Entwicklungsvereinbarung TCN-Stadt Bern

Stadt Bern
Direktion für Finanzen
Personal und Informatik
Entwicklungsvereinbarung
zwischen
Tennisclub Neufeld
Neubrückstrasse 133, 3012 Bern
vertreten durch den Präsidenten Linard Vital.
(nachfolgend „TCN“ genannt)
und
Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch Immobilien Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, vertreten durch den Leiter
Fernand Raval
(nachfolgend „Gemeinde“ genannt)
sowie
Burgergemeinde Bern
Bahnhofplatz 2, 3001 Bern, vertreten durch die stellvertretende Leiterin Domänenverwaltung
Sonja Stampa
(nachfolgend „Burgergemeinde“ genannt)
betreffend
die Zusammenarbeit der Parteien bei der Entwicklung eines städtischen Hallenbads auf BernGrundstück Nr. 2/2343 (Gemeinde), den Baurechten Bern-Nrn. 2/2277 (Gemeinde), 2/2421
(Kanton Bern) und 2/2379 (TCN), lastend auf Bern-Grundstück Nr. 2/761 der Burgergemeinde
Bern
1. Ausgangslage
Die Stimmberechtigten der Stadt Bern haben am 15. November 2015 die Hallenbad-Initiative
angenommen. Damit muss die Stadt Bern bis im Jahr 2020 eine neue 50m-Schwimmhalle realisieren. Als Standort steht der Perimeter im Neufeld der vorstehend aufgeführten Grundstücke
für ein Hallenbad mit einem 50-m-Becken sowie einem Mehrzweckbecken im Vordergrund (vgl.
Situationsplan, Beilage 1). Der exakte Perimeter wird im Rahmen des geplanten qualitätssichernden Verfahrens festgelegt. Es ist vorgesehen, dass das Bad sowohl von der Öffentlichkeit
als auch von Vereinen, Schulen und der Universität genutzt werden kann. Der TCN befürwortet
die Entwicklung des Hallenbads auf diesem Perimeter und unterstützt diese.
Betroffen von diesem Projekt sind nach heutigem Stand der Dinge neben der Gemeinde als
Grundeigentümerin von Bern-Grundstück Nr. 2/2343, die Burgergemeinde Bern als Grundeigentümerin von Bern-Grundstück Nr. 2/761 sowie die auf diesem Grundstück Bauberechtigten,
die Gemeinde (Baurecht Bern-Nr. 2/2277), der Kanton (Baurecht Bern-Nr. 2/2421) und der
Tennisclub Neufeld TCN (Baurecht Bern-Nr. 2/2379). Der Hallentennisclub Bern (HTCB) verfügt
auf dem Baurechtsgrundstück des TCN über ein unselbständiges Baurecht im Sinn von Art. 675
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ZGB für die Fläche von 52.50 m für die Erstellung eines Hangars zur Unterbringung der Traglufthalle sowie aller ihrer Komponenten und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Geräte. Weiterhin besteht auf dem Baurechtsgrundstück des TCN ein Dienstbarkeitsvertrag zur Aufstellung
und zum Betrieb einer Mobilfunkanlage zwischen TCN und Sunrise Communications AG. Mit
der vorliegenden Entwicklungsvereinbarung wird das Verhältnis zwischen der Gemeinde, der
Burgergemeinde und dem TCN geregelt. Mit dem Kanton wird eine separate Vereinbarung abgeschlossen. Die vorliegende Vereinbarung gilt vorbehältlich der Zustimmung der jeweils entscheidungsbefugten Gremien der diese Vereinbarung schliessenden Parteien.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung regelt zwischen der Gemeinde, der Burgergemeinde und dem
TCN die Zusammenarbeit sowie grundsätzliche Rechte und Pflichten im Rahmen der Entwicklung der gewünschten Schwimmhalle auf dem Perimeter im Neufeld (rot gekennzeichnet im
Situationsplan, Beilage 1).
