AKTUELL LANDESBASISFALLWERT Foto: picture alliance Preise in Rheinland-Pfalz am höchsten Die unterschiedlich hohen Landesbasisfallwerte führen oftmals zu Unverständnis und Unzufriedenheit. Auf Unterschiede bei den sogenannten Landesbasisfallwerten hat die Techniker Krankenkasse (TK) hingewiesen. Spitzenreiter ist im Augenblick Rheinland-Pfalz mit 3 465,02 Euro. Schlusslichter sind Baden-Württemberg mit 3 272,21 Euro sowie Hessen mit 3 264,35 Euro. Der Landesbasisfallwert ist die wichtigste rechnerische Größe bei der Abrechnung der Krankenhäuser nach dem Fallpauschalensystem. Er wird zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausgesellschaften der Länder vereinbart. Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem Landesba- sisfallwert multipliziert mit einem Faktor für die jeweilige Erkrankung. Der Wert beträgt im Bundesdurchschnitt im Augenblick 3 290,74 Euro. „Die regionalen Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern sind teilweise historisch bedingt“, erläuterte Jörg Manthey, Krankenhausexperte bei der TK. Dies hat immer wieder zu Unzufrie- denheit in den Ländern geführt. Für die gleichen medizinischen und pflegerischen Leistungen hätten den niedersächsischen Krankenhäusern 2015 rund 70 Millionen Euro weniger zur Verfügung gestanden, als dies bei einer bundeseinheitlichen Bezahlung der Fall gewesen wäre, rechnete etwa die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft vor. hil BUNDESFINANZHOF Finanzamt hat keinen Zugriff auf Kassenbonus Wer von seiner Krankenkasse für gesundes Verhalten Bonuszahlungen bekommt, darf dafür nicht vom Finanzamt bestraft werden. Solche Boni dürfen Finanzämter nicht mindernd anrechnen, wenn Betroffene Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: X R 17/159). Im Ausgangsfall hatte der Kläger von seiner Kasse 150 Euro im Jahr für privat vorfinanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet bekommen. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss aber eine teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und wollte beim Steuerbescheid die als Sonderausgaben abziehbaren Kassenbeiträge entsprechend mindern. Dem schob der BFH nun einen Riegel vor. Die Bonuszahlung sei eine Erstattung der vom Versicherten finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen und stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Beiträgen für den Versicherungsschutz. afp RECHTSREPORT Psychiatrie: Angehörige dürfen nach Tod eines Patienten Akten einsehen Psychiatrische Behandlungszentren müssen Einsicht in Patientenakten gewähren. Das gilt auch, wenn der Patient verstorben ist und nahe Angehörige die Akten einsehen wollen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter die Patientenakte ihres Sohnes einsehen, der zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen worden war und sich dort erhängt hatte. Die Mutter wollte prüfen, ob es einen Behandlungsfehler gab. Die Klinik berief sich dagegen auf die ärztliche Schweigepflicht. Die Mutter sei in die Therapie nicht eingebunden gewesen. Da zudem das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht klar sei, entspreche es mutmaßlich nicht dem Willen des Verstorbenen, der Mutter Akteneinsicht zu gewähren. A 1626 Das VG Freiburg teilte diese Ansicht nicht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Akteneinsicht. Er ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 630 g Abs. 1 BGB, wonach Patienten auf Verlangen die unverzügliche Einsicht in ihre vollständige Patientenakte zu gewähren ist, soweit dem nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nach § 630 g Abs. 3 stehe im Fall des Todes eines Patienten dessen Recht den nächsten Angehörigen zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machten. Zwar beziehe sich § 630 g BGB auf zivilrechtliche Behandlungsverträge, in denen ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und Therapeut bestehe, doch die Regelung ist nach Ansicht des Gerichts auf ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis übertragbar. Zudem handle es sich bei dem Wunsch der Mutter, durch Akteneinsicht weitere Aufschlüsse über die Todesursache ihres Sohnes und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten des Behandlungspersonals zu erhalten, um ein immaterielles Interesse. Dem stehe der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegen. Geheimhaltungswünsche ließen sich nach Zeugenaussagen allenfalls für den Fall seines Weiterlebens annehmen. Hinzu komme, dass der Patient keines natürlichen Todes starb, sondern im Zustand einer psychischen Erkrankung Selbstmord beging, was die Frage einer schuldhaften Mitverantwortung der Behandlungseinrichtung besonders nahelege. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb zu vermuten, dass der Verstorbene eine Aufklärung des Geschehens durch Angehörige gewollt hätte. VG Freiburg, Urteil vom 29. Oktober 2015, Az.: 6 K 2245/14 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 38 | 23. September 2016
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