 AZ: T22-20604.09.16 Luftfahrt-Bundesamt Im Auftrag Fendt
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