Die Vereinbarung gilt ab dem Tag der beidseitigen Genehmigung durch die entscheidungsbefugten Gremien und bis zum Abschluss einer im Rahmen des Projekts zu schliessenden Folgevereinbarung, bis zur Fertigstellung des Projekts oder bis zum Abbruch des Projekts.
3. Ziele der Entwicklung
Mit der Entwicklung soll dem Wunsch der Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Bern
Rechnung getragen und der politische Auftrag umgesetzt werden, innerhalb der nächsten fünf
Jahre eine neue Schwimmhalle mit einem 50-m-Becken sowie einem Mehrzweckbecken auf
dem Stadtgebiet zu realisieren.
Die Entwicklung soll das knappe Angebot an Hallenwasserflächen entschärfen, dieses den
zukünftigen Bedürfnissen anpassen und unter Einhaltung der Grundsätze der Nachhaltigkeit die
Wasserstrategie der Stadt Bern umsetzen.
Gleichzeitig soll der Fortbestand des TCN am Standort Neufeld durch die Neuordnung und angestrebte Verlängerung der Baurechte sowie die Erneuerung der Tennisanlagen gesichert werden.
4. Beteiligung des TCN und des HTCB an der Entwicklung
Sofern das Hallenbad auch Teile des Baurechtsgrundstückes Nr. 2/2379 beansprucht, muss
der TCN in die Gestaltung des Projekts als auch in den Projektablauf eingebunden werden.
Um das Projekt mitgestalten zu können, erhält der TCN in diesem Fall einen Sitz als Sachpreisrichter mit Stimmrecht in der Jury und einen Sitz als Experte ohne Stimmrecht im qualitätssichernden Verfahren. Einer dieser Sitze kann an den HTCB abgetreten werden.
Zur Einbindung des TCN und des HTCB in den Projektablauf wird ein Projektausschuss gebildet, welcher aus einer Vertretung der Gemeinde, des TCN und des HTCB besteht. Die Vertretungen stellen für die anderen Parteien die verantwortliche Ansprechperson dar. Der Ausschuss
soll sich in der Planungs- und in der Bauphase in einem noch zu bestimmenden Turnus regelmässig treffen. Aufgabe des Ausschusses ist es, den laufenden Informationsaustausch sicher
zu stellen, den Terminplan und dessen Aktualisierungen rechtzeitig zu kommunizieren und zur
Förderung des Projektablaufs Massnahmen und Entscheidungen, namentlich auch bezüglich
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Zugänglichkeit oder die Durchführung immissionsintensiver Arbeiten, abzustimmen. Soweit
förderlich, können Dritte zu den Ausschusstreffen zugezogen werden.
5. Leistungspflichten
5.1 Abtretung von Flächen
Soweit es zur Realisierung der Schwimmhalle notwendig wird, auf Flächen des Baurechtsgrundstücks Nr. 2/2379 zuzugreifen, erklären sich der TCN und die Burgergemeinde bereit,
diese Flächen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Burgergemeinde wünscht, die gesamte Fläche des Grundstücks Bern 2/761 zukünftig an lediglich zwei Baurechtsbegünstigte –
nämlich den Kanton Bern und die Einwohnergemeinde Bern – mit einer gleichen, langfristigen
Vertragsdauer abzugeben. Alle Flächen auf dem Grundstück Bern 2/761, welche nicht vom
Kanton beansprucht werden, sollen daher dem Baurecht der Gemeinde zugeschlagen werden.
Die Laufzeiten der Baurechte des Kantons und der Gemeinde sollen vereinheitlicht werden. Die
Gemeinde ist berechtigt, Teilflächen im Unterbaurecht oder in Terrainmiete an Tennis- oder
sonstige Sportvereine zu vergeben. Die Baurechtsflächen sind entsprechend zu korrigieren. Die
Gemeinde trägt die Kosten, die sich aus dieser Korrektur sowie der Übertragung von Flächen
ergeben. Soweit Teilflächen von der Gemeinde im Unterbaurecht an den TCN und/oder den
HTCB vergeben werden, verpflichtet sich die Gemeinde den auf diese Teilflächen entfallenden
Baurechtszins ohne Aufschlag den Unterbaurechtsberechtigten weiter zu verrechnen. Die Burgergemeinde behält sich vor den Baurechtszins der neuen Nutzung anzupassen. Der TCN verpflichtet sich, an allen dazu notwendigen Handlungen mitzuwirken. Weiterhin verpflichtet sich
der TCN betreffend den Miet- und den Baurechtsvertrag mit den HTCB darauf hinzuwirken,
dass das Projekt 50m-Schwimmhalle auf dem Perimeter im Neufeld realisiert werden kann.
