Fragen und Antworten: Vorschlag für eine

Europäische Kommission - Factsheet
Fragen und Antworten: Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung
über ein verbindliches Transparenzregister
Brüssel, 28. September 2016
Die Europäische Kommission hat heute ein verbindliches Transparenzregister für alle drei
EU-Organe – Europäisches Parlament, Rat und Kommission – vorgeschlagen und erfüllt
damit eine der zentralen Zusagen, die die Juncker-Kommission in Bezug auf mehr
Transparenz gegeben hat.
Was schlägt die Kommission vor?
Die Kommission hat ein verbindliches Transparenzregister vorgeschlagen, das auf einer neuen
interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) basiert und das Europäische Parlament, den Rat der EU und die
Kommission erfasst. Der Vorschlag zielt auf eine Stärkung und Ausweitung der derzeitigen Regelung,
die nur für das Europäische Parlament und die Kommission gilt, ab.
Die Vorschläge werden sicherstellen, dass in allen drei Organen hohe Transparenzstandards
gewährleistet sind. Um dies zu erreichen, ist ein Übergang von einer freiwilligen Regelung zu einem
System vorgesehen, bei dem die Registrierung Vorbedingung für die Interessenvertretung auf EUEbene ist und bestimmte Arten der Lobbyarbeit, insbesondere Treffen mit Entscheidungsträgern der
EU-Organe, ohne vorherige Registrierung nicht möglich sind.
Die Kommission hat außerdem eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die auf eine strengere
Überwachung und Kontrolle der Daten im Register abzielen. Dies soll durch eine bessere Ausstattung
mit Human- und IT-Ressourcen, bessere Kontrollen und eine bessere Durchsetzung der Vorschriften
bewerkstelligt werden.
Der Vorschlag, mittels einer IIV ein verbindliches Transparenzregister für alle drei Organe zu schaffen,
wurde in Präsident Junckers politischen Leitlinien als eine der Prioritäten der Kommission angekündigt
und in das Arbeitsprogramm der Kommission aufgenommen. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, diese
Zusage zu erfüllen.
Wie werden Interessenvertreter dazu gebracht, sich im Transparenzregister eintragen zu
lassen?
Nach den neuen Regeln haben Interessenvertreter nur dann Zugang zu Entscheidungsträgern,
Räumlichkeiten, politischen Foren oder Informationen, wenn sie sich vorher in das Register eintragen
lassen und den Verhaltenskodex akzeptieren. Dies ist Vorbedingung für jede Art der
Interessenvertretung.
Die Kommission hat bereits ehrgeizige Maßnahmen ergriffen. So hat z. B. die Juncker-Kommission in
ihre Arbeitsmethoden die Regel aufgenommen, dass Kommissionsmitglieder, ihre Mitarbeiter („
Kabinettsmitglieder“) und Generaldirektoren niemanden treffen, der nicht im Transparenzregister
eingetragen ist. Solche Maßnahmen sind in den IIV-Vorschlag eingeflossen.
Im Europäischen Parlament werden Interessenvertreter sich in das Register eintragen lassen müssen,
um Abgeordnete des Europäischen Parlaments, den Generalsekretär, Generaldirektoren oder
Generalsekretäre der Fraktionen treffen zu dürfen. Auch für die Anhörung in Ausschüssen und die
Ausrichtung von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Parlaments wird eine Eintragung als
Vorbedingung genannt.
Im Rat müssten Interessenvertreter im Register eingetragen sein, um zum Generalsekretär des Rates,
zu Generaldirektoren oder zum Botschafter des aktuellen und künftigen Ratsvorsitzes sowie ihren
Stellvertretern vorgelassen zu werden. Auch die Mitgliedstaaten sollen auf freiwilliger Basis bestimmte
Kontakte zu ihren Ständigen Vertretungen von einer vorherigen Registrierung abhängig machen
können.
Was hat sich ansonsten gegenüber dem bisherigen System geändert?
Neben dem Übergang zu einem verbindlichen System, das für alle drei Organe gilt, schlägt die
Kommission eine Reihe weiterer Verbesserungen vor, um das derzeitige System weiterzuentwickeln
und zu stärken. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Eindeutigere Definition des Begriffs „Lobbyismus“ : Die Definition registrierpflichtiger
Tätigkeiten, die relativ breit gefasst ist und im Vergleich zu zahlreichen nationalen Systemen zur
Regelung der Lobbyarbeit eine der größten Stärken des derzeitigen EU-Systems darstellt, wird in
der neuen Vereinbarung gestrafft. Gleichzeitig wird besser geklärt, welche Tätigkeiten nicht unter
das Register fallen.
- Ausnahme für lokale und regionale Gebietskörperschaften: Einrichtungen wie Kirchen und
Religionsgemeinschaften, politische Parteien, staatliche Dienste der Mitgliedstaaten, Regierungen
von Drittstaaten sowie internationale zwischenstaatliche Organisationen und deren diplomatische
Vertretungen sind derzeit von der Registrierpflicht ausgenommen. Der neuen Vereinbarung zufolge
gilt dies nun auch für lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie ihre repräsentativen
Verbände. Damit wird zum einen dem Feedback zur öffentlichen Konsultation und zum anderen der
Tatsache Rechnung getragen, dass diese öffentlichen, demokratisch gewählten Strukturen im
europäischen System mit seinen unterschiedlichen Regierungsebenen einen besonderen Status
innehaben. Die Vertretung ihrer Interessen kann nicht mit Lobbytätigkeiten gleichgesetzt werden.
