rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
LANDESBASISFALLWERT
Foto: picture alliance
Preise in Rheinland-Pfalz am höchsten
Die unterschiedlich hohen Landesbasisfallwerte
führen oftmals zu
Unverständnis und
Unzufriedenheit.
Auf Unterschiede bei den sogenannten Landesbasisfallwerten hat
die Techniker Krankenkasse (TK)
hingewiesen. Spitzenreiter ist im
Augenblick Rheinland-Pfalz mit
3 465,02 Euro. Schlusslichter sind
Baden-Württemberg mit 3 272,21
Euro sowie Hessen mit 3 264,35
Euro. Der Landesbasisfallwert ist
die wichtigste rechnerische Größe
bei der Abrechnung der Krankenhäuser nach dem Fallpauschalensystem. Er wird zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den
Krankenhausgesellschaften der Länder vereinbart. Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem Landesba-
sisfallwert multipliziert mit einem
Faktor für die jeweilige Erkrankung.
Der Wert beträgt im Bundesdurchschnitt im Augenblick 3 290,74
Euro. „Die regionalen Unterschiede
zwischen den einzelnen Bundesländern sind teilweise historisch bedingt“, erläuterte Jörg Manthey,
Krankenhausexperte bei der TK.
Dies hat immer wieder zu Unzufrie-
denheit in den Ländern geführt. Für
die gleichen medizinischen und
pflegerischen Leistungen hätten den
niedersächsischen Krankenhäusern
2015 rund 70 Millionen Euro weniger zur Verfügung gestanden, als
dies bei einer bundeseinheitlichen
Bezahlung der Fall gewesen wäre,
rechnete etwa die Niedersächsische
Krankenhausgesellschaft vor.
hil
BUNDESFINANZHOF
Finanzamt hat keinen Zugriff auf Kassenbonus
Wer von seiner Krankenkasse für
gesundes Verhalten Bonuszahlungen bekommt, darf dafür nicht vom
Finanzamt bestraft werden. Solche Boni dürfen Finanzämter nicht
mindernd anrechnen, wenn Betroffene Krankenversicherungsbeiträge
als Sonderausgaben geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: X R 17/159). Im
Ausgangsfall hatte der Kläger von
seiner Kasse 150 Euro im Jahr für
privat vorfinanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet bekommen.
Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss aber eine teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und wollte beim Steuerbescheid die als Sonderausgaben
abziehbaren Kassenbeiträge entsprechend mindern. Dem schob der
BFH nun einen Riegel vor. Die Bonuszahlung sei eine Erstattung der
vom Versicherten finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen
und stehe nicht im unmittelbaren
Zusammenhang mit Beiträgen für
den Versicherungsschutz.
afp
RECHTSREPORT
Psychiatrie: Angehörige dürfen nach Tod eines Patienten Akten einsehen
Psychiatrische Behandlungszentren müssen
Einsicht in Patientenakten gewähren. Das gilt
auch, wenn der Patient verstorben ist und
nahe Angehörige die Akten einsehen wollen.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg
entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine
Mutter die Patientenakte ihres Sohnes einsehen, der zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen worden war und sich dort erhängt
hatte. Die Mutter wollte prüfen, ob es einen
Behandlungsfehler gab. Die Klinik berief sich
dagegen auf die ärztliche Schweigepflicht.
Die Mutter sei in die Therapie nicht eingebunden gewesen. Da zudem das Verhältnis
zwischen Mutter und Sohn nicht klar sei,
entspreche es mutmaßlich nicht dem Willen
des Verstorbenen, der Mutter Akteneinsicht
zu gewähren.
A 1626
Das VG Freiburg teilte diese Ansicht nicht.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Akteneinsicht. Er ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 630 g Abs. 1 BGB, wonach Patienten auf Verlangen die unverzügliche Einsicht
in ihre vollständige Patientenakte zu gewähren
ist, soweit dem nicht erhebliche therapeutische
Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen. Nach § 630 g Abs. 3 stehe im
Fall des Todes eines Patienten dessen Recht
den nächsten Angehörigen zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machten. Zwar
beziehe sich § 630 g BGB auf zivilrechtliche Behandlungsverträge, in denen ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und Therapeut bestehe, doch die Regelung ist nach Ansicht des
Gerichts auf ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis übertragbar. Zudem handle
es sich bei dem Wunsch der Mutter, durch Akteneinsicht weitere Aufschlüsse über die Todesursache ihres Sohnes und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten des Behandlungspersonals zu erhalten, um ein immaterielles Interesse. Dem stehe der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegen. Geheimhaltungswünsche ließen sich nach
Zeugenaussagen allenfalls für den Fall seines
Weiterlebens annehmen. Hinzu komme, dass
der Patient keines natürlichen Todes starb, sondern im Zustand einer psychischen Erkrankung
Selbstmord beging, was die Frage einer schuldhaften Mitverantwortung der Behandlungseinrichtung besonders nahelege. Nach Auffassung
des Gerichts ist deshalb zu vermuten, dass der
Verstorbene eine Aufklärung des Geschehens
durch Angehörige gewollt hätte.
VG Freiburg, Urteil vom 29. Oktober 2015,
Az.: 6 K 2245/14
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 38 | 23. September 2016