5.2 Entschädigung und Ersatz für rückzubauende Anlagen
Soweit es zur Realisierung der Schwimmhalle notwendig wird, auf dem Baurechtsgrundstück
Nr. 2/2379 befindliche Anlagen ganz oder teilweise zurück bauen zu müssen, stimmt der TCN
diesem Rückbau zu. Die Gemeinde verpflichtet sich in diesem Fall, diese Anlagen auf ihre Kosten im Perimeter Neufeld gleichwertig wieder herzustellen bzw. neu zu erstellen. Grundsätzlich
ist möglichst gleichwertiger Ersatz zu schaffen, was die Quantität und Qualität der Anlagen betrifft. Zur Illustration der derzeitigen Anlagen, einschliesslich des Raumprogramms des Clubhauses, sowie dessen Ausstattung ist die „Bestandsaufnahme Tennisanlage TCN am
04.05.2016“ (Beilage 2) dieser Vereinbarung beigefügt. Diese gilt als Mass für die Qualität und
den Umfang des geschuldeten Ersatzes.
Abweichend von diesem Grundsatz wird im Zusammenhang mit der Flächenabtretung ein Tennisplatz entschädigungs- und ersatzlos aufgehoben. Dafür erhält der TCN neu 6 statt bisher 4
beleuchtete Tennisplätze.
Für den Fall, dass der TCN darüber hinaus auf die Wiederherstellung oder auf den Ersatz von
vorhandenen Einrichtungen und Anlagenteilen verzichtet, verpflichtet sich die Gemeinde den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückbaus dem TCN zu vergüten. Sofern sich die Parteien nicht
über den Zeitwert einigen können, wird der Zeitwert durch ein gemeinsam in Auftrag zu gebendes Schätzungsgutachten definiert, wobei die Kosten des Schätzungsgutachtens zu Lasten der
Gemeinde gehen. Das Ergebnis des Schätzungsgutachtens ist von beiden Parteien als definitives Ergebnis zu akzeptieren.
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Nach der Umgestaltung muss die Anlage des TCN folgende Anforderungen erfüllen und Ausstattungen aufweisen:
•
7 „Sand“-Tennisplätze – 6 davon beleuchtet. Sofern der TCN bis zum Start der Bauarbeiten für das Projekt 50m-Schwimmhalle einen Tennisplatz durch zwei Paddel-TennisPlätze ersetzt hat und diese dann vorhanden sind: 6 beleuchtete Tennisplätze und zwei
Paddel-Tennis-Plätze.
•
3 der vorgenannten Tennisplätze müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass der
Winterbetrieb in gleicher Qualität und Quantität wie bisher möglich ist (Tennisplätze,
Garderoben, Zugang) – entweder dadurch, dass die derzeit vorhandenen Ballonhalle
des HTCB darauf installiert werden kann oder durch eine andere gleichwertige mobile
oder teilmobile „Einhausung“ (z.B. Ganzjahresüberdachung). Im Fall der Beibehaltung
der Ballonhalle ist der bestehende Hangar zu verwenden oder ein funktional gleichwertiger Lager- und Betriebsraum (Heizung) zu schaffen.
•
Vereinsräume deren Raumprogramm und Flächen dem heutigen Clubhaus entsprechen
(siehe Beilage 2).
•
Die Vereinsräume können in das Schwimmhallengebäude integriert, als Annexbau oder
als eigenständiges Gebäude konzipiert sein. Sie müssen in guter Beziehung zu den
Tennisplätzen stehen und eine Nutzfläche ca. im Umfang des heutigen Bestands aufweisen.