- Vereinfachung der Offenlegungspflichten: Mit der neuen Vereinbarung werden die
Offenlegungspflichten überarbeitet, um zwischen der Notwendigkeit, Transparenz zu
gewährleisten, und der Notwendigkeit, den erforderlichen Verwaltungsaufwand zu verringern, ein
besser ausgewogenes Gleichgewicht zu finden. Bei den Datenanforderungen liegt der Schwerpunkt
nun auf Informationen, die am meisten über Versuche zur Beeinflussung des
Gesetzgebungsprozesses aussagen. Dazu zählen Angaben zu den Kosten derjenigen, die ihre
eigenen Interessen verfolgen, zu den entsprechenden Einkünften von Vermittlern und zu den
Budgets gemeinnütziger Organisationen und ihren wichtigsten Finanzierungsquellen.
- Wirksame Durchsetzung: Die neue Vereinbarung wird die Datenqualität durch systematische Exante-Kontrollen von Neuregistrierungen und vereinfachte Berichtspflichten insgesamt verbessern.
Auch der Verhaltenskodex, in dem die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den EU-Organen
niedergelegt sind, wird gestärkt und präzisiert. Zudem wird ein robusterer Mechanismus für
Verstöße gegen den Verhaltenskodex und die Ergreifung angemessener Maßnahmen eingeführt.
Bei Nichtbeachtung der Regeln können bestimmte Arten der Zusammenarbeit (z. B. Treffen mit
Organen) ausgesetzt und die betreffenden Personen/Einrichtungen aus dem Register gestrichen
werden.
- Stärkung der Verwaltungsstrukturen: Eine gut funktionierendes Register erfordert eine
angemessene Ressourcenausstattung, um insbesondere die Datenqualität kontrollieren und die
Bestimmungen durchsetzen zu können. In der neuen Vereinbarung ist eine neue
Verwaltungsstruktur des Sekretariats des Registers vorgesehen, um eine wirksame
Beschlussfassung zu ermöglichen. Die Aufgaben des Sekretariats und dessen Koordinators werden
genau definiert; zudem soll ein Verwaltungsrat geschaffen werden, der sich aus den
Generalsekretären der drei Organe zusammensetzt.
Wie hat die Kommission diesen Vorschlag vorbereitet?
Die Kommission führte im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags umfassende Konsultationen durch,
hörte die Interessenträger und holte die Ansichten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Am 2. Mai waren Sylvie Guillaume, Vizepräsidentin des
Europäischen Parlaments, und der Erste Vizepräsident Frans Timmermans Gastgeber einer öffentlichen
Debatte, zu der Interessenträger aus Brüssel und Mitgliedstaaten eingeladen waren, um über
Schlüsselthemen der Konsultation zu sprechen.
Bei einer 12-wöchigen öffentlichen Konsultation wurde um Rückmeldung zum gegenwärtigen
Transparenzregister sowie Beiträge und Ideen für die Gestaltung des künftigen verpflichteten
Registrierungssystems ersucht. Insgesamt gingen 1 758 Antworten aus allen EU-Mitgliedstaaten ein,
darunter 975 von Privatpersonen und 783 von Organisationen. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus
den Antworten auf die öffentliche Konsultation lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die meisten Befragten waren der Ansicht, dass die EU-Organe in Fragen der Transparenz und der
Gestaltung der Beziehungen von Interessenvertretern zu Entscheidungsträgern mit gutem Beispiel
vorangehen sollten;
- die Notwendigkeit eines „verbindlichen“ Systems wurde von vielen betont, doch herrscht
Uneinigkeit darüber, wie sich dies am besten bewerkstelligen lässt;
- die breit gefasste Definition des Begriffs „Lobbyismus“ wurde von den meisten Interessenträgern
als angemessen betrachtet;
- es bestand weitgehendes Einvernehmen über die Notwendigkeit einer Verbesserung der
Datenqualität, wobei einige Datenanforderungen bezüglich der finanziellen Angaben vereinfacht
werden könnten;
- der Verhaltenskodex wird im Großen und Ganzen als angemessen betrachtet, doch wurde die
Notwendigkeit einer besseren Überwachung und Durchsetzung unterstrichen und gefordert, das
Sekretariat des Registers mit mehr Kapazitäten auszustatten;
- ein spezifisches Thema sind lokale und regionale Gebietskörperschaften und ihre Verbände, die aus
dem System ausgenommen werden wollen;
- die Website wurde positiv bewertet und die Registrierung/Aktualisierung als benutzerfreundlich
betrachtet.
Warum hat die Kommission eher eine interinstitutionelle Vereinbarung als andere
Instrumente vorgeschlagen?
Nach Ansicht der Kommission ist eine interinstitutionelle Vereinbarung auf der Grundlage von Artikel
295 AEUV die pragmatischste Option und bietet im Hinblick auf die Einführung einer verbindlichen
Regelung innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens die besten Erfolgsaussichten. Der
Vorschlag zielt in erster Linie auf mehr Transparenz der Lobbyarbeit bei den europäischen Organen ab,
nicht jedoch auf eine Regulierung auf Ebene der Mitgliedstaaten. Deshalb eignet sich eine
interinstitutionelle Vereinbarung besser als eine Verordnung oder Richtlinie.
Wie geht es weiter?
Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Schritt in Richtung gemeinsamer, verbindlicher
Transparenzvorschriften auf EU-Ebene. Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische
Parlament, sich in ihren Verhandlungen um die möglichst rasche Schaffung eines verbindlichen
Registers zu bemühen, das für alle drei Organe gilt.
Näheres dazu unter:
IP/16/3182
MEMO/16/3181
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