nachrichten für luftfahrer

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
27 SEP 2016
gültig ab: sofort
2-297-16
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Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hinsichtlich der Anforderungen der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer
-zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an freigabeberechtigtes Personal für die
Freigabe nach Instandhaltung für ELA1-Flugzeuge mit einer
Höchstabflugmasse bis 750 kg, die nicht für die gewerbsmäßige
Beförderung genutzt werden.
Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an freigabeberechtigtes Personal für die Freigabe nach Instandhaltung für ELA1-Flugzeuge mit
einer Höchstabflugmasse bis 750 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung
genutzt werden.
Mit NfL2-180-15 vom 17.07.2015 hat das Luftfahrt-Bundesamt unter Anwendung der
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November
2014, Artikel 8, Abs. 2 Buchstabe b) in der Fassung nach der Änderung durch die
Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 03.07.2015 die folgenden Regelungen
bekannt gegeben:
 Bis einschließlich 28. September 2016 können Freigaben zum Betrieb nach der
Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 kg, die
nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, auch noch von Prüfern
von Luftfahrtgerät der Klasse 3 mit dem Eintrag: „Flugzeuge bis 750 kg
Höchstabflugmasse“, die eine entsprechende Erlaubnis nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) besitzen, erteilt werden.
 Die Erteilung von Lizenzen nach Teil-66 für diese ELA1-Flugzeuge durch das
Luftfahrt-Bundesamt als neue oder nach Teil-66.A.70 umgewandelte Lizenzen erfolgt
auf Antrag und Nachweis der Voraussetzungen ab dem 29. September 2016.
Aufgrund einer angekündigten, aber noch nicht in Kraft getretenen Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 durch die europäische Kommission, mit der die Anforderungen an das
freigabeberechtigte Personal in diesem Bereich neu geregelt werden, macht das LuftfahrtBundesamt von der Möglichkeit der Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14, Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Gebrauch und bestimmt, dass die o. g.
Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, Artikel 8, Abs. 2 Buchstabe b) in der
Fassung nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom
03.07.2015 bis auf Weiteres angewendet werden.
In Instandhaltungsbetrieben, genehmigt nach Teil-M Unterabschnitt F der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 können somit nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
lizenzierte Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 3 mit dem Eintrag: „Flugzeuge bis 750 kg
Höchstabflugmasse“ für den oben genannten Fall als freigabeberechtigtes Personal im Sinne
von Teil-M.A.606 g) weiterhin bis auf Weiteres tätig sein. Gleiches gilt unter den oben
angegebenen Voraussetzungen für die Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal in
Instandhaltungsbetrieben, die nach Teil-145 der o. g. Verordnung genehmigt sind.
Die
Freigabe
von
Instandhaltungsarbeiten
außerhalb
eines
genehmigten
Instandhaltungsbetriebes ist unter den oben angegebenen Voraussetzungen und im Umfang
des Teil-M.A.801 (b) 2 bis auf Weiteres ebenfalls durch oben genanntes nach der LuftPersV
lizenziertes Personal möglich.
Lizenzen nach Teil-66 für diese ELA1-Flugzeuge durch das Luftfahrt-Bundesamt als neue
oder nach Teil-66.A.70 umgewandelte Lizenzen werden durch das Luftfahrt-Bundesamt bis
auf Weiteres nicht erteilt.
Die Bestimmungen bezüglich der Freigaben durch Piloten/Eigentümer bleiben unberührt.
Hinweis:
Die Definition von ELA1-Luftfahrzeugen finden Sie in der Verordnung (EU) Nr.
1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, Buchstabe k).
Braunschweig, den 26.09.2016
AZ: T22-20604.09.16
Luftfahrt-Bundesamt
Im Auftrag
Fendt