•
Die Vereinsräume sollen exklusiv für die Clubmitglieder zugänglich sein.
•
Zuschauer- und Aussenaufenthaltsflächen (ca. 450 m2 – siehe Beilage 2)
•
1 Ballwand (Grösse abhängig von den zur Verfügung stehenden Raumverhältnissen)
•
Velo-Abstellplätze entsprechend dem Bestand bei Abbruch (siehe Beilage 2)
•
Dem TCN stehen weiterhin 6 Auto-Parkplätze zur Verfügung. Die Auto-Parkplätze können auf der Baurechtsparzelle Nr. 2/2277 erstellt werden oder sich in unmittelbarer
Nähe befinden z.B. in der Uni-Einstellhalle.
5.3 Mobilfunk Antenne
Der TCN hat mit der Firma Sunrise Communications AG einen Baurechtsvertrag für die auf der
Parzelle befindliche Mobilfunkantenne abgeschlossen und erzielt daraus einen Mietertrag. Die
Gemeinde verpflichtet sich sicher zu stellen, dass die Mobilfunkantenne weiterhin betrieben
werden kann und dem TCN der Mietertrag weiterhin zufliesst. Sollte dies nicht möglich sein,
verpflichtet sich die Gemeinde mit Alcatel/Sunrise eine vorzeitige Vertragsaufhebung zu vereinbaren und dem TCN den Mietausfall zu entschädigen. Die Gemeinde entschädigt in diesem Fall
nicht nur den Mietausfall bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Baurechts betreffend
die Mobilfunkantenne im Jahr 2020, sondern darüber hinaus für weitere fünf Jahre.
5.4 Sicherstellung des Betriebs während der Bauphase
Die Gemeinde setzt alles daran, den Betrieb von mindestens drei Tennisplätzen während der
gesamten Bauphase auf dem Perimeter Neufeld aufrecht zu halten. Dies gilt auch für den Winterbetrieb des HTCB.
Sollte die Aufrechthaltung aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein, verpflichtet sich die
Gemeinde für den TCN und den HTCB einen exklusiv nutzbaren Ersatzstandort auf Stadtgebiet
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mit mindestens drei beleuchteten Tennisplätzen inklusive Garderoben und Sanitäranlagen zur
Verfügung zu stellen.
Während 6 Turnier-Wochenenden (Interclub-Meisterschaft) sind für den weiteren Kapazitätsbedarf (4 Plätze) die Kosten der Anmiete von der Gemeinde zu übernehmen.
5.5 Mutation und Verlängerung der Baurechtsverträge
Die Parteien verpflichten sich an den notwendigen Parzellenmutationen mitzuwirken.
6. Gültigkeitsvorbehalt
Diese Vereinbarung wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch die entscheidungsbefugten
Organe der Gemeinde, der Burgergemeinde und des TCN geschlossen. Die Parteien informieren sich umgehend über die entsprechenden Genehmigungen.
7. Schlussbestimmungen
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass es sich vorliegend um eine privat-rechtliche Vereinbarung handelt. Sollte für das Planverfahren mit dem Stadtplanungsamt eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung im Sinne des Baugesetzes des Kantons Bern von 9. Juni 1985 (BauG) abgeschlossen werden müssen, bieten beide Partei Hand zum Abschluss.
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Bern.
Die Vereinbarung wird 3-fach ausgefertigt, wobei jede Partei ein Original erhält.
Bern, ………………………………….
Tennisclub Neufeld
Burgergemeinde Bern
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Linard Vital
Präsident TCN
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Immobilien Stadt Bern
Sportamt Stadt Bern
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Fernand Raval
Leiter Immobilien Stadt Bern
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Christian Bigler
Leiter Sportamt Stadt Bern
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Beilagen
- Situationsplan (Beilage 1)
- Bestandsaufnahme Tennisanlage TCN am 04.05.2016 (Beilage 2)
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Beilage 1: Situationsplan